Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 390/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 427/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Juni 2016 ist unbegründet. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug - wie im vorliegenden Fall - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Streitwert ist, soweit der Antrag des Klägers keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgeblich ist insoweit in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 2 und BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Rückgriff auf diesen sogenannten Auffangstreitwert kommt mithin nur in Betracht, wenn ausreichend Ansätze für die Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers fehlen (Beschluss des BSG vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B – zitiert nach Juris). Bei einer Stufenklage, wie im vorliegenden Fall, ist der Streitwert grundsätzlich nach § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. Es kommt daher regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an (Beschluss des OLG Köln vom 13. Juli 2009 – 19 W 17/09, I-19 W 17/09, zitiert nach Juris). Dies gilt auch für den Fall einer sogenannten "stecken gebliebenen" Stufenklage, bei der es, wie hier, im Klageverfahren nicht mehr zu einer Bezifferung der Leistungsstufe kommt, weil auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich in solchen Fällen nach dem vom Kläger mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresse (OLG Köln, a. a. O.).
An diesen Grundsätzen gemessen, hat das Sozialgericht den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens im Ergebnis zu Recht auf 5000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) festgesetzt. Denn das Leistungsinteresse der Klägerin war im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu beziffern. Nach der Klageschrift vom 1. Dezember 2014 ist der Klägerin mit Rechnung vom 11. Januar 2013 ein Betrag von 6.723,09 EUR in Rechnung gestellt worden, welche sie auch fristgerecht gezahlt haben will. Im Folgenden hat sie das gesetzliche vorgesehene Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob die dem Vergütungsanspruch der Beklagten auslösende "Behandlung medizinisch notwendig war und insbesondere, ob die DRG korrekt abgerechnet" worden ist. Ob der Vergütungsanspruch der Beklagten danach gänzlich oder nur teilweise streitbefangen war, ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Soweit die Beklagte im Übrigen in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2015 vorgetragen hat, dass der zunächst gezahlte Rechnungsbetrag 8.195,29 EUR (statt: 6.723,09 EUR) betrug und dieser am 12. April 2016 vollständig verrechnet und am gleichen Tag ein Betrag in Höhe von 6.904,36 EUR gezahlt worden sei, und daher der Streitwert auf den Differenzbetrag aus diesen Beträgen, also auf 1.290,93 EUR, festzusetzen sei, kann offen bleiben, ob die angegebenen Beträge angesichts des Vortrages der Klägerin richtig sind. Jedenfalls ist bereits der Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu folgen.
Denn entscheidend für die Wertbestimmung ist der (erwartete) Leistungsanspruch des Klägers bei Einreichung der Klage (§ 40 GKG; NK-GK/Kurpat, 1. Auflage 2014, § 44 RdNr. 3 m. w. Nachw.). Wie zu verfahren ist, wenn der (spätere) bezifferte Leistungsantrag hinter diesem anfänglichen Wert zurückbleibt (vgl. NK-GK/Kurpat, a. a. O. RdNr. 8) kann unentschieden bleiben, weil im vorliegenden Fall das Verfahren nicht in dieses Stadium eingetreten ist. Die Beteiligten haben das Verfahren vorher übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 177 SGG analog).
Gründe:
Die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Juni 2016 ist unbegründet. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug - wie im vorliegenden Fall - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Streitwert ist, soweit der Antrag des Klägers keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgeblich ist insoweit in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 2 und BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Rückgriff auf diesen sogenannten Auffangstreitwert kommt mithin nur in Betracht, wenn ausreichend Ansätze für die Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers fehlen (Beschluss des BSG vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B – zitiert nach Juris). Bei einer Stufenklage, wie im vorliegenden Fall, ist der Streitwert grundsätzlich nach § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. Es kommt daher regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an (Beschluss des OLG Köln vom 13. Juli 2009 – 19 W 17/09, I-19 W 17/09, zitiert nach Juris). Dies gilt auch für den Fall einer sogenannten "stecken gebliebenen" Stufenklage, bei der es, wie hier, im Klageverfahren nicht mehr zu einer Bezifferung der Leistungsstufe kommt, weil auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich in solchen Fällen nach dem vom Kläger mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresse (OLG Köln, a. a. O.).
An diesen Grundsätzen gemessen, hat das Sozialgericht den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens im Ergebnis zu Recht auf 5000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) festgesetzt. Denn das Leistungsinteresse der Klägerin war im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu beziffern. Nach der Klageschrift vom 1. Dezember 2014 ist der Klägerin mit Rechnung vom 11. Januar 2013 ein Betrag von 6.723,09 EUR in Rechnung gestellt worden, welche sie auch fristgerecht gezahlt haben will. Im Folgenden hat sie das gesetzliche vorgesehene Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob die dem Vergütungsanspruch der Beklagten auslösende "Behandlung medizinisch notwendig war und insbesondere, ob die DRG korrekt abgerechnet" worden ist. Ob der Vergütungsanspruch der Beklagten danach gänzlich oder nur teilweise streitbefangen war, ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Soweit die Beklagte im Übrigen in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2015 vorgetragen hat, dass der zunächst gezahlte Rechnungsbetrag 8.195,29 EUR (statt: 6.723,09 EUR) betrug und dieser am 12. April 2016 vollständig verrechnet und am gleichen Tag ein Betrag in Höhe von 6.904,36 EUR gezahlt worden sei, und daher der Streitwert auf den Differenzbetrag aus diesen Beträgen, also auf 1.290,93 EUR, festzusetzen sei, kann offen bleiben, ob die angegebenen Beträge angesichts des Vortrages der Klägerin richtig sind. Jedenfalls ist bereits der Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu folgen.
Denn entscheidend für die Wertbestimmung ist der (erwartete) Leistungsanspruch des Klägers bei Einreichung der Klage (§ 40 GKG; NK-GK/Kurpat, 1. Auflage 2014, § 44 RdNr. 3 m. w. Nachw.). Wie zu verfahren ist, wenn der (spätere) bezifferte Leistungsantrag hinter diesem anfänglichen Wert zurückbleibt (vgl. NK-GK/Kurpat, a. a. O. RdNr. 8) kann unentschieden bleiben, weil im vorliegenden Fall das Verfahren nicht in dieses Stadium eingetreten ist. Die Beteiligten haben das Verfahren vorher übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 177 SGG analog).
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