Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 33 U 62/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 1264/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Ereignis vom 18. Juli 2012, bei dem die Klägerin schwere Brandverletzungen erlitt, als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Die 1987 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Studentin an der F.-Sch.-Universität J. im Fachbereich Pharmazie im 6. Fachsemester eingeschrieben. Dort wurde traditionellerweise nach Beendigung des Praktikums im 6. Semester von den Studierenden eine Abschlussfeier veranstaltet, bei der die Laborkittel in einer Metalltonne verbrannt wurden. Die Klägerin nahm ebenso wie der Beigeladene und weitere Personen an dieser soge-nannten "Kittelverbrennung" am 18. Juli 2012 teil. Gegen 21:50 Uhr kam es in der Tonne zu einer Verpuffung, bei der 13 Studenten, unter anderem die Klägerin, durch Verbrennungen teils schwer verletzt wurden. Die Klägerin wurde zunächst im Universitätsklinikum J. medizinisch versorgt; die Weiterbehandlung übernahm das Klinikum B. in H. Ausweislich eines Befundberichtes des Klinikums B. erlitt die Klägerin Verbrennungen des Grades 2 a der Schulter, des Armes und des Rumpfes.
Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass die Organisation der "Kittelverbrennung" durch die Studenten erfolgt sei. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 31. Juli 2012 ab. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine private Feier der Studenten, die zum eigenwirtschaftlichen und damit unversicherten Bereich gehöre. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 2012 Widerspruch ein. Für sie als Semestersprecherin sei es selbstverständlich gewesen, an der Veranstaltung teilzunehmen. Neben den Studenten hätten auch Mitarbeiter des Instituts an der Veranstaltung teilgenommen. Die organisatorische Verantwortung sei auch in Teilen der Hochschule zuzuordnen. Die Feier habe auf einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gelände des Instituts stattgefunden.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte eine Stellungnahme der F.-Sch.-Universität J. vom 17. Oktober 2012 bei. Danach wurde auf die Veranstaltung des 6. Fachsemesters etwa 14 Tage vorher durch einen Aushang am Schwarzen Brett des Instituts hinge-wiesen. Das Schreiben selbst existiere nicht mehr. Die Veranstaltung sei durch die Studieren-denschaft veranstaltet worden. Es hätten 56 Personen des 6. Fachsemesters teilgenommen. Für die Mitarbeiter des Instituts habe die Möglichkeit bestanden, als Gast teilzunehmen. Als Nichtstudenten seien ungefähr 10 Personen, beispielsweise Freunde von Studierenden, anwe-send gewesen. Derartige Veranstaltungen seien traditionell deutschlandweit üblich. In einem weiteren Schreiben vom 15. November 2012 führte die Klägerin aus, es habe zwar keine fi-nanzielle, aber eine bedeutende materielle Unterstützung des Instituts in Form des Bereitstellens von Tischen und Stühlen gegeben. Auch Professoren hätten an der Veranstaltung teilgenommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Allein der Umstand der Genehmigung der Kittelverbrennung durch das Institut und die Zurverfügungstellung von Materialien reiche nicht aus, um die Veranstaltung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität zuzurechnen. Ein offizielles Rahmenprogramm, welches auf eine Hochschulveranstaltung schließen lasse, habe nicht stattgefunden. Die Kittelverbrennung sei weder eine Lehrveranstaltung, noch eine einem Praktikum vergleichbare Veranstaltung. Die Organisation der Veranstaltung habe allein bei den Studenten gelegen.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. Januar 2013 beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Stellungnahmen der am Institut für Pharmazie beschäftigten Professoren Dr. S. und Dr. W. eingeholt. Diese haben in ihren Stellungnahmen vom 9. September 2013 dargelegt, dass die sogenannte "Kittelverbrennung" eine lange Tradition aufweise. Die Feier werde üblicherweise auf dem Parkplatz hinter dem Gebäude des Lehrstuhls durchgeführt. Mitarbeiter des Lehrstuhls seien lediglich als Gäste anwesend gewesen. Prof. Dr. S. hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er nach seiner Erinnerung als Gast etwa eine Stunde anwesend gewesen sei. Prof. Dr. W. hat zusätzlich ausgeführt, dass er als Institutsdirektor von den Studierenden über die Veranstaltung informiert worden sei und keine Einwände erhoben habe. Er selbst sei bei der Feier nicht zugegen gewesen.
Mit Beschluss vom 26. März 2014 hat das Sozialgericht den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Ein gegen den Beigeladenen geführtes Strafverfahren wegen fahrlässiger Körper-verletzung (laut Anklageschrift soll der Beigeladene Ethanol unsachgemäß in die Metalltonne gegossen haben) wurde durch das Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 11. November 2014 nach Zahlung einer Geldauflage endgültig eingestellt. Wegen des Ereignisses wird der Beigeladene von der Klägerin in einem Zivilverfahren in Anspruch genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2014 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage ab-gewiesen. Nach den Ausführungen der Professoren Dr. S. und Dr. W. handele es sich um eine private Feier der Studierenden zum Abschluss des letzten Praktikums. Allein die Zurverfü-gungstellung der Räumlichkeiten und sonstiger materieller Mittel für die Durchführung der Veranstaltung rechtfertige nicht die Annahme einer studienbezogenen Veranstaltung. Eine finanzielle Unterstützung durch die Universität sei nicht erfolgt. Selbst bei der Anwendung der Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei im konkreten Fall Versi-cherungsschutz nicht zu gewähren. Die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setze eine Billigung und Förderung der konkreten Veranstaltung durch die Unternehmensleitung voraus. Die Unterstützung einer Veranstaltung in einem gewissen Umfang reiche hierfür nicht aus.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beigeladenen. Die Veranstaltung sei nur Studierenden der Pharmazie bzw. Mitarbeitern des Pharmazeutischen Instituts zugänglich gewesen. Ort und Zeit der Veranstaltung seien mit dem Institutsdirektor abgesprochen gewesen. Dieser sei nicht nur informiert worden. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts sei von einer Billigung durch die Institutsleitung auszugehen. Wenn Jahr für Jahr Räumlichkeiten für die Durchführung einer derartigen Feier zur Verfügung gestellt werden, müsse man von einer betrieblichen Billigung ausgehen. Dass die Universität einen erheblichen Einfluss auf die Veranstaltung gehabt habe, ergebe sich bereits aus der Ziehung von Konsequenzen aus dem Unfallereignis. Nach Angaben eines Unisprechers würden seit dem Unfallereignis die Arbeitskittel nicht mehr verbrannt, sondern nur noch zerschnitten und man habe sich auch andere Veranstaltungen auf dem Unigelände näher angeschaut.
Der Beigeladene beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Altenburg vom 4. September 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 18. Juli 2012 ein Arbeitsunfall war,
hilfsweise beantragt er, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat im Berufungsverfahren eine weitere Stellungnahme des Direktors des Instituts für Pharmazie der F.-Sch.-Universität J. vom 20. Januar 2015 eingeholt. Professor Dr. W. führt in dieser Stellungnahme aus, dass die Veranstaltung von den Studierenden des 6. Semesters veranstaltet und organisiert worden sei. Das Schwarze Brett im Gebäude sei allgemein zugänglich. Ein Aushang dort könne daher nicht ausgeschlossen werden. Üblicherweise würden aber Einladungen zu Veranstaltungen am Fenster der Zwischenwand im ersten Obergeschoss ausgehängt. Ob und wo ein Aushang erfolgt sei, könne heute nicht mehr festgestellt werden. Der für das Gebäude zuständige Hausmeister der F.-Sch.-Universität hat schriftlich am 3. September 2015 erklärt, dass er am 18. Juli 2012 - wie sonst auch - gegen 15.30 Uhr Dienstschluss gehabt und von dem Vorfall erst am nächsten Tag erfahren habe. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Veranstaltung habe er nicht durchgeführt.
Der Berichterstatter hat im Auftrag des Senats die Zeuginnen D. und Sp. über das Ereignis vom 18. Juli 2012 gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.
Der Beigeladene ist im Ergebnis der Beweisaufnahme der Auffassung, dass die Institutsleitung die Veranstaltung genehmigt habe. Die erforderliche Einbindung in den Organisationsbereich der Universität folge aus der Zurverfügungstellung des - eingezäunten - Geländes und des Mobiliars.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Strafakte 210 Js 7673/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von dem Beigeladenen und Berufungskläger als potentiell Haftungsbeschränkten eingelegte Berufung ist zulässig. Als Beigeladener ist er grundsätzlich berechtigt, Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg einzulegen. Die erforderliche Beschwer durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg ist ebenfalls zu bejahen.
Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch nach § 141 Abs. 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann (vgl. BSG Urteil vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B, zitiert nach Juris).
Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist der Beigeladene und Berufungskläger berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" einzulegen, denn ihm gegenüber wurde der Gerichts-bescheid des SG wirksam, da es ihm zugestellt wurde und er Beteiligter des Verfahrens seit Zustellung des Beiladungsbeschlusses vor dem SG war. Beteiligte iS. des § 69 SGG sind Kläger (Nr. 1), Beklagte (Nr. 2) und Beigeladene (Nr. 3).
Die erforderliche materielle Beschwer, also ein Eingriff in eine eigene Rechtsposition des Beigeladenen oder eine Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte ergibt sich aus der Regelung des § 109 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Gemäß § 109 S. 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht. Es handelt sich um eine Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft (BSG, Urteil vom 29.11.2011, B 2 U 27/10 R, zitiert nach Juris Rn 19). Berechtigt sind Personen, die - wie hier der Beigeladene - bei Vorliegen eines Versicherungsfalls Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 geltend machen können. Es genügt, dass sie sich auf diese Haftungsbeschränkung berufen. Sie müssen nur tatsächlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 82. EL 2014 Rn. 6). Der Beigeladene wird von der Klägerin in Anspruch genommen (vgl. Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beigeladenen vom 20. März 2015 Bl. 115 GA und ihr Schriftsatz vom 3. Dezember 2015). Die weitere Voraussetzung des § 109 Satz 1 SGB VII, wonach der Beigeladene das Verfahren nach dem SGG nur "statt des Berechtigten" betreiben kann, ist ebenfalls erfüllt, denn die Klägerin hat keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt.
Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt weder die Klägerin, noch den Beigeladenen in seinen Rechten (§ 54 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles für das geltend gemachte Ereignis am 18. Juli 2012. Ebenso wie das Sozialgericht ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall der Klägerin im Rahmen der sogenannten "Kittelverbrennung" dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle, Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Klägerin stand bei der Teilnahme an der sogenannten "Kittelverbrennung" nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Versicherungsschutz kann sich vorliegend nur nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII ergeben. Danach sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Der Schutzbereich dieses Versi-cherungstatbestandes setzt die 1) Studierendeneigenschaft der Klägerin, 2)die Studienbezo-genheit der unfallbringenden Verrichtung und die 3) Zuordnung der Kittelverbrennung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der F.-Sch.-Universität J. voraus.
Die erste Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungsschutz ist erfüllt, denn die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt eingeschriebene Studentin der F.-Sch.-Universität J., einer Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII. Die Gewährung von Versicherungsschutz scheitert jedoch daran, dass die sogenannte "Kittelverbrennung" nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der F.-Sch.-U. J. stattfand. Ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuches allgemeinbildender Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) ist der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen - zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden - auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule sind die gegenüber dem Bereich der allgemeinbildenden Schulen besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten. Die Berücksichtigung dieser besonderen Verhältnisse gebietet es, nicht nur den unmittelbaren Besuch von Vorlesungsveranstaltungen während der Vorlesungszeit dem versicherten Bereich zuzurechnen, sondern auch die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, die - je nach Ausrichtung des jeweiligen Studiums - dem Studium im weitergehenden Sinne dienen. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie zum Beispiel Seminare, Institute und Universitätsbibliotheken zu Studienzwecken aufsuchen. Zu beachten ist allerdings, dass sich aus der gesetzlichen Formulierung "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen" nicht herleiten lässt, dass allein der Status als Student aus-reichend ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. September 1996, Az.: 2 RU 12/96 zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 28. Februar 1990, Az.: 2 RU 34/89 zitiert nach Juris). Folglich sind private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, beispielsweise im häuslichen Bereich, nicht versichert. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist eröffnet, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Hochschule besteht. Dieser wird beispielsweise verlassen, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 18. April 2000, Az.: B 2 U 5/99 R zitiert nach Juris). Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist aber auch dann eröffnet, wenn die Hochschule zumindest organisatorisch Mitverantwortung für die Teilnahme an einer Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az.: B 2 U 10/13 R zitiert nach Juris, Rn. 26). Für die Eröffnung des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule ist daher eine wesentliche Einflussmöglichkeit im Sinne einer Mitverantwortung als ausreichend anzusehen. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Veranstaltung unter Berücksichtigung von Planung, Ankündigung und Durchführung.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die sogenannte "Kittelverbrennung" dem organisa-torischen (Mit)Verantwortungsbereich der F.-Sch.-Universität J. nicht zugeordnet werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Auswertung des Akteninhalts, einschließlich der Strafakte, steht vielmehr fest, dass der Beitrag der F.-Sch.-Universität J. sich auf eine reine Unterstützungsleistung in Form der Zurverfügungstellung des Geländes der Veranstaltung und bestimmter Materialien, wie Tische und Stühle beschränkte. Eine Verantwortlichkeit des Pharmazeutischen Instituts für den Teilnehmerkreis der "Kittelverbrennung" lässt sich nicht feststellen. Die Initiative zur Durchführung der Veranstaltung ging von den Studierenden des 6. Semesters aus. Insoweit haben sowohl die Klägerin, der Beigeladene und die Zeuginnen D. und Sp. im Termin zur Beweisaufnahme am 7. September 2015 bestätigt, dass die "Kittelverbrennung" von den Studenten des 6. Semesters organisiert worden ist. Eine Rückkoppelung an nach Landesrecht vorgesehene Organe der Studentenschaft, wie Fachschaftsrat oder dergleichen erfolgte nicht. Die Zeuginnen D. und Sp. haben insoweit im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme übereinstimmend eine Verteilung der Aufgaben unter den Studenten des Semesters geschildert. So wurde z.B. festgelegt, wer das Essen und die Getränke mitbringt. Die Unkosten haben die Studenten getragen. Ziel der Veranstaltung war ein geselliges Beisammensein zum Abschluss eines bestimmten Studienabschnitts. Die Teilnahme an der Veranstaltung stand daher den Studenten des Semesters frei. Zwar können auch fakultative Hochschulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stehen. Dies setzt jedoch eine Auswahl der Teilnehmer durch die Hochschule und einen Studienbezug der Veranstaltung voraus. An beidem fehl es hier. Ein Einfluss der Universität oder des Pharmazeutischen Institutes auf den Teilnehmerkreis war nicht gegeben. Jeder Student konnte eigenständig entscheiden, ob er an der Veranstaltung teilnehmen wollte. Feiern der Studenten gehören ersichtlich nicht zu den spezifischen Ausbildungsveranstaltungen einer Hochschule (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 11/00 R zitiert nach Juris). Schon von daher wäre es nicht möglich gewesen, z.B. die Teilnahme verpflichtend vorzuschreiben.
Eine organisatorische (Mit)Verantwortung der F.-Sch.-Universität lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Leiter des Pharmazeutischen Instituts um Erlaubnis gefragt werden musste, um die Veranstaltung durchführen zu können. Die Zeuginnen D. und Sp. haben insoweit eine kurze Vorsprache beim Leiter des Instituts geschildert. Beide konnten sich zwar im Detail an das Gespräch nicht mehr erinnern. Sie waren sich im Ergebnis aber einig, dass es sich um ein sehr kurzes Gespräch gehandelt hat. Dies steht mit den Angaben von Prof. Dr. W. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. September 2013 im Einklang. Dort hat er ausgeführt, dass die Studierenden ihn als Lehrstuhlinhaber lediglich über die Feier auf dem Parkplatz hinter dem Gebäude informiert hätten, und er dagegen keine Einwände gehabt habe. Ebenso hat Prof. Dr. S. in seiner Stellungnahme vom gleichen Tage das Einverständnis des Lehrstuhlinhabers Prof. Dr. W. für die Veranstaltung erwähnt. Allein dies reicht jedoch nicht aus, um von einer Mitverantwortung der F.-Sch.-Universität J. auszugehen. Bereits die Einholung einer "Genehmigung" durch die Zeuginnen D. und Sp. spricht entscheidend gegen die Annahme einer der Universität zuzurechnenden Veranstaltung. Denn der Einholung einer "Genehmigung" hätte es nicht bedurft, wenn die Universität die Veranstaltung selbst organisiert hätte. Die Erteilung dieses Einverständnisses und die weiter gewährte Unterstützung in Form der Zurverfügungstellung von Tischen und Bänken (vgl. die Zeugenaussagen D. und Sp.) belegen nur die organisatorische Hilfestellung durch die F.-Sch.-Universität für die Durchführung der Veranstaltung. Unterstützt eine Hochschule lediglich Freizeitveranstaltungen ihrer Studenten, besteht nicht allein deswegen oder auch wegen der Teilnahme von Institutsmitarbeitern an der Veranstaltung Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung im Schulbereich, BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, Az.: 2 RU 22/89 zitiert nach Juris). Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung des Gesamtbildes der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung. Ebenso begründet die Zurverfügungstellung des Geländes für die Veranstaltung keine organisatorische Mitverantwortlichkeit der Hochschule (vgl. zur (fehlenden) Verantwortlichkeit einer Gemeinde für eine Brauchtumsveranstaltung - Osterfeuer-: BSG, Urteil vom 30. April 1991, Az.: 2 RU 68/90 zitiert nach Juris) und rechtfertigt nicht den Schluss auf die Übernahme der dort durch-geführten Veranstaltung in den Verantwortungsbereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dafür bedarf es vielmehr weiterer Zurechnungsgründe. Derartige sind hier im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Planung der Veranstaltung ausschließlich durch die Studierenden des 6. Semesters. Soweit diese in Gestalt der Zeuginnen D. und Sp. die Erlaubnis des Direktors des Pharmazeutischen Institutes eingeholt haben, ist für eine Einflussnahme des Institutsdirektors in nennenswerter Weise auf den Ablauf der Veranstaltung bzw. eine eingehende Erörterung der Abläufe nichts ersichtlich. Die genannten Zeuginnen konnten sich an das Gespräch und dessen Inhalt nicht mehr erinnern und waren sich einig darüber, dass sie das "OK" des Institutsdirektors für die Veranstaltung bekommen haben und dass das Gespräch kurz war. Vieles spricht für einen Höflichkeitsbesuch der Zeuginnen beim Institutsdirektor. Die Entscheidungen über den Ablauf der Veranstaltung haben die Studierenden untereinander selbst getroffen. Die Ankündigung der Veran-staltung erfolgte auch nicht auf offiziellem Wege durch das Pharmazeutische Institut der F.-Sch.-Universität J. Nach dem Akteninhalt und der Zeugeneinvernahme wurde auf die Veran-staltung ungefähr 14 Tage vorher durch einen Aushang der Studierenden des 6. Fachsemesters am schwarzen Brett des Instituts hingewiesen. Der Aushang selbst existiert laut Auskunft der F.-Sch.-Universität J. vom 17. Oktober 2012 gegenüber der Beklagten nicht mehr. Prof. Dr. W. hat in seiner schriftlichen Auskunft vom 20. Januar 2015 einen offiziellen Aushang des Instituts verneint. Das schwarze Brett im Gebäude sei allgemein zugänglich, und er könne eine dort angebrachte Einladung daher nicht ausschließen. Üblicherweise würden aber Einladungen zu Veranstaltungen am Fenster der Zwischenwand im ersten Obergeschoss ausgehängt. Die Zeugin D. ist in ihrer Einvernahme am 7. September 2015 von einem Aushang am Institut ausgegangen. Die Zeugin Sp. konnte sich in ihrer Vernehmung am gleichen Tage an einen Aushang nicht erinnern. Ein Aushang am schwarzen Brett oder an der Zwischen-wand im Bereich des Fensters im ersten Obergeschoss des Institutsgebäudes kann jedenfalls nicht als Aushang des Pharmazeutischen Institutes angesehen werden. Dieser ist vielmehr den Studierenden des 6. Fachsemesters zuzuordnen. Somit handelte es sich um keine von der F.-Sch.-Universität J. als solcher angekündigten Veranstaltung.
Gegen die Annahme einer offiziellen Veranstaltung der Universität spricht auch der konkrete Ablauf der Veranstaltung. Weder gab es eine offizielle Eröffnung durch den Direktor des Institutes oder eine von ihm beauftragte Person, noch war die Anwesenheit von Vertretern des Institutes auf der Feier sichergestellt. Prof. Dr. S. hat laut seiner Stellungnahme vom 9. September 2013 nach seiner Erinnerung etwa eine Stunde als Gast an der Veranstaltung teilgenommen. Prof. Dr. W. war nach seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. September 2013 hingegen bei der Feier selbst nicht zugegen. Die Zeugin D. konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob von den Professoren jemand an der Veranstaltung teilgenommen hat. Hätte es sich hingegen um eine offizielle Veranstaltung des Institutes gehandelt, so hätte es üblicherweise die Anwesenheit eines Vertreters der Institutsleitung während der Veranstaltung sichergestellt. Ein offizieller Teil, wie bei Abschlussfeiern üblich, fehlte gänzlich. Es gab weder Reden, noch wurden die Praktikumsscheine ausgehändigt. Daher sprechen die gesamten Umstände der Planung, Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung für ein privat organisiertes geselliges Beisammensein der Studenten des 6. Fachsemesters, das von der F.-Sch.-Universität lediglich geduldet und in bestimmten Bereichen unterstützt worden ist.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Veranstaltung traditionellerweise schon seit Jahren stattfand, und die Art ihrer Durchführung von der Institutsleitung bis zum Jahre 2012 nicht beanstandet worden ist. Dies ändert an der maßgeblichen Organisation der Veranstaltung durch die Studierenden nichts. Diese haben z.B. den Termin ausgesucht und Art und Ablauf der Veranstaltung bestimmt. Die erforderliche Übernahme der Veranstaltung in den eigenen (Mit)Verantwortungsbereich kann allein in der jahrelangen Billigung der Veranstaltung nicht gesehen werden. Dass die F.-Sch.-Universität J. ausweislich einer vom Beigeladenen vorgelegten Berichterstattung in der Presse, bestätigt durch die Stellungnahme von Prof. Dr. W. im Berufungsverfahren vom 20. Januar 2015, nunmehr die Verbrennung von Kitteln nicht mehr zulässt und eine Anmeldung/Genehmigung studentischer Veranstaltungen bei der Universitätsverwaltung verlangt, ändert am gefundenen Ergebnis nichts. Zum einen kann diese ersichtlich nach dem Ereignis vom 18. Juli 2012 erfolgte Einflussnahme auf die Durchführung späterer Veranstaltungen nicht dazu führen, die unter anderen Bedingungen erfolgte Veranstaltung vom 18. Juli 2012 dem (Mit)Verantwortungsbereich der F.-Sch.-Universität J. zuzurechnen. Denn maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Falles sind die Verhältnisse am Unfalltag, dem 18. Juli 2012. Auch erlaubt diese spätere Vorgehensweise keinen Rückschluss auf eine (Mit)Verantwortlichkeit der F.-Sch.-Universität J. bereits zum Unfallzeitpunkt. Zum anderen steht es der Universität frei, die Gewährung von organisatorischen Unterstützungsleistungen in der Zukunft von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen bzw. in Ausübung des Hausrechts Vorgaben zu machen. Schließlich verbleibt den Studierenden die Möglichkeit, ihre Abschlussfeiern auch andernorts zu organisieren.
Angesichts dieses Ergebnisses muss nicht weiter geklärt werden, ob die Gewährung von Ver-sicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII ferner daran scheitert, dass der Teilneh-merkreis der Kittelverbrennung nicht im Wesentlichen auf die Studierenden beschränkt gewesen ist (vgl. zu diesem Erfordernis, BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az.: B 2 U 13/13 R zitiert nach Juris Rn. 19). Insbesondere ist nicht der Frage nachzugehen, ob die Teilnahme von sogenannten Nichtpharmazeuten (laut Stellungnahme der F.-Sch.-Universität J. vom 17. Oktober 2012 nahmen etwa zehn Freunde/Freundinnen von Studierenden an der Veranstaltung teil, während die Zeugin D. die Teilnahme von anderen Personen mehr als theoretische Möglichkeit gesehen hat) nicht weiter geklärt zu werden. Die Teilnahme von Studierenden aus anderen Semestern dürfte in diesem Zusammenhang eher unproblematisch sein.
Ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveran-staltung scheidet ebenfalls aus. Es kann offen bleiben, ob ein derartiger Versicherungsschutz überhaupt auf Studierende einer Hochschule übertragen werden kann (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 4. Dezember 2012, Az.: B 2 U 14/13 R zitiert nach Juris). Jedenfalls setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Unternehmensleitung diese als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt und der jeweilige Veranstalter nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 7/13 R zitiert nach Juris Rn. 13). Daran fehlt es ersichtlich. Die Kittelverbrennung war, wie bereits ausgeführt, allein von den Studierenden des 6. Fachsemesters und nicht von der Hochschulleitung veranstaltet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Ereignis vom 18. Juli 2012, bei dem die Klägerin schwere Brandverletzungen erlitt, als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Die 1987 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Studentin an der F.-Sch.-Universität J. im Fachbereich Pharmazie im 6. Fachsemester eingeschrieben. Dort wurde traditionellerweise nach Beendigung des Praktikums im 6. Semester von den Studierenden eine Abschlussfeier veranstaltet, bei der die Laborkittel in einer Metalltonne verbrannt wurden. Die Klägerin nahm ebenso wie der Beigeladene und weitere Personen an dieser soge-nannten "Kittelverbrennung" am 18. Juli 2012 teil. Gegen 21:50 Uhr kam es in der Tonne zu einer Verpuffung, bei der 13 Studenten, unter anderem die Klägerin, durch Verbrennungen teils schwer verletzt wurden. Die Klägerin wurde zunächst im Universitätsklinikum J. medizinisch versorgt; die Weiterbehandlung übernahm das Klinikum B. in H. Ausweislich eines Befundberichtes des Klinikums B. erlitt die Klägerin Verbrennungen des Grades 2 a der Schulter, des Armes und des Rumpfes.
Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass die Organisation der "Kittelverbrennung" durch die Studenten erfolgt sei. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 31. Juli 2012 ab. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine private Feier der Studenten, die zum eigenwirtschaftlichen und damit unversicherten Bereich gehöre. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 2012 Widerspruch ein. Für sie als Semestersprecherin sei es selbstverständlich gewesen, an der Veranstaltung teilzunehmen. Neben den Studenten hätten auch Mitarbeiter des Instituts an der Veranstaltung teilgenommen. Die organisatorische Verantwortung sei auch in Teilen der Hochschule zuzuordnen. Die Feier habe auf einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gelände des Instituts stattgefunden.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte eine Stellungnahme der F.-Sch.-Universität J. vom 17. Oktober 2012 bei. Danach wurde auf die Veranstaltung des 6. Fachsemesters etwa 14 Tage vorher durch einen Aushang am Schwarzen Brett des Instituts hinge-wiesen. Das Schreiben selbst existiere nicht mehr. Die Veranstaltung sei durch die Studieren-denschaft veranstaltet worden. Es hätten 56 Personen des 6. Fachsemesters teilgenommen. Für die Mitarbeiter des Instituts habe die Möglichkeit bestanden, als Gast teilzunehmen. Als Nichtstudenten seien ungefähr 10 Personen, beispielsweise Freunde von Studierenden, anwe-send gewesen. Derartige Veranstaltungen seien traditionell deutschlandweit üblich. In einem weiteren Schreiben vom 15. November 2012 führte die Klägerin aus, es habe zwar keine fi-nanzielle, aber eine bedeutende materielle Unterstützung des Instituts in Form des Bereitstellens von Tischen und Stühlen gegeben. Auch Professoren hätten an der Veranstaltung teilgenommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Allein der Umstand der Genehmigung der Kittelverbrennung durch das Institut und die Zurverfügungstellung von Materialien reiche nicht aus, um die Veranstaltung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität zuzurechnen. Ein offizielles Rahmenprogramm, welches auf eine Hochschulveranstaltung schließen lasse, habe nicht stattgefunden. Die Kittelverbrennung sei weder eine Lehrveranstaltung, noch eine einem Praktikum vergleichbare Veranstaltung. Die Organisation der Veranstaltung habe allein bei den Studenten gelegen.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. Januar 2013 beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Stellungnahmen der am Institut für Pharmazie beschäftigten Professoren Dr. S. und Dr. W. eingeholt. Diese haben in ihren Stellungnahmen vom 9. September 2013 dargelegt, dass die sogenannte "Kittelverbrennung" eine lange Tradition aufweise. Die Feier werde üblicherweise auf dem Parkplatz hinter dem Gebäude des Lehrstuhls durchgeführt. Mitarbeiter des Lehrstuhls seien lediglich als Gäste anwesend gewesen. Prof. Dr. S. hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er nach seiner Erinnerung als Gast etwa eine Stunde anwesend gewesen sei. Prof. Dr. W. hat zusätzlich ausgeführt, dass er als Institutsdirektor von den Studierenden über die Veranstaltung informiert worden sei und keine Einwände erhoben habe. Er selbst sei bei der Feier nicht zugegen gewesen.
Mit Beschluss vom 26. März 2014 hat das Sozialgericht den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Ein gegen den Beigeladenen geführtes Strafverfahren wegen fahrlässiger Körper-verletzung (laut Anklageschrift soll der Beigeladene Ethanol unsachgemäß in die Metalltonne gegossen haben) wurde durch das Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 11. November 2014 nach Zahlung einer Geldauflage endgültig eingestellt. Wegen des Ereignisses wird der Beigeladene von der Klägerin in einem Zivilverfahren in Anspruch genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2014 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage ab-gewiesen. Nach den Ausführungen der Professoren Dr. S. und Dr. W. handele es sich um eine private Feier der Studierenden zum Abschluss des letzten Praktikums. Allein die Zurverfü-gungstellung der Räumlichkeiten und sonstiger materieller Mittel für die Durchführung der Veranstaltung rechtfertige nicht die Annahme einer studienbezogenen Veranstaltung. Eine finanzielle Unterstützung durch die Universität sei nicht erfolgt. Selbst bei der Anwendung der Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei im konkreten Fall Versi-cherungsschutz nicht zu gewähren. Die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setze eine Billigung und Förderung der konkreten Veranstaltung durch die Unternehmensleitung voraus. Die Unterstützung einer Veranstaltung in einem gewissen Umfang reiche hierfür nicht aus.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beigeladenen. Die Veranstaltung sei nur Studierenden der Pharmazie bzw. Mitarbeitern des Pharmazeutischen Instituts zugänglich gewesen. Ort und Zeit der Veranstaltung seien mit dem Institutsdirektor abgesprochen gewesen. Dieser sei nicht nur informiert worden. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts sei von einer Billigung durch die Institutsleitung auszugehen. Wenn Jahr für Jahr Räumlichkeiten für die Durchführung einer derartigen Feier zur Verfügung gestellt werden, müsse man von einer betrieblichen Billigung ausgehen. Dass die Universität einen erheblichen Einfluss auf die Veranstaltung gehabt habe, ergebe sich bereits aus der Ziehung von Konsequenzen aus dem Unfallereignis. Nach Angaben eines Unisprechers würden seit dem Unfallereignis die Arbeitskittel nicht mehr verbrannt, sondern nur noch zerschnitten und man habe sich auch andere Veranstaltungen auf dem Unigelände näher angeschaut.
Der Beigeladene beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Altenburg vom 4. September 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 18. Juli 2012 ein Arbeitsunfall war,
hilfsweise beantragt er, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat im Berufungsverfahren eine weitere Stellungnahme des Direktors des Instituts für Pharmazie der F.-Sch.-Universität J. vom 20. Januar 2015 eingeholt. Professor Dr. W. führt in dieser Stellungnahme aus, dass die Veranstaltung von den Studierenden des 6. Semesters veranstaltet und organisiert worden sei. Das Schwarze Brett im Gebäude sei allgemein zugänglich. Ein Aushang dort könne daher nicht ausgeschlossen werden. Üblicherweise würden aber Einladungen zu Veranstaltungen am Fenster der Zwischenwand im ersten Obergeschoss ausgehängt. Ob und wo ein Aushang erfolgt sei, könne heute nicht mehr festgestellt werden. Der für das Gebäude zuständige Hausmeister der F.-Sch.-Universität hat schriftlich am 3. September 2015 erklärt, dass er am 18. Juli 2012 - wie sonst auch - gegen 15.30 Uhr Dienstschluss gehabt und von dem Vorfall erst am nächsten Tag erfahren habe. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Veranstaltung habe er nicht durchgeführt.
Der Berichterstatter hat im Auftrag des Senats die Zeuginnen D. und Sp. über das Ereignis vom 18. Juli 2012 gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.
Der Beigeladene ist im Ergebnis der Beweisaufnahme der Auffassung, dass die Institutsleitung die Veranstaltung genehmigt habe. Die erforderliche Einbindung in den Organisationsbereich der Universität folge aus der Zurverfügungstellung des - eingezäunten - Geländes und des Mobiliars.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Strafakte 210 Js 7673/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von dem Beigeladenen und Berufungskläger als potentiell Haftungsbeschränkten eingelegte Berufung ist zulässig. Als Beigeladener ist er grundsätzlich berechtigt, Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg einzulegen. Die erforderliche Beschwer durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg ist ebenfalls zu bejahen.
Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch nach § 141 Abs. 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann (vgl. BSG Urteil vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B, zitiert nach Juris).
Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist der Beigeladene und Berufungskläger berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" einzulegen, denn ihm gegenüber wurde der Gerichts-bescheid des SG wirksam, da es ihm zugestellt wurde und er Beteiligter des Verfahrens seit Zustellung des Beiladungsbeschlusses vor dem SG war. Beteiligte iS. des § 69 SGG sind Kläger (Nr. 1), Beklagte (Nr. 2) und Beigeladene (Nr. 3).
Die erforderliche materielle Beschwer, also ein Eingriff in eine eigene Rechtsposition des Beigeladenen oder eine Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte ergibt sich aus der Regelung des § 109 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Gemäß § 109 S. 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht. Es handelt sich um eine Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft (BSG, Urteil vom 29.11.2011, B 2 U 27/10 R, zitiert nach Juris Rn 19). Berechtigt sind Personen, die - wie hier der Beigeladene - bei Vorliegen eines Versicherungsfalls Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 geltend machen können. Es genügt, dass sie sich auf diese Haftungsbeschränkung berufen. Sie müssen nur tatsächlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 82. EL 2014 Rn. 6). Der Beigeladene wird von der Klägerin in Anspruch genommen (vgl. Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beigeladenen vom 20. März 2015 Bl. 115 GA und ihr Schriftsatz vom 3. Dezember 2015). Die weitere Voraussetzung des § 109 Satz 1 SGB VII, wonach der Beigeladene das Verfahren nach dem SGG nur "statt des Berechtigten" betreiben kann, ist ebenfalls erfüllt, denn die Klägerin hat keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt.
Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt weder die Klägerin, noch den Beigeladenen in seinen Rechten (§ 54 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles für das geltend gemachte Ereignis am 18. Juli 2012. Ebenso wie das Sozialgericht ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall der Klägerin im Rahmen der sogenannten "Kittelverbrennung" dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle, Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Klägerin stand bei der Teilnahme an der sogenannten "Kittelverbrennung" nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Versicherungsschutz kann sich vorliegend nur nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII ergeben. Danach sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Der Schutzbereich dieses Versi-cherungstatbestandes setzt die 1) Studierendeneigenschaft der Klägerin, 2)die Studienbezo-genheit der unfallbringenden Verrichtung und die 3) Zuordnung der Kittelverbrennung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der F.-Sch.-Universität J. voraus.
Die erste Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungsschutz ist erfüllt, denn die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt eingeschriebene Studentin der F.-Sch.-Universität J., einer Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII. Die Gewährung von Versicherungsschutz scheitert jedoch daran, dass die sogenannte "Kittelverbrennung" nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der F.-Sch.-U. J. stattfand. Ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuches allgemeinbildender Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) ist der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen - zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden - auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule sind die gegenüber dem Bereich der allgemeinbildenden Schulen besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten. Die Berücksichtigung dieser besonderen Verhältnisse gebietet es, nicht nur den unmittelbaren Besuch von Vorlesungsveranstaltungen während der Vorlesungszeit dem versicherten Bereich zuzurechnen, sondern auch die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, die - je nach Ausrichtung des jeweiligen Studiums - dem Studium im weitergehenden Sinne dienen. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie zum Beispiel Seminare, Institute und Universitätsbibliotheken zu Studienzwecken aufsuchen. Zu beachten ist allerdings, dass sich aus der gesetzlichen Formulierung "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen" nicht herleiten lässt, dass allein der Status als Student aus-reichend ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. September 1996, Az.: 2 RU 12/96 zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 28. Februar 1990, Az.: 2 RU 34/89 zitiert nach Juris). Folglich sind private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, beispielsweise im häuslichen Bereich, nicht versichert. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist eröffnet, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Hochschule besteht. Dieser wird beispielsweise verlassen, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 18. April 2000, Az.: B 2 U 5/99 R zitiert nach Juris). Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist aber auch dann eröffnet, wenn die Hochschule zumindest organisatorisch Mitverantwortung für die Teilnahme an einer Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az.: B 2 U 10/13 R zitiert nach Juris, Rn. 26). Für die Eröffnung des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule ist daher eine wesentliche Einflussmöglichkeit im Sinne einer Mitverantwortung als ausreichend anzusehen. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Veranstaltung unter Berücksichtigung von Planung, Ankündigung und Durchführung.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die sogenannte "Kittelverbrennung" dem organisa-torischen (Mit)Verantwortungsbereich der F.-Sch.-Universität J. nicht zugeordnet werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Auswertung des Akteninhalts, einschließlich der Strafakte, steht vielmehr fest, dass der Beitrag der F.-Sch.-Universität J. sich auf eine reine Unterstützungsleistung in Form der Zurverfügungstellung des Geländes der Veranstaltung und bestimmter Materialien, wie Tische und Stühle beschränkte. Eine Verantwortlichkeit des Pharmazeutischen Instituts für den Teilnehmerkreis der "Kittelverbrennung" lässt sich nicht feststellen. Die Initiative zur Durchführung der Veranstaltung ging von den Studierenden des 6. Semesters aus. Insoweit haben sowohl die Klägerin, der Beigeladene und die Zeuginnen D. und Sp. im Termin zur Beweisaufnahme am 7. September 2015 bestätigt, dass die "Kittelverbrennung" von den Studenten des 6. Semesters organisiert worden ist. Eine Rückkoppelung an nach Landesrecht vorgesehene Organe der Studentenschaft, wie Fachschaftsrat oder dergleichen erfolgte nicht. Die Zeuginnen D. und Sp. haben insoweit im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme übereinstimmend eine Verteilung der Aufgaben unter den Studenten des Semesters geschildert. So wurde z.B. festgelegt, wer das Essen und die Getränke mitbringt. Die Unkosten haben die Studenten getragen. Ziel der Veranstaltung war ein geselliges Beisammensein zum Abschluss eines bestimmten Studienabschnitts. Die Teilnahme an der Veranstaltung stand daher den Studenten des Semesters frei. Zwar können auch fakultative Hochschulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stehen. Dies setzt jedoch eine Auswahl der Teilnehmer durch die Hochschule und einen Studienbezug der Veranstaltung voraus. An beidem fehl es hier. Ein Einfluss der Universität oder des Pharmazeutischen Institutes auf den Teilnehmerkreis war nicht gegeben. Jeder Student konnte eigenständig entscheiden, ob er an der Veranstaltung teilnehmen wollte. Feiern der Studenten gehören ersichtlich nicht zu den spezifischen Ausbildungsveranstaltungen einer Hochschule (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 11/00 R zitiert nach Juris). Schon von daher wäre es nicht möglich gewesen, z.B. die Teilnahme verpflichtend vorzuschreiben.
Eine organisatorische (Mit)Verantwortung der F.-Sch.-Universität lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Leiter des Pharmazeutischen Instituts um Erlaubnis gefragt werden musste, um die Veranstaltung durchführen zu können. Die Zeuginnen D. und Sp. haben insoweit eine kurze Vorsprache beim Leiter des Instituts geschildert. Beide konnten sich zwar im Detail an das Gespräch nicht mehr erinnern. Sie waren sich im Ergebnis aber einig, dass es sich um ein sehr kurzes Gespräch gehandelt hat. Dies steht mit den Angaben von Prof. Dr. W. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. September 2013 im Einklang. Dort hat er ausgeführt, dass die Studierenden ihn als Lehrstuhlinhaber lediglich über die Feier auf dem Parkplatz hinter dem Gebäude informiert hätten, und er dagegen keine Einwände gehabt habe. Ebenso hat Prof. Dr. S. in seiner Stellungnahme vom gleichen Tage das Einverständnis des Lehrstuhlinhabers Prof. Dr. W. für die Veranstaltung erwähnt. Allein dies reicht jedoch nicht aus, um von einer Mitverantwortung der F.-Sch.-Universität J. auszugehen. Bereits die Einholung einer "Genehmigung" durch die Zeuginnen D. und Sp. spricht entscheidend gegen die Annahme einer der Universität zuzurechnenden Veranstaltung. Denn der Einholung einer "Genehmigung" hätte es nicht bedurft, wenn die Universität die Veranstaltung selbst organisiert hätte. Die Erteilung dieses Einverständnisses und die weiter gewährte Unterstützung in Form der Zurverfügungstellung von Tischen und Bänken (vgl. die Zeugenaussagen D. und Sp.) belegen nur die organisatorische Hilfestellung durch die F.-Sch.-Universität für die Durchführung der Veranstaltung. Unterstützt eine Hochschule lediglich Freizeitveranstaltungen ihrer Studenten, besteht nicht allein deswegen oder auch wegen der Teilnahme von Institutsmitarbeitern an der Veranstaltung Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung im Schulbereich, BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, Az.: 2 RU 22/89 zitiert nach Juris). Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung des Gesamtbildes der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung. Ebenso begründet die Zurverfügungstellung des Geländes für die Veranstaltung keine organisatorische Mitverantwortlichkeit der Hochschule (vgl. zur (fehlenden) Verantwortlichkeit einer Gemeinde für eine Brauchtumsveranstaltung - Osterfeuer-: BSG, Urteil vom 30. April 1991, Az.: 2 RU 68/90 zitiert nach Juris) und rechtfertigt nicht den Schluss auf die Übernahme der dort durch-geführten Veranstaltung in den Verantwortungsbereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dafür bedarf es vielmehr weiterer Zurechnungsgründe. Derartige sind hier im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Planung der Veranstaltung ausschließlich durch die Studierenden des 6. Semesters. Soweit diese in Gestalt der Zeuginnen D. und Sp. die Erlaubnis des Direktors des Pharmazeutischen Institutes eingeholt haben, ist für eine Einflussnahme des Institutsdirektors in nennenswerter Weise auf den Ablauf der Veranstaltung bzw. eine eingehende Erörterung der Abläufe nichts ersichtlich. Die genannten Zeuginnen konnten sich an das Gespräch und dessen Inhalt nicht mehr erinnern und waren sich einig darüber, dass sie das "OK" des Institutsdirektors für die Veranstaltung bekommen haben und dass das Gespräch kurz war. Vieles spricht für einen Höflichkeitsbesuch der Zeuginnen beim Institutsdirektor. Die Entscheidungen über den Ablauf der Veranstaltung haben die Studierenden untereinander selbst getroffen. Die Ankündigung der Veran-staltung erfolgte auch nicht auf offiziellem Wege durch das Pharmazeutische Institut der F.-Sch.-Universität J. Nach dem Akteninhalt und der Zeugeneinvernahme wurde auf die Veran-staltung ungefähr 14 Tage vorher durch einen Aushang der Studierenden des 6. Fachsemesters am schwarzen Brett des Instituts hingewiesen. Der Aushang selbst existiert laut Auskunft der F.-Sch.-Universität J. vom 17. Oktober 2012 gegenüber der Beklagten nicht mehr. Prof. Dr. W. hat in seiner schriftlichen Auskunft vom 20. Januar 2015 einen offiziellen Aushang des Instituts verneint. Das schwarze Brett im Gebäude sei allgemein zugänglich, und er könne eine dort angebrachte Einladung daher nicht ausschließen. Üblicherweise würden aber Einladungen zu Veranstaltungen am Fenster der Zwischenwand im ersten Obergeschoss ausgehängt. Die Zeugin D. ist in ihrer Einvernahme am 7. September 2015 von einem Aushang am Institut ausgegangen. Die Zeugin Sp. konnte sich in ihrer Vernehmung am gleichen Tage an einen Aushang nicht erinnern. Ein Aushang am schwarzen Brett oder an der Zwischen-wand im Bereich des Fensters im ersten Obergeschoss des Institutsgebäudes kann jedenfalls nicht als Aushang des Pharmazeutischen Institutes angesehen werden. Dieser ist vielmehr den Studierenden des 6. Fachsemesters zuzuordnen. Somit handelte es sich um keine von der F.-Sch.-Universität J. als solcher angekündigten Veranstaltung.
Gegen die Annahme einer offiziellen Veranstaltung der Universität spricht auch der konkrete Ablauf der Veranstaltung. Weder gab es eine offizielle Eröffnung durch den Direktor des Institutes oder eine von ihm beauftragte Person, noch war die Anwesenheit von Vertretern des Institutes auf der Feier sichergestellt. Prof. Dr. S. hat laut seiner Stellungnahme vom 9. September 2013 nach seiner Erinnerung etwa eine Stunde als Gast an der Veranstaltung teilgenommen. Prof. Dr. W. war nach seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. September 2013 hingegen bei der Feier selbst nicht zugegen. Die Zeugin D. konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob von den Professoren jemand an der Veranstaltung teilgenommen hat. Hätte es sich hingegen um eine offizielle Veranstaltung des Institutes gehandelt, so hätte es üblicherweise die Anwesenheit eines Vertreters der Institutsleitung während der Veranstaltung sichergestellt. Ein offizieller Teil, wie bei Abschlussfeiern üblich, fehlte gänzlich. Es gab weder Reden, noch wurden die Praktikumsscheine ausgehändigt. Daher sprechen die gesamten Umstände der Planung, Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung für ein privat organisiertes geselliges Beisammensein der Studenten des 6. Fachsemesters, das von der F.-Sch.-Universität lediglich geduldet und in bestimmten Bereichen unterstützt worden ist.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Veranstaltung traditionellerweise schon seit Jahren stattfand, und die Art ihrer Durchführung von der Institutsleitung bis zum Jahre 2012 nicht beanstandet worden ist. Dies ändert an der maßgeblichen Organisation der Veranstaltung durch die Studierenden nichts. Diese haben z.B. den Termin ausgesucht und Art und Ablauf der Veranstaltung bestimmt. Die erforderliche Übernahme der Veranstaltung in den eigenen (Mit)Verantwortungsbereich kann allein in der jahrelangen Billigung der Veranstaltung nicht gesehen werden. Dass die F.-Sch.-Universität J. ausweislich einer vom Beigeladenen vorgelegten Berichterstattung in der Presse, bestätigt durch die Stellungnahme von Prof. Dr. W. im Berufungsverfahren vom 20. Januar 2015, nunmehr die Verbrennung von Kitteln nicht mehr zulässt und eine Anmeldung/Genehmigung studentischer Veranstaltungen bei der Universitätsverwaltung verlangt, ändert am gefundenen Ergebnis nichts. Zum einen kann diese ersichtlich nach dem Ereignis vom 18. Juli 2012 erfolgte Einflussnahme auf die Durchführung späterer Veranstaltungen nicht dazu führen, die unter anderen Bedingungen erfolgte Veranstaltung vom 18. Juli 2012 dem (Mit)Verantwortungsbereich der F.-Sch.-Universität J. zuzurechnen. Denn maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Falles sind die Verhältnisse am Unfalltag, dem 18. Juli 2012. Auch erlaubt diese spätere Vorgehensweise keinen Rückschluss auf eine (Mit)Verantwortlichkeit der F.-Sch.-Universität J. bereits zum Unfallzeitpunkt. Zum anderen steht es der Universität frei, die Gewährung von organisatorischen Unterstützungsleistungen in der Zukunft von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen bzw. in Ausübung des Hausrechts Vorgaben zu machen. Schließlich verbleibt den Studierenden die Möglichkeit, ihre Abschlussfeiern auch andernorts zu organisieren.
Angesichts dieses Ergebnisses muss nicht weiter geklärt werden, ob die Gewährung von Ver-sicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII ferner daran scheitert, dass der Teilneh-merkreis der Kittelverbrennung nicht im Wesentlichen auf die Studierenden beschränkt gewesen ist (vgl. zu diesem Erfordernis, BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az.: B 2 U 13/13 R zitiert nach Juris Rn. 19). Insbesondere ist nicht der Frage nachzugehen, ob die Teilnahme von sogenannten Nichtpharmazeuten (laut Stellungnahme der F.-Sch.-Universität J. vom 17. Oktober 2012 nahmen etwa zehn Freunde/Freundinnen von Studierenden an der Veranstaltung teil, während die Zeugin D. die Teilnahme von anderen Personen mehr als theoretische Möglichkeit gesehen hat) nicht weiter geklärt zu werden. Die Teilnahme von Studierenden aus anderen Semestern dürfte in diesem Zusammenhang eher unproblematisch sein.
Ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveran-staltung scheidet ebenfalls aus. Es kann offen bleiben, ob ein derartiger Versicherungsschutz überhaupt auf Studierende einer Hochschule übertragen werden kann (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 4. Dezember 2012, Az.: B 2 U 14/13 R zitiert nach Juris). Jedenfalls setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Unternehmensleitung diese als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt und der jeweilige Veranstalter nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 7/13 R zitiert nach Juris Rn. 13). Daran fehlt es ersichtlich. Die Kittelverbrennung war, wie bereits ausgeführt, allein von den Studierenden des 6. Fachsemesters und nicht von der Hochschulleitung veranstaltet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
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