L 11 AS 622/16 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1151/16 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 622/16 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde gegen die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ist unzulässig.
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 30.05.2016 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen. Der Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat der Antragsteller "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, denn es fehlt bereits an der gemäß § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs erforderlichen Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren gegen die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit. Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu bewilligen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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