Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Schleswig (SHS)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 4 AL 91/11
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Krankgeldbezug in Dänemark begründet keine Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld in Deutschland
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um dem Kläger zustehendes Arbeitslosengeld (Alg).
Der im fraglichen Zeitraum in wohnhafte Kläger meldete sich zum 01.08.2011 arbeitslos und beantragte Alg. Zuvor war er in der Zeit vom 07.07.2008 - 04.02.2010 als Grenzgänger in Dänemark tätig gewesen. Nach einem Arbeitsunfall - so seine Angaben im Widerspruchs-verfahren - habe er bis zum 30.06.2011 in Dänemark Krankengeld bezogen, und zwar - so seine Angaben im PKH-Beschwerdeverfahren - ab dem 28.12.2009. Er legte eine dänische Bescheinigung (E 301) über Versicherungszeiten vom 18.08.2008 - 15.12.2009 und über Beschäftigungszeiten vom 07.07.2008 - 04.02.2010 vor. Ferner finden sich in der Akte Be-scheinigungen der Kommune über gezahltes Krankengeld bis einschließlich 22.05.2011. Diese sind im PKH-Beschwerdeverfahren noch ergänzt worden.
Mit Bescheid vom 20.07.2011 lehnte die Beklagte den Alg-Antrag des Klägers ab, weil dieser die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Er sei in den letzten zwei Jahren vor dem 24.05.2011 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen.
Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch. Er wies auf seine Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten in Dänemark hin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch aus den nä-her ausgeführten, zeitlich allerdings korrigierten Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die für die Anwartschaftszeit maßgebliche Rahmenfrist umfasse die Zeit vom 01.08.2009 - 31.07.2011. In dieser Frist sei nur die Zeit vom 01.08.2009 - 15.12.2009, also 137 Kalender-tage, zu berücksichtigen. In der Bescheinigung des dänischen Trägers sei der Krankengeld-bezug nicht aufgeführt. Das sei für sie maßgeblich, solange die Bescheinigung nicht zurück-gezogen oder für ungültig erklärt werde.
Am 10.05.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er vertieft seine Rechtsauf-fassung, das ihm in Dänemark gewährte Krankengeld müsse anwartschaftsbegründend wir-ken, und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2011 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 26.07.2011 zu verpflichten, ihm Alg zu gewähren ... Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Wegen der näheren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der vorge-legten Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Alg, weil die gem. § 142 Abs. 1 SGB III hierfür erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist. In der zweijährigen Rahmenfrist vom 01.08.2009 - 31.07.2011 war er, wie die Beklagte zutreffend im einzelnen dargelegt hat, nur zwischen dem 01.08.2009 - 15.12.2009 (nach der dänischen Bescheinigung sogar nur die Zeit ab dem 15.08.2009), also weniger als die erforderlichen 12 Monate - in Dänemark - versicherungspflichtig tätig. Das mit der Klage verfolgte Ziel, die im Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgelegte Zeit des Krankengeldbezugs für die Erfüllung der Anwartschaftszeit heranzuziehen, kann der Kläger nicht erreichen. In formaler Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass in der Bescheinigung des dänischen Versicherungsträgers E 301 diese Zeit nicht als Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeit aufgeführt ist. An den Inhalt dieser Bescheinigung nach Art. 61 Abs. 1 der VO der Europäischen Gemeinschaften 883/2004 (EGVO) ist die Beklagte gebunden, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist (in diesem Sinne uneingeschränkt das LSG Schleswig im vorliegenden Verfahren, Beschluss vom 13.07.2015 - L 3 AL 350/13 PKH – unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 17.03.2015 – B 11 AL 12/14 R -; modifizierend jetzt in seinem Urteil vom 16.10.2015 – L 3 AL 8/14 -). Entnimmt man der Rechtsprechung des BSG (Vorlagebeschluss zum EuGH vom 15.08.2002 – B 7 AL 116/01 R -, bei juris unter Nr. 47 f.) demgegenüber, dass die Behörde bzw. das Gericht in Zweifelsfällen ungeachtet des Inhalts der Bescheinigung Ermittlungen zur Erfüllung der Anwartschaftszeit anzustellen haben (so auch die Beklagte in Nr. 5.1 (2) ihrer DA), so ändert das am Ergebnis nichts. Der Krankengeldbezug des Klägers kann auch unter keinem materiellrechtlichen Gesichtspunkt zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden (a.A. die 3. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 25.09.2014 - S 3 AL 95/11 -). Das ergibt sich daraus, dass es sich hierbei weder um eine Beschäftigungszeit noch um eine Versicherungszeit iSv Art. 61 Abs. 1 S. 1 EGVO handelt, die die Beklagte so behandeln hätte, als wäre sie in Deutschland zurückgelegt worden (S. 2 der gleichen Vorschrift, in der es um den Fall geht, dass Beschäftigungszeiten oder Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Zurücklegung einer anspruchsbegründenden Versicherungszeit maßgeblich sind, ist nach den Fallumständen hier nicht relevant). Näher zu betrachten ist der Krankengeldbezug des Klägers als mögliche Versicherungszeit. Der Krankengeldbezug ist in Dänemark eine staatliche Leistung - also keine Versicherungsleistung - und hat andere versicherungsrechtlichen Auswirkungen als in Deutschland, wo er bei Erfüllung des "Unmittelbarkeitserfordernisses" anwartschaftsbegründend wirkt (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Demgegenüber ist er in Dänemark nur dann versicherungspflichtig, wenn der kranke Arbeitnehmer bereits (freiwillig) Mitglied in einer Arbeitslosenversicherungskasse, der sog. A-Kasse war. Ist dies der Fall, so werden die ersten vier Wochen des Kranken(tage-)geldbezugs der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers versicherungsrechtlich gleichgestellt; der darüber hinausgehende Zeitraum hat diese Folge nicht, sondern wirkt nur, bezogen auf die deutsche Terminologie, rahmenfristverlängernd ( , Rechtsgutachten zur Versicherungspflicht des Krankengeldbezugs in Dänemark vom 01.07.2015 im Parallelverfahren S 4 AL 112/13). Das bedeutet, dass für eine Berücksichtigung des Krankengeldbezugs im Rahmen der Erfüllung der Anwartschaftszeit nur die ersten vier Wochen in Betracht kommen könnten, weil darüber hinaus in Dänemark eine versicherungsrechtliche Bedeutung dieses Leistungsbezugs nicht vorliegt und die nach der EGVO 883/204 vorzunehmende Gleichstellung von Zeiten keine Besserstellung im leistungsgewährenden Staat gegenüber dem Beschäftigungsstaat herbeiführen soll. Anders ist die Definition in Art. 1 lit. t der EGVO 883/2004 nicht zu deuten, wonach Versicherungszeiten diejenigen Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie - was nur auf den Beschäftigungsstaat zutreffen kann - zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind (der weiter geregelte Fall "gleichgestellter" Zeiten liegt beim Krankentagegeld nicht vor). Diese vier Wochen reichen aber für die Erfüllung der 12monatigen Anwartschaftszeit im Fall des Klägers nicht aus. Auf den Umstand, inwieweit die dem Kläger mittlerweile gewährte Erwerbsminderungsrente seinem Alg-Anspruch entgegensteht, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. dazu die Ausführungen des LSG auf Bl. 4 seines Beschlusses vom 13.07.2015).
Folglich war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um dem Kläger zustehendes Arbeitslosengeld (Alg).
Der im fraglichen Zeitraum in wohnhafte Kläger meldete sich zum 01.08.2011 arbeitslos und beantragte Alg. Zuvor war er in der Zeit vom 07.07.2008 - 04.02.2010 als Grenzgänger in Dänemark tätig gewesen. Nach einem Arbeitsunfall - so seine Angaben im Widerspruchs-verfahren - habe er bis zum 30.06.2011 in Dänemark Krankengeld bezogen, und zwar - so seine Angaben im PKH-Beschwerdeverfahren - ab dem 28.12.2009. Er legte eine dänische Bescheinigung (E 301) über Versicherungszeiten vom 18.08.2008 - 15.12.2009 und über Beschäftigungszeiten vom 07.07.2008 - 04.02.2010 vor. Ferner finden sich in der Akte Be-scheinigungen der Kommune über gezahltes Krankengeld bis einschließlich 22.05.2011. Diese sind im PKH-Beschwerdeverfahren noch ergänzt worden.
Mit Bescheid vom 20.07.2011 lehnte die Beklagte den Alg-Antrag des Klägers ab, weil dieser die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Er sei in den letzten zwei Jahren vor dem 24.05.2011 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen.
Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch. Er wies auf seine Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten in Dänemark hin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch aus den nä-her ausgeführten, zeitlich allerdings korrigierten Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die für die Anwartschaftszeit maßgebliche Rahmenfrist umfasse die Zeit vom 01.08.2009 - 31.07.2011. In dieser Frist sei nur die Zeit vom 01.08.2009 - 15.12.2009, also 137 Kalender-tage, zu berücksichtigen. In der Bescheinigung des dänischen Trägers sei der Krankengeld-bezug nicht aufgeführt. Das sei für sie maßgeblich, solange die Bescheinigung nicht zurück-gezogen oder für ungültig erklärt werde.
Am 10.05.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er vertieft seine Rechtsauf-fassung, das ihm in Dänemark gewährte Krankengeld müsse anwartschaftsbegründend wir-ken, und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2011 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 26.07.2011 zu verpflichten, ihm Alg zu gewähren ... Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Wegen der näheren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der vorge-legten Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Alg, weil die gem. § 142 Abs. 1 SGB III hierfür erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist. In der zweijährigen Rahmenfrist vom 01.08.2009 - 31.07.2011 war er, wie die Beklagte zutreffend im einzelnen dargelegt hat, nur zwischen dem 01.08.2009 - 15.12.2009 (nach der dänischen Bescheinigung sogar nur die Zeit ab dem 15.08.2009), also weniger als die erforderlichen 12 Monate - in Dänemark - versicherungspflichtig tätig. Das mit der Klage verfolgte Ziel, die im Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgelegte Zeit des Krankengeldbezugs für die Erfüllung der Anwartschaftszeit heranzuziehen, kann der Kläger nicht erreichen. In formaler Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass in der Bescheinigung des dänischen Versicherungsträgers E 301 diese Zeit nicht als Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeit aufgeführt ist. An den Inhalt dieser Bescheinigung nach Art. 61 Abs. 1 der VO der Europäischen Gemeinschaften 883/2004 (EGVO) ist die Beklagte gebunden, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist (in diesem Sinne uneingeschränkt das LSG Schleswig im vorliegenden Verfahren, Beschluss vom 13.07.2015 - L 3 AL 350/13 PKH – unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 17.03.2015 – B 11 AL 12/14 R -; modifizierend jetzt in seinem Urteil vom 16.10.2015 – L 3 AL 8/14 -). Entnimmt man der Rechtsprechung des BSG (Vorlagebeschluss zum EuGH vom 15.08.2002 – B 7 AL 116/01 R -, bei juris unter Nr. 47 f.) demgegenüber, dass die Behörde bzw. das Gericht in Zweifelsfällen ungeachtet des Inhalts der Bescheinigung Ermittlungen zur Erfüllung der Anwartschaftszeit anzustellen haben (so auch die Beklagte in Nr. 5.1 (2) ihrer DA), so ändert das am Ergebnis nichts. Der Krankengeldbezug des Klägers kann auch unter keinem materiellrechtlichen Gesichtspunkt zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden (a.A. die 3. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 25.09.2014 - S 3 AL 95/11 -). Das ergibt sich daraus, dass es sich hierbei weder um eine Beschäftigungszeit noch um eine Versicherungszeit iSv Art. 61 Abs. 1 S. 1 EGVO handelt, die die Beklagte so behandeln hätte, als wäre sie in Deutschland zurückgelegt worden (S. 2 der gleichen Vorschrift, in der es um den Fall geht, dass Beschäftigungszeiten oder Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Zurücklegung einer anspruchsbegründenden Versicherungszeit maßgeblich sind, ist nach den Fallumständen hier nicht relevant). Näher zu betrachten ist der Krankengeldbezug des Klägers als mögliche Versicherungszeit. Der Krankengeldbezug ist in Dänemark eine staatliche Leistung - also keine Versicherungsleistung - und hat andere versicherungsrechtlichen Auswirkungen als in Deutschland, wo er bei Erfüllung des "Unmittelbarkeitserfordernisses" anwartschaftsbegründend wirkt (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Demgegenüber ist er in Dänemark nur dann versicherungspflichtig, wenn der kranke Arbeitnehmer bereits (freiwillig) Mitglied in einer Arbeitslosenversicherungskasse, der sog. A-Kasse war. Ist dies der Fall, so werden die ersten vier Wochen des Kranken(tage-)geldbezugs der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers versicherungsrechtlich gleichgestellt; der darüber hinausgehende Zeitraum hat diese Folge nicht, sondern wirkt nur, bezogen auf die deutsche Terminologie, rahmenfristverlängernd ( , Rechtsgutachten zur Versicherungspflicht des Krankengeldbezugs in Dänemark vom 01.07.2015 im Parallelverfahren S 4 AL 112/13). Das bedeutet, dass für eine Berücksichtigung des Krankengeldbezugs im Rahmen der Erfüllung der Anwartschaftszeit nur die ersten vier Wochen in Betracht kommen könnten, weil darüber hinaus in Dänemark eine versicherungsrechtliche Bedeutung dieses Leistungsbezugs nicht vorliegt und die nach der EGVO 883/204 vorzunehmende Gleichstellung von Zeiten keine Besserstellung im leistungsgewährenden Staat gegenüber dem Beschäftigungsstaat herbeiführen soll. Anders ist die Definition in Art. 1 lit. t der EGVO 883/2004 nicht zu deuten, wonach Versicherungszeiten diejenigen Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie - was nur auf den Beschäftigungsstaat zutreffen kann - zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind (der weiter geregelte Fall "gleichgestellter" Zeiten liegt beim Krankentagegeld nicht vor). Diese vier Wochen reichen aber für die Erfüllung der 12monatigen Anwartschaftszeit im Fall des Klägers nicht aus. Auf den Umstand, inwieweit die dem Kläger mittlerweile gewährte Erwerbsminderungsrente seinem Alg-Anspruch entgegensteht, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. dazu die Ausführungen des LSG auf Bl. 4 seines Beschlusses vom 13.07.2015).
Folglich war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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