Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SB 1848/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 2664/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
"Bei einer Streitwertbeschwerde berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes aus der Differenz der Gebühren nach dem festgesetzten und erstrebten Streitwert.
L 6 SB 2664/16 B
S 13 SB 1848/16 ER
Beschluss
Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 30.08.2016 für Recht erkannt:
L 6 SB 2664/16 B
S 13 SB 1848/16 ER
Beschluss
Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 30.08.2016 für Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2016 im Verfahren S 13 SB 1848/16 ER über die endgültige Festsetzung des Streitwertes auf 5.000 EUR wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Rentenberater und wendet sich gegen die Festsetzung des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR im Verfahren S 13 SB 1848/16 ER beim Sozialgericht Karlsruhe (SG).
Gegenüber dem Landratsamt E. zeigte der Kläger im Widerspruchsverfahren des W. Sch. gegen die Aufhebung eines Rechts auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" dessen Vertretung an, woraufhin ihn der Beklagte als Rechtsträger der Behörde mit Bescheid vom 9. Februar 2016 als Bevollmächtigten zurückwies. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 23. März 2016 Klage beim SG (Az. S 13 SB 992/16) erhoben und am 6. Juni 2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 13 SB 1848/16 ER) das Begehren verfolgt, in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage anzuordnen, weil dies vom Beklagten nicht beachtet worden sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 hat dieser die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 9. Februar 2016 angeordnet. Dem Widerspruch des W. Sch. ist mit Bescheid vom 15. Juni 2016 abgeholfen worden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren S 13 SB 1848/16 ER ist mit Beschluss vom 15. Juni 2016 abgelehnt worden. Dieser sei unzulässig, da nach Erlass des Abhilfebescheides gegenüber W. Sch. die Anfechtungsklage des Klägers allenfalls in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert werden könne. In einer solchen Konstellation fehle dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Begehren das Rechtsschutzbedürfnis, da eine gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr bringen könne. Die Vertretung des W. Sch. sei hinfällig geworden.
Mit Beschluss gleichen Datums ist der Streitwert für das Verfahren S 13 SB 1848/16 ER, ohne die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen, endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt worden. Nach dem Vorbringen und dem erkennbaren Ziel des Klägers erschöpfe sich die kostenrechtliche Bedeutung nicht nur in dem Gebührenanspruch für das Auftreten für seine Mandantschaft in einem einzigen Verwaltungsverfahren. Vielmehr gehe es ihm allgemein um die in die Zukunft gerichtete Klärung, ob er als Rentenberater in einem Verfahren des Schwerbehindertenrechts generell und ohne konkreten Rentenbezug die Vertretung übernehmen könne. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung sei daher der Auffangstreitwert anzusetzen.
Gegen diesen ihm am 22. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13. Juli 2016 beim SG Beschwerde eingelegt, welcher dieses, ohne eine förmliche Entscheidung zu treffen, nicht abgeholfen hat. Es hat am Folgetag lediglich vermerkt, dass dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen werden könne und die Akten dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vorgelegt.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, die sich für ihn ergebende Bedeutung der Sache liege in der bei Vertretung in Antragsverfahren anfallenden Gebühr nach Nr. 2302 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis (VV) RVG), welche im Regelfall 300 EUR nicht übersteige. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. März 2014 (Az. B 12 R 7/12 R) stehe nicht entgegen, da sie ein Hauptsacheverfahren betreffe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2016 abzuändern und den Streitwert für das Verfahren S 13 SB 1848/16 ER endgültig auf 300 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die Festsetzung des Auffangstreitwertes für vertretbar.
II.
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des SG als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG anzusehen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2011 - L 11 R 5686/10 B -, juris, Rz. 1 m. w. N.).
Über die Beschwerde konnte entschieden werden, obwohl nicht ersichtlich ist, dass das SG insoweit eine hinreichende Vorprüfung vorgenommen hat. Es hat keine begründete Nichtabhilfeentscheidung erlassen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und aus dem Vermerk vom 14. Juli 2016 lässt sich nicht erkennen, dass es die Beschwerde für unzulässig gehalten hat, was einzig einen förmlichen Beschluss entbehrlich machte (vgl. Zimmermann, in Binz/Dörndorfer, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rz. 54). Eine Entscheidung durch das LSG Baden-Württemberg konnte gleichwohl erfolgen. Denn gegen die Nichtzulassung der vorliegend zulassungsbedürftigen Beschwerde im Beschluss des SG vom 15. Juni 2016 (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) ist kein Rechtsbehelf gegeben, weshalb es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt war, der Beschwerde abzuhelfen und sie nachträglich zuzulassen (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 3. Mai 1984, VII B 84/83, juris, Rz. 6 f.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2011 - L 8 R 688/10 B -, juris, Rz. 6).
Die Beschwerde des Klägers ist nicht bereits nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, wonach gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Dieser berechnet sich nicht aus der Differenz des festgesetzten und erstrebten Streitwertes, sondern der Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende danach belastet werden, wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche der Streitwert angestrebt wird (vgl. Zimmermann, a. a. O., § 68 GKG, Rz. 6 m. w. N.). Bei der vom Kläger erstrebten Streitwertfestsetzung von 300 EUR errechnete sich die Gerichtsgebühr für das von ihm als nicht kostenbefreite Person im Sinne des § 183 SGG in eigenem Namen angestrengte und mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 34 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG in Verbindung mit Nr. 7210 VV RVG und würde 52,50 EUR (35 EUR x 1,5-Gebühr) betragen. Der durch das SG festgesetzte endgültige Streitwert von 5.000 EUR hat demgegenüber eine Gerichtsgebühr von 219 EUR (146 EUR x 1,5-Gebühr) zur Folge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich aus der Differenz hieraus und beträgt damit lediglich 166,50 EUR.
Daher war die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gründe:
I.
Der Kläger ist Rentenberater und wendet sich gegen die Festsetzung des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR im Verfahren S 13 SB 1848/16 ER beim Sozialgericht Karlsruhe (SG).
Gegenüber dem Landratsamt E. zeigte der Kläger im Widerspruchsverfahren des W. Sch. gegen die Aufhebung eines Rechts auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" dessen Vertretung an, woraufhin ihn der Beklagte als Rechtsträger der Behörde mit Bescheid vom 9. Februar 2016 als Bevollmächtigten zurückwies. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 23. März 2016 Klage beim SG (Az. S 13 SB 992/16) erhoben und am 6. Juni 2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 13 SB 1848/16 ER) das Begehren verfolgt, in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage anzuordnen, weil dies vom Beklagten nicht beachtet worden sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 hat dieser die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 9. Februar 2016 angeordnet. Dem Widerspruch des W. Sch. ist mit Bescheid vom 15. Juni 2016 abgeholfen worden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren S 13 SB 1848/16 ER ist mit Beschluss vom 15. Juni 2016 abgelehnt worden. Dieser sei unzulässig, da nach Erlass des Abhilfebescheides gegenüber W. Sch. die Anfechtungsklage des Klägers allenfalls in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert werden könne. In einer solchen Konstellation fehle dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Begehren das Rechtsschutzbedürfnis, da eine gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr bringen könne. Die Vertretung des W. Sch. sei hinfällig geworden.
Mit Beschluss gleichen Datums ist der Streitwert für das Verfahren S 13 SB 1848/16 ER, ohne die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen, endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt worden. Nach dem Vorbringen und dem erkennbaren Ziel des Klägers erschöpfe sich die kostenrechtliche Bedeutung nicht nur in dem Gebührenanspruch für das Auftreten für seine Mandantschaft in einem einzigen Verwaltungsverfahren. Vielmehr gehe es ihm allgemein um die in die Zukunft gerichtete Klärung, ob er als Rentenberater in einem Verfahren des Schwerbehindertenrechts generell und ohne konkreten Rentenbezug die Vertretung übernehmen könne. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung sei daher der Auffangstreitwert anzusetzen.
Gegen diesen ihm am 22. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13. Juli 2016 beim SG Beschwerde eingelegt, welcher dieses, ohne eine förmliche Entscheidung zu treffen, nicht abgeholfen hat. Es hat am Folgetag lediglich vermerkt, dass dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen werden könne und die Akten dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vorgelegt.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, die sich für ihn ergebende Bedeutung der Sache liege in der bei Vertretung in Antragsverfahren anfallenden Gebühr nach Nr. 2302 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis (VV) RVG), welche im Regelfall 300 EUR nicht übersteige. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. März 2014 (Az. B 12 R 7/12 R) stehe nicht entgegen, da sie ein Hauptsacheverfahren betreffe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2016 abzuändern und den Streitwert für das Verfahren S 13 SB 1848/16 ER endgültig auf 300 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die Festsetzung des Auffangstreitwertes für vertretbar.
II.
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des SG als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG anzusehen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2011 - L 11 R 5686/10 B -, juris, Rz. 1 m. w. N.).
Über die Beschwerde konnte entschieden werden, obwohl nicht ersichtlich ist, dass das SG insoweit eine hinreichende Vorprüfung vorgenommen hat. Es hat keine begründete Nichtabhilfeentscheidung erlassen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und aus dem Vermerk vom 14. Juli 2016 lässt sich nicht erkennen, dass es die Beschwerde für unzulässig gehalten hat, was einzig einen förmlichen Beschluss entbehrlich machte (vgl. Zimmermann, in Binz/Dörndorfer, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rz. 54). Eine Entscheidung durch das LSG Baden-Württemberg konnte gleichwohl erfolgen. Denn gegen die Nichtzulassung der vorliegend zulassungsbedürftigen Beschwerde im Beschluss des SG vom 15. Juni 2016 (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) ist kein Rechtsbehelf gegeben, weshalb es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt war, der Beschwerde abzuhelfen und sie nachträglich zuzulassen (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 3. Mai 1984, VII B 84/83, juris, Rz. 6 f.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2011 - L 8 R 688/10 B -, juris, Rz. 6).
Die Beschwerde des Klägers ist nicht bereits nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, wonach gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Dieser berechnet sich nicht aus der Differenz des festgesetzten und erstrebten Streitwertes, sondern der Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende danach belastet werden, wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche der Streitwert angestrebt wird (vgl. Zimmermann, a. a. O., § 68 GKG, Rz. 6 m. w. N.). Bei der vom Kläger erstrebten Streitwertfestsetzung von 300 EUR errechnete sich die Gerichtsgebühr für das von ihm als nicht kostenbefreite Person im Sinne des § 183 SGG in eigenem Namen angestrengte und mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 34 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG in Verbindung mit Nr. 7210 VV RVG und würde 52,50 EUR (35 EUR x 1,5-Gebühr) betragen. Der durch das SG festgesetzte endgültige Streitwert von 5.000 EUR hat demgegenüber eine Gerichtsgebühr von 219 EUR (146 EUR x 1,5-Gebühr) zur Folge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich aus der Differenz hieraus und beträgt damit lediglich 166,50 EUR.
Daher war die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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