Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 6371/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1834/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 15.07.2014 bis 06.10.2014.
Die 1968 geborene Klägerin war ab Mai 2014 bei der Firma Sch. Gebäudemanagement AG als Arbeitnehmerin beschäftigt und aufgrund dessen bei den Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Der Arbeitgeber meldete die Klägerin zum 14.07.2014 zur Sozialversicherung ab. Zum 07.10.2014 meldete ein neuer Arbeitgeber, die Firma C. G. Gebäudereinigung H & S GmbH, die Klägerin wieder zur Sozialversicherung an. Diese war folglich wiederum ab 07.10.2014 aufgrund einer Beschäftigung bei den Beklagten pflichtversichert.
Der Ehemann der Klägerin war in der Zeit vom 01.01.2014 bis 01.05.2014 freiwillig bei der Beklagten zu 1) versichert. Vom 02.05.2014 bis 14.07.2014 war er über die Klägerin familienversichert. Die Familienversicherung bestand bis 08.03.2015.
Mit Schreiben vom 09.12.2014 informierte die Beklagte zu 1) die Klägerin darüber, dass bei Fehlen eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes die Versicherung ab dem 15.07.2014 nahtlos als freiwillige Versicherung fortgesetzt werde und bat um Rücksendung eines Fragebogens zu anderweitigem Versicherungsschutz. Eine Rückmeldung der Klägerin ging nicht ein. Mit Bescheid vom 20.01.2015 stellte die Beklagte zu 1) (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) die Fortsetzung der Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft in der Zeit vom 15.07.2014 bis 06.10.2014 fest. Sie übersandte zudem einen Fragebogen zum Einkommen und bat um Rücksendung von Einkommensnachweisen. Am 27.01.2015 übersandte die Klägerin den Einkommensfragebogen. Darin gab sie an, dass sie familienversichert sei und durch Ersparnisse der Lebensunterhalt sichergestellt werde. Im Fragebogen wurde kein Einkommen angegeben.
Mit Bescheid vom 23.07.2015 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft in Höhe von insgesamt monatlich 156,22 EUR fest und forderte von der Klägerin für die Zeit vom 15.07.2014 bis 06.10.2014 einen Gesamtbetrag iHv 432,22 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 29.07.2015 Widerspruch ein und führte insbesondere aus, dass Sie das Geld nicht bezahlen werde, weil sie kein Geld habe. Mit Schreiben vom 18.08.2015 informierte die Beklagte zu 1) die Klägerin darüber, dass nach § 188 Abs 4 SGB V sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht fortsetze, sofern keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorhanden sei. Die Klägerin sei aufgrund einer Beschäftigung bis 14.07.2014 und ab 07.10.2014 erneut pflichtversichert gewesen. Daher sei die obligatorische Anschlussversicherung zwingend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2015 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch auch im Namen der Beklagten zu 2) zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.11.2015 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie hätte während der Zeit der Nichtbeschäftigung kein Geld für Beiträge gehabt. Die Beklagte hat die Klägerin auf eine Ratenzahlungsmöglichkeit hingewiesen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG am 15.04.2016 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nach der Kündigung der Firma Sch. nicht mehr krankenversichert gewesen sei.
Mit Urteil vom 28.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin mangels anderweitigem Versicherungsschutz gemäß § 188 Abs 4 Satz 1 SGB V ab 15.07.2014 kraft Gesetzes freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) geworden sei. Als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei sie nach § 20 Abs 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen. Als Mitglied der Beklagten habe die Klägerin Beiträge allein zu tragen gehabt, deren Höhe sich nach § 240 SGB V, § 56 SGB XI bestimme. Daher sei weder die Durchführung der freiwilligen Versicherung im Streitzeitraum noch die Beitragserhebung zu beanstanden. Ob die festgesetzten Beiträge aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin niederzuschlagen, zu stunden oder zu erlassen sind, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Darüber habe gegebenenfalls zunächst die Beklagte zu entscheiden. Gründe für eine Zulassung der Berufung lägen nicht vor. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG ausgeführt, dass gegen dieses Urteil den Beteiligten die Berufung nur zustehe, denn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Das Urteil ist der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 30.04.2016 zugestellt worden.
Mit beim SG am 09.05.2016 zugegangenem Schreiben hat die Klägerin "Einspruch" eingelegt. Das SG hat dieses Schreiben dem Landessozialgericht Baden-Württemberg als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vorgelegt. Der Senat hat das Schreiben der Klägerin als Berufung ausgelegt. Eine Begründung des Rechtsbehelfs hat die Klägerin nicht übersandt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.01.2015 sowie vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 05.07.2016 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Die Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat legt das Schreiben der Klägerin, das am 09.05.2016 beim SG eingegangen ist, als Berufung gegen das Urteil vom 28.04.2016 aus. Die Berufung ist im vorliegenden Fall statthaft und bedarf nicht der Zulassung durch das SG gemäß § 144 Abs 1 SGG. Zwar beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 432,22 EUR und unterschreitet demnach die Berufungsgrenze von 750 EUR. Die von der Klägerin erhobene Klage betrifft jedoch nicht nur eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Denn streitig ist auch die mit Bescheid vom 20.01.2015 getroffene Feststellung einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 1). Dieser Statusbescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und konnte deshalb gemäß § 66 Abs 2 SGG innerhalb eines Jahres mit einem Widerspruch angefochten werden. Nach Ansicht des Senats ist das Schreiben der Klägerin vom 29.07.2015 an die Beklagte zu 1) auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.01.2015 zu werten. Ausgehend von der richtig verstandenen Begehr der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin, hat sich diese mit dem Widerspruch nicht nur gegen die Beitragshöhe, sondern auch gegen die Feststellung des Bestehens der freiwilligen Mitgliedschaft gewandt. Die Beklagten sind auch im Widerspruchsbescheid auf das Vorliegen der freiwilligen Krankenversicherung eingegangen. Auch das SG hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens ua der Bescheid vom 20.01.2015 sei und die Klage auch insoweit abgewiesen.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 15.07.2014 bis 06.10.2014.
Die 1968 geborene Klägerin war ab Mai 2014 bei der Firma Sch. Gebäudemanagement AG als Arbeitnehmerin beschäftigt und aufgrund dessen bei den Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Der Arbeitgeber meldete die Klägerin zum 14.07.2014 zur Sozialversicherung ab. Zum 07.10.2014 meldete ein neuer Arbeitgeber, die Firma C. G. Gebäudereinigung H & S GmbH, die Klägerin wieder zur Sozialversicherung an. Diese war folglich wiederum ab 07.10.2014 aufgrund einer Beschäftigung bei den Beklagten pflichtversichert.
Der Ehemann der Klägerin war in der Zeit vom 01.01.2014 bis 01.05.2014 freiwillig bei der Beklagten zu 1) versichert. Vom 02.05.2014 bis 14.07.2014 war er über die Klägerin familienversichert. Die Familienversicherung bestand bis 08.03.2015.
Mit Schreiben vom 09.12.2014 informierte die Beklagte zu 1) die Klägerin darüber, dass bei Fehlen eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes die Versicherung ab dem 15.07.2014 nahtlos als freiwillige Versicherung fortgesetzt werde und bat um Rücksendung eines Fragebogens zu anderweitigem Versicherungsschutz. Eine Rückmeldung der Klägerin ging nicht ein. Mit Bescheid vom 20.01.2015 stellte die Beklagte zu 1) (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) die Fortsetzung der Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft in der Zeit vom 15.07.2014 bis 06.10.2014 fest. Sie übersandte zudem einen Fragebogen zum Einkommen und bat um Rücksendung von Einkommensnachweisen. Am 27.01.2015 übersandte die Klägerin den Einkommensfragebogen. Darin gab sie an, dass sie familienversichert sei und durch Ersparnisse der Lebensunterhalt sichergestellt werde. Im Fragebogen wurde kein Einkommen angegeben.
Mit Bescheid vom 23.07.2015 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft in Höhe von insgesamt monatlich 156,22 EUR fest und forderte von der Klägerin für die Zeit vom 15.07.2014 bis 06.10.2014 einen Gesamtbetrag iHv 432,22 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 29.07.2015 Widerspruch ein und führte insbesondere aus, dass Sie das Geld nicht bezahlen werde, weil sie kein Geld habe. Mit Schreiben vom 18.08.2015 informierte die Beklagte zu 1) die Klägerin darüber, dass nach § 188 Abs 4 SGB V sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht fortsetze, sofern keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorhanden sei. Die Klägerin sei aufgrund einer Beschäftigung bis 14.07.2014 und ab 07.10.2014 erneut pflichtversichert gewesen. Daher sei die obligatorische Anschlussversicherung zwingend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2015 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch auch im Namen der Beklagten zu 2) zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.11.2015 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie hätte während der Zeit der Nichtbeschäftigung kein Geld für Beiträge gehabt. Die Beklagte hat die Klägerin auf eine Ratenzahlungsmöglichkeit hingewiesen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG am 15.04.2016 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nach der Kündigung der Firma Sch. nicht mehr krankenversichert gewesen sei.
Mit Urteil vom 28.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin mangels anderweitigem Versicherungsschutz gemäß § 188 Abs 4 Satz 1 SGB V ab 15.07.2014 kraft Gesetzes freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) geworden sei. Als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei sie nach § 20 Abs 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen. Als Mitglied der Beklagten habe die Klägerin Beiträge allein zu tragen gehabt, deren Höhe sich nach § 240 SGB V, § 56 SGB XI bestimme. Daher sei weder die Durchführung der freiwilligen Versicherung im Streitzeitraum noch die Beitragserhebung zu beanstanden. Ob die festgesetzten Beiträge aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin niederzuschlagen, zu stunden oder zu erlassen sind, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Darüber habe gegebenenfalls zunächst die Beklagte zu entscheiden. Gründe für eine Zulassung der Berufung lägen nicht vor. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG ausgeführt, dass gegen dieses Urteil den Beteiligten die Berufung nur zustehe, denn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Das Urteil ist der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 30.04.2016 zugestellt worden.
Mit beim SG am 09.05.2016 zugegangenem Schreiben hat die Klägerin "Einspruch" eingelegt. Das SG hat dieses Schreiben dem Landessozialgericht Baden-Württemberg als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vorgelegt. Der Senat hat das Schreiben der Klägerin als Berufung ausgelegt. Eine Begründung des Rechtsbehelfs hat die Klägerin nicht übersandt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.01.2015 sowie vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 05.07.2016 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Die Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat legt das Schreiben der Klägerin, das am 09.05.2016 beim SG eingegangen ist, als Berufung gegen das Urteil vom 28.04.2016 aus. Die Berufung ist im vorliegenden Fall statthaft und bedarf nicht der Zulassung durch das SG gemäß § 144 Abs 1 SGG. Zwar beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 432,22 EUR und unterschreitet demnach die Berufungsgrenze von 750 EUR. Die von der Klägerin erhobene Klage betrifft jedoch nicht nur eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Denn streitig ist auch die mit Bescheid vom 20.01.2015 getroffene Feststellung einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 1). Dieser Statusbescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und konnte deshalb gemäß § 66 Abs 2 SGG innerhalb eines Jahres mit einem Widerspruch angefochten werden. Nach Ansicht des Senats ist das Schreiben der Klägerin vom 29.07.2015 an die Beklagte zu 1) auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.01.2015 zu werten. Ausgehend von der richtig verstandenen Begehr der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin, hat sich diese mit dem Widerspruch nicht nur gegen die Beitragshöhe, sondern auch gegen die Feststellung des Bestehens der freiwilligen Mitgliedschaft gewandt. Die Beklagten sind auch im Widerspruchsbescheid auf das Vorliegen der freiwilligen Krankenversicherung eingegangen. Auch das SG hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens ua der Bescheid vom 20.01.2015 sei und die Klage auch insoweit abgewiesen.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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