Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 2194/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2711/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.07.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers führt für diesen nicht zum Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Stuttgart (SG) im Beschluss vom 05.07.2016 ist nicht zu beanstanden.
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den (nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen) Berichterstatter, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des SG als Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG zu qualifizieren ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 05.07.2016 ist statthaft, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Bei dem vom SG festgesetzten Streitwert von 95.142,72 EUR fallen gegenüber dem vom Kläger vorgeschlagenen Streitwert von 2 x 5.000,- EUR jedenfalls weitergehende Gerichtsgebühren von mehr als 200,- EUR an.
Der Beschluss des SG vom 05.07.2016 ist rechtmäßig.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 GKG.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,00 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Mit seiner Klage vom 07.10.2013 wandte sich der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide der beklagten kassenärztlichen Vereinigung vom 01.10.2013, mit denen Widersprüche gegen Honorarabrechnungen für die Quartale 1/2012 - 1/2013 zurückgewiesen wurden. Die Streichungen der GOP 06225 in den Bescheiden belief sich im Quartal 1/2012 auf 16.195,68 EUR, im Quartal 2/2012 auf 19.673,28 EUR, im Quartal 3/2012 auf 17.895,84 EUR, im Quartal 4/2012 auf 21.716´5,68 EUR und im Quartal 1/2013 auf 19.662,24 EUR, woraus sich in Summe ein Betrag vom 95.142,72 EUR ergibt. Der klägerische Antrag im Schriftsatz vom 04.10.2013 hatte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der nicht anerkannten Honorarforderung zum Inhalt, sodass das klägerische Interesse am gerichtlichen Verfahren, wie vom SG unternommen, auf 95.142,72 EUR zu beziffern ist. Dass die Beteiligten - insofern übereinstimmend - den Auffangstreitwert von 5.000,- EUR zu Grunde gelegt sehen wollen, ist nicht maßgebend.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers führt für diesen nicht zum Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Stuttgart (SG) im Beschluss vom 05.07.2016 ist nicht zu beanstanden.
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den (nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen) Berichterstatter, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des SG als Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG zu qualifizieren ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 05.07.2016 ist statthaft, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Bei dem vom SG festgesetzten Streitwert von 95.142,72 EUR fallen gegenüber dem vom Kläger vorgeschlagenen Streitwert von 2 x 5.000,- EUR jedenfalls weitergehende Gerichtsgebühren von mehr als 200,- EUR an.
Der Beschluss des SG vom 05.07.2016 ist rechtmäßig.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 GKG.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,00 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Mit seiner Klage vom 07.10.2013 wandte sich der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide der beklagten kassenärztlichen Vereinigung vom 01.10.2013, mit denen Widersprüche gegen Honorarabrechnungen für die Quartale 1/2012 - 1/2013 zurückgewiesen wurden. Die Streichungen der GOP 06225 in den Bescheiden belief sich im Quartal 1/2012 auf 16.195,68 EUR, im Quartal 2/2012 auf 19.673,28 EUR, im Quartal 3/2012 auf 17.895,84 EUR, im Quartal 4/2012 auf 21.716´5,68 EUR und im Quartal 1/2013 auf 19.662,24 EUR, woraus sich in Summe ein Betrag vom 95.142,72 EUR ergibt. Der klägerische Antrag im Schriftsatz vom 04.10.2013 hatte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der nicht anerkannten Honorarforderung zum Inhalt, sodass das klägerische Interesse am gerichtlichen Verfahren, wie vom SG unternommen, auf 95.142,72 EUR zu beziffern ist. Dass die Beteiligten - insofern übereinstimmend - den Auffangstreitwert von 5.000,- EUR zu Grunde gelegt sehen wollen, ist nicht maßgebend.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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