Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 EG 1760/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 3402/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.05.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres Elterngeld.
Der 1969 geborene Kläger ist verheiratet und Vater der 2007 geborenen F. S. (im Folgenden: F). Er ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Nach dem Einkommenssteuerbescheid für 2006 vom 20.05.2008 erzielte er Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit iHv 25.188 EUR (Abänderung des ursprünglichen Steuerbescheids vom 29.01.2008).
Am 29.02.2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Elterngeld für den 8. und 14. Lebensmonat von F. Mit Bescheid vom 01.07.2009 versagte die Beklagte die Gewährung von Elterngeld wegen fehlender Mitwirkung, da der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Im Rahmen des hiergegen laufenden Widerspruchsverfahrens legte der Kläger weitere Unterlagen vor. Mit Änderungsbescheid vom 05.01.2010 bewilligte die Beklagte vorläufig Elterngeld für den 8. und 14. Lebensmonat von F iHv 300 EUR monatlich. Da das Einkommen nicht ausreichend nachgewiesen sei, werde Elterngeld vorläufig in Höhe des Mindestbetrages gewährt.
Hiergegen legte der Kläger am 05.02.2010 Widerspruch ein. Er reichte nach mehrmaliger Aufforderung ua Angaben zur Gewinnermittlung für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vom 30.06. bis 29.07.2008 und 30.12.2008 bis 29.01.2009 und eine Bescheinigung über seine Beiträge beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte für 2006 nach. Mit Änderungsbescheid vom 13.12.2011 teilte die Beklagte mit, dass sich keine Änderung ergebe. Bei Berücksichtigung des erzielten Einkommens würde das Elterngeld den gesetzlichen Mindestbetrag von 300 EUR unterschreiten, weshalb es bei der Festsetzung bleibe.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Bezugszeitraum werde zu hohes Einkommen angenommen. Bei Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben ergebe sich lediglich monatliches Einkommen iHv 1.483,61 EUR. Hiervon seien noch die Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen. Auch das Einkommen im Bemessungszeitraum sei fehlerhaft berücksichtigt, denn dieses sei wegen einer 2006 erfolgten Ansparabschreibung von 18.000 EUR aufgrund des beabsichtigten Erwerbs eines Pkw erheblich reduziert gewesen. Die Ansparrücklage sei nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, denn sonst kämen völlig willkürliche Ergebnisse zustande, Manipulationen wäre Tür und Tor geöffnet, wenn etwa im Bezugszeitraum dadurch das Einkommen gemindert werden könnte. Ergänzend legte der Kläger zusätzlich den Einkommenssteuerbescheid für 2006 vom 20.05.2008 sowie eine Aufstellung über die steuerlichen Bemessungsgrundlagen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bemessungsgrundlage seien die im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, hier also 2006. Nach dem Einkommenssteuerbescheid sei ein Gewinn iHv 25.188 EUR erzielt worden. Hierauf entfielen Steuern iHv 5.465,01 EUR. Die 2006 gebildete Ansparrücklage gemäß § 7g Abs 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) iHv 18.000 EUR könne nicht berücksichtigt werden, da diese kein steuerpflichtiges Einkommen darstelle. Eine Ansparrücklage sei erst im Wirtschaftsjahr der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Das Nettoeinkommen belaufe sich daher auf 19.722,99 EUR, monatlich 1.643,58 EUR. Auch im Bezugszeitraum sei Einkommen erzielt worden. Nach den eigenen Angaben des Klägers seien monatlich durchschnittlich 3.158,66 EUR anzusetzen. Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte könnten weder vor, noch nach der Geburt in Abzug gebracht werden (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 05.04.2012, B 10 EG 6/11 R und 29.08.2012, B 10 EG 15/11 R). Elterngeld werde iHv mindestens 300 EUR gezahlt. Da sich rein rechnerisch bei übersteigenden Einkünften im Bezugszeitraum gegenüber dem Bemessungszeitraum ein negativer Elterngeldanspruch ergebe, bleibe es bei dem Mindestbetrag.
Hiergegen richtet sich die am 25.03.2013 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Beklagte sei im Bemessungszeitraum von falschem Einkommen ausgegangen und habe die Ansparrücklage von 18.000 EUR zu Unrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Nachdem der Betrieb 2005 gegründet worden sei und über kein Kfz verfügt habe, sei 2006 die Ansparrücklage zum Erwerb eines Pkw gebildet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Geburt des Kindes nicht voraussehbar gewesen. Wegen der damit einhergehenden Kosten sei die Ansparrücklage später wieder aufgelöst worden. Das BSG habe auch in anderen Sozialrechtsbereichen die Ansparrücklage nicht als Einkommen angesehen, etwa im Bezugszeitraum von SGB II-Leistungen (unter Hinweis auf BSG 21.06.2011, B 4 AS 21/10 R). Dies müsse umgekehrt auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, zumal die Ansparrücklage erst Ende 2006 gebildet worden sei und zuvor zur Verfügung gestanden habe.
Mit Urteil vom 28.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Die 2006 gebildete Ansparrücklage sei nicht als vorgeburtliches Einkommen zu berücksichtigen. Die Ansparabschreibung nach § 7g Abs 3 EStG mindere im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage das zu versteuernde Einkommen und wirke sich erst im Zeitpunkt der Auflösung gewinnerhöhend aus. Sie könne daher im Jahr 2006 nicht fiktiv dem Einkommen zugerechnet werden. Nichts anderes ergebe sich aus der Entscheidung des BSG vom 21.06.2011 (B 4 AS 21/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 39). Die tatsächliche Berücksichtigung als Einkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld II stehe unter der grundsicherungsrechtlichen Einschränkung, dass es sich um bereite Mittel für den Lebensunterhalt handele. Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt ergäben sich daraus nicht.
Gegen das ihm am 17.06.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.07.2015 eingelegte Berufung des Klägers. Es sei schon zweifelhaft, ob überhaupt auf § 2 Abs 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) abgestellt werden könne, da er vom 19.08. bis 18.09.2006 seine Tätigkeit nicht ausgeübt, sondern sich in Kanada aufgehalten habe. Jedenfalls führe eine teleologische Reduktion des § 2 Abs 9 BEEG dazu, dass das Einkommen im Veranlagungszeitraum um die Ansparabschreibung zu erhöhen sei, nachdem der entsprechende Betrag in diesem Zeitraum verdient worden sei. Jede andere Betrachtung konterkariere den Zweck des BEEG, nämlich den Einkommensausfall durch die Inanspruchnahme von Elternzeit zu kompensieren. Im Verfahren B 4 AS 21/10 R habe das BSG darauf abgestellt, dass lediglich steuerrechtlich das Einkommen steige, von einem Zufluss aber nicht auszugehen sei. Am Konstrukt der Ansparrücklage als Einkommen ändere sich dadurch nichts. Soweit das BSG entschieden habe, dass Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung und Versorgungswerkbeiträge nicht abzugsfähig seien, sei dies rechtlich falsch und benachteilige die nicht pflichtversicherten Elterngeldbezieher.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.05.2015 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 01.07.2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 05.01.2010 und 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 abzuändern und dem Kläger Elterngeld iHv weiteren 1.500 EUR monatlich im 8. und 14. Lebensmonat von F. S. zu bezahlen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das BEEG richte sich bei der Einkommensberechnung am EStG aus, so dass auch die Auflösung einer Ansparabschreibung zeitlich so zu bewerten sei, wie es die Beklagte vorgenommen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 01.07.2009, 05.01.2010 und 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat dem Kläger zutreffend Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages gewährt, ein Anspruch auf höheres Elterngeld besteht nicht.
Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 05.12.2006 (BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Der Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit seiner am 30.11.2007 geborenen Tochter F in einem Haushalt, betreute und erzog sie. Nach seinen eigenen Angaben übte der Kläger im Bezugszeitraum (30.06.2008 bis 29.07.2008 und 30.12.2008 bis 29.01.2009) seine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt nur in einem Umfang von weniger als 30 Wochenstunden aus. Diese Angaben legt der Senat zugrunde.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 05.12.2006). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld nach § 2 Abs 3 BEEG (ebenfalls in der Fassung vom 05.12.2006) in Höhe des nach Absatz 1 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen. § 2 Abs 5 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR vor.
Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 des § 2 BEEG zu berücksichtigen. Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist nach § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt (§ 2 Abs 8 Satz 2 BEEG). Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zugrundeliegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt nach § 2 Abs 9 Satz 1 BEEG abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn die berechtigte Person im Veranlagungszeitraum Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat (§ 2 Abs 9 Satz 2 iVm § 2 Abs 7 Satz 5 BEEG). Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von § 2 Abs 9 Satz 1 BEEG der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen.
Der Kläger übte seine selbständige Tätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt von F maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums aus. Auch wenn der Kläger geltend macht, im Zeitraum 19.08. bis 18.09.2006 wegen eines Auslandsaufenthalts in Kanada nicht gearbeitet zu haben, steht dies der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen. Auch mehrwöchige Urlaubsreisen oder sonstige Auslandsaufenthalte führen nicht zur Beendigung oder Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit, solange – wie hier - weiter Einkünfte hieraus erzielt werden oder Ausgaben anfallen. Im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt von F - im Steuerjahr 2006 - bezog der Kläger keine Leistungen im Sinne des § 2 Abs 7 Satz 5 bis 7 BEEG. Damit gilt gemäß § 2 Abs 9 Satz 1 BEEG als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen der durchschnittlich monatliche erzielte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, wie er sich aus dem Steuerbescheid für 2006 ergibt. Davon ist die Beklagte ausgegangen; sie hat im Widerspruchsbescheid die Höhe des durchschnittlichen Einkommens des Klägers aus selbständiger Tätigkeit vor der Geburt von F zutreffend mit 1.643,58 EUR netto ermittelt. Die Höhe des Gewinns nach dem Steuerbescheid sowie der erfolgte Abzug für Steuern ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ansparabschreibung iHv 18.000 EUR, die den Gewinn steuerrechtlich gemindert hat, bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgebenden Einkommens im Jahr 2006 nicht hinzuzurechnen. § 2 Abs 9 BEEG verweist auf den steuerrechtlichen Gewinn, wie er sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergibt und nimmt damit auf die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften Bezug. Im Elterngeldrecht gilt für die Ermittlung des Elterngelds daher nichts anderes, wenn Bemessungsgrundlage für das Elterngeld der steuerrechtlich ermittelte Gewinn ist. Eine den Bedürfnissen des Elterngelds geschuldete Abweichung von den genannten steuerrechtlichen Grundsätzen beschränkt sich auf den Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich). Die Berücksichtigung von Verlusten einschließlich des Verlustausgleichs innerhalb einer Einkommensart (horizontaler Verlustausgleich) ist möglich (vgl BT-Drs 16/2785 S 37; BSG 27.06.2013, B 10 EG 2/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 21). Ein Ausschluss des horizontalen Verlustausgleichs oder sonst steuerrechtlich wirksamer Verluste hat keinen normativen Niederschlag gefunden (BSG 15.12.2015, B 10 EG 6/14 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 30).
Nach § 7g Abs 3 Satz 1 EStG (idF der Bekanntmachung vom 19.10.2002 - BGBl I 4210 - in der bis zum 17.8.2007 geltenden Fassung) konnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts iSv § 7g Abs 1 EStG eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Wurde die Investition durchgeführt, so musste die Ansparrücklage gemäß § 7g Abs 4 Satz 1 EStG Gewinn erhöhend aufgelöst werden. War die Investition spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht abgeschlossen, so musste sie ebenfalls Gewinn erhöhend aufgelöst werden (§ 7g Abs 4 Satz 2 EStG). Wegen des nicht erfüllten Investitionsversprechens sollte dann ein Gewinnzuschlag nach § 7 Abs 5 EStG die in Anspruch genommenen Steuervorteile wieder ausgleichen. Die Wirkung der Rücklagenbildung hatte zur Folge, dass sie im Jahr der Bildung zu einem buchmäßigen Aufwand führte, unabhängig davon, ob dabei ein Verlust entstand oder ein bestehender Verlust sich erhöhte (§ 7g Abs 3 Satz 4 EStG). Ansparrücklagen stellten demnach eine Rücklage für künftige Investitionen dar. Ihre Bildung verhinderte, dass in bestimmter Höhe erzielte Gewinne besteuert wurden, und führte zu einem Steuervorteil unter der Bedingung, dass spätestens zwei Jahre nach der (eigenkapitalschonenden) Rücklagenbildung investiert wurde. Das Absehen von einer Besteuerung der erzielten Gewinne in Höhe der Ansparrücklage hatte somit eine erhöhte Liquidität des Steuerpflichtigen im Jahr der Bildung der Ansparrücklage zur Folge. Mit dem Ersparten konnte und sollte der Steuerpflichtige investieren (vgl Bundesfinanzhof (BFH) 24.10.2012, I R 13/12, juris; BSG 06.11.2008, B 1 KR 28/07 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 10).
Die Berücksichtigung der Ansparrücklage als eine das Arbeitseinkommen mindernde Größe entspricht dem Sinn und Zweck der das Elterngeld betreffenden gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Entgeltersatzfunktion des Elterngeldes (ebenso für das Krankengeld: BSG 06.11.2008, aaO). Die Ansparrücklage wird durch finanzielle Mittel gebildet, die dem Selbstständigen nach seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung gerade nicht für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollen und damit auch nicht durch das Elterngeld zu ersetzen sind. An diese eigenverantwortlich getroffene Entscheidung ist der Kläger gebunden. Es wäre auch widersprüchlich, einerseits zur Minderung von Steuerlasten legale Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen und diese andererseits zur Erhöhung des Elterngeldes ausblenden zu wollen (SG München, 04.02.2010, S 30 EG 176/08, juris). Dass zum damaligen Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage die Geburt des Kindes noch nicht absehbar war, spielt keine Rolle. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung einer aufgelösten Ansparabschreibung als Einkommen bei Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (BSG 21.06.2011, aaO), wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat. Auch im Rahmen des SGB II sind Grundlage der Bestimmung des Einkommens Selbstständiger die Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts. Die Modifizierung, dass nur der Zufluss bereiter Mittel dem Hilfebedarf entgegenstehen kann, ist den Besonderheiten der Grundsicherung zuzuschreiben und kann bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für den Bezug von Elterngeld keine Rolle spielen.
Im vorliegenden Fall ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes nach § 2 Abs 3 BEEG zu berechnen, da der Kläger nach der Geburt des Kindes F positive Einkünfte iS von § 2 Abs 1 Nr 1 bis 4 EStG erzielt hat. Abzustellen ist auf das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wobei allerdings nur die beanspruchten Bezugsmonate berücksichtigt werden (BSG 04.09.2013, B 10 EG 18/12, SozR 4-7837 § 2 Nr 23). Da die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geschaffene Sonderregelung des § 2 Abs 9 BEEG nur Bestimmungen für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens enthält, kann das nachgeburtliche Einkommen aus einer elterngeldunschädlichen Erwerbstätigkeit nur nach Maßgabe des § 2 Abs 8 BEEG ermittelt werden (BSG 05.04.2012, B 10 EG 6/11, SozR 4-7837 § 2 Nr 15). Nach § 2 Abs 8 Satz 2 BEEG (hier in der Fassung vom 05.12.2006) ist Grundlage der Einkommensermittlung bei Selbständigen der Gewinn, der sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt, also der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Demgemäß hat die Beklagte das anzurechnende nachgeburtliche Einkommen des Klägers zu Recht auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Gewinnermittlung für die Zeiträume vom 30.06. bis 29.07.2008 und 30.12.2008 bis 29.01.2009 ermittelt. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist von einem Gewinn iHv 8.126,06 EUR auszugehen und Steuern iHv 1.808,74 EUR, netto also 6.317,32 EUR. Monatlich bedeutet dies ein durchschnittliches Einkommen von 3.158,66 EUR. Ob noch die weiteren im Schreiben des Klägers (Blatt 86 Verwaltungsakte) genannten Abzüge vorzunehmen sind (Abschreibung für erworbenen Kanzleianteil von monatlich 972,25 EUR und Fahrtkosten als Sonderbetriebsausgaben von 190 EUR im 8. Lebensmonat und 95 EUR im 14. Lebensmonat) kann dahinstehen, denn dies wirkt sich auf die Höhe des Elterngeldanspruchs nicht aus. Selbst bei Abzug dieser Beträge würde das Einkommen im Bezugszeitraum noch immer das Einkommen im Bemessungszeitraum übersteigen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Rentenbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht vom Einkommen absetzbar. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung der Rechtsprechung des BSG an (BSG 05.04.2012, B 10 EG 6/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 15; BSG 29.08.2012, B 10 EG 15/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 17; BSG 07.10.2014, B 10 EG 13/14 B, juris). Soweit der Kläger diese Rechtsprechung für falsch hält und einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG moniert, übersieht er, dass gerade der Abzug nur der unmittelbar aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu einer Gleichbehandlung von Einkommen der selbstständig und der nicht selbstständig Erwerbstätigen führt. Denn die Koppelung der abzugsfähigen Pflichtbeiträge an die Erwerbstätigkeit stellt bei typisierender Betrachtung sicher, dass nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die bei einer im Bezugszeitraum des Elterngeldes unterbrochenen oder eingeschränkten Erwerbstätigkeit entfallen oder reduziert sind (vgl BT-Drs 16/2785 S 37 f).
Auch die Berücksichtigung der steuerrechtlich wirksamen Ansparabschreibung bei der Ermittlung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG. Die Ansparrücklage wird durch finanzielle Mittel gebildet, die dem Selbstständigen nach seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung gerade nicht für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Ansparabschreibung als (fiktiver) Verlust die Steuerlast vermindert, nicht hingegen unmittelbar und effektiv das Einkommen im Bemessungszeitraum, liegt darin keine Ungleichbehandlung von unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen (dazu BSG 29.08.2012, B 10 EG 18/11 R, juris), sondern eine Ungleichbehandlung negativer Einkünfte im Bemessungszeitraum mit der möglichen Folge unterschiedlich hohen Elterngelds bei potenziell gleichem Lebensstandard. Die einkommensmindernde Berücksichtigung steuerlicher Abschreibungen, die durch Anerkennung fiktiver Verluste erfolgt, ist bei einkommens- bzw bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, die an die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie anknüpfen, in typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachlich gerechtfertigt. Im spiegelbildlich umgekehrten Fall, in dem die Berücksichtigung von Verlusten zum Wegfall des einkommensabhängigen Elterngelds führt, ist in erster Linie die abgrenzbare Gruppe der selbstständig Erwerbstätigen in Phasen der Erwerbstätigkeit mit außergewöhnlich hohen, steuerlich nutzbaren Investitionen betroffen. Selbst diese Personen können auf der Skala des einkommensabhängigen Elterngelds im Einzelfall je nach Umfang der steuerlich wirksamen Verluste stärker oder weniger stark betroffen sein, etwa bei hohen Abschreibungen im Bezugszeitraum. Dieser Personenkreis kann sogar doppelt begünstigt sein, wenn sich die steuerlich wirksamen Verluste ihrer Höhe nach und der Höhe der verbleibenden Einkünfte nach elterngeldrechtlich neutral auswirken. Die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung durch Rückgriff auf das Steuerrecht überschreitet das Maß des Zumutbaren für die betroffene Personengruppe aber auch im ungünstigsten Fall nicht. Letztlich liegt es beim Elterngeldberechtigten, ob und in welchem Umfang er welche steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zu seinen Gunsten wählt. Der Ausschluss der überschaubaren Gruppe von investitions- und abschreibungsstarken Beziehern hoher Einkommen vom Bezug des Elterngelds fügt sich noch ohne größere Verwerfungen ein in die Konzeption des Elterngelds als klassische fürsorgerische Leistung zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage von Familien insbesondere mit kleinen und mittleren Einkommen während der ersten Lebensmonate der Kinderbetreuung. Der Gesetzgeber lässt auch diese Personengruppe nicht ohne Schutz, da er ihr ein vom Einkommen unabhängiges Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags zubilligt (zum Ganzen: BSG 15.12.2015, B 10 EG 6/14 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 30 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres Elterngeld.
Der 1969 geborene Kläger ist verheiratet und Vater der 2007 geborenen F. S. (im Folgenden: F). Er ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Nach dem Einkommenssteuerbescheid für 2006 vom 20.05.2008 erzielte er Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit iHv 25.188 EUR (Abänderung des ursprünglichen Steuerbescheids vom 29.01.2008).
Am 29.02.2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Elterngeld für den 8. und 14. Lebensmonat von F. Mit Bescheid vom 01.07.2009 versagte die Beklagte die Gewährung von Elterngeld wegen fehlender Mitwirkung, da der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Im Rahmen des hiergegen laufenden Widerspruchsverfahrens legte der Kläger weitere Unterlagen vor. Mit Änderungsbescheid vom 05.01.2010 bewilligte die Beklagte vorläufig Elterngeld für den 8. und 14. Lebensmonat von F iHv 300 EUR monatlich. Da das Einkommen nicht ausreichend nachgewiesen sei, werde Elterngeld vorläufig in Höhe des Mindestbetrages gewährt.
Hiergegen legte der Kläger am 05.02.2010 Widerspruch ein. Er reichte nach mehrmaliger Aufforderung ua Angaben zur Gewinnermittlung für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vom 30.06. bis 29.07.2008 und 30.12.2008 bis 29.01.2009 und eine Bescheinigung über seine Beiträge beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte für 2006 nach. Mit Änderungsbescheid vom 13.12.2011 teilte die Beklagte mit, dass sich keine Änderung ergebe. Bei Berücksichtigung des erzielten Einkommens würde das Elterngeld den gesetzlichen Mindestbetrag von 300 EUR unterschreiten, weshalb es bei der Festsetzung bleibe.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Bezugszeitraum werde zu hohes Einkommen angenommen. Bei Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben ergebe sich lediglich monatliches Einkommen iHv 1.483,61 EUR. Hiervon seien noch die Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen. Auch das Einkommen im Bemessungszeitraum sei fehlerhaft berücksichtigt, denn dieses sei wegen einer 2006 erfolgten Ansparabschreibung von 18.000 EUR aufgrund des beabsichtigten Erwerbs eines Pkw erheblich reduziert gewesen. Die Ansparrücklage sei nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, denn sonst kämen völlig willkürliche Ergebnisse zustande, Manipulationen wäre Tür und Tor geöffnet, wenn etwa im Bezugszeitraum dadurch das Einkommen gemindert werden könnte. Ergänzend legte der Kläger zusätzlich den Einkommenssteuerbescheid für 2006 vom 20.05.2008 sowie eine Aufstellung über die steuerlichen Bemessungsgrundlagen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bemessungsgrundlage seien die im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, hier also 2006. Nach dem Einkommenssteuerbescheid sei ein Gewinn iHv 25.188 EUR erzielt worden. Hierauf entfielen Steuern iHv 5.465,01 EUR. Die 2006 gebildete Ansparrücklage gemäß § 7g Abs 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) iHv 18.000 EUR könne nicht berücksichtigt werden, da diese kein steuerpflichtiges Einkommen darstelle. Eine Ansparrücklage sei erst im Wirtschaftsjahr der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Das Nettoeinkommen belaufe sich daher auf 19.722,99 EUR, monatlich 1.643,58 EUR. Auch im Bezugszeitraum sei Einkommen erzielt worden. Nach den eigenen Angaben des Klägers seien monatlich durchschnittlich 3.158,66 EUR anzusetzen. Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte könnten weder vor, noch nach der Geburt in Abzug gebracht werden (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 05.04.2012, B 10 EG 6/11 R und 29.08.2012, B 10 EG 15/11 R). Elterngeld werde iHv mindestens 300 EUR gezahlt. Da sich rein rechnerisch bei übersteigenden Einkünften im Bezugszeitraum gegenüber dem Bemessungszeitraum ein negativer Elterngeldanspruch ergebe, bleibe es bei dem Mindestbetrag.
Hiergegen richtet sich die am 25.03.2013 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Beklagte sei im Bemessungszeitraum von falschem Einkommen ausgegangen und habe die Ansparrücklage von 18.000 EUR zu Unrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Nachdem der Betrieb 2005 gegründet worden sei und über kein Kfz verfügt habe, sei 2006 die Ansparrücklage zum Erwerb eines Pkw gebildet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Geburt des Kindes nicht voraussehbar gewesen. Wegen der damit einhergehenden Kosten sei die Ansparrücklage später wieder aufgelöst worden. Das BSG habe auch in anderen Sozialrechtsbereichen die Ansparrücklage nicht als Einkommen angesehen, etwa im Bezugszeitraum von SGB II-Leistungen (unter Hinweis auf BSG 21.06.2011, B 4 AS 21/10 R). Dies müsse umgekehrt auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, zumal die Ansparrücklage erst Ende 2006 gebildet worden sei und zuvor zur Verfügung gestanden habe.
Mit Urteil vom 28.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Die 2006 gebildete Ansparrücklage sei nicht als vorgeburtliches Einkommen zu berücksichtigen. Die Ansparabschreibung nach § 7g Abs 3 EStG mindere im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage das zu versteuernde Einkommen und wirke sich erst im Zeitpunkt der Auflösung gewinnerhöhend aus. Sie könne daher im Jahr 2006 nicht fiktiv dem Einkommen zugerechnet werden. Nichts anderes ergebe sich aus der Entscheidung des BSG vom 21.06.2011 (B 4 AS 21/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 39). Die tatsächliche Berücksichtigung als Einkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld II stehe unter der grundsicherungsrechtlichen Einschränkung, dass es sich um bereite Mittel für den Lebensunterhalt handele. Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt ergäben sich daraus nicht.
Gegen das ihm am 17.06.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.07.2015 eingelegte Berufung des Klägers. Es sei schon zweifelhaft, ob überhaupt auf § 2 Abs 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) abgestellt werden könne, da er vom 19.08. bis 18.09.2006 seine Tätigkeit nicht ausgeübt, sondern sich in Kanada aufgehalten habe. Jedenfalls führe eine teleologische Reduktion des § 2 Abs 9 BEEG dazu, dass das Einkommen im Veranlagungszeitraum um die Ansparabschreibung zu erhöhen sei, nachdem der entsprechende Betrag in diesem Zeitraum verdient worden sei. Jede andere Betrachtung konterkariere den Zweck des BEEG, nämlich den Einkommensausfall durch die Inanspruchnahme von Elternzeit zu kompensieren. Im Verfahren B 4 AS 21/10 R habe das BSG darauf abgestellt, dass lediglich steuerrechtlich das Einkommen steige, von einem Zufluss aber nicht auszugehen sei. Am Konstrukt der Ansparrücklage als Einkommen ändere sich dadurch nichts. Soweit das BSG entschieden habe, dass Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung und Versorgungswerkbeiträge nicht abzugsfähig seien, sei dies rechtlich falsch und benachteilige die nicht pflichtversicherten Elterngeldbezieher.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.05.2015 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 01.07.2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 05.01.2010 und 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 abzuändern und dem Kläger Elterngeld iHv weiteren 1.500 EUR monatlich im 8. und 14. Lebensmonat von F. S. zu bezahlen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das BEEG richte sich bei der Einkommensberechnung am EStG aus, so dass auch die Auflösung einer Ansparabschreibung zeitlich so zu bewerten sei, wie es die Beklagte vorgenommen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 01.07.2009, 05.01.2010 und 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat dem Kläger zutreffend Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages gewährt, ein Anspruch auf höheres Elterngeld besteht nicht.
Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 05.12.2006 (BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Der Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit seiner am 30.11.2007 geborenen Tochter F in einem Haushalt, betreute und erzog sie. Nach seinen eigenen Angaben übte der Kläger im Bezugszeitraum (30.06.2008 bis 29.07.2008 und 30.12.2008 bis 29.01.2009) seine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt nur in einem Umfang von weniger als 30 Wochenstunden aus. Diese Angaben legt der Senat zugrunde.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 05.12.2006). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld nach § 2 Abs 3 BEEG (ebenfalls in der Fassung vom 05.12.2006) in Höhe des nach Absatz 1 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen. § 2 Abs 5 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR vor.
Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 des § 2 BEEG zu berücksichtigen. Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist nach § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt (§ 2 Abs 8 Satz 2 BEEG). Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zugrundeliegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt nach § 2 Abs 9 Satz 1 BEEG abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn die berechtigte Person im Veranlagungszeitraum Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat (§ 2 Abs 9 Satz 2 iVm § 2 Abs 7 Satz 5 BEEG). Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von § 2 Abs 9 Satz 1 BEEG der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen.
Der Kläger übte seine selbständige Tätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt von F maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums aus. Auch wenn der Kläger geltend macht, im Zeitraum 19.08. bis 18.09.2006 wegen eines Auslandsaufenthalts in Kanada nicht gearbeitet zu haben, steht dies der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen. Auch mehrwöchige Urlaubsreisen oder sonstige Auslandsaufenthalte führen nicht zur Beendigung oder Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit, solange – wie hier - weiter Einkünfte hieraus erzielt werden oder Ausgaben anfallen. Im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt von F - im Steuerjahr 2006 - bezog der Kläger keine Leistungen im Sinne des § 2 Abs 7 Satz 5 bis 7 BEEG. Damit gilt gemäß § 2 Abs 9 Satz 1 BEEG als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen der durchschnittlich monatliche erzielte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, wie er sich aus dem Steuerbescheid für 2006 ergibt. Davon ist die Beklagte ausgegangen; sie hat im Widerspruchsbescheid die Höhe des durchschnittlichen Einkommens des Klägers aus selbständiger Tätigkeit vor der Geburt von F zutreffend mit 1.643,58 EUR netto ermittelt. Die Höhe des Gewinns nach dem Steuerbescheid sowie der erfolgte Abzug für Steuern ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ansparabschreibung iHv 18.000 EUR, die den Gewinn steuerrechtlich gemindert hat, bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgebenden Einkommens im Jahr 2006 nicht hinzuzurechnen. § 2 Abs 9 BEEG verweist auf den steuerrechtlichen Gewinn, wie er sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergibt und nimmt damit auf die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften Bezug. Im Elterngeldrecht gilt für die Ermittlung des Elterngelds daher nichts anderes, wenn Bemessungsgrundlage für das Elterngeld der steuerrechtlich ermittelte Gewinn ist. Eine den Bedürfnissen des Elterngelds geschuldete Abweichung von den genannten steuerrechtlichen Grundsätzen beschränkt sich auf den Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich). Die Berücksichtigung von Verlusten einschließlich des Verlustausgleichs innerhalb einer Einkommensart (horizontaler Verlustausgleich) ist möglich (vgl BT-Drs 16/2785 S 37; BSG 27.06.2013, B 10 EG 2/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 21). Ein Ausschluss des horizontalen Verlustausgleichs oder sonst steuerrechtlich wirksamer Verluste hat keinen normativen Niederschlag gefunden (BSG 15.12.2015, B 10 EG 6/14 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 30).
Nach § 7g Abs 3 Satz 1 EStG (idF der Bekanntmachung vom 19.10.2002 - BGBl I 4210 - in der bis zum 17.8.2007 geltenden Fassung) konnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts iSv § 7g Abs 1 EStG eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Wurde die Investition durchgeführt, so musste die Ansparrücklage gemäß § 7g Abs 4 Satz 1 EStG Gewinn erhöhend aufgelöst werden. War die Investition spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht abgeschlossen, so musste sie ebenfalls Gewinn erhöhend aufgelöst werden (§ 7g Abs 4 Satz 2 EStG). Wegen des nicht erfüllten Investitionsversprechens sollte dann ein Gewinnzuschlag nach § 7 Abs 5 EStG die in Anspruch genommenen Steuervorteile wieder ausgleichen. Die Wirkung der Rücklagenbildung hatte zur Folge, dass sie im Jahr der Bildung zu einem buchmäßigen Aufwand führte, unabhängig davon, ob dabei ein Verlust entstand oder ein bestehender Verlust sich erhöhte (§ 7g Abs 3 Satz 4 EStG). Ansparrücklagen stellten demnach eine Rücklage für künftige Investitionen dar. Ihre Bildung verhinderte, dass in bestimmter Höhe erzielte Gewinne besteuert wurden, und führte zu einem Steuervorteil unter der Bedingung, dass spätestens zwei Jahre nach der (eigenkapitalschonenden) Rücklagenbildung investiert wurde. Das Absehen von einer Besteuerung der erzielten Gewinne in Höhe der Ansparrücklage hatte somit eine erhöhte Liquidität des Steuerpflichtigen im Jahr der Bildung der Ansparrücklage zur Folge. Mit dem Ersparten konnte und sollte der Steuerpflichtige investieren (vgl Bundesfinanzhof (BFH) 24.10.2012, I R 13/12, juris; BSG 06.11.2008, B 1 KR 28/07 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 10).
Die Berücksichtigung der Ansparrücklage als eine das Arbeitseinkommen mindernde Größe entspricht dem Sinn und Zweck der das Elterngeld betreffenden gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Entgeltersatzfunktion des Elterngeldes (ebenso für das Krankengeld: BSG 06.11.2008, aaO). Die Ansparrücklage wird durch finanzielle Mittel gebildet, die dem Selbstständigen nach seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung gerade nicht für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollen und damit auch nicht durch das Elterngeld zu ersetzen sind. An diese eigenverantwortlich getroffene Entscheidung ist der Kläger gebunden. Es wäre auch widersprüchlich, einerseits zur Minderung von Steuerlasten legale Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen und diese andererseits zur Erhöhung des Elterngeldes ausblenden zu wollen (SG München, 04.02.2010, S 30 EG 176/08, juris). Dass zum damaligen Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage die Geburt des Kindes noch nicht absehbar war, spielt keine Rolle. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung einer aufgelösten Ansparabschreibung als Einkommen bei Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (BSG 21.06.2011, aaO), wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat. Auch im Rahmen des SGB II sind Grundlage der Bestimmung des Einkommens Selbstständiger die Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts. Die Modifizierung, dass nur der Zufluss bereiter Mittel dem Hilfebedarf entgegenstehen kann, ist den Besonderheiten der Grundsicherung zuzuschreiben und kann bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für den Bezug von Elterngeld keine Rolle spielen.
Im vorliegenden Fall ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes nach § 2 Abs 3 BEEG zu berechnen, da der Kläger nach der Geburt des Kindes F positive Einkünfte iS von § 2 Abs 1 Nr 1 bis 4 EStG erzielt hat. Abzustellen ist auf das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wobei allerdings nur die beanspruchten Bezugsmonate berücksichtigt werden (BSG 04.09.2013, B 10 EG 18/12, SozR 4-7837 § 2 Nr 23). Da die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geschaffene Sonderregelung des § 2 Abs 9 BEEG nur Bestimmungen für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens enthält, kann das nachgeburtliche Einkommen aus einer elterngeldunschädlichen Erwerbstätigkeit nur nach Maßgabe des § 2 Abs 8 BEEG ermittelt werden (BSG 05.04.2012, B 10 EG 6/11, SozR 4-7837 § 2 Nr 15). Nach § 2 Abs 8 Satz 2 BEEG (hier in der Fassung vom 05.12.2006) ist Grundlage der Einkommensermittlung bei Selbständigen der Gewinn, der sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt, also der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Demgemäß hat die Beklagte das anzurechnende nachgeburtliche Einkommen des Klägers zu Recht auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Gewinnermittlung für die Zeiträume vom 30.06. bis 29.07.2008 und 30.12.2008 bis 29.01.2009 ermittelt. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist von einem Gewinn iHv 8.126,06 EUR auszugehen und Steuern iHv 1.808,74 EUR, netto also 6.317,32 EUR. Monatlich bedeutet dies ein durchschnittliches Einkommen von 3.158,66 EUR. Ob noch die weiteren im Schreiben des Klägers (Blatt 86 Verwaltungsakte) genannten Abzüge vorzunehmen sind (Abschreibung für erworbenen Kanzleianteil von monatlich 972,25 EUR und Fahrtkosten als Sonderbetriebsausgaben von 190 EUR im 8. Lebensmonat und 95 EUR im 14. Lebensmonat) kann dahinstehen, denn dies wirkt sich auf die Höhe des Elterngeldanspruchs nicht aus. Selbst bei Abzug dieser Beträge würde das Einkommen im Bezugszeitraum noch immer das Einkommen im Bemessungszeitraum übersteigen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Rentenbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht vom Einkommen absetzbar. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung der Rechtsprechung des BSG an (BSG 05.04.2012, B 10 EG 6/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 15; BSG 29.08.2012, B 10 EG 15/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 17; BSG 07.10.2014, B 10 EG 13/14 B, juris). Soweit der Kläger diese Rechtsprechung für falsch hält und einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG moniert, übersieht er, dass gerade der Abzug nur der unmittelbar aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu einer Gleichbehandlung von Einkommen der selbstständig und der nicht selbstständig Erwerbstätigen führt. Denn die Koppelung der abzugsfähigen Pflichtbeiträge an die Erwerbstätigkeit stellt bei typisierender Betrachtung sicher, dass nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die bei einer im Bezugszeitraum des Elterngeldes unterbrochenen oder eingeschränkten Erwerbstätigkeit entfallen oder reduziert sind (vgl BT-Drs 16/2785 S 37 f).
Auch die Berücksichtigung der steuerrechtlich wirksamen Ansparabschreibung bei der Ermittlung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG. Die Ansparrücklage wird durch finanzielle Mittel gebildet, die dem Selbstständigen nach seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung gerade nicht für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Ansparabschreibung als (fiktiver) Verlust die Steuerlast vermindert, nicht hingegen unmittelbar und effektiv das Einkommen im Bemessungszeitraum, liegt darin keine Ungleichbehandlung von unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen (dazu BSG 29.08.2012, B 10 EG 18/11 R, juris), sondern eine Ungleichbehandlung negativer Einkünfte im Bemessungszeitraum mit der möglichen Folge unterschiedlich hohen Elterngelds bei potenziell gleichem Lebensstandard. Die einkommensmindernde Berücksichtigung steuerlicher Abschreibungen, die durch Anerkennung fiktiver Verluste erfolgt, ist bei einkommens- bzw bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, die an die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie anknüpfen, in typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachlich gerechtfertigt. Im spiegelbildlich umgekehrten Fall, in dem die Berücksichtigung von Verlusten zum Wegfall des einkommensabhängigen Elterngelds führt, ist in erster Linie die abgrenzbare Gruppe der selbstständig Erwerbstätigen in Phasen der Erwerbstätigkeit mit außergewöhnlich hohen, steuerlich nutzbaren Investitionen betroffen. Selbst diese Personen können auf der Skala des einkommensabhängigen Elterngelds im Einzelfall je nach Umfang der steuerlich wirksamen Verluste stärker oder weniger stark betroffen sein, etwa bei hohen Abschreibungen im Bezugszeitraum. Dieser Personenkreis kann sogar doppelt begünstigt sein, wenn sich die steuerlich wirksamen Verluste ihrer Höhe nach und der Höhe der verbleibenden Einkünfte nach elterngeldrechtlich neutral auswirken. Die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung durch Rückgriff auf das Steuerrecht überschreitet das Maß des Zumutbaren für die betroffene Personengruppe aber auch im ungünstigsten Fall nicht. Letztlich liegt es beim Elterngeldberechtigten, ob und in welchem Umfang er welche steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zu seinen Gunsten wählt. Der Ausschluss der überschaubaren Gruppe von investitions- und abschreibungsstarken Beziehern hoher Einkommen vom Bezug des Elterngelds fügt sich noch ohne größere Verwerfungen ein in die Konzeption des Elterngelds als klassische fürsorgerische Leistung zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage von Familien insbesondere mit kleinen und mittleren Einkommen während der ersten Lebensmonate der Kinderbetreuung. Der Gesetzgeber lässt auch diese Personengruppe nicht ohne Schutz, da er ihr ein vom Einkommen unabhängiges Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags zubilligt (zum Ganzen: BSG 15.12.2015, B 10 EG 6/14 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 30 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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