Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 SF 136/13 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 10/14 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unstatthaft.
2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
3. Der Beschluss über eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert ist.
2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
3. Der Beschluss über eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert ist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Zugrunde liegt ein Verfahren aus dem Rechtsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg, das durch Erledigterklärung der dortigen Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin beendet worden ist.
Mit Beschluss vom 23.08.2013 setzte der Urkundsbeamte des SG die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 263,41 EUR fest.
Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Erinnerung hat der Kostenrichter des SG mit Beschluss vom 02.12.2013 den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 316,96 EUR festgesetzt worden sind.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 02.01.2014 Beschwerde erhoben; er ist der Ansicht, dass die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten höher festzusetzen seien.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.12.2013 über die Erinnerung ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet: "Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."
§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 197, Rdnr. 3).
Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 10.11.2014, Az.: L 15 SF 286/14 E; Landessozialgericht - LSG - für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).
Die Beschwerde ist auch nicht wegen § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eröffnet (h.M., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, und vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E; Beschluss des Sächsischen LSG vom 04.04.2013, Az.: L 8 AS 1454/12 B KO), da diese Vorschriften des RVG nicht auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar sind. Das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG, in dem es um das Außenverhältnis des Klägers zum Prozessgegner geht, ist streng zu trennen vom Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß §§ 45 ff. RVG, das das Innenverhältnis zwischen dem Kläger als Mandanten seines Bevollmächtigten bzw. der an dessen Stelle tretenden Staatskasse und dem Rechtsanwalt betrifft.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, einen absoluten Rechtsmittelausschluss beinhaltet mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde wäre daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 11.05.2015, Az.: L 15 SF 383/13 E). Eine Umdeutung der erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde würde daher der Beschwerdeführerin nicht weiterhelfen.
Darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung des SG mit dem Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit unzutreffend gewesen ist, kommt es nicht an. Denn eine fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung vermag ein Rechtsmittel, das - wie hier - gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht zu eröffnen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.05.2015, Az.: L 15 SF 383/13 E; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 03.09.2012, Az.: L 5 SF 18/12 B KO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie z.B. § 183 Satz 1 SGG, § 4 Abs. 8 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E, und vom 23.10.2015, Az.: L 15 SB 176/15 B PKH; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07); ein statthaftes Verfahren liegt hier aber nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer wie hier im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert (gewesen) ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B - mit ausführlicher Begründung, vom 30.09.2015, Az.: L 15 SF 218/15, und vom 07.10.2015, Az.: L 15 RF 40/15).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- EUR vorgesehen ist.
Mit der Frage, ob die Gerichtskosten gemäß § 21 GKG wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG nicht zu erheben sind, hat sich der Senat im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu befassen gehabt (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2015, Az.: L 15 SB 176/15 B PKH). Gegebenenfalls wird eine gerichtliche Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG im Rahmen einer sich an den Kostenansatz gemäß § 19 GKG anschließenden Erinnerung gemäß § 66 GKG durch den für die Entscheidung über die Erinnerung zuständigen Spruchkörper des LSG zu treffen sein.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Zugrunde liegt ein Verfahren aus dem Rechtsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg, das durch Erledigterklärung der dortigen Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin beendet worden ist.
Mit Beschluss vom 23.08.2013 setzte der Urkundsbeamte des SG die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 263,41 EUR fest.
Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Erinnerung hat der Kostenrichter des SG mit Beschluss vom 02.12.2013 den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 316,96 EUR festgesetzt worden sind.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 02.01.2014 Beschwerde erhoben; er ist der Ansicht, dass die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten höher festzusetzen seien.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.12.2013 über die Erinnerung ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet: "Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."
§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 197, Rdnr. 3).
Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 10.11.2014, Az.: L 15 SF 286/14 E; Landessozialgericht - LSG - für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).
Die Beschwerde ist auch nicht wegen § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eröffnet (h.M., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, und vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E; Beschluss des Sächsischen LSG vom 04.04.2013, Az.: L 8 AS 1454/12 B KO), da diese Vorschriften des RVG nicht auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar sind. Das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG, in dem es um das Außenverhältnis des Klägers zum Prozessgegner geht, ist streng zu trennen vom Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß §§ 45 ff. RVG, das das Innenverhältnis zwischen dem Kläger als Mandanten seines Bevollmächtigten bzw. der an dessen Stelle tretenden Staatskasse und dem Rechtsanwalt betrifft.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, einen absoluten Rechtsmittelausschluss beinhaltet mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde wäre daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 11.05.2015, Az.: L 15 SF 383/13 E). Eine Umdeutung der erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde würde daher der Beschwerdeführerin nicht weiterhelfen.
Darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung des SG mit dem Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit unzutreffend gewesen ist, kommt es nicht an. Denn eine fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung vermag ein Rechtsmittel, das - wie hier - gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht zu eröffnen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.05.2015, Az.: L 15 SF 383/13 E; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 03.09.2012, Az.: L 5 SF 18/12 B KO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie z.B. § 183 Satz 1 SGG, § 4 Abs. 8 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E, und vom 23.10.2015, Az.: L 15 SB 176/15 B PKH; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07); ein statthaftes Verfahren liegt hier aber nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer wie hier im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert (gewesen) ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B - mit ausführlicher Begründung, vom 30.09.2015, Az.: L 15 SF 218/15, und vom 07.10.2015, Az.: L 15 RF 40/15).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- EUR vorgesehen ist.
Mit der Frage, ob die Gerichtskosten gemäß § 21 GKG wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG nicht zu erheben sind, hat sich der Senat im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu befassen gehabt (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2015, Az.: L 15 SB 176/15 B PKH). Gegebenenfalls wird eine gerichtliche Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG im Rahmen einer sich an den Kostenansatz gemäß § 19 GKG anschließenden Erinnerung gemäß § 66 GKG durch den für die Entscheidung über die Erinnerung zuständigen Spruchkörper des LSG zu treffen sein.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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