Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 14 R 2345/15
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
SOZIALGERICHT ALTENBURG IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit - Klägers - gegen ... - Beklagte - hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Altenburg am 16. August 2016 durch den Richter am Sozialgericht als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung durch Gerichts-bescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) f ü r R e c h t e r k a n n t: 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von weiteren Zeiten der vom Kläger tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in seiner Altersrente nach dem SGB VI ab dem 1. August 2015 in gesetzlicher Höhe.
Der Kläger übte vom 1977 bis Ende 1991 bergmännische Tätigkeiten im Sinne des Rentenrechts der ehemaligen DDR im Uranerzbergbau bei der SDAG / AG, unter anderem in der Uranerzaufbereitung bei der SDAG / AG, aus.
Der Begriff der bergmännischen Tätigkeiten stammt aus dem Rentenrecht der ehemali-gen DDR und stand dort neben dem Begriff der bergbaulichen Versicherung und dem Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten. Nach § 41 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (1. DB z. RentenVO) wurden bestimmte berufliche Tätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR oder verwandten Industriebetrieben der ehemaligen DDR als bergmännische Tätigkeiten bezeichnet. Nach § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO waren die bergmännischen Tätigkeiten wie folgt definiert:
a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, b) die Tätigkeiten des Anschlägers an der Hängebank, c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird, d) die Tätigkeit des Fördermaschinisten, e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagearbeit gleichgestellt wurde, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers, h) die Tätigkeit der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten, i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Die Tätigkeiten, die als bergmännische Tätigkeiten angesehen wurden, waren in § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO aufgeführt. Die bergmännischen Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO wurden im Rentenrecht der ehemaligen DDR auf Vorschlag des Zentralvorstandes der zuständigen Industriegewerkschaft vom Leiter der Obersten Bergbehörde der ehemaligen DDR in einer Anordnung festgelegt.
Der Kläger hat im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR solche bergmännischen Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO unstreitig tatsächlich über Tage bei der SDAG W. ausgeübt.
Dabei galt nach dem Gesetzestext des § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO der Grundsatz, dass jede überwiegende Untertagetätigkeit gleichzeitig eine bergmännische Tätigkeit gewesen ist, aber nicht jede bergmännische Tätigkeit automatisch auch eine überwiegende Untertagetätigkeit sein musste.
Die Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit als bergmännische Tätigkeit führte nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR in § 34 Abs. 2 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (RentenVO) aber nur dazu, dass der versicherte Bergmann (Kläger) früher als mit der Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersgrenze nach § 3 Abs. 1 der RentenVO) eine Bergmannsaltersrente bekommen konnte. Im Rentenrecht der ehemaligen DDR fand jedoch von Gesetzes wegen keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten statt.
Vielmehr hat der Gesetzgeber der ehemaligen DDR in § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO (vgl. dazu auch § 23 Abs. 3 Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz [RÜG]) einen eigenen Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten festgelegt. Nach § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO waren überwiegende Untertagetätigkeiten nur die tatsächlich ausgeübten Untertagetätigkeiten, die mit einer Mindestzahl von Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage jährlich oder monatlich tatsächlich verfahren wurden. Nur diese tatsächlich ausgeübten überwiegenden Untertagetätigkeiten hat dann der gesamtdeutsche Gesetzgeber beim Erlass des SGB VI durch § 254a SGB VI den ständigen Arbeiten unter Tage gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI gleichgestellt.
Die bergmännischen Tätigkeiten sind aufgrund der Regelung in Art. 30 Abs. 5 des Eini-gungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Art. 2 RÜG noch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG (Stichtagsregelung) für einen Anspruch auf die Bergmannsaltersrente nach § 5 Abs. 1 Art. 2 RÜG übernommen worden. Dies galt jedoch nur für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 1996 (Stichtag) eine Rente nach dem Art. 2 RÜG, also nach übergeleitetem DDR-Rentenrecht, tatsächlich begonnen hat. Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Vertrauensschutzes in Art. 2 RÜG die Weitergeltung des Rentenrechts der ehemaligen DDR für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 angeordnet. Danach ist Art. 2 RÜG durch Zeitablauf außer Kraft getreten, so dass jetzt nur noch die gesetzlichen Vorschriften des SGB VI anzuwenden sind, welches den Begriff der bergmännischen Tätigkeiten bzw. der Bergmann-saltersrente nicht übernommen hat und nicht kennt.
Die GmbH listete gegenüber der Beklagten in einer tabellarischen Aufstellung vom 22. Juli 2003 auf der Grundlage der vorhandenen Personalunterlagen bzw. der vorhandenen Lohnunterlagen die vom Kläger in dem Zeitraum vom 9. Mai 1977 bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten Zeiten mit bergmännischen Tätigkeiten und mit überwiegenden Untertagetätigkeiten genau auf.
Die Beklagte gewährt dem Kläger mit Rentenbescheid vom 29. Mai 2015 seit dem 1. August 2015 eine Altersrente nach dem SGB VI und berücksichtigt in der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers in der Anlage 12 zum Rentenbescheid vom 29. Mai 2015 insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI.
Gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI erhalten Versicherte nach sechs Jahren "ständiger Arbeiten unter Tage" für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszuschlag), gestaffelt nach der Anzahl der Jahre mit solchen Tätigkeiten.
Der Kläger legte am 22. Juni 2015 Widerspruch gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2015 ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015 als unbegründet zurück. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen seien, da der Kläger nur für 2 volle Jahre überwiegende Untertagetätigkeiten bzw. ständige Untertagetätigkeiten im Sinne von § 254a SGB VI und § 61 Abs. 1 SGB VI zweifelsfrei nachgewiesen habe.
Der Kläger hat am 18. August 2015 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte in der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers weitere Zeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI anerkennen müsse. Die vom Kläger nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR unstreitig ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten seien ständigen Arbeiten unter Tage bzw. überwiegenden Untertagetätigkeiten gleichzustellen. Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze des Klägers im Klageverfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß;
die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides der Beklagten vom 29. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. Juli 2015 zu verurteilen, die Zeiten der vom Kläger tatsächlich nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu berücksichtigen und die Altersrente nach dem SGB VI des Klägers auf dieser Grundlage neu zu berechnen und den Differenzbetrag ab dem 1. August 2015 nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt;
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Neuberechnung (Neufeststellung) seiner Altersrente nach dem SGB VI habe, da die Berechnung der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Vorschriften erfolgt sei. Die Beklagte führt weiter zur Begründung aus, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen seien, da der Kläger nur für insgesamt 2 volle Jahre überwiegende Untertagetätigkeiten bzw. ständige Untertagetätigkeiten im Sinne von § 254a SGB VI und § 61 Abs. 1 SGB VI zweifelsfrei nachgewiesen habe. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Begründung auf Ihre im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide.
Die GmbH hat auf Nachfrage des Gerichts in ihrem Schreiben vom 3. März 2016 auf der Grundlage der vorhandenen Personalunterlagen bzw. der vorhandenen Lohnunterlagen die vom Kläger während seiner beruflichen (bergbaulichen) Tätigkeit im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR tatsächlich verfahrenen Untertageschichten tabellarisch genau aufgelistet.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Juli 2015 ausdrücklich zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 14 R 2345/15 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Gericht beide bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG Baden-Württemberg] vom 22. Mai 2015, Az.: L 4 R 388/15; zitiert nach juris). Im Rahmen der Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichts-bescheid vorgebracht. Eine Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nach § 105 Abs. 1 SGG nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 105 Rn 9).
Die zulässige Klage ist aber unbegründet.
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. Juli 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beklagte hat die Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) des Klägers unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften richtig berechnet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von weiteren Zeiten der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten bergmännischen Tätigkeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI in seiner Altersrente nach dem SGB VI ab dem 1. August 2015 und die Neuberechnung seiner Altersrente nach dem SGB VI.
Die Beklagte hat in der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers auf der Grundlage der Bescheinigungen der GmbH vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 zu Recht nur insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI anerkannt und berücksichtigt.
Gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI erhalten Versicherte nach sechs Jahren "ständiger Arbeiten unter Tage" für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszuschlag), gestaffelt nach der Anzahl der Jahre mit solchen Tätigkeiten.
Nach § 61 Abs. 1 SGB VI sind ständige Arbeiten unter Tage nur solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die ihrer Natur nach ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. § 254a SGB VI stellt dann die im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleich.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die vom Kläger im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage (überwiegenden Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI mit mehr als 2 vollen Jahren anerkennt und für diese Zeiten einen über insgesamt 2 volle Jahre hinausgehenden zusätzlichen Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI gewährt.
Voraussetzung für die Anerkennung der vom Kläger nachgewiesenen Zeiträume der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI ist, dass der Kläger in den nachgewiesenen Zeiträumen der bergmännischen Tätigkeiten nur solche berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die ausschließlich unter Tage verrichtet worden sind.
Dabei geht aus den Bescheinigungen der GmbH vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 eindeutig hervor, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI anzuerkennen sind.
Die GmbH hat in ihren Bescheinigungen vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 auf der Grundlage der vorhandenen Personalunterlagen bzw. der vorhandenen Lohnunterlagen die vom Kläger während seiner beruflichen (bergbaulichen) Tätigkeit im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR tatsächlich verfahrenen Untertageschichten tabellarisch genau aufgelistet. Aus diesen Bescheinigungen der GmbH vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 mit den vom Kläger im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR tatsächlich verfahrenen Untertageschichten ergibt sich, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage (überwiegenden Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI in der Altersrente nach den dem SGB VI des Klägers anzuerkennen sind. Dies hat die Beklagte daher zu Recht in der Anlage 12 zum Rentenbescheid vom 29. Mai 2015 festgestellt.
Schon nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR fand dabei keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten statt.
Das Rentenrecht der ehemaligen DDR hat unter dem Begriff der bergmännischen Tätigkeiten zwei Gruppen von beruflichen Tätigkeiten in Bergbaubetrieben zusammengefasst. Einmal die unter Tage ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und zum anderen solche beruflichen Tätigkeiten, die in Bergbaubetrieben ausgeübt worden sind und besonders gesundheitsgefährdend gewesen sind.
Der Kommentar zum Rentenrecht (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1970) führt dazu auf Seite 170 aus: "Von den in Bergbaubetrieben beschäftigten Werktätigen bedürfen diejenigen eines besonderen Schutzes, die ihre Tätigkeit unter Tage verrichten oder besonderen gesundheitsgefährenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Diese Tätigkeiten werden unter dem Begriff der bergmännischen Tätigkeit zusammengefasst.".
Das Arbeitsrecht von A bis Z (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1984) erläutert den Begriff der bergmännischen Tätigkeit wie folgt: "bergmännische Tätigkeiten - alle überwiegend unter Tage sowie unter erschwerten Bedingungen in bergbaulichen Betrieben ausgeübten Tätigkeit (§ 41 der 1. DB zur Renten-VO).".
Aus diesen beiden Textstellen aus der ehemaligen DDR lässt sich deutlich ersehen, dass nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bei den bergmännischen Tätigkeiten zwischen den im Bergbau unter Tage verrichteten beruflichen Tätigkeiten und anderen unter erschwerten (gesundheitsgefährdenden) Bedingungen in Bergbaubetrieben ausgeübten beruflichen Tätigkeiten deutlich unterschieden worden ist. Damit hat schon nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR eindeutig keine automatische Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten stattgefunden.
Der Kläger würde damit, wenn man seine nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten jetzt als überwiegende Untertagetätigkeiten gemäß § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO und damit als ständige Arbeiten unter Tage (überwiegende Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI anerkennen würde, besser als es nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR vorgesehen gewesen ist, gestellt werden.
Das Rentenrecht der ehemaligen DDR hat in § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO nämlich einen völlig eigenständigen Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeit festgelegt. Danach waren nach dem Rentenrecht der DDR überwiegende Untertagetätigkeiten nur die beruflichen Tätigkeiten, die mit einer Mindestzahl von Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage jährlich oder monatlich tatsächlich verfahren wurden.
Dabei wurde nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ein Jahr als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit angerechnet, wenn im Kalenderjahr mindestens 135 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage tatsächlich verfahren wurden. Wenn in einem Kalenderjahr nicht 135 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage tatsächlich geleistet wurden, wurden die Monate als Zeit der überwiegenden Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage geleistet wurden.
Die GmbH hat in ihren Bescheinigungen vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 anhand der vorliegenden Personalunterlagen bzw. der vorliegenden Lohnnachweise tabellarisch genau ausgeführt, dass der Kläger im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR insgesamt 27 Monate mit mindestens 11 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage tatsächlich geleistet hat.
Daher hat die Beklagte in der Anlage 12 zum Rentenbescheid vom 29. Mai 2015 zu Recht festgestellt, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage (überwiegenden Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI in der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers anzuerkennen sind. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers werden in § 85 Abs. 1 SGB V jeweils nur volle Jahre für den Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt.
Nur diese tatsächlich nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübten überwiegenden Untertagetätigkeiten hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber (Bundestagsdrucksache 12/405 Seite 126) in § 254a SGB VI den ständigen Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI gleichgestellt (Urteile des BSG vom 16. Mai 2001, Az.: B 8 KN 10/00 R und des Thüringer LSG vom 24. Mai 2011, Az.: L 6 R 94/08 sowie des Sächsischen LSG vom 16. Februar 2005, Az.: L 6 KN 129/04; alle zitiert nach juris).
Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg (LSG Brandenburg) hat in seinem Urteil vom 30. März 2000 (Az.: L 3 KN 26/99; zitiert nach juris) ausdrücklich festgestellt, dass die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nicht mit den überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 254a SGB VI gleichzustellen sind.
Dazu hat das LSG Brandenburg in seinem Urteil vom 30. März 2000 (Az.: L 3 KN 26/99, a.a.O.) ausgeführt: "Hieraus folgt, dass die Tätigkeit, die der Kläger über Tage von 1976 bis 1991 bzw. 30. September 1997 als Produktionsarbeiter bei dem VEB Chemiefaserwerk "F. E." in P bzw. der Rechtsnachfolgerin, der N GmbH, ausgeübt hat, rentenrechtlich nicht nach § 254 a SGB VI zu berücksichtigen ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 254 a SGB VI sollen nämlich im Rahmen des SGB VI nur die nach DDR überwiegend und unter Tage verrichteten Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichstehen. Als ständige Arbeiten unter Tage sind daher nur solche anzuerkennen, in denen der Versicherte auch tatsächlich überwiegend unter Tage tätig war, d.h. in Betracht kommen nur Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstaben a, f und g der 1. DB (vgl. Pott in GK-SGB VI, § 254 a Rz. 4; Diel in Hauck/Haines, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung-Kommentar, § 254 a Rz. 7). Der Kläger hat jedoch - wie bereits ausgeführt - zu keiner Zeit im Bereich des Bergbaus und auch zu keiner Zeit unter Tage und auch nicht überwiegend unter Tage im Sinne des § 41 Abs. 1 der 1. DB gearbeitet.".
Nach § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO waren die Buchstaben a), f) und g), wie oben schon ausgeführt worden ist, folgendermaßen definiert:
a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkes.
Da der Kläger solche beruflichen Tätigkeiten unter Tage im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR nach seinen eigenen Angaben sowie nach seinem Versicherungsverlauf bzw. nach den Bescheinigungen der GmbH vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 nur in einem Umfang von insgesamt 27 Monaten tatsächlich verrichtet hat, sind die vom Kläger im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten eindeutig nicht als ständige Arbeiten unter Tage (überwiegende Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI anzuerkennen.
Das BVerfG hat dann in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06; zitiert nach juris) ausdrücklich klargestellt, dass die durch § 254a SGB VI erfolgte ausschließliche Übernahme der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR verrichteten überwiegenden Untertagetätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in das Rentenrecht des SGB VI verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Dabei hat das BVerfG betont, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Sonderregelung des Rentenrechts der ehemaligen DDR bei in Bergbaubetriebenen der ehemaligen DDR ausgeübten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO) in das Rentenrecht des SGB VI zu übernehmen. Das BVerfG hat dazu in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06, a. a. O.) ausdrücklich ausgeführt: "a) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) festgestellt hat, nehmen die in dem staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Maß am verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG teil, wie sie als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung nach Maßgabe des Einigungsvertrags überführt wurden. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat zwar die Sonderregelung der Deutschen Demokratischen Republik für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten in § 41 Abs. 1 der 1. DB. in Art. 2 § 23 RÜG über-nommen. Für die nach dem 31. Dezember 1996 beginnenden Renten gilt die begünstigende Sonderregelung jedoch von Anfang an nur, soweit tatsächlich eine Tätigkeit unter Tage ausgeübt wurde. Ein gesetzlicher Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ist daher nicht erkennbar.".
Daraus folgt zwingend, dass die bei dem Kläger nachgewiesene tatsächliche Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO) nicht dazu führt, dass diese nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten beruflichen (bergmännischen) Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten oder ständige Arbeiten unter Tage anzusehen wären.
Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass schon das Rentenrecht der ehemaligen DDR eine solche automatische Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten nicht vorgesehen hat. Somit war der gesamtdeutsche Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB VI auch nicht verpflichtet, alle nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten gemäß § 254a SGB VI ebenfalls als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI anzusehen.
Somit ist auf die Frage, ob berufliche Tätigkeiten im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR, zum Beispiel auch in der Uranerzaufbereitung, als ständige Arbeiten unter Tage anzusehen sind, nur das Rentenrecht des SGB VI in § 61 Abs. 1 SGB VI oder die Regelung des § 254a SGB VI anzuwenden.
Eine Berücksichtigung von beruflichen Tätigkeiten, die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bergmännische Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO gewesen sind, als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI kommt daher von Gesetzes wegen nicht in Betracht.
Auch aus dem Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; zitiert nach juris) folgt nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte darauf hat, dass die Beklagte die vom Kläger tatsächlich nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI ansehen muss.
Das BSG hat sich in dem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) nur zu der Frage geäußert, ob in dem dortigen Fall die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V anzuwenden war.
Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt aber voraus, dass der Versicherte vor dem 14. Februar 1944 geboren worden ist.
Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, ist das Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) im Fall des Klägers schon grundsätzlich nicht anwendbar. Dabei führt die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur dazu, dass die Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in besonderer Weise angehoben wird, aber nicht dazu, dass eine nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeit als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss.
Außerdem hat das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) gerade nicht festgestellt, dass jede Vergünstigung des Rentenrechts der ehemaligen DDR, wie zum Beispiel ein früherer Beginn einer Bergmannsaltersrente bei langjähriger Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten, vom gesamtdeutschen Gesetzgeber in das Rentenrecht des SGB VI übernommen werden musste. Das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) auch nicht verlangt, dass eine nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss.
Es ist auch nicht dem Vortrag des Klägers zu folgen, dass die Beklagte aufgrund der gesundheitlichen Belastungen bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR, insbesondere in der Uranerzaufbereitung, gezwungen sei, höhere Rentenleistungen nach dem SGB VI, zum Beispiel in der Form des Leistungszuschlages nach § 85 Abs. 1 SGB VI, zu erbringen.
Zum einen gibt es im Rentenrecht nach dem SGB VI grundsätzlich keine höhere Rentenleistung, wenn ein Versicherter in seinem Arbeitsleben gesundheitsgefährdende oder gesundheitsbelastende berufliche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat.
Vielmehr werden gesundheitliche Belastungen und Gefährdungen im Arbeitsleben ausschließlich durch das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ausgeglichen, denn dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht des SGB VI ist die Anerkennung begünstigender Positionen aufgrund der Ausübung gesundheitsgefährdender beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich fremd (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.).
Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das BVerfG betont hat, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Sonderregelung des Rentenrechts der ehemaligen DDR bei in Bergbaubetriebenen der ehemaligen DDR ausgeübten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO) in das Rentenrecht des SGB VI zu übernehmen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.).
Da der Kläger keine anderen Fehler bei der Rentenberechnung durch die Beklagte geltend gemacht hat und das Gericht nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen auch keine anderen Fehler bei der Rentenberechnung erkennen kann, war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid ist von Gesetzes wegen nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne besonderen Beschluss des Gerichts zulässig.
Tatbestand:
Der am geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von weiteren Zeiten der vom Kläger tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in seiner Altersrente nach dem SGB VI ab dem 1. August 2015 in gesetzlicher Höhe.
Der Kläger übte vom 1977 bis Ende 1991 bergmännische Tätigkeiten im Sinne des Rentenrechts der ehemaligen DDR im Uranerzbergbau bei der SDAG / AG, unter anderem in der Uranerzaufbereitung bei der SDAG / AG, aus.
Der Begriff der bergmännischen Tätigkeiten stammt aus dem Rentenrecht der ehemali-gen DDR und stand dort neben dem Begriff der bergbaulichen Versicherung und dem Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten. Nach § 41 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (1. DB z. RentenVO) wurden bestimmte berufliche Tätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR oder verwandten Industriebetrieben der ehemaligen DDR als bergmännische Tätigkeiten bezeichnet. Nach § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO waren die bergmännischen Tätigkeiten wie folgt definiert:
a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, b) die Tätigkeiten des Anschlägers an der Hängebank, c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird, d) die Tätigkeit des Fördermaschinisten, e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagearbeit gleichgestellt wurde, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers, h) die Tätigkeit der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten, i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Die Tätigkeiten, die als bergmännische Tätigkeiten angesehen wurden, waren in § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO aufgeführt. Die bergmännischen Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO wurden im Rentenrecht der ehemaligen DDR auf Vorschlag des Zentralvorstandes der zuständigen Industriegewerkschaft vom Leiter der Obersten Bergbehörde der ehemaligen DDR in einer Anordnung festgelegt.
Der Kläger hat im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR solche bergmännischen Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO unstreitig tatsächlich über Tage bei der SDAG W. ausgeübt.
Dabei galt nach dem Gesetzestext des § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO der Grundsatz, dass jede überwiegende Untertagetätigkeit gleichzeitig eine bergmännische Tätigkeit gewesen ist, aber nicht jede bergmännische Tätigkeit automatisch auch eine überwiegende Untertagetätigkeit sein musste.
Die Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit als bergmännische Tätigkeit führte nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR in § 34 Abs. 2 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (RentenVO) aber nur dazu, dass der versicherte Bergmann (Kläger) früher als mit der Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersgrenze nach § 3 Abs. 1 der RentenVO) eine Bergmannsaltersrente bekommen konnte. Im Rentenrecht der ehemaligen DDR fand jedoch von Gesetzes wegen keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten statt.
Vielmehr hat der Gesetzgeber der ehemaligen DDR in § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO (vgl. dazu auch § 23 Abs. 3 Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz [RÜG]) einen eigenen Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten festgelegt. Nach § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO waren überwiegende Untertagetätigkeiten nur die tatsächlich ausgeübten Untertagetätigkeiten, die mit einer Mindestzahl von Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage jährlich oder monatlich tatsächlich verfahren wurden. Nur diese tatsächlich ausgeübten überwiegenden Untertagetätigkeiten hat dann der gesamtdeutsche Gesetzgeber beim Erlass des SGB VI durch § 254a SGB VI den ständigen Arbeiten unter Tage gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI gleichgestellt.
Die bergmännischen Tätigkeiten sind aufgrund der Regelung in Art. 30 Abs. 5 des Eini-gungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Art. 2 RÜG noch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG (Stichtagsregelung) für einen Anspruch auf die Bergmannsaltersrente nach § 5 Abs. 1 Art. 2 RÜG übernommen worden. Dies galt jedoch nur für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 1996 (Stichtag) eine Rente nach dem Art. 2 RÜG, also nach übergeleitetem DDR-Rentenrecht, tatsächlich begonnen hat. Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Vertrauensschutzes in Art. 2 RÜG die Weitergeltung des Rentenrechts der ehemaligen DDR für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 angeordnet. Danach ist Art. 2 RÜG durch Zeitablauf außer Kraft getreten, so dass jetzt nur noch die gesetzlichen Vorschriften des SGB VI anzuwenden sind, welches den Begriff der bergmännischen Tätigkeiten bzw. der Bergmann-saltersrente nicht übernommen hat und nicht kennt.
Die GmbH listete gegenüber der Beklagten in einer tabellarischen Aufstellung vom 22. Juli 2003 auf der Grundlage der vorhandenen Personalunterlagen bzw. der vorhandenen Lohnunterlagen die vom Kläger in dem Zeitraum vom 9. Mai 1977 bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten Zeiten mit bergmännischen Tätigkeiten und mit überwiegenden Untertagetätigkeiten genau auf.
Die Beklagte gewährt dem Kläger mit Rentenbescheid vom 29. Mai 2015 seit dem 1. August 2015 eine Altersrente nach dem SGB VI und berücksichtigt in der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers in der Anlage 12 zum Rentenbescheid vom 29. Mai 2015 insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI.
Gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI erhalten Versicherte nach sechs Jahren "ständiger Arbeiten unter Tage" für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszuschlag), gestaffelt nach der Anzahl der Jahre mit solchen Tätigkeiten.
Der Kläger legte am 22. Juni 2015 Widerspruch gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2015 ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015 als unbegründet zurück. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen seien, da der Kläger nur für 2 volle Jahre überwiegende Untertagetätigkeiten bzw. ständige Untertagetätigkeiten im Sinne von § 254a SGB VI und § 61 Abs. 1 SGB VI zweifelsfrei nachgewiesen habe.
Der Kläger hat am 18. August 2015 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte in der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers weitere Zeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI anerkennen müsse. Die vom Kläger nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR unstreitig ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten seien ständigen Arbeiten unter Tage bzw. überwiegenden Untertagetätigkeiten gleichzustellen. Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze des Klägers im Klageverfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß;
die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides der Beklagten vom 29. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. Juli 2015 zu verurteilen, die Zeiten der vom Kläger tatsächlich nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu berücksichtigen und die Altersrente nach dem SGB VI des Klägers auf dieser Grundlage neu zu berechnen und den Differenzbetrag ab dem 1. August 2015 nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt;
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Neuberechnung (Neufeststellung) seiner Altersrente nach dem SGB VI habe, da die Berechnung der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Vorschriften erfolgt sei. Die Beklagte führt weiter zur Begründung aus, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen seien, da der Kläger nur für insgesamt 2 volle Jahre überwiegende Untertagetätigkeiten bzw. ständige Untertagetätigkeiten im Sinne von § 254a SGB VI und § 61 Abs. 1 SGB VI zweifelsfrei nachgewiesen habe. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Begründung auf Ihre im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide.
Die GmbH hat auf Nachfrage des Gerichts in ihrem Schreiben vom 3. März 2016 auf der Grundlage der vorhandenen Personalunterlagen bzw. der vorhandenen Lohnunterlagen die vom Kläger während seiner beruflichen (bergbaulichen) Tätigkeit im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR tatsächlich verfahrenen Untertageschichten tabellarisch genau aufgelistet.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Juli 2015 ausdrücklich zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 14 R 2345/15 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Gericht beide bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG Baden-Württemberg] vom 22. Mai 2015, Az.: L 4 R 388/15; zitiert nach juris). Im Rahmen der Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichts-bescheid vorgebracht. Eine Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nach § 105 Abs. 1 SGG nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 105 Rn 9).
Die zulässige Klage ist aber unbegründet.
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. Juli 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beklagte hat die Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) des Klägers unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften richtig berechnet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von weiteren Zeiten der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten bergmännischen Tätigkeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI in seiner Altersrente nach dem SGB VI ab dem 1. August 2015 und die Neuberechnung seiner Altersrente nach dem SGB VI.
Die Beklagte hat in der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers auf der Grundlage der Bescheinigungen der GmbH vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 zu Recht nur insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI anerkannt und berücksichtigt.
Gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI erhalten Versicherte nach sechs Jahren "ständiger Arbeiten unter Tage" für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszuschlag), gestaffelt nach der Anzahl der Jahre mit solchen Tätigkeiten.
Nach § 61 Abs. 1 SGB VI sind ständige Arbeiten unter Tage nur solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die ihrer Natur nach ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. § 254a SGB VI stellt dann die im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleich.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die vom Kläger im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage (überwiegenden Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI mit mehr als 2 vollen Jahren anerkennt und für diese Zeiten einen über insgesamt 2 volle Jahre hinausgehenden zusätzlichen Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI gewährt.
Voraussetzung für die Anerkennung der vom Kläger nachgewiesenen Zeiträume der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI ist, dass der Kläger in den nachgewiesenen Zeiträumen der bergmännischen Tätigkeiten nur solche berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die ausschließlich unter Tage verrichtet worden sind.
Dabei geht aus den Bescheinigungen der GmbH vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 eindeutig hervor, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI anzuerkennen sind.
Die GmbH hat in ihren Bescheinigungen vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 auf der Grundlage der vorhandenen Personalunterlagen bzw. der vorhandenen Lohnunterlagen die vom Kläger während seiner beruflichen (bergbaulichen) Tätigkeit im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR tatsächlich verfahrenen Untertageschichten tabellarisch genau aufgelistet. Aus diesen Bescheinigungen der GmbH vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 mit den vom Kläger im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR tatsächlich verfahrenen Untertageschichten ergibt sich, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage (überwiegenden Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI in der Altersrente nach den dem SGB VI des Klägers anzuerkennen sind. Dies hat die Beklagte daher zu Recht in der Anlage 12 zum Rentenbescheid vom 29. Mai 2015 festgestellt.
Schon nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR fand dabei keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten statt.
Das Rentenrecht der ehemaligen DDR hat unter dem Begriff der bergmännischen Tätigkeiten zwei Gruppen von beruflichen Tätigkeiten in Bergbaubetrieben zusammengefasst. Einmal die unter Tage ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und zum anderen solche beruflichen Tätigkeiten, die in Bergbaubetrieben ausgeübt worden sind und besonders gesundheitsgefährdend gewesen sind.
Der Kommentar zum Rentenrecht (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1970) führt dazu auf Seite 170 aus: "Von den in Bergbaubetrieben beschäftigten Werktätigen bedürfen diejenigen eines besonderen Schutzes, die ihre Tätigkeit unter Tage verrichten oder besonderen gesundheitsgefährenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Diese Tätigkeiten werden unter dem Begriff der bergmännischen Tätigkeit zusammengefasst.".
Das Arbeitsrecht von A bis Z (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1984) erläutert den Begriff der bergmännischen Tätigkeit wie folgt: "bergmännische Tätigkeiten - alle überwiegend unter Tage sowie unter erschwerten Bedingungen in bergbaulichen Betrieben ausgeübten Tätigkeit (§ 41 der 1. DB zur Renten-VO).".
Aus diesen beiden Textstellen aus der ehemaligen DDR lässt sich deutlich ersehen, dass nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bei den bergmännischen Tätigkeiten zwischen den im Bergbau unter Tage verrichteten beruflichen Tätigkeiten und anderen unter erschwerten (gesundheitsgefährdenden) Bedingungen in Bergbaubetrieben ausgeübten beruflichen Tätigkeiten deutlich unterschieden worden ist. Damit hat schon nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR eindeutig keine automatische Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten stattgefunden.
Der Kläger würde damit, wenn man seine nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten jetzt als überwiegende Untertagetätigkeiten gemäß § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO und damit als ständige Arbeiten unter Tage (überwiegende Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI anerkennen würde, besser als es nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR vorgesehen gewesen ist, gestellt werden.
Das Rentenrecht der ehemaligen DDR hat in § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO nämlich einen völlig eigenständigen Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeit festgelegt. Danach waren nach dem Rentenrecht der DDR überwiegende Untertagetätigkeiten nur die beruflichen Tätigkeiten, die mit einer Mindestzahl von Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage jährlich oder monatlich tatsächlich verfahren wurden.
Dabei wurde nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ein Jahr als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit angerechnet, wenn im Kalenderjahr mindestens 135 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage tatsächlich verfahren wurden. Wenn in einem Kalenderjahr nicht 135 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage tatsächlich geleistet wurden, wurden die Monate als Zeit der überwiegenden Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage geleistet wurden.
Die GmbH hat in ihren Bescheinigungen vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 anhand der vorliegenden Personalunterlagen bzw. der vorliegenden Lohnnachweise tabellarisch genau ausgeführt, dass der Kläger im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR insgesamt 27 Monate mit mindestens 11 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage tatsächlich geleistet hat.
Daher hat die Beklagte in der Anlage 12 zum Rentenbescheid vom 29. Mai 2015 zu Recht festgestellt, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage (überwiegenden Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI in der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers anzuerkennen sind. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers werden in § 85 Abs. 1 SGB V jeweils nur volle Jahre für den Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt.
Nur diese tatsächlich nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübten überwiegenden Untertagetätigkeiten hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber (Bundestagsdrucksache 12/405 Seite 126) in § 254a SGB VI den ständigen Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI gleichgestellt (Urteile des BSG vom 16. Mai 2001, Az.: B 8 KN 10/00 R und des Thüringer LSG vom 24. Mai 2011, Az.: L 6 R 94/08 sowie des Sächsischen LSG vom 16. Februar 2005, Az.: L 6 KN 129/04; alle zitiert nach juris).
Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg (LSG Brandenburg) hat in seinem Urteil vom 30. März 2000 (Az.: L 3 KN 26/99; zitiert nach juris) ausdrücklich festgestellt, dass die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nicht mit den überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 254a SGB VI gleichzustellen sind.
Dazu hat das LSG Brandenburg in seinem Urteil vom 30. März 2000 (Az.: L 3 KN 26/99, a.a.O.) ausgeführt: "Hieraus folgt, dass die Tätigkeit, die der Kläger über Tage von 1976 bis 1991 bzw. 30. September 1997 als Produktionsarbeiter bei dem VEB Chemiefaserwerk "F. E." in P bzw. der Rechtsnachfolgerin, der N GmbH, ausgeübt hat, rentenrechtlich nicht nach § 254 a SGB VI zu berücksichtigen ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 254 a SGB VI sollen nämlich im Rahmen des SGB VI nur die nach DDR überwiegend und unter Tage verrichteten Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichstehen. Als ständige Arbeiten unter Tage sind daher nur solche anzuerkennen, in denen der Versicherte auch tatsächlich überwiegend unter Tage tätig war, d.h. in Betracht kommen nur Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstaben a, f und g der 1. DB (vgl. Pott in GK-SGB VI, § 254 a Rz. 4; Diel in Hauck/Haines, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung-Kommentar, § 254 a Rz. 7). Der Kläger hat jedoch - wie bereits ausgeführt - zu keiner Zeit im Bereich des Bergbaus und auch zu keiner Zeit unter Tage und auch nicht überwiegend unter Tage im Sinne des § 41 Abs. 1 der 1. DB gearbeitet.".
Nach § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO waren die Buchstaben a), f) und g), wie oben schon ausgeführt worden ist, folgendermaßen definiert:
a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkes.
Da der Kläger solche beruflichen Tätigkeiten unter Tage im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR nach seinen eigenen Angaben sowie nach seinem Versicherungsverlauf bzw. nach den Bescheinigungen der GmbH vom 22. Juli 2003 und vom 3. März 2016 nur in einem Umfang von insgesamt 27 Monaten tatsächlich verrichtet hat, sind die vom Kläger im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten eindeutig nicht als ständige Arbeiten unter Tage (überwiegende Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI anzuerkennen.
Das BVerfG hat dann in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06; zitiert nach juris) ausdrücklich klargestellt, dass die durch § 254a SGB VI erfolgte ausschließliche Übernahme der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR verrichteten überwiegenden Untertagetätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in das Rentenrecht des SGB VI verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Dabei hat das BVerfG betont, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Sonderregelung des Rentenrechts der ehemaligen DDR bei in Bergbaubetriebenen der ehemaligen DDR ausgeübten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO) in das Rentenrecht des SGB VI zu übernehmen. Das BVerfG hat dazu in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06, a. a. O.) ausdrücklich ausgeführt: "a) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) festgestellt hat, nehmen die in dem staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Maß am verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG teil, wie sie als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung nach Maßgabe des Einigungsvertrags überführt wurden. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat zwar die Sonderregelung der Deutschen Demokratischen Republik für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten in § 41 Abs. 1 der 1. DB. in Art. 2 § 23 RÜG über-nommen. Für die nach dem 31. Dezember 1996 beginnenden Renten gilt die begünstigende Sonderregelung jedoch von Anfang an nur, soweit tatsächlich eine Tätigkeit unter Tage ausgeübt wurde. Ein gesetzlicher Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ist daher nicht erkennbar.".
Daraus folgt zwingend, dass die bei dem Kläger nachgewiesene tatsächliche Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO) nicht dazu führt, dass diese nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten beruflichen (bergmännischen) Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten oder ständige Arbeiten unter Tage anzusehen wären.
Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass schon das Rentenrecht der ehemaligen DDR eine solche automatische Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten nicht vorgesehen hat. Somit war der gesamtdeutsche Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB VI auch nicht verpflichtet, alle nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten gemäß § 254a SGB VI ebenfalls als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI anzusehen.
Somit ist auf die Frage, ob berufliche Tätigkeiten im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR, zum Beispiel auch in der Uranerzaufbereitung, als ständige Arbeiten unter Tage anzusehen sind, nur das Rentenrecht des SGB VI in § 61 Abs. 1 SGB VI oder die Regelung des § 254a SGB VI anzuwenden.
Eine Berücksichtigung von beruflichen Tätigkeiten, die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bergmännische Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO gewesen sind, als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI kommt daher von Gesetzes wegen nicht in Betracht.
Auch aus dem Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; zitiert nach juris) folgt nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte darauf hat, dass die Beklagte die vom Kläger tatsächlich nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI ansehen muss.
Das BSG hat sich in dem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) nur zu der Frage geäußert, ob in dem dortigen Fall die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V anzuwenden war.
Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt aber voraus, dass der Versicherte vor dem 14. Februar 1944 geboren worden ist.
Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, ist das Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) im Fall des Klägers schon grundsätzlich nicht anwendbar. Dabei führt die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur dazu, dass die Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in besonderer Weise angehoben wird, aber nicht dazu, dass eine nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeit als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss.
Außerdem hat das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) gerade nicht festgestellt, dass jede Vergünstigung des Rentenrechts der ehemaligen DDR, wie zum Beispiel ein früherer Beginn einer Bergmannsaltersrente bei langjähriger Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten, vom gesamtdeutschen Gesetzgeber in das Rentenrecht des SGB VI übernommen werden musste. Das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) auch nicht verlangt, dass eine nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss.
Es ist auch nicht dem Vortrag des Klägers zu folgen, dass die Beklagte aufgrund der gesundheitlichen Belastungen bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR, insbesondere in der Uranerzaufbereitung, gezwungen sei, höhere Rentenleistungen nach dem SGB VI, zum Beispiel in der Form des Leistungszuschlages nach § 85 Abs. 1 SGB VI, zu erbringen.
Zum einen gibt es im Rentenrecht nach dem SGB VI grundsätzlich keine höhere Rentenleistung, wenn ein Versicherter in seinem Arbeitsleben gesundheitsgefährdende oder gesundheitsbelastende berufliche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat.
Vielmehr werden gesundheitliche Belastungen und Gefährdungen im Arbeitsleben ausschließlich durch das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ausgeglichen, denn dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht des SGB VI ist die Anerkennung begünstigender Positionen aufgrund der Ausübung gesundheitsgefährdender beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich fremd (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.).
Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das BVerfG betont hat, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Sonderregelung des Rentenrechts der ehemaligen DDR bei in Bergbaubetriebenen der ehemaligen DDR ausgeübten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO) in das Rentenrecht des SGB VI zu übernehmen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.).
Da der Kläger keine anderen Fehler bei der Rentenberechnung durch die Beklagte geltend gemacht hat und das Gericht nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen auch keine anderen Fehler bei der Rentenberechnung erkennen kann, war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid ist von Gesetzes wegen nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne besonderen Beschluss des Gerichts zulässig.
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