Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 4017/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 54/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wendet gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. September 2013, mit dem sein Antrag vom 30. August 2013 auf Weiterzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Dauer von sechs Monaten abgelehnt wurde. Die monatliche Differenz beträgt 303,17 Euro.
Den gegen den Bescheid vom 9. September 2013 eingelegten Widerspruch des Klägers vom 10. September 2013 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2013 als unzulässig mit der Begründung, es bestehe eine doppelte Rechtshängigkeit, weil die Frage der Höhe der Unterkunftskosten bereits Gegenstand des gerichtlichen Klageverfahrens S 61 AS 3276/13 sei. Mit Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2013 waren dem Kläger für die Zeit ab August 2013 geringere Unterkunftskosten als die tatsächlich entstandenen bewilligt worden. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 zurückwies. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16. Oktober 2013 Klage erhoben, der Gegenstand des oben genannten gerichtlichen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg war.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2013 hat der Kläger am 14. Dezember 2013 Klage erhoben.
Mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2013 wurden dem Kläger ebenfalls reduzierte Unterkunftskosten für den Zeitraum von Januar 2014 bis Juni 2014 bewilligt.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. September 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei wegen anderweitig bestehender Rechtshängigkeit hinsichtlich der Monate August 2013 bis Dezember 2013 unzulässig. Soweit der Kläger mit Antrag vom 30. August 2013 die Fortzahlung der ungekürzten Unterkunftskosten für die Dauer von sechs Monaten begehrt habe, fehle es dem Kläger am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Rechtsstreit. Denn die Höhe der Unterkunftskosten ab Januar 2014 sei Gegenstand des Folgebescheides des Beklagten vom 27. Dezember 2013.
Gegen den am 16. September 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Oktober 2014 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass es ihm um den Bewilligungszeitraum ab Januar 2014 gehe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 10. September 2014 den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum ab Januar 2014 monatlich Unterkunftskosten in Höhe von 906,17 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2016 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 21. Juli 2016 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Senat folgt der Begründung der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu ergänzen, dass hinsichtlich des Bewilligungszeitraums ab Januar 2014 der Bescheid vom 27. Dezember 2013 maßgeblich ist. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens, sondern bedürfte gesonderter Anfechtung. Mit Blick auf das Urteil vom heutigen Tag in der Sache L 4 AS 398/14 ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Begehren auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Der Kläger, Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wendet gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. September 2013, mit dem sein Antrag vom 30. August 2013 auf Weiterzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Dauer von sechs Monaten abgelehnt wurde. Die monatliche Differenz beträgt 303,17 Euro.
Den gegen den Bescheid vom 9. September 2013 eingelegten Widerspruch des Klägers vom 10. September 2013 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2013 als unzulässig mit der Begründung, es bestehe eine doppelte Rechtshängigkeit, weil die Frage der Höhe der Unterkunftskosten bereits Gegenstand des gerichtlichen Klageverfahrens S 61 AS 3276/13 sei. Mit Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2013 waren dem Kläger für die Zeit ab August 2013 geringere Unterkunftskosten als die tatsächlich entstandenen bewilligt worden. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 zurückwies. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16. Oktober 2013 Klage erhoben, der Gegenstand des oben genannten gerichtlichen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg war.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2013 hat der Kläger am 14. Dezember 2013 Klage erhoben.
Mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2013 wurden dem Kläger ebenfalls reduzierte Unterkunftskosten für den Zeitraum von Januar 2014 bis Juni 2014 bewilligt.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. September 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei wegen anderweitig bestehender Rechtshängigkeit hinsichtlich der Monate August 2013 bis Dezember 2013 unzulässig. Soweit der Kläger mit Antrag vom 30. August 2013 die Fortzahlung der ungekürzten Unterkunftskosten für die Dauer von sechs Monaten begehrt habe, fehle es dem Kläger am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Rechtsstreit. Denn die Höhe der Unterkunftskosten ab Januar 2014 sei Gegenstand des Folgebescheides des Beklagten vom 27. Dezember 2013.
Gegen den am 16. September 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Oktober 2014 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass es ihm um den Bewilligungszeitraum ab Januar 2014 gehe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 10. September 2014 den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum ab Januar 2014 monatlich Unterkunftskosten in Höhe von 906,17 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2016 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 21. Juli 2016 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Senat folgt der Begründung der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu ergänzen, dass hinsichtlich des Bewilligungszeitraums ab Januar 2014 der Bescheid vom 27. Dezember 2013 maßgeblich ist. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens, sondern bedürfte gesonderter Anfechtung. Mit Blick auf das Urteil vom heutigen Tag in der Sache L 4 AS 398/14 ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Begehren auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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