Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3235/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3230/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im ersten Rechtszug. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab 28. September 2016 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin R., F., bewilligt.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des am 15. August 2016 beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Sache das Begehren der Antragstellerin auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Form einer vorläufigen Umzugskostenbeihilfe entsprechend den eingereichten Kostenvoranschlägen der Firma G. vom 14. Juli 2016 über insgesamt 3.577,38 EUR (1.797.80 EUR netto/2.139,38 EUR brutto + 1.438,00 EUR netto/1.711,22 EUR) oder der Firma F. vom 21. Juli 2016 über 3.672,34 EUR sowie eines Kautionsdarlehens in Höhe von 2.200,00 EUR nach §§ 19 Abs. 2, 41, 42 Nr. 4, 35 Abs. 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) gewesen, nachdem die bisherige Wohnung der Antragstellerin in W. zum 31. August 2016 gekündigt worden war, die Antragstellerin am 10. Juli 2016 einen Mietvertrag für eine neue Wohnung in F. abgeschlossen hatte und der Antragsgegner dem Umzug zwar zugestimmt, aber die Umzugskosten als zu hoch moniert und die Gewährung eines Kautionsdarlehens von der Vorlage eines vollständigen Mietvertrages abhängig gemacht hatte (Schreiben vom 29. Juli 2016 und 11. August 2016). Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. August 2016 dieses einstweilige Rechtsschutzbegehren vollständig abgelehnt, obwohl der Antragsgegner die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.350,00 EUR "zugesagt" (Schreiben vom 18. August 2016) sowie die Antragstellerin dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hatte (Schriftsatz vom 25. August 2016), sodass der Rechtstreit betreffend die Umzugskosten in Höhe von 1.350,00 EUR bereits (teilweise) erledigt gewesen ist (vgl. § 101 Abs. 2 SGG, ferner z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. November 1980 - 5 RKn 11/80 - juris). Dabei hat das SG übersehen, dass der "Widerruf" der mit Schreiben vom 18. August 2016 erteilten "Zusage" (Eingang beim SG am 23. August 2016) durch Schreiben vom 22. August 2016 (Eingang am 22. August 2016) sich ausdrücklich und unmissverständlich nur auf die Gewährung einer Mietkaution bezogen hat (vgl. zur Rechtzeitigkeit des "Widerrufs" nur Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rdnr. 24). Die zugesagte Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.350,00 EUR hat der Antragsgegner nochmals bekräftigt (Schreiben vom 7. September 2016).
Gegen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des SG wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 29. August 2016 eingelegten Beschwerde und macht sinngemäß über 1.350,00 EUR hinausgehende Umzugskosten sowie ein Mietkautionsdarlehen in Höhe von 2.200,00 EUR geltend. Ihrer Beschwerde bleibt in der Sache jedoch der Erfolg versagt.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von über 1.350,00 EUR hinausgehenden Umzugskosten hat die Antragstellerin, die mittlerweile in die zum 1. September 2016 angemietete Wohnung umgezogen ist, keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es ihr zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Wie bereits dargelegt, beurteilt sich in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, im Beschwerdeverfahren mithin nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der begehrten vorläufigen Übernahme von Umzugskosten entsprechend den eingereichten Kostenvoranschlägen (Kosten bis zu 3.672,34 EUR) ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zumutbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum 1. September 2016 in ihre neue Wohnung in F. umgezogen ist und dabei weder die Hilfe des Umzugsunternehmens G. noch der Firma F. in Anspruch genommen hat, sodass ihr auch keine Kosten entsprechend den eingereichten Kostenvoranschlägen dieser Firmen entstanden sein können. Auf Verfügung des Senats vom 21. September 2016 hat die Antragstellerin nunmehr mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. September 2016 mitteilen lassen, dass sie den Umzug mit studentischen Helfern selbst organisiert sowie durchgeführt habe und ihr dadurch bisher Kosten in Höhe von insgesamt 2.007,28 EUR entstanden seien. Aus dem eingereichten "Anlagenkonvolut B1", das freilich keine substantiierte Darstellung der anlässlich des Umzugs entstandenen Kosten und deren tatsächliche Begleichung enthält, entnimmt der Senat, dass sie für die Miete eines Umzugsfahrzeugs nebst Benzin 482,20 EUR (451,50 EUR + 30,70 EUR), diverse Umzugsmaterialien 72,84 EUR (27,99 EUR + 27,56 EUR + 17,30 EUR; inwieweit Aufwendungen für Kugelschreiber und Quittungsblock in Höhe von 3,78 EUR Umzugskosten darstellen sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. z.B. Nguyen in jurisPK-SGB XII, § 35 Rdnr. 140)), Umzugshelfer 691,00 EUR (3 * 168,00 EUR + 187,00 EUR) und für einen Nachsendeauftrag 28,10 EUR (vgl. dazu BSG, Terminbericht Nr. 34/16 zu B 14 AS 58/15 R), mithin insgesamt 1.274,15 EUR aufgewendet hat. Dieser Betrag liegt unter dem vom Antragsgegner anerkannten Betrag in Höhe von 1.350,00 EUR, der zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr im Streit steht. Im Übrigen hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er einen Betrag in Höhe von 1.246,00 EUR an die Antragstellerin zur Zahlung angewiesen hat (Schreiben vom 7. Oktober 2016). Hinsichtlich von Aufwendungen für Umzugshelfer am 1. September 2016 in Höhe von 729,44 EUR hat die Antragstellerin lediglich einen Kostenvoranschlag der Studentenhelfer-Umzüge GbR vom 30. August 2016 vorgelegt, jedoch weder einen Zahlungsnachweis noch eine Rechnung. Dazu hat die Antragstellerin einerseits behauptet, dass sie den im Kostenvorschlag genannten Betrag ("Ziff. 8" "8 Umzugshelfer 01.09.2016") beglichen habe, wobei nicht ersichtlich ist, wann und an wen. Andererseits hat sie behauptet, die Firma S.-Umzüge G. habe noch keine Rechnung gestellt, diese werde aber dem Kostenvoranschlag entsprechen. Aus dem Kostenvoranschlag selbst ergibt sich, dass vor Durchführung des Umzugs zur Sicherheit zunächst eine Vorauszahlung in Höhe von 350,00 EUR erfolgen sollte. Dass die Antragstellerin eine entsprechende Vorauszahlung tatsächlich geleistet hat, hat sie weder behauptet noch nachgewiesen. Vielmehr entnimmt der Senat den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen, dass sie die am 31. August 2016 in Anspruch genommenen Umzugshelfer (Ziff. 7) - entgegen ihrer Behauptung - tatsächlich bezahlt hat, dagegen die ggf. am 1. September 2016 herangezogenen Umzugshelfer (Ziff. 8) - auch mangels Rechnungslegung - nicht. Warum nach Durchführung des Umzugs bei fehlender Rechnungstellung und ohne nähere Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit dieser weiteren Helferkosten der Antragstellerin ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar sein soll, ist für den Senat nicht erkennbar. Gleiches gilt hinsichtlich behaupteter Kosten für den Transport und den Anschluss einer Waschmaschine sowie für die Montage einer Küchenspüle.
4. Auch hinsichtlich des Begehrens auf ein Kautionsdarlehen in Höhe von 2.200,00 EUR hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3463/13 ER-B -; vom 24. Juni 2015 - L 7 SO 2275/15 ER-B -; vom 26. September 2016 - L 7 SO 3017/16 ER-B -) fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller eine ihm darlehensweise angebotene Leistung ablehnt, obwohl ihm die Inanspruchnahme einer Darlehensleistung zuzumuten ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. August 2016 und 7. September 2016 mitgeteilt, dass er die Mietkaution darlehensweise übernehme und direkt an den Vermieter überweise, sobald diese einen vollständigen Mietvertrag, dem auch Name und Anschrift des Vermieters entnommen werden könne, einreiche. Bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2016 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin im Einzelnen erläutert, dass er den Rückzahlungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung des Kautionsguthabens zur Sicherung eines nach den Vorschriften des SGB XII gewährten Mietkautionsdarlehens auf sich überleite. Diese Praxis ist der Antragstellerin im Hinblick auf die Gewährung eines Mietkautionsdarlehens für die vorherige Wohnung in W. bekannt (vgl. Bescheide vom 8. April 2016). Mit Verfügung vom 21. September 2016 hat der Senat die Antragstellerin aufgefordert, den vollständigen Mietvertrag vorzulegen, wenn sie weiterhin Interesse an der Gewährung eines Mietkautionsdarlehens habe. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. September 2016 hat sie zwar ihr Interesse an einem Mietkautionsdarlehen bekundet, jedoch jegliche Kontaktaufnahme des Antragsgegners mit ihrem Vermieter abgelehnt. Den Mietvertrag hat sie ausdrücklich lediglich als Anlage zu ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der dortigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, sodass er nicht dem Antragsgegner zugänglich gemacht werden kann (§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Gründe sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), die es unzumutbar erscheinen ließen, die Klärung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Insbesondere, ob der Antragsgegner die Gewährung eines Kautionsdarlehens mit der Überleitung des Kautionsrückzahlungsanspruchs der Antragstellerin gegen ihren Vermieter verknüpfen durfte, kann noch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Zwar ist insbesondere umstritten, ob § 93 Abs. 1 SGB XII auch die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfeleistungen umfasst (vgl. nur Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 93 Rdnrn. 37 f. m.w.N.), jedoch ist auch die von der Antragstellerin vorgeschlagene Abtretung ihres Kautionsrückzahlungsanspruchs gegen ihren Vermieter auf den Antragsgegner mit einer Offenbarung des Sozialhilfebezugs verbunden. Denn eine hinreichende Sicherung des Antragsgegners im Falle einer Abtretung wäre nur dann gewährleistet, wenn der Vermieter Kenntnis von den Abtretung hat und nicht mehr schuldbefreiend an die Antragstellerin leisten könnte (vgl. §§ 406, 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Mit einer Anzeige der Abtretung (vgl. § 409 BGB) wäre aber zwangsläufig verbunden, dass der Vermieter erfährt, dass die Antragstellerin betreffend die mietvertraglich geschuldete Kaution Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe seitens des Antragsgegners erhalten hat. Auch müsste sodann Name und Anschrift des Vermieters als Schuldner der abgetretenen Forderung dem Antragsgegner benannt werden. Im Übrigen ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass das vormalige Mietverhältnis wegen der Abtretungsanzeige des Antragsgegners gekündigt worden ist. Vielmehr ist dieses Mietverhältnis von Anfang an erheblich durch Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mietvertragsparteien anlässlich der Durchführung von Arbeiten in der angemieteten Wohnung und gegenseitige Vorwürfe (Hausfriedensbruchs, Beleidigungen) belastet gewesen (vgl. nur E-Mails der I. R. vom 9. Juni 2016).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Antragsgegner dem Begehren des Antragstellerin teilweise (Umzugskosten in Höhe von 1.350,00 EUR) und zwar bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem SG entsprochen hat. Im Beschwerdeverfahren hatte die Antragstellerin hingegen in der Sache keinen Erfolg.
5. Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO und berücksichtigt den Umstand, dass das SG - trotz des angenommenen Teilanerkenntnisses des Antragsgegners - das einstweilige Rechtsschutzgesuch vollumfänglich abgelehnt hat.
6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im ersten Rechtszug. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab 28. September 2016 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin R., F., bewilligt.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des am 15. August 2016 beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Sache das Begehren der Antragstellerin auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Form einer vorläufigen Umzugskostenbeihilfe entsprechend den eingereichten Kostenvoranschlägen der Firma G. vom 14. Juli 2016 über insgesamt 3.577,38 EUR (1.797.80 EUR netto/2.139,38 EUR brutto + 1.438,00 EUR netto/1.711,22 EUR) oder der Firma F. vom 21. Juli 2016 über 3.672,34 EUR sowie eines Kautionsdarlehens in Höhe von 2.200,00 EUR nach §§ 19 Abs. 2, 41, 42 Nr. 4, 35 Abs. 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) gewesen, nachdem die bisherige Wohnung der Antragstellerin in W. zum 31. August 2016 gekündigt worden war, die Antragstellerin am 10. Juli 2016 einen Mietvertrag für eine neue Wohnung in F. abgeschlossen hatte und der Antragsgegner dem Umzug zwar zugestimmt, aber die Umzugskosten als zu hoch moniert und die Gewährung eines Kautionsdarlehens von der Vorlage eines vollständigen Mietvertrages abhängig gemacht hatte (Schreiben vom 29. Juli 2016 und 11. August 2016). Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. August 2016 dieses einstweilige Rechtsschutzbegehren vollständig abgelehnt, obwohl der Antragsgegner die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.350,00 EUR "zugesagt" (Schreiben vom 18. August 2016) sowie die Antragstellerin dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hatte (Schriftsatz vom 25. August 2016), sodass der Rechtstreit betreffend die Umzugskosten in Höhe von 1.350,00 EUR bereits (teilweise) erledigt gewesen ist (vgl. § 101 Abs. 2 SGG, ferner z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. November 1980 - 5 RKn 11/80 - juris). Dabei hat das SG übersehen, dass der "Widerruf" der mit Schreiben vom 18. August 2016 erteilten "Zusage" (Eingang beim SG am 23. August 2016) durch Schreiben vom 22. August 2016 (Eingang am 22. August 2016) sich ausdrücklich und unmissverständlich nur auf die Gewährung einer Mietkaution bezogen hat (vgl. zur Rechtzeitigkeit des "Widerrufs" nur Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rdnr. 24). Die zugesagte Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.350,00 EUR hat der Antragsgegner nochmals bekräftigt (Schreiben vom 7. September 2016).
Gegen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des SG wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 29. August 2016 eingelegten Beschwerde und macht sinngemäß über 1.350,00 EUR hinausgehende Umzugskosten sowie ein Mietkautionsdarlehen in Höhe von 2.200,00 EUR geltend. Ihrer Beschwerde bleibt in der Sache jedoch der Erfolg versagt.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von über 1.350,00 EUR hinausgehenden Umzugskosten hat die Antragstellerin, die mittlerweile in die zum 1. September 2016 angemietete Wohnung umgezogen ist, keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es ihr zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Wie bereits dargelegt, beurteilt sich in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, im Beschwerdeverfahren mithin nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der begehrten vorläufigen Übernahme von Umzugskosten entsprechend den eingereichten Kostenvoranschlägen (Kosten bis zu 3.672,34 EUR) ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zumutbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum 1. September 2016 in ihre neue Wohnung in F. umgezogen ist und dabei weder die Hilfe des Umzugsunternehmens G. noch der Firma F. in Anspruch genommen hat, sodass ihr auch keine Kosten entsprechend den eingereichten Kostenvoranschlägen dieser Firmen entstanden sein können. Auf Verfügung des Senats vom 21. September 2016 hat die Antragstellerin nunmehr mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. September 2016 mitteilen lassen, dass sie den Umzug mit studentischen Helfern selbst organisiert sowie durchgeführt habe und ihr dadurch bisher Kosten in Höhe von insgesamt 2.007,28 EUR entstanden seien. Aus dem eingereichten "Anlagenkonvolut B1", das freilich keine substantiierte Darstellung der anlässlich des Umzugs entstandenen Kosten und deren tatsächliche Begleichung enthält, entnimmt der Senat, dass sie für die Miete eines Umzugsfahrzeugs nebst Benzin 482,20 EUR (451,50 EUR + 30,70 EUR), diverse Umzugsmaterialien 72,84 EUR (27,99 EUR + 27,56 EUR + 17,30 EUR; inwieweit Aufwendungen für Kugelschreiber und Quittungsblock in Höhe von 3,78 EUR Umzugskosten darstellen sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. z.B. Nguyen in jurisPK-SGB XII, § 35 Rdnr. 140)), Umzugshelfer 691,00 EUR (3 * 168,00 EUR + 187,00 EUR) und für einen Nachsendeauftrag 28,10 EUR (vgl. dazu BSG, Terminbericht Nr. 34/16 zu B 14 AS 58/15 R), mithin insgesamt 1.274,15 EUR aufgewendet hat. Dieser Betrag liegt unter dem vom Antragsgegner anerkannten Betrag in Höhe von 1.350,00 EUR, der zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr im Streit steht. Im Übrigen hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er einen Betrag in Höhe von 1.246,00 EUR an die Antragstellerin zur Zahlung angewiesen hat (Schreiben vom 7. Oktober 2016). Hinsichtlich von Aufwendungen für Umzugshelfer am 1. September 2016 in Höhe von 729,44 EUR hat die Antragstellerin lediglich einen Kostenvoranschlag der Studentenhelfer-Umzüge GbR vom 30. August 2016 vorgelegt, jedoch weder einen Zahlungsnachweis noch eine Rechnung. Dazu hat die Antragstellerin einerseits behauptet, dass sie den im Kostenvorschlag genannten Betrag ("Ziff. 8" "8 Umzugshelfer 01.09.2016") beglichen habe, wobei nicht ersichtlich ist, wann und an wen. Andererseits hat sie behauptet, die Firma S.-Umzüge G. habe noch keine Rechnung gestellt, diese werde aber dem Kostenvoranschlag entsprechen. Aus dem Kostenvoranschlag selbst ergibt sich, dass vor Durchführung des Umzugs zur Sicherheit zunächst eine Vorauszahlung in Höhe von 350,00 EUR erfolgen sollte. Dass die Antragstellerin eine entsprechende Vorauszahlung tatsächlich geleistet hat, hat sie weder behauptet noch nachgewiesen. Vielmehr entnimmt der Senat den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen, dass sie die am 31. August 2016 in Anspruch genommenen Umzugshelfer (Ziff. 7) - entgegen ihrer Behauptung - tatsächlich bezahlt hat, dagegen die ggf. am 1. September 2016 herangezogenen Umzugshelfer (Ziff. 8) - auch mangels Rechnungslegung - nicht. Warum nach Durchführung des Umzugs bei fehlender Rechnungstellung und ohne nähere Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit dieser weiteren Helferkosten der Antragstellerin ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar sein soll, ist für den Senat nicht erkennbar. Gleiches gilt hinsichtlich behaupteter Kosten für den Transport und den Anschluss einer Waschmaschine sowie für die Montage einer Küchenspüle.
4. Auch hinsichtlich des Begehrens auf ein Kautionsdarlehen in Höhe von 2.200,00 EUR hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3463/13 ER-B -; vom 24. Juni 2015 - L 7 SO 2275/15 ER-B -; vom 26. September 2016 - L 7 SO 3017/16 ER-B -) fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller eine ihm darlehensweise angebotene Leistung ablehnt, obwohl ihm die Inanspruchnahme einer Darlehensleistung zuzumuten ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. August 2016 und 7. September 2016 mitgeteilt, dass er die Mietkaution darlehensweise übernehme und direkt an den Vermieter überweise, sobald diese einen vollständigen Mietvertrag, dem auch Name und Anschrift des Vermieters entnommen werden könne, einreiche. Bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2016 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin im Einzelnen erläutert, dass er den Rückzahlungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung des Kautionsguthabens zur Sicherung eines nach den Vorschriften des SGB XII gewährten Mietkautionsdarlehens auf sich überleite. Diese Praxis ist der Antragstellerin im Hinblick auf die Gewährung eines Mietkautionsdarlehens für die vorherige Wohnung in W. bekannt (vgl. Bescheide vom 8. April 2016). Mit Verfügung vom 21. September 2016 hat der Senat die Antragstellerin aufgefordert, den vollständigen Mietvertrag vorzulegen, wenn sie weiterhin Interesse an der Gewährung eines Mietkautionsdarlehens habe. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. September 2016 hat sie zwar ihr Interesse an einem Mietkautionsdarlehen bekundet, jedoch jegliche Kontaktaufnahme des Antragsgegners mit ihrem Vermieter abgelehnt. Den Mietvertrag hat sie ausdrücklich lediglich als Anlage zu ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der dortigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, sodass er nicht dem Antragsgegner zugänglich gemacht werden kann (§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Gründe sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), die es unzumutbar erscheinen ließen, die Klärung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Insbesondere, ob der Antragsgegner die Gewährung eines Kautionsdarlehens mit der Überleitung des Kautionsrückzahlungsanspruchs der Antragstellerin gegen ihren Vermieter verknüpfen durfte, kann noch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Zwar ist insbesondere umstritten, ob § 93 Abs. 1 SGB XII auch die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfeleistungen umfasst (vgl. nur Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 93 Rdnrn. 37 f. m.w.N.), jedoch ist auch die von der Antragstellerin vorgeschlagene Abtretung ihres Kautionsrückzahlungsanspruchs gegen ihren Vermieter auf den Antragsgegner mit einer Offenbarung des Sozialhilfebezugs verbunden. Denn eine hinreichende Sicherung des Antragsgegners im Falle einer Abtretung wäre nur dann gewährleistet, wenn der Vermieter Kenntnis von den Abtretung hat und nicht mehr schuldbefreiend an die Antragstellerin leisten könnte (vgl. §§ 406, 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Mit einer Anzeige der Abtretung (vgl. § 409 BGB) wäre aber zwangsläufig verbunden, dass der Vermieter erfährt, dass die Antragstellerin betreffend die mietvertraglich geschuldete Kaution Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe seitens des Antragsgegners erhalten hat. Auch müsste sodann Name und Anschrift des Vermieters als Schuldner der abgetretenen Forderung dem Antragsgegner benannt werden. Im Übrigen ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass das vormalige Mietverhältnis wegen der Abtretungsanzeige des Antragsgegners gekündigt worden ist. Vielmehr ist dieses Mietverhältnis von Anfang an erheblich durch Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mietvertragsparteien anlässlich der Durchführung von Arbeiten in der angemieteten Wohnung und gegenseitige Vorwürfe (Hausfriedensbruchs, Beleidigungen) belastet gewesen (vgl. nur E-Mails der I. R. vom 9. Juni 2016).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Antragsgegner dem Begehren des Antragstellerin teilweise (Umzugskosten in Höhe von 1.350,00 EUR) und zwar bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem SG entsprochen hat. Im Beschwerdeverfahren hatte die Antragstellerin hingegen in der Sache keinen Erfolg.
5. Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO und berücksichtigt den Umstand, dass das SG - trotz des angenommenen Teilanerkenntnisses des Antragsgegners - das einstweilige Rechtsschutzgesuch vollumfänglich abgelehnt hat.
6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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