Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 2151/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2333/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen der Klägerin als Ehefrau und Sonderrechtsnachfolgerin des am 1. August 2013 verstorbenen (L.) und dem Beklagten steht ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.500,00 EUR im Streit.
L. befand sich vom 27. Oktober 2009 bis 23. November 2009 in Kurzzeitpflege, vom 24. November 2009 bis 20. Dezember 2009 in Verhinderungspflege sowie in vollstationärer Pflege vom 21. Dezember 2009 bis 22. Februar 2010. Gepflegt wurde L. im Altenzentrum St. J. in S ... Insoweit entstanden ungedeckte Heimkosten in Höhe von 5.667,86 EUR. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Rottweil einigte sich die Klägerin mit dem Altenzentrum St. J. auf eine Restforderung in Höhe von 1.500,00 EUR. Während des streitgegenständlichen Zeitraumes vom 27. Oktober 2009 bis 22. Februar 2010 verfügte L. über ein Einkommen aus Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Höhe von monatlich 932,73 EUR.
Den Antrag des L. vom 26. Oktober 2009 auf Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII), in dem L. zum Familienstand getrennt lebend angab, lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 5. November 2010 ab. Der Antrag auf Übernahme der ungedeckten Kosten der Kurzzeitpflege und der Pflegeheimkosten im Altenzentrum St. J. werde abgelehnt, da ohne eine persönliche Vorsprache nicht festgestellt werden könne, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf gegeben sei. Hiergegen erhob L. am 29. November 2010 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfuhr der Beklagte von der Technikerkrankenkasse, dass die Eigenanteilskosten der Kurzzeitpflege vom 27. Oktober bis 23. November 2009 in Höhe von 1.353,24 EUR am 1. Juli 2010 an L. im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen erstattet worden sind. Weiterhin stellte der Beklagte fest, dass L. über kein eigenes Konto verfügte; er hatte ein gemeinsames Konto mit der getrennt lebenden Klägerin. Weiterhin stellte der Beklagte fest, dass auf dem auf den Namen der Tochter des L., J. L., laufende Girokonto Nr. 956989 bei der Hohenzollerischen Landesbank Kreissparkasse S. die monatlichen Zahlungseingänge (Altersrente und Pflegegeld) ausschließlich Zahlungen an L. waren; Zahlungseingänge an andere Personen wurden nicht festgestellt.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 lehnte der Beklagte erneut den Antrag von L. auf Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) ab. Ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe wegen übersteigenden Vermögens nicht; am 1. Dezember 2009 habe das Girokonto auf die Tochter J. L. laufend einen Bestand in Höhe von 6.662,57 EUR aufgewiesen. Da ausschließlich Zahlungen an L. auf dieses Konto eingegangen seien, sei es Vermögen des L. Unter Berücksichtigung der Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR stehe dieses Vermögen somit einem Anspruch auf Sozialhilfe entgegen.
Hiergegen erhob L. am 16. Juli 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, ein zusätzlicher Pflegebetrag von über 5.000,00 EUR sei nicht aufzubringen. Vielmehr müsse Heizöl, Versicherungen etc. angespart werden. Auch Autokosten, Behandlungskosten, Pflegekosten etc. seien zu tragen. Das in Bezug genommene Konto habe am 27. Januar 2010 noch einen Kontostand von 4.107,00 EUR aufgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt seien noch Rechnungen in Höhe von über 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig gewesen. Heizöl sei bestellt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. August 2013 Klage erhoben. Sie hat das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren ergänzt und vertieft.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 12. Mai 2016 hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, L. habe unstreitig zu dem Personenkreis gehört, der dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels des SGB XII gehabt habe. Die Leistungen seien indessen unter dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe zu erbringen. Dementsprechend seien sie gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII davon abhängig, dass dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten sei. Der ungedeckte Heimbedarf des L. in Höhe von noch 1.500,00 EUR habe im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe von Einkommen und Vermögen selbst getragen werden können. Einzusetzen sei gemäß § 90 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Insoweit ergebe sich nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII i.V.m. der auf der Grundlage des § 96 Abs. 2 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Freibetrag für L. in Höhe von 2.600,00 EUR; gehe man von einem Zusammenleben aus, so belaufe sich der Freibetrag auf 3.214,00 EUR.Die Frage, ob der Beklagte irrtümlicherweise von Getrenntleben ausgegangen sei, könne insofern offenbleiben, nachdem sich auf dem von L. genutzten Girokonto bei der Kreissparkasse S. Nr. 956989 im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend Vermögenswerte über diesen beiden Freigrenzen befunden hätten. Damit scheide eine Hilfegewährung bereits aus dem Gesichtspunkt der Vermögensverwertung aus. Darüber hinaus sei L. grundsätzlich auch die Deckung der offenen Heimkosten aus Einkommen über der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII zumutbar gewesen. Insoweit seien von der Klägerin für die Zeit vor 1. Juli 2010 keine Kosten der Unterkunft glaubhaft gemacht worden. Die mit Mietvertrag vom 30. Juni 2010 aufgeführten Kosten der Unterkunft mit 380,00 EUR Kaltmiete und Nebenkosten in Höhe von 300,00 EUR dürften einer konkreten Angemessenheitsprüfung nicht standhalten. Zugunsten der Klägerin könne indessen unter Berücksichtigung dieser Unterkunftskosten davon ausgegangen werden, dass ein Einkommen über der Einkommensgrenze nicht vorliege, nachdem jedenfalls auch das Einkommen unter der Einkommensgrenze zu verwerten gewesen sei. Entsprechend der Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sei L. der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze der §§ 85 ff. SGB XII zuzumuten gewesen. Nach dieser Vorschrift komme grundsätzlich ein Einsatz des Einkommens in angemessenem Umfang in Frage. Obschon bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten geboten sein könne, das gesamte restliche Einkommen heranzuziehen, könne auch insoweit die Frage des Getrenntlebens offenbleiben, nachdem jedenfalls zumindest der Regelbedarf mit 359,00 EUR monatlich zuzüglich einer häuslichen Ersparnis an den Nebenkosten einzusetzen sei, wobei dieser Betrag in vier Monaten jedoch die noch offenen Heimkosten in Höhe von 1.500,00 EUR übersteige.
Gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 24. Mai 2016 zugestellte Urteil hat diese am 24. Juni 2016 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Begründet hat sie diese nicht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Mai 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ungedeckte Heimkosten des L. in Höhe von 1.500,00 EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 20. Juni 2012 - mit diesem Ablehnungsbescheid ist der vorher ergangene Ablehnungsbescheid vom 5. November 2010 gegenstandslos geworden - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2013. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte zutreffend einen Anspruch von (damals) L. auf Leistungen der Hilfe zur Pflege für seinen Pflegeheimaufenthalt vom 27. Oktober 2009 bis 22. Februar 2010 abgelehnt. Dagegen geht die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin gem. § 56 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) des am 1. August 2013 verstorbenen L. zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.
Im Zeitpunkt der Gewährung der Pflege lagen in der Person von L. nicht alle Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) vor.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 SGBXII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem und höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen; für Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen (Satz 2). Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend (Satz 2).
L. gehörte unstreitig zum Kreis der Leistungsberechtigten für Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß den §§ 19 Abs. 3, 61 Abs. 1 SGB XII und erhielt diese Leistungen auch von der Pflegeeinrichtung Altenzentrum St. J. in S ... L. hatte aufgrund seiner Erkrankungen (Dementielles Syndrom, Zustand nach Aortenklappenersatz, Zustand nach postoperativem Insult und Reanimation) einen Anspruch auf stationäre Heimunterbringung.
Aus der stationären Heimunterbringung von L. sind (noch) 1.500,00 EUR offen. Auf die Übernahme dieses Betrages durch den Beklagten hatte L. bzw. - als seine Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB I - hat die Klägerin keinen Anspruch.
Grundsätzlich ist bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII auch vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII so lange zu berücksichtigen, wie es vorhanden ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, veröffentlicht in Juris). Vorliegend stand im streitgegenständlichen Zeitraum dem Sozialhilfebedarf von L. vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen zum Zeitpunkt des Bedarfsanfalls (Fälligkeit der Forderung des Heimes gegen den verstorbenen L., vgl. dazu BSGE 104, 219 ff. Rdnr. 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) entgegen.
Das auf dem Girokonto Nr. 956989 der Hohenzollerischen Landesbank Kreissparkasse S. während des streitgegenständlichen Zeitraumes vorhandene Geld war Vermögen von L., auch wenn das Girokonto formal auf den Namen der Tochter von L. lief. Denn ausschließlich aus dem Einkommen des L. sind Zahlungseingänge - belegt durch die in der Verwaltungsakte des Beklagten sich findenden Kontoauszüge zu diesem Girokonto - erfolgt. Während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes vom 27. Oktober 2009 bis 22. Februar 2010 war auf diesem Girokonto ein Geldbetrag vorhanden, der deutlich über dem Vermögensfreibetrag des L. gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII (BarBetrVO) in Höhe von 2.600,00 EUR - dies gilt auch bei einem (gemeinsamen) Vermögensfreibetrag von 3214,- EUR bei der Annahme, dass die Klägerin und L. nicht getrennt gelebt hätten - gelegen hat. Dies ist durch die Kontoauszüge zu diesem Girokonto mit den Kontoständen zum 2. Oktober 2009 von 5.296,00 EUR, 24. November 2009 mit 5.376,84 EUR, 10. Dezember 2009 mit 6.662,00 EUR, 24. Dezember 2009 mit 4.366,46 EUR, 30. Dezember 2009 mit 5.285,00 EUR, 5. Januar 2010 mit 4.120,00 EUR, 27. Januar 2010 mit 4.120,00 EUR, 18. Februar 2010 mit 4.673,00 EUR und 4. März 2010 mit 5.107,48 EUR belegt. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Begründung des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen der Klägerin als Ehefrau und Sonderrechtsnachfolgerin des am 1. August 2013 verstorbenen (L.) und dem Beklagten steht ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.500,00 EUR im Streit.
L. befand sich vom 27. Oktober 2009 bis 23. November 2009 in Kurzzeitpflege, vom 24. November 2009 bis 20. Dezember 2009 in Verhinderungspflege sowie in vollstationärer Pflege vom 21. Dezember 2009 bis 22. Februar 2010. Gepflegt wurde L. im Altenzentrum St. J. in S ... Insoweit entstanden ungedeckte Heimkosten in Höhe von 5.667,86 EUR. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Rottweil einigte sich die Klägerin mit dem Altenzentrum St. J. auf eine Restforderung in Höhe von 1.500,00 EUR. Während des streitgegenständlichen Zeitraumes vom 27. Oktober 2009 bis 22. Februar 2010 verfügte L. über ein Einkommen aus Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Höhe von monatlich 932,73 EUR.
Den Antrag des L. vom 26. Oktober 2009 auf Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII), in dem L. zum Familienstand getrennt lebend angab, lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 5. November 2010 ab. Der Antrag auf Übernahme der ungedeckten Kosten der Kurzzeitpflege und der Pflegeheimkosten im Altenzentrum St. J. werde abgelehnt, da ohne eine persönliche Vorsprache nicht festgestellt werden könne, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf gegeben sei. Hiergegen erhob L. am 29. November 2010 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfuhr der Beklagte von der Technikerkrankenkasse, dass die Eigenanteilskosten der Kurzzeitpflege vom 27. Oktober bis 23. November 2009 in Höhe von 1.353,24 EUR am 1. Juli 2010 an L. im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen erstattet worden sind. Weiterhin stellte der Beklagte fest, dass L. über kein eigenes Konto verfügte; er hatte ein gemeinsames Konto mit der getrennt lebenden Klägerin. Weiterhin stellte der Beklagte fest, dass auf dem auf den Namen der Tochter des L., J. L., laufende Girokonto Nr. 956989 bei der Hohenzollerischen Landesbank Kreissparkasse S. die monatlichen Zahlungseingänge (Altersrente und Pflegegeld) ausschließlich Zahlungen an L. waren; Zahlungseingänge an andere Personen wurden nicht festgestellt.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 lehnte der Beklagte erneut den Antrag von L. auf Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) ab. Ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe wegen übersteigenden Vermögens nicht; am 1. Dezember 2009 habe das Girokonto auf die Tochter J. L. laufend einen Bestand in Höhe von 6.662,57 EUR aufgewiesen. Da ausschließlich Zahlungen an L. auf dieses Konto eingegangen seien, sei es Vermögen des L. Unter Berücksichtigung der Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR stehe dieses Vermögen somit einem Anspruch auf Sozialhilfe entgegen.
Hiergegen erhob L. am 16. Juli 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, ein zusätzlicher Pflegebetrag von über 5.000,00 EUR sei nicht aufzubringen. Vielmehr müsse Heizöl, Versicherungen etc. angespart werden. Auch Autokosten, Behandlungskosten, Pflegekosten etc. seien zu tragen. Das in Bezug genommene Konto habe am 27. Januar 2010 noch einen Kontostand von 4.107,00 EUR aufgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt seien noch Rechnungen in Höhe von über 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig gewesen. Heizöl sei bestellt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. August 2013 Klage erhoben. Sie hat das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren ergänzt und vertieft.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 12. Mai 2016 hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, L. habe unstreitig zu dem Personenkreis gehört, der dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels des SGB XII gehabt habe. Die Leistungen seien indessen unter dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe zu erbringen. Dementsprechend seien sie gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII davon abhängig, dass dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten sei. Der ungedeckte Heimbedarf des L. in Höhe von noch 1.500,00 EUR habe im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe von Einkommen und Vermögen selbst getragen werden können. Einzusetzen sei gemäß § 90 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Insoweit ergebe sich nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII i.V.m. der auf der Grundlage des § 96 Abs. 2 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Freibetrag für L. in Höhe von 2.600,00 EUR; gehe man von einem Zusammenleben aus, so belaufe sich der Freibetrag auf 3.214,00 EUR.Die Frage, ob der Beklagte irrtümlicherweise von Getrenntleben ausgegangen sei, könne insofern offenbleiben, nachdem sich auf dem von L. genutzten Girokonto bei der Kreissparkasse S. Nr. 956989 im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend Vermögenswerte über diesen beiden Freigrenzen befunden hätten. Damit scheide eine Hilfegewährung bereits aus dem Gesichtspunkt der Vermögensverwertung aus. Darüber hinaus sei L. grundsätzlich auch die Deckung der offenen Heimkosten aus Einkommen über der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII zumutbar gewesen. Insoweit seien von der Klägerin für die Zeit vor 1. Juli 2010 keine Kosten der Unterkunft glaubhaft gemacht worden. Die mit Mietvertrag vom 30. Juni 2010 aufgeführten Kosten der Unterkunft mit 380,00 EUR Kaltmiete und Nebenkosten in Höhe von 300,00 EUR dürften einer konkreten Angemessenheitsprüfung nicht standhalten. Zugunsten der Klägerin könne indessen unter Berücksichtigung dieser Unterkunftskosten davon ausgegangen werden, dass ein Einkommen über der Einkommensgrenze nicht vorliege, nachdem jedenfalls auch das Einkommen unter der Einkommensgrenze zu verwerten gewesen sei. Entsprechend der Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sei L. der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze der §§ 85 ff. SGB XII zuzumuten gewesen. Nach dieser Vorschrift komme grundsätzlich ein Einsatz des Einkommens in angemessenem Umfang in Frage. Obschon bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten geboten sein könne, das gesamte restliche Einkommen heranzuziehen, könne auch insoweit die Frage des Getrenntlebens offenbleiben, nachdem jedenfalls zumindest der Regelbedarf mit 359,00 EUR monatlich zuzüglich einer häuslichen Ersparnis an den Nebenkosten einzusetzen sei, wobei dieser Betrag in vier Monaten jedoch die noch offenen Heimkosten in Höhe von 1.500,00 EUR übersteige.
Gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 24. Mai 2016 zugestellte Urteil hat diese am 24. Juni 2016 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Begründet hat sie diese nicht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Mai 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ungedeckte Heimkosten des L. in Höhe von 1.500,00 EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 20. Juni 2012 - mit diesem Ablehnungsbescheid ist der vorher ergangene Ablehnungsbescheid vom 5. November 2010 gegenstandslos geworden - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2013. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte zutreffend einen Anspruch von (damals) L. auf Leistungen der Hilfe zur Pflege für seinen Pflegeheimaufenthalt vom 27. Oktober 2009 bis 22. Februar 2010 abgelehnt. Dagegen geht die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin gem. § 56 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) des am 1. August 2013 verstorbenen L. zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.
Im Zeitpunkt der Gewährung der Pflege lagen in der Person von L. nicht alle Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) vor.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 SGBXII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem und höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen; für Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen (Satz 2). Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend (Satz 2).
L. gehörte unstreitig zum Kreis der Leistungsberechtigten für Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß den §§ 19 Abs. 3, 61 Abs. 1 SGB XII und erhielt diese Leistungen auch von der Pflegeeinrichtung Altenzentrum St. J. in S ... L. hatte aufgrund seiner Erkrankungen (Dementielles Syndrom, Zustand nach Aortenklappenersatz, Zustand nach postoperativem Insult und Reanimation) einen Anspruch auf stationäre Heimunterbringung.
Aus der stationären Heimunterbringung von L. sind (noch) 1.500,00 EUR offen. Auf die Übernahme dieses Betrages durch den Beklagten hatte L. bzw. - als seine Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB I - hat die Klägerin keinen Anspruch.
Grundsätzlich ist bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII auch vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII so lange zu berücksichtigen, wie es vorhanden ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, veröffentlicht in Juris). Vorliegend stand im streitgegenständlichen Zeitraum dem Sozialhilfebedarf von L. vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen zum Zeitpunkt des Bedarfsanfalls (Fälligkeit der Forderung des Heimes gegen den verstorbenen L., vgl. dazu BSGE 104, 219 ff. Rdnr. 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) entgegen.
Das auf dem Girokonto Nr. 956989 der Hohenzollerischen Landesbank Kreissparkasse S. während des streitgegenständlichen Zeitraumes vorhandene Geld war Vermögen von L., auch wenn das Girokonto formal auf den Namen der Tochter von L. lief. Denn ausschließlich aus dem Einkommen des L. sind Zahlungseingänge - belegt durch die in der Verwaltungsakte des Beklagten sich findenden Kontoauszüge zu diesem Girokonto - erfolgt. Während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes vom 27. Oktober 2009 bis 22. Februar 2010 war auf diesem Girokonto ein Geldbetrag vorhanden, der deutlich über dem Vermögensfreibetrag des L. gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII (BarBetrVO) in Höhe von 2.600,00 EUR - dies gilt auch bei einem (gemeinsamen) Vermögensfreibetrag von 3214,- EUR bei der Annahme, dass die Klägerin und L. nicht getrennt gelebt hätten - gelegen hat. Dies ist durch die Kontoauszüge zu diesem Girokonto mit den Kontoständen zum 2. Oktober 2009 von 5.296,00 EUR, 24. November 2009 mit 5.376,84 EUR, 10. Dezember 2009 mit 6.662,00 EUR, 24. Dezember 2009 mit 4.366,46 EUR, 30. Dezember 2009 mit 5.285,00 EUR, 5. Januar 2010 mit 4.120,00 EUR, 27. Januar 2010 mit 4.120,00 EUR, 18. Februar 2010 mit 4.673,00 EUR und 4. März 2010 mit 5.107,48 EUR belegt. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Begründung des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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