S 14 R 251/15

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 14 R 251/15
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
SOZIALGERICHT ALTENBURG IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit ... - Klägers - Prozessbevollmächtigter: ... gegen ... - Beklagte - hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Altenburg durch den Richter am Sozialgericht als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richtern und auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2016 f ü r R e c h t e r k a n n t: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Klageverfahren um die Verpflichtung der Beklagten, Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Erziehung der Söhne des Klägers (geboren am ) und (geboren am ) im Rentenkonto des Klägers nachträglich aufzunehmen und die Neufeststellung (Neuberechnung) der Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) des Klägers.

Der am geborene Kläger und die am geborene sind die leiblichen Eltern ihrer Söhne und. Die Ehe des Klägers mit der Kindsmutter ist geschieden worden. Die Kindsmutter ist am 20. Dezember 1991 verstorben.

Die Kindsmutter bezog vom 1. Dezember 1980 bis zum 31. Dezember 1991 eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des Beitrittsgebiets im Sinne von § 8 Abs. 1 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (RentenVO). In dieser Invalidenrente gemäß § 8 Abs. 1 der RentenVO ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 b) der RentenVO jeweils eine Zurechnungszeit von 1 Jahr vor dem Beginn der Zahlung der Rente für jedes geborene Kind berücksichtigt worden.

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Januar 2007 eine Altersrente nach dem SGB VI und beantragte bei der Beklagten am 7. Februar 2014 die nachträgliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in seinem Versicherungskonto und die Neufeststellung (Neuberechnung) seiner Altersrente nach dem SGB VI.

Die Beklagte lehnte mit Rentenbescheid vom 2. Oktober 2014 und mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 die nachträgliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Rentenkonto des Klägers sowie die Neufeststellung (Neuberechnung) der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers ab.

Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass die nachträgliche Zuordnung der Kinder-erziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Rentenkonto des Klägers sowie die Neufeststellung (Neuberechnung) der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers nicht möglich seien. § 249a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung regele für im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder in Entsprechung zu § 249 Abs. 6 SGB VI für den Fall des Versterbens eines Elternteils bis zum 31. Dezember 1996 die Zuordnung der Erziehungszeit zur Kindsmutter. Voraussetzung sei grundsätzlich die Erziehung eines Kindes im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992. Die Zuordnung muss außerdem noch möglich, das heißt eine wirksame (insbesondere fristgemäße) Erklärung zugunsten des Vaters (Klägers) noch nicht abgegeben worden sein. Eine solche Erklärung war im Beitrittsgebiet übereinstimmend bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 bzw. bei Versterben eines Elternteils bis zu diesem Stichtag durch den überlebenden Elternteil bis zum Ablauf des 31. März 1997 möglich. Die Einschränkungen der Zuweisung von Kindererziehungszei-ten an den Vater seien durch das Rentenrecht der ehemaligen DDR begründet, welches die Geburt von Kindern bei den Kindsmüttern durch Zurechnungszeiten berücksichtigt hat. Der Kläger hätte somit die Zuordnung der Kindererziehungszeiten und der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu seinem Versicherungskonto wegen des Todes der Kindsmutter vor dem 31. Dezember 1996 nach der hier maßgeblichen Regelung des § 249a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung bis zum 31. März 1997 beantragen können und müssen. Nach dem 31. März 1997 sei eine solche Erklärung nicht mehr möglich, sodass die nachträgliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Rentenkonto des Klägers sowie die Neufeststellung (Neuberechnung) der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers ausscheiden.

Des Weiteren seien in der Invalidenrente der Kindsmutter nach § 8 Abs. 1 der Renten-VO nach den Rechtsvorschriften des Beitrittsgebiets bereits Zurechnungszeiten wegen der Kindererziehung tatsächlich berücksichtigt worden, sodass eine nachträgliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Rentenkonto des Klägers sowie die Neufeststellung der Altersrente (Neuberechnung) nach dem SGB VI des Klägers zu einer rechtlich unzulässigen Doppelberücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung führen würde. Der Kläger hat am 2. Februar 2015 Klage beim Sozialgericht Altenburg erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kindererziehungszeiten und die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wegen der Erziehung der Söhne des Klägers und nachträglich in dem Rentenkonto des Klägers anzuerkennen und die Altersrente nach dem SGB VI des Klägers auf dieser Grundlage neu festzustellen bzw. neu zu berechnen und ab dem 1. Januar 2007 in neuer Höhe auszuzahlen bzw. nachzuzahlen. Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides der Beklagten vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Januar 2015 zu verurteilen, die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wegen der Erziehung der Söhne des Klägers (geboren am ) und (geboren am ) in dem Rentenkonto des Klägers nachträglich anzuerkennen und die Altersrente nach dem SGB VI des Klägers auf dieser Grundlage neu festzustellen bzw. neu zu berechnen und ab dem 1. Januar 2007 in neuer Höhe auszuzahlen bzw. nachzuzahlen.

Die Beklagte beantragt;

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die nachträgliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Rentenkonto des Klägers und eine Neufeststellung (Neuberechnung) der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers nicht erfolgen könne, da die Berechnung der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers der geltenden Sach- und Rechtslage entspreche. Zur weiteren Begründung verweist die Beklagte auf Ihre im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2016, die Gerichtsakte S 14 R 251/15 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Rentenbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides der Beklagten vom 26. Januar 2015 ist hinsichtlich der hier allein streitgegenständlichen nachträglichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wegen der Erziehung der Söhne des Klägers (geboren am ) und (geboren am ) nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die nachträgliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wegen der Erziehung der Söhne des Klägers und in dem Rentenkonto des Klägers sowie eine Neufeststellung (Neuberechnung) der Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) des Klägers.

Dabei folgt die Kammer dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Brandenburg) vom 11. November 2009 (Az.: L 31 R 1852/08; zitiert nach juris).

Die Berechnung der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers entspricht der geltenden Sach- und Rechtslage nach dem SGB VI, sodass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Neufeststellung (Neuberechnung) seiner Altersrente nach dem SGB VI ab dem 1. Januar 2007 hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf die nachträgliche Feststellung von Kindererziehungszeiten noch auf die nachträgliche Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wegen der Erziehung der Söhne des Klägers und in dem Rentenkonto des Klägers.

Kindererziehungszeiten sind, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde, Zeiten seiner Erziehung in den 24 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 249 Abs. 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 SGB VI).

Nach dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden und (lediglich) wegen Zeitablaufs mit Wirkung zum 1. Januar 1998 gestrichenen § 249a Abs. 2 Satz 1 SGB VI konnten Eltern, die ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind im Beitrittsgebiet in dessen ersten Lebensjahr gemeinsam erzogen haben, bis zum 31. Dezember 1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die Kindererziehungszeit wurde dann dem Rentenkonto des Vaters zugeordnet.

Hinsichtlich der Geltendmachung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bestimmte § 249a Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung ebenfalls, dass Eltern, die ihr Kind im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 für einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen war, gemeinsam erzogen hatten, bis zum 31. Dezember 1996 durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen konnten, dass diese Zeit dem Rentenkonto des Vaters mit denselben Maßgaben und Einschränkungen wie nach § 249a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung zuzuordnen sei.

Die hier maßgebliche Fassung des § 249a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung lautete: "(2) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind vor dem 1. Januar 1992 in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen, so können sie bis zum 31. Dezember 1996 übereinstimmend erklären, daß der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater zugeordnet. Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, kann der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31. März 1997 allein abgeben. Die Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die Mutter ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Altersrente oder Invalidenrente besteht oder aus deren Versicherung ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht oder bestanden hat.".

§ 249a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung regelte für im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder in Entsprechung zu § 249 Abs. 6 SGB VI für den Fall des Versterbens eines Elternteils bis zum 31. Dezember 1996 die Zuordnung der Erziehungszeit zur Kindsmutter. Voraussetzung ist die Erziehung eines Kindes im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992. Die Zuordnung muss außerdem noch möglich, das heißt eine wirksame (insbesondere fristgemäße) Erklärung zugunsten des Vaters (Klägers) noch nicht abgegeben worden sein. Eine solche Erklärung war im Beitrittsgebiet übereinstimmend bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 bzw. bei Versterben eines Elternteils bis zu diesem Stichtag durch den überlebenden Elternteil bis zum Ablauf des 31. März 1997 möglich.

Die Einschränkungen der Zuweisung von Kindererziehungszeiten an den Vater sind durch das Rentenrecht der ehemaligen DDR begründet, das die Geburt von Kindern bei den Kindsmüttern durch Zurechnungszeiten berücksichtigt hat.

Diese Frist bis zum 31. März 1997 war auch für den Kläger trotz des vom Gesetzgeber angeordneten Außer-Kraft-Tretens des § 249a Abs. 2 und 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung zum 1. Januar 1998 weiterhin verbindlich. § 249a SGB VI ist durch das Renten-Überleitungsgesetz eingeführt worden, wobei für die Abgabe der gemeinsamen Erklärung zunächst eine Frist bis zum 31. Dezember 1994 gesetzt worden war.

In der Begründung zum Renten-Überleitungsgesetz ist ausgeführt worden, dass für die Zuordnung der Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeit zum Vater Zeit bis zum 31. Dezember 1994 bleiben solle, auch für die "alten" Bundesländer sei die Frist entsprechend verlängert worden (Bundestagsdrucksache 12/405, Seite 125).

Nachdem diese Frist zunächst durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz bis zum 31. Dezember 1996 verlängert worden ist (Bundestagsdrucksache 13/3150 Seite 52), wurde § 249a Abs. 2 SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1999 neu gefasst, mit einer Regelung allein für den Fall des Todes eines Elternteils bis zum 31. Dezember 1996, dabei wurde § 249a Abs. 3 SGB VI aufgehoben. In der Begründung für diese Gesetzesänderung heißt es, dass die bisherigen Vorschriften durch Zeitablauf überholt seien (Bundestagsdrucksache 13/8011 Seite 64).

Der Gesetzgeber ging also insgesamt davon aus, dass die Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene und im Beitrittsgebiet erzogene Kinder nunmehr geklärt sei und keiner weiteren Regelung mehr bedurfte. Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Abschaffung des § 249a Abs. 2 und 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung nicht die Frist für die Abgabe der gemeinsamen Erklärung der Eltern abschaffen und nunmehr die allgemeine Regelung des § 56 SGB VI zur Anwendung gelangen lassen wollte, sondern dass er nur ein zeitlich befristet eingeräumtes Gestaltungsrecht geschaffen hatte, welches nur innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich ausgeübt werden konnte.

Der Kläger hätte somit die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu seinem Versicherungskonto wegen des Todes der Kindsmutter vor dem 31. Dezember 1996 nach der hier maßgeblichen Regelung des § 249a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung bis spätestens zum 31. März 1997 beantragen können und müssen. Nach diesem Datum ist eine solche Erklärung nicht mehr möglich. Somit ist weder eine nachträgliche Feststellung von Kindererziehungszeiten noch eine nachträgliche Feststellung von weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wegen der Erziehung der Söhne des Klägers und sowie eine Neufeststellung (Neuberechnung) der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers ab dem 1. Januar 2007 möglich.

Abgesehen davon hat die Kindsmutter ausweislich des bei der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Kontospiegels eine nach dem Recht der ehemaligen DDR berechnete Invalidenrente im Sinne von § 8 Abs. 1 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (RentenVO) tatsächlich bezogen. In dieser Invalidenrente der Kindsmutter gemäß § 8 Abs. 1 der RentenVO ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 b) der RentenVO jeweils eine Zurechnungszeit von 1 Jahr für jedes vor dem Beginn der Zahlung der Rente geborene Kind berücksichtigt worden.

Die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit in das Rentenkonto des Vaters war nach § 249a Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung jedoch nicht zulässig, wenn für die Kindsmutter bereits ein Anspruch auf eine nach den Rechtsvorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Alters- oder Invalidenrente bestanden hat.

Aufgrund des tatsächlichen Bezuges einer Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des Beitrittsgebiets durch die Kindsmutter wäre nach § 249a Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung des Klägers und der Kindsmutter über die Erziehung der gemeinsamen Kinder durch den Kläger daher auch gar nicht zulässig gewesen.

Des Weiteren sind in der Invalidenrente nach § 8 Abs. 1 der RentenVO der Kindsmutter nach den Rechtsvorschriften des Beitrittsgebiets bereits Zurechnungszeiten wegen einer Kindererziehung tatsächlich berücksichtigt worden, sodass eine nachträgliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Rentenkonto des Klägers sowie die Neufeststellung der Altersrente (Neuberechnung) nach dem SGB VI des Klägers ab dem 1. Januar 2007 zu einer rechtlich unzulässigen Doppelberücksichtigung von Kindererziehungszeiten beim Kläger führen würde. Dabei sollen Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1992 regelmäßig nicht zusätzlich dem Vater (Kläger) zugeordnet werden (Bundestagsdrucksache 13/8671 Seite 119).

Die oben gemachten Ausführungen gelten nach § 249a Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 auch für die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, sodass der Kläger gegen die Beklagte ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wegen der Erziehung der Söhne des Klägers und in dem Rentenkonto des Klägers sowie eine Neufeststellung (Neuberechnung) der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers ab dem 1. Januar 2007 hat.

Dabei ist aus der Sicht der Kammer auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Jahr 1998/1999 ein Kontenklärungsverfahren zur Klärung seines Rentenversicherungskontos durchgeführt hat. In dem Bescheid über den Versicherungsverlauf vom 13. Juli 1999 nach § 149 Abs. 5 SGB VI sind jedoch keine Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung berücksichtigt worden, ohne dass der Kläger Einwände gegen den Bescheid über den Versicherungsverlauf vom 13. Juli 1999 nach § 149 Abs. 5 SGB VI erhoben hat.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

Die Berufung gegen dieses Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß § 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne besonderen Beschluss der Kammer zulässig.
Rechtskraft
Aus
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