Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 55 AS 1489/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 509/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Beschwerde gegen Beschlüsse gem. § 98 SGG.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 - S 55 AS 1489/16 ER - wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 12.07.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg () verwiesen. Der Beschluss sei gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, denn der Beschluss des SG ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung abgelehnt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 12.07.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg () verwiesen. Der Beschluss sei gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, denn der Beschluss des SG ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung abgelehnt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
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