Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 KR 338/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 505/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Mit dem genannten Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht Berlin (SG) die Klage auf Aufhebung des Beitragsbescheides der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2014 abgewiesen, mit dem ein einmaliger Differenzbetrag von 387,54 EUR festgesetzt wurde. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Der Gerichtsbescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass wahlweise jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung entweder mündliche Verhandlung beantragt werden könne oder alternativ die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Er wurde den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. August 2015 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2015 zunächst sowohl beim SG mündliche Verhandlung beantragt als auch beim hiesigen Gericht die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Er trägt vor, der Gerichtsbescheid hätte ihm persönlich zugestellt werden müssen. Er habe diesen von seinen früheren Bevollmächtigten erst Ende Oktober zugesandt bekommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem angegriffenen Beschluss des SG ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung eingegangen. Sie ist deshalb nach §§ 105 Abs. 2 S. 1, 145 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig und ist zu verwerfen.
Das Beschwerdeverfahren war durchzuführen, da der Kläger den (ebenfalls verspätet) gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt, sondern ausdrücklich dieses Beschwerdeverfahren betrieben hat. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gewählt hat.
Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden: Wird nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gewählt, verzichtet der Rechtsmittelführer auf die Wahlalternative der mündlichen Verhandlung.
§ 105 Abs. 2 S. 2 SGG ist einschlägig. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Gerichtsbescheid ist zutreffend. Die Berufung bedürfte hier der Zulassung, weil im Streit ein Verwaltungsakt steht, der 750 EUR im Wert nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Vom Kläger werden hier einmalig 387,54 EUR gefordert.
Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde begann hier mit Zustellung des Gerichtsbescheides an die ehemaligen Prozessbevollmächtigten. Ist ein solcher bestellt, muss an diesen zugestellt werden, § 73 Abs. 6 S. 6 SGG und § 63 SGG i. V. m. § 172 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beschwerde hätte demnach bis 7. September 2015 erhoben sein müssen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG liegen nicht vor. Die Fristversäumnis ist nicht unverschuldet, weil sich der Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, § 73 Abs. 6 S. 7 SGG i. V. m. 85 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt; mit ihm wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Gründe:
I. Mit dem genannten Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht Berlin (SG) die Klage auf Aufhebung des Beitragsbescheides der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2014 abgewiesen, mit dem ein einmaliger Differenzbetrag von 387,54 EUR festgesetzt wurde. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Der Gerichtsbescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass wahlweise jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung entweder mündliche Verhandlung beantragt werden könne oder alternativ die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Er wurde den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. August 2015 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2015 zunächst sowohl beim SG mündliche Verhandlung beantragt als auch beim hiesigen Gericht die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Er trägt vor, der Gerichtsbescheid hätte ihm persönlich zugestellt werden müssen. Er habe diesen von seinen früheren Bevollmächtigten erst Ende Oktober zugesandt bekommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem angegriffenen Beschluss des SG ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung eingegangen. Sie ist deshalb nach §§ 105 Abs. 2 S. 1, 145 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig und ist zu verwerfen.
Das Beschwerdeverfahren war durchzuführen, da der Kläger den (ebenfalls verspätet) gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt, sondern ausdrücklich dieses Beschwerdeverfahren betrieben hat. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gewählt hat.
Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden: Wird nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gewählt, verzichtet der Rechtsmittelführer auf die Wahlalternative der mündlichen Verhandlung.
§ 105 Abs. 2 S. 2 SGG ist einschlägig. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Gerichtsbescheid ist zutreffend. Die Berufung bedürfte hier der Zulassung, weil im Streit ein Verwaltungsakt steht, der 750 EUR im Wert nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Vom Kläger werden hier einmalig 387,54 EUR gefordert.
Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde begann hier mit Zustellung des Gerichtsbescheides an die ehemaligen Prozessbevollmächtigten. Ist ein solcher bestellt, muss an diesen zugestellt werden, § 73 Abs. 6 S. 6 SGG und § 63 SGG i. V. m. § 172 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beschwerde hätte demnach bis 7. September 2015 erhoben sein müssen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG liegen nicht vor. Die Fristversäumnis ist nicht unverschuldet, weil sich der Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, § 73 Abs. 6 S. 7 SGG i. V. m. 85 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt; mit ihm wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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