Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 1938/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1243/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.01.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Klage im Verfahren S 10 KA 6348/11 (neues Aktenzeichen S 10 KA 1938/13) zurückgenommen und das Klageverfahren beendet ist. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.828,81 EUR endgültig festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines Klageverfahrens durch Klagerücknahme.
Am 11.11.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG); das Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 10 KA 6348/11 geführt. Die (gegen den Beklagten und die Prüfungsstelle erhobene) Klage richtete sich gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.10.2011 ( S /11 und S /11), mit dem der Widerspruch des Klägers gegen den im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung ergangenen Bescheid der Prüfungsstelle vom 09.05.2011 ( BPS S 1 /10, BPS S 2 /10) über eine Honorarkürzung i.H.v. 7.828,81 EUR betreffend die Quartale 3/2009 und 4/2009 zurückgewiesen worden war.
Der Beklagte trat der Klage entgegen. Mit Beschluss vom 12.12.2011 lud das SG die Beigeladenen zum Verfahren bei.
Am 03.07.2012 legte der Vorsitzende des (bei der Beigeladenen zu 1) errichteten) Disziplinarausschusses dem SG die Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 im Disziplinarverfahren gegen den Kläger DA 0 /12 vor. An der Sitzung hatten (u.a.) der Kläger (als Betroffener) mit seinen (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten - Rechtsanwalt Dr. R. und Rechtsanwältin Dr. Dr. L. (Vollmacht vom 23.05.2012) - sowie Frau Sp. als Vertreterin der Beigeladenen zu 1) teilgenommen. Die Sitzungsniederschrift enthält (u.a.) folgende Feststellungen:
Mit dem betroffenen Zahnarzt und seinen Rechtsbeiständen werden die verfahrensgegenständlichen Verstöße erörtert. Der Disziplinarausschuss stellt in Aussicht, dass im Falle der Rücknahme der beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klagen eine Geldbuße von höchstens 2.500,00 EUR verhängt wird.
...
Um 16:20 Uhr wird die Sitzung unterbrochen, um dem Betroffenen und seinen Rechtsbeiständen Gelegenheit zu geben, sich wegen der Einlassung zu den Vorwürfen zu beraten.
Um 16:50 Uhr wird die Sitzung fortgesetzt.
Der betroffene Zahnarzt Dr. m. (R) H. M. gibt nach Beratung mit seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. R. und Rechtsanwältin Dr. Dr. L., folgende Erklärungen ab.
1. Die beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klagen (S 10 KA 1376/11, S 10 KA 6348/11, weiteres Aktenzeichen nicht bekannt) gegen die Widerspruchsbescheide vom 08.02.2011 ( S /10 und S /10), vom 12.10.2011 ( S /11 und S /11) sowie vom 26.01.2012 ( S /11 und S /11) nehme ich zurück.
2. Gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses aufgrund meines Widerspruchs gegen den Prüfbescheid vom 22.02.2012 ( BPS S 1 /11 und BPS S 2 /11) werde ich kein Rechtsmittel einlegen.
vorgelesen und genehmigt.
Der Betroffene gibt Erklärungen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ab.
Danach wird die Beweisaufnahme geschlossen. Die Vertreterin der K. sowie der Betroffene und seine Rechtsbeistände erhalten Gelegenheit zu abschließenden Ausführungen.
Frau Sp. beantragt, eine Geldbuße von mehr als 1.500,00 EUR zu verhängen.
Rechtsanwältin Dr. Dr. L. beantragt, eine möglichst niedrige Geldbuße zu verhängen.
Der Betroffene schließt sich seinen Rechtsbeiständen an und gibt abschließende Erklärungen ab.
... Der Vorsitzende verkündet folgenden vom Disziplinarausschuss beschlossenen Disziplinarbescheid:
1. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße in Höhe von 1.700,00 EUR verhängt ...
Unter dem 06.07.2012 verfügte das SG den Abschluss des Verfahrens und entschied mit Beschluss vom 19.11.2012 (S 10 KA 6348/11) über die Kosten des Klageverfahrens S 10 KA 6348/11. Dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; die Beigeladenen hatten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Zur Begründung führte das SG aus, der Kläger habe seine am 11.11.2011 erhobene Klage am 27.06.2012 zurückgenommen und müsse daher die Kosten des Verfahrens tragen (§ 197a Sozialgerichtsgesetz, SGG, i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).
Am 25.03.2013 ging beim SG ein Schriftsatz des Klägers vom 20.03.2013 ein. Der Kläger führte aus, er begehre die Fortsetzung der Verfahren S 10 KA 1063/12, S 10 KA 1376/11 und S 10 KA 6348/12. Der Vergleich (in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012) sei deswegen zustande gekommen, weil ihn sein damaliger Rechtsbeistand überrumpelt und zu dem Vergleich, den er ja widerrufen habe, gedrängt habe. Das sei nicht in seinem Interesse, sondern wohl im (Gebühren-)Interesse des Rechtsbeistands gewesen. Die Äußerungen vor dem Disziplinarausschuss seien nicht seine, sondern diejenigen seines damaligen Anwalts gewesen. Diese lasse er sich nicht zurechnen, da die Äußerungen abredewidrig geschehen seien. Auch deswegen habe er den Vergleich widerrufen.
Das SG behandelte den Schriftsatz des Klägers vom 20.03.2013 als Antrag auf Fortsetzung (u.a.) des Klageverfahrens S 10 KA 6348/11. Das Verfahren wurde unter dem (neuen) Aktenzeichen S 10 KA 1938/13 geführt.
Der Beklagte trat der Fortsetzung des Klageverfahrens (S 10 KA 6348/11) entgegen. Der Kläger habe in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 auf Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 ( S /11 und S /11) verzichtet und erklärt, die beim SG anhängigen Klagen zurückzunehmen. Er habe jedenfalls mit der Weiterleitung seiner Erklärungen an das SG rechnen müssen. Die Fortsetzung des Klageverfahrens stelle prozessual arglistiges Verhalten dar; die Klage sei deswegen schon als unzulässig abzuweisen.
Am 17.01.2014 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das SG die Klage ab; im Rubrum des Urteils sind als Klagegegner der Beklagte und die Prüfungsstelle benannt. Zur Begründung führte das SG aus, vorausgegangener Streitgegenstand sei allein der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.10.2012 (gemeint wohl: 2011). Alleiniger Beklagter sei deshalb der Gemeinsame Beschwerdeausschuss. Das Klageverfahren S 10 KA 6348/11 sei in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 nicht durch Vergleich erledigt worden, der Kläger habe die Klage vielmehr wirksam zurückgenommen. Mit der Rücknahme der Klage sei das genannte Klageverfahren endgültig erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klagerücknahmeerklärung sei zwar grundsätzlich an das Gericht zu richten. Bei schriftlicher Erklärung gegenüber einem Versicherungsträger, dem der Beklagte (gemeint ersichtlich: der Disziplinarausschuss) hier gleichstehe, könne die Rücknahme allerdings dann angenommen werden, wenn sich aus der Erklärung eindeutig ergebe, dass die Klage gegenüber dem Gericht zurückgenommen werden solle und die Erklärung mit Wissen und Wollen des Erklärenden dem Gericht weitergegeben werde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 102 Rdnr. 72 unter Hinweis auf die Rspr. des BFH). Aus der protokollierten Erklärung vom 27.06.2012 ergebe sich, dass die Klage gegenüber dem Gericht habe zurückgenommen werden sollen. Dass diese Erklärung mit Wissen und Wollen des Klägers an das Gericht weitergeleitet werde, liege schon deshalb auf der Hand, weil eine Klagerücknahme sonst keinen Sinn machen würde. Der Kläger behaupte auch nicht, die Klagerücknahme sei nicht erfolgt bzw. die Klagerücknahmeerklärung sei ohne sein Wissen und Wollen an das Gericht weitergeleitet worden. Er mache vielmehr geltend, er sei zur Klagerücknahme von seinem damaligen Rechtsanwalt überrumpelt und dazu gedrängt worden. Die Klagerücknahme als Prozesshandlung könne jedoch nicht widerrufen oder angefochten werden; Wiederaufnahmegründe (§§ 179, 180 SGG) lägen nicht vor. Die Einwendungen des Klägers beträfen ausschließlich das Innenverhältnis zu seinem früheren Rechtsanwalt. Sollte die Erklärung des Klägers vor dem Disziplinarausschuss keine wirksame Klagerücknahme darstellen, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger dann auf die Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens verzichtet hätte. Damit würde er nunmehr abredewidrig handeln, weshalb ihm - was der Beklagte zutreffend geltend mache - die Einrede der prozessualen Arglist entgegenhalten werden könne, womit die Fortsetzung des Klageverfahrens unzulässig wäre.
Gegen das ihm am 13.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2014 Berufung eingelegt. Er trägt - nach Schilderung der Vorgeschichte des Rechtsstreits aus seiner Sicht - (u.a.) vor, er habe festgestellt, dass sein (damaliger) Rechtsanwalt nicht das Ziel verfolgt habe, ihn vor Willkür des Staates zu schützen, und gemeinsame Sache mit der Gegenseite gemacht habe. Deshalb habe er ihm das Mandat entzogen. Es sei wahr, dass er vor dem Disziplinarausschuss, der aber gar nicht erst hätte tagen dürfen, einem Vergleich zugestimmt habe. Die Äußerungen in der Sitzung des Disziplinarausschusses seien allerdings nicht seine Äußerungen, sondern diejenigen seines - so der Kläger - "verräterischen Rechtsanwalts" gewesen. Diese lasse er sich nicht zurechnen, weil sie abredewidrig gewesen seien. Deswegen habe er den Vergleich widerrufen. Er habe die Klage im Verfahren S 10 KA 1938/13 nicht zurückgenommen und werde sie auch nicht zurücknehmen. Die Klagerücknahme sei grundsätzlich an das Gericht zu richten. Er habe auf die Fortführung des ursprünglichen Klageverfahrens nie verzichtet. Es könne nicht sein, vier Prozesse (S 10 KA 1940/13, S 10 KA 1938/13, S 10 KA 1939/13 und S 10 KA 4283/12) mit einem Disziplinarprozess (S 10 KA 4284/12), der eigentlich gar nicht zu verhandeln gewesen sei und am 17.01.2014 nicht auf der Tagesordnung des SG gestanden habe, auszuhebeln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.01.2014 aufzuheben, das Klageverfahren S 10 KA 6348/11 (jetzt: S 10 KA 1938/13) fortzusetzen, den Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 aufzuheben und ihm 7.828,81 EUR zurückzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt (u.a.) vor, der Bescheid der Prüfungsstelle sei nicht Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens; gegen ihn könnten sich Klage und Berufung zulässigerweise nicht richten. Der Kläger verhalte sich prozessual arglistig. Er habe in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012, handelnd durch seine Verfahrensbevollmächtigten, erklärt, die Klage im Verfahren S 10 KA 6348/11 (und in anderen Verfahren) zurückzunehmen. Ein Widerrufsvergleich sei nicht geschlossen worden. Der Kläger habe sich vor dem Disziplinarausschuss einsichtig gezeigt und dies durch die zugesagten Klagerücknahmen dokumentiert. Nur deswegen sei ein deutlich geringeres Bußgeld verhängt worden. Die Erklärungen seiner Verfahrensbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Diese Erklärungen seien nicht wirksam angefochten; ein Anfechtungsgrund sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Kläger habe zudem erst mit dem Schriftsatz vom 20.03.2013 - etwa 9 Monate nach der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 - behauptet, seine Verfahrensbevollmächtigten hätten seinerzeit abredewidrig gehandelt.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung, was vorliegend beabsichtigt sei, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zwar ist das vereinfachte Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG auf die Zurückweisung der Berufung beschränkt (BSG, Beschluss vom 11.05.2011, - B 5 R 34/11 B -, in juris). Indes stellt der Maßgabe-Beschluss des Senats eine Zurückweisungsentscheidung und keine teilweise stattgebende Entscheidung dar, weswegen die Neufassung der Urteilsformel der erstinstanzlichen Entscheidung nach Sinn und Zweck des § 153 Abs. 4 SGG, die Landessozialgerichte zu entlasten, im Rahmen einer Beschlussfassung nach § 153 Abs. 4 SGG erfolgen kann.
1.) Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Der Kläger will mit seinem Rechtsmittel (zunächst) die Fortsetzung des Klageverfahrens S 10 KA 6348/11 erzwingen und (sodann) im fortgesetzten Klageverfahren die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12.10.2011 bzw. die Rückzahlung des Honorarkürzungsbetrags von 7.828,81 EUR erwirken. In Fallgestaltungen dieser Art, wenn nämlich geltend gemacht wird, ein Klageverfahren sei in Wahrheit nicht durch Klagerücknahme (oder Prozessvergleich) beendet worden und daher fortzusetzen, lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht stellt dann entweder die Beendigung des Klageverfahrens durch Klagerücknahme (oder Prozessvergleich) fest oder es entscheidet - bei Unwirksamkeit der Klagerücknahme (oder des Prozessvergleichs) - in der Sache selbst (BSG, Urteil vom 28.11.2002, - B 7 AL 26/02 R -, in juris; auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 101 Rdnr. 17a m.w.N); im letzteren Fall kann die Klage ggf. auch als unzulässig abzuweisen sein, wenn sie etwa infolge prozessualer Arglist des die Fortsetzung des Verfahrens begehrenden Klägers unzulässig geworden ist. Im Hinblick darauf ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hier die Feststellung, dass das Klageverfahren S 10 KA 6348/11 beendet ist (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2013, - L 5 KR 605/12 - m.w.N., in juris; a.A. - im Hinblick auf den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG - etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.03.2016, - L 16 AS 27/16 RG -, in juris). Diese Feststellung hat das SG in seinem Urteil der Sache nach (implizit) getroffen. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geht nämlich klar hervor, dass das SG die wirksame Rücknahme der im Verfahren S 10 KA 6348/11 erhobenen Klage angenommen und seine Entscheidung auch maßgeblich hierauf und nicht etwa auf einen Verzicht des Klägers auf die Fortsetzung des genannten Klageverfahrens gestützt hat; auf diesen Gesichtspunkt und eine deswegen in Betracht kommende Abweisung der Klage als unzulässig hat das SG in den Entscheidungsgründen ausdrücklich nur hingewiesen. Die auf Klagabweisung lautende Urteilsformel des angefochtenen Urteils wird zur Klarstellung neu gefasst. Beteiligte des Berufungs- wie des Klageverfahrens, dessen Fortsetzung der Kläger begehrt, sind (neben den Beigeladenen) der Kläger und der Beklagte (G. B.); die Prüfungsstelle, deren Bescheid durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011, - B 6 KA 16/10 R -, in juris), ist nicht Verfahrensbeteiligte.
2.) Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Klageverfahren S 10 KA 6348/11 ist durch wirksame Klagerücknahme beendet worden und daher nicht fortzusetzen. Der Senat nimmt hierfür auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Erklärung, die in der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 unter Nr. 1 mit dem Wortlaut: "Die beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klagen (S 10 KA 1376/11, S 10 KA 6348/11, weiteres Aktenzeichen nicht bekannt) gegen die Widerspruchsbescheide vom 08.02.2011 ( S /10 und S /10), vom 12.10.2011 ( S /11 und S /11) sowie vom 26.01.2012 ( S /11 und S /11) nehme ich zurück" festgehalten worden ist.
Erklärender der genannten Erklärung ist der Kläger. Die Erklärung ist in der Sitzungsniederschrift des Disziplinarausschusses als Erklärung des Klägers festgehalten worden. Dass sie offenbar (unmittelbar) von seinen Verfahrensbevollmächtigten (für ihn) abgegeben worden ist, ist unerheblich. Die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers haben im Namen des Klägers gehandelt und sind hierfür mit (Prozess-)Vollmacht vom 23.05.2012 bevollmächtigt worden. Ihre Erklärungen sind dem Kläger daher zuzurechnen (vgl. § 164 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, bzw. § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG iV.m. § 85 Zivilprozessordnung, ZPO) und im Außenverhältnis (gegenüber dem SG) wirksam. Etwaige - auch nur ohne weitere Substantiierung behauptete - Pflichtverletzungen der Verfahrensbevollmächtigten im Innenverhältnis (gegenüber dem Kläger) sind hierfür rechtlich unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob das Disziplinarverfahren bzw. die Sitzung des Disziplinarausschusses seinerzeit zu Recht oder, wie der Kläger behauptet, zu Unrecht durchgeführt worden ist.
Erklärungsinhalt der Erklärung ist die Rücknahme (u.a.) der Klage im Klageerfahren S 10 KA 6438/11. Der Kläger hat sich nicht etwa nur - (vergleichs-)vertraglich oder durch einseitige Verpflichtungserklärung - dazu verpflichtet, die Klage durch eine gegenüber dem SG erst noch abzugebende (weitere) Erklärung zurückzunehmen, sondern die Klagerücknahme unmittelbar erklärt. Das geht aus dem klaren Wortlaut der Erklärung: "die ... Klage(n) ... nehme ich zurück" unzweifelhaft hervor. Hintergrund der Klagerücknahme(n) ist gewesen, dass man dem Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift des Disziplinarausschusses eine Begrenzung der (zu erwartenden) Geldbuße auf höchstens 2.500,00 EUR in Aussicht gestellt hat, wenn er die beim SG anhängigen Klagen zurücknimmt und die Klageverfahren dadurch beendet. Der Kläger hat die in Rede stehende Erklärung nach Beratung mit seinen Verfahrensbevollmächtigten abgegeben und damit die Verhängung einer (deutlich unter 2.500,00 EUR liegenden) Geldbuße von (nur) 1.700,00 EUR erwirkt. Angesichts dieser Umstände hat für alle Beteiligten, namentlich auch für den Kläger, klar sein müssen, dass die Beendigung der beim SG anhängigen Klageverfahren durch Klagerücknahme nicht von einem weiteren Willensentschluss des Klägers und einer weiteren Erklärung unmittelbar gegenüber dem SG abhängen, sondern mit Zugang der vor dem Disziplinarausschuss abgegebenen Erklärung beim SG bewirkt werden soll.
Erklärungsempfänger der Erklärung ist das SG. Dieses, und nicht etwa der Disziplinarausschuss oder der Beklagte, ist Inhaltsadressat der Erklärung, die, wie dargelegt, nicht die Begründung einer (Rücknahme-)Verpflichtung des Klägers, sondern die Erklärung der Klagerücknahme (selbst) zum Gegenstand hat und sich daher inhaltlich nur an das SG richten kann. Der Disziplinarausschuss hat die an das SG gerichtete Erklärung des Klägers (nur) entgegengenommen und in seiner Sitzungsniederschrift festgehalten, wobei aus den vorstehend dargestellten Umständen, unter denen die Erklärung abgegeben worden ist, klar hervorgeht, dass sie vom Disziplinarausschuss (dessen Vorsitzenden) - gleichsam als Bote - dem SG hat zugeleitet werden sollen, da eine (weitere) Rücknahmeerklärung (unmittelbar) gegenüber dem SG nicht abzugeben gewesen ist.
Mit Einreichung der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 am 03.07.2012 beim SG durch die bestimmungsgemäße Vorlage der Niederschrift durch den Vorsitzenden des Disziplinarausschusses ist die in der Niederschrift enthaltene Klagerücknahmeerklärung des Klägers als gegenüber dem SG bewirkte Prozesshandlung (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO; dazu auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 102 Rdnr. 7) wirksam geworden und sie hat zur Erledigung des Klageverfahrens S 10 KA 6348/11 nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG geführt. Sie kann, wie das SG zutreffend dargelegt hat, als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen etwaiger Willensmängel angefochten werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 102 Rdnr. 7c m.w.N.). Davon abgesehen würde die bloße Behauptung von Widerrufs- oder Anfechtungserklärungen oder die Behauptung abredewidrigen Verhaltens der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers hierfür auch nicht genügen.
Auf die vom Kläger in der Berufungsschrift aus seiner Sicht geschilderte Vorgeschichte des Rechtsstreits kommt es für die Entscheidung des Senats im vorliegenden Berufungsverfahren daher nicht an. Auch über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12.10.2011 ist nicht mehr zu befinden. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren ist, wie eingangs dargelegt, allein die Frage, ob das gegen diesen Bescheid gerichtete Klageverfahren (S 10 KA 6438/11) beendet ist. Das ist der Fall. Der genannte Bescheid des Beklagten ist daher bestandskräftig.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch eine Auslegung der klägerischen Erklärung im Schriftsatz vom 20.03.2013 als Antrag i.S.d. §§ 179,180 SGG dem Kläger nicht zum Erfolg gereichen könnte, da zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung kein rechtskräftig beendetes Verfahren (rechtskräftiges Endurteil oder ein entsprechender Beschluss) vorlag noch Wiederaufnahmegründe schlüssig dargelegt worden sind.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese Sachanträge nicht gestellt und damit (insbesondere) ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der im Klageverfahren angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.10.2011 mit der darin festgesetzten Honorarrückforderung, sondern, wie eingangs dargelegt, das Begehren des Klägers nach Fortsetzung des Klageverfahrens S 10 KA 6348/11 bzw. die vom SG der Sache nach ausgesprochene Feststellung, dass dieses Verfahren beendet ist (Senatsurteil vom 17.04.2013, a.a.O.). Deshalb ist die Regelung in § 52 Abs. 3 GKG, die bei bezifferten Geldleistungen oder hierauf gerichteten Verwaltungsakten für die Streitwertfestsetzung die Höhe der Geldleistung für maßgeblich erklärt, nicht einschlägig. Die Erwirkung der Fortsetzung des genannten Klagverfahrens dient aber - als formell-verfahrensrechtlicher Zwischenschritt - letztendlich dem eigentlichen materiellen Rechtsschutzziel des Klägers, das in der Aufhebung der von den Prüfgremien verfügten Honorarkürzung besteht, so dass für die Bedeutung der Sache i.S.d. § 52 Abs. 1 SGG auf den Kürzungsbetrag abzustellen ist. Dieser ist daher im Ergebnis für die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren (doch) maßgeblich. Da deswegen genügende Anhaltspunkte für die (konkrete) Bestimmung des Streitwerts bestehen, kommt die Festsetzung des Auffangwerts von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) nicht in Betracht.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Es wird festgestellt, dass die Klage im Verfahren S 10 KA 6348/11 (neues Aktenzeichen S 10 KA 1938/13) zurückgenommen und das Klageverfahren beendet ist. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.828,81 EUR endgültig festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines Klageverfahrens durch Klagerücknahme.
Am 11.11.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG); das Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 10 KA 6348/11 geführt. Die (gegen den Beklagten und die Prüfungsstelle erhobene) Klage richtete sich gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.10.2011 ( S /11 und S /11), mit dem der Widerspruch des Klägers gegen den im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung ergangenen Bescheid der Prüfungsstelle vom 09.05.2011 ( BPS S 1 /10, BPS S 2 /10) über eine Honorarkürzung i.H.v. 7.828,81 EUR betreffend die Quartale 3/2009 und 4/2009 zurückgewiesen worden war.
Der Beklagte trat der Klage entgegen. Mit Beschluss vom 12.12.2011 lud das SG die Beigeladenen zum Verfahren bei.
Am 03.07.2012 legte der Vorsitzende des (bei der Beigeladenen zu 1) errichteten) Disziplinarausschusses dem SG die Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 im Disziplinarverfahren gegen den Kläger DA 0 /12 vor. An der Sitzung hatten (u.a.) der Kläger (als Betroffener) mit seinen (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten - Rechtsanwalt Dr. R. und Rechtsanwältin Dr. Dr. L. (Vollmacht vom 23.05.2012) - sowie Frau Sp. als Vertreterin der Beigeladenen zu 1) teilgenommen. Die Sitzungsniederschrift enthält (u.a.) folgende Feststellungen:
Mit dem betroffenen Zahnarzt und seinen Rechtsbeiständen werden die verfahrensgegenständlichen Verstöße erörtert. Der Disziplinarausschuss stellt in Aussicht, dass im Falle der Rücknahme der beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klagen eine Geldbuße von höchstens 2.500,00 EUR verhängt wird.
...
Um 16:20 Uhr wird die Sitzung unterbrochen, um dem Betroffenen und seinen Rechtsbeiständen Gelegenheit zu geben, sich wegen der Einlassung zu den Vorwürfen zu beraten.
Um 16:50 Uhr wird die Sitzung fortgesetzt.
Der betroffene Zahnarzt Dr. m. (R) H. M. gibt nach Beratung mit seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. R. und Rechtsanwältin Dr. Dr. L., folgende Erklärungen ab.
1. Die beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klagen (S 10 KA 1376/11, S 10 KA 6348/11, weiteres Aktenzeichen nicht bekannt) gegen die Widerspruchsbescheide vom 08.02.2011 ( S /10 und S /10), vom 12.10.2011 ( S /11 und S /11) sowie vom 26.01.2012 ( S /11 und S /11) nehme ich zurück.
2. Gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses aufgrund meines Widerspruchs gegen den Prüfbescheid vom 22.02.2012 ( BPS S 1 /11 und BPS S 2 /11) werde ich kein Rechtsmittel einlegen.
vorgelesen und genehmigt.
Der Betroffene gibt Erklärungen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ab.
Danach wird die Beweisaufnahme geschlossen. Die Vertreterin der K. sowie der Betroffene und seine Rechtsbeistände erhalten Gelegenheit zu abschließenden Ausführungen.
Frau Sp. beantragt, eine Geldbuße von mehr als 1.500,00 EUR zu verhängen.
Rechtsanwältin Dr. Dr. L. beantragt, eine möglichst niedrige Geldbuße zu verhängen.
Der Betroffene schließt sich seinen Rechtsbeiständen an und gibt abschließende Erklärungen ab.
... Der Vorsitzende verkündet folgenden vom Disziplinarausschuss beschlossenen Disziplinarbescheid:
1. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße in Höhe von 1.700,00 EUR verhängt ...
Unter dem 06.07.2012 verfügte das SG den Abschluss des Verfahrens und entschied mit Beschluss vom 19.11.2012 (S 10 KA 6348/11) über die Kosten des Klageverfahrens S 10 KA 6348/11. Dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; die Beigeladenen hatten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Zur Begründung führte das SG aus, der Kläger habe seine am 11.11.2011 erhobene Klage am 27.06.2012 zurückgenommen und müsse daher die Kosten des Verfahrens tragen (§ 197a Sozialgerichtsgesetz, SGG, i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).
Am 25.03.2013 ging beim SG ein Schriftsatz des Klägers vom 20.03.2013 ein. Der Kläger führte aus, er begehre die Fortsetzung der Verfahren S 10 KA 1063/12, S 10 KA 1376/11 und S 10 KA 6348/12. Der Vergleich (in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012) sei deswegen zustande gekommen, weil ihn sein damaliger Rechtsbeistand überrumpelt und zu dem Vergleich, den er ja widerrufen habe, gedrängt habe. Das sei nicht in seinem Interesse, sondern wohl im (Gebühren-)Interesse des Rechtsbeistands gewesen. Die Äußerungen vor dem Disziplinarausschuss seien nicht seine, sondern diejenigen seines damaligen Anwalts gewesen. Diese lasse er sich nicht zurechnen, da die Äußerungen abredewidrig geschehen seien. Auch deswegen habe er den Vergleich widerrufen.
Das SG behandelte den Schriftsatz des Klägers vom 20.03.2013 als Antrag auf Fortsetzung (u.a.) des Klageverfahrens S 10 KA 6348/11. Das Verfahren wurde unter dem (neuen) Aktenzeichen S 10 KA 1938/13 geführt.
Der Beklagte trat der Fortsetzung des Klageverfahrens (S 10 KA 6348/11) entgegen. Der Kläger habe in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 auf Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 ( S /11 und S /11) verzichtet und erklärt, die beim SG anhängigen Klagen zurückzunehmen. Er habe jedenfalls mit der Weiterleitung seiner Erklärungen an das SG rechnen müssen. Die Fortsetzung des Klageverfahrens stelle prozessual arglistiges Verhalten dar; die Klage sei deswegen schon als unzulässig abzuweisen.
Am 17.01.2014 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das SG die Klage ab; im Rubrum des Urteils sind als Klagegegner der Beklagte und die Prüfungsstelle benannt. Zur Begründung führte das SG aus, vorausgegangener Streitgegenstand sei allein der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.10.2012 (gemeint wohl: 2011). Alleiniger Beklagter sei deshalb der Gemeinsame Beschwerdeausschuss. Das Klageverfahren S 10 KA 6348/11 sei in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 nicht durch Vergleich erledigt worden, der Kläger habe die Klage vielmehr wirksam zurückgenommen. Mit der Rücknahme der Klage sei das genannte Klageverfahren endgültig erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klagerücknahmeerklärung sei zwar grundsätzlich an das Gericht zu richten. Bei schriftlicher Erklärung gegenüber einem Versicherungsträger, dem der Beklagte (gemeint ersichtlich: der Disziplinarausschuss) hier gleichstehe, könne die Rücknahme allerdings dann angenommen werden, wenn sich aus der Erklärung eindeutig ergebe, dass die Klage gegenüber dem Gericht zurückgenommen werden solle und die Erklärung mit Wissen und Wollen des Erklärenden dem Gericht weitergegeben werde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 102 Rdnr. 72 unter Hinweis auf die Rspr. des BFH). Aus der protokollierten Erklärung vom 27.06.2012 ergebe sich, dass die Klage gegenüber dem Gericht habe zurückgenommen werden sollen. Dass diese Erklärung mit Wissen und Wollen des Klägers an das Gericht weitergeleitet werde, liege schon deshalb auf der Hand, weil eine Klagerücknahme sonst keinen Sinn machen würde. Der Kläger behaupte auch nicht, die Klagerücknahme sei nicht erfolgt bzw. die Klagerücknahmeerklärung sei ohne sein Wissen und Wollen an das Gericht weitergeleitet worden. Er mache vielmehr geltend, er sei zur Klagerücknahme von seinem damaligen Rechtsanwalt überrumpelt und dazu gedrängt worden. Die Klagerücknahme als Prozesshandlung könne jedoch nicht widerrufen oder angefochten werden; Wiederaufnahmegründe (§§ 179, 180 SGG) lägen nicht vor. Die Einwendungen des Klägers beträfen ausschließlich das Innenverhältnis zu seinem früheren Rechtsanwalt. Sollte die Erklärung des Klägers vor dem Disziplinarausschuss keine wirksame Klagerücknahme darstellen, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger dann auf die Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens verzichtet hätte. Damit würde er nunmehr abredewidrig handeln, weshalb ihm - was der Beklagte zutreffend geltend mache - die Einrede der prozessualen Arglist entgegenhalten werden könne, womit die Fortsetzung des Klageverfahrens unzulässig wäre.
Gegen das ihm am 13.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2014 Berufung eingelegt. Er trägt - nach Schilderung der Vorgeschichte des Rechtsstreits aus seiner Sicht - (u.a.) vor, er habe festgestellt, dass sein (damaliger) Rechtsanwalt nicht das Ziel verfolgt habe, ihn vor Willkür des Staates zu schützen, und gemeinsame Sache mit der Gegenseite gemacht habe. Deshalb habe er ihm das Mandat entzogen. Es sei wahr, dass er vor dem Disziplinarausschuss, der aber gar nicht erst hätte tagen dürfen, einem Vergleich zugestimmt habe. Die Äußerungen in der Sitzung des Disziplinarausschusses seien allerdings nicht seine Äußerungen, sondern diejenigen seines - so der Kläger - "verräterischen Rechtsanwalts" gewesen. Diese lasse er sich nicht zurechnen, weil sie abredewidrig gewesen seien. Deswegen habe er den Vergleich widerrufen. Er habe die Klage im Verfahren S 10 KA 1938/13 nicht zurückgenommen und werde sie auch nicht zurücknehmen. Die Klagerücknahme sei grundsätzlich an das Gericht zu richten. Er habe auf die Fortführung des ursprünglichen Klageverfahrens nie verzichtet. Es könne nicht sein, vier Prozesse (S 10 KA 1940/13, S 10 KA 1938/13, S 10 KA 1939/13 und S 10 KA 4283/12) mit einem Disziplinarprozess (S 10 KA 4284/12), der eigentlich gar nicht zu verhandeln gewesen sei und am 17.01.2014 nicht auf der Tagesordnung des SG gestanden habe, auszuhebeln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.01.2014 aufzuheben, das Klageverfahren S 10 KA 6348/11 (jetzt: S 10 KA 1938/13) fortzusetzen, den Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 aufzuheben und ihm 7.828,81 EUR zurückzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt (u.a.) vor, der Bescheid der Prüfungsstelle sei nicht Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens; gegen ihn könnten sich Klage und Berufung zulässigerweise nicht richten. Der Kläger verhalte sich prozessual arglistig. Er habe in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012, handelnd durch seine Verfahrensbevollmächtigten, erklärt, die Klage im Verfahren S 10 KA 6348/11 (und in anderen Verfahren) zurückzunehmen. Ein Widerrufsvergleich sei nicht geschlossen worden. Der Kläger habe sich vor dem Disziplinarausschuss einsichtig gezeigt und dies durch die zugesagten Klagerücknahmen dokumentiert. Nur deswegen sei ein deutlich geringeres Bußgeld verhängt worden. Die Erklärungen seiner Verfahrensbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Diese Erklärungen seien nicht wirksam angefochten; ein Anfechtungsgrund sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Kläger habe zudem erst mit dem Schriftsatz vom 20.03.2013 - etwa 9 Monate nach der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 - behauptet, seine Verfahrensbevollmächtigten hätten seinerzeit abredewidrig gehandelt.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung, was vorliegend beabsichtigt sei, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zwar ist das vereinfachte Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG auf die Zurückweisung der Berufung beschränkt (BSG, Beschluss vom 11.05.2011, - B 5 R 34/11 B -, in juris). Indes stellt der Maßgabe-Beschluss des Senats eine Zurückweisungsentscheidung und keine teilweise stattgebende Entscheidung dar, weswegen die Neufassung der Urteilsformel der erstinstanzlichen Entscheidung nach Sinn und Zweck des § 153 Abs. 4 SGG, die Landessozialgerichte zu entlasten, im Rahmen einer Beschlussfassung nach § 153 Abs. 4 SGG erfolgen kann.
1.) Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Der Kläger will mit seinem Rechtsmittel (zunächst) die Fortsetzung des Klageverfahrens S 10 KA 6348/11 erzwingen und (sodann) im fortgesetzten Klageverfahren die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12.10.2011 bzw. die Rückzahlung des Honorarkürzungsbetrags von 7.828,81 EUR erwirken. In Fallgestaltungen dieser Art, wenn nämlich geltend gemacht wird, ein Klageverfahren sei in Wahrheit nicht durch Klagerücknahme (oder Prozessvergleich) beendet worden und daher fortzusetzen, lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht stellt dann entweder die Beendigung des Klageverfahrens durch Klagerücknahme (oder Prozessvergleich) fest oder es entscheidet - bei Unwirksamkeit der Klagerücknahme (oder des Prozessvergleichs) - in der Sache selbst (BSG, Urteil vom 28.11.2002, - B 7 AL 26/02 R -, in juris; auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 101 Rdnr. 17a m.w.N); im letzteren Fall kann die Klage ggf. auch als unzulässig abzuweisen sein, wenn sie etwa infolge prozessualer Arglist des die Fortsetzung des Verfahrens begehrenden Klägers unzulässig geworden ist. Im Hinblick darauf ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hier die Feststellung, dass das Klageverfahren S 10 KA 6348/11 beendet ist (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2013, - L 5 KR 605/12 - m.w.N., in juris; a.A. - im Hinblick auf den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG - etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.03.2016, - L 16 AS 27/16 RG -, in juris). Diese Feststellung hat das SG in seinem Urteil der Sache nach (implizit) getroffen. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geht nämlich klar hervor, dass das SG die wirksame Rücknahme der im Verfahren S 10 KA 6348/11 erhobenen Klage angenommen und seine Entscheidung auch maßgeblich hierauf und nicht etwa auf einen Verzicht des Klägers auf die Fortsetzung des genannten Klageverfahrens gestützt hat; auf diesen Gesichtspunkt und eine deswegen in Betracht kommende Abweisung der Klage als unzulässig hat das SG in den Entscheidungsgründen ausdrücklich nur hingewiesen. Die auf Klagabweisung lautende Urteilsformel des angefochtenen Urteils wird zur Klarstellung neu gefasst. Beteiligte des Berufungs- wie des Klageverfahrens, dessen Fortsetzung der Kläger begehrt, sind (neben den Beigeladenen) der Kläger und der Beklagte (G. B.); die Prüfungsstelle, deren Bescheid durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011, - B 6 KA 16/10 R -, in juris), ist nicht Verfahrensbeteiligte.
2.) Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Klageverfahren S 10 KA 6348/11 ist durch wirksame Klagerücknahme beendet worden und daher nicht fortzusetzen. Der Senat nimmt hierfür auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Erklärung, die in der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 unter Nr. 1 mit dem Wortlaut: "Die beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klagen (S 10 KA 1376/11, S 10 KA 6348/11, weiteres Aktenzeichen nicht bekannt) gegen die Widerspruchsbescheide vom 08.02.2011 ( S /10 und S /10), vom 12.10.2011 ( S /11 und S /11) sowie vom 26.01.2012 ( S /11 und S /11) nehme ich zurück" festgehalten worden ist.
Erklärender der genannten Erklärung ist der Kläger. Die Erklärung ist in der Sitzungsniederschrift des Disziplinarausschusses als Erklärung des Klägers festgehalten worden. Dass sie offenbar (unmittelbar) von seinen Verfahrensbevollmächtigten (für ihn) abgegeben worden ist, ist unerheblich. Die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers haben im Namen des Klägers gehandelt und sind hierfür mit (Prozess-)Vollmacht vom 23.05.2012 bevollmächtigt worden. Ihre Erklärungen sind dem Kläger daher zuzurechnen (vgl. § 164 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, bzw. § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG iV.m. § 85 Zivilprozessordnung, ZPO) und im Außenverhältnis (gegenüber dem SG) wirksam. Etwaige - auch nur ohne weitere Substantiierung behauptete - Pflichtverletzungen der Verfahrensbevollmächtigten im Innenverhältnis (gegenüber dem Kläger) sind hierfür rechtlich unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob das Disziplinarverfahren bzw. die Sitzung des Disziplinarausschusses seinerzeit zu Recht oder, wie der Kläger behauptet, zu Unrecht durchgeführt worden ist.
Erklärungsinhalt der Erklärung ist die Rücknahme (u.a.) der Klage im Klageerfahren S 10 KA 6438/11. Der Kläger hat sich nicht etwa nur - (vergleichs-)vertraglich oder durch einseitige Verpflichtungserklärung - dazu verpflichtet, die Klage durch eine gegenüber dem SG erst noch abzugebende (weitere) Erklärung zurückzunehmen, sondern die Klagerücknahme unmittelbar erklärt. Das geht aus dem klaren Wortlaut der Erklärung: "die ... Klage(n) ... nehme ich zurück" unzweifelhaft hervor. Hintergrund der Klagerücknahme(n) ist gewesen, dass man dem Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift des Disziplinarausschusses eine Begrenzung der (zu erwartenden) Geldbuße auf höchstens 2.500,00 EUR in Aussicht gestellt hat, wenn er die beim SG anhängigen Klagen zurücknimmt und die Klageverfahren dadurch beendet. Der Kläger hat die in Rede stehende Erklärung nach Beratung mit seinen Verfahrensbevollmächtigten abgegeben und damit die Verhängung einer (deutlich unter 2.500,00 EUR liegenden) Geldbuße von (nur) 1.700,00 EUR erwirkt. Angesichts dieser Umstände hat für alle Beteiligten, namentlich auch für den Kläger, klar sein müssen, dass die Beendigung der beim SG anhängigen Klageverfahren durch Klagerücknahme nicht von einem weiteren Willensentschluss des Klägers und einer weiteren Erklärung unmittelbar gegenüber dem SG abhängen, sondern mit Zugang der vor dem Disziplinarausschuss abgegebenen Erklärung beim SG bewirkt werden soll.
Erklärungsempfänger der Erklärung ist das SG. Dieses, und nicht etwa der Disziplinarausschuss oder der Beklagte, ist Inhaltsadressat der Erklärung, die, wie dargelegt, nicht die Begründung einer (Rücknahme-)Verpflichtung des Klägers, sondern die Erklärung der Klagerücknahme (selbst) zum Gegenstand hat und sich daher inhaltlich nur an das SG richten kann. Der Disziplinarausschuss hat die an das SG gerichtete Erklärung des Klägers (nur) entgegengenommen und in seiner Sitzungsniederschrift festgehalten, wobei aus den vorstehend dargestellten Umständen, unter denen die Erklärung abgegeben worden ist, klar hervorgeht, dass sie vom Disziplinarausschuss (dessen Vorsitzenden) - gleichsam als Bote - dem SG hat zugeleitet werden sollen, da eine (weitere) Rücknahmeerklärung (unmittelbar) gegenüber dem SG nicht abzugeben gewesen ist.
Mit Einreichung der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 am 03.07.2012 beim SG durch die bestimmungsgemäße Vorlage der Niederschrift durch den Vorsitzenden des Disziplinarausschusses ist die in der Niederschrift enthaltene Klagerücknahmeerklärung des Klägers als gegenüber dem SG bewirkte Prozesshandlung (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO; dazu auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 102 Rdnr. 7) wirksam geworden und sie hat zur Erledigung des Klageverfahrens S 10 KA 6348/11 nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG geführt. Sie kann, wie das SG zutreffend dargelegt hat, als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen etwaiger Willensmängel angefochten werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 102 Rdnr. 7c m.w.N.). Davon abgesehen würde die bloße Behauptung von Widerrufs- oder Anfechtungserklärungen oder die Behauptung abredewidrigen Verhaltens der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers hierfür auch nicht genügen.
Auf die vom Kläger in der Berufungsschrift aus seiner Sicht geschilderte Vorgeschichte des Rechtsstreits kommt es für die Entscheidung des Senats im vorliegenden Berufungsverfahren daher nicht an. Auch über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12.10.2011 ist nicht mehr zu befinden. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren ist, wie eingangs dargelegt, allein die Frage, ob das gegen diesen Bescheid gerichtete Klageverfahren (S 10 KA 6438/11) beendet ist. Das ist der Fall. Der genannte Bescheid des Beklagten ist daher bestandskräftig.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch eine Auslegung der klägerischen Erklärung im Schriftsatz vom 20.03.2013 als Antrag i.S.d. §§ 179,180 SGG dem Kläger nicht zum Erfolg gereichen könnte, da zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung kein rechtskräftig beendetes Verfahren (rechtskräftiges Endurteil oder ein entsprechender Beschluss) vorlag noch Wiederaufnahmegründe schlüssig dargelegt worden sind.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese Sachanträge nicht gestellt und damit (insbesondere) ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der im Klageverfahren angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.10.2011 mit der darin festgesetzten Honorarrückforderung, sondern, wie eingangs dargelegt, das Begehren des Klägers nach Fortsetzung des Klageverfahrens S 10 KA 6348/11 bzw. die vom SG der Sache nach ausgesprochene Feststellung, dass dieses Verfahren beendet ist (Senatsurteil vom 17.04.2013, a.a.O.). Deshalb ist die Regelung in § 52 Abs. 3 GKG, die bei bezifferten Geldleistungen oder hierauf gerichteten Verwaltungsakten für die Streitwertfestsetzung die Höhe der Geldleistung für maßgeblich erklärt, nicht einschlägig. Die Erwirkung der Fortsetzung des genannten Klagverfahrens dient aber - als formell-verfahrensrechtlicher Zwischenschritt - letztendlich dem eigentlichen materiellen Rechtsschutzziel des Klägers, das in der Aufhebung der von den Prüfgremien verfügten Honorarkürzung besteht, so dass für die Bedeutung der Sache i.S.d. § 52 Abs. 1 SGG auf den Kürzungsbetrag abzustellen ist. Dieser ist daher im Ergebnis für die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren (doch) maßgeblich. Da deswegen genügende Anhaltspunkte für die (konkrete) Bestimmung des Streitwerts bestehen, kommt die Festsetzung des Auffangwerts von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) nicht in Betracht.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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