Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 1830/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2484/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2016 hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) im dortigen Verfahren S 24 AS 1830/14 die Klage, mit der der Kläger im sog. Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Verurteilung des Beklagten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2014 (vgl. § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und unter Rücknahme des Darlehensbewilligungsbescheids vom 12. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2013 das gewährte Darlehen in Höhe von einmalig 660,21 Euro als verlorenen Zuschuss zu bewilligen erstrebt hat, abgewiesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Soweit sich der Kläger - was der Senat zu seinen Gunsten annimmt (§ 123 SGG) - im hiesigen Verfahren dagegen wendet, ist seine Beschwerde als Anfechtung der Nichtzulassung der Berufung durch das SG in der angefochtenen Entscheidung statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 145 Abs. 1 SGG).
Soweit sich der Kläger mit seiner Beschwerde hingegen ausdrücklich (auch) gegen den Bescheid vom 27. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids "des Jobcenters Landkreis E." vom 15. April 2015 wendet, ist die Beschwerde unstatthaft und damit bereits unzulässig, weil das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid darüber - verfahrensfehlerfrei - keine Entscheidung getroffen hat. Denn der Bescheid vom 27. Februar 2015 - insoweit aktenkundig ist einzig das Mahnschreiben der Agentur für Arbeit F. a. M. vom 27. Februar 2015 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Agentur für Arbeit F. a. M. vom 15. April 2015 (betreffend die Mahnung einer Forderung i.H.v. 311,62 Euro zzgl. Festsetzung einer Mahngebühr i.H.v. 5 Euro aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2014) war Gegenstand des rechtskräftig (siehe dazu Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 8. Februar 2016 - L 9 AS 4124/15 NZB - und - L 9 AS 4027/15 -) abgeschlossenen Klageverfahrens S 24 AS 2327/15 vor dem SG. 2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
a) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil - bzw. Gerichtsbescheid (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Halbsatz 1 SGG) - des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nachdem das SG in seinem klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2016 die Berufung nicht zugelassen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt, sondern lediglich einen Betrag von 660,21 Euro aus einer einmaligen Leistung betrifft, bedarf die Berufung demnach der Zulassung durch den Senat.
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde geltend macht, (1.) dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, (2.) ihn "zu verpflichten sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen" sowie (3.) "für den entstandenen Gesamtschaden die Beklagte zu verpflichten, in angemessener Höhe Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld" an ihn zu bezahlen, kommt dem vorliegend keine eigenständige Bedeutung für die Bestimmung des Beschwerdewertes zu. Die Kosten des laufenden Verfahrens (Begehren zu 1) sind bei der Wertberechnung von vornherein nicht zu berücksichtigen (statt vieler nur Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rdnr. 15a m.w.N.). Soweit der Kläger "Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld" geltend macht (Begehren zu 2), legt der Senat dies sachgerecht dahingehend aus, dass es dem Kläger darum geht, die darlehensweise bewilligte Leistung nicht zurückzahlen zu müssen respektive seine Tilgungsleistungen zurückzuerhalten. Eine weitere Bedeutung kommt dem für die Bemessung des Beschwerdewertes nicht zu. Der Kläger hat diese Anträge stereotyp bislang in (fast) allen beim SG und beim LSG anhängig gewesenen Verfahren gestellt, ohne dass sich jeweils - wie auch im vorliegenden Verfahren - eine zusätzliche und unabhängig vom geltend gemachten Anspruch bestehende Beschwer mit konkretem Verfahrensbezug ergeben hat (siehe dazu bereits die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2016 z.B. in den Verfahren L 9 AS 4123/15 NZB und L 9 AS 4124/15 NZB). Willkürliche Anträge, die nur dazu dienen, die Zulässigkeit der Berufung zu erreichen, sind unbeachtlich (statt vieler nur Leitherer, a.a.O., Vor § 143 Rdnr. 10c, § 144 Rdnr. 19 m.w.N.). Soweit der Kläger ausweislich seiner Rechtsmittelbegründung darüber hinaus die "sofortige Unterstützung bei der Anerkennung seiner EU-konformen Berufsqualifikation" verlangt, ist dies schon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn weder der Beklagte noch das SG haben darüber eine Entscheidung getroffen, so dass auch insoweit aus den nämlichen Gründen eine abweichende Wertberechnung nicht in Betracht kommt. Schließlich liegt bezüglich des Begehrens zu 3) schon kein vollstreckungsfähiger Antrag vor, zumal es den Gerichten obliegt, die Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern.
b) Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 30. September 1992 - 11 BAr 47/92 - (juris Rdnr. 8) und vom 30. März 2005 - B 4 RA 257/04 B - (juris Rdnr. 8)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu nur BSG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - B 9 V 9/16 B - (juris Rdnr. 4) m.w.N.) Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 12 BJ 12/75 - (juris Rdnr. 2)). Unter Zugrundelegung dessen lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus dem - nur teilweise verständlichen und verfahrensbezogenen - Vorbringen des Klägers nicht entnehmen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 9. Juni 2011 - B 4 AS 56/11 B - (juris Rdnrn. 5 f.)). Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung namentlich geklärt, wie die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)), zu bestimmen sind, wenn neben den - bereits vom Regelbedarf umfassten - Kosten für Haushaltsenergie auch Kosten für Heizstrom anfallen und diese beiden Kosten nicht durch getrennte Zählerinstrumente zu ermitteln sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R - (juris Rdnrn. 15 ff.)).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N. aus der Rspr. zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid nicht aufgestellt. Es ist vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass Kosten der Haushaltsenergie bereits im Regelbedarf enthalten sind und nicht ein weiteres Mal mit den Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht werden können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O. (juris Rdnr. 16 f.)). Soweit das SG darüber hinaus angenommen hat, von den (einheitlichen) Stromkosten sei daher im Rahmen der Anerkennung als Kosten der Unterkunft und Heizung ein Pauschalabzug in Höhe des im Regelbedarf enthaltenen Anteils für Haushaltsstrom vorzunehmen, mag dies vorliegend zwar eine unzutreffende Rechtsanwendung darstellen (vgl. erneut BSG, a.a.O. (juris Rdnrn. 53 f.)), weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in jedem Einzelfall eine begründete Herleitung des Kürzungsbetrags, ggf. im Wege der richterlichen Schätzung (§ 202 Satz 1 SGG, § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO)), vorzunehmen ist. Einen von dieser BSG-Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz hat das SG indes im angefochtenen Gerichtsbescheid gleichwohl nicht aufgestellt. Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt keine Abweichung i.S.d. Zulassungsrechts dar. Gleiches gilt, wenn das SG aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (vgl. zum Zulassungsrecht nach der - insoweit mit dem SGG übereinstimmenden - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statt vieler nur Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2015 - 3 L 315/13 - (juris Rdnr. 38) m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.).
Schließlich ist das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem der Gerichtsbescheid des SG beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), weder vom Kläger geltend gemacht worden noch aus der angefochtenen Entscheidung ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
5. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 17. Juni 2016 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2016 hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) im dortigen Verfahren S 24 AS 1830/14 die Klage, mit der der Kläger im sog. Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Verurteilung des Beklagten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2014 (vgl. § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und unter Rücknahme des Darlehensbewilligungsbescheids vom 12. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2013 das gewährte Darlehen in Höhe von einmalig 660,21 Euro als verlorenen Zuschuss zu bewilligen erstrebt hat, abgewiesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Soweit sich der Kläger - was der Senat zu seinen Gunsten annimmt (§ 123 SGG) - im hiesigen Verfahren dagegen wendet, ist seine Beschwerde als Anfechtung der Nichtzulassung der Berufung durch das SG in der angefochtenen Entscheidung statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 145 Abs. 1 SGG).
Soweit sich der Kläger mit seiner Beschwerde hingegen ausdrücklich (auch) gegen den Bescheid vom 27. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids "des Jobcenters Landkreis E." vom 15. April 2015 wendet, ist die Beschwerde unstatthaft und damit bereits unzulässig, weil das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid darüber - verfahrensfehlerfrei - keine Entscheidung getroffen hat. Denn der Bescheid vom 27. Februar 2015 - insoweit aktenkundig ist einzig das Mahnschreiben der Agentur für Arbeit F. a. M. vom 27. Februar 2015 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Agentur für Arbeit F. a. M. vom 15. April 2015 (betreffend die Mahnung einer Forderung i.H.v. 311,62 Euro zzgl. Festsetzung einer Mahngebühr i.H.v. 5 Euro aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2014) war Gegenstand des rechtskräftig (siehe dazu Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 8. Februar 2016 - L 9 AS 4124/15 NZB - und - L 9 AS 4027/15 -) abgeschlossenen Klageverfahrens S 24 AS 2327/15 vor dem SG. 2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
a) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil - bzw. Gerichtsbescheid (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Halbsatz 1 SGG) - des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nachdem das SG in seinem klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2016 die Berufung nicht zugelassen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt, sondern lediglich einen Betrag von 660,21 Euro aus einer einmaligen Leistung betrifft, bedarf die Berufung demnach der Zulassung durch den Senat.
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde geltend macht, (1.) dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, (2.) ihn "zu verpflichten sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen" sowie (3.) "für den entstandenen Gesamtschaden die Beklagte zu verpflichten, in angemessener Höhe Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld" an ihn zu bezahlen, kommt dem vorliegend keine eigenständige Bedeutung für die Bestimmung des Beschwerdewertes zu. Die Kosten des laufenden Verfahrens (Begehren zu 1) sind bei der Wertberechnung von vornherein nicht zu berücksichtigen (statt vieler nur Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rdnr. 15a m.w.N.). Soweit der Kläger "Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld" geltend macht (Begehren zu 2), legt der Senat dies sachgerecht dahingehend aus, dass es dem Kläger darum geht, die darlehensweise bewilligte Leistung nicht zurückzahlen zu müssen respektive seine Tilgungsleistungen zurückzuerhalten. Eine weitere Bedeutung kommt dem für die Bemessung des Beschwerdewertes nicht zu. Der Kläger hat diese Anträge stereotyp bislang in (fast) allen beim SG und beim LSG anhängig gewesenen Verfahren gestellt, ohne dass sich jeweils - wie auch im vorliegenden Verfahren - eine zusätzliche und unabhängig vom geltend gemachten Anspruch bestehende Beschwer mit konkretem Verfahrensbezug ergeben hat (siehe dazu bereits die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2016 z.B. in den Verfahren L 9 AS 4123/15 NZB und L 9 AS 4124/15 NZB). Willkürliche Anträge, die nur dazu dienen, die Zulässigkeit der Berufung zu erreichen, sind unbeachtlich (statt vieler nur Leitherer, a.a.O., Vor § 143 Rdnr. 10c, § 144 Rdnr. 19 m.w.N.). Soweit der Kläger ausweislich seiner Rechtsmittelbegründung darüber hinaus die "sofortige Unterstützung bei der Anerkennung seiner EU-konformen Berufsqualifikation" verlangt, ist dies schon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn weder der Beklagte noch das SG haben darüber eine Entscheidung getroffen, so dass auch insoweit aus den nämlichen Gründen eine abweichende Wertberechnung nicht in Betracht kommt. Schließlich liegt bezüglich des Begehrens zu 3) schon kein vollstreckungsfähiger Antrag vor, zumal es den Gerichten obliegt, die Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern.
b) Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 30. September 1992 - 11 BAr 47/92 - (juris Rdnr. 8) und vom 30. März 2005 - B 4 RA 257/04 B - (juris Rdnr. 8)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu nur BSG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - B 9 V 9/16 B - (juris Rdnr. 4) m.w.N.) Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 12 BJ 12/75 - (juris Rdnr. 2)). Unter Zugrundelegung dessen lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus dem - nur teilweise verständlichen und verfahrensbezogenen - Vorbringen des Klägers nicht entnehmen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 9. Juni 2011 - B 4 AS 56/11 B - (juris Rdnrn. 5 f.)). Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung namentlich geklärt, wie die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)), zu bestimmen sind, wenn neben den - bereits vom Regelbedarf umfassten - Kosten für Haushaltsenergie auch Kosten für Heizstrom anfallen und diese beiden Kosten nicht durch getrennte Zählerinstrumente zu ermitteln sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R - (juris Rdnrn. 15 ff.)).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N. aus der Rspr. zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid nicht aufgestellt. Es ist vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass Kosten der Haushaltsenergie bereits im Regelbedarf enthalten sind und nicht ein weiteres Mal mit den Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht werden können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O. (juris Rdnr. 16 f.)). Soweit das SG darüber hinaus angenommen hat, von den (einheitlichen) Stromkosten sei daher im Rahmen der Anerkennung als Kosten der Unterkunft und Heizung ein Pauschalabzug in Höhe des im Regelbedarf enthaltenen Anteils für Haushaltsstrom vorzunehmen, mag dies vorliegend zwar eine unzutreffende Rechtsanwendung darstellen (vgl. erneut BSG, a.a.O. (juris Rdnrn. 53 f.)), weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in jedem Einzelfall eine begründete Herleitung des Kürzungsbetrags, ggf. im Wege der richterlichen Schätzung (§ 202 Satz 1 SGG, § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO)), vorzunehmen ist. Einen von dieser BSG-Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz hat das SG indes im angefochtenen Gerichtsbescheid gleichwohl nicht aufgestellt. Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt keine Abweichung i.S.d. Zulassungsrechts dar. Gleiches gilt, wenn das SG aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (vgl. zum Zulassungsrecht nach der - insoweit mit dem SGG übereinstimmenden - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statt vieler nur Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2015 - 3 L 315/13 - (juris Rdnr. 38) m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.).
Schließlich ist das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem der Gerichtsbescheid des SG beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), weder vom Kläger geltend gemacht worden noch aus der angefochtenen Entscheidung ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
5. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 17. Juni 2016 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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