S 1 SB 2294/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SB 2294/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Rentenberater - auch registrierte Personen - dürfen in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht, die keinen konkreten Bezug zu einer Rente aufweisen, nicht als Prozessbevollmächtigte tätig werden.
Rentenberater F. wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren S 1 SB 2294/16 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren umstritten, ob der Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zu Recht von bislang 60 auf nunmehr noch 30 herabgesetzt hat.

Bei der 1964 geborenen Klägerin hatte das Landratsamt Rastatt (LRA) Zuletzt seit dem 01.11.2009 einen GdB von 60 festgestellt unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen: - Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung) (Bescheid vom 15.01.2010).

Im November 2014 leitete das LRA von Amts wegen eine Nachprüfung zur Höhe des GdB ein. Die Klägerin stellte zugleich am 12.11.2014 den Antrag, wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands den GdB höher zu bewerten. Hierzu legte sie zahlreiche ärztliche Unterlagen vor. Nach weiterer medizinischer Sachaufklärung und gestützt auf versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dr Z.-C., Sch. und O. lehnte der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - den Neufeststellungsantrag ab; zugleich hob es den Bescheid vom 15.01.2010 auf und setzte den GdB ab dem 08.11.2015 auf - noch - 30 herab mit der Begründung, in Bezug auf die Brusterkrankung sei zwischenzeitlich Heilungsbewährung eingetreten. Als Funktionsstörungen berücksichtigte der Beklagte nunmehr: - Narbe an der linken Brust, Reduktionsplastik, Lymphödem mit Bewegungseinschränkung der Schulter - Depressive Verstimmung, fatigue - Polyneuropathie - Verlust der Eierstöcke - Bandscheibenschaden (Bescheid vom 05.11.2015, Widerspruchsbescheid vom 09.06.2016).

Deswegen hat die Klägerin am 08.07.2016, vertreten durch Rentenberater F. als Bevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Rentenberater F. erhielt 1977 bzw. 1982 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für das Sachgebiet "Rentenberatung". Er ist im Rechtsdienstleistungsregister unter dem Aktenzeichen E xxxx - xxx (zuvor: E xxxx/ Oz: xxx) als "registrierter Erlaubnisinhaber" registriert.

Mit Verfügung vom 05.08.2016 hat das erkennende Gericht Rentenberater F. darauf hingewiesen, er sei als Rentenberater im Rahmen seiner Befugnisse nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich Schwerbehindertenrecht berechtigt, wenn ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente bestehe. Ein solcher Bezug sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg erst drei Jahre vor dem möglichen Beginn einer auch vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben. Angesichts des Alters der Klägerin von derzeit 51 Jahren sei ein solcher Rentenbezug im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu erkennen. Es sei deshalb beabsichtigt, ihn als Bevollmächtigten der Klägerin zurückzuweisen. Zugleich hat die Kammer Gelegenheit zur Äußerung bis zum 05.09.2016 eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat Rentenberater F. Gebrauch gemacht (Schriftsätze vom 12. und 23.08.2016).

II.

Die Kammer weist den Bevollmächtigten der Klägerin, Rentenberater F., gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im Verfahren S 1 SB 2294/16 zurück, weil er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.

Die Beteiligten können vor dem SG den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 S. 1 SGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem SG vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 S. 2 SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüssen solcher Verbände bzw. mit vergleichbarer Ausrichtung. Bevollmächtigte, die keine natürliche Personen sind, handeln durch ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreterinnen und Vertreter (§ 73 Abs. 2 S. 3 SGG). Nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGG sind als Bevollmächtigte vor dem SG Rentenberater nur im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG vertretungsbefugt. Der Kreis der Vertretungsberechtigten ist abschließend (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73, Rn. 6).

Die vorliegend einzig überhaupt in Betracht zu ziehende Vertretungsbefugnis von Rentenberater F. nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGG scheidet aus. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die - wie Rentenberater F. - bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherung- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Rentenberater F. nicht vor:

Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen (vgl. BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rn. 13 zu diesem Erfordernis im Schwerbehindertenrecht; ferner LSG Baden-Württemberg vom 17.02.2016 - L 6 SB 2326/15, vom 04.04.2016 - L 6 VS 307/15 - und vom 11.08.2016 - L 6 U 3765/15 - (jeweils nicht veröffentlicht) sowie Köhler, SGb 2009, 441, 444 m.w.N.). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30.11.2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 16/3655, S. 64).

An einem solchen konkreten Rentenbezug fehlt es vorliegend. Denn dieser setzt nach Auffassung des erkennenden Gerichts voraus, dass der/die Vertretene in zeitlichem Zusammenhang zum Schwerbehindertenverfahren auch beabsichtigt, eine gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen, welche gerade die Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt. Nur dann kann überhaupt ein sachlicher Bezug bejaht werden, anderenfalls stehen das Schwerbehinderten- und das Rentenverfahren selbstständig und unabhängig nebeneinander. Die Klägerin des vorliegenden Hauptsacheverfahrens ist im September 1964 geboren und könnte deshalb bei Erlangen der Schwerbehinderteneigenschaft im Rahmen des Klageverfahrens frühestens ab Oktober 2026, d.h. nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres (§ 37 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)), eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und in Anspruch nehmen (vgl. Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung (DRV), abrufbar im Internet über die Homepage der DRV unter "Services", "Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner"). In einem solchen Fall fehlt es aber an einem konkreten Rentenbezug, weil der Vertretene nicht zeitnah nach Abschluss des Verfahrens tatsächlich eine Rente beantragen kann. Nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 -, Rn. 14 (Juris)), der die Kammer folgt, ist ein konkreter Rentenbezug erst ab einem Zeitraum von maximal drei Jahren vor dem möglichen Beginn einer (auch vorgezogenen) Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben. Aufgrund der langen Zeitspanne hängt mithin die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin vorliegend nicht mit einem zukünftigen Rentenbezug zusammen.

Anhaltspunkte für einen sonstigen konkreten Bezug zur gesetzlichen Rente sind weder ersichtlich noch von der Klägerin bzw. Rentenberater F. geltend gemacht. Selbst wenn aktuell der GdB der Klägerin auf wenigstens 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX) - weiterhin - festzustellen wären, bedeutet dies entgegen dem Vorbringen von Rentenberater F. nicht automatisch ein Fortbestehen dieses Status bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters im Oktober 2016. Denn der Gesundheitszustand eines Menschen unterliegt bekanntlich einem ständigen Wechsel; er kann sich daher in der Folge auch wieder soweit bessern, dass der GdB später wieder auf weniger als 50 herabzusetzen ist.

Auch mit einer - wie hier - registrierten "Alterlaubnis" im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG kann kein anderes Ergebnis begründet werden. Insoweit schließt sich das Gericht den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des LSG Baden-Württemberg an (vgl. Beschlüsse vom 17.02.2016 - L 6 SB 2326/15 -, vom 04.04.2016 - L 6 VS 307/15 - und vom 11.08.2016 - L 6 U 3765/15 - (jeweils nicht veröffentlicht)), das sich auf die Entscheidung des BSG vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - (= SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) stützt. Das LSG Baden-Württemberg hat u.a. in seinem Beschluss vom 17.02.2016 - L 6 SB 2326/15 hierzu folgendes ausgeführt:

"Eine Kompetenz zur Prozessvertretung vor dem LSG Baden-Württemberg ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Bevollmächtigte des Klägers registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. ( ) Die Erlaubnis des Bevollmächtigten des Klägers beinhaltete zwar die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich soziales Entschädigungsrecht mit zusätzlicher Gestattung zum mündlichen Verhandeln vor dem LSG Baden-Württemberg, aber stets im Rahmen der Rentenberatung. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" des Bevollmächtigten des Klägers für Verfahren vor dem LSG ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Für einen im Rahmen von Art. 12 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutz ist kein Raum. (vgl. LSG Baden-Württemberg, L 6 VS 307/15) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97 (106); 32, 1 (22 f.); 59, 302 (315 f.); 75, 246 (265); 78, 179 (193)), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 (193)). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberaterin oder Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16)."

Eine Verletzung von Grundrechten von Rentenberater F. liegt nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht vor, weil der Kernbereich des Berufes des Rentenberaters, also die Vertretung von Betroffenen im Sachgebiet "Rentenversicherung", durch seinen Ausschluss von der Vertretung in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Rentenbezug nicht betroffen ist (vgl. auch BVerfG (Kammer) vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - in SozR 3-1300 § 13 Nr. 6 zur fehlenden Erlaubnis für Rentenberater zur Rechtsberatung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung); denn Rentenberater F. kann im Übrigen seine Tätigkeit als Rentenberater weiterhin im Umfang seiner Befugnisse ausüben.

Auch Vertrauensschutzgründe kann Rentenberater F. ungeachtet einer fehlenden gefestigten Rechtsprechung zu seiner Vertretungsbefugnis in Verfahren vor dem SG Karlsruhe in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Rentenbezug jedenfalls nach dem Urteil des BSG vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - (= SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) für sich nicht mehr in Anspruch nehmen. Denn in der genannten Entscheidung hat das BSG zwar nicht endgültig entschieden, in welchem Umfang eine "Alterlaubnis" Befugnisse verleiht, jedoch deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rentenberaterinnen und Rentenberatern in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert.

Mangels Vertretungsbefugnis (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG) war Rentenberater F. daher als Bevollmächtigter der Klägerin zurückzuweisen ( § 73 Abs. 3 S. 1 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 73 Abs. 3 S. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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