L 2 U 221/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 582/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 221/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer ist in analoger Anwendung von § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen (Anschluss an BSG vom 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R).
2. Da Halter, Führer und Haftpflichtversicherer eines am Unfall beteiligten Kfz dem Unfallopfer gesamtschuldnerisch für Schadenersatzansprüche haften, wirken sich Haftungsbeschränkungen des Kfz-Führers i.S.d. §§ 104 bis 107 SGB VII nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auch auf Schadensersatzansprüche gegen den Kfz-Halter aus. Wird ein Kfz-Halter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist er mit Blick auf eine Haftungsbeschränkung des Kfz-Führers nach den §§ 104 bis 107 SGB VII in analoger Anwendung von § 109 SGB VII feststellungsberechtigt.
3. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Nutzung eigener Werkzeuge allein begründet keine Unternehmereigenschaft bei rein fremdnützigen Arbeiten. Verrichtungen wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind von unternehmerähnlichen Tätigkeiten abzugrenzen.
4. Nicht versicherte, unternehmensähnliche Personen werden von § 105 Abs. 2 SGB VII nicht erfasst.
I. Die Berufungen der beiden Berufungskläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.11.2014 werden zurückgewiesen.

II. Beide Kläger und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht zu erstatten.

III. Der Streitwert wird auf 9.077,11 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei Baumfällarbeiten am 15.12.2009 tödlich verunglückte A. (im Folgenden A.W.) als Wie-Beschäftigter tätig war und deswegen zivilrechtliche Haftungsansprüche der Beigeladenen zu 1) als Witwe gegen den Kläger zu 1) als Halter des verwendeten Traktors und gegen die Klägerin zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherer ausgeschlossen sind.

Der Kläger zu 1) betrieb 2009 noch gemeinsam mit seinem Sohn einen Holzhandel und ein bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichertes land- und forstwirtschaftliches Unternehmen.

Am 15.12.2009 verunglückte A.W. beim Fällen eines Baumes auf dem privatem Hausgrundstück der Eheleute A. und L. I. (Größe ca. 800 qm) tödlich. I. war die Nichte von A.W. - die Tochter seiner Schwester - und ist das Patenkind seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 1).

Am Unfalltag hatten A.W. und der Beigeladene zu 2) - Herr G. - auf dem Grundstück der Eheleute I. zunächst zwei Fichten gefällt. Der Beigeladene zu 2) fuhr dabei einen Traktor, der bei der Klägerin zu 2) versichert ist; Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung für den Traktor war der Kläger zu 1), auf den der Traktor damals zugelassen war (vgl. Bestätigung des Landratsamtes A-Stadt vom 22.01.2014). Mit dem Frontlader des Traktors hob der Beigeladene zu 2) eine Gitterbox an, in der sich A.W. befand. Bis zur Höhe von ca. 5 m schnitt A.W. die Äste ab, dann wurde ein Seil in Höhe von ca. 5 m um den Stamm gespannt, die Gitterbox mit A.W. wurde angehoben und dieser sägte unterhalb des Seils den Stamm durch. Mit Hilfe des Seils wurde der obere Teil des Baums in die gewünschte Fallrichtung gezogen. Als der Beigeladene zu 2) die Gitterbox anhob, damit A.W. als letzten Baum eine Blautanne fällen konnte, rutschte die Gitterbox auf einer Höhe von ca. 1,5 m nach vorne, A.W. stürzte aus der Gitterbox zu Boden und die Gitterbox fiel auf ihn. A.W. verstarb noch am Unfalltag an seinen schweren Rückenverletzungen.

Der Beigeladene zu 2) wurde 2010 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Beigeladene zu 1) - die Witwe des Verstorbenen - machte im Oktober 2010 gegenüber dem Kläger zu 1) als Eigentümer und Halter des Traktors zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.077,11 Euro zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten geltend. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger zu 1) als Eigentümer und Halter des Traktors hafte für die nicht ausreichende Fixierung des Gitterkorbs. Zu Unrecht wende der Kfz-Haftpflichtversicherer des Traktors ein, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Weder A.W. noch der Beigeladene zu 2) seien im oder für den Betrieb des Klägers zu 1) tätig geworden; die Baumfällarbeiten seien reine Gefälligkeitsleistungen gewesen. Geltend gemacht wurden Beerdigungskosten aufgrund Haftung nach den §§ 7, 10, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 823, 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit Schriftsatz vom 10.02.2011 erweiterte die Beigeladene zu 1) die Schadensersatzklage auf den Beigeladenen zu 2).

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trug im Prozess vor dem Landgericht K-Stadt (Az. xxx) u.a. vor, dass ein Haftungsanspruch gegen den Halter ausgeschlossen sei, weil der Unfall nicht beim Betrieb des Traktors eingetreten sei; es sei kein Transport von A.W. erfolgt. Außerdem hätten A.W. und der Beigeladene zu 2) für I. arbeitnehmerähnliche Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erbracht mit Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII. Darauf könne sich wegen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auch der Kläger zu 1) berufen. Auch der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) berief sich im Zivilprozess u.a. auf eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für Frau I ...

Das LG setzte mit Beschluss vom 09.06.2011 das Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII aus und setzte den dortigen Beklagten eine Frist von drei Monaten, um eine Entscheidung über die Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII herbeizuführen.

Daraufhin stellte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.11.2011 bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Berufsgenossenschaft Antrag auf Feststellung eines Arbeitsunfalls, den diese im Februar 2013 an die Beklagte weiterleitete, weil der Haus- und Ziergarten von Frau I. nicht bei ihr versichert sei.

Der Klägerbevollmächtigte trug im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor (vgl. Schreiben vom 23.12.2011), dass Frau I. den Kläger zu 1) gebeten habe, Obstbäume in ihrem Garten gegen die Überlassung des Holzes zu fällen. Der Kläger zu 1) habe keine Zeit gehabt und deshalb den Beigeladenen zu 2) gebeten, die Arbeiten für ihn auszuführen. Dafür habe der Kläger zu 1) dem Beigeladenen zu 2) den Traktor mit Korb übergeben. Gestützt auf eine Stellungnahme seines Kollegen Rechtsanwalt L. (VRiOLG X. a.D.) vom 28.05.2010 machte der Klägerbevollmächtigte einen Arbeitsunfall geltend. Frau I. habe mit dem Kläger zu 1) eine werkvertragsähnliche Vereinbarung geschlossen; auf Bitten des Klägers zu 1) sei der Beigeladene zu 2) beschäftigtenähnlich i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden und habe A.W. um Mithilfe gebeten. Daher habe A.W. keine unversicherte verwandtschaftliche Gefälligkeit für seine Nichte verrichtet, sondern sei für den Beigeladenen zu 2) bzw. letztlich für den Kläger zu 1) als Wie-Beschäftigter tätig geworden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Die Beklagte hat die Akten der K. und des Landgerichts K-Stadt beigezogen und schriftliche Auskünfte des Klägers zu 1), der Frau I. und des Beigeladenen zu 2) eingeholt, auf die verwiesen wird. Der Kläger zu 1) trug mit Schreiben vom 27.08.2013 u.a. vor, dass nicht er, sondern Frau I. A.W. um Hilfe ersucht habe. Ob A.W. Entgelt- oder Materialbezug zugesagt worden sei, wisse er nicht. Frau I. führte mit Schreiben vom 04.09.2013 aus, dass sie ihren Onkel A. gefragt habe, ob er helfen könne. Dieser habe sich aus Gefälligkeit als Onkel und Pate (Göd) bereit erklärt, ohne dass ihm Entgelt oder Materialbezug zugesagt worden sei. Das Holz habe sie selbst verwenden wollen. Seit dem Tod ihres Bruders habe ihr A.W. als Onkel ab und zu geholfen; umgekehrt habe sie bei größeren Feiern gekocht und geholfen. Die Beziehung zum Onkel sei sehr eng gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) teilte mit Schreiben vom 24.09.2013 mit, dass Frau I. A.W. um das Fällen der Bäume gebeten habe und dass dann A.W. den Beigeladenen zu 2) um Mithilfe gebeten habe. Der Unfall habe sich ca. sechs Stunden nach Arbeitsbeginn ereignet; die Arbeiten hätten noch ca. 30 bis 45 Min. dauern sollen. A.W. und der Beigeladene zu 2) seien befreundet und hätten sich gegenseitig gelegentlich unterstützt; so habe der Beigeladene zu 2) im März 2009 A.W. bei Rohbauarbeiten für einen Anbau geholfen.

Mit Bescheid vom 24.10.2013 lehnte es die Beklagte gegenüber der Witwe - der Beigeladenen zu 1) - ab, das Ereignis vom 15.12.2009 als Versicherungsfall anzuerkennen; Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien daher nicht zu erbringen. A.W. sei zum Unfallzeitpunkt weder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses noch arbeitnehmerähnlich tätig gewesen, sondern habe seine Hilfe wegen des engen familiären Verhältnisses zu seiner Nichte angeboten. Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII bestehe somit nicht.

Der Klägerbevollmächtigte legte dagegen am 22.11.2013 Widerspruch ein und stützte seine Widerspruchsbefugnis auf § 109 SGB VII. Zwar sei A.W. auf Bitte seiner Nichte tätig geworden. Die Tätigkeit liege aber außerhalb dessen, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan werde und erfülle den Tatbestand der Wie-Beschäftigung. Er berief sich auf verschiedene Urteile zu Baumfällarbeiten (u.a. LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.03.2013 - L 9 U 113/12; BayLSG vom 11.12.2007 - L 3 U 299/06). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014, zur Post gegeben am 01.09.2014, mangels Feststellungsberechtigung im Sinne des § 109 SGB VII als unzulässig zurück. Nach Klägervortrag sei der Traktor nicht als Kraftfahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt worden, so dass die Klägerin zu 2) nur in ihrer Funktion als allgemeine Privathaftpflichtversicherung beteiligt sei. Mangels Direktanspruchs der Hinterbliebenen bestehe daher keine Antragsberechtigung nach § 109 Satz 1 SGB VII.

Dagegen haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) am 02.10.2014 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben mit dem Ziel der Feststellung eines Arbeitsunfalls. Das SG hat mit Urteil vom 26.11.2014, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 28.04.2015, die Klage abgewiesen. Unabhängig davon, ob den Klägern die Feststellungsberechtigung bzw. die Widerspruchsbefugnis fehle, sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Unfall vom 15.12.2009 kein Arbeitsunfall gewesen sei. A.W. sei am 15.12.2009 weder als Beschäftigter noch wie ein Beschäftigter tätig gewesen. Das SG hat sich den Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 24.10.2013 angeschlossen.

Dagegen haben die Kläger am 28.05.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Die Kläger würden von der Witwe auf Schadensersatz in Anspruch genommen; der Kläger zu 1) sei nach § 109 SGB VII und die Klägerin zu 2) sei als Haftpflichtversicherer in entsprechender Anwendung von § 109 SGB VII feststellungs- und rechtmittelbefugt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Mit Beschluss vom 12.08.2015 hat das LSG E., die Witwe des verstorbenen A.W., und den Fahrer des Traktors G. notwendig zum Verfahren beigeladen.

Vor dem Erörterungstermin vom 18.03.2016 hat der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger zu 1) habe seinen Traktor auf Nachfrage von Frau I. unentgeltlich zur Verfügung gestellt und Frau I. habe dann den Beigeladenen zu 2) um Beseitigung der Bäume unter Einsatz des Traktors gebeten. Der Verstorbene sei entweder für den Kläger zu 1) als Eigentümer und Halter des Traktors oder für den Beigeladenen zu 2) tätig geworden. Der Beigeladene zu 2) sei erfahren mit solchen Tätigkeiten, habe die Baumfällaktion übernommen, den Traktor und den Gitterkorb gesteuert, die Einzelheiten der Durchführung gesteuert, die alleinige Verantwortung getragen, den befreundeten A.W. um Mithilfe gebeten und A.W. sowie dem Mann und dem Sohn von Frau I. Weisungen erteilt. Der Kläger zu 1) habe kein Holz erhalten sollen; die Holzfällaktion habe mit dem Holzhandel nichts zu tun gehabt. Der Traktor gehöre zum landwirtschaftlichen Privatvermögen des Klägers zu 1). Selbst wenn A.W. für Frau I. tätig geworden sei, gehe dies über verwandtschaftliche Gefälligkeit hinaus. Der Bevollmächtigte hat sich auf zahlreiche Urteile berufen.

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Feststellungsbefugnis dem BSG-Urteil vom 27.03.2012 angeschlossen. Sollte A.W. für den Holzhandel des Klägers zu 1) tätig geworden sein, weil dieser Entgelt in Form von Holz erhalten habe, sei die für den Holzhandel zuständige Berufsgenossenschaft beizuladen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) hat erklärt, dass die Nichte I. A.W. um Hilfe gebeten habe; A.W. habe ihr als Onkel aus Gefälligkeit unentgeltlich geholfen. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger zu 1) zum Unfallzeitpunkt als Halter und Eigentümer eingetragen gewesen sei. Der Beigeladene zu 2) habe schon vor dem Unfall den Traktor für entsprechende Arbeiten im landwirtschaftlichen Bereich nutzen können.

Im Erörterungstermin vom 18.03.2016 sind die Eheleute und L. I. als Zeugen einvernommen und der Kläger zu 1) sowie die beiden Beigeladenen angehört worden mit folgendem Ergebnis:

Eigentümer, Halter, Besitzer des Traktors Der Kläger zu 1) hatte zwar zunächst im Termin vorgetragen, er habe den Traktor Marke Schlüter für ca. 7.000 Euro gekauft und bei dem Beigeladenen zu 2) untergestellt, er habe die Kosten für Steuer und Versicherung getragen und den Traktor schließlich vor ca. zwei Jahren auf den Beigeladenen zu 2) überschreiben lassen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Diese Angaben hat der Kläger zu 1) aber nach Aussage des Beigeladenen zu 2) revidiert und dessen Angaben bestätigt. Daraus ergibt sich, dass der Beigeladene zu 2) - nicht der Kläger zu 1) - den Schlepper aufgrund einer Zeitungsannonce gekauft hatte. Der Traktor ist stets bei dem Beigeladenen zu 2) gewesen und von dem Kläger zu 1) nicht genutzt worden. Der Beigeladene zu 2) hat den Kläger zu 1) aus Gründen der "Steuerersparnis" in den Fahrzeugbrief eintragen lassen; er hat dem Kläger zu 1) Steuern und Versicherungsbeiträge erstattet sowie auch sonst alle Aufwendungen (z.B. TÜV, Benzin etc.) für den Traktor getragen. Der Kläger zu 1) hat behauptet, er sei davon ausgegangen, dass er als Inhaber des Fahrzeugbriefs Eigentümer gewesen sei.

Fachwissen und Erfahrung mit der Durchführung von Baumfällarbeiten Der Kläger zu 1) hat zum Unfallzeitpunkt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Forst sowie einen Holzhandel betrieben und beide Unternehmen ca. Juli 2013 an seinen Sohn übergeben. Der Kläger zu 1) hat im Forst Brennholz für den Eigenbedarf gemacht, aber nicht verkauft. Im Rahmen des Holzhandels hat er keine Bäume selbst gefällt, sondern Bretter von Sägewerken angekauft und weiterverkauft. Der Beigeladene zu 2) stammt aus einer Landwirtschaft im Ort und hatte Erfahrung mit Baumfällarbeiten. Er hat entsprechende Kurse absolviert und hatte einen Motorsägeführerschein als privater Kleinselbstwerber. Er kauft Holzschlagerechte, fällt Bäume regelmäßig selbst, zerkleinert sie vor Ort, transportiert sie nach Hause und nutzt das Holz für sich und seine Frau als Brennholz. Er verfügt über die notwendigen Maschinen und Geräte (z.B. Schlepper, Sägen, Schutzausrüstung). Der verstorbene A.W. stammte aus einer sehr kleinen Landwirtschaft und war gelernter Maurer und Polier. Er hatte ebenfalls einen Baumsägekurs absolviert und Erfahrung mit dem Fällen von Bäumen, weil dies auf dem eigenen Grundstück (z.B. am Bahndamm entlang) immer wieder nötig war. Das Holz ist als Brennholz für den Eigenbedarf verwendet worden. Die Zeugen und L. I. hatten keinerlei Erfahrung oder Kenntnisse über das Fällen von Bäumen und auch keine entsprechenden Werkzeuge oder Geräte.

Persönliches Verhältnis der Beteiligten untereinander Zwischen der Zeugin I., einer gelernten Hauswirtschaftslehrerin, und ihrem Onkel A.W. hat ein sehr enges persönliches Verhältnis bestanden. Die Beigeladene zu 1) ist die Patin der Zeugin I ... A.W. hat für Frau I. immer wieder unentgeltlich handwerkliche Arbeiten verrichtet und Frau I. hat unentgeltlich für ihn gekocht und ausgeholfen etc. Der Zeuge L. I. hat das Verhältnis in der Familie seiner Frau als sehr eng beschrieben; man treffe sich ungefähr jede Woche und helfe sich gegenseitig aus.

Der Kläger zu 1), der Beigeladene zu 2), der verstorbene A.W. und die Zeugin I. sowie deren Bruder haben schon immer vor Ort gelebt und sind dort aufgewachsen. Bereits die Eltern des Klägers zu 1) und die Eltern der Zeugin I. waren gute Bekannte. Der Kläger zu 1) und der Beigeladene zu 2) waren mit dem verstorbenen Bruder der Zeugin I. - A. P. - sehr gut bzw. eng befreundet und sind auch mit Frau I. gut bekannt bzw. befreundet. Der Kläger zu 1) und der Beigeladene zu 2) sind seit der Schulzeit eng befreundet und haben sich immer wieder gegenseitig unentgeltlich (z.B. beim Hausbau) geholfen. Der Beigeladene zu 2) ist nach eigenen Angaben mit A.W., den er vom Gesangsverein kennt, gut befreundet gewesen. Sie haben sich gegenseitig immer wieder geholfen. So hat der Beigeladene zu 2) bei Bauarbeiten für den Sohn von A.W. ca. 2008 mitgeholfen bzw. Transporte mit dem Traktor erledigt. Eine Bezahlung der Hilfeleistungen oder des Benzins hat er nicht erhalten, sondern nur Essen und Trinken.

Absprachen bzw. Kontakte vor dem Unfalltag Nach Aussage der Zeugin I. sollten insgesamt fünf Bäume (Nadelbäume) auf dem Grundstück entfernt werden, weil sie zu viel Schatten gemacht haben. Irgendwelche Schäden oder Gefährdungen durch die Bäume haben laut Aussage der Zeugin I. nicht bestanden. Ein Baum sei so hoch wie das Haus gewesen, die anderen kleiner, aber auch über 5 m. Der Beigeladene zu 2) hat die Länge der Bäume auf ca. 15 m geschätzt.

Nach übereinstimmenden Angaben hat die Zeugin I. den befreundeten Kläger zu 1) telefonisch gefragt, ob er für sie ein paar Bäume fällen könnte. Sie hat angenommen, dass er ihr als Holzhändler vielleicht helfen könne. Der Kläger zu 1) hat das abgelehnt und Frau I. an den Maschinenhilfsring verwiesen. Der Kläger zu 1) hat klargestellt, dass er weder den Traktor gegen Holzüberlassung zur Verfügung gestellt hat noch dass er den Beigeladenen ins Spiel gebracht hat. Er habe von dem Vorhaben erst nach dem Unfall erfahren.

Die Zeugin I. hat ausgeführt, dass der Maschinenring erst nach Weihnachten Zeit gehabt habe. Weil sie gern für Weihnachten Äste verwenden wollte, hat sie ihren Onkel A. - A.W. - um Hilfe gebeten. Seit dem Tod ihres Bruders, der Landwirt gewesen sei, habe sie A.W. um Hilfe bei handwerklichen Erledigungen gebeten. Ihr Mann habe keine Erfahrung mit Baumfällarbeiten. Der Onkel habe die Bäume angeschaut und gesagt, dass er erledigen werde, war er könne. Zwei nah am Haus stehende, schwierig zu entfernende Bäume habe der Maschinenring entfernen sollen, weil ihrem Onkel deren Entfernung zu gefährlich gewesen sei. Der Onkel habe nur drei einfacher zu entfernende Bäume fällen sollen. Er habe erwähnt, dass er vielleicht den Beigeladenen zu 2) um Hilfe bitten wird. Auch nach Erinnerung des Beigeladenen zu 2) hat ihn A.W. angesprochen. Die Zeugin I. hat erklärt, sie habe sich nicht weiter um die Organisation und Planung gekümmert; das habe ihr Onkel selbst erledigt. Sie habe ihm auch überlassen, wann er die Arbeiten durchführen wolle. Der Zeuge L. I. ist nach eigenen Angaben überhaupt nicht in die Planung einbezogen gewesen. Eines Tages seien die Männer im Garten tätig gewesen. Das Holz sollte bei der Familie I. bleiben. Eine Vereinbarung, dass A.W., der Beigeladene zu 2) oder der Kläger zu 1) Holz der gefällten Bäume erhalten sollte, bestand nach übereinstimmenden Angaben im Erörterungstermin nicht. Auch eine andere Gegenleistung für A.W. oder den Beigeladenen zu 2) war nicht vereinbart.

Die Beigeladene zu 1) (Witwe) und die Zeugin I. haben angegeben, dass aus ihrer Sicht A.W. aus Gefälligkeit für seine Nichte wegen des engen familiären Verhältnisses tätig geworden sei. Nach Einschätzung von Frau I. ist der Beigeladene zu 2) für sie aus alter Freundschaft tätig geworden.

Die Dauer der Arbeiten haben der Zeuge L. I. und die Beigeladene zu 1) mit einem Tag angegeben; dagegen hat die Zeugin I. gemeint, dass die Arbeiten an zwei Tagen erfolgt seien. Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht mehr daran erinnern können.

Ablauf am Unfalltag Der Beigeladene zu 2) hat angegeben, dass A.W. die Motorsäge selbst mitgebracht hatte. Man habe am Unfalltag den Ablauf besprochen. Die Eheleute I. haben kein Werkzeug gehabt oder zur Verfügung gestellt. Nach übereinstimmenden Angaben hat L. I. auf Anweisung von A.W. nur kleinere Hilfsarbeiten ausgeführt, z.B. die Absperrung der Straße. Der Zeuge L. I. hat ausgesagt, dass der Beigeladene zu 2) ihm gegenüber keine Anweisungen gegeben habe. Sowohl A.W. als auch der Beigeladene hätten sich aus seiner Sicht in diesem Bereich sehr gut ausgekannt und sehr gut zusammen gearbeitet. Aus seiner Sicht sei A.W. derjenige gewesen, der so etwas wie der Chef gewesen sei, zumindest ihm gegenüber.

Beim Versuch, die Blautanne zu fällen, ist A.W. - wie geschildert - tödlich verunglückt.

Bei Anhörung des Beigeladenen zu 2) im Termin ist deutlich geworden, dass dieser seit einem eigenen Unfall im Jahr 2005 unter Sprachstörungen leidet und teilweise Mühe hat, die richtigen Wörter zu finden bzw. sich mitzuteilen. Der Beklagtenvertreter hat im Termin moniert, dass das Sachverständigengutachten von Herrn L. einen gänzlich anderen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe; er hat nochmals nachdrücklich die Vorlage der Erstschadensmeldung an die Klägerin zu 2) gefordert.

Im Anschluss an den Termin hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 15.04.2016 klargestellt, dass der Kläger zu 1) zwar nicht Eigentümer oder Halter des Traktors sei. Er sei aber als Kfz-Versicherungsnehmer klagebefugt, weil ihn die Beigeladene zu 1) auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Die Klägerin zu 2) müsse für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen Halter und Fahrer einstehen, mit Direktanspruch der Beigeladenen zu 1) gegen sie (§ 115 VVG); daher sei sie entsprechend § 109 SGB VII klagebefugt. Der Beigeladene zu 2) habe als erfahrener Fachmann das Fällen der Bäume zumindest unternehmerähnlich in eigener Regie durchgeführt mit eigenem Trecker, Arbeitskorb und Werkzeug; er habe das Unternehmen organisiert. Es stelle sich die Frage, ob A.W. für den Beigeladenen zu 2) beschäftigtenähnlich tätig geworden sei, denn der Beigeladene zu 2) sei auf Mithilfe durch A.W. angewiesen gewesen. Auch bei engen persönlichen Beziehungen könne eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit versichert sein. Es habe sich um eine schwierige, gefährliche und zeitaufwändige Tätigkeit über zwei Tage gehandelt, die normalerweise nur von einem Fachunternehmen mit entsprechend ausbildeten Fachkräften ausgeführt werde. Daher sei es sachgerecht, von einem Arbeitsunfall auszugehen.

Die Beklagte hat mit weiteren Schriftsätzen die ständig wechselnden Angaben der Klägerin moniert und ausgeführt, dass A.W. zweifelsfrei im Rahmen einer unversicherten verwandtschaftlichen Gefälligkeitsleistung für seine Nichte gehandelt habe, als selbstverständlichen Hilfsdienst aufgrund intensiver und starker familiärer Bindung. A.W. und der Beigeladene zu 2) seien mit dem fachkundigen Fällen von Bäumen vertraut gewesen; daher handele es sich für A.W. nicht um eine besondere Gefährdung. Die Eheleute I. seien nicht aktiv am Baumfällen beteiligt gewesen; sämtliche Arbeitsgeräte hätten von den beiden Helfern gestammt. Es überwögen die Gesichtspunkte für eine unternehmerähnliche Tätigkeit.

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.09.2016 wird Bezug genommen. Der Klägerbevollmächtigte hat das Eigeninteresse von Herrn G. als Unternehmer darin gesehen, dass er die notwendigen Maschinen gehabt habe und als Unternehmer tätig geworden sei. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) hat das eigene Interesse seines Mandanten darin gesehen, dass dieser und A.W. sich immer wieder wechselseitig geholfen hätten und statt Inrechnungstellung von solchen Hilfen letztlich die Arbeiten am Unfalltag erbracht worden seien. Dagegen hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) entgegnet, dass eine Gesamtbetrachtung veranlasst sei; die Nichte habe den Onkel und dieser den Beigeladenen zu 2) um Mithilfe gebeten. Außerdem liege der Schwerpunkt der Baumfällarbeiten beim Onkel, der die Sägearbeiten ausgeführt habe. Der Klägerbevollmächtigte hat die Ansicht vertreten, dass ein Haftungsausschluss auch in Betracht komme, wenn der Beigeladene zu 2) für A.W. tätig geworden sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Streitwertfestsetzung in Höhe von 9.077,11 Euro erhalten.

Der Klägerbevollmächtigte und der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) beantragen, das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.11.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der tödliche Unfall von Herrn A.W. am 15.12.2009 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte und der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG, des LG und des LSG Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

A) Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen das am 28.04.2015 zugestellte Urteil form- und fristgerecht am 28.05.2015 Berufung eingelegt. Die Berufungen und Klagen sind zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach § 109 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellung eines Versicherungsfalls nach § 108 Abs. 1 SGB VII beantragen und das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben (sog. Verfahrens- und Prozessstandschaft vgl. BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris RdNr. 19). Die Beigeladene zu 1) als Hinterbliebene hat auch nicht selbst ein entsprechendes Klage- oder Berufungsverfahren betrieben.

Die Beigeladene zu 1) hat ferner gegen die Kläger auch Schadensersatzforderungen erhoben. Denn sie macht mit ihrer Klage vor dem LG Schadensersatzforderungen gegen den Kläger zu 1) als Halter des Traktors gemäß §§ 7, 10, 18 StVG und §§ 823, 844 BGB und gegen den Beigeladenen zu 2) als Führer des Traktors nach §§ 7, 8, 10, 18 StVG, §§ 823, 844 BGB geltend. Ob die Schadensersatzforderungen zu Recht gegen den Kläger zu 1) erhoben werden, insbesondere ob er tatsächlich als Halter i.S.v. § 7 StVG anzusehen ist, ist ggf. im zivilgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Für die Prozessstandschaft nach § 109 SGB VII genügt insoweit, dass der Kläger zu 1) als Halter in Anspruch genommen wird. Gegen die Klägerin zu 2), die als Kfz-Haftpflichtversicherer des Klägers zu 1) für Schadensersatzforderungen gegen Halter und Kfz-Führer einstehen muss, hat die Beigeladene zu 2) zwar keine Klage erhoben; sie hat aber Ansprüche in der außergerichtlichen Korrespondenz vor Erhebung der Schadensersatzklage geltend gemacht, wie in der mündlichen Verhandlung von den Prozessbevollmächtigten bestätigt worden ist.

Zwar gehörten weder der Kläger zu 1) noch die Klägerin zu 2) zu den Personen, deren Haftung für Schäden des Verstorbenen unmittelbar nach den §§ 104 bis 107 SGB VII begrenzt ist. Nach Klärung des Sachverhalts im Erörterungstermin steht für den Senat nämlich ohne jeden Zweifel fest, dass keiner der am Unfall beteiligten Personen für den Kläger zu 1) als Unternehmer tätig war bzw. dass der Kläger zu 1) an den Vorgängen des Unfalltags überhaupt nicht beteiligt war. Der Kläger zu 1) war erst recht nicht für einen anderen Unternehmer betrieblich tätig. Der Kläger zu 1) war lediglich die Person, auf die der am Unfalltag eingesetzte Traktor offiziell zugelassen war und er war der Versicherungsnehmer für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Früherer Sachvortrag der Klägerseite, der Kläger zu 1) habe den Traktor für die Baumfällarbeiten am Unfalltag zur Verfügung gestellt, er habe den Beigeladenen zu 2) oder den Verstorbenen mit den Arbeiten beauftragt sowie die Behauptung, der Kläger zu 1) habe im Gegenzug Holz erhalten sollen, hat sich nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1), des Beigeladenen zu 2) und der Zeugen I. im Erörterungstermin als vollkommen unzutreffend herausgestellt. Schon deswegen scheidet eine Verwendung des anfallenden Holzes für den damaligen Holzhandel des Klägers zu 1) aus. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger hält an seinem entsprechenden früheren Sachvortrag nicht mehr fest.

Die Klägerin zu 2) als unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer gehört ebenfalls nicht zu den in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten haftungsprivilegierten Personen, ist aber in analoger Anwendung von § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. hierzu BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris m.w.N.). Die analoge Anwendung von § 109 SGB VII ist nach BSG-Rechtsprechung wegen einer planwidrigen Regelungslücke gerechtfertigt. Denn mit dem Schadensfall entsteht ein gesetzliches Rechtsverhältnis gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer, der dem Verletzten für den durch ein Kfz verursachten Unfall kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang (vgl. §§ 115, 117 Versicherungsvertragsgesetz -VVG) als Gesamtschuldner neben einem ersatzpflichtigen, von der Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII profitierenden Schädiger haftet (vgl. BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr. 17 ff.). Die Klägerin zu 2) ist nach Überzeugung des Senats daher in gleicher Weise prozessführungsbefugt wie der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Kfz-Führer, der Beigeladene zu 2). Die Klägerin zu 2) macht eine Haftungsbeschränkung des Beigeladenen zu 2) i.S.d. §§ 104 bis 107 SGB VII geltend, soweit sie vorträgt, dass A.W. Wie-Beschäftigter des Beigeladenen zu 2) war.

Da Halter und Führer des Kfz für den Schadensersatz des Unfallopfers zusammen mit dem für sie eintrittspflichtigen Versicherer in einem Gesamtschuldnerverhältnis nach § 421 BGB stehen (vgl. BGH Urteil vom 18.01.1984 - IV a ZR 73/82 Juris RdNr. 10) und der Verletzte gegen den Fahrzeughalter einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wie gegen den Kfz-Führer hat, wirken sich Haftungsbeschränkungen des Kfz-Führers i.S.d. §§ 104 bis 107 SGB VII nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auch auf die Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den Kfz-Halter aus. Die Haftung des Kfz-Halters ist dann nämlich auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Kfz-Führer endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Kfz-Führer gestört wäre (vgl. BGH vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13 - Juris RdNr. 19 ; BGH vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06 - Juris RdNr. 26; BGH vom 22.01.2008 - VI ZR 17/07 - Juris RdNr. 11). Die Situation des Halters des unfallbeteiligten Kfz entspricht daher im Wesentlichen derjenigen des Kfz-Haftpflichtversicherers, so dass in gleichem Maße die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und die analoge Anwendung des § 109 SGB VII gerechtfertigt ist, wenn der Kfz-Halter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und der Kfz-Führer nach den §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsbeschränkt ist.

Die Berufungen erweisen sich jedoch als unbegründet, denn der verstorbene A.W. hat nicht - wie zuletzt vorgetragen - einen Arbeitsunfall als Versicherter für ein Unternehmen des Beigeladenen zu 2) (vgl. § 104 SGB VII) oder als Versicherter bzw. unversicherter Unternehmer desselben Betriebs wie der Beigeladene zu 2) erlitten (vgl. § 105 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII).

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). A.W. hat aber zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Er ließ sich von dem Beigeladenen zu 2) mit Hilfe des Traktors in dem Gitterkorb nach oben heben, um Baumfällarbeiten, insbesondere Sägearbeiten, durchzuführen. Bei den Baumfällarbeiten am Unfalltag handelte es sich aber nach Überzeugung des Senats nicht um eine versicherte Tätigkeit von A.W.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest: Die Zeugin I. hatte als Grundstückseigentümerin ihren Onkel A.W. gefragt, ob er für sie noch vor Weihnachten einen Teil von insgesamt fünf Bäume fällen kann. A.W. hat sich die Situation vor Ort angeschaut und mitgeteilt, dass er die leichter zu fällenden Bäume beseitigen wird. Er hat die Aufgabe wegen der engen verwandtschaftlichen Verbundenheit mit der Zeugin I. übernommen, die seine Nichte war. Frau I. und A.W. hatten sich bereits in der Vergangenheit immer wieder gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten geholfen. Während A.W. vor allem handwerkliche Arbeiten übernommen hat, hat Frau I. als ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin immer wieder für ihren Onkel gekocht oder bei Feiern geholfen. Diese gegenseitigen Hilfen erfolgten stets unentgeltlich aufgrund besonders enger familiärer und persönlicher Verbundenheit. Anschließend hat A.W. aus eigenem Entschluss den Beigeladenen zu 2) um Mithilfe bei den Baumfällarbeiten gebeten. Der Beigeladene zu 2) hat aus freundschaftlicher Verbundenheit geholfen. Er war einerseits der Zeugin I. über die enge Freundschaft mit deren verstorbenem Bruder freundschaftlich verbunden. Andererseits bestand auch zu A.W. ein freundschaftliches Verhältnis mit in der Vergangenheit unentgeltlich erfolgten gegenseitigen Hilfen z.B. bei Bauarbeiten etc. Weder A.W. noch der Beigeladene zu 2) sollten für das Tätigwerden ein Entgelt oder Sachwerte erhalten; das Holz der gefällten Bäume sollte ausschließlich bei den Eheleuten I. verbleiben. Die Eheleute I. haben keinen Einfluss auf die Durchführung der Baumfällarbeiten genommen. Sie haben sowohl Zeit als auch die Art der Durchführung A.W. und dem Beigeladenen zu 2) überlassen. Der Ort der Tätigkeit ergab sich aus der Natur der Sache, da Bäume auf dem Grundstück gefällt werden sollten. Die Eheleute I. hatten keine Fachkenntnisse oder Erfahrung mit Baumfällarbeiten. Sie hatten auch nicht die notwendigen Geräte, Werkzeuge etc. für diese Arbeiten. Soweit der Zeuge I. am Unfalltag einfache Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit den Arbeiten übernommen hat, hat er dies auf Weisung von A.W. getan. Der Beigeladene zu 2) hat ihm keine Weisungen erteilt. A.W. und der Beigeladene zu 2) verfügten gleichermaßen über besondere, für das Fällen von Bäumen notwendige Fachkenntnisse. Beide hatten entsprechende Kurse absolviert und beide verfügten über Erfahrung mit dem Fällen von Bäumen. Während der Beigeladene zu 2) u.a. den Traktor und den Gitterkorb mitgebracht hat, hat A.W. seine eigene Motorsäge verwendet.

1. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Senats fest, dass A.W. nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII für den Beigeladenen zu 2) oder die Eheleute I. tätig geworden ist, auch wenn das Fällen der Bäume nicht seinen eigenen Zwecken diente, sondern fremdnützig für die Eheleute I. erfolgte.

a) Der Begriff der Beschäftigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII setzt keine Entgeltlichkeit voraus (vgl. hierzu BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R, Juris RdNr. 32 f.). Nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ist. Wesentlich ist, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R, Juris RdNr. 18). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. hierzu BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R, Juris RdNr. 18; BSG vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.).

A.W. hat die Baumfällarbeiten schon deswegen nicht als Beschäftigter des Beigeladenen zu 2) durchgeführt, weil der Beigeladene zu 2) nicht der Unternehmer der Baumfällarbeiten war. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Das Ergebnis des Unternehmens "Baumfällarbeiten auf dem Grundstück der Zeugen I." brachte dem Beigeladenen zu 2) aber keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile, zumal er unentgeltlich tätig wurde und das anfallende Holz bei den Eheleuten I. verbleiben sollte. Insbesondere betrieb der Beigeladene zu 2) selbst kein Unternehmen, das entgeltlich Baumfällarbeiten für andere durchführt. Dass der Beigeladene zu 2) seinen eigenen Traktor für die fremdnützigen Arbeiten eingesetzt hat, verwandelt diese nicht in eigennützige Arbeiten. Der Vortrag des Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 2), dass die Hilfeleistung des Beigeladenen zu 2) am Unfalltag auch statt einer Inrechnungstellung für zuvor erbrachte Hilfeleistungen von A.W. erfolgt sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil die gegenseitigen Hilfeleistungen zwischen A.W. und dem Beigeladenen zu 2) nach übereinstimmenden Angaben im Erörterungstermin immer unentgeltlich aufgrund des guten persönlichen Verhältnisses erfolgt sind. Weder war eine konkrete Gegenleistung - z.B. der Erlass einer konkreten Forderung des A.W. - vereinbart noch wurden Hilfeleistungen gegenseitig in Rechnung gestellt. Selbst wenn sich der Beigeladene zu 2) für frühere Hilfe von A.W. revanchieren wollte, verbleiben die unmittelbaren Vorteile dieser Gefälligkeit bei den Grundstückseigentümern.

A.W. war aber auch kein Beschäftigter der Eheleute I., denen die Baumfällarbeiten unmittelbare Vorteile brachten. Er war beim Fällen der Bäume weder nach Weisungen der Eheleute I. noch des Beigeladenen zu 2) tätig, zumal der Beigeladene zu 2) seit einem Unfall im Jahr 2005 unter erheblichen, auch im Erörterungstermin deutlich bemerkbaren Sprachstörungen leidet. Ebensowenig war A.W. in einen fremden Betrieb der Eheleute I. oder des Beigeladenen zu 2) eingegliedert. A.W. ist vielmehr selbstständig tätig geworden, hat über seine eigene Arbeitskraft selbstständig verfügt, sein eigenes Werkzeug verwendet und seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei gestaltet. Abstimmungen von A.W. mit dem mitwirkenden Beigeladenen zu 2) und dem Zeugen I. sind erfolgt, soweit es die Natur der Sache bei Zusammenarbeit verschiedener Personen erfordert. Dabei hat der Zeuge L. I. A.W. keine Weisungen erteilt, sondern umgekehrt Anweisungen von A.W. entgegengenommen. A.W. und der Beigeladene zu 2) haben ohne eine Weisungs- bzw. Über-Unterordnungsverhältnis kraft ihrer Fachkenntnis gleichberechtigt zusammengearbeitet.

b) A.W. hat zum Unfallzeitpunkt auch keine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit verrichtet (sog. Wie-Beschäftigung), insbesondere nicht für die Eheleute I. oder für den Beigeladenen zu 2).

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist eine Verrichtung versichert, die der Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (vgl. BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - Juris RdNr. 22). § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind, und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt (vgl. BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr. 56 f. m.w.N; BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris Rdnr. 16).

Die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist in Anlehnung an die Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer vorzunehmen (vgl. hierzu BSG vom 03.04.2014 - B 2 U 26/12 R - Juris RdNr. 16; BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr.17; BayLSG im Urteil vom 26.02.2015 - L 17 U 248/14 -Juris RdNr. 26). Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter i.S.v. § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen; entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer ausgeübt wurde (vgl. BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr.17; BayLSG im Urteil vom 26.02.2015 - L 17 U 248/14 - Juris RdNr. 26). Beispielsweise setzt eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen voraus und für ein Unternehmen ist weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (vgl. BSG vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R - Juris RdNr. 17).

A.W. hat keine Tätigkeit verrichtet, die dem Beigeladenen zu 2) als fremden Unternehmer zu dienen bestimmt war, weil der Beigeladene zu 2) - wie bereits dargelegt - mangels unmittelbaren Vorteils an den Baumfällarbeiten nicht der Unternehmer war.

Ebenso wenig war A.W. als Wie-Beschäftigter für die Eheleute I. tätig. Dabei wäre eine Wie-Beschäftigung des A.W. für Frau I. nicht schon nach § 4 Abs. 4 SGB VII versicherungsfrei. Denn A.W. war nicht im Haushalt von Frau I. als Verwandter bis zum zweiten Grad unentgeltlich tätig; als Bruder der Mutter von Frau I. war er ein Verwandter dritten Grades (vgl. § 1589 BGB). Zwar hat A.W. mit den Baumfällarbeiten eine ernstliche, den Eheleuten I. dienende und ihrem wirklichen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert verrichtet. Allerdings war er nach Überzeugung des Senats bei Würdigung der Gesamtumstände nicht wie ein Beschäftigter der Eheleute I. tätig, sondern wie ein Unternehmer bzw. unternehmensähnlich. Auf die Bitte der Zeugin I. um Mithilfe hat A.W. das Grundstück in Augenschein genommen und erklärt, dass er erledigen werde, was er könne. Die Eheleute I. haben A.W. vollständig die Entscheidung überlassen, welche der zu fällenden Bäume er fällt, wann er das macht, wie er das durchführt und welche Werkzeuge, Geräte etc. er verwendet. Ein Weisungsverhältnis der Eheleute I. als Nutznießer der Fällaktion schied schon deswegen aus, weil A.W., nicht aber das Ehepaar I., über die erforderlichen Fachkenntnisse, die Erfahrung und die entsprechenden Geräte und Ausrüstung verfügte. Letztlich hat die Zeugin I. ihrem Onkel A.W. die Organisation, Planung und Durchführung der Baumfällarbeiten vollumfänglich überlassen und dieser hat die Aufgaben vollumfänglich übernommen. Dementsprechend hat A.W. auch den Beigeladenen zu 2) um Mithilfe und Einsatz seines Traktors gebeten. A.W. und der Beigeladene zu 2) haben die Arbeiten selbstständig durchgeführt. Der Zeuge L. I. übernahm nur einfache Hilfsarbeiten, wobei er sich den Weisungen und Anordnungen von A.W. unterordnete. Dass A.W. kein Entgelt bzw. keine materiellen Vorteile für seinen Einsatz erhalten hat, ist nach Ansicht des Senats für ein Beschäftigungsverhältnis oder für eine unternehmerische Tätigkeit gleichermaßen ungewöhnlich. Selbst wenn man darin einen Gesichtspunkt für eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit sehen sollte, tritt dieser im Rahmen der Gesamtwertung nach Überzeugung des Senats eindeutig als unwesentlich in den Hintergrund.

Letztlich hat A.W. das Fällen der Bäume für seine Nichte aufgrund der im Erörterungstermin überzeugend dargelegten engen familiären Verbundenheit übernommen. Nach den Schilderungen im Termin hatte A.W. nach dem Tod seines Neffens, des Bruders der Zeugin I., wiederholt solche handwerklichen Aufgaben für die Zeugin I. erledigt, die früher ihr Bruder aufgrund geschwisterlicher Verbundenheit aus Gefälligkeit erledigt hatte. Der Ehemann L. I. verfügt nach den Schilderungen im Termin über keine ausreichenden handwerklichen Fähigkeiten. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel daran, dass A.W. das Fällen der Bäume am Unfalltag allein aufgrund der besonders engen verwandtschaftlichen Sonderbeziehung zu seiner Nichte übernommen hatte und dass er selbst diese Aufgabe angesichts seiner Fachkenntnisse und Fähigkeiten als selbstverständliche familiäre Hilfspflicht angesehen hatte. Auch deswegen war A.W. nach Überzeugung des Senats nicht als Wie-Beschäftigter der Eheleute I. tätig. Diese Einschätzung wird im Übrigen vollumfänglich von der Witwe des A.W. geteilt.

2. Die Beigeladene zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Leistungen wie die Hinterbliebene eines Versicherten als Folge einer Haftungsbeschränkung des Beigeladenen zu 2) gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII.

Nach diesen Vorschriften ist die Haftung von Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen "Versicherungsfall" eines unversicherten Unternehmers desselben Betriebs verursachen, beschränkt. Im Gegenzug werden die unversicherten Unternehmer wie Versicherte behandelt, die einen Versicherungsfall erlitten haben, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Hintergrund der Regelung ist, dass die Haftungsprivilegierung des Schädigers nicht davon abhängen soll, ob der mitarbeitende Unternehmer versichert oder unversichert ist, zumal im umgekehrten Fall ein versicherter Mitarbeiter nach § 104 SGB VII keine Schadensersatzansprüche gegen den mitarbeitenden schädigenden Unternehmer hat (vgl. hierzu BSG vom 26.06.2017 - B 2 U 17/06 R - Juris RdNr. 21). Diese Erweiterung der Haftungsbeschränkung dient dem Betriebsfrieden und berücksichtigt die Gefahrengemeinschaft der Betriebsgemeinschaft sowie ggf. bestehende Ansprüche des Schädigers gegen den Unternehmer auf Haftungsfreistellung (vgl. BSG a.a.O. Juris RdNr. 18, 21). Beitragsrechtlich bestehen gegen diesen Versicherungstatbestand ohne vorherige Beitragszahlung nur eingeschränkte Bedenken, weil der verletzte Unternehmer durch seine Beitragszahlungen an die für sein Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft für die bei ihm tätigen Beschäftigten in das System der gesetzlichen Unfallversicherung und in die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung eingebunden ist; somit wirkt der Unternehmer im Rahmen der allgemeinen Beitragserhebung an den Aufwendungen mit, die der Berufsgenossenschaft durch seine Gleichstellung mit einem Versicherten entstehen (vgl. BSG a.a.O. Juris RdNr. 27).

Ein auf § 105 Abs. 2 SGB VII gestützter Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen der Beigeladenen zu 1) scheitert hier aber daran, dass ihr Ehemann A.W. kein Unternehmer war und dass der Beigeladene zu 2) als potentieller Schädiger nicht in demselben Betrieb wie A.W. tätig war. Wie dargelegt war A.W. zwar beim Fällen der Bäume unternehmensähnlich tätig, aber nicht als Unternehmer. Denn das Ergebnis der Baumfällaktion gereichte ausschließlich den Eheleuten I. zum unmittelbaren Vor- oder Nachteil und kam keinem eigenen - unternehmerischen - Zweck von A.W. zu Gute. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass A.W. auch sonst kein Unternehmen betrieb, das das entgeltliche Fällen von Bäumen anderer Personen übernahm. Nicht versicherte, unternehmensähnliche Personen werden aber von § 105 Abs. 2 SGB VII nicht erfasst (vgl. Hollo im Juris-Praxiskommentar zu § 105 RdNr. 25).

Außerdem ist der Beigeladene zu 2) nicht für ein Unternehmen des A.W. und damit erst recht nicht für einen Betrieb des A.W. tätig geworden. Denn er war weder Beschäftigter noch Wie-Beschäftigter des A.W. und gehörte damit keinem Unternehmen des A.W. an, wie es § 105 Abs. 2 SGB VII voraussetzt (vgl. BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R - Juris RdNr. 24). Der Beigeladene zu 2) war nicht für A.W., sondern für die Eheleute I. tätig, in deren alleinigem Interesse das Fällen der Bäume lag. Der Beigeladene zu 2) unterlag zudem weder einem Weisungsrecht des A.W. noch war er in ein Unternehmen des A.W. eingegliedert. Er verfügte in gleichem Maße wie A.W. über Fachkenntnisse und Erfahrung mit Baumfällarbeiten und arbeitete auf dieser Grundlage gleichberechtigt und selbstständig mit A.W. zusammen. Auch das von ihm benötigte Werkzeug, insbesondere seinen Traktor, brachte der Beigeladene zu 2) selbst mit. Unter Abwägung der Gesamtumstände war der Beigeladene zu 2) ebenso wie A.W. unternehmensähnlich tätig und zwar aufgrund seiner freundschaftlichen Verbundenheit mit der Zeugin I. als Schwester eines seiner besten Freunde aus Gefälligkeit.

3. Ebenso wenig kommt eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2) nach § 106 Abs. 3 Alternative 2 SGB VII in Betracht. Denn dieser gilt nur bei versicherten Personen, die für unterschiedliche Unternehmen tätig sind (vgl. BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R - Juris RdNr. 28). Wie dargelegt, war A.W. bei der Verrichtung der Baumfällarbeiten nicht versichert; er war weder Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII noch ein (kraft Satzung oder freiwillig) versicherter Unternehmer (§§ 3, 6 SGB VII). Er war schon nicht der Unternehmer der Baumfällarbeiten (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2).

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Gerichtskosten erhoben und sind die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden, weil weder die Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1, Abs. 3 VwGO haben die beiden Kläger und der Beigeladene zu 2) die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene zu 2) hat sich mit seinem Sachantrag den Sachanträgen der Kläger angeschlossen und ist ebenso wie diese unterlegen. Da sich der Sachantrag der Beigeladenen zu 1) als erfolgreich erweist, hat der Senat ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit den Klägern und dem Beigeladenen zu 2) auferlegt (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO). Die notwendigen außergerichtlichen Kosten sind der notwendig Beigeladenen zu 1) deswegen entstanden, weil die Kläger Berufung gegen das SG-Urteil eingelegt haben; der Beigeladene zu 2) hat sich mit seinem Sachantrag demjenigen der Kläger angeschlossen, so dass seine Einbeziehung in die Kostentragung gerechtfertigt ist.

C) Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Antrag der Berufungskläger und des Beigeladenen zu 2) zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls von A.W. wegen der damit verbundenen Haftungsfreistellung von den vor dem Landgericht geltend gemachten Schadensersatzforderungen in Höhe von 9.077,11 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Bedeutung der Sache liegt daher hier bei 9.077,11 Euro.

D) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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