Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 EG 3100/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 1656/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.05.2013 und der Bescheid des Beklagten vom 10.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2012 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes M. in Höhe von 622,20 EUR zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt der Beklagte.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf höheres Elterngeld geltend.
Der 1971 geborene Kläger ist der Vater des 2010 geborenen M ... Er lebte mit seinem Sohn (mindestens) von Oktober bis Dezember 2011 in einem Haushalt. Vom 14.10. bis zum 13.12.2011 befand er sich in Elternzeit und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Im November 2011 erhielt er von seinem Arbeitgeber als Weihnachtsgeld einen Betrag in Höhe von 2.050 EUR. Ein Teilbetrag von 1.200 EUR wurde im Wege der Gehaltsumwandlung in eine vom Arbeitgeber zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung eingezahlt. Auf der Gehaltsabrechnung wurde das Weihnachtsgeld mit S für "Sonstiger Bezug" und der Betrag von 1.200 EUR mit P für "Pauschalierung" gekennzeichnet. Vom verbleibenden Betrag in Höhe von 850 EUR (2.050 EUR - 1.200 EUR; sog Steuer-Brutto) wurden 247,43 EUR an Steuern und 175,32 EUR an Sozialversicherungsabgaben einbehalten, so dass der Kläger einen Netto-Betrag von 1.627,25 EUR ausbezahlt erhielt. Außerdem enthielt die Gehaltsbescheinigung folgenden Hinweis: "Weihnachtsgeld = freiw. Leistung, kein Anspruch für immer."
Am 22.08.2011 hatte der Kläger Elterngeld für die Zeit vom 14.10. bis 11.12.2011 beantragt. Am 12. und 13.12.2011 werde er steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in Höhe von 188 EUR sowie pauschal versteuertes Einkommen in Höhe von 4,70 EUR, insgesamt als 192,70 EUR erhalten. Mit Bescheid vom 13.09.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger das beantragte Elterngeld wie folgt: 13. LM 14.10.2011 - 13.11.2011 1.189,95 EUR 14. LM 14.11.2011 - 13.12.2011 1.159,21 EUR
Bei der Berechnung des Elterngeldes ging der Beklagte von einem vorgeburtlichen durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.829,15 EUR und einem nachgeburtlichen Einkommen im 14. Lebensmonat des Kindes von 192,70 EUR brutto und 45,75 EUR netto sowie von einem Anspruchsfaktor von 65 % aus. Zur Begründung führte der Beklagte aus, in dem Zeitraum, in dem der Kläger Elterngeld beziehe, erziele er voraussichtlich Einkommen. Die Höhe dieses Einkommens stehe heute noch nicht exakt fest. Man sage dem Kläger daher mit diesem Bescheid Elterngeld auf der Basis des von ihm prognostizierten Einkommens zu. Nach Ablauf des Bezugszeitraums werde die Höhe des Einkommens unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens endgültig festgelegt. Ergebe sich aufgrund des endgültigen Einkommens ein geringerer Elterngeldanspruch, müsse er die Differenz zurückzahlen.
Nachdem der Kläger seine Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 vorgelegt hatte, erließ der Beklagte zunächst den Änderungsbescheid vom 07.02.2012, mit dem sie vom Kläger zu viel gezahltes Elterngeld in Höhe von 787,06 EUR zurückforderte.
Auf den Widerspruch des Klägers erließ der Beklagte dann – nach einer vorangegangenen Anhörung – den Änderungsbescheid vom 10.04.2012. Mit diesem Bescheid forderte der Beklagte nur noch den Betrag von 592,46 EUR vom Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, am 12. und 13.12.2011 habe der Kläger gearbeitet. Hierfür errechne sich eine anteilige Vergütung in Höhe von 148,71 EUR brutto (1.487,06 EUR/20*2). Darauf entfielen Steuern in Höhe von 7,90 EUR und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 30,25 EUR. Werbungskostenbeträge seien in Höhe von 153,34 EUR zu berücksichtigen. Die Gehaltsumwandlung in Höhe von 1.200 EUR sei als Einkommen im Bemessungszeitraum vor Geburt und im Bezugszeitraum zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Elterngeldes ging der Beklagte nunmehr von einem vorgeburtlichen durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.929,15 EUR und einem nachgeburtlichen Einkommen im 13. und 14. Lebensmonat des Kindes von 1.348,71 EUR brutto und 1.157,34 EUR netto, also durchschnittlich pro Monat 578,61 EUR (1.157,22 EUR/2) sowie von einem Anspruchsfaktor von 65 % aus. Dies ergab einen Elterngeldanspruch in Höhe von monatlich 877,85 EUR.
Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2012 als unbegründet zurück. Der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens sei im Falle des Klägers die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2010. Auch bei pauschaliert versteuerten Einnahmen, etwa für Direktversicherungen nach § 40b EStG, handele es sich um steuerpflichtige Einnahmen, die bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen seien. Dagegen würden im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Abs 1 Satz 3 und § 39b EStG steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Eine Gehaltsumwandlung aus einem sonstigen Bezug wie zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die pauschaliert versteuert werde, führe zu einer Herausnahme diese Betrages aus der steuerrechtlichen Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Bei der pauschalierten Versteuerung der Einkommensbestandteile finde im Steuerrecht keine Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen statt. Aus diesem Grund würden pauschaliert besteuerte Einkünfte – vor und nach der Geburt des Kindes – in vollem Umfang bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt, auch wenn diese Beträge im Lohnsteuerabzugsverfahren als "sonstige Bezüge" behandelt worden wären.
Am 04.06.2012 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat ua geltend gemacht, der Teilbetrag des Weihnachtsgeldes, der als Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung einbezahlt worden sei, dürfe bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden, weil das Weihnachtsgeld als sonstiger Bezug nicht zu berücksichtigen sei. Im Übrigen habe er auf das Weihnachtsgeld keinen rechtsverbindlichen Anspruch gehabt, weshalb es als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu qualifizieren sei. Selbst für den Fall, dass das Weihnachtsgeld zu berücksichtigen wäre, könne es im Zeitraum nach der Geburt des Kindes nicht als Einkommen nur in den Bezugsmonaten gewertet werden, sondern müsse auf 12 Monate verteilt werden. Es wäre deshalb allenfalls eine Anrechnung zu 2/12 zulässig gewesen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.05.2013 abgewiesen und die Rechtsauffassung der Beklagten geteilt. In der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen worden, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Am 03.07.2013 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese am 07.04.2014 wieder zurückgenommen, nachdem eine fiktive Berechnung des Elterngeldes unter Zugrundelegung der vom Kläger für zutreffend erachteten Rechtauffassung eine Differenz von 622,20 EUR ergeben hat. Auf die am 31.03.2014 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 10.04.2014 zugelassen. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass der Betrag von 1.200 EUR nicht bei der Bemessung des Elterngeldes hätte berücksichtigt werden dürfen, weder als Einkommen vor der Geburt des Kindes noch als Einkommen im Bezugszeitraum.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.05.2013 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 07.02.2012 und 10.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiteres Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes M. in Höhe von 622,20 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.05.2013 zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer im Widerspruchsbescheid dargelegten Rechtsauffassung fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungskaten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Streitgegenstand ist (nur) der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012. Der Bescheid vom 10.04.2012 hat den früheren Änderungsbescheid vom 07.02.2012 vollständig ersetzt und die Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes endgültig festgesetzt. Der Bescheid ist deshalb gemäß § 86 SGG (alleiniger) Gegentand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf weiteres Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes M. in Höhe von insgesamt 622,20 EUR.
Dabei richtet sich das Rechtsschutzziel des Klägers nur auf eine teilweise Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2012, denn dieser enthält mehrere Regelungen. Erstens nimmt er eine endgültige Festsetzung des Anspruchs auf Elterngeld vor, was sich als Aufhebung der mit dem Bescheid vom 13.09.2011 verbundenen Erklärung der Vorläufigkeit darstellt (vgl BSG 05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 14). Zweitens setzt er das Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat von M. fest und drittens begründet er die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung einer Überzahlung. Der Kläger wendet sich zwar nicht dagegen, dass der Beklagte das Elterngeld endgültig und nicht nur vorläufig festgesetzt hat, er macht aber einen höheren Elterngeldanspruch geltend. Den von ihm geltend gemachten Betrag hatte er zwar (teilweise) schon erhalten, aber wieder an die Beklagte zurückgezahlt.
1. Die endgültige Festsetzung des Elterngeldes ist rechtmäßig.
Die Ermächtigung des Beklagten zu einer vom Bewilligungsbescheid vom 13.09.2011 abweichenden Regelung ergibt sich aus dem nach § 8 Abs 3 BEEG (in der Fassung von Art 14 Nr 3 Buchst b) Haushaltbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010, BGBl I S 1885) zulässigen Vorbehalt der Vorläufigkeit der erfolgten Bewilligung. Nach dieser Vorschrift wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens gezahlt, wenn das vor der Geburt erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden kann oder nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Kläger hat angegeben, im Bezugszeitraum Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen. Der Beklagte war daher berechtigt, die vorläufige Bewilligung des Elterngeldes durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.
2. Die Grundvoraussetzungen des § 1 BEEG sind erfüllt.
Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeldgesetz (BEEG; Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Für das am 14.10.2010 geborene Kind M. ist nach dem hier geltenden Versicherungsfall- bzw Leistungsfallprinzip (vgl BSG 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 14) § 1 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung anzuwenden. Nach Abs 1 dieser Vorschrift hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Der Kläger hatte im Bezugszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 14.10.2010 geborenen Sohn M. in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte vom 14.10. bis zum 13.12.2011 keine Erwerbstätigkeit aus. Dies entnimmt der Senat den vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren.
3. Das beklagte Land hat mit den Kalendermonaten Oktober 2009 bis September 2010 den Bemessungszeitraum für das zu berücksichtigende Einkommen richtig bestimmt.
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes - vorliegend Oktober 2010 - maßgeblich (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in der vom 03.12.2011 bis 17.09.2012 geltenden Fassung des Art 10 Gesetz vom 28.03.2009, BGBl I S 634 (BEEG aF)). Dies ist hier die Zeit von Oktober 2009 bis September 2010. Kalendermonate, die nach § 2 Abs 7 Satz 5 bis 7 BEEG aF bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben, liegen beim Kläger nicht vor.
4. Das beklagte Land ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld des Klägers nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Vorschriften zu ermitteln (dazu a) und in Höhe von 65 % seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist (dazu b).
a) Bei der Einkommensermittlung ist nach § 2 Abs 1 BEEG aF zwischen dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und nichtselbstständiger Arbeit andererseits zu unterscheiden. Da der Kläger als Angestellter einer nichtselbstständigen Arbeit (abhängigen Beschäftigung) nachging, ist für die Einkommensermittlung § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG aF maßgebend. Danach ergibt sich das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn der über einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a Einkommensteuergesetz (EStG)) liegende monatliche durchschnittliche Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um näher bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vermindert wird. Dh, vom monatlichen durchschnittlichen Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages sowie die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung abzuziehen. Das beklagte Land hat diese Vorschrift insoweit zutreffend angewandt, als es das Elterngeld - ohne Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes (dazu 5.) - berechnet hat. Es hat jedoch zu Unrecht den Betrag von 1.200 EUR, der als Beitrag zu einer Direktversicherung geleistet und vom Arbeitgeber des Klägers pauschal versteuert wurde (Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz), als vor- und nachgeburtliches Einkommen gewertet (dazu 6.).
b) Rechtlicher Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ist für Zeiten des Bezugs von Elterngeld von Oktober bis November 2011 - wie sie vorliegend in Streit stehen - § 2 BEEG in der vom 01.01. bis 02.12.2011 geltenden Fassung des Art 14 Nr 2 Haushaltbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl I S 1885, zum zeitlichen Geltungsbereich vgl BSG Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 24 Rn 23 ff). Danach wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 % (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 % (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). Letzteres ist hier der Fall. Der anspruchsberechtigte Kläger erzielte als Einkommen vor der Geburt seines Kindes regelmäßig ein monatliches Grundgehalt von brutto über 2.500 EUR, sodass es insoweit auf die rechtliche Bewertung sonstiger Entgeltkomponenten, insbesondere der Sonderzahlung nicht ankommt. Auch ohne Berücksichtigung der Gehaltsumwandlung ist auf den verminderten, 65 %-igen Leistungssatz abzustellen.
5. Bei der Elterngeldberechnung hat das beklagte Land das Weihnachtsgeld zu Recht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen (Urteile des Senats vom 21.06.2016, L 11 EG 2274/14 und vom 21.01.2014, L 11 EG 3536/12). Dies wird vom Kläger auch nicht beanstandet.
6. Der Beklagte hat den Betrag von 1.200 EUR, den der Arbeitgeber des Klägers als Beitrag für eine zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung gezahlt hat, zu Unrecht als Einkommen des Klägers gewertet und bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.
Nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG aF ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe von § 2 Abs 7 bis 9 BEEG zu berücksichtigen. Die in § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG verwendete Formulierung "Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes" verweist nicht ausschließlich auf die dort genannten Einkunftsarten, sondern umfassend auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte. Für diese Ermittlung definiert § 2 EStG als Zentralvorschrift des Einkommensteuerrechts das Objekt der Einkommensteuer. Die von der Vorschrift genannte "Summe der Einkünfte" bildet dabei den rechnerischen Ausgangswert, um nach Abzug der erwerbs- und der existenzsichernden Aufwendungen die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nach § 2 Abs 5 EStG festzulegen (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 25.6.2009, B 10 EG 9/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 3 mwN). Mit Einkünften meint § 2 Abs 1 EStG daher von vornherein nur solche Einnahmen, die überhaupt der Einkommensteuer unterliegen, wie § 2 Abs 1 Satz 1 EStG ausdrücklich bestimmt (BSG 20.05.2014, B 10 EG 9/13 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 28).
Dazu zählen auch solche Einkünfte, für die der Arbeitgeber des Klägers die Steuern pauschal entrichtet. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist deren Schuldner (§ 40 Abs 3 Sätze 1 und 2 EStG). Es handelt sich zwar um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, welche durch die Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, gleichwohl wird sie vom Arbeitgeber übernommen und verfahrenstechnisch vom Arbeitgeber erhoben; der Arbeitgeber ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner und auch nicht etwa Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer (BFH 20.03.2006, VII B 230/05, BFH/NV 2006, 1292). Dementsprechend bleiben nach § 40 Abs 3 Satz 3 EStG der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz (BFH 07.10.2015, VI B 49/15, BFH/NV 2016, 38).
Die Beiträge in Höhe von 1.200 EUR für die Direktversicherung wurden vom Gehalt (Weihnachtsgeld) des Klägers einbehalten und vom Arbeitgeber an die Versicherung gezahlt. Der Arbeitgeber versteuerte die Beiträge auf der Grundlage des bis zum 31.12.2004 geltenden § 40b Abs 1 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 20 %. Nach dem ab 01.01.2005 geltenden Alterseinkünftegesetz (AlteinkG) vom 05.07.2004 (BGBl I S 1427) konnte der Arbeitnehmer bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung zwischen der Steuerbefreiung der Beiträge nach dem neu geschaffenen § 3 Nr 63 EStG und der Fortführung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG aF wählen (Art 1 Nr 25 Buchst b) AlteinkG; § 52 Abs 40 EStG). Davon hat der Kläger Gebrauch gemacht. Dies entnimmt der Senat seinem Vortrag und den Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Der in Form einer Gehaltsumwandlung als Beitrag für eine Direktversicherung gezahlte Betrag in Höhe von 1.200 EUR ist jedoch eine im Lohnsteuerverfahren als sonstiger Bezug behandelte Einnahme iSd § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF. Dies folgt – worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat - bereits daraus, dass die Entgeltumwandlung aus dem Weihnachtsgeld, das seinerseits einen sonstigen Bezug darstellt, erfolgte, ergibt sich aber auch aus der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF. Diese Bestimmung knüpft an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen der Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 EStG) und von sonstigen Bezügen (§ 39b Abs 3 EStG) an (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198). Sonstiger Bezug ist nach den LStR R 39b.2 Abs 2 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören nach R 39b.2 Abs 2 Satz 2 LStR insbesondere: dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter (Nr 1), einmalige Abfindungen und Entschädigungen (Nr 2), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden (Nr 3), Jubiläumszuwendungen (Nr 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Nr 5), Vergütungen für Erfindungen (Nr 6), Weihnachtszuwendungen (Nr 7) und Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (Nr 8).
Zu den sonstigen Bezügen zählt auch der hier streitige Beitrag in Höhe von 1.200 EUR für die Direktversicherung, und zwar unabhängig davon, ob der Beitrag vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wurde oder ob – wie hier – die Zahlung des Beitrages über eine Gehaltsumwandlung erfolgte. Die Gehaltsumwandlung führt dazu, dass der umgewandelte Betrag nicht mehr dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegt, sondern pauschal versteuert wird. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF soll diese Regelung ua bewirken soll, dass pauschal besteuerte Einnahmen nicht berücksichtigt werden (BT-Drs 17/3030 S 48 zu Art 13 der Entwurfsfassung). Die steuerrechtliche Behandlung von bestimmten Einnahmen als sonstige Bezüge ist nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls insoweit ein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, als es um Entgeltkomponenten geht, die dem Arbeitnehmer einmalig oder ausnahmsweise - wie zB eine Abfindung, Gratifikation oder Ähnliches - gezahlt werden. In solchen Fällen sind die Einnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend rechtssicher und dauerhaft zu prägen (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198). Dies gilt auch für Gehaltsbestandteile, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beiträge zu einer Direktversicherung gezahlt werden und die die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers weder im Bemessungszeitraum noch im Bezugszeitraum prägen. 7. Ohne Berücksichtigung der im November gezahlten 1.200 EUR ergibt sich eine Differenzbetrag zu Gunsten des Klägers von 622,20 EUR (Vergleichsberechnung der Beklagten vom 16.12.2013, Bl 15ff im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde L 11 EG 1477/14 NZB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt der Beklagte.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf höheres Elterngeld geltend.
Der 1971 geborene Kläger ist der Vater des 2010 geborenen M ... Er lebte mit seinem Sohn (mindestens) von Oktober bis Dezember 2011 in einem Haushalt. Vom 14.10. bis zum 13.12.2011 befand er sich in Elternzeit und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Im November 2011 erhielt er von seinem Arbeitgeber als Weihnachtsgeld einen Betrag in Höhe von 2.050 EUR. Ein Teilbetrag von 1.200 EUR wurde im Wege der Gehaltsumwandlung in eine vom Arbeitgeber zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung eingezahlt. Auf der Gehaltsabrechnung wurde das Weihnachtsgeld mit S für "Sonstiger Bezug" und der Betrag von 1.200 EUR mit P für "Pauschalierung" gekennzeichnet. Vom verbleibenden Betrag in Höhe von 850 EUR (2.050 EUR - 1.200 EUR; sog Steuer-Brutto) wurden 247,43 EUR an Steuern und 175,32 EUR an Sozialversicherungsabgaben einbehalten, so dass der Kläger einen Netto-Betrag von 1.627,25 EUR ausbezahlt erhielt. Außerdem enthielt die Gehaltsbescheinigung folgenden Hinweis: "Weihnachtsgeld = freiw. Leistung, kein Anspruch für immer."
Am 22.08.2011 hatte der Kläger Elterngeld für die Zeit vom 14.10. bis 11.12.2011 beantragt. Am 12. und 13.12.2011 werde er steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in Höhe von 188 EUR sowie pauschal versteuertes Einkommen in Höhe von 4,70 EUR, insgesamt als 192,70 EUR erhalten. Mit Bescheid vom 13.09.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger das beantragte Elterngeld wie folgt: 13. LM 14.10.2011 - 13.11.2011 1.189,95 EUR 14. LM 14.11.2011 - 13.12.2011 1.159,21 EUR
Bei der Berechnung des Elterngeldes ging der Beklagte von einem vorgeburtlichen durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.829,15 EUR und einem nachgeburtlichen Einkommen im 14. Lebensmonat des Kindes von 192,70 EUR brutto und 45,75 EUR netto sowie von einem Anspruchsfaktor von 65 % aus. Zur Begründung führte der Beklagte aus, in dem Zeitraum, in dem der Kläger Elterngeld beziehe, erziele er voraussichtlich Einkommen. Die Höhe dieses Einkommens stehe heute noch nicht exakt fest. Man sage dem Kläger daher mit diesem Bescheid Elterngeld auf der Basis des von ihm prognostizierten Einkommens zu. Nach Ablauf des Bezugszeitraums werde die Höhe des Einkommens unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens endgültig festgelegt. Ergebe sich aufgrund des endgültigen Einkommens ein geringerer Elterngeldanspruch, müsse er die Differenz zurückzahlen.
Nachdem der Kläger seine Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 vorgelegt hatte, erließ der Beklagte zunächst den Änderungsbescheid vom 07.02.2012, mit dem sie vom Kläger zu viel gezahltes Elterngeld in Höhe von 787,06 EUR zurückforderte.
Auf den Widerspruch des Klägers erließ der Beklagte dann – nach einer vorangegangenen Anhörung – den Änderungsbescheid vom 10.04.2012. Mit diesem Bescheid forderte der Beklagte nur noch den Betrag von 592,46 EUR vom Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, am 12. und 13.12.2011 habe der Kläger gearbeitet. Hierfür errechne sich eine anteilige Vergütung in Höhe von 148,71 EUR brutto (1.487,06 EUR/20*2). Darauf entfielen Steuern in Höhe von 7,90 EUR und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 30,25 EUR. Werbungskostenbeträge seien in Höhe von 153,34 EUR zu berücksichtigen. Die Gehaltsumwandlung in Höhe von 1.200 EUR sei als Einkommen im Bemessungszeitraum vor Geburt und im Bezugszeitraum zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Elterngeldes ging der Beklagte nunmehr von einem vorgeburtlichen durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.929,15 EUR und einem nachgeburtlichen Einkommen im 13. und 14. Lebensmonat des Kindes von 1.348,71 EUR brutto und 1.157,34 EUR netto, also durchschnittlich pro Monat 578,61 EUR (1.157,22 EUR/2) sowie von einem Anspruchsfaktor von 65 % aus. Dies ergab einen Elterngeldanspruch in Höhe von monatlich 877,85 EUR.
Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2012 als unbegründet zurück. Der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens sei im Falle des Klägers die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2010. Auch bei pauschaliert versteuerten Einnahmen, etwa für Direktversicherungen nach § 40b EStG, handele es sich um steuerpflichtige Einnahmen, die bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen seien. Dagegen würden im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Abs 1 Satz 3 und § 39b EStG steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Eine Gehaltsumwandlung aus einem sonstigen Bezug wie zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die pauschaliert versteuert werde, führe zu einer Herausnahme diese Betrages aus der steuerrechtlichen Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Bei der pauschalierten Versteuerung der Einkommensbestandteile finde im Steuerrecht keine Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen statt. Aus diesem Grund würden pauschaliert besteuerte Einkünfte – vor und nach der Geburt des Kindes – in vollem Umfang bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt, auch wenn diese Beträge im Lohnsteuerabzugsverfahren als "sonstige Bezüge" behandelt worden wären.
Am 04.06.2012 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat ua geltend gemacht, der Teilbetrag des Weihnachtsgeldes, der als Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung einbezahlt worden sei, dürfe bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden, weil das Weihnachtsgeld als sonstiger Bezug nicht zu berücksichtigen sei. Im Übrigen habe er auf das Weihnachtsgeld keinen rechtsverbindlichen Anspruch gehabt, weshalb es als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu qualifizieren sei. Selbst für den Fall, dass das Weihnachtsgeld zu berücksichtigen wäre, könne es im Zeitraum nach der Geburt des Kindes nicht als Einkommen nur in den Bezugsmonaten gewertet werden, sondern müsse auf 12 Monate verteilt werden. Es wäre deshalb allenfalls eine Anrechnung zu 2/12 zulässig gewesen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.05.2013 abgewiesen und die Rechtsauffassung der Beklagten geteilt. In der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen worden, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Am 03.07.2013 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese am 07.04.2014 wieder zurückgenommen, nachdem eine fiktive Berechnung des Elterngeldes unter Zugrundelegung der vom Kläger für zutreffend erachteten Rechtauffassung eine Differenz von 622,20 EUR ergeben hat. Auf die am 31.03.2014 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 10.04.2014 zugelassen. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass der Betrag von 1.200 EUR nicht bei der Bemessung des Elterngeldes hätte berücksichtigt werden dürfen, weder als Einkommen vor der Geburt des Kindes noch als Einkommen im Bezugszeitraum.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.05.2013 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 07.02.2012 und 10.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiteres Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes M. in Höhe von 622,20 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.05.2013 zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer im Widerspruchsbescheid dargelegten Rechtsauffassung fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungskaten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Streitgegenstand ist (nur) der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012. Der Bescheid vom 10.04.2012 hat den früheren Änderungsbescheid vom 07.02.2012 vollständig ersetzt und die Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes endgültig festgesetzt. Der Bescheid ist deshalb gemäß § 86 SGG (alleiniger) Gegentand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf weiteres Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes M. in Höhe von insgesamt 622,20 EUR.
Dabei richtet sich das Rechtsschutzziel des Klägers nur auf eine teilweise Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2012, denn dieser enthält mehrere Regelungen. Erstens nimmt er eine endgültige Festsetzung des Anspruchs auf Elterngeld vor, was sich als Aufhebung der mit dem Bescheid vom 13.09.2011 verbundenen Erklärung der Vorläufigkeit darstellt (vgl BSG 05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 14). Zweitens setzt er das Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat von M. fest und drittens begründet er die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung einer Überzahlung. Der Kläger wendet sich zwar nicht dagegen, dass der Beklagte das Elterngeld endgültig und nicht nur vorläufig festgesetzt hat, er macht aber einen höheren Elterngeldanspruch geltend. Den von ihm geltend gemachten Betrag hatte er zwar (teilweise) schon erhalten, aber wieder an die Beklagte zurückgezahlt.
1. Die endgültige Festsetzung des Elterngeldes ist rechtmäßig.
Die Ermächtigung des Beklagten zu einer vom Bewilligungsbescheid vom 13.09.2011 abweichenden Regelung ergibt sich aus dem nach § 8 Abs 3 BEEG (in der Fassung von Art 14 Nr 3 Buchst b) Haushaltbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010, BGBl I S 1885) zulässigen Vorbehalt der Vorläufigkeit der erfolgten Bewilligung. Nach dieser Vorschrift wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens gezahlt, wenn das vor der Geburt erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden kann oder nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Kläger hat angegeben, im Bezugszeitraum Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen. Der Beklagte war daher berechtigt, die vorläufige Bewilligung des Elterngeldes durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.
2. Die Grundvoraussetzungen des § 1 BEEG sind erfüllt.
Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeldgesetz (BEEG; Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Für das am 14.10.2010 geborene Kind M. ist nach dem hier geltenden Versicherungsfall- bzw Leistungsfallprinzip (vgl BSG 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 14) § 1 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung anzuwenden. Nach Abs 1 dieser Vorschrift hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Der Kläger hatte im Bezugszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 14.10.2010 geborenen Sohn M. in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte vom 14.10. bis zum 13.12.2011 keine Erwerbstätigkeit aus. Dies entnimmt der Senat den vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren.
3. Das beklagte Land hat mit den Kalendermonaten Oktober 2009 bis September 2010 den Bemessungszeitraum für das zu berücksichtigende Einkommen richtig bestimmt.
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes - vorliegend Oktober 2010 - maßgeblich (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in der vom 03.12.2011 bis 17.09.2012 geltenden Fassung des Art 10 Gesetz vom 28.03.2009, BGBl I S 634 (BEEG aF)). Dies ist hier die Zeit von Oktober 2009 bis September 2010. Kalendermonate, die nach § 2 Abs 7 Satz 5 bis 7 BEEG aF bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben, liegen beim Kläger nicht vor.
4. Das beklagte Land ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld des Klägers nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Vorschriften zu ermitteln (dazu a) und in Höhe von 65 % seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist (dazu b).
a) Bei der Einkommensermittlung ist nach § 2 Abs 1 BEEG aF zwischen dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und nichtselbstständiger Arbeit andererseits zu unterscheiden. Da der Kläger als Angestellter einer nichtselbstständigen Arbeit (abhängigen Beschäftigung) nachging, ist für die Einkommensermittlung § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG aF maßgebend. Danach ergibt sich das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn der über einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a Einkommensteuergesetz (EStG)) liegende monatliche durchschnittliche Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um näher bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vermindert wird. Dh, vom monatlichen durchschnittlichen Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages sowie die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung abzuziehen. Das beklagte Land hat diese Vorschrift insoweit zutreffend angewandt, als es das Elterngeld - ohne Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes (dazu 5.) - berechnet hat. Es hat jedoch zu Unrecht den Betrag von 1.200 EUR, der als Beitrag zu einer Direktversicherung geleistet und vom Arbeitgeber des Klägers pauschal versteuert wurde (Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz), als vor- und nachgeburtliches Einkommen gewertet (dazu 6.).
b) Rechtlicher Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ist für Zeiten des Bezugs von Elterngeld von Oktober bis November 2011 - wie sie vorliegend in Streit stehen - § 2 BEEG in der vom 01.01. bis 02.12.2011 geltenden Fassung des Art 14 Nr 2 Haushaltbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl I S 1885, zum zeitlichen Geltungsbereich vgl BSG Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 24 Rn 23 ff). Danach wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 % (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 % (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). Letzteres ist hier der Fall. Der anspruchsberechtigte Kläger erzielte als Einkommen vor der Geburt seines Kindes regelmäßig ein monatliches Grundgehalt von brutto über 2.500 EUR, sodass es insoweit auf die rechtliche Bewertung sonstiger Entgeltkomponenten, insbesondere der Sonderzahlung nicht ankommt. Auch ohne Berücksichtigung der Gehaltsumwandlung ist auf den verminderten, 65 %-igen Leistungssatz abzustellen.
5. Bei der Elterngeldberechnung hat das beklagte Land das Weihnachtsgeld zu Recht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen (Urteile des Senats vom 21.06.2016, L 11 EG 2274/14 und vom 21.01.2014, L 11 EG 3536/12). Dies wird vom Kläger auch nicht beanstandet.
6. Der Beklagte hat den Betrag von 1.200 EUR, den der Arbeitgeber des Klägers als Beitrag für eine zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung gezahlt hat, zu Unrecht als Einkommen des Klägers gewertet und bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.
Nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG aF ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe von § 2 Abs 7 bis 9 BEEG zu berücksichtigen. Die in § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG verwendete Formulierung "Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes" verweist nicht ausschließlich auf die dort genannten Einkunftsarten, sondern umfassend auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte. Für diese Ermittlung definiert § 2 EStG als Zentralvorschrift des Einkommensteuerrechts das Objekt der Einkommensteuer. Die von der Vorschrift genannte "Summe der Einkünfte" bildet dabei den rechnerischen Ausgangswert, um nach Abzug der erwerbs- und der existenzsichernden Aufwendungen die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nach § 2 Abs 5 EStG festzulegen (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 25.6.2009, B 10 EG 9/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 3 mwN). Mit Einkünften meint § 2 Abs 1 EStG daher von vornherein nur solche Einnahmen, die überhaupt der Einkommensteuer unterliegen, wie § 2 Abs 1 Satz 1 EStG ausdrücklich bestimmt (BSG 20.05.2014, B 10 EG 9/13 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 28).
Dazu zählen auch solche Einkünfte, für die der Arbeitgeber des Klägers die Steuern pauschal entrichtet. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist deren Schuldner (§ 40 Abs 3 Sätze 1 und 2 EStG). Es handelt sich zwar um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, welche durch die Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, gleichwohl wird sie vom Arbeitgeber übernommen und verfahrenstechnisch vom Arbeitgeber erhoben; der Arbeitgeber ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner und auch nicht etwa Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer (BFH 20.03.2006, VII B 230/05, BFH/NV 2006, 1292). Dementsprechend bleiben nach § 40 Abs 3 Satz 3 EStG der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz (BFH 07.10.2015, VI B 49/15, BFH/NV 2016, 38).
Die Beiträge in Höhe von 1.200 EUR für die Direktversicherung wurden vom Gehalt (Weihnachtsgeld) des Klägers einbehalten und vom Arbeitgeber an die Versicherung gezahlt. Der Arbeitgeber versteuerte die Beiträge auf der Grundlage des bis zum 31.12.2004 geltenden § 40b Abs 1 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 20 %. Nach dem ab 01.01.2005 geltenden Alterseinkünftegesetz (AlteinkG) vom 05.07.2004 (BGBl I S 1427) konnte der Arbeitnehmer bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung zwischen der Steuerbefreiung der Beiträge nach dem neu geschaffenen § 3 Nr 63 EStG und der Fortführung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG aF wählen (Art 1 Nr 25 Buchst b) AlteinkG; § 52 Abs 40 EStG). Davon hat der Kläger Gebrauch gemacht. Dies entnimmt der Senat seinem Vortrag und den Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Der in Form einer Gehaltsumwandlung als Beitrag für eine Direktversicherung gezahlte Betrag in Höhe von 1.200 EUR ist jedoch eine im Lohnsteuerverfahren als sonstiger Bezug behandelte Einnahme iSd § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF. Dies folgt – worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat - bereits daraus, dass die Entgeltumwandlung aus dem Weihnachtsgeld, das seinerseits einen sonstigen Bezug darstellt, erfolgte, ergibt sich aber auch aus der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF. Diese Bestimmung knüpft an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen der Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 EStG) und von sonstigen Bezügen (§ 39b Abs 3 EStG) an (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198). Sonstiger Bezug ist nach den LStR R 39b.2 Abs 2 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören nach R 39b.2 Abs 2 Satz 2 LStR insbesondere: dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter (Nr 1), einmalige Abfindungen und Entschädigungen (Nr 2), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden (Nr 3), Jubiläumszuwendungen (Nr 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Nr 5), Vergütungen für Erfindungen (Nr 6), Weihnachtszuwendungen (Nr 7) und Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (Nr 8).
Zu den sonstigen Bezügen zählt auch der hier streitige Beitrag in Höhe von 1.200 EUR für die Direktversicherung, und zwar unabhängig davon, ob der Beitrag vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wurde oder ob – wie hier – die Zahlung des Beitrages über eine Gehaltsumwandlung erfolgte. Die Gehaltsumwandlung führt dazu, dass der umgewandelte Betrag nicht mehr dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegt, sondern pauschal versteuert wird. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF soll diese Regelung ua bewirken soll, dass pauschal besteuerte Einnahmen nicht berücksichtigt werden (BT-Drs 17/3030 S 48 zu Art 13 der Entwurfsfassung). Die steuerrechtliche Behandlung von bestimmten Einnahmen als sonstige Bezüge ist nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls insoweit ein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, als es um Entgeltkomponenten geht, die dem Arbeitnehmer einmalig oder ausnahmsweise - wie zB eine Abfindung, Gratifikation oder Ähnliches - gezahlt werden. In solchen Fällen sind die Einnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend rechtssicher und dauerhaft zu prägen (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198). Dies gilt auch für Gehaltsbestandteile, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beiträge zu einer Direktversicherung gezahlt werden und die die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers weder im Bemessungszeitraum noch im Bezugszeitraum prägen. 7. Ohne Berücksichtigung der im November gezahlten 1.200 EUR ergibt sich eine Differenzbetrag zu Gunsten des Klägers von 622,20 EUR (Vergleichsberechnung der Beklagten vom 16.12.2013, Bl 15ff im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde L 11 EG 1477/14 NZB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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