Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 175/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1548/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.03.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012.
Die 1949 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde zuletzt ab 01.07.2011 mit Beitragsbescheid vom 15.08.2011 festgesetzt. Neben ihrer gesetzlichen Rente iHv 1.086,45 EUR und sonstigen Einkünften bezog die Klägerin von der C.Direkt ab 01.11.2011 monatliche Rentenzahlungen iHv 425,35 EUR (Versicherungsvertrag Nr 3840174) und ab 01.12.2011 weitere monatliche Rentenzahlungen iHv 359,79 EUR (Versicherungsvertrag Nr 200253402).
Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 30.11.2011 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest ab 01.11.2011 iHv insgesamt 326,49 EUR und ab 01.12.2011 iHv 336,11 EUR monatlich. Mit weiteren Bescheiden vom 01.12.2011 berechnete sie die Beiträge erneut neu auf nunmehr 326,49 EUR ab 01.11.2011, 331,27 EUR ab 01.12.2011 und 338,28 EUR ab 01.01.2012. Mit Schreiben vom gleichen Tag erläuterte die Beklagte hierzu, dass die Beitragseinstufung sich wegen Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens nach der Hälfte des Familieneinkommens richte, maximal nach der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, es sei denn die Einkünfte des Mitglieds überschritten diesen Betrag. Ab 01.11.2011 beliefen sich die Einkünfte auf 1.511,80 EUR, die Hälfte des Familieneinkommens betrage 2.262,20 EUR. Die Beitragsberechnung erfolge aus der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze von 1.856,25 EUR. Ab 01.12.2011 erhöhe sich das Einkommen auf 1.871,59 EUR und übersteige damit die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, so dass die Beitragsberechnung aus dem tatsächlichen Einkommen erfolge. Ab 01.01.2012 erhöhe sich die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze auf 1.912,50 EUR, weshalb diese wieder Grundlage der Beitragsbemessung sei.
Gegen sämtliche Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Ab 01.05.2012 bezog sie zusätzlich monatliche Versorgungsbezüge der F. GmbH iHv 100,01 EUR. Mit Bescheid vom 06.06.2012 setzte die Beklagte die Beiträge ab 01.05.2012 auf monatlich 348,98 EUR fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Mit Teilaufhebungsbescheiden vom 30.08.2012 berücksichtigte die Beklagte bei den privaten Renten statt des zuvor angewandten allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 % den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 %, woraus sich für die Zeit ab 01.11.2011 Beiträge iHv 323,94 EUR (Guthaben 2,25 EUR), ab 01.12.2011 Beiträge iHv 326,56 EUR (Guthaben 4,71 EUR), ab 01.01.2012 Beiträge iHv 333,56 EUR (Guthaben für Januar bis April 2012 18,88 EUR) und ab 01.05.2012 Beiträge iHv 344,27 EUR (Guthaben für Mai und Juni 2012 9,42 EUR) ergaben. Mit weiterem Bescheid vom 30.08.2012 setzte die Beklagte die Beiträge ab 01.07.2012 auf 348,47 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Renten der C.Direkt Versicherung und der Versorgungsbezug der F.GmbH unterlägen der Beitragspflicht. Unabhängig davon, dass es sich (bei Ersteren) um rein private Rentenzahlungen handele, seien diese gleichwohl als sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich daraus, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sei. Die vorangegangenen Festsetzungen seien daher nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen wesentlicher Änderungen aufgehoben worden.
Hiergegen richtet sich die am 20.12.2012 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, den der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler fehle die gesetzliche Legitimation. Zudem seien die Rentenzahlungen der C.Direkt Versicherung nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Zwischen Privatversicherung und betrieblicher Altersvorsorge müsse differenziert werden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich geschlossen. Die Klägerin hat ihre Klage auf den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 und die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge beschränkt, die Beklagte hat sich verpflichtet, im Falle eines Obsiegens der Klägerin die Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.11.2011 und die Krankenversicherungsbeiträge ab 01.07.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen. Sodann hat das SG mit Urteil vom 09.03.2016 die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage der Aufhebung der bisherigen Beitragsberechnung ab 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012 sowie ab 01.05.2012 sei § 48 SGB X. Beitragsbescheide stellten Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar. Durch die Auszahlungen der privaten Rentenversicherungen ab 01.11.2011, 01.12.2011 und der Versorgungsbezüge der F. GmbH ab 01.05.2012 hätten sich die tatsächlichen Voraussetzungen der bisherigen Beitragsfestsetzung wesentlich geändert. Die Beklagte habe die Beiträge zutreffend festgesetzt. Die Höhe der Beiträge richte sich nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach § 3 Abs 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gälten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Diese Regelung biete eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten. Die Einnahmen aus privaten Rentenversicherungen seien zu Recht berücksichtigt worden, dies sei bereits höchstrichterlich geklärt (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R). Die ungleiche Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern sei bereits mehrfach Gegenstand verfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 03.02.1993, 1 BvR 1920/92).
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 29.03.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.04.2016 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, ihre privaten Rentenversicherungen dürften der Beitragspflicht nicht unterworfen werden. Der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1993 habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Das BVerfG habe die Verbeitragung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen nicht beanstandet. Mit diesen Einnahmen seien jedoch nur Erträge aus dem Kapital gemeint, nicht der Kapitalverzehr als solcher. Die Beklagte lege nicht nur einen (fiktiven) Ertragsanteil zugrunde, sondern das Kapital selbst und damit den Substanzverzehr. Die Rechtsprechung des BSG vom 27.01.2010 sei somit nicht durch die Rechtsprechung des BVerfG abgesichert. Würde jemand eine Immobilie so finanzieren, dass er monatlich 1.000 EUR für die Finanzierung aufbringe und dann mit 65 der Kredit getilgt sei, würde als Einnahme lediglich die Mieteinnahme der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Schließe jemand zur Altersversorgung eine Rentenversicherung ab und zahle dafür monatlich 1.000 EUR ein mit dem Ziel, ab 65 Rentenauszahlungen zu erhalten, müsste er auch sein Kapital selbst der Beitragsbemessung zugrunde legen lassen. Mit Gleichbehandlung habe dies nichts zu tun.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.03.2016 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 30.11.2011, abgeändert durch Bescheide vom 01.12.2011 und 06.06.2012 sowie Teilabhilfebescheide vom 30.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2012 abzuändern und die Beiträge der Klägerin zur Krankenversicherung im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 ohne Berücksichtigung der C.-Direkt Zahlungen ab 01.11.2011 iHv 425,35 EUR und ab 01.12.2011 iHv insgesamt 785,14 EUR festzusetzen und die überzahlten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen in erster Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs 1 SGG) ist statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 30.11.2011, abgeändert durch Bescheide vom 01.12.2011 und 06.06.2012 sowie Teilabhilfebescheide vom 30.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beteiligten haben bereits vor dem SG den Streitgegenstand auf den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 beschränkt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (teilweise) Aufhebung der genannten Bescheide und Neufestsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012, denn die Beklagte hat das Einkommen der Klägerin zutreffend der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Insbesondere kann die Klägerin nicht die Außerachtlassung ihrer privaten Rentenversicherungen bei der C.Direkt Versicherung verlangen. Es besteht daher auch kein Anspruch auf (teilweise) Erstattung der aufgrund dieser Beitragsbescheide geleisteten Beiträge.
Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung der Beitragsfestsetzung ist § 48 SGB X. Zwar fehlt es vor Erlass der Aufhebungsbescheide an der erforderlichen Anhörung (§ 24 SGB X), jedoch wurde diese im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, vgl BSG 09.11.2010, B 4 AS 37/09 R, SozR 4-1300 § 41 Nr 2; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, § 41 RdNr 29).
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X). Der Beitragsbescheid vom 15.08.2011 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern regelt die Höhe der Beiträge ab 01.07.2011 auf Dauer (vgl BSG 26.09.1991, 4 RK 5/91, BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13). Gleiches gilt für die nachfolgenden Beitragsbescheide. Durch die Auszahlung der privaten Renten durch die C.Direkt ab 01.11.2011 bzw 01.12.2011 ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 15.08.2011 noch vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn der Bescheid nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (BSG 19.02.1986, 7 RAr 55/84, SozR 1300 § 48 Nr 22). Dies ist hier der Fall. Für die Höhe der geschuldeten Beiträge ist die Auszahlung der privaten Renten der C.Direkt erheblich, denn diese zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen iSv § 240 SGB V. Gleiches gilt für die ab 01.05.2012 bezogenen Versorgungsbezüge der F. GmbH, auch diese sind – dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - beitragspflichtig.
Die Beiträge zur Krankenversicherung im streitigen Zeitraum sind von der Beklagten zutreffend erhoben worden. Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V).
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden gemäß § 238a SGB V der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 240 SGB V (idF des Gesetzes vom 22.06.2011, BGBl I S 1202). Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs 1). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 240 SGB V aF ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (BT-Drs 11/2237 S 252 zu § 249).
Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) gehen von diesem im Gesetz geregelten (§ 2 Abs 1 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) Begriffen aus. Sie bieten ab 01.01.2009 grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 17) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Senatsurteile vom 18.06.2013, L 11 KR 300/12; 14.05.2013, L 11 KR 1553/11).
Nach § 2 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Auslegung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19).
Das BSG hat Generalklauseln, wie diejenige in § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, gebilligt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte eine Generalklausel jedenfalls aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch die anderen Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren. Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19; BSG vom 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 13 mwN). Für typische Einnahmearten, deren Beitragspflicht in der Rechtsprechung bereits anerkannt ist und in Nebenbestimmungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vorausgesetzt wird, genügt die Generalklausel in § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler weiterhin (vgl Peters in Kasseler Kommentar, § 240 SGB V RdNr 44 ff; dazu, dass eine ständige, vom Normgeber akzeptierte Rechtsprechung einem unbestimmten Rechtsbegriff eine verfassungsrechtlich ausreichende Konkretisierung geben kann: BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2007, 1 BvR 1696/03, SozR 4-2700 § 157 Nr 3 Rn 18 mwN).
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe sind die privaten Renten der C.Direkt Versicherung als "Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann" (§ 240 Abs 1 SGB V iVm § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) beitragspflichtig. Denn für Renten und Kapitalzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen hat es das BSG bereits nach der früheren Rechtslage ausreichen lassen, sie aufgrund einer § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Einkunftsarten in der Satzung bedurfte (BSG 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R, aaO). Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge - im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten - zu berücksichtigen sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R, aaO und mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft (BSG 24.01.2007, B 12 KR 28/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 22 mwN; BSG 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 24). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Leistungen von der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den Einnahmen zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können (vgl BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Das BSG nimmt insoweit zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht aus. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (zB BSG 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 zur Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG; BSG 21.12.2011, aaO zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG 24.01.2007, aaO zur BVG-Grundrente; BSG 03.07.2013, B 12 KR 27/12 R, BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18 zu SED-Opferpensionen). Zu diesen Gruppen zählen die privaten Rentenversicherungen ersichtlich nicht.
Unter Ansatz des allgemeinen Beitragssatzes von (damals) 15,5% für die gesetzliche Rente und den Versorgungsbezug der F. GmbH (§§ 241, 246, 247 SGB V) sowie des ermäßigten Beitragssatzes von (damals) 14,9% (§ 243 SGB V) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung.
Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten ist schließlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so bereits BSG 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R, aaO unter Hinweis auf BVerfG 03.02.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 11). Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt das der gesetzlichen Krankenversicherung immanente Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, bei freiwillig Versicherten auch die Verbeitragung von Einnahmen auf Grund privater Eigenvorsorge. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt hierin nicht (BVerfG 03.02.1993, aaO; BVerfG 06.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits seit längerem geklärt, dass eine Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag mit dem Zahlbetrag und nicht nur dem Ertragsteil beitragspflichtig ist (BSG 06.09.2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40). Die Argumentation, es handele sich um Kapitalverzehr, trifft für Rentenzahlungen nicht zu, da schon bei Versicherungspflichtigen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge iSv § 229 SGB V mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind. Auch Leibrenten, die nach dem Einkommenssteuerrecht nur mit dem Ertragsanteil eine steuerbare Einnahme sind, werden sowohl bei versicherungspflichtigen wie freiwilligen Mitgliedern mit dem Zahlbetrag verbeitragt. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei sonstigen Renten aus privaten Versicherungsverträgen anders sein sollte, denn diese bestimmen die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit (BSG 06.09.2001, aaO).
Die Klägerin hat nach alledem keine zu hohen Beiträge gezahlt, so dass die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch für den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012.
Die 1949 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde zuletzt ab 01.07.2011 mit Beitragsbescheid vom 15.08.2011 festgesetzt. Neben ihrer gesetzlichen Rente iHv 1.086,45 EUR und sonstigen Einkünften bezog die Klägerin von der C.Direkt ab 01.11.2011 monatliche Rentenzahlungen iHv 425,35 EUR (Versicherungsvertrag Nr 3840174) und ab 01.12.2011 weitere monatliche Rentenzahlungen iHv 359,79 EUR (Versicherungsvertrag Nr 200253402).
Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 30.11.2011 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest ab 01.11.2011 iHv insgesamt 326,49 EUR und ab 01.12.2011 iHv 336,11 EUR monatlich. Mit weiteren Bescheiden vom 01.12.2011 berechnete sie die Beiträge erneut neu auf nunmehr 326,49 EUR ab 01.11.2011, 331,27 EUR ab 01.12.2011 und 338,28 EUR ab 01.01.2012. Mit Schreiben vom gleichen Tag erläuterte die Beklagte hierzu, dass die Beitragseinstufung sich wegen Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens nach der Hälfte des Familieneinkommens richte, maximal nach der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, es sei denn die Einkünfte des Mitglieds überschritten diesen Betrag. Ab 01.11.2011 beliefen sich die Einkünfte auf 1.511,80 EUR, die Hälfte des Familieneinkommens betrage 2.262,20 EUR. Die Beitragsberechnung erfolge aus der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze von 1.856,25 EUR. Ab 01.12.2011 erhöhe sich das Einkommen auf 1.871,59 EUR und übersteige damit die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, so dass die Beitragsberechnung aus dem tatsächlichen Einkommen erfolge. Ab 01.01.2012 erhöhe sich die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze auf 1.912,50 EUR, weshalb diese wieder Grundlage der Beitragsbemessung sei.
Gegen sämtliche Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Ab 01.05.2012 bezog sie zusätzlich monatliche Versorgungsbezüge der F. GmbH iHv 100,01 EUR. Mit Bescheid vom 06.06.2012 setzte die Beklagte die Beiträge ab 01.05.2012 auf monatlich 348,98 EUR fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Mit Teilaufhebungsbescheiden vom 30.08.2012 berücksichtigte die Beklagte bei den privaten Renten statt des zuvor angewandten allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 % den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 %, woraus sich für die Zeit ab 01.11.2011 Beiträge iHv 323,94 EUR (Guthaben 2,25 EUR), ab 01.12.2011 Beiträge iHv 326,56 EUR (Guthaben 4,71 EUR), ab 01.01.2012 Beiträge iHv 333,56 EUR (Guthaben für Januar bis April 2012 18,88 EUR) und ab 01.05.2012 Beiträge iHv 344,27 EUR (Guthaben für Mai und Juni 2012 9,42 EUR) ergaben. Mit weiterem Bescheid vom 30.08.2012 setzte die Beklagte die Beiträge ab 01.07.2012 auf 348,47 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Renten der C.Direkt Versicherung und der Versorgungsbezug der F.GmbH unterlägen der Beitragspflicht. Unabhängig davon, dass es sich (bei Ersteren) um rein private Rentenzahlungen handele, seien diese gleichwohl als sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich daraus, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sei. Die vorangegangenen Festsetzungen seien daher nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen wesentlicher Änderungen aufgehoben worden.
Hiergegen richtet sich die am 20.12.2012 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, den der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler fehle die gesetzliche Legitimation. Zudem seien die Rentenzahlungen der C.Direkt Versicherung nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Zwischen Privatversicherung und betrieblicher Altersvorsorge müsse differenziert werden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich geschlossen. Die Klägerin hat ihre Klage auf den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 und die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge beschränkt, die Beklagte hat sich verpflichtet, im Falle eines Obsiegens der Klägerin die Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.11.2011 und die Krankenversicherungsbeiträge ab 01.07.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen. Sodann hat das SG mit Urteil vom 09.03.2016 die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage der Aufhebung der bisherigen Beitragsberechnung ab 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012 sowie ab 01.05.2012 sei § 48 SGB X. Beitragsbescheide stellten Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar. Durch die Auszahlungen der privaten Rentenversicherungen ab 01.11.2011, 01.12.2011 und der Versorgungsbezüge der F. GmbH ab 01.05.2012 hätten sich die tatsächlichen Voraussetzungen der bisherigen Beitragsfestsetzung wesentlich geändert. Die Beklagte habe die Beiträge zutreffend festgesetzt. Die Höhe der Beiträge richte sich nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach § 3 Abs 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gälten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Diese Regelung biete eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten. Die Einnahmen aus privaten Rentenversicherungen seien zu Recht berücksichtigt worden, dies sei bereits höchstrichterlich geklärt (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R). Die ungleiche Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern sei bereits mehrfach Gegenstand verfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 03.02.1993, 1 BvR 1920/92).
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 29.03.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.04.2016 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, ihre privaten Rentenversicherungen dürften der Beitragspflicht nicht unterworfen werden. Der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1993 habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Das BVerfG habe die Verbeitragung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen nicht beanstandet. Mit diesen Einnahmen seien jedoch nur Erträge aus dem Kapital gemeint, nicht der Kapitalverzehr als solcher. Die Beklagte lege nicht nur einen (fiktiven) Ertragsanteil zugrunde, sondern das Kapital selbst und damit den Substanzverzehr. Die Rechtsprechung des BSG vom 27.01.2010 sei somit nicht durch die Rechtsprechung des BVerfG abgesichert. Würde jemand eine Immobilie so finanzieren, dass er monatlich 1.000 EUR für die Finanzierung aufbringe und dann mit 65 der Kredit getilgt sei, würde als Einnahme lediglich die Mieteinnahme der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Schließe jemand zur Altersversorgung eine Rentenversicherung ab und zahle dafür monatlich 1.000 EUR ein mit dem Ziel, ab 65 Rentenauszahlungen zu erhalten, müsste er auch sein Kapital selbst der Beitragsbemessung zugrunde legen lassen. Mit Gleichbehandlung habe dies nichts zu tun.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.03.2016 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 30.11.2011, abgeändert durch Bescheide vom 01.12.2011 und 06.06.2012 sowie Teilabhilfebescheide vom 30.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2012 abzuändern und die Beiträge der Klägerin zur Krankenversicherung im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 ohne Berücksichtigung der C.-Direkt Zahlungen ab 01.11.2011 iHv 425,35 EUR und ab 01.12.2011 iHv insgesamt 785,14 EUR festzusetzen und die überzahlten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen in erster Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs 1 SGG) ist statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 30.11.2011, abgeändert durch Bescheide vom 01.12.2011 und 06.06.2012 sowie Teilabhilfebescheide vom 30.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beteiligten haben bereits vor dem SG den Streitgegenstand auf den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 beschränkt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (teilweise) Aufhebung der genannten Bescheide und Neufestsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012, denn die Beklagte hat das Einkommen der Klägerin zutreffend der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Insbesondere kann die Klägerin nicht die Außerachtlassung ihrer privaten Rentenversicherungen bei der C.Direkt Versicherung verlangen. Es besteht daher auch kein Anspruch auf (teilweise) Erstattung der aufgrund dieser Beitragsbescheide geleisteten Beiträge.
Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung der Beitragsfestsetzung ist § 48 SGB X. Zwar fehlt es vor Erlass der Aufhebungsbescheide an der erforderlichen Anhörung (§ 24 SGB X), jedoch wurde diese im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, vgl BSG 09.11.2010, B 4 AS 37/09 R, SozR 4-1300 § 41 Nr 2; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, § 41 RdNr 29).
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X). Der Beitragsbescheid vom 15.08.2011 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern regelt die Höhe der Beiträge ab 01.07.2011 auf Dauer (vgl BSG 26.09.1991, 4 RK 5/91, BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13). Gleiches gilt für die nachfolgenden Beitragsbescheide. Durch die Auszahlung der privaten Renten durch die C.Direkt ab 01.11.2011 bzw 01.12.2011 ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 15.08.2011 noch vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn der Bescheid nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (BSG 19.02.1986, 7 RAr 55/84, SozR 1300 § 48 Nr 22). Dies ist hier der Fall. Für die Höhe der geschuldeten Beiträge ist die Auszahlung der privaten Renten der C.Direkt erheblich, denn diese zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen iSv § 240 SGB V. Gleiches gilt für die ab 01.05.2012 bezogenen Versorgungsbezüge der F. GmbH, auch diese sind – dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - beitragspflichtig.
Die Beiträge zur Krankenversicherung im streitigen Zeitraum sind von der Beklagten zutreffend erhoben worden. Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V).
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden gemäß § 238a SGB V der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 240 SGB V (idF des Gesetzes vom 22.06.2011, BGBl I S 1202). Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs 1). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 240 SGB V aF ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (BT-Drs 11/2237 S 252 zu § 249).
Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) gehen von diesem im Gesetz geregelten (§ 2 Abs 1 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) Begriffen aus. Sie bieten ab 01.01.2009 grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 17) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Senatsurteile vom 18.06.2013, L 11 KR 300/12; 14.05.2013, L 11 KR 1553/11).
Nach § 2 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Auslegung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19).
Das BSG hat Generalklauseln, wie diejenige in § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, gebilligt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte eine Generalklausel jedenfalls aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch die anderen Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren. Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19; BSG vom 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 13 mwN). Für typische Einnahmearten, deren Beitragspflicht in der Rechtsprechung bereits anerkannt ist und in Nebenbestimmungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vorausgesetzt wird, genügt die Generalklausel in § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler weiterhin (vgl Peters in Kasseler Kommentar, § 240 SGB V RdNr 44 ff; dazu, dass eine ständige, vom Normgeber akzeptierte Rechtsprechung einem unbestimmten Rechtsbegriff eine verfassungsrechtlich ausreichende Konkretisierung geben kann: BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2007, 1 BvR 1696/03, SozR 4-2700 § 157 Nr 3 Rn 18 mwN).
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe sind die privaten Renten der C.Direkt Versicherung als "Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann" (§ 240 Abs 1 SGB V iVm § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) beitragspflichtig. Denn für Renten und Kapitalzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen hat es das BSG bereits nach der früheren Rechtslage ausreichen lassen, sie aufgrund einer § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Einkunftsarten in der Satzung bedurfte (BSG 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R, aaO). Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge - im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten - zu berücksichtigen sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R, aaO und mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft (BSG 24.01.2007, B 12 KR 28/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 22 mwN; BSG 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 24). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Leistungen von der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den Einnahmen zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können (vgl BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Das BSG nimmt insoweit zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht aus. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (zB BSG 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 zur Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG; BSG 21.12.2011, aaO zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG 24.01.2007, aaO zur BVG-Grundrente; BSG 03.07.2013, B 12 KR 27/12 R, BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18 zu SED-Opferpensionen). Zu diesen Gruppen zählen die privaten Rentenversicherungen ersichtlich nicht.
Unter Ansatz des allgemeinen Beitragssatzes von (damals) 15,5% für die gesetzliche Rente und den Versorgungsbezug der F. GmbH (§§ 241, 246, 247 SGB V) sowie des ermäßigten Beitragssatzes von (damals) 14,9% (§ 243 SGB V) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung.
Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten ist schließlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so bereits BSG 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R, aaO unter Hinweis auf BVerfG 03.02.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 11). Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt das der gesetzlichen Krankenversicherung immanente Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, bei freiwillig Versicherten auch die Verbeitragung von Einnahmen auf Grund privater Eigenvorsorge. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt hierin nicht (BVerfG 03.02.1993, aaO; BVerfG 06.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits seit längerem geklärt, dass eine Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag mit dem Zahlbetrag und nicht nur dem Ertragsteil beitragspflichtig ist (BSG 06.09.2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40). Die Argumentation, es handele sich um Kapitalverzehr, trifft für Rentenzahlungen nicht zu, da schon bei Versicherungspflichtigen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge iSv § 229 SGB V mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind. Auch Leibrenten, die nach dem Einkommenssteuerrecht nur mit dem Ertragsanteil eine steuerbare Einnahme sind, werden sowohl bei versicherungspflichtigen wie freiwilligen Mitgliedern mit dem Zahlbetrag verbeitragt. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei sonstigen Renten aus privaten Versicherungsverträgen anders sein sollte, denn diese bestimmen die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit (BSG 06.09.2001, aaO).
Die Klägerin hat nach alledem keine zu hohen Beiträge gezahlt, so dass die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch für den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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