Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 55 AS 1483/16 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 508/16 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches.
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 12.07.2016 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Nürnberg () verwiesen. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, denn es fehlt bereits an der gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches erforderlichen Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gem. § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 12.07.2016 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Nürnberg () verwiesen. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, denn es fehlt bereits an der gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches erforderlichen Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gem. § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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