L 3 R 241/15 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 44 R 560/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 241/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 23.03.2015 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.02.2015 geändert. Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.08.2012 wird dahingehend geändert, dass der Klägerin unter zeitgleicher Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt C mit Wirkung vom 04.02.2015 Rechtsanwalt X, E, beigeordnet wird.

Gründe:

I.

In der Hauptsache steht die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.

Die 1958 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben von September 1976 bis Dezember 1978 eine Ausbildung zur Substitutin im Einzelhandel erfolgreich abgeschlossen und war ausweislich des aktenkundigen Versicherungsverlaufs anschließend bis Dezember 1980 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Februar 2005 bezieht sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 15.10.2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2012 ab. Hiergegen hat die Klägerin am 26.03.2012 Klage bei dem Sozialgericht erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C (nachfolgend: bisheriger Bevollmächtigter) beantragt. Mit Beschluss vom 24.08.2012 hat das Sozialgericht der Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt und den bisherigen Bevollmächtigten beigeordnet.

Anschließend hat das Sozialgericht die Klägerin durch die Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. E (Gutachten vom 16.05.2013) und durch den Neurologen und Psychiater Dr. I (Gutachten vom 29.10.2014) untersuchen und begutachten lassen. Beide Sachverständige sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch mehr als sechs Stunden arbeitstäglich zumindest körperlich leichte Tätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten könne.

Nach Übersendung der Gutachten hat der bisherige Bevollmächtigte gegenüber dem Sozialgericht erklärt, dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide, wegen der ein mehrmonatiger Klinikaufenthalt erforderlich sei. Da er seine Anwaltstätigkeit deshalb zumindest vorübergehend ruhen lassen müsse, habe er der Klägerin geraten, sich zur Weiterverfolgung ihrer Interesen an einen Kollegen wenden. Die Klägerin hat am 25.11.2014 mitgeteilt, dass sie sich aufgrund dieser Umstände an Rechtsanwalt X (nachfolgend: neuer Bevollmächtigter) gewandt habe. Sie beantrage erneut Prozesskostenhilfe.

Am 04.02.2015 hat der neue Bevollmächtigte sich für die Klägerin gemeldet und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12.02.2015 abgelehnt. Die Klage biete zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung aufgrund des negativen medizinischen Ermittlungsergebnisses nicht mehr die erforderliche Erfolgsaussicht. Maßgeblich sei insoweit das Datum des erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe.

Gegen den am 25.02.2015 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 23.03.2015 Beschwerde erhoben. Es müsse ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, zu dem zweiten Gutachten gebührend Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein im November 2014 gestellter neuer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund des Ergebnisses der bis dahin durchgeführten medizinischen Ermittlungen wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen wäre. Der Antrag des neuen Bevollmächtigten vom 04.02.2015 ist allerdings nicht als erneuter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erachten, sondern als Antrag auf Abänderung der Beiordnung auf der Grundlage der bereits gewährten Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.02.2015 konkludent (mit) abgelehnt.

Die Klägerin hat Anspruch auf die beantragte Abänderung der Beiordnung.

Jedenfalls dem Schreiben der Klägerin vom 20.03.2015 ist der Wille zu entnehmen, das Mandatsverhältnis zu ihrem bisherigen Bevollmächtigten zu beenden. In einem solchen Fall ist bisherige Bevollmächtigte in der Regel zu entpflichten (vergl. OLG Celle Beschluss vom 05.02.2007 - 6 W 2/07-, auch zur Möglichkeit des Entpflichtungsantrags durch den Kläger außerhalb des § 48 Abs 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)).

Allerdings ist die unbeschränkte Beiordnung eines neuen Bevollmächtigten in diesem Fall nur möglich, wenn entweder ein wichtiger Grund für die Beendigung des Mandatsverhältnisses vorlag oder aber der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen.

Ein wichtiger Grund für die Beendigung des Mandatsverhältnisses liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn auch ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, veranlasst gewesen wäre, sich von dem ursprünglich beigeordneten Anwalt zu trennen (Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 2012, § 121 Rn 9). Dies ist u.a. dann denkbar, wenn der Bevollmächtigte auf nicht absehbare Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, das Mandat wahrzunehmen. Dass der bisherige Bevollmächtigte in diesem Sinne zur Mandatswahrnehmung nicht in der Lage war, ist nicht dargetan. Zwar hat der bisherige Bevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf eine lebensbedrohliche Erkrankung und einen erforderlichen mehrmonatigen Klinikaufenthalt geraten, sich zur Weiterverfolgung ihrer Interessen mit einem Kollegen in Verbindung zu setzen. Tatsächlich hat der bisherige Bevollmächtigte aber seine Anwaltstätigkeit nicht eingestellt, sondern im April 2015 wieder mit dem Senat korrespondiert. Er war und ist bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer Hamm auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch als zugelassener Rechtsanwalt gelistet. Der Klägerin wäre es zumutbar gewesen, sich nach einiger Zeit über den Krankheitsverlauf des bisherigen Bevollmächtigten zu informieren. Denn auch ein Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hat, hätte sich in dieser Situation nicht notwendigerweise veranlasst gesehen, sich unmittelbar von dem bisherigen Bevollmächtigten zu trennen, sondern hätte dessen Krankheitsverlauf zunächst abgewartet, um dann zu entscheiden, ob er die bereits einmal angefallene Verfahrensgebühr erneut aufwendet. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht zu diesem Zeitpunkt die Einschätzung vertreten hat, dass die Klage erfolglos ist, eine Erstattung der Kosten durch den Verfahrensgegner also unwahrscheinlich ist.

Eine Änderung der Beiordnung ist daher nur möglich, wenn der Staatskasse durch die Beiordnung des vertretungsbereiten neuen Rechtsanwalts keine höheren Ausgaben entstehen (Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 10.01.2013 - L 6 AS 300/12 B; Reichhold in Thomas/Putzo ZPO, 2014, § 121 Rn 3). Dies ist hier der Fall. Zwar ist die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des neuen Bevollmächtigten erneut angefallen. Der bisherige und der neue Bevollmächtigte haben sich aber im Innenverhältnis auf eine hälftige Teilung dieser erneut angefallenen Verfahrensgebühr geeinigt. Der bisherige Bevollmächtigte macht bei Auskehr der Hälfte der erneut angefallenen Verfahrensgebühr an ihn die ihm gegenüber angefallene Verfahrensgebühr gegenüber der Staatskasse nicht geltend.

Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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