L 4 AS 398/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 3276/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 398/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung in H. für die Monate August 2013 bis Dezember 2013.

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die tatsächliche Nettokaltmiete für die o.g. Wohnung belief sich im streitigen Zeitraum auf 630,17 Euro, bruttowarm auf 906,17 EUR. Seit dem 1. August 2012 befindet sich die Wohnung nicht mehr in der Mietpreisbindung. Das Wohnhaus wurde nach 1994 errichtet.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 wurde der Kläger zur Absenkung der Nettokaltmiete auf 327,- Euro entsprechend der seinerzeit geltenden Fachanweisung zu § 22 SGB II bis zum 31. Juli 2013 aufgefordert. Dieses Schreiben hat der Kläger auch erhalten, wie aus seinem Schriftsatz vom 16. Juli 2014 hervorgeht.

Mit Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2013 wurden dem Kläger ab August 2013 bis Dezember 2013 nur noch Unterkunftskosten i.H.v. 603,-Euro ausgehend von einer Nettokaltmiete von 327,- EUR bewilligt.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 zurückwies.

Hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 2013 Klage erhoben. In einem ordnungsgemäßen Kostensenkungsverfahrens hätte ein Betrag i.H.v.382,50 Euro als Nettokaltmiete ermittelt werden müssen, aufgrund der seinerzeit geltenden Bestandsschutzregelungen. Der bewohnte Wohnraum sei öffentlich gefördert. Mangels wirksamer Kostensenkungsaufforderung habe daher die Sechsmonatsfrist nicht zu laufen begonnen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Insbesondere greife die Bestandsschutzregelung aus der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fachanweisung nicht, weil die Wohnungskosten des Klägers auch nach der vorangegangenen Fachanweisung nicht angemessen gewesen seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. September 2014 – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Kosten für die vom alleinstehenden Kläger angemietete Wohnung seien jedoch unangemessen hoch. Dies ergebe sich aus der von dem Beklagten herangezogenen Fachanweisung zu § 22 SGB II vom 1. Juli 2007 (Stand 1.4.2012). Die der Interpretation des § 22 SGB II dienenden Fachlichen Vorgaben hätten zwar nur verwaltungsinterne Bindungswirkung. Die Richtwerte stellten aber auch nach Auffassung des Gerichts im Regelfall eine zutreffende Erfassung der Angemessenheit von Unterkunftskosten in Hamburg dar, so dass auch das Gericht sie zugrunde lege. Danach betrage der Höchstwert für die Nettokaltmiete für eine Wohnung für eine Person 327,- Euro monatlich. Diesen Betrag übersteige die Nettokaltmiete für die vom Kläger angemietete Wohnung deutlich. Bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten sei auch nicht Ziffer 3.1 der genannten Anweisung zu § 22 SGB II heranzuziehen, weil für den streitigen Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 die vom Kläger angemietete Wohnung wegen Fortfalls der Aufwendungszuschüsse der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zum 1. August 2012 nicht mehr öffentlich gefördert werde. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Absenkungsaufforderung des Beklagten vom 1. Februar 2013 auch ordnungsgemäß. Zu Recht fordere sie den Kläger zu einer Absenkung der Nettokaltmiete auf 327,- Euro auf und nicht auf eine solche in Höhe von 382,50 Euro. Zwar ergebe sich ein solcher Wert aus der Fachanweisung zu § 22 SGB II vom 1. Juli 2007 (Stand 8.3.2010) ausgehend von der Baualtersklasse ab 1994. Der Kläger könne sich jedoch bereits deswegen nicht auf einen Bestandsschutz ausgehend von der zuletzt genannten Fassung der Fachanweisung zu § 22 SGB II berufen, weil auch bei dieser Fachanweisung eine Nettokaltmiete von 630,17 Euro nicht angemessen gewesen ist.

Gegen den am 16. September 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Oktober 2014 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Kostensenkungsaufforderung ohne vorherige Gespräche und Beratungen und damit verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Auch habe er trotz seiner Bemühungen keine Kostensenkung erreichen können

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 10. September 2014 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2013 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom August 2013 bis Dezember 2013 monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 906,17 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2015 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Das Gericht hat am 21. Juli 2016 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.

II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Senat folgt der Begründung der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich das Folgende zu ergänzen:

Die Kostensenkungsaufforderung ist weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrem Zustandekommen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Sie setzt den Kläger in Kenntnis von Höhe der angemessenen Miete, zeigt ihm Wege der Kostensenkung auf und räumt eine angemessene Frist ein. Angesichts des Umstandes, dass der Kostensenkungsaufforderung vom 1. Februar 2013 bereits eine Kostensenkungsaufforderung vorausgegangen war, die der Kläger übrigens vor dem Sozialgericht angegriffen und insoweit auch obsiegt hatte, war es nicht erforderlich, mit ihm vor dem 1. Februar 2013 erneut und wiederholt Gespräche über die Kostensenkung zu führen und ihm entsprechende Beratung anzubieten; der Beklagte reagierte vielmehr lediglich auf die Kritik des Sozialgerichts mit einer den rechtlichen Anforderungen nunmehr entsprechenden Kostensenkungsaufforderung.

Dass dem Kläger die Kostensenkung zum 1. August 2013 nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Weder hat der Kläger hinreichende und nachhaltige Bemühungen dargelegt, günstigeren Wohnraum anzumieten – er hat insoweit lediglich geringen Schriftverkehr mit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft SAGA vorgelegt – noch hat er die Suche nach einem Untermieter substantiiert vorgetragen. Insoweit hätte es aber der Vorlage von Unterlagen über eine intensive Suche von Februar bis Dezember 2013 bei einer Vielzahl von Vermietern bzw. Vermietungsgesellschaften, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Lage und Beschaffenheit der Wohnung, sowie des Nachweises ebenso intensiver Bemühungen um einen Untermieter bedurft.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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