Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 1475/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2803/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.06.2016 (S 10 KR 1475/16) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf 300,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 29.06.2016 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Das SG hat in seinem Urteil vom 29.06.2016 die Berufung nicht zugelassen. Dies ist jedoch erforderlich, um das Rechtsmittel der Berufung für die Beklagte zu eröffnen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Entrichtung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.H.v. 300,- EUR. Die Beklagte ist durch das zusprechende Urteil des SG in dieser Höhe beschwert. Da keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), bedarf die Berufung daher der Zulassung auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts.
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet; die Berufung ist nicht zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Auffassung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Divergenz nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte zu entnehmender Rechtssatz nicht übereinstimmen. Das SG muss mit dem seiner Entscheidung (als tragend) zugrunde gelegten divergierenden Rechtssatz der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Ein bloßer Rechtsirrtum im Einzelfall genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 160 Rn. 13 f. m.w.N.). Anders als das BSG muss das LSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allerdings auch prüfen, ob ggf. ein vom Beschwerdeführer nicht oder nicht hinreichend substantiiert geltend gemachter Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG (Grundsatz- und Divergenzberufung) vorliegt. Nur hinsichtlich des Zulassungsgrunds nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Verfahrensmangel bzw. Verfahrensberufung) ist die Geltendmachung durch den Beschwerdeführer zwingend (vgl. Leitherer, a.a.O., § 145 Rn. 7b).
Die Verfahrensrüge nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat die Beklagte nicht erhoben. Soweit die Beklagte allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) geltend macht und die Divergenzrüge nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG erhebt, sind diese Rügen nicht begründet.
Hinsichtlich der Divergenzrüge (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) macht die Beklagte geltend, das SG habe zu Unrecht angenommen, der Klägerin stehe die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V zu. Insoweit weiche das Urteil des SG von der Rechtsprechung des BSG vom 01.07.2014 (- B 1 KR 29/13 R -; - B 1 KR 29/13 R -), 14.10.2014 (- B 1 KR 26/13 R -; - B 1 KR 25/13 R -; - B 1 KR 34/13 R -), 10.03.2015 (- B 1 KR 4/15 R -) sowie vom 23.06.2015 (- B 1 KR 13/14 R -; - B 1 KR 23/14 R -; - B 1 KR 20/14 R -, alle in juris) und der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen (Urteil vom 03.11.2015, - L 1 KR 142/15 -, n.v.) ab. Die Beklagte hat mit diesem Vorbringen allein weder einen Rechtssatz des BSG noch des SG formuliert und folglich auch keinen Widerspruch aufgezeigt. Soweit die Beklagte sinngemäß darauf abstellt, dass das SG verkannt habe, dass bei einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit die Aufwandspauschale des § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V nicht anfalle, steht das Urteil des SG nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Vielmehr legt das SG, trotz der im Urteil dargestellten Bedenken, die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde und führt sodann für den vorliegenden Fall aus, warum sich hieraus der klageweise geltend gemachte Anspruch auf die Aufwandspauschale gem. § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V ergibt.
Das SG hat bei seiner Entscheidung insbesondere auch das für den vorliegenden Fall von der Beklagten als maßgeblich bezeichnete Urteil des BSG vom 23.06.2015 ( -B 1 KR 13/14 R - in juris) berücksichtigt und seine Entscheidung hierauf gestützt. Es fehlt dementsprechend bereits an der nachvollziehbaren Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen. Eine solche ist für den Senat auch darüber hinaus nicht erkennbar. Übereinstimmend mit dem BSG geht das SG davon aus, dass der jeweils von der Krankenkasse erteilte Prüfauftrag bestimmt, welchen Umfang die Abrechnungsprüfungen hat. Soweit das SG im Anschluss zur Auslegung des Prüfauftrags die Nachricht des MDK an die Klägerin heranzieht, kann hierauf die Divergenzrüge nicht gestützt werden. Vielmehr begehrt die Beklagte allein die Auslegung nach dem von ihr - lediglich behaupteten - inneren Willen. Damit rügt sie aber eine falsche Auslegung bzw. Subsumtion, die nicht mit der Divergenzrüge geltend gemacht werden kann.
Lediglich ergänzend weist der Senat auch darauf hin, dass das SG sein klagestattgebendes Urteil über die bereits angesprochene Begründung hinaus auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 814 BGB gestützt hat. Eine Divergenz oder gar eine hiervon abweichende obergerichtliche Rechtsprechung wird von der Beklagten nicht aufgezeigt oder gar behauptet. Ist ein Urteil aber auf mehrere selbstständige Begründungen gestützt, die jede für sich das Urteil tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede Begründung vorliegen (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 27a m.w.N.).
Auch die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich für den Senat aus der vorgelegten Begründung nicht. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Anhand des anwendbaren Rechts ist unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, anzugeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26.09.2011 - L 5 KR 5383/10 NZB - m.w.N., n.v.). Die Streitsache muss m.a.W. eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Die Voraussetzungen unter denen die Beklagte eine Aufwandspauschale gem. § 275 Abs. 1c SGB V zu vergüten hat, ist zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BSG grundsätzlich geklärt. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen betreffen demgemäß auch lediglich die Auslegung des Prüfauftrags, wie sie vom BSG in seiner Rechtsprechung als maßgeblich angesehen wurde. Die Frage der Auslegung des Prüfauftrags einer Krankenkasse ist freilich nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits zu begründen. Sie ist vielmehr abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Hierauf hat auch das SG in seiner Entscheidung abgestellt. Die Richtigkeit einer Auslegung im Einzelfall ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zu prüfen. Im Übrigen hat die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass durch die Neuregelung des § 275 Abs. 1c SGB V zum 01.01.2016 die aufgeworfenen Fragen nur noch Relevanz für bereits abgeschlossene Fälle bzw. bereits erteilte Prüfaufträge haben.
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf 300,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 29.06.2016 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Das SG hat in seinem Urteil vom 29.06.2016 die Berufung nicht zugelassen. Dies ist jedoch erforderlich, um das Rechtsmittel der Berufung für die Beklagte zu eröffnen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Entrichtung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.H.v. 300,- EUR. Die Beklagte ist durch das zusprechende Urteil des SG in dieser Höhe beschwert. Da keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), bedarf die Berufung daher der Zulassung auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts.
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet; die Berufung ist nicht zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Auffassung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Divergenz nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte zu entnehmender Rechtssatz nicht übereinstimmen. Das SG muss mit dem seiner Entscheidung (als tragend) zugrunde gelegten divergierenden Rechtssatz der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Ein bloßer Rechtsirrtum im Einzelfall genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 160 Rn. 13 f. m.w.N.). Anders als das BSG muss das LSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allerdings auch prüfen, ob ggf. ein vom Beschwerdeführer nicht oder nicht hinreichend substantiiert geltend gemachter Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG (Grundsatz- und Divergenzberufung) vorliegt. Nur hinsichtlich des Zulassungsgrunds nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Verfahrensmangel bzw. Verfahrensberufung) ist die Geltendmachung durch den Beschwerdeführer zwingend (vgl. Leitherer, a.a.O., § 145 Rn. 7b).
Die Verfahrensrüge nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat die Beklagte nicht erhoben. Soweit die Beklagte allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) geltend macht und die Divergenzrüge nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG erhebt, sind diese Rügen nicht begründet.
Hinsichtlich der Divergenzrüge (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) macht die Beklagte geltend, das SG habe zu Unrecht angenommen, der Klägerin stehe die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V zu. Insoweit weiche das Urteil des SG von der Rechtsprechung des BSG vom 01.07.2014 (- B 1 KR 29/13 R -; - B 1 KR 29/13 R -), 14.10.2014 (- B 1 KR 26/13 R -; - B 1 KR 25/13 R -; - B 1 KR 34/13 R -), 10.03.2015 (- B 1 KR 4/15 R -) sowie vom 23.06.2015 (- B 1 KR 13/14 R -; - B 1 KR 23/14 R -; - B 1 KR 20/14 R -, alle in juris) und der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen (Urteil vom 03.11.2015, - L 1 KR 142/15 -, n.v.) ab. Die Beklagte hat mit diesem Vorbringen allein weder einen Rechtssatz des BSG noch des SG formuliert und folglich auch keinen Widerspruch aufgezeigt. Soweit die Beklagte sinngemäß darauf abstellt, dass das SG verkannt habe, dass bei einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit die Aufwandspauschale des § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V nicht anfalle, steht das Urteil des SG nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Vielmehr legt das SG, trotz der im Urteil dargestellten Bedenken, die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde und führt sodann für den vorliegenden Fall aus, warum sich hieraus der klageweise geltend gemachte Anspruch auf die Aufwandspauschale gem. § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V ergibt.
Das SG hat bei seiner Entscheidung insbesondere auch das für den vorliegenden Fall von der Beklagten als maßgeblich bezeichnete Urteil des BSG vom 23.06.2015 ( -B 1 KR 13/14 R - in juris) berücksichtigt und seine Entscheidung hierauf gestützt. Es fehlt dementsprechend bereits an der nachvollziehbaren Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen. Eine solche ist für den Senat auch darüber hinaus nicht erkennbar. Übereinstimmend mit dem BSG geht das SG davon aus, dass der jeweils von der Krankenkasse erteilte Prüfauftrag bestimmt, welchen Umfang die Abrechnungsprüfungen hat. Soweit das SG im Anschluss zur Auslegung des Prüfauftrags die Nachricht des MDK an die Klägerin heranzieht, kann hierauf die Divergenzrüge nicht gestützt werden. Vielmehr begehrt die Beklagte allein die Auslegung nach dem von ihr - lediglich behaupteten - inneren Willen. Damit rügt sie aber eine falsche Auslegung bzw. Subsumtion, die nicht mit der Divergenzrüge geltend gemacht werden kann.
Lediglich ergänzend weist der Senat auch darauf hin, dass das SG sein klagestattgebendes Urteil über die bereits angesprochene Begründung hinaus auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 814 BGB gestützt hat. Eine Divergenz oder gar eine hiervon abweichende obergerichtliche Rechtsprechung wird von der Beklagten nicht aufgezeigt oder gar behauptet. Ist ein Urteil aber auf mehrere selbstständige Begründungen gestützt, die jede für sich das Urteil tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede Begründung vorliegen (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 27a m.w.N.).
Auch die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich für den Senat aus der vorgelegten Begründung nicht. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Anhand des anwendbaren Rechts ist unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, anzugeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26.09.2011 - L 5 KR 5383/10 NZB - m.w.N., n.v.). Die Streitsache muss m.a.W. eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Die Voraussetzungen unter denen die Beklagte eine Aufwandspauschale gem. § 275 Abs. 1c SGB V zu vergüten hat, ist zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BSG grundsätzlich geklärt. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen betreffen demgemäß auch lediglich die Auslegung des Prüfauftrags, wie sie vom BSG in seiner Rechtsprechung als maßgeblich angesehen wurde. Die Frage der Auslegung des Prüfauftrags einer Krankenkasse ist freilich nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits zu begründen. Sie ist vielmehr abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Hierauf hat auch das SG in seiner Entscheidung abgestellt. Die Richtigkeit einer Auslegung im Einzelfall ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zu prüfen. Im Übrigen hat die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass durch die Neuregelung des § 275 Abs. 1c SGB V zum 01.01.2016 die aufgeworfenen Fragen nur noch Relevanz für bereits abgeschlossene Fälle bzw. bereits erteilte Prüfaufträge haben.
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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