Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 KA 4119/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 3162/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.07.2016 geändert und der Streitwert für das Verfahren S 24 KA 4119/13 auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Kläger gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 05.10.2015, - L 5 KA 1674/15 B -, n.v.)
Die Beschwerde des Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 19.07.2016 ist statthaft und zulässig, da nach § 127 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl die Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf. die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächst höheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Fall der Nichtabhilfe ausreichend, wenn die Kammervorsitzende des SG durch ihr Scheiben an das Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) dokumentiert hat, dass sie mit der Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, juris). Der Bevollmächtigte ist im Übrigen auch gem. § 32 Abs. 2 Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) antragsberechtigt.
Die Beschwerde ist auch begründet.
In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,00 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).
Vorliegend hat die Beklagte in getrennten Bescheiden die jeweilige Abrechnungsgenehmigung des Klägers und der Klägerin aufgehoben. Demensprechend hat der Klägervertreter zwei Klageverfahren anhängig gemacht. Zwar hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Abrechnungsgenehmigung mangels anderer Anhaltspunkte ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist. Da die Beklagte jedoch mit getrennten Bescheiden die jeweilige Abrechnungsgenehmigung aufgehoben hat, ist folglich der Streitwert pro Bescheid bzw. pro Kläger auf jeweils 5.000,00 EUR und damit auf insgesamt 10.000,00 EUR festzusetzen.
Es war daher wie tenoriert zu entscheiden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Kläger gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 05.10.2015, - L 5 KA 1674/15 B -, n.v.)
Die Beschwerde des Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 19.07.2016 ist statthaft und zulässig, da nach § 127 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl die Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf. die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächst höheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Fall der Nichtabhilfe ausreichend, wenn die Kammervorsitzende des SG durch ihr Scheiben an das Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) dokumentiert hat, dass sie mit der Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, juris). Der Bevollmächtigte ist im Übrigen auch gem. § 32 Abs. 2 Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) antragsberechtigt.
Die Beschwerde ist auch begründet.
In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,00 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).
Vorliegend hat die Beklagte in getrennten Bescheiden die jeweilige Abrechnungsgenehmigung des Klägers und der Klägerin aufgehoben. Demensprechend hat der Klägervertreter zwei Klageverfahren anhängig gemacht. Zwar hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Abrechnungsgenehmigung mangels anderer Anhaltspunkte ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist. Da die Beklagte jedoch mit getrennten Bescheiden die jeweilige Abrechnungsgenehmigung aufgehoben hat, ist folglich der Streitwert pro Bescheid bzw. pro Kläger auf jeweils 5.000,00 EUR und damit auf insgesamt 10.000,00 EUR festzusetzen.
Es war daher wie tenoriert zu entscheiden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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