Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 62/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 58/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 54/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09. Januar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2001 sowie des Bescheides vom 26. März 2001 verurteilt wird, bei der Berechnung des Erstattungsbetrages die Erschwerniszulagen und die Entgelte für Rufbereitschaften zu berücksichtigen. Die Beklagte hat auch die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) zu dem Arbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen des Versicherten H zu erstatten hat.
Der am 00.00.1939 geborene Versicherte H war seit August 1971 ununterbrochen bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Ausgehend von einem ungeminderten Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.2001 vereinbarten die Vertragsparteien mit Änderungsvertrag vom 24.06.1999, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.01.1999 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des im Bereich des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst (TV ATZ ÖD) vom 05.05.1998 fortgesetzt werde. Dieser Vertag enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
" ...§ 2 Arbeitszeit
Die Altersteilzeit wird im Blockmodell geleistet. Die Arbeitphase dauert vom 01.01.1999 bis 31.12.1999, die Freizeitphase vom 01.01.2000 bis 31.12.2000.
§ 3 Arbeitsentgelt, Aufstockungsleistungen
1. Der Arbeitnehmer enthält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
2. Außerdem erhält der Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des § 5 TV ATZ ...".
Der auf das Arbeitsverhältnis des H H mit der Klägerin wegen ihrer Mitgliedschaft beim KAV NW anwendbare TV ATZ ÖD enthält ergänzend folgende Regelungen:
" ... § 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ...
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell) ...
§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen ... entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
§ 5 Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsgentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte.
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen ...
(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungsein- richtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits ...
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen ...
Mit Bescheid vom 10.05.2000 stellte die Beklagte auf Antrag der Klägerin fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem AtG für den Arbeitnehmer H erfüllt seien. Die Beklagte erstatte in der Zeit ab 08.02.2000 (Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes) für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis zum 31.12.2000, in doppelter Höhe folgende Leistungen:
- Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit in Höhe von 20 v.H. bzw. bis zur Höhe des Mindestnettobetrages (ggf. Aufstockung auf mindestens 70 v.H. des pauschalierten bisherigen Nettoarbeitsentgelts), und
- Aufstockung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Teilzeitarbeitsentgelt entfalle.
Nach Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2000, ihr Aufstockungsleistungen für die Altersteilzeitarbeit und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Abrechnungszeiträume vom 08.02.2000 bis 30.06.2000 und Aufstockungsleistungen beim Blockzeitmodell für spiegelbildlich zurückliegende Zeiträume in Höhe von insgesamt 10.587,54 DM zu erstatten.
Entsprechend den Regelungen in § 5 TV ATZ ÖD und der Protokollerklärung zu Absatz 2 dieser Vorschrift berücksichtigte die Klägerin bei der Ermittlung der Höhe der Aufstockungsbeträge als bisheriges Bruttoarbeitsentgelt des H H ein Entgelt, das auch Erschwerniszuschläge und Zulagen für Rufbereitschaften umfasste. Für die Freizeitphase, in der diese beiden Entgeltbestandteile nach dem Inhalt der tarifvertraglichen Regelung nicht zu zahlen waren, berechnete die Klägerin aus den in der Arbeitsphase der Altersteilzeit unregelmäßig zugeflossenen Entgelten einen monatlichen Durchschnittsbetrag von 413,30 DM, den sie bei den von ihr gezahlten Aufstockungsbeträgen zum Arbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen zugrunde legte.
Mit Bescheid vom 21.11.2000 bewilligte die Beklagte für diesen Zeitraum Förderleistungen nach dem AtG in Höhe von 8.353,00 DM und führte aus, die Klägerin habe die Aufstockungsbeträge zum Lohn und den Beiträgen zur Rentenversicherung nicht richtig ermittelt. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2001 als unbegründet zurück. Da das während der Freizeitphase der Altersteilzeit gezahlte Brutto-Teilzeitentgelt die streitigen Entgeltbestandteile nicht umfasse, könne eine fiktive Betrachtungsweise nicht zu einer Erhöhung der Erstattungsleistungen nach dem AtG führen. Habe der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase tatsächlich keinen Anspruch auf bestimmte Bezügebestandteile, könnten diese bei der Berechnung der Aufstockungsbeträge nicht berücksichtigt werden.
Mit ihrer hiergegen am 05.03.2001 bei dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, während der Arbeitsphase der Altersteilzeit habe der Arbeitnehmer H auch tarifliche Zuschläge für erschwerniszuschlagsberechtigende Arbeiten sowie tarifliche Entgelte für die Leistung von Rufbereitschaften erhalten. Diese tariflichen Lohnbestandteile seien entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben für die Altersteilzeit bei der Ermittlung der gesetzlichen und tariflichen Mindestlöhne und somit bei der Ermittlung der Aufstockung auf 70% bzw. 83% von der Klägerin mit einem aus der Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag berücksichtigt worden. Die Beklagte verweigere die Erstattung von Aufwendungen, obwohl die Klägerin im Falle von Altersteilzeitarbeit verpflichtet sei, unständige Bezügebestandteile aus der Arbeitsphase entgelterhöhend zu berücksichtigen. Zudem werde mit der Außerachtlassung dieser Beträge in der Freizeitphase die gesetzliche Mindestnettogarantie von 70% des bisherigen Arbeitsentgelts unterlaufen.
Während des Klageverfahrens vor dem SG hat die Beklagte mit dem weiteren Bescheid vom 26.03.2001 die Erstattungsleistungen an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 31.12.2000 auf einen Gesamtbetrag von 11.804,24 DM festgesetzt. Hierbei ließ sie erneut die aufgrund tarifrechtlicher Verpflichtung in die arbeitgeberseitige Aufstockung einzubeziehenden Entgeltbestandteile (Erschwerniszulagen, Rufbereitschaften) bei der Ermittlung der Erstattungsleistungen nach § 4 AtG außer Betracht.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 09.01.2002 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2001 antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Leistungen in Höhe von 5.413,32 EUR zu erstatten. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Vorschriften des AtG ausgeführt, bei der Ermittlung der Höhe der Aufstockungsbeträge sei als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 AtG das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen habe, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch nicht überschreite. Nach diesen Grundsätzen sei bei der Berechnung des Vollzeitentgelts maßgeblich das Entgelt, das dem Altersteilzeitarbeitnehmer vertraglich geschuldet werde. Hierzu gehörten nicht nur das monatliche Grundgehalt, sondern alle echten Lohnbestandteile. Zu diesen seien die Entgelte für Rufbereitschaften sowie die Erschwerniszulagen zu rechnen. Richtig sei zwar, dass der Arbeitnehmer H während der Freizeitphase seiner Altersteilzeit im Jahre 2000 weder zu Rufbereitschaften herangezogen worden sei noch tatsächlich Arbeitserschwernissen unterlegen habe und diese beiden Entgeltbestandteile von Monat zu Monat differieren könnten. Das diesbezügliche Arbeitsentgelt sei jedoch konkret feststellbar, indem man dessen durchschnittliche Höhe in der Arbeitsphase des Jahres 1999 errechne. Eine andere Ermittlung des bei der Berechung zugrunde zu legenden bisherigen Arbeitsentgelts widerspreche dem Sinn und Zweck des AtG, da ansonsten erhebliche Bestandteile des zuvor erzielten Entgelts entfielen.
Gegen das am 08.03.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.03.2002 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass Bezügebestandteile, auf die in der Freistellungsphase kein Anspruch bestehe, auch dann nach dem AtG nicht als bisheriges Arbeitsentgelt berücksichtigt werden könnten, wenn sie in die tarifvertragliche Aufstockung auf 83% des bisherigen Entgelts gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD Eingang gefunden hätten. Die hieraus resultierenden Aufstockungsbeträge seien nicht erstattungsfähig. Der Begriff des bisherigen Arbeitsentgelt in § 6 Abs. 1 AtG könne nicht isoliert aus dem Wortlaut des Gesetzes gefolgert werden, sondern müsse dessen Sinn und Zweck sowie den Zusammenhang mit denjenigen Vorschriften (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b), § 4 Abs. 1 AtG) erfassen, die auf ihn Bezug nähmen. Danach sei über den Wortlaut des § 6 Abs. 1 AtG hinaus, der zunächst an eine fiktive Festlegung des Vollzeitentgelts denken lasse, eine konkrete Betrachtung anzustellen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Vorschrift eine Ergänzungsfunktion im Zusammenhang mit der Grundaufstockung zukomme. Daher sei die zusätzliche Aufstockung nur möglich, wenn insoweit Arbeitsentgelt gezahlt werde, dass der Grundaufstockung unterliege. Maßgeblich sei das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit erzielt hätte, wobei der Umstand zu berücksichtigen sei, dass er sich in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.01.2001 zu ändern und die Klage - auch gegen den Bescheid vom 26.03.2001 - abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, bei der Berechung des Erstattungsbetrages die Entgelte für Erschwerniszulagen und Rufbereitschaften zu berücksichtigen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt vor, die tarifvertragliche Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ ÖD orientiere sich am eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 AtG. Wie bei der Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sei zu prüfen, welches dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer erziele, wenn er sich nicht in der Altersteilzeit befinde, sondern sein Arbeitsverhältnis mit der tariflichen Arbeitszeit fortsetze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 09.01.2002 zu Recht verurteilt, Förderleistungen an die Klägerin für deren ehemaligen Arbeitnehmer H unter Berücksichtigung der streitigen Lohnbestandteile für Erschwernisse und Rufbereitschaften zu zahlen.
Nachdem die Klägerin ihren Klageantrag im Berufungsverfahren hinsichtlich der Erstattungshöhe zulässigerweise beschränkt hat (§ 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG), ist Gegenstand des Berufungsverfahrens ein Anspruch der Klägerin auf höhere Erstattungsleistungen dem Grunde nach unter Berücksichtigung der aufgrund tarifrechtlicher Verpflichtung in die arbeitgeberseitige Aufstockung einzubeziehenden Entgelte für erschwerniszuschlags berechtigende Arbeiten und Rufbereitschaften. Die Aufstockung bezieht sich auf das Arbeitsentgelt und die Beiträge zur Rentenversicherung für den Altersteilzeitarbeitnehmer H.
Zwar steht die genaue Höhe der Förderleistungen nach dem AtG unter Berücksichtigung der streitigen Entgeltbestandteile nicht fest, da sich nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2003 noch geringe Veränderungen bei deren Berechnung nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD ergeben können. Dies steht der Anwendbarkeit der für Grundurteile geltenden Vorschrift des § 130 SGG in dem hier vorliegenden Höhenstreit jedoch nicht entgegen, da die ergänzende Berücksichtigung der Erschwerniszulagen und Entgelte für Rufbereitschaften in jedem Fall eine erhöhte Erstattungsleistung gegenüber den bisherigen Berechnungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ergibt (Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit: BSG, Urteil vom 04.09.2001, Az. B 7 AL 84/00 R, SozR 3 - 4300 § 137 Nr.1; BSG, Urteil vom 19.05.1982, Az. 11 RA 47/81, SozR 2200 § 1241 Nr. 22; A.A. BSG, Urteil vom 13.03.1997, Az. 11 RAr 79/96, SozR 3-4100 § 138 Nr. 10). Das Verfahren betrifft den gesamten Anspruchszeitraum vom 08.02.2000 bis 31.12.2000, da neben dem Bescheid vom 21.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 09.02.2001 auch der Bescheid vom 26.03.2001 gemäß § 96 Abs. 1 SGG einzubeziehen ist. Die Beklagte war auf die nach § 54 Abs. 4 SGG zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu höheren Erstattungsleistungen unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erbringung von Erstattungsleistungen nach § 4 AtG vorliegen.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10.05.2000 entsprechend dem in § 12 AtG beschriebenen Verfahren zu Recht (vorab) festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem AtG für den Altersteilzeitarbeitnehmer H erfüllt sind. Sie hat sich verbindlich verpflichtet, der Klägerin in der Zeit vom 08.02.2000 bis 31.12.2000 als Leistungen in doppelter Höhe u.a. die "Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit in Höhe von 20 v.H. bzw. bis zur Höhe des Mindestnettobetrages (ggf. Aufstockung auf mindestens 70 v.H. des pauschalierten bisherigen Nettoarbeitsentgelts) ..." zu erstatten. Ein Anspruch der Klägerin auf Förderleistungen unter Berücksichtigung von Erschwerniszulagen und Entgelte für Rufbereitschaften ergibt sich aus Regelungen des AtG.
Für die hier vorliegende Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell regelt § 12 Abs. 3 AtG, dass die Leistungen für zurückliegende Zeiten jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Höhe der Förderleistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der laufenden Zahlungen in der Freistellungsphase (Sätze 3 und 4). Nach § 4 Abs. 1 AtG in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 (BGBl I S. 2494) erstattet die Beklagte dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG in Höhe von 20 v.H. des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag (Nr. 1), und dem Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG in Höhe des (Rentenversicherungs-)Beitrags geleistet worden ist, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 AtG setzt der Anspruch auf Leistungen nach § 4 AtG voraus, dass der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v.H. dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag) aufgestockt hat (§ 3 Abs. 1 Buchst. a AtG) und für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Alterteilzeitarbeit entfällt (§ 3 Abs. 1 Buchst. b AtG). Nach § 6 Abs. 1 AtG ist bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des AtG das Arbeitsentgelt, das der in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet.
Ausgehend von § 12 Abs. 3 Satz 4 AtG berechnet sich die Höhe der Erstattungsleistungen der Beklagten ausschließlich nach den Aufstockungsleistungen, die der Arbeitgeber in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitnehmers, also in der durch die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes abgedeckten Zeit, zu zahlen hat (BT-Drucks 13/4877 S. 35). Dabei hängt die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Beiträge der Aufstockung zum Arbeitsentgelt und der Höherversicherung nach § 4 AtG daran, dass in der geltend gemachten Höhe auf die Zahlung der Aufstockungsleistungen ein Rechtsanspruch besteht (Martin, Gleitender Übergang in den Ruhestand, in: Weiss/Gagel, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 C Rn. 18 ff.) und die Aufstockungsleistungen in der gesetzlichen Mindesthöhe tatsächlich gezahlt worden sind (Winter, Das neue Altersteilzeitgesetz, in: RV 2000, 185 f.).
Unstreitig ist, dass die Klägerin entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des TV ATZ ÖD an den Arbeitnehmer H in der Zeit vom 08.02.2000 bis 31.12.2000 die geltend gemachten Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zur Höherversicherung tatsächlich erbracht hat. Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass die Erbringung der Leistungen auf einer unzutreffenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen des TV ATZ ÖD oder der gesetzlichen Regelungen des AtG beruht. Zunächst ist nach den anwendbaren tarifvertraglichen Bestimmungen bei der Festlegung der von der Klägerin zu leistenden Aufstockungsbeträge zwischen regelmäßigen Einkommensbestandteilen, die in Monatsbeträgen gezahlt werden, und den unregelmäßigen Einkommensbestandteilen, also Bezügen, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung bzw. des Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen (§ 4 Abs. 1 TV ATZ ÖD), zu unterscheiden. Letztere, zu denen die hier streitigen Erschwerniszulagen und Entgelte für Rufbereitschaften (ohne tatsächliche Arbeit in Rufbereitschaft) zählen, werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit zusätzlich zu dem fortlaufend gezahlten Altersteilzeitentgelt gezahlt, das grundsätzlich der Hälfte der in Monatsbeträgen festgelegten Einkommensbestandteile entspricht (§ 4 Abs. 1 TV ATZ ÖD). Zwar entfallen die nicht regelmäßig gezahlten Entgeltbestandteile in der Freistellungsphase des Blockmodells. Die Klägerin hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Lohnbestandteile entsprechend den tariflichen Bestimmungen für die Altersteilzeit bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD heranzuziehen sind.
Diese tarifvertraglichen Regelungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben für die Ermittlung des Mindestnettobetrages nach den §§ 3, 6 AtG. Der Mindestnettobetrag wird demnach auf der Grundlage des bisherigen Arbeitsentgelts berechnet. Bei der Ermittlung des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 AtG ist nicht auf das in der Freistellungsphase tatsächlich gezahlte Entgelt, sondern auf das bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die unter dem Begriff des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 AtG das auf die bisherige Arbeitszeit hochgerechnete konkrete Teilzeitentgelt während der Freistellungsphase versteht, ist der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile auf der Grundlage desjenigen Brutto- bzw. Nettoarbeitsentgelts zu ermitteln, das der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Regelung in § 3 Abs. 1 AtG, die nach ihrem Wortlaut unterscheidet zwischen dem konkret für die Altersteilzeitarbeit vereinbarten Arbeitsentgelt, das ("dieses Arbeitsentgelt") in einem ersten Schritt um 20 v.H. der Bruttobezüge aufgestockt wird (Grundaufstockung), und dem bisherigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG, welches Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Mindestnettobetrages ist. Auf der Grundlage dieser Vorschrift und der hiermit übereinstimmenden Bestimmung des Mindestnettobetrags in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ ÖD werden im Ergebnis nahezu alle vor Eintritt in die Altersteilzeit erbrachten Einkommensbestandteile (Ausnahmen: steuerfreie Zuschläge, Überstundenvergütungen, Vergütungen für tatsächlich geleistete Arbeit in der Rufbereitschaft) in die Ermittlung des Mindestnettobetrags einbezogen, als wenn die Arbeitszeit nicht reduziert worden wäre (Pieper, Tarifvertrag zur Altersteilzeit im öffentlichen Dienst, in: Der Personalrat 1998, 347, 351).
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen und hiermit überstimmenden tarifvertraglichen Regelungen soll der Mindestnettobetrag zugleich eine Untergrenze für die Ermittlung der zu erbringenden Aufstockungsleistungen darstellen. Die Höhe der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers und - hieran anknüpfend (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AtG) - der Förderleistungen der Beklagten orientiert sich daher nicht an dem tatsächlich in der Freistellungsphase gezahlten Entgelt, sondern an dem bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zustehenden (Vollzeit-) Arbeitsentgelt. Vergleichsmaßstab für die Festlegung des (zwingend) fiktiven Bruttoeinkommens ist das Arbeitsentgelt, das beansprucht werden könnte, wenn die Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit nicht reduziert worden wäre. Da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 AtG an das Entgelt vor Eintritt in die Altersteilzeit insgesamt (d.h. auch vor Eintritt in die Arbeitsphase der Altersteilzeit) anknüpft, findet die von der Beklagten gewählte Differenzierung bezogen auf das Block- oder Teilzeitbeschäftigungsmodell im Gesetz keine Grundlage (s.a. SG Nürnberg, Urteil vom 26.03.2002 - S 5 AL 302/01).
Bei der Auslegung der genannten Vorschriften hat der Senat auch berücksichtigt, dass hinsichtlich der Vereinbarung von Blockarbeitszeiten in der Altersteilzeit der herkömmliche Grundsatz, dass ein vereinbartes Entgelt als direkte Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung (i.d.R. pro Monat) gezahlt wird, nicht mehr uneingeschränkt angewendet werden kann. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit wird das Altersteilzeitentgelt von dem Arbeitgeber vielmehr generell ohne konkrete und unmittelbare Arbeitsleistung durch die Beschäftigten gezahlt (Kerschbaumer/Tiefenbacher, Altersteilzeit in "Blockmodellen" in: ArbuR 1998, 58 ff. ). Insofern beziehen sich die Erstattungsleistungen der Beklagten bei dem Blockmodell der Altersteilzeit regelmäßig auf Entgeltansprüche, die - in gleicher Weise wie die hier streitigen Entgeltbestandteile - nicht auf zeitgleicher tatsächlicher Arbeitsleistung beruhen.
Die von der Beklagten vertretene Auslegung der §§ 3,6 AtG führt zudem zu einer unterschiedlichen Behandlung von Altersteilzeitarbeitnehmern mit durchgehend hälftiger Beschäftigung und solchen im Blockmodell. Während in einem Altersteilzeitmodell mit durchgehender Teilzeittätigkeit die unregelmäßigen Einkommensbestandteile auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (Vollzeit) hochzurechnen wären und in die Berechnung des Mindestnettobetrages einfließen würden, wäre die entsprechende Entgeltsicherung für den Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nach der von der Beklagten vertretenen Auslegung der §§ 3,6 AtG nicht gegeben. Unabhängig von der Art und Weise der Ausgestaltung der Altersteilzeit soll nach dem Sinn und Zweck des AtG jedoch erreicht werden, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer mindestens einen Betrag um 70 % des früheren Nettoeinkommens erhält (Martin, a.a.0., § 22 C Rn. 19). Der Gesetzgeber wollte mit der Ausgestaltung der Aufstockungsleistungen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer mindestens 70 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte (BT-Drucks. 13/4336). Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell sieht es der Senat daher -entsprechend der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD - als sachgerecht an, bei der Ermittlung des fiktiven Bruttoeinkommens (bisheriges Arbeitsentgelt) während der Freistellungsphase einen Durchschnittsbetrag aus den in der Arbeitsphase erzielten unständigen Einkommensbestandteilen zu ermitteln und der Berechnung der Aufstockungsleistungen sowie der Förderleistungen zugrunde zu legen.
Da sich die Höhe der Förderleistungen auch für die zurückliegende Zeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 AtG ausschließlich nach den Aufstockungsleistungen berechnet, die der Arbeitgeber in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitnehmers, also in der durch die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes erfassten Zeit, zu zahlen hat, kann nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitnehmers H an diesen tatsächlich geringere Aufstockungszahlungen für den Lohn und die Rentenversicherungsbeiträge erbringen musste. Die geringeren Arbeitgeberzahlungen ergeben sich aus dem tarifvertraglich vorgesehenen, unterschiedlich hohen Teilzeitentgelt für die Arbeitsphase und die Freistellungsphase im Blockmodell. Hierbei erhöht sich das während der Arbeitsphase ausgezahlte Arbeitsentgelt dadurch, dass die hier streitigen Erschwerniszulagen und Entgelte für Rufbereitschaften (ohne tatsächliche Arbeit in Rufbereitschaft) als unregelmäßige Lohnbestandteile entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit (d.h. hier der Vollzeittätigkeit) zusätzlich zu dem fortlaufend gezahlten Altersteilzeitentgelt gezahlt werden, das grundsätzlich der Hälfte der in Monatsbeträgen festgelegten Einkommensbestandteile entspricht (§ 4 Abs. 1 TV ATZ ÖD). Diese tarifvertragliche Regelung führt dazu, dass der tarifliche Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD von 83 % ausgehend von einem höheren Altersteilzeitentgelt des Beschäftigten mit einer geringeren Aufstockungsleistung des Arbeitgebers erreicht wird. Da die nicht in Monatsbeträgen zu zahlenden Einkommensbestandteile in der Freistellungsphase komplett wegfallen, ist die vom Arbeitgeber tatsächlich geleistete Aufstockungszahlung in dieser Zeit entsprechend höher. In gleicher Weise muss auch die Beklagte ausgehend von dem Mindestnettobetrag des § 3 Abs. 1 Nr. a) AtG für die Freistellungsphase der Altersteilzeit höhere Aufstockungsleistungen erbringen, da das zu berücksichtigende Teilzeitentgelt des Arbeitnehmers geringer ist.
Die hiernach unterschiedlich hohen Erstattungsleistungen der Beklagten je nach Ausgestaltung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber mit der Regelung zur Verwaltungsvereinfachung in § 12 Abs. 3 Satz 4 AtG hingenommen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift wird für die Höhe der Förderleistungen der Beklagten an die Höhe der - auch tarifvertraglich ausgestalteten - Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers angeknüpft. Da das AtG eine entsprechende gesetzliche Vorgabe nicht enthält, muss davon ausgegangen werden, dass eine strenge Proportionalität zwischen reduzierter Arbeitszeit und Entgelthöhe nicht vorgeschrieben ist. Die Höhe des Teilzeitarbeitsentgelts ist im Gesetz nicht bestimmt, sondern unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (Preis/Rolfs, Das Altersteilzeitgesetz, in: SGB 1998, 147, 151), womit wiederum unmittelbare Auswirkungen auf die absolute Höhe der Aufstockungsbeträge verbunden sind. Die in der Literatur beschriebene negative Konsequenz, dass ausschließlich in der Arbeitsphase gezahlte Lohnbestandteile bei der Förderhöhe nicht berücksichtigt werden können (Rittweger, Altersteilzeit, 1999, § 12 Rn. 14); Langenbrinck/Litzka, Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für Angestellte und Arbeiter, 2. Auflage 2000, § 6 Rn. 251) greift hier nicht. Da die unständigen Lohnbestandteile nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD in Verbindung mit der Protokollerklärung zu dieser Vorschrift bei der Ermittlung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers herangezogen werden, sind sie - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auslegung von § 6 AtG - auch bei der Feststellung der Leistungen nach § 4 AtG zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) zu dem Arbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen des Versicherten H zu erstatten hat.
Der am 00.00.1939 geborene Versicherte H war seit August 1971 ununterbrochen bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Ausgehend von einem ungeminderten Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.2001 vereinbarten die Vertragsparteien mit Änderungsvertrag vom 24.06.1999, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.01.1999 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des im Bereich des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst (TV ATZ ÖD) vom 05.05.1998 fortgesetzt werde. Dieser Vertag enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
" ...§ 2 Arbeitszeit
Die Altersteilzeit wird im Blockmodell geleistet. Die Arbeitphase dauert vom 01.01.1999 bis 31.12.1999, die Freizeitphase vom 01.01.2000 bis 31.12.2000.
§ 3 Arbeitsentgelt, Aufstockungsleistungen
1. Der Arbeitnehmer enthält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
2. Außerdem erhält der Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des § 5 TV ATZ ...".
Der auf das Arbeitsverhältnis des H H mit der Klägerin wegen ihrer Mitgliedschaft beim KAV NW anwendbare TV ATZ ÖD enthält ergänzend folgende Regelungen:
" ... § 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ...
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell) ...
§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen ... entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
§ 5 Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsgentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte.
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen ...
(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungsein- richtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits ...
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen ...
Mit Bescheid vom 10.05.2000 stellte die Beklagte auf Antrag der Klägerin fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem AtG für den Arbeitnehmer H erfüllt seien. Die Beklagte erstatte in der Zeit ab 08.02.2000 (Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes) für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis zum 31.12.2000, in doppelter Höhe folgende Leistungen:
- Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit in Höhe von 20 v.H. bzw. bis zur Höhe des Mindestnettobetrages (ggf. Aufstockung auf mindestens 70 v.H. des pauschalierten bisherigen Nettoarbeitsentgelts), und
- Aufstockung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Teilzeitarbeitsentgelt entfalle.
Nach Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2000, ihr Aufstockungsleistungen für die Altersteilzeitarbeit und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Abrechnungszeiträume vom 08.02.2000 bis 30.06.2000 und Aufstockungsleistungen beim Blockzeitmodell für spiegelbildlich zurückliegende Zeiträume in Höhe von insgesamt 10.587,54 DM zu erstatten.
Entsprechend den Regelungen in § 5 TV ATZ ÖD und der Protokollerklärung zu Absatz 2 dieser Vorschrift berücksichtigte die Klägerin bei der Ermittlung der Höhe der Aufstockungsbeträge als bisheriges Bruttoarbeitsentgelt des H H ein Entgelt, das auch Erschwerniszuschläge und Zulagen für Rufbereitschaften umfasste. Für die Freizeitphase, in der diese beiden Entgeltbestandteile nach dem Inhalt der tarifvertraglichen Regelung nicht zu zahlen waren, berechnete die Klägerin aus den in der Arbeitsphase der Altersteilzeit unregelmäßig zugeflossenen Entgelten einen monatlichen Durchschnittsbetrag von 413,30 DM, den sie bei den von ihr gezahlten Aufstockungsbeträgen zum Arbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen zugrunde legte.
Mit Bescheid vom 21.11.2000 bewilligte die Beklagte für diesen Zeitraum Förderleistungen nach dem AtG in Höhe von 8.353,00 DM und führte aus, die Klägerin habe die Aufstockungsbeträge zum Lohn und den Beiträgen zur Rentenversicherung nicht richtig ermittelt. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2001 als unbegründet zurück. Da das während der Freizeitphase der Altersteilzeit gezahlte Brutto-Teilzeitentgelt die streitigen Entgeltbestandteile nicht umfasse, könne eine fiktive Betrachtungsweise nicht zu einer Erhöhung der Erstattungsleistungen nach dem AtG führen. Habe der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase tatsächlich keinen Anspruch auf bestimmte Bezügebestandteile, könnten diese bei der Berechnung der Aufstockungsbeträge nicht berücksichtigt werden.
Mit ihrer hiergegen am 05.03.2001 bei dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, während der Arbeitsphase der Altersteilzeit habe der Arbeitnehmer H auch tarifliche Zuschläge für erschwerniszuschlagsberechtigende Arbeiten sowie tarifliche Entgelte für die Leistung von Rufbereitschaften erhalten. Diese tariflichen Lohnbestandteile seien entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben für die Altersteilzeit bei der Ermittlung der gesetzlichen und tariflichen Mindestlöhne und somit bei der Ermittlung der Aufstockung auf 70% bzw. 83% von der Klägerin mit einem aus der Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag berücksichtigt worden. Die Beklagte verweigere die Erstattung von Aufwendungen, obwohl die Klägerin im Falle von Altersteilzeitarbeit verpflichtet sei, unständige Bezügebestandteile aus der Arbeitsphase entgelterhöhend zu berücksichtigen. Zudem werde mit der Außerachtlassung dieser Beträge in der Freizeitphase die gesetzliche Mindestnettogarantie von 70% des bisherigen Arbeitsentgelts unterlaufen.
Während des Klageverfahrens vor dem SG hat die Beklagte mit dem weiteren Bescheid vom 26.03.2001 die Erstattungsleistungen an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 31.12.2000 auf einen Gesamtbetrag von 11.804,24 DM festgesetzt. Hierbei ließ sie erneut die aufgrund tarifrechtlicher Verpflichtung in die arbeitgeberseitige Aufstockung einzubeziehenden Entgeltbestandteile (Erschwerniszulagen, Rufbereitschaften) bei der Ermittlung der Erstattungsleistungen nach § 4 AtG außer Betracht.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 09.01.2002 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2001 antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Leistungen in Höhe von 5.413,32 EUR zu erstatten. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Vorschriften des AtG ausgeführt, bei der Ermittlung der Höhe der Aufstockungsbeträge sei als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 AtG das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen habe, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch nicht überschreite. Nach diesen Grundsätzen sei bei der Berechnung des Vollzeitentgelts maßgeblich das Entgelt, das dem Altersteilzeitarbeitnehmer vertraglich geschuldet werde. Hierzu gehörten nicht nur das monatliche Grundgehalt, sondern alle echten Lohnbestandteile. Zu diesen seien die Entgelte für Rufbereitschaften sowie die Erschwerniszulagen zu rechnen. Richtig sei zwar, dass der Arbeitnehmer H während der Freizeitphase seiner Altersteilzeit im Jahre 2000 weder zu Rufbereitschaften herangezogen worden sei noch tatsächlich Arbeitserschwernissen unterlegen habe und diese beiden Entgeltbestandteile von Monat zu Monat differieren könnten. Das diesbezügliche Arbeitsentgelt sei jedoch konkret feststellbar, indem man dessen durchschnittliche Höhe in der Arbeitsphase des Jahres 1999 errechne. Eine andere Ermittlung des bei der Berechung zugrunde zu legenden bisherigen Arbeitsentgelts widerspreche dem Sinn und Zweck des AtG, da ansonsten erhebliche Bestandteile des zuvor erzielten Entgelts entfielen.
Gegen das am 08.03.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.03.2002 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass Bezügebestandteile, auf die in der Freistellungsphase kein Anspruch bestehe, auch dann nach dem AtG nicht als bisheriges Arbeitsentgelt berücksichtigt werden könnten, wenn sie in die tarifvertragliche Aufstockung auf 83% des bisherigen Entgelts gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD Eingang gefunden hätten. Die hieraus resultierenden Aufstockungsbeträge seien nicht erstattungsfähig. Der Begriff des bisherigen Arbeitsentgelt in § 6 Abs. 1 AtG könne nicht isoliert aus dem Wortlaut des Gesetzes gefolgert werden, sondern müsse dessen Sinn und Zweck sowie den Zusammenhang mit denjenigen Vorschriften (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b), § 4 Abs. 1 AtG) erfassen, die auf ihn Bezug nähmen. Danach sei über den Wortlaut des § 6 Abs. 1 AtG hinaus, der zunächst an eine fiktive Festlegung des Vollzeitentgelts denken lasse, eine konkrete Betrachtung anzustellen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Vorschrift eine Ergänzungsfunktion im Zusammenhang mit der Grundaufstockung zukomme. Daher sei die zusätzliche Aufstockung nur möglich, wenn insoweit Arbeitsentgelt gezahlt werde, dass der Grundaufstockung unterliege. Maßgeblich sei das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit erzielt hätte, wobei der Umstand zu berücksichtigen sei, dass er sich in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.01.2001 zu ändern und die Klage - auch gegen den Bescheid vom 26.03.2001 - abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, bei der Berechung des Erstattungsbetrages die Entgelte für Erschwerniszulagen und Rufbereitschaften zu berücksichtigen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt vor, die tarifvertragliche Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ ÖD orientiere sich am eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 AtG. Wie bei der Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sei zu prüfen, welches dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer erziele, wenn er sich nicht in der Altersteilzeit befinde, sondern sein Arbeitsverhältnis mit der tariflichen Arbeitszeit fortsetze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 09.01.2002 zu Recht verurteilt, Förderleistungen an die Klägerin für deren ehemaligen Arbeitnehmer H unter Berücksichtigung der streitigen Lohnbestandteile für Erschwernisse und Rufbereitschaften zu zahlen.
Nachdem die Klägerin ihren Klageantrag im Berufungsverfahren hinsichtlich der Erstattungshöhe zulässigerweise beschränkt hat (§ 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG), ist Gegenstand des Berufungsverfahrens ein Anspruch der Klägerin auf höhere Erstattungsleistungen dem Grunde nach unter Berücksichtigung der aufgrund tarifrechtlicher Verpflichtung in die arbeitgeberseitige Aufstockung einzubeziehenden Entgelte für erschwerniszuschlags berechtigende Arbeiten und Rufbereitschaften. Die Aufstockung bezieht sich auf das Arbeitsentgelt und die Beiträge zur Rentenversicherung für den Altersteilzeitarbeitnehmer H.
Zwar steht die genaue Höhe der Förderleistungen nach dem AtG unter Berücksichtigung der streitigen Entgeltbestandteile nicht fest, da sich nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2003 noch geringe Veränderungen bei deren Berechnung nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD ergeben können. Dies steht der Anwendbarkeit der für Grundurteile geltenden Vorschrift des § 130 SGG in dem hier vorliegenden Höhenstreit jedoch nicht entgegen, da die ergänzende Berücksichtigung der Erschwerniszulagen und Entgelte für Rufbereitschaften in jedem Fall eine erhöhte Erstattungsleistung gegenüber den bisherigen Berechnungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ergibt (Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit: BSG, Urteil vom 04.09.2001, Az. B 7 AL 84/00 R, SozR 3 - 4300 § 137 Nr.1; BSG, Urteil vom 19.05.1982, Az. 11 RA 47/81, SozR 2200 § 1241 Nr. 22; A.A. BSG, Urteil vom 13.03.1997, Az. 11 RAr 79/96, SozR 3-4100 § 138 Nr. 10). Das Verfahren betrifft den gesamten Anspruchszeitraum vom 08.02.2000 bis 31.12.2000, da neben dem Bescheid vom 21.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 09.02.2001 auch der Bescheid vom 26.03.2001 gemäß § 96 Abs. 1 SGG einzubeziehen ist. Die Beklagte war auf die nach § 54 Abs. 4 SGG zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu höheren Erstattungsleistungen unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erbringung von Erstattungsleistungen nach § 4 AtG vorliegen.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10.05.2000 entsprechend dem in § 12 AtG beschriebenen Verfahren zu Recht (vorab) festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem AtG für den Altersteilzeitarbeitnehmer H erfüllt sind. Sie hat sich verbindlich verpflichtet, der Klägerin in der Zeit vom 08.02.2000 bis 31.12.2000 als Leistungen in doppelter Höhe u.a. die "Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit in Höhe von 20 v.H. bzw. bis zur Höhe des Mindestnettobetrages (ggf. Aufstockung auf mindestens 70 v.H. des pauschalierten bisherigen Nettoarbeitsentgelts) ..." zu erstatten. Ein Anspruch der Klägerin auf Förderleistungen unter Berücksichtigung von Erschwerniszulagen und Entgelte für Rufbereitschaften ergibt sich aus Regelungen des AtG.
Für die hier vorliegende Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell regelt § 12 Abs. 3 AtG, dass die Leistungen für zurückliegende Zeiten jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Höhe der Förderleistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der laufenden Zahlungen in der Freistellungsphase (Sätze 3 und 4). Nach § 4 Abs. 1 AtG in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 (BGBl I S. 2494) erstattet die Beklagte dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG in Höhe von 20 v.H. des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag (Nr. 1), und dem Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG in Höhe des (Rentenversicherungs-)Beitrags geleistet worden ist, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 AtG setzt der Anspruch auf Leistungen nach § 4 AtG voraus, dass der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v.H. dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag) aufgestockt hat (§ 3 Abs. 1 Buchst. a AtG) und für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Alterteilzeitarbeit entfällt (§ 3 Abs. 1 Buchst. b AtG). Nach § 6 Abs. 1 AtG ist bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des AtG das Arbeitsentgelt, das der in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet.
Ausgehend von § 12 Abs. 3 Satz 4 AtG berechnet sich die Höhe der Erstattungsleistungen der Beklagten ausschließlich nach den Aufstockungsleistungen, die der Arbeitgeber in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitnehmers, also in der durch die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes abgedeckten Zeit, zu zahlen hat (BT-Drucks 13/4877 S. 35). Dabei hängt die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Beiträge der Aufstockung zum Arbeitsentgelt und der Höherversicherung nach § 4 AtG daran, dass in der geltend gemachten Höhe auf die Zahlung der Aufstockungsleistungen ein Rechtsanspruch besteht (Martin, Gleitender Übergang in den Ruhestand, in: Weiss/Gagel, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 C Rn. 18 ff.) und die Aufstockungsleistungen in der gesetzlichen Mindesthöhe tatsächlich gezahlt worden sind (Winter, Das neue Altersteilzeitgesetz, in: RV 2000, 185 f.).
Unstreitig ist, dass die Klägerin entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des TV ATZ ÖD an den Arbeitnehmer H in der Zeit vom 08.02.2000 bis 31.12.2000 die geltend gemachten Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zur Höherversicherung tatsächlich erbracht hat. Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass die Erbringung der Leistungen auf einer unzutreffenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen des TV ATZ ÖD oder der gesetzlichen Regelungen des AtG beruht. Zunächst ist nach den anwendbaren tarifvertraglichen Bestimmungen bei der Festlegung der von der Klägerin zu leistenden Aufstockungsbeträge zwischen regelmäßigen Einkommensbestandteilen, die in Monatsbeträgen gezahlt werden, und den unregelmäßigen Einkommensbestandteilen, also Bezügen, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung bzw. des Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen (§ 4 Abs. 1 TV ATZ ÖD), zu unterscheiden. Letztere, zu denen die hier streitigen Erschwerniszulagen und Entgelte für Rufbereitschaften (ohne tatsächliche Arbeit in Rufbereitschaft) zählen, werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit zusätzlich zu dem fortlaufend gezahlten Altersteilzeitentgelt gezahlt, das grundsätzlich der Hälfte der in Monatsbeträgen festgelegten Einkommensbestandteile entspricht (§ 4 Abs. 1 TV ATZ ÖD). Zwar entfallen die nicht regelmäßig gezahlten Entgeltbestandteile in der Freistellungsphase des Blockmodells. Die Klägerin hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Lohnbestandteile entsprechend den tariflichen Bestimmungen für die Altersteilzeit bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD heranzuziehen sind.
Diese tarifvertraglichen Regelungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben für die Ermittlung des Mindestnettobetrages nach den §§ 3, 6 AtG. Der Mindestnettobetrag wird demnach auf der Grundlage des bisherigen Arbeitsentgelts berechnet. Bei der Ermittlung des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 AtG ist nicht auf das in der Freistellungsphase tatsächlich gezahlte Entgelt, sondern auf das bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die unter dem Begriff des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 AtG das auf die bisherige Arbeitszeit hochgerechnete konkrete Teilzeitentgelt während der Freistellungsphase versteht, ist der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile auf der Grundlage desjenigen Brutto- bzw. Nettoarbeitsentgelts zu ermitteln, das der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Regelung in § 3 Abs. 1 AtG, die nach ihrem Wortlaut unterscheidet zwischen dem konkret für die Altersteilzeitarbeit vereinbarten Arbeitsentgelt, das ("dieses Arbeitsentgelt") in einem ersten Schritt um 20 v.H. der Bruttobezüge aufgestockt wird (Grundaufstockung), und dem bisherigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG, welches Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Mindestnettobetrages ist. Auf der Grundlage dieser Vorschrift und der hiermit übereinstimmenden Bestimmung des Mindestnettobetrags in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ ÖD werden im Ergebnis nahezu alle vor Eintritt in die Altersteilzeit erbrachten Einkommensbestandteile (Ausnahmen: steuerfreie Zuschläge, Überstundenvergütungen, Vergütungen für tatsächlich geleistete Arbeit in der Rufbereitschaft) in die Ermittlung des Mindestnettobetrags einbezogen, als wenn die Arbeitszeit nicht reduziert worden wäre (Pieper, Tarifvertrag zur Altersteilzeit im öffentlichen Dienst, in: Der Personalrat 1998, 347, 351).
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen und hiermit überstimmenden tarifvertraglichen Regelungen soll der Mindestnettobetrag zugleich eine Untergrenze für die Ermittlung der zu erbringenden Aufstockungsleistungen darstellen. Die Höhe der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers und - hieran anknüpfend (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AtG) - der Förderleistungen der Beklagten orientiert sich daher nicht an dem tatsächlich in der Freistellungsphase gezahlten Entgelt, sondern an dem bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zustehenden (Vollzeit-) Arbeitsentgelt. Vergleichsmaßstab für die Festlegung des (zwingend) fiktiven Bruttoeinkommens ist das Arbeitsentgelt, das beansprucht werden könnte, wenn die Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit nicht reduziert worden wäre. Da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 AtG an das Entgelt vor Eintritt in die Altersteilzeit insgesamt (d.h. auch vor Eintritt in die Arbeitsphase der Altersteilzeit) anknüpft, findet die von der Beklagten gewählte Differenzierung bezogen auf das Block- oder Teilzeitbeschäftigungsmodell im Gesetz keine Grundlage (s.a. SG Nürnberg, Urteil vom 26.03.2002 - S 5 AL 302/01).
Bei der Auslegung der genannten Vorschriften hat der Senat auch berücksichtigt, dass hinsichtlich der Vereinbarung von Blockarbeitszeiten in der Altersteilzeit der herkömmliche Grundsatz, dass ein vereinbartes Entgelt als direkte Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung (i.d.R. pro Monat) gezahlt wird, nicht mehr uneingeschränkt angewendet werden kann. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit wird das Altersteilzeitentgelt von dem Arbeitgeber vielmehr generell ohne konkrete und unmittelbare Arbeitsleistung durch die Beschäftigten gezahlt (Kerschbaumer/Tiefenbacher, Altersteilzeit in "Blockmodellen" in: ArbuR 1998, 58 ff. ). Insofern beziehen sich die Erstattungsleistungen der Beklagten bei dem Blockmodell der Altersteilzeit regelmäßig auf Entgeltansprüche, die - in gleicher Weise wie die hier streitigen Entgeltbestandteile - nicht auf zeitgleicher tatsächlicher Arbeitsleistung beruhen.
Die von der Beklagten vertretene Auslegung der §§ 3,6 AtG führt zudem zu einer unterschiedlichen Behandlung von Altersteilzeitarbeitnehmern mit durchgehend hälftiger Beschäftigung und solchen im Blockmodell. Während in einem Altersteilzeitmodell mit durchgehender Teilzeittätigkeit die unregelmäßigen Einkommensbestandteile auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (Vollzeit) hochzurechnen wären und in die Berechnung des Mindestnettobetrages einfließen würden, wäre die entsprechende Entgeltsicherung für den Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nach der von der Beklagten vertretenen Auslegung der §§ 3,6 AtG nicht gegeben. Unabhängig von der Art und Weise der Ausgestaltung der Altersteilzeit soll nach dem Sinn und Zweck des AtG jedoch erreicht werden, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer mindestens einen Betrag um 70 % des früheren Nettoeinkommens erhält (Martin, a.a.0., § 22 C Rn. 19). Der Gesetzgeber wollte mit der Ausgestaltung der Aufstockungsleistungen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer mindestens 70 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte (BT-Drucks. 13/4336). Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell sieht es der Senat daher -entsprechend der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD - als sachgerecht an, bei der Ermittlung des fiktiven Bruttoeinkommens (bisheriges Arbeitsentgelt) während der Freistellungsphase einen Durchschnittsbetrag aus den in der Arbeitsphase erzielten unständigen Einkommensbestandteilen zu ermitteln und der Berechnung der Aufstockungsleistungen sowie der Förderleistungen zugrunde zu legen.
Da sich die Höhe der Förderleistungen auch für die zurückliegende Zeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 AtG ausschließlich nach den Aufstockungsleistungen berechnet, die der Arbeitgeber in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitnehmers, also in der durch die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes erfassten Zeit, zu zahlen hat, kann nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitnehmers H an diesen tatsächlich geringere Aufstockungszahlungen für den Lohn und die Rentenversicherungsbeiträge erbringen musste. Die geringeren Arbeitgeberzahlungen ergeben sich aus dem tarifvertraglich vorgesehenen, unterschiedlich hohen Teilzeitentgelt für die Arbeitsphase und die Freistellungsphase im Blockmodell. Hierbei erhöht sich das während der Arbeitsphase ausgezahlte Arbeitsentgelt dadurch, dass die hier streitigen Erschwerniszulagen und Entgelte für Rufbereitschaften (ohne tatsächliche Arbeit in Rufbereitschaft) als unregelmäßige Lohnbestandteile entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit (d.h. hier der Vollzeittätigkeit) zusätzlich zu dem fortlaufend gezahlten Altersteilzeitentgelt gezahlt werden, das grundsätzlich der Hälfte der in Monatsbeträgen festgelegten Einkommensbestandteile entspricht (§ 4 Abs. 1 TV ATZ ÖD). Diese tarifvertragliche Regelung führt dazu, dass der tarifliche Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD von 83 % ausgehend von einem höheren Altersteilzeitentgelt des Beschäftigten mit einer geringeren Aufstockungsleistung des Arbeitgebers erreicht wird. Da die nicht in Monatsbeträgen zu zahlenden Einkommensbestandteile in der Freistellungsphase komplett wegfallen, ist die vom Arbeitgeber tatsächlich geleistete Aufstockungszahlung in dieser Zeit entsprechend höher. In gleicher Weise muss auch die Beklagte ausgehend von dem Mindestnettobetrag des § 3 Abs. 1 Nr. a) AtG für die Freistellungsphase der Altersteilzeit höhere Aufstockungsleistungen erbringen, da das zu berücksichtigende Teilzeitentgelt des Arbeitnehmers geringer ist.
Die hiernach unterschiedlich hohen Erstattungsleistungen der Beklagten je nach Ausgestaltung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber mit der Regelung zur Verwaltungsvereinfachung in § 12 Abs. 3 Satz 4 AtG hingenommen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift wird für die Höhe der Förderleistungen der Beklagten an die Höhe der - auch tarifvertraglich ausgestalteten - Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers angeknüpft. Da das AtG eine entsprechende gesetzliche Vorgabe nicht enthält, muss davon ausgegangen werden, dass eine strenge Proportionalität zwischen reduzierter Arbeitszeit und Entgelthöhe nicht vorgeschrieben ist. Die Höhe des Teilzeitarbeitsentgelts ist im Gesetz nicht bestimmt, sondern unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (Preis/Rolfs, Das Altersteilzeitgesetz, in: SGB 1998, 147, 151), womit wiederum unmittelbare Auswirkungen auf die absolute Höhe der Aufstockungsbeträge verbunden sind. Die in der Literatur beschriebene negative Konsequenz, dass ausschließlich in der Arbeitsphase gezahlte Lohnbestandteile bei der Förderhöhe nicht berücksichtigt werden können (Rittweger, Altersteilzeit, 1999, § 12 Rn. 14); Langenbrinck/Litzka, Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für Angestellte und Arbeiter, 2. Auflage 2000, § 6 Rn. 251) greift hier nicht. Da die unständigen Lohnbestandteile nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ÖD in Verbindung mit der Protokollerklärung zu dieser Vorschrift bei der Ermittlung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers herangezogen werden, sind sie - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auslegung von § 6 AtG - auch bei der Feststellung der Leistungen nach § 4 AtG zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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