Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 71/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4116/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1973 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war als ungelernter Arbeiter, zuletzt als Bandarbeiter im Umschlagplatz eines Paketdienstes versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde wegen innerbetrieblicher Umstrukturierung zum 31.01.2013 beendet; seither ist der Kläger arbeitslos.
Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 21.08.2012 bis 11.09.2012 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik K. in N. Aus dem Entlassungsbericht vom 17.09.2012 ergeben sich folgende Diagnosen: 1. Chronisch rezidivierende Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L5/S1, 2. Myotonie vom Typ Becker, vorbefundlich Verdacht auf Polyneuropathie, Zustand nach Morbus Bechterew ISG beidseits 2002, aktuell blander Verlauf, 3. Zustand nach Unterschenkelprellung mit großem Hämatom und Resorptionsstörung rechts am 12.06.2012, 4. Psycho-vegetatives Erschöpfungssyndrom bei psychosozialer Belastungssituation. Der Kläger wurde für die bisherige Tätigkeit als Bandarbeiter in einer Packstation arbeitsunfähig entlassen. Arbeiten mit längerem Stehen und längerem Sitzen seien nicht durchführbar. Wechselnde Arbeitshaltung im Sitzen sowie mit gelegentlichem Stehen und Gehen werde empfohlen. Schwere Hebebelastungen aus Lendenwirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten unter Zeitdruck und Nachtarbeit seien nicht zumutbar. Die genannten Leistungseinschränkungen deckten sich nicht mit der Tätigkeit am letzten Einsatzort. Die davor durchgeführte Arbeit als Maschinenführer mit überwiegend sitzenden, gelegentlich auch gehenden/stehenden Tätigkeiten könne nach der Reha wiederum vollschichtig weitergeführt werden. Auch für eine leichte, maximal mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger vermittelbar. Berufsfördernde Leistungen, z.B. eine Umsetzung oder auch Weiterqualifizierungsmaßnahmen seien zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit erforderlich.
In ihrem im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachten nach Aktenlage vom 20.03.2013 stellte die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. W. als vermittlungs- und beratungsrelevante Gesundheitsstörung eine eingeschränkte Belastbarkeit des Skelettsystems fest. Der Kläger sei vollschichtig (täglich sechs Stunden und mehr) leistungsfähig. Maximal leistbar seien gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten; auszuschließen seien anhaltende Wirbelsäulenzwangshaltungen, Steigen und Klettern, Heben und Tragen, Bücken und Hocken, Zeitdruck, Nachtschicht, Vibration und Erschütterung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Lager mit Heben und Tragen sei nicht mehr leidensgerecht. Die Leistungseinschränkungen seien dauerhaft.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache stellte der Kläger am 07.05.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Mit Bescheid vom 28.05.2013 stellte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht und erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten.
Hiergegen legte der Kläger am 06.06.2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Agentur für Arbeit habe ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen empfohlen, sich um Leistungen zu bemühen, die eine berufliche Ausbildung bzw. Anpassung und Weiterbildung beinhalteten, also Leistungen, die einen schulischen Abschluss bzw. eine schulische Ausbildung einschlössen. Vermittlungsbemühungen um einen geeigneten Arbeitsplatz seien mit Rücksicht auf seine derzeitige Qualifikation und seine gesundheitlichen Einschränkungen laut der zuständigen Agentur für Arbeit nicht zielführend. Der gewährte Eingliederungszuschuss sei in seiner Situation unbrauchbar, da diese Leistung nicht abgerufen werden könne. Er beantrage daher Leistungen, die entweder eine berufliche Ausbildung oder eine berufliche Weiterbildung umfassten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der sozialmedizinischen Epikrise im Entlassungsbericht der Reha-Klinik K. erachte sie eine Erstausbildung zum Erreichen des Rehaziels nicht für erforderlich und angemessen. Es stünden noch eine Vielzahl un- und angelernter Tätigkeiten zur Verfügung. Mit dem angefochtenen Bescheid sei eine Vermittlungshilfe dem Grunde nach in Aussicht gestellt worden. Darüber hinaus seien noch weitere Hilfestellungen angeboten worden. Zur Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit erscheine insbesondere die Reintegrationsmaßnahme geeignet, die vom Berufsverbund Werk S. oder bei der D. U. angeboten werde und neben einer betrieblichen Qualifizierung auch eine viermonatige Teilqualifizierung beinhalte.
Hiergegen hat der Kläger am 08.01.2014 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die von der Beklagten angebotenen Leistungen führten zu keiner höheren Qualifikation bei Bewerbungen. Es handle sich insbesondere um die Vermittlung von EDV-Kenntnissen und Übungen im Aufbau von Bewerbungsschreiben. Eine dauerhafte Weiterqualifizierung, die erhöhte Vermittlungschancen beinhalte, sei außer einer D.-Zertifizierung verneint worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Agentur für Arbeit keine Möglichkeit gesehen habe, ihm eine ungelernte Tätigkeit, die in der Regel ausschließlich mit körperlichen Tätigkeiten einhergehe, zu vermitteln. Tätigkeiten unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen, die sich aus dem Gutachten der Agentur für Arbeit ergäben, stünden gerade nicht in einer Vielzahl zur Verfügung.
Mit Urteil vom 04.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags vom 07.05.2013 unter Berücksichtigung der Rechtssauffassung des Gerichts. Die Beklagte habe das ihr bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeräumte Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, indem sie dem Kläger keine qualifizierende Maßnahme, sondern einen Eingliederungszuschuss in Verbindung mit den angebotenen Reintegrationsmaßnahmen gewährt habe.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 16.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.09.2014 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, die Beklagte habe mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung der begehrten Leistung abgelehnt. Das SG habe darauf abgestellt, dass er noch qualitativ leistungsfähig sei und er noch eine Vielzahl von Tätigkeiten auch ohne Qualifizierung ausüben könne. Dem könne nicht gefolgt werden, da dies zur Folge habe, dass Versicherten Leistungen zur Teilhabe eher zustünden, wenn bei ihnen ein geringes oder gar kein Leistungsvermögen mehr vorhanden wäre und sie damit nicht allen wesentlichen Anforderungen der angestrebten Maßnahme genügen könnten. Die Frage des begehrten Anspruchs müsse daher losgelöst von dem Vorhandensein hypothetischer Tätigkeiten und dem verbleibenden Restleistungsvermögen beantwortet werden. Er sei seit 31.03.2013 ohne Beschäftigung und die Agentur für Arbeit sehe eine Vermittlungsmöglichkeit nur, wenn berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt würden. Das Fehlen zusätzlicher Qualifikationen stelle grundsätzlich ein Vermittlungshemmnis dar. Er begehre in erster Linie eine schulische Qualifizierung, sei jedoch auch offen für andere, jedoch effiziente Maßnahmen. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Mangel an beruflicher Qualifikation werde ihm bei der Ermessensausübung negativ angelastet. Die Reintegrationsmaßnahme erhöhe und ändere seine Vermittlungschancen nicht, da hierbei vornehmlich Kenntnisse im Hinblick auf Bewerbungsschreiben vermittelt würden. Bewerbungsschreiben stellten bei ihm aber kein Vermittlungshindernis dar. Die Beklagte hätte auch ohne Not erkennen können, dass sich die Eingliederungschancen durch die gewährte Maßnahme nicht ausreichend erhöhen lassen würden. Diese Maßnahmen seien nur bei einem Versicherten mit beruflicher Qualifikation erfolgversprechend. Die von der Beklagten gewährte Leistung zur Teilhabe sei nicht effizient. Die Beklagte berücksichtige nicht ausreichend, dass eine berufliche Qualifikation als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten sei. Die Prognose der Beklagten, dass er mit der gewährten Maßnahme befähigt sei, auf Dauer konkurrenzfähig zu arbeiten und nicht auf die Hilfe Dritter (Sozialleistungsträger) angewiesen sei, müsse als unzutreffend anerkannt werden. Er sei seit März 2013 und nach Aussage der Agentur für Arbeit auf Dauer nicht vermittelbar und deshalb auf die Hilfe der Sozialleistungsträger angewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, seinen Antrag vom 7. Mai 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die gewährten Maßnahmen für ausreichend. Wie in der Berufungsbegründung ausgeführt, sehe die Agentur für Arbeit eine Möglichkeit nur, wenn berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt worden seien. Eben deshalb sei ein Eingliederungszuschuss gewährt worden. Dieser sei dafür da, die Schwierigkeiten, eine Stelle zu bekommen, auszugleichen. Hierzu sei jedoch nötig, dass sich der Kläger bewerbe und bei den Bewerbungen den Bewilligungsbescheid über den Eingliederungszuschuss vorlege. Das Risiko der Arbeitsvermittlung trage die Arbeitslosenversicherung und nicht die Rentenversicherung.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 29.04.2016 und vom 10.05.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 28.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2013, mit dem die Beklagte Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht gestellt und grundsätzlich die Bereitschaft erklärt hat, unter näher dargelegten Voraussetzungen einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 07.05.2013, da die Entscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Dabei sind persönliche Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 SGB VI) und versicherungsrechtliche Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 SGB VI) zu erfüllen. Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger, soweit – wie im vorliegenden Fall unstreitig - die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe vorliegen (§§ 10, 11 SGB VI) und Ausschlussgründe fehlen (§ 12 SGB VI), im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Gemäß § 33 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX u. a. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung. Bei der Auswahl der Leistungen werden - so § 33 Abs. 4 SGB IX ausdrücklich - Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Während die Frage, ob dem Versicherten grundsätzlich Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren sind (sog. Eingangsprüfung) von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen ist, unterliegt die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers bezüglich des "Wie" demgegenüber nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Nach dem in § 13 Abs. 1 SGB VI aufgestellten Grundsatz ("unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit") haben die Rentenversicherungsträger mit den ihnen anvertrauten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Der Rentenversicherungsträger hat dabei zu prüfen, welche Leistungen zur Teilhabe sich anbieten und wieweit die gewählte diejenige ist, die bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten ist und damit auch so zeitnah wie möglich einen Rehabilitationserfolg erwarten lässt. Er muss stets prüfen, ob nicht auch auf eine andere wirtschaftlichere und sparsamere Art der Erfolg herbeigeführt werden kann (siehe hierzu u.a.: Niesel in Kasseler Kommentar, § 13 SGB VI, Rdnr. 15 m.w.N.). Bei der Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen handelt es sich um eine zukunftsorientierte, mit prognoseähnlichen Elementen vermischte und die Umstände des Einzelfalles abwägende Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1993, 4 RA 22/93, Juris). In ihr wird bestimmt, welche Maßnahmen im konkreten Fall zur Verwirklichung der beim Versicherten festgestellten Rehabilitationschance geeignet, erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam sind und vom Versicherungsträger deswegen nach dem Naturalleistungsprinzip durchgeführt werden müssen. Diese Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers unterliegt in den Grenzen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, soweit nicht ein Fall der sog. Reduzierung des Ermessens auf Null vorliegt (vgl. zu vorstehendem LSG Hessen, Urteil vom 02.10.2009, L 5 R 89/09 R, Juris). Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Rentenversicherungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung), oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch).
Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null setzt voraus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt keine Umstände vorliegen, die eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen (BSG, Urteil vom 04.02.1988, 11 RAr 26/87, Juris). In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null einen seltenen Ausnahmefall darstellen (BSG, Urteil vom 11.04.2002, B 3 P 8/01 R m.w.N., Juris). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht ersichtlich und wird durch den Kläger, der keine konkrete Leistung, sondern - lediglich - eine erneute Entscheidung über seinen Antrag begehrt, auch nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung der Beklagten erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat die Grundlagen ihrer Entscheidung ausreichend ermittelt und von ihrem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
Zunächst ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung vom richtigen Bezugsberuf - Lagerist und Kommissionierer bei einem Paketdienst - ausgegangen und hat nicht verkannt, dass Leistungen zur Teilhabe auch an ungelernte Arbeiter erbracht werden können. Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.10.2006 (B 5 RJ 15/05 R, Juris) Folgendes ausgeführt: "Das Kriterium der rehabilitationsrechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist - berufsbezogen - grundsätzlich auf Versicherte in ungelernten Tätigkeiten in gleicher Weise anwendbar wie auf Versicherte in qualifizierten Berufen, denn typische Anforderungsprofile können nicht nur die Ausübung qualifizierter (Ausbildungs-)Berufe, sondern auch die Verrichtung ungelernter Tätigkeiten prägen. Letztere haben regelmäßig ebenfalls - losgelöst von einer konkreten Arbeitsstelle - ein bestimmtes Leistungsprofil und beinhalten damit typische, vom Versicherten zu bewältigende Kernaufgaben und Verrichtungsmerkmale, die sich zwar nicht auf bestimmte Ausbildungsinhalte beziehen werden, aber durch die konkrete Tätigkeit vorgegeben sind und praktisch erworbene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verlangen. Hiervon abzugrenzen sind die spezifischen Belastungen und Anforderungen an einem konkreten Arbeitsplatz, die nicht berufstypisch sind und daher unberücksichtigt bleiben müssen. Auf dieser Grundlage kommt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem ungelernten Versicherten ebenso wie bei dem gelernten Versicherten in Betracht, wenn er den typischen Anforderungen seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr gewachsen ist. Bei dieser Betrachtungsweise wird der als ungelernter Arbeiter tätige Versicherte entgegen der Befürchtung der Rentenversicherungsträger nicht gegenüber dem gelernten Versicherten privilegiert; andererseits bleibt ihm ebenfalls der Zugang zu Leistungen zur beruflichen Teilhabe offen".
Hieraus folgt, dass den un- und angelernten Versicherten grundsätzlich Rehabilitationsleistungen in gleicher Weise offenstehen, wie denjenigen, die Berufsschutz genießen (vgl. auch LSG Hessen, Urteil vom 02.10.2009, a.a.O., Juris). Dies hat die Beklagte auch berücksichtigt und dem Kläger dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe gewährt.
Die zu ergreifenden Maßnahmen bzw. zu gewährenden Leistungen sind ebenfalls an den Gesichtspunkten der Zielsetzung des Gesetzes und der hierzu bestehenden Leitlinien, wie sie in § 33 Abs. 4 SGB IX vorgegeben werden, auszuwählen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX ausdrücklich Leistungen zum beruflichen Aufstieg gefördert werden können (Knittel, SGB IX, § 33 Rdnr. 6). Die Beklagte hat im Sinne des § 33 Abs. 4 SGB IX bei der Auswahl der zu gewährenden Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Dies hat unter Berücksichtigung des in § 33 Abs. 1 SGB IX formulierten Zieles der Erhaltung, Verbesserung, Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Menschen und seiner möglichst dauerhaften Wiedereingliederung ins Arbeitsleben einerseits sowie unter Berücksichtigung des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebotes andererseits zu geschehen. Die Ablehnung qualifizierter Maßnahmen zur Wiedereingliederung ist nicht schlüssig und damit ermessensfehlerhaft, solange die Beklagte nicht darlegt, dass die von ihr bewilligten Maßnahmen (Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) zu einer möglichst dauerhaften Wiedereingliederung ausreichend sind. Hierzu gehört die konkrete Bezeichnung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die dem Kläger aufgrund seiner körperlichen und ggf. geistigen und seelischen Beeinträchtigungen zumutbar sind. Im Zweifel und soweit erforderlich hat die Beklagte hierzu die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen (§ 33 Abs. 4 S.2 SGB IX). Mit der Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit soll der berufliche Status des Versicherten in die Auswahl der Teilhabeleistung mit einfließen, wobei der bisherige Status möglichst gesichert oder verbessert werden soll, um einen sozialen Abstieg zu verhindern (Knittel, SGB IX, § 33 Rdnr. 112). Schließlich erfordert die zu treffende Ermessensentscheidung auch die Berücksichtigung der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, also eine Prognose dahingehend, ob aufgrund der für zumutbar erachteten, der Neigung und Eignung des Versicherten entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten bzw. Tätigkeitsfelder eine realistische Arbeitsmöglichkeit besteht.
In dem Bescheid vom 08.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2013 wird durch Hinweis auf die Ausführungen im Entlassungsbericht der Rehaklinik K. vom 17.09.2012 dargestellt, welche konkreten Tätigkeiten und Berufsfelder dem Kläger durch die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen verschlossen sind oder beeinträchtigt werden bzw. auf welche Tätigkeiten er noch konkret verweisbar ist. In der Begründung des Widerspruchsbescheids nimmt die Beklagte ausdrücklich Bezug auf die sozialmedizinische Epikrise im Entlassungsbericht. Danach sind Arbeiten mit längerem Stehen und längerem Sitzen nicht durchführbar. Wechselnde Arbeitshaltung im Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen wird empfohlen. Schwere Hebebelastungen aus Lendenwirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten unter Zeitdruck und Nachtarbeit sind nicht mehr leidensgerecht. In der sozialmedizinischen Epikrise ist die Rehaeinrichtung überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit als Bandarbeiter bei einem Paketdienst nicht mehr leidensgerecht ist, hat zugleich aber ausgeführt, dass eine Arbeit als Maschinenführer nach der Reha vollschichtig möglich und leidensgerecht wäre. Auch für eine leichte, maximal mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger vermittelbar. Durch die Bezugnahme auf den Entlassungsbericht hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, welche konkreten Tätigkeiten und Berufsfelder dem Kläger noch zugemutet werden können. Dazu gehören leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wozu u.a. die durch den Kläger gegenüber der Rehaklinik beschriebene, vor der Tätigkeit als Bandarbeiter im Paketdienst ausgeübte Tätigkeit als "Maschinenführer" gehört. Soweit die Beklagte daher dargelegt hat, dass die in Aussicht gestellten Vermittlungshilfen ausreichend sind und eine Erstausbildung zum Erreichen des Rehaziels nicht erforderlich und nicht angemessen ist, ist dies jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Dass durch eine Eingliederungshilfe keine realistische Aussicht besteht, eine Tätigkeit als Maschinenführer - oder einer vergleichbaren angelernten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt - zu finden, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat er keinerlei Bemühungen unternommen, einen Arbeitsplatz mit Hilfe eines Eingliederungszuschusses zu finden. Die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen, wie sich aus dem Reha-Entlassungsbericht ergibt, außerdem leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Die gewährten Eingliederungsleistungen sind daher im Ergebnis nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1973 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war als ungelernter Arbeiter, zuletzt als Bandarbeiter im Umschlagplatz eines Paketdienstes versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde wegen innerbetrieblicher Umstrukturierung zum 31.01.2013 beendet; seither ist der Kläger arbeitslos.
Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 21.08.2012 bis 11.09.2012 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik K. in N. Aus dem Entlassungsbericht vom 17.09.2012 ergeben sich folgende Diagnosen: 1. Chronisch rezidivierende Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L5/S1, 2. Myotonie vom Typ Becker, vorbefundlich Verdacht auf Polyneuropathie, Zustand nach Morbus Bechterew ISG beidseits 2002, aktuell blander Verlauf, 3. Zustand nach Unterschenkelprellung mit großem Hämatom und Resorptionsstörung rechts am 12.06.2012, 4. Psycho-vegetatives Erschöpfungssyndrom bei psychosozialer Belastungssituation. Der Kläger wurde für die bisherige Tätigkeit als Bandarbeiter in einer Packstation arbeitsunfähig entlassen. Arbeiten mit längerem Stehen und längerem Sitzen seien nicht durchführbar. Wechselnde Arbeitshaltung im Sitzen sowie mit gelegentlichem Stehen und Gehen werde empfohlen. Schwere Hebebelastungen aus Lendenwirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten unter Zeitdruck und Nachtarbeit seien nicht zumutbar. Die genannten Leistungseinschränkungen deckten sich nicht mit der Tätigkeit am letzten Einsatzort. Die davor durchgeführte Arbeit als Maschinenführer mit überwiegend sitzenden, gelegentlich auch gehenden/stehenden Tätigkeiten könne nach der Reha wiederum vollschichtig weitergeführt werden. Auch für eine leichte, maximal mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger vermittelbar. Berufsfördernde Leistungen, z.B. eine Umsetzung oder auch Weiterqualifizierungsmaßnahmen seien zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit erforderlich.
In ihrem im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachten nach Aktenlage vom 20.03.2013 stellte die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. W. als vermittlungs- und beratungsrelevante Gesundheitsstörung eine eingeschränkte Belastbarkeit des Skelettsystems fest. Der Kläger sei vollschichtig (täglich sechs Stunden und mehr) leistungsfähig. Maximal leistbar seien gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten; auszuschließen seien anhaltende Wirbelsäulenzwangshaltungen, Steigen und Klettern, Heben und Tragen, Bücken und Hocken, Zeitdruck, Nachtschicht, Vibration und Erschütterung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Lager mit Heben und Tragen sei nicht mehr leidensgerecht. Die Leistungseinschränkungen seien dauerhaft.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache stellte der Kläger am 07.05.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Mit Bescheid vom 28.05.2013 stellte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht und erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten.
Hiergegen legte der Kläger am 06.06.2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Agentur für Arbeit habe ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen empfohlen, sich um Leistungen zu bemühen, die eine berufliche Ausbildung bzw. Anpassung und Weiterbildung beinhalteten, also Leistungen, die einen schulischen Abschluss bzw. eine schulische Ausbildung einschlössen. Vermittlungsbemühungen um einen geeigneten Arbeitsplatz seien mit Rücksicht auf seine derzeitige Qualifikation und seine gesundheitlichen Einschränkungen laut der zuständigen Agentur für Arbeit nicht zielführend. Der gewährte Eingliederungszuschuss sei in seiner Situation unbrauchbar, da diese Leistung nicht abgerufen werden könne. Er beantrage daher Leistungen, die entweder eine berufliche Ausbildung oder eine berufliche Weiterbildung umfassten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der sozialmedizinischen Epikrise im Entlassungsbericht der Reha-Klinik K. erachte sie eine Erstausbildung zum Erreichen des Rehaziels nicht für erforderlich und angemessen. Es stünden noch eine Vielzahl un- und angelernter Tätigkeiten zur Verfügung. Mit dem angefochtenen Bescheid sei eine Vermittlungshilfe dem Grunde nach in Aussicht gestellt worden. Darüber hinaus seien noch weitere Hilfestellungen angeboten worden. Zur Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit erscheine insbesondere die Reintegrationsmaßnahme geeignet, die vom Berufsverbund Werk S. oder bei der D. U. angeboten werde und neben einer betrieblichen Qualifizierung auch eine viermonatige Teilqualifizierung beinhalte.
Hiergegen hat der Kläger am 08.01.2014 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die von der Beklagten angebotenen Leistungen führten zu keiner höheren Qualifikation bei Bewerbungen. Es handle sich insbesondere um die Vermittlung von EDV-Kenntnissen und Übungen im Aufbau von Bewerbungsschreiben. Eine dauerhafte Weiterqualifizierung, die erhöhte Vermittlungschancen beinhalte, sei außer einer D.-Zertifizierung verneint worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Agentur für Arbeit keine Möglichkeit gesehen habe, ihm eine ungelernte Tätigkeit, die in der Regel ausschließlich mit körperlichen Tätigkeiten einhergehe, zu vermitteln. Tätigkeiten unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen, die sich aus dem Gutachten der Agentur für Arbeit ergäben, stünden gerade nicht in einer Vielzahl zur Verfügung.
Mit Urteil vom 04.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags vom 07.05.2013 unter Berücksichtigung der Rechtssauffassung des Gerichts. Die Beklagte habe das ihr bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeräumte Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, indem sie dem Kläger keine qualifizierende Maßnahme, sondern einen Eingliederungszuschuss in Verbindung mit den angebotenen Reintegrationsmaßnahmen gewährt habe.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 16.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.09.2014 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, die Beklagte habe mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung der begehrten Leistung abgelehnt. Das SG habe darauf abgestellt, dass er noch qualitativ leistungsfähig sei und er noch eine Vielzahl von Tätigkeiten auch ohne Qualifizierung ausüben könne. Dem könne nicht gefolgt werden, da dies zur Folge habe, dass Versicherten Leistungen zur Teilhabe eher zustünden, wenn bei ihnen ein geringes oder gar kein Leistungsvermögen mehr vorhanden wäre und sie damit nicht allen wesentlichen Anforderungen der angestrebten Maßnahme genügen könnten. Die Frage des begehrten Anspruchs müsse daher losgelöst von dem Vorhandensein hypothetischer Tätigkeiten und dem verbleibenden Restleistungsvermögen beantwortet werden. Er sei seit 31.03.2013 ohne Beschäftigung und die Agentur für Arbeit sehe eine Vermittlungsmöglichkeit nur, wenn berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt würden. Das Fehlen zusätzlicher Qualifikationen stelle grundsätzlich ein Vermittlungshemmnis dar. Er begehre in erster Linie eine schulische Qualifizierung, sei jedoch auch offen für andere, jedoch effiziente Maßnahmen. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Mangel an beruflicher Qualifikation werde ihm bei der Ermessensausübung negativ angelastet. Die Reintegrationsmaßnahme erhöhe und ändere seine Vermittlungschancen nicht, da hierbei vornehmlich Kenntnisse im Hinblick auf Bewerbungsschreiben vermittelt würden. Bewerbungsschreiben stellten bei ihm aber kein Vermittlungshindernis dar. Die Beklagte hätte auch ohne Not erkennen können, dass sich die Eingliederungschancen durch die gewährte Maßnahme nicht ausreichend erhöhen lassen würden. Diese Maßnahmen seien nur bei einem Versicherten mit beruflicher Qualifikation erfolgversprechend. Die von der Beklagten gewährte Leistung zur Teilhabe sei nicht effizient. Die Beklagte berücksichtige nicht ausreichend, dass eine berufliche Qualifikation als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten sei. Die Prognose der Beklagten, dass er mit der gewährten Maßnahme befähigt sei, auf Dauer konkurrenzfähig zu arbeiten und nicht auf die Hilfe Dritter (Sozialleistungsträger) angewiesen sei, müsse als unzutreffend anerkannt werden. Er sei seit März 2013 und nach Aussage der Agentur für Arbeit auf Dauer nicht vermittelbar und deshalb auf die Hilfe der Sozialleistungsträger angewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, seinen Antrag vom 7. Mai 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die gewährten Maßnahmen für ausreichend. Wie in der Berufungsbegründung ausgeführt, sehe die Agentur für Arbeit eine Möglichkeit nur, wenn berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt worden seien. Eben deshalb sei ein Eingliederungszuschuss gewährt worden. Dieser sei dafür da, die Schwierigkeiten, eine Stelle zu bekommen, auszugleichen. Hierzu sei jedoch nötig, dass sich der Kläger bewerbe und bei den Bewerbungen den Bewilligungsbescheid über den Eingliederungszuschuss vorlege. Das Risiko der Arbeitsvermittlung trage die Arbeitslosenversicherung und nicht die Rentenversicherung.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 29.04.2016 und vom 10.05.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 28.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2013, mit dem die Beklagte Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht gestellt und grundsätzlich die Bereitschaft erklärt hat, unter näher dargelegten Voraussetzungen einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 07.05.2013, da die Entscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Dabei sind persönliche Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 SGB VI) und versicherungsrechtliche Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 SGB VI) zu erfüllen. Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger, soweit – wie im vorliegenden Fall unstreitig - die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe vorliegen (§§ 10, 11 SGB VI) und Ausschlussgründe fehlen (§ 12 SGB VI), im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Gemäß § 33 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX u. a. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung. Bei der Auswahl der Leistungen werden - so § 33 Abs. 4 SGB IX ausdrücklich - Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Während die Frage, ob dem Versicherten grundsätzlich Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren sind (sog. Eingangsprüfung) von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen ist, unterliegt die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers bezüglich des "Wie" demgegenüber nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Nach dem in § 13 Abs. 1 SGB VI aufgestellten Grundsatz ("unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit") haben die Rentenversicherungsträger mit den ihnen anvertrauten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Der Rentenversicherungsträger hat dabei zu prüfen, welche Leistungen zur Teilhabe sich anbieten und wieweit die gewählte diejenige ist, die bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten ist und damit auch so zeitnah wie möglich einen Rehabilitationserfolg erwarten lässt. Er muss stets prüfen, ob nicht auch auf eine andere wirtschaftlichere und sparsamere Art der Erfolg herbeigeführt werden kann (siehe hierzu u.a.: Niesel in Kasseler Kommentar, § 13 SGB VI, Rdnr. 15 m.w.N.). Bei der Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen handelt es sich um eine zukunftsorientierte, mit prognoseähnlichen Elementen vermischte und die Umstände des Einzelfalles abwägende Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1993, 4 RA 22/93, Juris). In ihr wird bestimmt, welche Maßnahmen im konkreten Fall zur Verwirklichung der beim Versicherten festgestellten Rehabilitationschance geeignet, erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam sind und vom Versicherungsträger deswegen nach dem Naturalleistungsprinzip durchgeführt werden müssen. Diese Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers unterliegt in den Grenzen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, soweit nicht ein Fall der sog. Reduzierung des Ermessens auf Null vorliegt (vgl. zu vorstehendem LSG Hessen, Urteil vom 02.10.2009, L 5 R 89/09 R, Juris). Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Rentenversicherungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung), oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch).
Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null setzt voraus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt keine Umstände vorliegen, die eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen (BSG, Urteil vom 04.02.1988, 11 RAr 26/87, Juris). In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null einen seltenen Ausnahmefall darstellen (BSG, Urteil vom 11.04.2002, B 3 P 8/01 R m.w.N., Juris). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht ersichtlich und wird durch den Kläger, der keine konkrete Leistung, sondern - lediglich - eine erneute Entscheidung über seinen Antrag begehrt, auch nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung der Beklagten erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat die Grundlagen ihrer Entscheidung ausreichend ermittelt und von ihrem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
Zunächst ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung vom richtigen Bezugsberuf - Lagerist und Kommissionierer bei einem Paketdienst - ausgegangen und hat nicht verkannt, dass Leistungen zur Teilhabe auch an ungelernte Arbeiter erbracht werden können. Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.10.2006 (B 5 RJ 15/05 R, Juris) Folgendes ausgeführt: "Das Kriterium der rehabilitationsrechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist - berufsbezogen - grundsätzlich auf Versicherte in ungelernten Tätigkeiten in gleicher Weise anwendbar wie auf Versicherte in qualifizierten Berufen, denn typische Anforderungsprofile können nicht nur die Ausübung qualifizierter (Ausbildungs-)Berufe, sondern auch die Verrichtung ungelernter Tätigkeiten prägen. Letztere haben regelmäßig ebenfalls - losgelöst von einer konkreten Arbeitsstelle - ein bestimmtes Leistungsprofil und beinhalten damit typische, vom Versicherten zu bewältigende Kernaufgaben und Verrichtungsmerkmale, die sich zwar nicht auf bestimmte Ausbildungsinhalte beziehen werden, aber durch die konkrete Tätigkeit vorgegeben sind und praktisch erworbene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verlangen. Hiervon abzugrenzen sind die spezifischen Belastungen und Anforderungen an einem konkreten Arbeitsplatz, die nicht berufstypisch sind und daher unberücksichtigt bleiben müssen. Auf dieser Grundlage kommt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem ungelernten Versicherten ebenso wie bei dem gelernten Versicherten in Betracht, wenn er den typischen Anforderungen seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr gewachsen ist. Bei dieser Betrachtungsweise wird der als ungelernter Arbeiter tätige Versicherte entgegen der Befürchtung der Rentenversicherungsträger nicht gegenüber dem gelernten Versicherten privilegiert; andererseits bleibt ihm ebenfalls der Zugang zu Leistungen zur beruflichen Teilhabe offen".
Hieraus folgt, dass den un- und angelernten Versicherten grundsätzlich Rehabilitationsleistungen in gleicher Weise offenstehen, wie denjenigen, die Berufsschutz genießen (vgl. auch LSG Hessen, Urteil vom 02.10.2009, a.a.O., Juris). Dies hat die Beklagte auch berücksichtigt und dem Kläger dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe gewährt.
Die zu ergreifenden Maßnahmen bzw. zu gewährenden Leistungen sind ebenfalls an den Gesichtspunkten der Zielsetzung des Gesetzes und der hierzu bestehenden Leitlinien, wie sie in § 33 Abs. 4 SGB IX vorgegeben werden, auszuwählen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX ausdrücklich Leistungen zum beruflichen Aufstieg gefördert werden können (Knittel, SGB IX, § 33 Rdnr. 6). Die Beklagte hat im Sinne des § 33 Abs. 4 SGB IX bei der Auswahl der zu gewährenden Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Dies hat unter Berücksichtigung des in § 33 Abs. 1 SGB IX formulierten Zieles der Erhaltung, Verbesserung, Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Menschen und seiner möglichst dauerhaften Wiedereingliederung ins Arbeitsleben einerseits sowie unter Berücksichtigung des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebotes andererseits zu geschehen. Die Ablehnung qualifizierter Maßnahmen zur Wiedereingliederung ist nicht schlüssig und damit ermessensfehlerhaft, solange die Beklagte nicht darlegt, dass die von ihr bewilligten Maßnahmen (Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) zu einer möglichst dauerhaften Wiedereingliederung ausreichend sind. Hierzu gehört die konkrete Bezeichnung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die dem Kläger aufgrund seiner körperlichen und ggf. geistigen und seelischen Beeinträchtigungen zumutbar sind. Im Zweifel und soweit erforderlich hat die Beklagte hierzu die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen (§ 33 Abs. 4 S.2 SGB IX). Mit der Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit soll der berufliche Status des Versicherten in die Auswahl der Teilhabeleistung mit einfließen, wobei der bisherige Status möglichst gesichert oder verbessert werden soll, um einen sozialen Abstieg zu verhindern (Knittel, SGB IX, § 33 Rdnr. 112). Schließlich erfordert die zu treffende Ermessensentscheidung auch die Berücksichtigung der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, also eine Prognose dahingehend, ob aufgrund der für zumutbar erachteten, der Neigung und Eignung des Versicherten entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten bzw. Tätigkeitsfelder eine realistische Arbeitsmöglichkeit besteht.
In dem Bescheid vom 08.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2013 wird durch Hinweis auf die Ausführungen im Entlassungsbericht der Rehaklinik K. vom 17.09.2012 dargestellt, welche konkreten Tätigkeiten und Berufsfelder dem Kläger durch die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen verschlossen sind oder beeinträchtigt werden bzw. auf welche Tätigkeiten er noch konkret verweisbar ist. In der Begründung des Widerspruchsbescheids nimmt die Beklagte ausdrücklich Bezug auf die sozialmedizinische Epikrise im Entlassungsbericht. Danach sind Arbeiten mit längerem Stehen und längerem Sitzen nicht durchführbar. Wechselnde Arbeitshaltung im Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen wird empfohlen. Schwere Hebebelastungen aus Lendenwirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten unter Zeitdruck und Nachtarbeit sind nicht mehr leidensgerecht. In der sozialmedizinischen Epikrise ist die Rehaeinrichtung überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit als Bandarbeiter bei einem Paketdienst nicht mehr leidensgerecht ist, hat zugleich aber ausgeführt, dass eine Arbeit als Maschinenführer nach der Reha vollschichtig möglich und leidensgerecht wäre. Auch für eine leichte, maximal mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger vermittelbar. Durch die Bezugnahme auf den Entlassungsbericht hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, welche konkreten Tätigkeiten und Berufsfelder dem Kläger noch zugemutet werden können. Dazu gehören leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wozu u.a. die durch den Kläger gegenüber der Rehaklinik beschriebene, vor der Tätigkeit als Bandarbeiter im Paketdienst ausgeübte Tätigkeit als "Maschinenführer" gehört. Soweit die Beklagte daher dargelegt hat, dass die in Aussicht gestellten Vermittlungshilfen ausreichend sind und eine Erstausbildung zum Erreichen des Rehaziels nicht erforderlich und nicht angemessen ist, ist dies jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Dass durch eine Eingliederungshilfe keine realistische Aussicht besteht, eine Tätigkeit als Maschinenführer - oder einer vergleichbaren angelernten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt - zu finden, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat er keinerlei Bemühungen unternommen, einen Arbeitsplatz mit Hilfe eines Eingliederungszuschusses zu finden. Die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen, wie sich aus dem Reha-Entlassungsbericht ergibt, außerdem leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Die gewährten Eingliederungsleistungen sind daher im Ergebnis nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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