Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 227/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2336/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 08.06.2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Nachdem der Kläger im Klageverfahren eine Untätigkeitsklage erhoben hatte, begehrt der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren die vollständige Vorlage der bei der Beklagten über ihn geführten Verwaltungsakte.
Der 1969 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger erhob am 21.01.2016 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Mit seiner Untätigkeitsklage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten über seinen - nach seinen Angaben - am 29.03.2010 dort gestellten Antrag auf Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu entscheiden. Insoweit legte der Kläger das auf den 29.03.2010 datierte, an die "A., R., 7 ... B." gerichtete Schreiben vor, mit dem er eine Kur beantragt habe. Auf Nachfrage des SG hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, die A. B. habe ihm telefonisch bestätigt, dass der Antrag eingegangen sei. Er selbst habe keine Kopie des Antrages zurückbehalten und den Brief auch nur mit einfacher Post verschickt, ihm läge daher kein Nachweis über die Absendung vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der vom Kläger angegebene Antrag liege nicht vor. Für den Zeitraum von März bis April 2010 seien keine Verwaltungsvorgänge bei ihr festzustellen.
Mit Urteil vom 08.06.2016 wies das SG die Untätigkeitsklage ab. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass bei der Beklagten ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes, hier auf Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, gestellt worden sei. Die Kammer habe sich hiervon jedoch nicht überzeugen können. Soweit der Kläger sein vom 29.03.2010 datiertes Schreiben vorgelegt habe, stehe nicht fest, dass dieses Schreiben vom Kläger überhaupt abgesandt worden oder bei der Beklagten eingegangen sei. Allein der telefonische Vortrag, dass der Eingang bei der A. B. telefonisch bestätigt worden sei, genüge als Nachweis für einen Antragseingang nicht. So spreche gegen einen Eingang des Antragsschreibens vom 29.03.2010 bei der Beklagten, dass bei der Beklagten keinerlei Verwaltungsvorgänge im Zeitraum vom März und April 2010 festzustellen seien.
Das Urteil wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 15.06.2016 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 24.06.2016 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die Verwaltungsakte über ihn nicht habe vorlegen müssen. Darüber hinaus sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. Die Beklagte sei daher zur Vorlage der gesamten Akte zu verurteilen.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 03.08.2016 hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, dass er mit dem vorliegenden Berufungsverfahren allein noch die Vorlage der Verwaltungsakte begehre, um den Betrug der Beklagten zu beweisen. Um den Kurantrag aus 2010 gehe es ihm nicht mehr. Dieser könne mittels Formular später nochmals gestellt werden. Es gehe um die Vorbereitung von Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüchen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 08.06.2016 aufzuheben und die Beklagte auf Vorlage der vollständigen Verwaltungsakte (von Geburt bis heute) zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich des neuen Begehrens sei darauf hinzuweisen, dass die Vorlage der Verwaltungsakte vor dem SG nicht streitgegenständlich gewesen sei. Insoweit würde es sich vorliegend um eine Klageänderung handeln, der widersprochen werde.
Im Erörterungstermin am 03.08.2016 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit gem. § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden, da die Berufung nicht zulässig sei. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 02.09.2016 eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Gemäß § 158 SGG kann die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch das Begehren des Klägers auf Vorlage der vollständigen Verwaltungsakte (von Geburt bis heute), nachdem im Klageverfahren vor dem SG noch eine Untätigkeitsklage streitgegenständlich war. Letztere hat der Kläger ausdrücklich nicht weiter verfolgt. Zwar ist eine Klageänderung grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz zulässig, da die vom Kläger insoweit vorgenommene Klageänderung jedoch unzulässig ist, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Gem. § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG). Als eine Änderung der Klage ist es nicht nach § 99 Abs. 3 SGG anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, 2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, oder 3. statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
Mit der Umstellung der Klage von einer Untätigkeitsklage in eine Leistungsklage liegt eine Klageänderung vor. Der Kläger hat nicht nur seine bisherigen tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt, den Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf eine Nebenforderung erweitert oder beschränkt oder wegen Veränderung des Sachverhalts eine andere Leistung verlangt. Vielmehr basiert der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einem anderen Sachverhalt als die ursprünglich geltend gemachte Untätigkeitsklage.
Liegt damit eine Klageänderung vor, der die Beklagte vorliegend ausdrücklich widersprochen hat, ist maßgeblich, ob die Klageänderung sachdienlich ist. Bei der Prüfung der Sachdienlichkeit soll das Gericht die Interessen der Beteiligten und die Prozessökonomie berücksichtigen. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, sodass ein neuer Prozess vermieden wird. Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf völlig neue Grundlagen gestellt wird, wenn also z. B. der Prozess entscheidungsreif ist und durch die Änderung bisherige Ergebnisse nicht verwertet werden können oder über die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen sachlich nicht entschieden werden kann (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 99 Rdnr. 10a, m. w. N.).
Vorliegend basiert die Untätigkeitsklage und die Leistungsklage nicht nur auf unterschiedlichen Sachverhalten und Rechtsnormen. Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich des neuen Klagebegehrens auch an den notwendigen Prozessvoraussetzungen. Denn der Kläger hat die Vorlage der Verwaltungsakte nicht zunächst bei der Verwaltungsbehörde beantragt, weshalb auch eine (notwendige) Verwaltungsentscheidung fehlt. Eine Klage wäre daher unzulässig.
Ist damit aber eine Klage auf Vorlage der Verwaltungsakte unzulässig, so ist dementsprechend die Sachdienlichkeit und damit die Voraussetzungen der Klageänderung abzulehnen. Die Klageänderung ist unzulässig, die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 99, Rdnr. 13a).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Nachdem der Kläger im Klageverfahren eine Untätigkeitsklage erhoben hatte, begehrt der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren die vollständige Vorlage der bei der Beklagten über ihn geführten Verwaltungsakte.
Der 1969 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger erhob am 21.01.2016 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Mit seiner Untätigkeitsklage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten über seinen - nach seinen Angaben - am 29.03.2010 dort gestellten Antrag auf Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu entscheiden. Insoweit legte der Kläger das auf den 29.03.2010 datierte, an die "A., R., 7 ... B." gerichtete Schreiben vor, mit dem er eine Kur beantragt habe. Auf Nachfrage des SG hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, die A. B. habe ihm telefonisch bestätigt, dass der Antrag eingegangen sei. Er selbst habe keine Kopie des Antrages zurückbehalten und den Brief auch nur mit einfacher Post verschickt, ihm läge daher kein Nachweis über die Absendung vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der vom Kläger angegebene Antrag liege nicht vor. Für den Zeitraum von März bis April 2010 seien keine Verwaltungsvorgänge bei ihr festzustellen.
Mit Urteil vom 08.06.2016 wies das SG die Untätigkeitsklage ab. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass bei der Beklagten ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes, hier auf Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, gestellt worden sei. Die Kammer habe sich hiervon jedoch nicht überzeugen können. Soweit der Kläger sein vom 29.03.2010 datiertes Schreiben vorgelegt habe, stehe nicht fest, dass dieses Schreiben vom Kläger überhaupt abgesandt worden oder bei der Beklagten eingegangen sei. Allein der telefonische Vortrag, dass der Eingang bei der A. B. telefonisch bestätigt worden sei, genüge als Nachweis für einen Antragseingang nicht. So spreche gegen einen Eingang des Antragsschreibens vom 29.03.2010 bei der Beklagten, dass bei der Beklagten keinerlei Verwaltungsvorgänge im Zeitraum vom März und April 2010 festzustellen seien.
Das Urteil wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 15.06.2016 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 24.06.2016 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die Verwaltungsakte über ihn nicht habe vorlegen müssen. Darüber hinaus sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. Die Beklagte sei daher zur Vorlage der gesamten Akte zu verurteilen.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 03.08.2016 hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, dass er mit dem vorliegenden Berufungsverfahren allein noch die Vorlage der Verwaltungsakte begehre, um den Betrug der Beklagten zu beweisen. Um den Kurantrag aus 2010 gehe es ihm nicht mehr. Dieser könne mittels Formular später nochmals gestellt werden. Es gehe um die Vorbereitung von Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüchen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 08.06.2016 aufzuheben und die Beklagte auf Vorlage der vollständigen Verwaltungsakte (von Geburt bis heute) zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich des neuen Begehrens sei darauf hinzuweisen, dass die Vorlage der Verwaltungsakte vor dem SG nicht streitgegenständlich gewesen sei. Insoweit würde es sich vorliegend um eine Klageänderung handeln, der widersprochen werde.
Im Erörterungstermin am 03.08.2016 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit gem. § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden, da die Berufung nicht zulässig sei. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 02.09.2016 eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Gemäß § 158 SGG kann die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch das Begehren des Klägers auf Vorlage der vollständigen Verwaltungsakte (von Geburt bis heute), nachdem im Klageverfahren vor dem SG noch eine Untätigkeitsklage streitgegenständlich war. Letztere hat der Kläger ausdrücklich nicht weiter verfolgt. Zwar ist eine Klageänderung grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz zulässig, da die vom Kläger insoweit vorgenommene Klageänderung jedoch unzulässig ist, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Gem. § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG). Als eine Änderung der Klage ist es nicht nach § 99 Abs. 3 SGG anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, 2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, oder 3. statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
Mit der Umstellung der Klage von einer Untätigkeitsklage in eine Leistungsklage liegt eine Klageänderung vor. Der Kläger hat nicht nur seine bisherigen tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt, den Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf eine Nebenforderung erweitert oder beschränkt oder wegen Veränderung des Sachverhalts eine andere Leistung verlangt. Vielmehr basiert der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einem anderen Sachverhalt als die ursprünglich geltend gemachte Untätigkeitsklage.
Liegt damit eine Klageänderung vor, der die Beklagte vorliegend ausdrücklich widersprochen hat, ist maßgeblich, ob die Klageänderung sachdienlich ist. Bei der Prüfung der Sachdienlichkeit soll das Gericht die Interessen der Beteiligten und die Prozessökonomie berücksichtigen. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, sodass ein neuer Prozess vermieden wird. Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf völlig neue Grundlagen gestellt wird, wenn also z. B. der Prozess entscheidungsreif ist und durch die Änderung bisherige Ergebnisse nicht verwertet werden können oder über die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen sachlich nicht entschieden werden kann (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 99 Rdnr. 10a, m. w. N.).
Vorliegend basiert die Untätigkeitsklage und die Leistungsklage nicht nur auf unterschiedlichen Sachverhalten und Rechtsnormen. Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich des neuen Klagebegehrens auch an den notwendigen Prozessvoraussetzungen. Denn der Kläger hat die Vorlage der Verwaltungsakte nicht zunächst bei der Verwaltungsbehörde beantragt, weshalb auch eine (notwendige) Verwaltungsentscheidung fehlt. Eine Klage wäre daher unzulässig.
Ist damit aber eine Klage auf Vorlage der Verwaltungsakte unzulässig, so ist dementsprechend die Sachdienlichkeit und damit die Voraussetzungen der Klageänderung abzulehnen. Die Klageänderung ist unzulässig, die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 99, Rdnr. 13a).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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