Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AS 6743/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2355/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligen ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft streitig. Streitgegenständlich ist in diesem Verfahren die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014 und in einem weiteren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 2354/15 anhängigen Verfahren die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011.
Die im Jahr 1972 geborene Klägerin bewohnt seit 15.10.2001 eine in Stuttgart gelegene 3,5-Zimmer-Wohnung, für die am 29.08.2001 eine Grundmiete in Höhe von monatlich 990,00 DM sowie eine Nebenkosten-Vorauszahlung in Höhe von monatlich 150,00 DM vereinbart wurden. Im Rahmen ihres Erstbewilligungsantrages auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 06.05.2010 gab die Klägerin an, sie habe für die Wohnung mit einem Flächenanteil von 80 Quadratmetern eine Grundmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR, Heizkosten in Höhe von monatlich 100,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von monatlich 66,00 EUR zu entrichten. Telefonisch gab die Klägerin sodann eine Grundmiete in Höhe von monatlich 506,18 EUR und Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR an.
Mit Schreiben vom 27.05.2010 führte der Beklagte aus, die als angemessen anzuerkennende Miete betrage derzeit monatlich 500,00 EUR. Damit übersteige die Kaltmiete der Klägerin die Mietobergrenze um monatlich 178,25 EUR. Aus der beigefügten Berechnung des Beklagten geht jedoch hervor, dass die Grundmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR die Mietobergrenze in Höhe von monatlich 321,75 EUR um monatlich 178,25 EUR übersteige; ferner werden darin Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR zu Grunde gelegt. Der Beklagte führte des Weiteren aus, die Klägerin sei aufgefordert, Bemühungen zu unternehmen, ihre zu hohe Miete zu senken.
Nachdem die Klägerin Nachweise über Kostensenkungsbemühungen nicht vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II zunächst nur noch unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 381,75 EUR monatlich unter Berücksichtigung einer für angemessen erachteten Miete in Höhe von monatlich 321,75 EUR (Bescheid vom 22.11.2010, Änderungsbescheid vom 26.03.2011, Änderungsbescheid vom 15.04.2011). Auf die gegen die Änderungsbescheide vom 26.03.2011 und vom 15.04.2011 erhobenen Widersprüche erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011, in welchem dieser ausführte, die Mietobergrenze sei für die Zeit ab 01.01.2011 von monatlich 321,75 EUR auf monatlich 333,00 EUR heraufzusetzen. Demgemäß bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,00 EUR.
Die Klägerin hat hiergegen die unter dem Aktenzeichen S 23 AS 3574/11 geführte Klage erhoben.
Der Beklagte hatte bereits mit Bescheid vom 20.05.2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 381,75 EUR bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin Widerspruch erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 31.05.2011 hatte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,00 EUR bewilligt.
Der Beklagte bewilligte ferner Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 23.11.2011 für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012, mit Bescheid vom 25.05.2012 für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 01.11.2012 und mit Bescheid vom 14.11.2012 für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013, jeweils unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,00 EUR bei einer Kaltmiete von 333,00 EUR. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch.
Der Beklagte bewilligte mit Änderungsbescheid vom 21.05.2013 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 460,50 EUR. Er ging nun von einer Mietobergrenze in Höhe von monatlich 400,50 EUR aus. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Im weiteren Verlauf bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 28.05.2013 für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013, mit Bescheid vom 27.11.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014, mit Änderungsbescheid vom 21.05.2014 wegen einer Änderung des Bedarfs für Warmwasser für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.05.2014, mit Änderungsbescheid vom 30.06.2014 wegen einer Änderung des Krankenkassenbeitrages für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2014, mit Bescheid vom 20.05.2014 für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 30.11.2014 sowie mit Änderungsbescheid vom 30.06.2014 wegen einer Änderung des Krankenkassenbeitrages für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 30.11.2014, jeweils unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 460,50 EUR. Gegen diese Bescheide, nicht jedoch gegen den Bescheid vom 27.11.2013, erhob die Klägerin jeweils Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014 half der Beklagte den in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, als er Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Nebenkosten ab 01.06.2011 in Höhe von monatlich 378,00 EUR statt bislang monatlich 333,00 EUR und ab 01.01.2013 in Höhe von monatlich 440,55 EUR statt bislang monatlich 400,50 EUR berücksichtigte. Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche sei für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche mit 45 Quadratmetern als angemessen anzusetzen. Bei der Berücksichtigung des regionalen Mietzinsniveaus sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Ausweislich der Mietobergrenze, die auf dem örtlichen Mietspiegel für die Stadt Stuttgart basiere, liege die insoweit marktübliche Wohnungsmiete im unteren Bereich bei einer Wohnungsgröße von bis zu 45 Quadratmetern bei einem Spannenoberwert in Höhe von 8,40 EUR für die Jahre 2011 und 2012 sowie in Höhe von 8,90 EUR für die Jahre 2013 und 2014. Für die Festlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete könne auf die Daten des Mietspiegels für die Stadt Stuttgart zurückgegriffen werden. Dieser Mietspiegel sei auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt worden. Qualifizierte Mietspiegel könnten Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete sein. Daraus abgeleitet ergebe sich die maßgebliche Mietobergrenze. Im Falle der Klägerin errechne sich für ihre Wohnung und ihren Haushalt eine maßgebliche Mietobergrenze in Höhe von monatlich 378,00 EUR für die Jahre 2011 und 2012 sowie in Höhe von monatlich 440,55 EUR für die Jahre 2013 und 2014. Somit übersteige die tatsächliche Kaltmiete der Klägerin die angemessene Mietobergrenze, so dass die Wohnung der Klägerin bereits nach Größe und Preis abstrakt unangemessen sei. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Mietkostensenkung nicht nachgekommen. Daher habe die Absenkung der Mietkosten erfolgen können.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.12.2014 Klage zum SG erhoben. Einen ausdrücklichen Klageantrag hat sie nicht gestellt.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 04.05.2015 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, streitgegenständlich sei der Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014. Hinsichtlich des Dezembers 2013 sei die Klage bereits unzulässig, da die Klägerin den Bescheid vom 27.11.2013, mit welchem eine Regelung für den Dezember 2013 getroffen worden sei, nicht mit einem Widerspruch angegriffen habe. Die Klägerin habe den Rechtsstreit zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, da es sich insoweit um einen abtrennbaren Streitgegenstand handele. Zutreffend sei der Beklagte in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für einen Ein-Personen-Haushalt von einer angemessenen Wohnfläche von 45 Quadratmetern ausgegangen. Er habe auch zulässigerweise für die Festlegung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung auf den qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Stuttgart zurückgegriffen. Dieser sei grundsätzlich geeignet, als Grundlage eines schlüssigen Konzepts für die Ermittlung der Vergleichsmiete zu dienen. Lege ein Grundsicherungsträger wie in Stuttgart seiner Beurteilung nur Wohnungen sogenannten einfachen Standards zu Grunde, die im Mietspiegel mit einem Spannenwert ausgewiesen seien, sei für diese Fälle der Spannenoberwert maßgeblich. Hieraus ergebe sich bei einer Wohnfläche von bis zu 45 Quadratmetern für einen Ein-Personen-Haushalt für die Jahre 2011 und 2012 bei einem Spannenoberwert in Höhe von 8,40 EUR pro Quadratmeter eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 378,00 EUR und für die Jahre 2013 und 2014 bei einem Spannenoberwert in Höhe von 8,90 EUR pro Quadratmeter eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 400,50 EUR. Soweit der Beklagte ab 2013 zusätzlich einen Zuschlag von 10 % gewährt habe, verletze dies die Klägerin nicht in ihren Rechten, sondern begünstige sie ausschließlich. Einen Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung könne sie hieraus nicht herleiten.
Das SG hat mit weiterem Gerichtsbescheid vom 04.05.2015 die den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 betreffende und unter dem Aktenzeichen S 23 AS 3574/11 geführte Klage abgewiesen.
Gegen beide ihr am 07.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheide hat die Klägerin am 05.06.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben (Aktenzeichen des Parallelverfahrens: L 3 AS 2354/15). Der Bezug auf einen Mietspiegel genüge nicht. Die Zugrundelegung einer starren Wohnungsgröße sei nicht rechtens. Ihre Bemühungen um eine preisgünstigere Wohnung seien vergeblich geblieben. Eine Rücksprache mit dem Mieterbund habe ergeben, dass es bei der Wohnraumsituation in Stuttgart nicht möglich sei, eine Wohnung in der vom Beklagten als zulässig angesehenen Preislage zu finden. Der gleiche Befund ergebe sich insofern schon aus einem Blick in die Zeitungen und Internetportale. Darüber hinaus werde derzeit verfassungsrechtlich geklärt, ob die Heranziehung eines Mietspiegels beziehungsweise einer ortsüblichen Vergleichsmiete überhaupt ein geeignetes Verfahren zur konkreten Bedarfsfeststellung für eine Unterkunft darstellen könne. Zudem sei der Entwurf zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes zu würdigen, der ab Beginn des Jahres 2016 geltendes Gesetz werde und auch im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II anzuwenden sein solle. Stuttgart solle sodann unter die höchste Mietenstufe VI fallen, die bei einem Haushaltsmietglied einen Höchstbetrag in Höhe von monatlich 522,00 EUR ausweise.
Die Klägerin beantragt in diesem Verfahren sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2015 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 20. Mai 2011, 31. Mai 2011, 23. November 2011, 25. Mai 2012, 14. November 2012, 21. Mai 2013, 28. Mai 2013, 20. Mai 2014, 21. Mai 2014 sowie 30. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR ab 1. Juni 2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf den aus seiner Sicht zutreffenden Gerichtsbescheid des SG.
Der Senat hat die Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008, 2009/2010, 2011/2012 und 2013/2014 beigezogen. Danach liegen die Vergleichsmieten für Wohnungen mit Baujahren vor 1975 mit einfacher Ausstattung und in durchschnittlicher Lage für die Jahre 2007/2008 zwischen 5,90 EUR und 7,50 EUR pro Quadratmeter, für die Jahre 2009/2010 zwischen 6,20 EUR und 8,10 EUR pro Quadratmeter, für die Jahre 2011/2012 zwischen 6,40 EUR und 8,40 EUR pro Quadratmeter und für die Jahre 2013/2014 zwischen 6,80 EUR und 8,90 EUR pro Quadratmeter.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Abänderung des Gerichtsbescheides vom 04.05.2015, mit dem das SG die auf die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014 und die dementsprechende Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 20.05.2011, 31.05.2011, 23.11.2011, 25.05.2012, 14.11.2012, 21.05.2013, 28.05.2013, 20.05.2014, 21.05.2014 sowie 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014, mit dem er höhere Kosten der Unterkunft und Heizung verfügt hat, gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG abgewiesen hat. Offen lässt der Senat, ob die Änderungsbescheide vom 21.05.2014 eine Regelung bezüglich der Kosten der Unterkunft getroffen haben. Jedenfalls hat der Beklagte sämtliche im hier streitbefangenen Zeitraum erlassenen Änderungsbescheide im Widerspruchsverfahren einer umfassenden Prüfung unterzogen. Dies zeigt sich zum einen in der Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014: "Streitgegenständlich im Widerspruchsverfahren sind die folgenden Bewilligungszeiträume mit den in diesen Zeiträumen erlassenen Ausgangs- und Änderungsbescheiden." Zum anderen zeigt sich dies darin, dass der wegen höherer Beiträge zur Krankenversicherung erlassene und den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 erfassende Änderungsbescheid vom 30.06.2014 durch den Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014 auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft abgeändert wurde.
Der Senat hatte daher darüber zu befinden, ob die Klägerin im Rahmen der Kosten der Unterkunft neben den ihr zu Recht vom Beklagten bewilligten Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR einen Anspruch auf Übernahme einer Kaltmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR hat. Demgegenüber sind die im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmenden Heizkosten vorliegend nicht Streitgegenstand. Hierüber hat der Beklagte gesonderte, hier nicht angefochtene Entscheidungen - wie zum Beispiel mit dem eine einmalige Beihilfe bewilligenden Bescheid vom 10.12.2012 - getroffen.
Streitgegenständlicher Zeitraum des Verfahrens ist die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014. Da die Klägerin für diesen Zeitraum die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 500,00 EUR x 42 Monate = 21.000,00 EUR begehrt, ihr aber mit den Bescheiden des Beklagten vom 20.05.2011, 31.05.2011, 23.11.2011, 25.05.2012, 14.11.2012, 21.05.2013, 28.05.2013, 20.05.2014, 21.05.2014 sowie 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014 für angemessen erachtete Kosten der Unterkunft in Höhe von 378,00 EUR x 19 Monate + 440,55 EUR x 23 Monate = 17.314,65 EUR bewilligt worden sind, beträgt der Beschwerdewert 21.000,00 EUR - 17.314,65 EUR = 3.685,35 EUR. Dieser erreicht somit den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Erhebung einer Berufung erforderlichen Beschwerdewert in Höhe von 750,00 EUR.
Soweit die Klägerin die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 begehrt, ist ihre Klage unzulässig. Denn die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 20.05.2011, 31.05.2011, 23.11.2011, 25.05.2012, 14.11.2012, 21.05.2013, 28.05.2013, 20.05.2014, 21.05.2014 sowie 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014 treffen nur Regelungen für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2013 und vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014. Der auch den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 regelnde Bescheid vom 27.11.2013 ist von der Klägerin nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen worden. Dieser Bescheid ist somit, soweit er nicht durch die Bescheide des Beklagten vom 21.05.2014 und 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014 abgeändert worden ist, mithin für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013, bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG. Ferner fehlt es an einem die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 betreffenden Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG.
Soweit die Klägerin die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2013 und vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014 begehrt, ist ihre Klage unbegründet.
Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin den Rechtsstreit zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft beschränkt hat und die Klägerin die in § 7 SGB II normierten Voraussetzungen erfüllt. Dem schließt sich der Senat an, er sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Bedarfe für die Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Im Falle der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht gegeben. Denn vorliegend hat der Beklagte der Klägerin mit der Kostensenkungsaufforderung vom 27.05.2010 aufgezeigt, welche Kosten der Unterkunft aus seiner Sicht angemessen wären. Zwar ist dieses Schreiben insoweit etwas missverständlich, da darin zunächst die als angemessen anzuerkennende Miete mit monatlich 500,00 EUR beschrieben worden ist. Allerdings hat der Beklagte darin auch ausgeführt, dass die Kaltmiete der Klägerin die Mietobergrenze um monatlich 178,25 EUR überschreite. Ferner ergibt sich aus der dem Schreiben beigefügten Berechnung des Beklagten, dass der Beklagte von einer Mietobergrenze in Höhe von monatlich 321,75 EUR ausgegangen ist. Die Klägerin ist damit hinreichend über die aus Sicht des Beklagten bestehende Rechtslage und insbesondere darüber, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Miete in Höhe von monatlich 321,75 EUR für angemessen erachtet hat, informiert worden. Bei Zweifeln wäre die Klägerin gehalten gewesen, diese mit dem Beklagten zu klären. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rn. 44). Der Klägerin war es auch nicht unzumutbar, Kostensenkungsbemühungen zu unternehmen. Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass die Klägerin - weil sie durch ihre nur vereinzelten Bemühungen nicht nachgewiesen hat, dass ihr der Umzug in eine billigere Wohnung nicht möglich war - die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt. Dem schließt sich der Senat an, er sieht daher auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Mithin hat die Klägerin nur einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft. Diese hat das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend berechnet.
Darin hat das SG zu Recht ausgeführt, dass in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personen-Haushalte von einer angemessenen Wohnfläche von 45 Quadratmetern auszugehen ist und sich der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete auf die Stadt Stuttgart beschränkt (zur Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 18). Ebenso wie das SG greift der Senat in Übereinstimmung mit dem BSG der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung (VwV-SozWo) vom 12.02.2002 (GABl. S. 240) in der Fassung vom 22.01.2004 (GABl. S. 248) zurück, wenngleich diese Verwaltungsvorschrift bereits im Jahr 2009 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R - juris Rn. 15).
Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid unter zutreffender Fortentwicklung des unter dem Aktenzeichen L 1 AS 2852/09 ergangenen Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 05.07.2010 auch zu Recht entschieden, dass für die Festlegung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft auf die qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 sowie 2013/2014 im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzugreifen ist (zum Mietspiegel für die Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 23ff.).
Nach § 558d Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein qualifizierter Mietspiegel ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Der qualifizierte Mietspiegel ist nach § 558d Abs. 1 Satz 2 BGB im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen, wobei nach § 558d Abs. 2 Satz 2 BGB eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden kann und nach § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB nach vier Jahren der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen ist. Ist die Vorschrift des § 558d Abs. 2 BGB eingehalten, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das LSG Baden-Württemberg in dem oben zitierten Urteil zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008 dargelegt, dass dieser Mietspiegel auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt worden sei. Im April 2006 seien 20.000 Haushalte und damit 7 % der Haushalte, die außerhalb zum Beispiel von Heimen oder Werkswohnungen wohnten, angeschrieben worden. 43 % der Haushalte hätten geantwortet; darunter wohnten allerdings nur ein Teil zur Miete und nur ein Teil der in Miete wohnenden Haushalte sei mietspiegelrelevant, was bedeute, dass die Wohnung grundsätzlich am freien Markt angemietet worden sein müsse und nicht sozial gefördert oder zu Freundschaftspreisen von Verwandten oder Freunden vermietet worden sein dürfte. Außerdem müsse sie vor weniger als vier Jahren bezogen oder die Miete innerhalb der letzten vier Jahre angepasst worden sein, um auf das aktuelle Mietpreisniveau Rückschlüsse zuzulassen. Unter Beachtung dieser Kriterien seien 2.300 Fälle und damit 1,3 % aller Wohnungen am freien Mietwohnungsmarkt ausgewertet worden. Der Mietspiegel sei daher auf der Basis eines einheitlichen Vergleichsraums, unter Einbeziehung nur der am Mietwohnungsmarkt in den letzten vier Jahren tatsächlich neu vermieteten beziehungsweise im Mietpreis erhöhten Wohnungen und auf Grundlage einer repräsentativen Zahl von Mieterhaushalten valide erstellt worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2010 - L 1 AS 2852/09 - juris Rn. 31, 32). Das LSG Baden-Württemberg hat in dem oben zitierten Urteil ferner unter Hinweis auf Ulrich Stein, Kurzbericht "Mietspiegel 2007/2008 ist erschienen", Statistisches Amt der Landeshauptstadt Stuttgart, Monatsheft 1/2007, dargelegt, es seien auch mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung berücksichtigt worden. Da der freie Mietwohnungsmarkt in Stuttgart durch eine sehr ungleiche Baualtersverteilung der Wohnungen charakterisiert sei (etwa die Hälfte aller Mietwohnungen sei vor 1952, nur knapp 9 % nach 1980 gebaut worden), sei zur Datenauswertung eine geschichtete Stichprobe gezogen worden. Dazu seien zunächst Baualtersschichten gebildet worden, die immer fünf Baujahre umfassten. Anschließend seien aus jeder dieser Schichten per Zufallsverfahren gleich viele Wohnungen in die Stichprobe aufgenommen worden, was dazu geführt habe, dass die Wohnungen hinsichtlich ihres Baualters annähernd gleich verteilt gewesen seien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2010 - L 1 AS 2852/09 - juris Rn. 33).
Diese Voraussetzungen erfüllen zur Überzeugung des Senats auch die vorliegend der Beurteilung unterliegenden Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 und 2013/2014. Das Statistische Amt und das Amt für Liegenschaften und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart haben jeweils auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenerhebung vom April 2010 und vom April 2012 die Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/12 und 2013/2014 neu aufgestellt. Der Stuttgarter Haus- und Grundbesitzerverein und der Mieterverein Stuttgart und Umgebung wurden jeweils beteiligt. Die Mietspiegel wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt (Mietspiegel 2011/2012, Seite 4; Mietspiegel 2013/2014, Seite 4). Bei der Mieterbefragung wurden 7.200 Fragebogen (Erhebung für den Mietspiegel 2011/2012) beziehungsweise etwa 8.000 Fragebogen (Erhebung für den Mietspiegel 2013/2014) an zufällig ausgewählte Mieterhaushalte zugestellt, wovon 2.700 Mieterhaushalte (Erhebung für den Mietspiegel 2011/2012) beziehungsweise etwa 3.000 Mieterhaushalte (Erhebung für den Mietspiegel 2013/2014) den Fragebogen an das Statistische Amt zurücksandten. Wegen der gesetzlichen Vorgabe, dass nur relativ marktnahe Wohnungen des freien Wohnungsmarkts bei der Mietspiegelaufstellung berücksichtigt werden sollen und nicht zum freien Wohnungsmarkt von Freunden und Verwandten angemietete Wohnungen, Werkswohnungen, Wohnungen in Wohnheimen und Sozialwohnungen zählen, und zusätzlich bei Wohnungen des freien Wohnungsmarkts die Miethöhen innerhalb der letzten vier Jahre vor der Erhebung angepasst oder in dieser Zeit die Wohnungen neu vermietet worden sein müssen, konnten für die Neuaufstellung des Mietspiegels letztlich 1.400 mietspiegelrelevante Fälle - wovon 61 % Neuvermietungen seit April 2006 und 39 % Mietanpassungen von bereits vor April 2006 abgeschlossenen Mietverträgen betrafen - (Erhebung für den Mietspiegel 2011/2012) beziehungsweise 1.766 mietspiegelrelevante Fälle (Erhebung für den Mietspiegel 2013/2014) herangezogen werden (zur Erhebung für den Mietspiegel 2011/2012: Ulrich Stein in "Stuttgarter Mietspiegel 2011/12 erstmals mit energetischer Sanierungskomponente und neuer Lagebeurteilung", Statistik und Informationsmanagement, Monatshefte, 1/2011, Seite 7; "Der Stuttgarter Mietspiegel 2011/12 liegt vor", Pressemeldung des Statistischen Amts vom 17.12.2010; zur Erhebung für den Mietspiegel 2013/2014: Ulrich Stein in "Mietspiegel 2013/14 erschienen", Statistik und Informationsmanagement, Monatshefte, 12/2012, Seite 401; "Der Stuttgarter Mietspiegel 2011/12 liegt vor", Pressemeldung des Statistischen Amts vom 07.12.2012). Wenn auch gegenüber den Erhebungen zum Mietspiegel der Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008 statt mehr als 2.300 Fragebogen jetzt nur noch 1.400 Fragebogen (Erhebung für den Mietspiegel 2011/2012) beziehungsweise 1.766 Fragebogen (Erhebung für den Mietspiegel 2013/2014) haben ausgewertet werden können, so sieht der Senat hierin dennoch eine empirisch tragfähige Datenbasis für die Mietspiegel der Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 und 2013/2014. Anhaltspunkte dafür, dass mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden wären, hat der Senat nicht.
Mithin ist der neu aufgestellte Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 sowie dessen Fortschreibung für die Jahre 2013/2014 nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden, so dass aufgrund dieses qualifizierten Mietspiegels zu vermuten ist, dass die hierin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (zum Ganzen: Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22, Rn. 87, 91).
Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid auch unter zutreffendem Hinweis auf das oben zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg dargelegt, dass als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert in Bezug auf örtliche Vergleichsmieten für Wohnungen mit Baujahren vor 1975 mit einfacher Ausstattung und in durchschnittlicher Lage heranzuziehen ist, dieser in den Jahren 2011/2012 bei 8,40 EUR beziehungsweise in den Jahren 2013/2014 bei 8,90 EUR pro Quadratmeter liegt und sich mithin bei einer Wohnfläche von bis zu 45 Quadratmetern für einen Ein-Personen-Haushalt eine Kaltmiete in den Jahren 2011/2012 in Höhe von monatlich 378,00 EUR beziehungsweise in den Jahren 2013/2014 in Höhe von 400,50 EUR errechnet. Das LSG Baden-Württemberg hat dabei in seinem oben zitierten Urteil das Urteil des BSG vom 22.09.2009 (B 4 AS 18/09 R) berücksichtigt, wonach der Leistungsträger zwar die Wohnungen einfachen Standards zu Grunde legen kann, dann aber verpflichtet ist, als angemessene Grenze die obere Preisgrenze dieses Segments zu wählen. An dieser Rechtsprechung hält das BSG bis heute fest (zuletzt BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R - juris). Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der hinter diesem berücksichtigten Mietspiegelwert stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum nicht ermöglichen sollte und die Leistungsberechtigten durch die Berücksichtigung dieses bestimmten Mietspiegelfeldes faktisch auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung beschränkt werden (so aber zur Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 26, 30; zur Stadt Berlin: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rn. 28, 32; zur Stadt München: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rn. 25). Die vorliegend erfolgte Ausklammerung von Wohnungen mit Baualtersklassen ab 1975 birgt nicht das Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nicht über den gesamten Vergleichsraum der Stadt Stuttgart und damit auf bestimmte Stadtteile erfolgt. Vielmehr sind Wohnungen der Baualtersklassen vor 1975 grundsätzlich über alle Stadtteile hinweg vorhanden sind. Denn nach den unter Hinweis auf Ulrich Stein, Kurzbericht "Mietspiegel 2007/2008 ist erschienen", Statistisches Amt der Landeshauptstadt Stuttgart, Monatsheft 1/2007 erfolgten Ausführungen des LSG Baden-Württemberg in dem oben zitierten Urteil sind in Stuttgart etwa die Hälfte aller Mietwohnungen vor 1952 und nur knapp 9 % aller Mietwohnungen nach 1980 gebaut worden. Ferner ergibt sich aus der zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 herausgegebenen Pressemeldung des Statistischen Amts vom 17.12.2010 und der zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2013/2014 herausgegebenen Pressemeldung des Statistischen Amts vom 07.12.2012, dass 86 % aller mietspiegelrelevanten Wohnungen das Segment der Wohnungen mit der Baualtersklasse vor 1975 und damit den weit überwiegenden Teil des Gesamtbestandes an Wohnungen in Stuttgart umfasst. Hieraus ergibt sich, dass sich Wohnungen der Baualtersklassen vor 1975 über fast das gesamte Gebiet der Stadt Stuttgart erstrecken. Es besteht daher im Gebiet der Stadt Stuttgart nicht die Gefahr, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur in vereinzelte Bezirke der Stadt "gedrängt" werden. Mithin kann in der Stadt Stuttgart bei einem Abstellen auf Wohnungen der Baualtersklasse vor 1975 auf den Standard von Wohnungen im Vergleichsraum geschlossen werden.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch unter einem grundsätzlich zulässigen Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle (zu den Anforderungen hierzu vergleiche BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 3/13 R - juris) sich im Falle der Klägerin eine nur geringfügig höhere Mietobergrenze ergeben würde. Die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) deckeln die grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze. In ihnen sind die gemäß § 9 Abs. 1 WoGG - ansonsten ebenfalls abstrakt zu ermittelnden - kalten Betriebskosten, einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen, enthalten. Es ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle des § 12 Abs. 1 WoGG, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - juris; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - juris; BSG, Urteile vom 10.09.2013 - B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R und B 4 AS 5/13 R - juris). Für eine Wohnung mit einem Haushaltsmitglied ergäbe sich hieraus für den Wohnort Stuttgart, der nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) der Mietenstufe VI zugeordnet ist, ein Betrag in Höhe von 407,00 EUR. Zuzüglich des "Sicherheitszuschlages" von 10 % betrüge danach die abstrakt angemessene Kaltmiete inklusive Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen mithin 440,70 EUR (vergleiche zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 13.10.2014 - L 3 AS 3503/14 ER-B; Senatsurteil vom 02.04.2014 - L 3 AS 280/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AS 3878/11 - juris). Dieser Betrag liegt in dem Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.12.2012 nur knapp über dem vom Beklagten übernommenen Betrag in Höhe der von ihm errechneten Mietobergrenze von 378,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten von 60,00 EUR und damit 438,00 EUR und im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.11.2013 sowie vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2014 sogar unter dem vom Beklagten übernommenen Betrag in Höhe der von ihm errechneten Mietobergrenze von 400,50 EUR, zuzüglich des vom Beklagten zu Grunde gelegten Zuschlages von 10 % in Höhe von 40,05 EUR und zuzüglich der Nebenkosten von 60,00 EUR und damit 500,50 EUR. Auch dieser Befund ist ein klares Indiz für die Angemessenheit der aktuell zu Grunde gelegten Mietobergrenze.
Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme von höheren Kosten der Unterkunft als monatlich 378,00 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 60,00 EUR in der Zeit vom 01.06.2011 bis zum 31.12.2012 beziehungsweise 440,55 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 60,00 EUR in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.11.2013 sowie vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 04.05.2015 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligen ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft streitig. Streitgegenständlich ist in diesem Verfahren die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014 und in einem weiteren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 2354/15 anhängigen Verfahren die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011.
Die im Jahr 1972 geborene Klägerin bewohnt seit 15.10.2001 eine in Stuttgart gelegene 3,5-Zimmer-Wohnung, für die am 29.08.2001 eine Grundmiete in Höhe von monatlich 990,00 DM sowie eine Nebenkosten-Vorauszahlung in Höhe von monatlich 150,00 DM vereinbart wurden. Im Rahmen ihres Erstbewilligungsantrages auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 06.05.2010 gab die Klägerin an, sie habe für die Wohnung mit einem Flächenanteil von 80 Quadratmetern eine Grundmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR, Heizkosten in Höhe von monatlich 100,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von monatlich 66,00 EUR zu entrichten. Telefonisch gab die Klägerin sodann eine Grundmiete in Höhe von monatlich 506,18 EUR und Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR an.
Mit Schreiben vom 27.05.2010 führte der Beklagte aus, die als angemessen anzuerkennende Miete betrage derzeit monatlich 500,00 EUR. Damit übersteige die Kaltmiete der Klägerin die Mietobergrenze um monatlich 178,25 EUR. Aus der beigefügten Berechnung des Beklagten geht jedoch hervor, dass die Grundmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR die Mietobergrenze in Höhe von monatlich 321,75 EUR um monatlich 178,25 EUR übersteige; ferner werden darin Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR zu Grunde gelegt. Der Beklagte führte des Weiteren aus, die Klägerin sei aufgefordert, Bemühungen zu unternehmen, ihre zu hohe Miete zu senken.
Nachdem die Klägerin Nachweise über Kostensenkungsbemühungen nicht vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II zunächst nur noch unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 381,75 EUR monatlich unter Berücksichtigung einer für angemessen erachteten Miete in Höhe von monatlich 321,75 EUR (Bescheid vom 22.11.2010, Änderungsbescheid vom 26.03.2011, Änderungsbescheid vom 15.04.2011). Auf die gegen die Änderungsbescheide vom 26.03.2011 und vom 15.04.2011 erhobenen Widersprüche erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011, in welchem dieser ausführte, die Mietobergrenze sei für die Zeit ab 01.01.2011 von monatlich 321,75 EUR auf monatlich 333,00 EUR heraufzusetzen. Demgemäß bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,00 EUR.
Die Klägerin hat hiergegen die unter dem Aktenzeichen S 23 AS 3574/11 geführte Klage erhoben.
Der Beklagte hatte bereits mit Bescheid vom 20.05.2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 381,75 EUR bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin Widerspruch erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 31.05.2011 hatte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,00 EUR bewilligt.
Der Beklagte bewilligte ferner Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 23.11.2011 für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012, mit Bescheid vom 25.05.2012 für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 01.11.2012 und mit Bescheid vom 14.11.2012 für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013, jeweils unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,00 EUR bei einer Kaltmiete von 333,00 EUR. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch.
Der Beklagte bewilligte mit Änderungsbescheid vom 21.05.2013 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 460,50 EUR. Er ging nun von einer Mietobergrenze in Höhe von monatlich 400,50 EUR aus. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Im weiteren Verlauf bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 28.05.2013 für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013, mit Bescheid vom 27.11.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014, mit Änderungsbescheid vom 21.05.2014 wegen einer Änderung des Bedarfs für Warmwasser für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.05.2014, mit Änderungsbescheid vom 30.06.2014 wegen einer Änderung des Krankenkassenbeitrages für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2014, mit Bescheid vom 20.05.2014 für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 30.11.2014 sowie mit Änderungsbescheid vom 30.06.2014 wegen einer Änderung des Krankenkassenbeitrages für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 30.11.2014, jeweils unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 460,50 EUR. Gegen diese Bescheide, nicht jedoch gegen den Bescheid vom 27.11.2013, erhob die Klägerin jeweils Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014 half der Beklagte den in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, als er Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Nebenkosten ab 01.06.2011 in Höhe von monatlich 378,00 EUR statt bislang monatlich 333,00 EUR und ab 01.01.2013 in Höhe von monatlich 440,55 EUR statt bislang monatlich 400,50 EUR berücksichtigte. Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche sei für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche mit 45 Quadratmetern als angemessen anzusetzen. Bei der Berücksichtigung des regionalen Mietzinsniveaus sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Ausweislich der Mietobergrenze, die auf dem örtlichen Mietspiegel für die Stadt Stuttgart basiere, liege die insoweit marktübliche Wohnungsmiete im unteren Bereich bei einer Wohnungsgröße von bis zu 45 Quadratmetern bei einem Spannenoberwert in Höhe von 8,40 EUR für die Jahre 2011 und 2012 sowie in Höhe von 8,90 EUR für die Jahre 2013 und 2014. Für die Festlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete könne auf die Daten des Mietspiegels für die Stadt Stuttgart zurückgegriffen werden. Dieser Mietspiegel sei auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt worden. Qualifizierte Mietspiegel könnten Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete sein. Daraus abgeleitet ergebe sich die maßgebliche Mietobergrenze. Im Falle der Klägerin errechne sich für ihre Wohnung und ihren Haushalt eine maßgebliche Mietobergrenze in Höhe von monatlich 378,00 EUR für die Jahre 2011 und 2012 sowie in Höhe von monatlich 440,55 EUR für die Jahre 2013 und 2014. Somit übersteige die tatsächliche Kaltmiete der Klägerin die angemessene Mietobergrenze, so dass die Wohnung der Klägerin bereits nach Größe und Preis abstrakt unangemessen sei. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Mietkostensenkung nicht nachgekommen. Daher habe die Absenkung der Mietkosten erfolgen können.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.12.2014 Klage zum SG erhoben. Einen ausdrücklichen Klageantrag hat sie nicht gestellt.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 04.05.2015 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, streitgegenständlich sei der Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014. Hinsichtlich des Dezembers 2013 sei die Klage bereits unzulässig, da die Klägerin den Bescheid vom 27.11.2013, mit welchem eine Regelung für den Dezember 2013 getroffen worden sei, nicht mit einem Widerspruch angegriffen habe. Die Klägerin habe den Rechtsstreit zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, da es sich insoweit um einen abtrennbaren Streitgegenstand handele. Zutreffend sei der Beklagte in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für einen Ein-Personen-Haushalt von einer angemessenen Wohnfläche von 45 Quadratmetern ausgegangen. Er habe auch zulässigerweise für die Festlegung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung auf den qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Stuttgart zurückgegriffen. Dieser sei grundsätzlich geeignet, als Grundlage eines schlüssigen Konzepts für die Ermittlung der Vergleichsmiete zu dienen. Lege ein Grundsicherungsträger wie in Stuttgart seiner Beurteilung nur Wohnungen sogenannten einfachen Standards zu Grunde, die im Mietspiegel mit einem Spannenwert ausgewiesen seien, sei für diese Fälle der Spannenoberwert maßgeblich. Hieraus ergebe sich bei einer Wohnfläche von bis zu 45 Quadratmetern für einen Ein-Personen-Haushalt für die Jahre 2011 und 2012 bei einem Spannenoberwert in Höhe von 8,40 EUR pro Quadratmeter eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 378,00 EUR und für die Jahre 2013 und 2014 bei einem Spannenoberwert in Höhe von 8,90 EUR pro Quadratmeter eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 400,50 EUR. Soweit der Beklagte ab 2013 zusätzlich einen Zuschlag von 10 % gewährt habe, verletze dies die Klägerin nicht in ihren Rechten, sondern begünstige sie ausschließlich. Einen Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung könne sie hieraus nicht herleiten.
Das SG hat mit weiterem Gerichtsbescheid vom 04.05.2015 die den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 betreffende und unter dem Aktenzeichen S 23 AS 3574/11 geführte Klage abgewiesen.
Gegen beide ihr am 07.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheide hat die Klägerin am 05.06.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben (Aktenzeichen des Parallelverfahrens: L 3 AS 2354/15). Der Bezug auf einen Mietspiegel genüge nicht. Die Zugrundelegung einer starren Wohnungsgröße sei nicht rechtens. Ihre Bemühungen um eine preisgünstigere Wohnung seien vergeblich geblieben. Eine Rücksprache mit dem Mieterbund habe ergeben, dass es bei der Wohnraumsituation in Stuttgart nicht möglich sei, eine Wohnung in der vom Beklagten als zulässig angesehenen Preislage zu finden. Der gleiche Befund ergebe sich insofern schon aus einem Blick in die Zeitungen und Internetportale. Darüber hinaus werde derzeit verfassungsrechtlich geklärt, ob die Heranziehung eines Mietspiegels beziehungsweise einer ortsüblichen Vergleichsmiete überhaupt ein geeignetes Verfahren zur konkreten Bedarfsfeststellung für eine Unterkunft darstellen könne. Zudem sei der Entwurf zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes zu würdigen, der ab Beginn des Jahres 2016 geltendes Gesetz werde und auch im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II anzuwenden sein solle. Stuttgart solle sodann unter die höchste Mietenstufe VI fallen, die bei einem Haushaltsmietglied einen Höchstbetrag in Höhe von monatlich 522,00 EUR ausweise.
Die Klägerin beantragt in diesem Verfahren sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2015 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 20. Mai 2011, 31. Mai 2011, 23. November 2011, 25. Mai 2012, 14. November 2012, 21. Mai 2013, 28. Mai 2013, 20. Mai 2014, 21. Mai 2014 sowie 30. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR ab 1. Juni 2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf den aus seiner Sicht zutreffenden Gerichtsbescheid des SG.
Der Senat hat die Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008, 2009/2010, 2011/2012 und 2013/2014 beigezogen. Danach liegen die Vergleichsmieten für Wohnungen mit Baujahren vor 1975 mit einfacher Ausstattung und in durchschnittlicher Lage für die Jahre 2007/2008 zwischen 5,90 EUR und 7,50 EUR pro Quadratmeter, für die Jahre 2009/2010 zwischen 6,20 EUR und 8,10 EUR pro Quadratmeter, für die Jahre 2011/2012 zwischen 6,40 EUR und 8,40 EUR pro Quadratmeter und für die Jahre 2013/2014 zwischen 6,80 EUR und 8,90 EUR pro Quadratmeter.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Abänderung des Gerichtsbescheides vom 04.05.2015, mit dem das SG die auf die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014 und die dementsprechende Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 20.05.2011, 31.05.2011, 23.11.2011, 25.05.2012, 14.11.2012, 21.05.2013, 28.05.2013, 20.05.2014, 21.05.2014 sowie 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014, mit dem er höhere Kosten der Unterkunft und Heizung verfügt hat, gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG abgewiesen hat. Offen lässt der Senat, ob die Änderungsbescheide vom 21.05.2014 eine Regelung bezüglich der Kosten der Unterkunft getroffen haben. Jedenfalls hat der Beklagte sämtliche im hier streitbefangenen Zeitraum erlassenen Änderungsbescheide im Widerspruchsverfahren einer umfassenden Prüfung unterzogen. Dies zeigt sich zum einen in der Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014: "Streitgegenständlich im Widerspruchsverfahren sind die folgenden Bewilligungszeiträume mit den in diesen Zeiträumen erlassenen Ausgangs- und Änderungsbescheiden." Zum anderen zeigt sich dies darin, dass der wegen höherer Beiträge zur Krankenversicherung erlassene und den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 erfassende Änderungsbescheid vom 30.06.2014 durch den Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014 auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft abgeändert wurde.
Der Senat hatte daher darüber zu befinden, ob die Klägerin im Rahmen der Kosten der Unterkunft neben den ihr zu Recht vom Beklagten bewilligten Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR einen Anspruch auf Übernahme einer Kaltmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR hat. Demgegenüber sind die im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmenden Heizkosten vorliegend nicht Streitgegenstand. Hierüber hat der Beklagte gesonderte, hier nicht angefochtene Entscheidungen - wie zum Beispiel mit dem eine einmalige Beihilfe bewilligenden Bescheid vom 10.12.2012 - getroffen.
Streitgegenständlicher Zeitraum des Verfahrens ist die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014. Da die Klägerin für diesen Zeitraum die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 500,00 EUR x 42 Monate = 21.000,00 EUR begehrt, ihr aber mit den Bescheiden des Beklagten vom 20.05.2011, 31.05.2011, 23.11.2011, 25.05.2012, 14.11.2012, 21.05.2013, 28.05.2013, 20.05.2014, 21.05.2014 sowie 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014 für angemessen erachtete Kosten der Unterkunft in Höhe von 378,00 EUR x 19 Monate + 440,55 EUR x 23 Monate = 17.314,65 EUR bewilligt worden sind, beträgt der Beschwerdewert 21.000,00 EUR - 17.314,65 EUR = 3.685,35 EUR. Dieser erreicht somit den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Erhebung einer Berufung erforderlichen Beschwerdewert in Höhe von 750,00 EUR.
Soweit die Klägerin die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 begehrt, ist ihre Klage unzulässig. Denn die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 20.05.2011, 31.05.2011, 23.11.2011, 25.05.2012, 14.11.2012, 21.05.2013, 28.05.2013, 20.05.2014, 21.05.2014 sowie 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014 treffen nur Regelungen für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2013 und vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014. Der auch den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 regelnde Bescheid vom 27.11.2013 ist von der Klägerin nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen worden. Dieser Bescheid ist somit, soweit er nicht durch die Bescheide des Beklagten vom 21.05.2014 und 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014 abgeändert worden ist, mithin für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013, bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG. Ferner fehlt es an einem die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 betreffenden Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG.
Soweit die Klägerin die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2013 und vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014 begehrt, ist ihre Klage unbegründet.
Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin den Rechtsstreit zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft beschränkt hat und die Klägerin die in § 7 SGB II normierten Voraussetzungen erfüllt. Dem schließt sich der Senat an, er sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Bedarfe für die Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Im Falle der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht gegeben. Denn vorliegend hat der Beklagte der Klägerin mit der Kostensenkungsaufforderung vom 27.05.2010 aufgezeigt, welche Kosten der Unterkunft aus seiner Sicht angemessen wären. Zwar ist dieses Schreiben insoweit etwas missverständlich, da darin zunächst die als angemessen anzuerkennende Miete mit monatlich 500,00 EUR beschrieben worden ist. Allerdings hat der Beklagte darin auch ausgeführt, dass die Kaltmiete der Klägerin die Mietobergrenze um monatlich 178,25 EUR überschreite. Ferner ergibt sich aus der dem Schreiben beigefügten Berechnung des Beklagten, dass der Beklagte von einer Mietobergrenze in Höhe von monatlich 321,75 EUR ausgegangen ist. Die Klägerin ist damit hinreichend über die aus Sicht des Beklagten bestehende Rechtslage und insbesondere darüber, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Miete in Höhe von monatlich 321,75 EUR für angemessen erachtet hat, informiert worden. Bei Zweifeln wäre die Klägerin gehalten gewesen, diese mit dem Beklagten zu klären. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rn. 44). Der Klägerin war es auch nicht unzumutbar, Kostensenkungsbemühungen zu unternehmen. Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass die Klägerin - weil sie durch ihre nur vereinzelten Bemühungen nicht nachgewiesen hat, dass ihr der Umzug in eine billigere Wohnung nicht möglich war - die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt. Dem schließt sich der Senat an, er sieht daher auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Mithin hat die Klägerin nur einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft. Diese hat das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend berechnet.
Darin hat das SG zu Recht ausgeführt, dass in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personen-Haushalte von einer angemessenen Wohnfläche von 45 Quadratmetern auszugehen ist und sich der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete auf die Stadt Stuttgart beschränkt (zur Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 18). Ebenso wie das SG greift der Senat in Übereinstimmung mit dem BSG der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung (VwV-SozWo) vom 12.02.2002 (GABl. S. 240) in der Fassung vom 22.01.2004 (GABl. S. 248) zurück, wenngleich diese Verwaltungsvorschrift bereits im Jahr 2009 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R - juris Rn. 15).
Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid unter zutreffender Fortentwicklung des unter dem Aktenzeichen L 1 AS 2852/09 ergangenen Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 05.07.2010 auch zu Recht entschieden, dass für die Festlegung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft auf die qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 sowie 2013/2014 im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzugreifen ist (zum Mietspiegel für die Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 23ff.).
Nach § 558d Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein qualifizierter Mietspiegel ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Der qualifizierte Mietspiegel ist nach § 558d Abs. 1 Satz 2 BGB im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen, wobei nach § 558d Abs. 2 Satz 2 BGB eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden kann und nach § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB nach vier Jahren der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen ist. Ist die Vorschrift des § 558d Abs. 2 BGB eingehalten, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das LSG Baden-Württemberg in dem oben zitierten Urteil zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008 dargelegt, dass dieser Mietspiegel auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt worden sei. Im April 2006 seien 20.000 Haushalte und damit 7 % der Haushalte, die außerhalb zum Beispiel von Heimen oder Werkswohnungen wohnten, angeschrieben worden. 43 % der Haushalte hätten geantwortet; darunter wohnten allerdings nur ein Teil zur Miete und nur ein Teil der in Miete wohnenden Haushalte sei mietspiegelrelevant, was bedeute, dass die Wohnung grundsätzlich am freien Markt angemietet worden sein müsse und nicht sozial gefördert oder zu Freundschaftspreisen von Verwandten oder Freunden vermietet worden sein dürfte. Außerdem müsse sie vor weniger als vier Jahren bezogen oder die Miete innerhalb der letzten vier Jahre angepasst worden sein, um auf das aktuelle Mietpreisniveau Rückschlüsse zuzulassen. Unter Beachtung dieser Kriterien seien 2.300 Fälle und damit 1,3 % aller Wohnungen am freien Mietwohnungsmarkt ausgewertet worden. Der Mietspiegel sei daher auf der Basis eines einheitlichen Vergleichsraums, unter Einbeziehung nur der am Mietwohnungsmarkt in den letzten vier Jahren tatsächlich neu vermieteten beziehungsweise im Mietpreis erhöhten Wohnungen und auf Grundlage einer repräsentativen Zahl von Mieterhaushalten valide erstellt worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2010 - L 1 AS 2852/09 - juris Rn. 31, 32). Das LSG Baden-Württemberg hat in dem oben zitierten Urteil ferner unter Hinweis auf Ulrich Stein, Kurzbericht "Mietspiegel 2007/2008 ist erschienen", Statistisches Amt der Landeshauptstadt Stuttgart, Monatsheft 1/2007, dargelegt, es seien auch mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung berücksichtigt worden. Da der freie Mietwohnungsmarkt in Stuttgart durch eine sehr ungleiche Baualtersverteilung der Wohnungen charakterisiert sei (etwa die Hälfte aller Mietwohnungen sei vor 1952, nur knapp 9 % nach 1980 gebaut worden), sei zur Datenauswertung eine geschichtete Stichprobe gezogen worden. Dazu seien zunächst Baualtersschichten gebildet worden, die immer fünf Baujahre umfassten. Anschließend seien aus jeder dieser Schichten per Zufallsverfahren gleich viele Wohnungen in die Stichprobe aufgenommen worden, was dazu geführt habe, dass die Wohnungen hinsichtlich ihres Baualters annähernd gleich verteilt gewesen seien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2010 - L 1 AS 2852/09 - juris Rn. 33).
Diese Voraussetzungen erfüllen zur Überzeugung des Senats auch die vorliegend der Beurteilung unterliegenden Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 und 2013/2014. Das Statistische Amt und das Amt für Liegenschaften und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart haben jeweils auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenerhebung vom April 2010 und vom April 2012 die Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/12 und 2013/2014 neu aufgestellt. Der Stuttgarter Haus- und Grundbesitzerverein und der Mieterverein Stuttgart und Umgebung wurden jeweils beteiligt. Die Mietspiegel wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt (Mietspiegel 2011/2012, Seite 4; Mietspiegel 2013/2014, Seite 4). Bei der Mieterbefragung wurden 7.200 Fragebogen (Erhebung für den Mietspiegel 2011/2012) beziehungsweise etwa 8.000 Fragebogen (Erhebung für den Mietspiegel 2013/2014) an zufällig ausgewählte Mieterhaushalte zugestellt, wovon 2.700 Mieterhaushalte (Erhebung für den Mietspiegel 2011/2012) beziehungsweise etwa 3.000 Mieterhaushalte (Erhebung für den Mietspiegel 2013/2014) den Fragebogen an das Statistische Amt zurücksandten. Wegen der gesetzlichen Vorgabe, dass nur relativ marktnahe Wohnungen des freien Wohnungsmarkts bei der Mietspiegelaufstellung berücksichtigt werden sollen und nicht zum freien Wohnungsmarkt von Freunden und Verwandten angemietete Wohnungen, Werkswohnungen, Wohnungen in Wohnheimen und Sozialwohnungen zählen, und zusätzlich bei Wohnungen des freien Wohnungsmarkts die Miethöhen innerhalb der letzten vier Jahre vor der Erhebung angepasst oder in dieser Zeit die Wohnungen neu vermietet worden sein müssen, konnten für die Neuaufstellung des Mietspiegels letztlich 1.400 mietspiegelrelevante Fälle - wovon 61 % Neuvermietungen seit April 2006 und 39 % Mietanpassungen von bereits vor April 2006 abgeschlossenen Mietverträgen betrafen - (Erhebung für den Mietspiegel 2011/2012) beziehungsweise 1.766 mietspiegelrelevante Fälle (Erhebung für den Mietspiegel 2013/2014) herangezogen werden (zur Erhebung für den Mietspiegel 2011/2012: Ulrich Stein in "Stuttgarter Mietspiegel 2011/12 erstmals mit energetischer Sanierungskomponente und neuer Lagebeurteilung", Statistik und Informationsmanagement, Monatshefte, 1/2011, Seite 7; "Der Stuttgarter Mietspiegel 2011/12 liegt vor", Pressemeldung des Statistischen Amts vom 17.12.2010; zur Erhebung für den Mietspiegel 2013/2014: Ulrich Stein in "Mietspiegel 2013/14 erschienen", Statistik und Informationsmanagement, Monatshefte, 12/2012, Seite 401; "Der Stuttgarter Mietspiegel 2011/12 liegt vor", Pressemeldung des Statistischen Amts vom 07.12.2012). Wenn auch gegenüber den Erhebungen zum Mietspiegel der Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008 statt mehr als 2.300 Fragebogen jetzt nur noch 1.400 Fragebogen (Erhebung für den Mietspiegel 2011/2012) beziehungsweise 1.766 Fragebogen (Erhebung für den Mietspiegel 2013/2014) haben ausgewertet werden können, so sieht der Senat hierin dennoch eine empirisch tragfähige Datenbasis für die Mietspiegel der Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 und 2013/2014. Anhaltspunkte dafür, dass mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden wären, hat der Senat nicht.
Mithin ist der neu aufgestellte Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 sowie dessen Fortschreibung für die Jahre 2013/2014 nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden, so dass aufgrund dieses qualifizierten Mietspiegels zu vermuten ist, dass die hierin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (zum Ganzen: Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22, Rn. 87, 91).
Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid auch unter zutreffendem Hinweis auf das oben zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg dargelegt, dass als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert in Bezug auf örtliche Vergleichsmieten für Wohnungen mit Baujahren vor 1975 mit einfacher Ausstattung und in durchschnittlicher Lage heranzuziehen ist, dieser in den Jahren 2011/2012 bei 8,40 EUR beziehungsweise in den Jahren 2013/2014 bei 8,90 EUR pro Quadratmeter liegt und sich mithin bei einer Wohnfläche von bis zu 45 Quadratmetern für einen Ein-Personen-Haushalt eine Kaltmiete in den Jahren 2011/2012 in Höhe von monatlich 378,00 EUR beziehungsweise in den Jahren 2013/2014 in Höhe von 400,50 EUR errechnet. Das LSG Baden-Württemberg hat dabei in seinem oben zitierten Urteil das Urteil des BSG vom 22.09.2009 (B 4 AS 18/09 R) berücksichtigt, wonach der Leistungsträger zwar die Wohnungen einfachen Standards zu Grunde legen kann, dann aber verpflichtet ist, als angemessene Grenze die obere Preisgrenze dieses Segments zu wählen. An dieser Rechtsprechung hält das BSG bis heute fest (zuletzt BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R - juris). Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der hinter diesem berücksichtigten Mietspiegelwert stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum nicht ermöglichen sollte und die Leistungsberechtigten durch die Berücksichtigung dieses bestimmten Mietspiegelfeldes faktisch auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung beschränkt werden (so aber zur Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 26, 30; zur Stadt Berlin: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rn. 28, 32; zur Stadt München: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rn. 25). Die vorliegend erfolgte Ausklammerung von Wohnungen mit Baualtersklassen ab 1975 birgt nicht das Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nicht über den gesamten Vergleichsraum der Stadt Stuttgart und damit auf bestimmte Stadtteile erfolgt. Vielmehr sind Wohnungen der Baualtersklassen vor 1975 grundsätzlich über alle Stadtteile hinweg vorhanden sind. Denn nach den unter Hinweis auf Ulrich Stein, Kurzbericht "Mietspiegel 2007/2008 ist erschienen", Statistisches Amt der Landeshauptstadt Stuttgart, Monatsheft 1/2007 erfolgten Ausführungen des LSG Baden-Württemberg in dem oben zitierten Urteil sind in Stuttgart etwa die Hälfte aller Mietwohnungen vor 1952 und nur knapp 9 % aller Mietwohnungen nach 1980 gebaut worden. Ferner ergibt sich aus der zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 herausgegebenen Pressemeldung des Statistischen Amts vom 17.12.2010 und der zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2013/2014 herausgegebenen Pressemeldung des Statistischen Amts vom 07.12.2012, dass 86 % aller mietspiegelrelevanten Wohnungen das Segment der Wohnungen mit der Baualtersklasse vor 1975 und damit den weit überwiegenden Teil des Gesamtbestandes an Wohnungen in Stuttgart umfasst. Hieraus ergibt sich, dass sich Wohnungen der Baualtersklassen vor 1975 über fast das gesamte Gebiet der Stadt Stuttgart erstrecken. Es besteht daher im Gebiet der Stadt Stuttgart nicht die Gefahr, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur in vereinzelte Bezirke der Stadt "gedrängt" werden. Mithin kann in der Stadt Stuttgart bei einem Abstellen auf Wohnungen der Baualtersklasse vor 1975 auf den Standard von Wohnungen im Vergleichsraum geschlossen werden.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch unter einem grundsätzlich zulässigen Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle (zu den Anforderungen hierzu vergleiche BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 3/13 R - juris) sich im Falle der Klägerin eine nur geringfügig höhere Mietobergrenze ergeben würde. Die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) deckeln die grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze. In ihnen sind die gemäß § 9 Abs. 1 WoGG - ansonsten ebenfalls abstrakt zu ermittelnden - kalten Betriebskosten, einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen, enthalten. Es ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle des § 12 Abs. 1 WoGG, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - juris; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - juris; BSG, Urteile vom 10.09.2013 - B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R und B 4 AS 5/13 R - juris). Für eine Wohnung mit einem Haushaltsmitglied ergäbe sich hieraus für den Wohnort Stuttgart, der nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) der Mietenstufe VI zugeordnet ist, ein Betrag in Höhe von 407,00 EUR. Zuzüglich des "Sicherheitszuschlages" von 10 % betrüge danach die abstrakt angemessene Kaltmiete inklusive Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen mithin 440,70 EUR (vergleiche zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 13.10.2014 - L 3 AS 3503/14 ER-B; Senatsurteil vom 02.04.2014 - L 3 AS 280/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AS 3878/11 - juris). Dieser Betrag liegt in dem Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.12.2012 nur knapp über dem vom Beklagten übernommenen Betrag in Höhe der von ihm errechneten Mietobergrenze von 378,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten von 60,00 EUR und damit 438,00 EUR und im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.11.2013 sowie vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2014 sogar unter dem vom Beklagten übernommenen Betrag in Höhe der von ihm errechneten Mietobergrenze von 400,50 EUR, zuzüglich des vom Beklagten zu Grunde gelegten Zuschlages von 10 % in Höhe von 40,05 EUR und zuzüglich der Nebenkosten von 60,00 EUR und damit 500,50 EUR. Auch dieser Befund ist ein klares Indiz für die Angemessenheit der aktuell zu Grunde gelegten Mietobergrenze.
Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme von höheren Kosten der Unterkunft als monatlich 378,00 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 60,00 EUR in der Zeit vom 01.06.2011 bis zum 31.12.2012 beziehungsweise 440,55 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 60,00 EUR in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.11.2013 sowie vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 04.05.2015 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
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