Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 18/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 253/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G im Zeitraum von der Beantragung des Merkzeichens G bis zur Erteilung des Ausweises mit dem Merkzeichen G.
Der am 00.00.1942 geborene Kläger ist schwerbehindert. Das Merkzeichen G ist ihm im Mai 2013 rückwirkend ab Antrag vom 30.05.2011 bewilligt worden. Gleichzeitig wurde ihm im Mai 2013 der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G ausgestellt. Dieser Ausweis weist als Beginn der Gültigkeit den 30.05.2013 aus.
Der Kläger bezieht seit Juni 2007 laufende Grundsicherung. Am 06.05.2013 beantragte er im Rahmen eines Folgeantrags ihm auch einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G zu bewilligen. Mit Bescheid vom 27.06.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel für den Folgezeitraum Juni 2013 bis Mai 2014 unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G. Ferner wurde der Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G für den Monat Mai 2013 nachbewilligt. Gegen den Bescheid vom 27.06.2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Das Merkzeichens G sei ihm rückwirkend ab Mai 2011 bewilligt worden. Ab da sei auch der Mehrbedarf zu leisten. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für den Mehrbedarf sei der Nachweis des Merkzeichens G durch Vorlage des Feststellungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung des Mehrbedarfs möglich. Dies habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen B 8 SO 12/10 R ausdrücklich so entschieden. Allein der Zeitpunkt der Feststellungswirkung des Merkzeichens G sei nicht ausreichend.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Der Kläger habe unabhängig vom Vorliegen des Schwerbehindertenausweises Anspruch auf Sicherung seines Existenzminimums. Es hinge nicht vom Kläger sondern vom Zufall ab, wenn der Antrag auf Feststellung des Merkzeichens G nicht umgehend bearbeitet oder wie im vorliegenden Fall erst mittels des Klageverfahrens erreicht werden könne.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2014 aufzuheben und ihm die Grundsicherung unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G ab rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G zum 30.05.2011 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie erneut auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen B 8 SO 12/10 R. Der Kläger habe im Folgeantrag vom 01.06.2010 angegeben, einen Schwerbehindertenausweis beantragt zu haben. In weiteren Folgeanträgen habe er auf die Frage des Vorliegens des Schwerbehindertenausweises stets mit nein geantwortet. Im Folgeantrag vom 15.04.2013 habe er dann auf das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises hingewiesen. Der Ausweis sei dann im Juni 2013 vorgelegt worden.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Verwaltungsverfahrens, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2014 ist rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung eines Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G im Rahmen der Grundsicherung vor Mai 2013. Die rückwirkende Bewilligung des Merkzeichens G ab 30.05.2011 genügt nicht.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs.1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, ( ).
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs.1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 Abs.2 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs.3 SGB X die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden gemäß § 44 Abs.4 SGB X Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches gemäß § 116a SGB XII mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem sechsten Buch sind, und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird gemäß § 30 Abs.1 SGB XII ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf gemäß § 30 Abs.6 SGB XII die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
Hiervon ausgehend war bei dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor Mai 2013 ein Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G zu berücksichtigen. § 30 Abs.1 SGB XII verlangt, die Feststellung des Merkzeichens G nachzuweisen. Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen sind und was § 30 Abs.1 SGB XII regelt, hat das Bundessozialgericht bereits ausführlich in seinem Urteil vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen B 8 SO 12/10 R dargelegt. Eine rückwirkende Feststellung genüge nicht. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es sei die Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides erforderlich. Das Verlange der klare Wortlaut des § 30 Abs.1 SGB XII. Bis zum Vorliegen des Nachweises durch Bescheid oder Schwerbehindertenausweis sei es dem Hilfeempfänger unbenommen, einen individuellen und konkreten Mehrbedarf nachzuweisen. Die Pauschalleistung komme erst ab dem Vorliegen des Nachweises durch Ausweis oder Bescheid in Betracht.
Einen konkreten, individuellen Mehrbedarf, beispielsweise durch Vorlage von Taxiquittungen, hat der Kläger im Hinblick auf eine Gehbehinderung in der Vergangenheit weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Eine Feststellung eines individuellen Mehrbedarfs scheidet daher im vorliegenden Fall ebenfalls aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G im Zeitraum von der Beantragung des Merkzeichens G bis zur Erteilung des Ausweises mit dem Merkzeichen G.
Der am 00.00.1942 geborene Kläger ist schwerbehindert. Das Merkzeichen G ist ihm im Mai 2013 rückwirkend ab Antrag vom 30.05.2011 bewilligt worden. Gleichzeitig wurde ihm im Mai 2013 der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G ausgestellt. Dieser Ausweis weist als Beginn der Gültigkeit den 30.05.2013 aus.
Der Kläger bezieht seit Juni 2007 laufende Grundsicherung. Am 06.05.2013 beantragte er im Rahmen eines Folgeantrags ihm auch einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G zu bewilligen. Mit Bescheid vom 27.06.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel für den Folgezeitraum Juni 2013 bis Mai 2014 unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G. Ferner wurde der Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G für den Monat Mai 2013 nachbewilligt. Gegen den Bescheid vom 27.06.2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Das Merkzeichens G sei ihm rückwirkend ab Mai 2011 bewilligt worden. Ab da sei auch der Mehrbedarf zu leisten. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für den Mehrbedarf sei der Nachweis des Merkzeichens G durch Vorlage des Feststellungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung des Mehrbedarfs möglich. Dies habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen B 8 SO 12/10 R ausdrücklich so entschieden. Allein der Zeitpunkt der Feststellungswirkung des Merkzeichens G sei nicht ausreichend.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Der Kläger habe unabhängig vom Vorliegen des Schwerbehindertenausweises Anspruch auf Sicherung seines Existenzminimums. Es hinge nicht vom Kläger sondern vom Zufall ab, wenn der Antrag auf Feststellung des Merkzeichens G nicht umgehend bearbeitet oder wie im vorliegenden Fall erst mittels des Klageverfahrens erreicht werden könne.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2014 aufzuheben und ihm die Grundsicherung unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G ab rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G zum 30.05.2011 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie erneut auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen B 8 SO 12/10 R. Der Kläger habe im Folgeantrag vom 01.06.2010 angegeben, einen Schwerbehindertenausweis beantragt zu haben. In weiteren Folgeanträgen habe er auf die Frage des Vorliegens des Schwerbehindertenausweises stets mit nein geantwortet. Im Folgeantrag vom 15.04.2013 habe er dann auf das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises hingewiesen. Der Ausweis sei dann im Juni 2013 vorgelegt worden.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Verwaltungsverfahrens, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2014 ist rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung eines Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G im Rahmen der Grundsicherung vor Mai 2013. Die rückwirkende Bewilligung des Merkzeichens G ab 30.05.2011 genügt nicht.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs.1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, ( ).
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs.1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 Abs.2 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs.3 SGB X die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden gemäß § 44 Abs.4 SGB X Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches gemäß § 116a SGB XII mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem sechsten Buch sind, und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird gemäß § 30 Abs.1 SGB XII ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf gemäß § 30 Abs.6 SGB XII die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
Hiervon ausgehend war bei dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor Mai 2013 ein Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G zu berücksichtigen. § 30 Abs.1 SGB XII verlangt, die Feststellung des Merkzeichens G nachzuweisen. Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen sind und was § 30 Abs.1 SGB XII regelt, hat das Bundessozialgericht bereits ausführlich in seinem Urteil vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen B 8 SO 12/10 R dargelegt. Eine rückwirkende Feststellung genüge nicht. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es sei die Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides erforderlich. Das Verlange der klare Wortlaut des § 30 Abs.1 SGB XII. Bis zum Vorliegen des Nachweises durch Bescheid oder Schwerbehindertenausweis sei es dem Hilfeempfänger unbenommen, einen individuellen und konkreten Mehrbedarf nachzuweisen. Die Pauschalleistung komme erst ab dem Vorliegen des Nachweises durch Ausweis oder Bescheid in Betracht.
Einen konkreten, individuellen Mehrbedarf, beispielsweise durch Vorlage von Taxiquittungen, hat der Kläger im Hinblick auf eine Gehbehinderung in der Vergangenheit weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Eine Feststellung eines individuellen Mehrbedarfs scheidet daher im vorliegenden Fall ebenfalls aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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