Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 29 AS 344/16 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 454/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. D. Ast. wird unter Beiordnung d. Rechtsanwaltes B, A-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Wirkung seit dem 24.03.2016 bewilligt.
Gründe:
Der am 24.04.2016 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
d. Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig d. Ast. für den Zeitraum seit 24.03.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Der Ablehnungsbescheid vom 18.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2016 kann sich auf § 66 SGB 1 stützen. Zwar ist diese Vorschrift in keinem dieser beiden Bescheide ausdrücklich genannt, jedoch geht aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 10.02.2016 ("da sie nach Aktenlage nicht die erforderlichen Anstrengungen für die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente unternimmt") hervor, dass der Ag. seine Ablehnung für die Zeit ab 01.01.2016 auf die fehlende Mitwirkung der Ast. stützt.
Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob eine Dringlichkeit angesichts des am 24.04.2016 bei Gericht erfolgten Eingangs des ER-Antrag vorliegt, da bereits für die Zeit seit 01.01.2016 der Ag. an die Ast. keine laufenden Leistungen mehr ausgezahlt hat.
Ein Anspruch der Ast. gegen die O. auf vorzeitige Altersrente ist aktuell nicht glaubhaft gemacht, wie sich aus dem ablehnenden Bescheid der O. vom 25.09.2015 ergibt.
Die Stadt A-Stadt als örtliche Sozialhilfeträgerin kommt nicht als leistungspflichtig in Betracht, da die Ast. weder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist noch die Altersgrenze (65 Jahren und 6 Monate) erreicht hat (§ 41 SGB 12).
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. D. Ast. wird unter Beiordnung d. Rechtsanwaltes B, A-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Wirkung seit dem 24.03.2016 bewilligt.
Gründe:
Der am 24.04.2016 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
d. Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig d. Ast. für den Zeitraum seit 24.03.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Der Ablehnungsbescheid vom 18.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2016 kann sich auf § 66 SGB 1 stützen. Zwar ist diese Vorschrift in keinem dieser beiden Bescheide ausdrücklich genannt, jedoch geht aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 10.02.2016 ("da sie nach Aktenlage nicht die erforderlichen Anstrengungen für die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente unternimmt") hervor, dass der Ag. seine Ablehnung für die Zeit ab 01.01.2016 auf die fehlende Mitwirkung der Ast. stützt.
Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob eine Dringlichkeit angesichts des am 24.04.2016 bei Gericht erfolgten Eingangs des ER-Antrag vorliegt, da bereits für die Zeit seit 01.01.2016 der Ag. an die Ast. keine laufenden Leistungen mehr ausgezahlt hat.
Ein Anspruch der Ast. gegen die O. auf vorzeitige Altersrente ist aktuell nicht glaubhaft gemacht, wie sich aus dem ablehnenden Bescheid der O. vom 25.09.2015 ergibt.
Die Stadt A-Stadt als örtliche Sozialhilfeträgerin kommt nicht als leistungspflichtig in Betracht, da die Ast. weder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist noch die Altersgrenze (65 Jahren und 6 Monate) erreicht hat (§ 41 SGB 12).
Rechtskraft
Aus
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HES
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