Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 34/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes C vom 25.01.2007 (Bl. 14 der Gerichtsakte), der ein zu vollstreckender Verwaltungsakt der Beklagten vom 18.04.2005 zugrunde liegt. Sie sind der Auffassung, die Beklagte müsse die gegen sie bestehenden Geldforderungen zurücknehmen, ihnen einen neu berechneten Bescheid erteilen und zu wenig gezahlte Gelder an sie auszahlen. In ihrer Begründung beziehen sich die Kläger u. a. auf Arbeitslosengeld I Bewilligungsbescheide aus 2002 und Umstände ihres Arbeitslosenhilfebezuges aus 2004. Sie sind zudem der Auffassung, Leistungsbescheide der Beklagten aus 2005 und 2006 seien falsch, da sie zu wenig Geld von der Beklagten erhielten, insbesondere betreffend Unterkunft und Heizung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Klageschrift vom 12.04.2007 nebst Anlagen sowie die von den Klägern am 15.05.2007 eingereichten Unterlagen verwiesen.
Am 07.03.2007 hat die Beklagte einen Widerspruchsbescheid unter Wertung des Schreibens der Kläger vom 30.01.2007 an das Hauptzollamt Q als Widerspruch erlassen. Sie hat den Widerspruch der Kläger als unzulässig zurückgewiesen, da in der Vollstreckungsankündigung selbst kein Verwaltungsakt liege, der mittels Widerspruch angreifbar sei. In der hiergegen am 12.04.2007 erhobenen Klage beantragen die Kläger,
den "Bescheid" der Beklagten vom 25.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Geldforderung gegen sie zurückzunehmen, einen neu berechneten Bescheid zu erteilen und zu wenig gezahlte Gelder auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), sowie den der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Detmold, S 21 (10) AS 151/05, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Soweit die Klage sich gegen die Vollstreckungsankündigung vom 25.01.2007 richtet, ist sie zwar zulässig, aber aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 nicht begründet. Es handelt sich bei der Vollstreckungsankündigung vom 25.01.2007 nicht um einen Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage anfechtbar wäre. Die Beklagte hat daher das Begehren der Kläger zurecht als unzulässig verworfen. Das Gericht verweist insoweit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007, denen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit die Kläger sich inhaltlich gegen die in der Vollstreckungsankündigung vom 25.01.2007 bezeichneten Bescheide wenden wollen und meinen, diese seien inhaltlich falsch, ihnen stünden ihrerseits höhere Leistungen zu, die sie von der Beklagten beanspruchen können, ist die Klage nicht zulässig. Insofern handelt es sich um Bescheide aus 2005 und 2006, die bindend/rechtskräftig sind, also mit der am 12.04.2007 erhobenen Klage inhaltlich nicht zu überprüfen sind.
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der der §§ 193, 183 SGG.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes C vom 25.01.2007 (Bl. 14 der Gerichtsakte), der ein zu vollstreckender Verwaltungsakt der Beklagten vom 18.04.2005 zugrunde liegt. Sie sind der Auffassung, die Beklagte müsse die gegen sie bestehenden Geldforderungen zurücknehmen, ihnen einen neu berechneten Bescheid erteilen und zu wenig gezahlte Gelder an sie auszahlen. In ihrer Begründung beziehen sich die Kläger u. a. auf Arbeitslosengeld I Bewilligungsbescheide aus 2002 und Umstände ihres Arbeitslosenhilfebezuges aus 2004. Sie sind zudem der Auffassung, Leistungsbescheide der Beklagten aus 2005 und 2006 seien falsch, da sie zu wenig Geld von der Beklagten erhielten, insbesondere betreffend Unterkunft und Heizung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Klageschrift vom 12.04.2007 nebst Anlagen sowie die von den Klägern am 15.05.2007 eingereichten Unterlagen verwiesen.
Am 07.03.2007 hat die Beklagte einen Widerspruchsbescheid unter Wertung des Schreibens der Kläger vom 30.01.2007 an das Hauptzollamt Q als Widerspruch erlassen. Sie hat den Widerspruch der Kläger als unzulässig zurückgewiesen, da in der Vollstreckungsankündigung selbst kein Verwaltungsakt liege, der mittels Widerspruch angreifbar sei. In der hiergegen am 12.04.2007 erhobenen Klage beantragen die Kläger,
den "Bescheid" der Beklagten vom 25.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Geldforderung gegen sie zurückzunehmen, einen neu berechneten Bescheid zu erteilen und zu wenig gezahlte Gelder auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), sowie den der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Detmold, S 21 (10) AS 151/05, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Soweit die Klage sich gegen die Vollstreckungsankündigung vom 25.01.2007 richtet, ist sie zwar zulässig, aber aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 nicht begründet. Es handelt sich bei der Vollstreckungsankündigung vom 25.01.2007 nicht um einen Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage anfechtbar wäre. Die Beklagte hat daher das Begehren der Kläger zurecht als unzulässig verworfen. Das Gericht verweist insoweit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007, denen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit die Kläger sich inhaltlich gegen die in der Vollstreckungsankündigung vom 25.01.2007 bezeichneten Bescheide wenden wollen und meinen, diese seien inhaltlich falsch, ihnen stünden ihrerseits höhere Leistungen zu, die sie von der Beklagten beanspruchen können, ist die Klage nicht zulässig. Insofern handelt es sich um Bescheide aus 2005 und 2006, die bindend/rechtskräftig sind, also mit der am 12.04.2007 erhobenen Klage inhaltlich nicht zu überprüfen sind.
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der der §§ 193, 183 SGG.
Rechtskraft
Aus
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