S 56 R 1777/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
56
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 56 R 1777/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 113/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 22.07.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für ihre in der Zeit vom 01.06.2013 bis 31.03.2015 ausgeübte Tätigkeit als Junior Associate Pharmacovi-gilance bei D-Firma gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien hat.

Die am XX.XX 1984 geborene Klägerin hat Pharmazie studiert und ihre Approbation im Dezember 2012 erlangt. Seit dem 13.12.2012 ist sie Mitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer, seit dem 01.11.2011 (Ableistung des praktischen Jahres) Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung.

Zum 01.06.2013 nahm sie eine bis zum 31.05.2014 befristete Tätigkeit als Junior Associate Pharmacovigilance bei D-Firma in A-Stadt auf.

Am 12.09.2013 ging bei der Beklagten ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, der zuvor am 13.08.2013 bei dem Versorgungswerk eingegangen war.

Dem Antrag war eine Bestätigung des Arbeitgebers beigefügt, dass die Klägerin in der Abteilung Arzneimittelsicherheit tätig sei. Sie erfülle die Pharmakovigilanz-Berichtspflichten im Sinne des § 63 c AMG. Sie wende in der Bearbeitung von Fällen von unerwünschten Arzneimittelwirkungen, der Sicherung der Signaldetektion, der Umsetzung von Riskmanagement-Plänen und der Interaktion mit Behörden und Ethikkommissionen und im Kontakt mit Ärzten, Pharmazeuten und Patienten pharmazeutisches Wissen an. Weiter war dem Antrag ein "Position Profile" beigefügt.

Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie keine berufsspezifische pharmazeutische Tätigkeit ausübe und damit eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich sei. Allerdings sei eine Erstreckung der Befreiung zu prüfen, weshalb von der Klägerin weitere Angaben angefordert wurden.

Mit Schreiben vom 04.08.2014 teilte die Klägerin zum einen mit, dass der Arbeitsvertrag bis zum 31.05.2016 verlängert worden sei. Sie wies darauf hin, dass ihre Tätigkeit im Bereich der pharmazeutischen Industrie der Definition des Berufsbildes des Apothekers der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände unterfalle. Auch unterfalle ihre Tätigkeit der Definition in § 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker.

Sie leite zudem die Pharmaziepraktikanten im praktischen Jahr an. Diese Ausbildung müsse nach der Approbationsordnung von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden.

Beigefügt war eine Stellungnahme der Bayerischen Landesapothekerkammer, dass es sich bei der Tätigkeit um eine apothekerliche Tätigkeit handele. Zur Begründung wurde auf die interdisziplinäre Definition des Berufsbildes durch die Bundesapothekerkammer, das in § 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker niedergelegte Berufsbild und die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.11.2011 L 8 KR 77/11 B ER verwiesen.

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätige, dass eine pharmazeutische Tätigkeit selbst dann vorliege, wenn für diese Tätigkeit keine Approbation erforderlich sei. Auch die Rechtsprechung des BSG vom 31.10.2012 spreche für die von ihr vertretene Rechtsauffassung.

Mit Bescheid vom 10.09.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung ab. Bei der ausgebübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Apotheker. Die Befreiung könne nur erfolgen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung bestehe, dieser werde durch das Merkmal "berufsspezifisch" gewährleistet. Für Apotheker bedeute dies, dass zur Befreiung nur Tätigkeiten berechtigten, für deren Ausübung gesetzlich die Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer und in einem Versorgungswerk vorgesehen sei. Dabei handele es sich ausschließlich um Tätigkeiten, die dem Berufsbild, wie es in der Bundesapothekerordnung niedergelegt sei, entsprächen. Demnach liege eine befreiungsfähige Tätigkeit nur vor, wenn die Tätigkeit zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze und gleichzeitig dem typischen durch die Hochschulausbildung geprägten Berufsbild entspreche. Für die ausgeübte Tätigkeit sei die Approbation nicht objektiv unabdingbare Voraussetzung. Sie entspreche auch nicht dem in der Bundesapothekerordnung niedergelegten Berufsbild. Zudem sei für die Tätigkeit auch ein Studium der Medizin, Veterinärmedizin oder Biologie qualifizierend gewesen. Eine Erstreckung der erteilten Befreiung sei wegen der Überschreitung des 2 Jahres Zeitraums nicht möglich.

Hiergegen legte die Klägerin am 08.10.2014 Widerspruch ein. Sie verwies auf die Stellungnahme der Apothekerkammer und den Umstand, dass sie Pharmazeuten im Praktikum anleite.

Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.07.2015 zurückgewiesen. Die Approbation sei kein zwingendes Erfordernis für die Tätigkeit. Aus der Stellenbeschreibung ergebe sich, dass für diese auch andere Ausbildungen Grundlage sein könnten.

Hiergegen hat die Klägerin am 19.08.2015 durch ihre Bevollmächtigten Klage am Sozialgericht München erhoben.

In der Zwischenzeit war am 15.07.2015 bei der Beklagten der Antrag der Klägerin eingegangen, sie für ihre nunmehr bei D-Firma seit dem 01.04.2015 ausgeübte Tätigkeit als Junior Manager Regulatory Sciences von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Befreiung für diese Tätigkeit wurde mit Bescheid vom 09.09.2015 ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 28.09.2015 wurde die C. zum Verfahren beigeladen. Diese verwies darauf, dass die Auffassung, dass eine befreiungsfähige Tätigkeit nur gegeben sei, wenn sie objektiv zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze, nicht zutreffend sei. Es komme darauf an, dass die Klägerin eine pharmazeutische Tätigkeit ausübe. Es sei nicht maßgeblich, ob diese Tätigkeit auch von anderen Berufsgruppen ausgeübt werden könnte.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 22.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurtei-len, sie für ihre in der Zeit vom 01.06.2013 bis 31.03.2015 für die ausgeübte Tätigkeit als Junior Associate Pharmacovigilance bei D-Firma gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB VI von der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht,

das BSG habe in seinen Entscheidungen zur Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherungspflicht eng am Wortlaut argumentiert und die Befreiung für Syndikusanwälte verneint. Es könne nicht ausschlaggebend sein, ob nach den Kammergesetzen oder den Satzungen der Versorgungseinrichtungen eine Pflichtmitgliedschaft begründet werde. Die Teilnahme an der Ausbildung von Praktikanten stelle nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin dar. Daher sei davon auszugehen, dass ein anderer Apotheker mit der Ausbildung betraut sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Klägerin für ihre in der Zeit vom 01.06.2013 bis 31.03.2015 ausgeübte Tätigkeit als Junior Associate Pharmacovigilance bei D gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Der Klägerin steht ein Anspruch auf diese Befreiung zu.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Unstreitig ist die Klägerin seit dem 13.12.2012 Pflichtmitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer und seit dem 01.11.2011 Mitglied der Bayerischen Apothekerversorgung, die die weiteren in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen.

Sie übte als Junior Associate Pharmacovigilance in der Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.03.2015 auch eine Tätigkeit aus, wegen der sie Pflichtmitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer und der Bayerischen Apothekerversorgung war.

Fraglich ist, wann eine Tätigkeit gegeben ist, "wegen der" die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Landesapothekerkammer begründet wird.

Die Kammer vermag sich der von der Beklagten vertretenen Ansicht, dieses Erfordernis sei nur dann erfüllt, wenn die betreffende Tätigkeit zwingend die Approbation voraussetze, nicht anzuschließen. Diese Auffassung widerspricht den Grundsätzen, die das BSG in seinem Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11, R niedergelegt hat. Das BSG hat dort ausgeführt, dass die Frage, ob wegen der Beschäftigung Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständigen Kammer besteht, anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen und zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, Rn. 34, zitiert nach Juris). Dieser Ansatz steht wiederum in Einklang mit den vom BSG in seinem Urteil vom 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, dargestellten Grundsätzen zur Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherungspflicht. In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des BGH als für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigem Gericht verwiesen, und in Gleichlauf mit dieser Rechtsprechung verneint, dass der Syndikus als Rechtsanwalt tätig ist und daher einen Anspruch auf Befreiung verneint. Die einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen setzen vorliegend jedoch gerade nicht voraus, dass die Tätigkeit, die die Mitgliedschaft begründen soll, zwingend die Approbation voraussetzt.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei Zugrundelegung dieses Maßstabs nur noch Tätigkeiten in öffentlichen und Krankenhaus-Apotheken, für die die Berufsausübung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG und § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG die Approbation voraussetzt, von der Versicherungspflicht befreit werden könnten (SG A-Stadt, Urteil vom 05.02.2015, S 15 R 928/14, Rn. 25 Zitiert nach Juris). Dies lässt sich jedoch mit den berufsständischen Vorschriften des § 2 Abs. 3 BApO und des § 1 Abs. 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Bayerischen Landesapothekerkammer nicht in Einklang bringen (SG A-Stadt, Urteil vom 05.02.2015, S 15 R 928/14, Rn.25 Zitiert nach Juris). So sieht § 2 Abs. 3 BApO als pharmazeutische Tätigkeit insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln an. Die landesrechtliche Regelung ergänzt den Auftrag um die Beratung und Betreuung des Patienten, der Ärzte und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen, die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Umgangs mit Arzneimitteln, sowie Forschung, Lehre und Verwaltung und die Tätigkeit als Sachverständiger, auf qualitätssichernde und präventive Maßnahmen. Dort wird auch ausdrücklich auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche des Apothekers verwiesen.

Dieser weit gefasste Auftrag des Apothekers liegt darin begründet, dass sich das Berufsbild des Apothekers in den letzten Jahrzehnten – auch aufgrund sich wandelnder Strukturen in Forschung, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln - entscheidend verändert hat (BayVG, Beschluss vom 24.08.2005, M 16 K 05.1193).

Kann dem Prüfungsansatz der Beklagten daher nicht gefolgt werden, ist unter Zugrundelegung der Grundsätze des Urteils vom 31.10.2012 anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob die Klägerin in dem streitigen Zeitraum als Apothekerin tätig war. Abgrenzungskriterium muss dabei sein, dass das Gepräge der Tätigkeit durch den Bezug zur Pharmazie besteht (BayVG, Beschluss vom 24.08.2005, M 16 K 05.1193). Dabei kann nicht alleine maßgeblich sein, ob pharmazeutisches Wissen zur Anwendung kommt. Vielmehr muss der Bezug zur Pharmazie durch die jeweilige Tätigkeit entstehen, die Tätigkeit selbst muss dem Berufsbild des Apothekers entsprechen und von diesem geprägt werden. So stellt der Beschluss vom 24.08.2005 in seiner Begründung letztlich auch darauf ab, dass die dort maßgebliche Tätigkeit dem Berufsbild des Apothekers entspricht.

Die Tätigkeit der Klägerin entspricht dem Berufsbild des Apothekers. Sie arbeitet für ein pharmazeutisches Unternehmen. Für dieses ist sie entsprechend § 2 Abs. 3 BapO im Bereich der Prüfung tätig. Sie entfaltet gemäß § 1 Abs. 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Bayerischen Landesapothekerkammer Tätigkeiten im Bereich der Prüfung von Arzneimitteln und der Mitarbeit bei präventiven Maßnahmen. Sie ist im Bereich der Pharmakovigilanz tätig und damit für die Sicherheit und Qualität der von ihrem Arbeitgeber vertriebenen Arzneimittel mitverantwortlich:

Pharmakovigilanz umfasst die Analyse und Abwehr von Arzneimittelrisiken, die Aktivitäten, die zur Entdeckung, Beurteilung sowie zum Verständnis und zur Vorbeugung von unerwünschten Nebenwirkungen oder anderen Problemen in Verbindung mit Arzneimitteln dienen, das Risikomanagement, die Vorbeugung von Therapiefehlern, die Vermittlung von Arzneimittelinformationen sowie die Förderung der rationalen Therapie mit Arzneimitteln (Hessisches LSG, Beschluss vom17.11.2011, L 8 KR 77/11 B ER, Rn. 17, zitiert nach Juris; siehe auch die Definition der WHO, wiedergegeben auf der Seite https://de.wikipedia.org/wiki/PharmakovigilanzDefinition der WHO).

Aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin im Bereich der Pharmakovigilanz tätig ist. So gehört zu den Aufgaben der Klägerin die Entgegennahme von Initialmeldungen mit der darauf aufbauenden Ersteinschätzung und die Einleitung der daraus jeweils resultierenden Eskalation zur Erfüllung der Berichtspflichten. Weiter ist sie in die Anwendungsbeobachtung und Studien eingebunden. Sie formuliert Rotehandbriefe und entwirft neben Trainingsmaterial zum Risikomanagement auch Vorlagen für die Entscheidung, ob ein Arzneimittel vom Markt genommen werden soll.

Dafür, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine apothekerliche Tätigkeit handelt spricht auch, dass die Pharmakovigilanz Bestandteil der Approbationsordnung für Apotheker ist.

Für diese Beurteilung spricht weiter, dass nach dem "Berufsbild des Apothekers", herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände vom 30.06.2004, zum Tätigkeitsbereich eines Apothekers, der in der pharmazeutischen Industrie tätig ist, auch die Pharmakovigilanz gehört.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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