L 12 SF 2465/14 E-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 3775/13 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 2465/14 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10.04.2014 - S 12 SO 3775/13 E - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe festgesetzten Rechtsanwaltsvergütung nach deren Übergang auf die Landeskasse nach § 59 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) streitig.

Hintergrund des vorliegenden Kostenverfahrens ist das beim Sozialgericht Mannheim (SG) geführte Klageverfahren S 12 SO 1651/09. Der damalige Beklagte und jetzige Beschwerdeführer gewährte dem Beigeladenen im Verfahren S 12 SO 1651/09 Hilfe zur stationären Pflege und verpflichtete in diesem Zusammenhang die Klägerin des Verfahrens S 12 SO 1651/09 (und Ehefrau des Beigeladenen) mit Bescheiden vom 20.07.2006 und 20.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 zu einem Kostenbeitrag. Mit Beschluss vom 21.01.2013 ordnete das SG der Klägerin die Rechtsanwältin M. im Wege der Prozesskostenhilfe bei. Mit Urteil vom 25.06.2013 hob das SG die im Hauptsachverfahren streitigen Bescheide des Beschwerdeführers vom 20.07.2006 und 20.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 auf und verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Mit Schreiben vom 01.07.2013 beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin M. "Kostenerstattung für Prozesskostenhilfe". Im Einzelnen machte sie folgende Positionen geltend: Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) 320,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 380,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) Telekommunikationsentgelte 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 136,80 EUR Erstattungsbetrag Staatskasse 856,80 EUR

Mit Schreiben vom 04.07.2013 fragte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Beschwerdeführer nach, ob die außergerichtlichen Kosten in der beantragten Höhe übernommen würden.

Mit Schreiben vom 17.07.2013 machte der Beschwerdeführer geltend, dass hier als Verfahrensgebühr lediglich die Mittelgebühr in Höhe von 170 EUR und als Terminsgebühr ebenfalls lediglich die Mittelgebühr in Höhe von 200 EUR als gerechtfertigt erachtet werden könne.

Am 30.08.2013 zahlte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den von der Rechtsanwältin M. geltend gemachten Betrag in Höhe von 856,80 EUR an diese aus. Mit weiterem Schreiben vom 30.08.2013 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen des Forderungsüberganges nach § 59 RVG die Landesoberkasse den Betrag in Höhe von 856,80 EUR beim Beschwerdeführer anfordern werde. Am 07.10.2013 erging eine entsprechende Kostenrechnung der Landesoberkasse an den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 07.11.2013 hat der Beschwerdeführer gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Er hat unter anderem geltend gemacht, ein Kostenfestsetzungsbeschluss des SG sei nicht ergangen. Im Übrigen werde beantragt, den Kostenansatz unter Bezug auf die PKH-Kostennote vom 01.07.2013 dahingehend abzuändern, dass als Verfahrensgebühr 170 EUR (anstatt 320 EUR) und als Terminsgebühr 200 EUR (anstatt 380 EUR) berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer hat ausführlich dargelegt, weshalb aus seiner Sicht allein diese Gebühren angemessen seien.

Mit Beschluss vom 10.04.2014 hat das SG die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenberechnung vom 07.10.2013 zurückgewiesen. Die Erinnerung sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Ansatz des Kostenerstattungsanspruchs der Staatskasse in Höhe von 856,80 EUR sei nicht zu beanstanden. Der Ansatz der Höchstgebühr sei sowohl bei der Verfahrensgebühr als auch bei der Terminsgebühr nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde statthaft sei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteige.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23.05.2014 Beschwerde eingelegt und erneut dazu vorgetragen, weshalb aus seiner Sicht die festgesetzten Kosten unangemessen hoch seien. Festzusetzen seien 170 EUR als Verfahrensgebühr und 200 EUR als Terminsgebühr.

Mit Schreiben vom 02.03.2015 hat das Gericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung des SG unzutreffend sei und vorliegend tatsächlich keine Beschwerdemöglichkeit bestehe. Der Beschwerdeführer ist zur Stellungnahme aufgefordert worden. Eine Reaktion hierauf ist trotz Fristsetzung nicht erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Erinnerungsgegner ist, anders als im Rubrum der angegriffenen Entscheidung des SG aufgeführt, nicht die Klägerin des Hauptsacheverfahrens und auch nicht deren Prozessbevollmächtigte, sondern die Staatskasse. Vorliegend wendet sich der frühere Beklagte und jetzige Beschwerdeführer gegen die Inanspruchnahme durch die Staatskasse, nach erfolgter Überleitung gemäß § 59 RVG. Die vom SG im Rubrum aufgeführte Klägerin und deren Prozessbevollmächtigte sind (ebenso wie der Beigeladenes des Hauptsachverfahrens) keine Beteiligten des vorliegenden Kostenverfahrens, da ihre Rechte insoweit nicht berührt werden. Das Rubrum war deshalb (nach vorheriger Anhörung der im Rubrum des SG genannten Beteiligten) entsprechend zu berichtigen.

Mit der Überleitung des Kostenerstattungsanspruchs des (aus der Staatskasse bereits vergüteten) PKH-Rechtsanwalts auf die Staatskasse gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG ist kosten- und vergütungsrechtlich ein Dreiecksverhältnis zwischen Rechtsanwalt, Beklagter des Ausgangsverfahrens und der Staatskasse entstanden, dessen Beziehungsstrukturen klar getrennt werden müssen (siehe näher Schütz, in: jurisPR-SozR 17/2014 Anm. 6; vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 10.04. 2014 - L 6 SF 193/14 B -, juris).

Mit der Einlegung der Erinnerung durch den früheren Beklagten, mit der er die Bestimmung der Rahmengebühren durch die im PKH-Verfahren beigeordnete Rechtsanwältin der Klägerin teilweise für überhöht gehalten hat und folglich auch die Höhe der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Forderung, ist in diesem Dreiecksverhältnis nur die Beziehung des Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Staatskasse betroffen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten nach Überleitung des Anspruch für dessen Geltendmachung "die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend". Im Bereich der hier einschlägigen gerichtkostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren bedeutet dies eine Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Möglichkeit der befristeten Erinnerung nach § 197 Abs. 2 SGG, über die das Sozialgericht "endgültig" entscheidet. Die Beschwerde ist damit ausgeschlossen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B -, juris; Straßfeld, SGb 2013, 562 f.; Schütz in: jurisPR-SozR 17/2014 Anm. 6). Insbesondere findet weder das Rechtsmittelrecht der ausschließlich die kostenrechtliche Beziehung zwischen PKH-Anwalt und Staatskasse betreffenden §§ 56, 33 Abs. 3 RVG noch dasjenige des § 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung. Dies wird durch die Neufassung von § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRModG) seit dem 01.08.2013 eindeutig klargestellt (ebenso Schütz a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drs. 17/11471, S. 271). Die bis 31.07.2013 noch in § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG der damaligen Fassung angeordnete entsprechende Anwendung des § 66 GKG für die Entscheidung über eine gegen den Kostenansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde ist in der Neufassung des § 59 Abs. 2 RVG nicht mehr enthalten.

Die mit § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG im Zusammenhang mit sozialgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren verbundene Verweisung auf § 197 Abs. 2 SGG ist auch in systematischer Hinsicht folgerichtig. Bei dem von § 59 Abs. 1 RVG erfassten Vergütungsanspruch gegen den ersatzpflichtigen Gegner handelt es sich um einen solchen außerhalb des Verfahrens der Prozesskostenhilfe. § 197 Abs. 2 SGG regelt wiederum abschließend das Verfahren der Festsetzung der Rechtsanwaltskosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (Thüringer LSG a.a.O.). Die Rechtsnatur dieses Kostenerstattungsanspruchs ändert sich aber nicht dadurch, dass er nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG im Wege der cessio legis auf die Staatskasse aufgrund der gezahlten Vergütung im Anschluss an die PKH-Bewilligung übergeht (LSG Land Nordrhein-Westfalen a.a.O).

Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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