Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 33 RS 1512/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 376/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Kühlbetrieb Dresden
Beim VEB Kühlbetrieb Dresden handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.
Beim VEB Kühlbetrieb Dresden handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 28. April 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger ist, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinen an der Technischen Universität A ... in der Zeit von September 1966 bis Oktober 1970, seit 28. April 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen (Ingenieururkunde vom 28. April 1971). Er war vom 9. November 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Betriebsingenieur, später als technischer Leiter und Direktor Technik im volkseigenen Betrieb (VEB) Kühlbetrieb A ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 5. Januar 2001 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Auf die hiergegen am 16. Dezember 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 19 RA 1841/02) mit Urteil vom 15. September 2003 den Bescheid vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung der geltend gemachten Zusatzversorgungszeiten sowie Entgelte verpflichtet. Auf die hiergegen von der Beklagten am 10. Oktober 2003 erhobene Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 7 RA 393/03), nach Beiziehung von Betriebsunterlagen zum VEB Kühlbetrieb A ... und Anhörung der Zeugen Dr. Z ... und Dipl.-Ing. W ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung, mit Urteil vom 15. Mai 2006 das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. September 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) am 10. August 2006 (im Verfahren B 4 RS 95/06 B) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nahm er am 22. September 2006 zurück.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 30. April 2007 lehnte die Beklagte, nachdem das Verfahren auf Antrag des Klägers wegen eines anhängigen Berufungsverfahrens einer ehemaligen Arbeitskollegin vor dem Sächsischen Landessozialgericht (L 5 R 212/07) geruht hatte, mit Bescheid vom 13. Januar 2011 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 ab: Der Bescheid vom 26. März 2002 sei nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG würden nicht vorliegen. Der VEB Kühlbetrieb A ... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da der Betrieb weder ein Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Der Betrieb sei ein Kühlbetrieb der Kühl- und Lagerwirtschaft gewesen, wie die Einordnung des Betriebes in die Wirtschaftsgruppe 53310 belege.
Die hiergegen am 8. August 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung weiterer Betriebsunterlagen zum VEB Kühlbetrieb A ..., mit Urteil vom 26. Februar 2015 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002, denn dieser sei rechtmäßig. Der Betrieb erfülle die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht. Er sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Zur Begründung bezog es sich im Wesentlichen auf die Gründe im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (im Verfahren L 7 RA 373/03) vom 15. Mai 2006.
Gegen das am 27. März 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. April 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Es lägen Verfahrensfehler vor, da in der mündlichen Verhandlung kein Gutachter gehört worden sei. Sein Betrieb sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Er habe ab 1974 deutlich investiert und die Produktion maßgeblich im Bereich der Roheis- und Speiseeisproduktion (drei Werke) und der Ei verarbeitenden Industrie (ein Werk) erweitert. Das Kühlen von eingelagerter Handelsware sei bis 1990 nicht prägend gewesen. Prägend sei eine umfangreiche, für das Kombinat exklusive Produktpalette gewesen. Es sei die willkürliche Entscheidung der DDR-Wirtschaftslenker gewesen, den Betrieb mit seinem Alleinstellungsmerkmal als Produktionsbetrieb dem Bereich Landwirtschaft zu unterstellen. Die wirtschaftliche Tätigkeit sei dem Bereich der Lebensmittelindustrie zuzuordnen. Im Gegensatz zum Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands ordne das Statistische Bundesamt alle Erzeugnisse, die Kälteerzeugung zum Gefrieren selbst und den Rationalisierungsmittelbau weder dem Handel noch der Landwirtschaft, sondern innerhalb der WZ 2008 dem produzierenden Gewerbe zu. Das Sozialgericht habe fehlerhaft geurteilt: Die Produktion von Blockeis sei nicht als industriell hergestelltes Produkt bewertet worden. Der ausschließlich auf die Produktion fokussierte Rationalisierungsbau sei nicht dem Baugewerbe als produzierendem Gewerbe zugeordnet worden. Das Sozialgericht habe lediglich Speiseeis und Fleisch-Soßen-Produkte unter die Sachgüterproduktion gefasst. Das widerspreche der Realität. Das Sozialgericht habe sich auf den Wert der zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz zufällig vorhandenen Warenbestände gestützt. Dieser wertmäßige Ansatz werde privilegiert und damit der hohe Bestand an Butter als prägend festgestellt. Diese Werte würden lediglich auf einem zu diesem Zeitpunkt hohen Butterberg beruhen, da in den Sommermonaten aufgrund der Vegetationslage typischerweise eine erhöhte Butterproduktion stattgefunden habe. Diesen Butterberg habe es seit Bestehen des Betriebes nie gegeben. Er beruhe außerdem darauf, dass er für die Sonderbedarfsträger und für den Export vorgesehen gewesen sei. Er sei daher zu separieren. Außerdem sei der wertmäßige Ansatz grundsätzlich falsch.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 zurückzunehmen und seine Beschäftigungszeiten vom 28. April 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14. Juli 2016 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
II.
Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit Schreiben vom 14. Juli 2016 angehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG). Dass der Kläger mit einer Zurückweisung seiner Berufung nicht einverstanden ist, wie er sinngemäß vorträgt, ist nicht relevant und hindert das Gericht nicht am Erlass eines (seine Berufung zurückweisenden) Urteilsbeschlusses.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit Urteil vom 26. Februar 2015 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 28. April 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil vom 26. Februar 2015 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 28. April 1971 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er war zu diesem maßgeblichen Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Kühlbetrieb A ...
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die unmittelbare, industrielle, serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen, sondern die Lagerung und die Kühlung sowie der Handel mit Lebensmitteln.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so für Projektierungsbetriebe zuletzt: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Für den vorliegenden Fall ist dabei entscheidend, dass das BSG den Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz in zweierlei Hinsicht präzisiert hat. Zum einen legt es nicht den Begriff der materiellen Produktion zugrunde, der neben den Sachleistungsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe umfasste (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44 f.). Zu den Dienstleistungsbetrieben rechnet das BSG dabei unter anderem auch Handelsbetriebe (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44). Zum anderen folgt es der wirtschaftswissenschaftlichen Dreiteilung der Sachleistungsbetriebe in "Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt." (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44). Nur die Betriebe, deren Hauptzweck in der industriellen Fertigung von Sachgütern bestand, fasst das BSG damit unter den Begriff der Produktionsbetriebe im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47).
Beim VEB Kühlbetrieb handelte es sich unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nicht um einen Betrieb, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Er war damit kein Produktionsdurchführungsbetrieb. Dies ergibt sich sowohl aus den Betriebsunterlagen als auch aus den eigenen Bekundungen des Klägers sowie der im Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts (L 7 RA 393/03) in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2006 gehörten Zeugen Dr. Z ... und Dipl.-Ing. W ... zu den Aufgaben des maßgeblichen Beschäftigungsbetriebs.
Der Betrieb wurde ursprünglich als VEB Kühlhaus A ... gegründet und am 28. Februar 1955 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: 110-12-284 eingetragen. Er wurde im Jahr 1975 zum VEB Kühlbetrieb A ... umfirmiert, unter diesem Betriebsnamen am 9. April 1975 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter Fortführung der Registernummer: 110-12-284 eingetragen, erhielt die Betriebsnummer: 93559704 zugewiesen und unterstand dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft als zentralem Staatsorgan. Im Jahr 1984 wurde er dem volkseigenen Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft X ... zugeordnet. Die Umwandlung zur D ... Kühlhaus GmbH im Aufbau erfolgte erst nach Juni 1990 auf der Grundlage des Treuhandgesetzes, mit Eintragung der GmbH im Aufbau ins Handelsregister des Amtsgerichts A ... unter der Registernummer HR B 2321 am 23. April 1991.
Damit war der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb am streitentscheidenden Stichtag (30. Juni 1990) rechtlich selbstständig und (noch) nicht umgewandelt, weshalb es ausschließlich auf seinen Betriebszweck ankommt.
Das konkrete Profil der Betriebsaufgaben des VEB Kühlbetrieb A ..., mit seiner Gemengelage primär im Bereich der Lagerung, Kühlung und im Handel und lediglich sekundär und nachrangig auch im Bereich der Produktion, ergibt sich zunächst aus den umfangreichen Betriebsunterlagen:
Gegen die maßgebliche Stellung des VEB Kühlbetrieb A ... als Produktionsbetrieb spricht bereits die Anweisung zur Gründung des volkseigenen Kombinats Kühl- und Lagerwirtschaft vom 8. Dezember 1983. Der VEB Kühlbetrieb A ... war einer der diesem Kombinat zugeordneten Kombinatsbetriebe (vgl. Nummer 2 der Anlage zu dieser Anweisung). Nach Ziffer II Abs. 1 dieser Anweisung oblagen dem Kombinat insbesondere folgende Aufgaben: &61485; Abnahme und qualitätserhaltende Lagerung solcher Erzeugnisse, die zu ihrer Werterhaltung der Kältebehandlung bedürfen und deren Produktionszeitraum nicht mit dem Bedarfszeitraum übereinstimmt oder für die die planmäßige Bildung einer Handels- und Staatsreserve vorgesehen ist, &61485; termingerechte Bereitstellung der eingelagerten Erzeugnisse für die Versorgung der Bevölkerung und anderer Bedarfsträger, &61485; Realisierung von Im- und Export gekühlter Nahrungsgüter in Zusammenarbeit mit den Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und den Außenhandelsbetrieben mit dem Ziel einer hohen Devisenrentabilität, &61485; Ausübung der Großhandelsfunktion für Gefrierkonserven und Eiskrem, &61485; Produktion von Eiskrem, Gefriervollei, Eipulver, gefriergetrockneten Erzeugnissen und Blockeis, &61485; Lagerung und Abfüllung von Bienenhonig sowie Bereitstellung für die Versorgung der Bevölkerung und die verarbeitende Industrie, &61485; Bereitstellung von gekühlten Lagerkapazitäten sowie von Schnellgefrierkapazitäten für andere Volkswirtschaftszweige im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, &61485; Bilanzierung der Kühl- und Gefrierkapazität sowie der Schnellgefrieranlagen im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, &61485; Erarbeitung von Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei der rationellen Kälteerzeugung und -anwendung sowie bei der Produktion, Lagerung und beim Transport von Nahrungsgütern, &61485; Entwicklung des Eigenbaus von Rationalisierungsmitteln zur schnelleren Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei der Lösung der Aufgaben im Rahmen der volkswirtschaftlichen Erfordernisse. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Reihenfolge der aufgezählten Aufgaben deren Bedeutung dokumentiert. Zumindest ergibt sich aus der Anweisung, dass die Produktion nur ein Aufgabenfeld neben dem Kühlen, Lagern und Handeln war. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf Regelungen im Statut der Vereinigung Volkseigener Betriebe Kühl- und Lagerwirtschaft vom 15. Mai 1975 bezieht, ist dieses Statut durch die Gründungsanweisung vom 8. Dezember 1983 überholt.
Diese für das Kombinat festgelegte Gemengelage von Aufgaben fand ihre Entsprechung im VEB Kühlbetrieb A ... Nach dem "Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark zum 1. Juli 1990 der D ... Kühlhaus GmbH im Aufbau" (im Folgenden: DM-Eröffnungsbilanz) vom 3. Juli 1991 gehörten zum Gegenstand des Unternehmens: &61485; die Vermietung von Kühl-, Gefrier- und Trockenlagerflächen sowie Frostung und Warenbewegung, &61485; Handel mit Gefrierkonserven, Speiseeis und Fleisch-Soße-Gerichten, &61485; Produktion von Gefriervollei, Speiseeis und Fleisch-Soße-Gerichten.
Diese drei Geschäftsfelder in dieser Reihenfolge waren auch bereits im Gründungsbericht für die Firma "D ... Kühlhaus GmbH" vom 13. Juni 1990 aufgeführt. Im Gründungsbericht wird hervorgehoben, dass der Betrieb aus zwei Kühlhäusern in A ..., jeweils einem Kühlhaus in G ..., C ... und K ... sowie zwei Speiseeisproduktionsbetrieben in R ... und H ... und einem Gefriervolleiproduktionsbetrieb in P ... bestand. Die Kühlhäuser standen zur Frostung und Lagerung von Lebensmitteln für andere Betriebe aus der Fleisch-, Geflügel-, Milch- und Getreidewirtschaft sowie anderen Bedarfsträgern zur Verfügung; diese Betriebe konnten beim VEB Kühlbetrieb A ... entsprechende Miet- und Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Weiter ist dort ausgeführt, dass der Betrieb die Großhandelsfunktion in der Erzeugnisgruppe "Tiefkühlkost / Speiseeiskrem" auf dem Gebiet der Bezirke A ... und C ... durchführte. Zum Kundenkreis gehörten im Juni 1990 4.200 Kaufhallen und Einzelhandelseinrichtungen sowie 4.100 Großverbraucher und Gaststätten. Zu den Produktionsstätten wurde im Gründungsbericht ausgeführt, dass der Speiseeisproduktionsbetrieb in R ... hauptsächlich hochwertiges Sahneeis in Großabpackungen für Gaststätten und andere Bedarfsträger produzierte, dass der Speiseeisproduktionsbetrieb in H ... ein umfangreiches Sortiment an Eiskrem herstellte, das hauptsächlich für die Versorgung im Territorium H ... bestimmt war und, dass die Aufgabe des Produktionsbetriebes in P ... in der Übernahme von Hühnereiern aus der Landwirtschaft zur Verarbeitung dieser zu Gefriervollei bestand. Das Gefriervollei stand nach der Lagerung in den Kühlhäusern der weiterverarbeitenden Industrie zur Verfügung bzw. war für den Export vorgesehen.
Die verschiedenen Geschäftsfelder des VEB Kühlbetrieb A ... spiegeln sich in identischer Form auch in der Gliederung des Betriebes sowie in den in den einzelnen Betriebsteilen erledigten Aufgaben wieder. Die DM-Eröffnungsbilanz stellte zu den vorhandenen Betriebsteilen des VEB Kühlbetrieb A ... und deren jeweiligen Betätigungsfeldern Folgendes fest: Kühlhaus I M ... Straße A-Stadt - Vermietung von Kühl- und Trockenlagerflächen - Dienstleistungen und Warenbewegungen Kühlhaus II S A-Stadt - Vermietung von Kühl- und Gefrierflächen - Frostung und Warenbewegung - Handel mit Gefrier-Konserven, Speiseeis, Fleisch-Soßen-Gerichten Kühlhaus III Am B G - Vermietung von Kühl- und Gefrierflächen - Frostung und Warenbewegung - Handel mit Gefrier-Konserven, Speiseeis, Fleisch-Soßen-Gerichten Kühlhaus IV P -Str. C ... - Vermietung von Kühl- und Gefrierflächen - Frostung und Warenbewegung - Handel mit Gefrier-Konserven, Speiseeis, Fleisch-Soßen-Gerichten - Produktion von Fleisch-Soße-Erzeugnissen Kühlhaus V B K ... - Vermietung von Kühl- und Gefrierflächen - Frostung und Warenbewegung - Handel mit Gefrier-Konserven, Speiseeis, Fleisch-Soßen-Gerichten Speiseeisproduktion VI G straße A-Stadt-R ... Produktion von Speiseeis Speiseeis- und Salatproduktion VII I H ... Produktion von Speiseeis und Salaten Gefrier-Vollei-Produktion VIII N straße P ... Produktion von Gefriervollei
Aus dieser Aufstellung der Betriebsteile mit ihren konkreten Betriebsaufgaben ergibt sich, dass lediglich in drei Betriebsteilen (H ..., P ... und A ...-R ...) ausschließlich produziert wurde. In vier Betriebsteilen (A-Stadt [Kühlhaus I und II], G ... und E .../K ...) fand keine Produktion statt, in einem Betriebsteil (C ...) erfolgte die Produktion neben den Kühl-, Lager- und Handelstätigkeiten. Dies spricht dagegen, dass die Produktion dem VEB Kühlbetrieb A ... das Gepräge verliehen hat.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschäftsfelder vom 30. Juni 1990 zum 1. Juli 1990 verändert haben könnten, bestehen nicht.
Die das betriebliche Betätigungsfeld kennzeichnende Gemengelage ergibt sich auch aus dem wiederholt vom Kläger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Schreiben der F ... D ... Kühlhaus GmbH vom 12. April 2002. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Betrieb über Niederlassungen in Form von Kühlhäusern und Produktionsstätten verfügte und in den Produktionsstätten Speiseeis (in R ... und H ...), Vollei (in P ...) und Fleisch-Soße-Produkte (in C ...) hergestellt wurden. Diese Angaben decken sich vollständig mit denen, die aus der Aufstellung zu den vorhandenen Betriebsteilen des VEB Kühlbetrieb A ... und deren jeweiligen Betätigungsfeldern in der DM-Eröffnungsbilanz hervorgehen.
Keine andere Bewertung hinsichtlich der verschiedenen Betriebsaufgaben ergibt sich zudem aus der vom Kläger eingereichten Erklärung des Dr. Z ..., ehemaliger Generaldirektor des volkseigenen Kombinats Kühl- und Lagerwirtschaft X ..., vom 19. August 2003. Auch aus dieser Erklärung ergibt sich, dass der VEB Kühlbetrieb A ... Produktionsaufgaben (Werk I - A ...: Stangeneis, Werk VI - R ...: Speiseeis; Werk VII - H ...: Fertigspeisen und Speiseeis; Werk VIII - P ...: Gefriervollei) und Aufgaben der Vorratshaltung für Rohstoffe für die Produktion und der volkswirtschaftlichen Bevorratung mit Fleisch, Butter und Gefrierkonserven (sog. Staatsreserve) ausführte. Dabei oblag dem Betrieb im Bereich der Vorratshaltung auch die Organisation der Transport-, Umschlags- und Lagerprozesse.
Auch aus weiteren Feststellungen in der DM-Eröffnungsbilanz sowie den Angaben des Klägers und der bereits im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht am 15. Mai 2006 (L 7 RA 393/03) angehörten Zeugen lässt sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis herleiten:
Nach den vorliegenden Unterlagen sowie den Angaben des Klägers und der Zeugen wurden im VEB Kühlbetrieb A ... folgende Waren hergestellt: Speiseeis, Fleisch-Soßen-Gerichte, (Gefrier-)Vollei und Blockeis/Roheis (unter anderem für medizinische Einrichtungen, Labore und die Elbschifferei). Hinzu kamen die Butterausformung und die Kälte-lieferung für künstliche Freilufteisbahnen des VEB Sportstättenbetriebes A ... Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden (S 22 RA 1841/02) auch auf die Bienenhonigverarbeitung in M ... hingewiesen hatte, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, dass die Bienenhonigverarbeitung im VEB Kühlbetrieb A ... durchgeführt wurde. Vielmehr war nach der Gründungsanweisung des VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft X ... hierfür der rechtlich selbständige VEB Bienenwirtschaft M ... zuständig.
Lediglich die Herstellung von Speiseeis, Fleisch-Soßen-Produkten und von Gefriervollei kann unter den Begriff der Sachgüterproduktion gefasst werden. Die Butterausformung, die Herstellung von Blockeis/Roheis sowie die mit der Kältelieferung verbundenen Arbeiten können nicht der Produktion im engeren Sinne zugerechnet werden. Bei der Butterausformung handelte es sich lediglich um einer Weiterbearbeitung, also um eine Veredlung, und nicht um eine Produktion. Das Blockeis/Roheis wurde ebenfalls lediglich bearbeitet; zudem handelte es sich bei der Roheisproduktion bereits nach den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dresden am 15. September 2003 um eine manuelle Arbeit, sodass eine serienmäßige, maschinelle Massenproduktion ohnehin nicht stattfand. Die Kältelieferung sowie das Vorhalten und Bereitstellen von Kühlkapazitäten in Kühlhäusern und das Lagern und Handeln mit Produkten sind hingegen, nicht dem Produktionsdurchführungsbegriff unterfallende, Dienstleistungsaufgaben.
Soweit der Kläger in Bezug auf die Zuordnung von einzelnen Geschäftsfeldern zum Bereich der Produktion darauf abstellt, dass ein hoher technologischer Aufwand erforderlich war, ist dieser Gesichtspunkt nicht entscheidend. Der Umfang des erforderlichen technologischen Aufwandes ist kein Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zur Urproduktion, Veredelung oder Sachgüterproduktion.
Für die Auffassung des Klägers, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um einen Produktionsbetrieb handelte, kann zwar der mengenmäßige Umfang des Bestandes an fertigen Erzeugnissen und Waren ins Feld geführt werden. Nach den Feststellungen auf Seite A12 der DM-Eröffnungsbilanz entfielen zum 30. Juni 1990 / 1. Juli 1990 allein 5.737.196,57 Kilogramm (kg) auf Hühnereier. Zusammen mit den Fleisch-Soßen-Gerichten (78.602,27 kg) und dem Speiseeis (168.255,89 kg) ist dies mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes, der sich auf 11.732.574,81 kg belief.
Allerdings ist dieser quantitative Ansatz nach dem Gewicht der "Produkte" nicht geeignet, den Hauptzweck eines Betriebes abzubilden. Denn er ist unter anderem von der Beschaffenheit der Ausgangsmaterialien und der fertigen Erzeugnisse abhängig. Geeigneter ist es an den Wert der vorhandenen Erzeugnisse und Waren anzuknüpfen, zumal dieses quantitative Verhältnis der Erzeugnisse und Waren zueinander nach einem einheitlichen, nämlich wirtschaftlich bewertenden, Maßstab erfolgt (vgl. zu dieser Maßgabe etwa: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 35). Diesbezüglich ergibt sich für den VEB Kühlbetrieb A ... ein gänzlich anderes Bild. Am 30. Juni 1990 / 1. Juli 1990 betrug der Gesamtwert der fertigen Erzeugnisse und Waren 19.558.455,13 DM. Hiervon entfiel ein Wert von 12.730.177,75 DM auf Butter, also auf eine Ware, die im VEB Kühlbetrieb A ... nur eingelagert und allenfalls ausgeformt wurde. Wenn die Werte für, die ebenfalls nur eingelagerten Waren in Form von, Schweinefleisch (261,60 DM), Rind- und Hammelfleisch (395.392,59 DM), Innereien (29.449,15 DM), Geflügel (2.695.447,49 DM), tierische Fette (62.210,44 DM) sowie Konserven- und Dauerwurst (79.299,12 DM) hinzugerechnet werden, beläuft sich dies auf über 4/5 des gesamten Wertes der fertigen Erzeugnisse und Waren. Daraus ergibt sich deutlich, dass die Lagerung und Kühlung wertmäßig dem Betrieb das Gepräge verliehen hat.
Soweit der Kläger hiergegen wiederholt einwandte, diese Werte würden lediglich auf einem zu diesem Zeitpunkt hohen Butterberg beruhen, da in den Sommermonaten aufgrund der Vegetationslage typischerweise eine erhöhte Butterproduktion stattgefunden habe und die Butterbevorratung für die Sonderbedarfsträger (Armeen) und den Export erfolgte, vermag dies zu keiner anderen Bewertung Veranlassung zu geben. Zum einen folgt aus der auf den 30. Juni 1990 abstellenden Stichtagsregelung, dass vorrangig und zuerst von diesem Zeitpunkt ausgegangen werden muss, weil erst das Vorliegen aller drei Voraussetzungen für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft zu diesem konkreten Stichtag überhaupt die Prüfung eröffnet, welche Zeiträume als fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft in Betracht kommen. Zum anderen handelt es sich bei allen vom VEB Kühlbetrieb A ... gelagerten, veredelten, ausgeformten und produzierten Gegenstände – mit Ausnahme des Speise- und des Blockeises – um "Naturprodukte", die stets saisonalen Schwankungen unterworfen waren, sodass ein – rechtlich ohnehin nicht gerechtfertigtes – Abstellen auf einen anderen Betrachtungszeitraum zwar gegebenenfalls andere Wertangaben aber keine anderen Verteilungsquoten ergeben würde. Soweit der Butterberg wegen der erforderlichen Vorratshaltung für die Sonderbedarfsträger und den Export erfolgte, ist dies gerade ein die betriebliche individuelle Situation prägender Umstand, der nicht – wie der Kläger meint – ausgeblendet und separiert, sondern berücksichtigt werden muss, weil er die individuellen betrieblichen Gegebenheiten kennzeichnet.
Der Anteil der im VEB Kühlbetrieb A ... in der Produktion eingesetzten Mitarbeiter gibt keinen konkreten Aufschluss über die Bedeutung der Produktion im Vergleich zu anderen Aufgabenbereichen in diesem Betrieb. Der Anteil schwankt ausgehend von den subjektiven Angaben und den Schätzungen des Klägers und des Zeugen W ... zwischen knapp 50 Prozent und bis zu 80 Prozent der Beschäftigten, wobei zum Teil auch das Leitungspersonal in den jeweiligen Bereichen mit einbezogen wurde. Bei diesen subjektiven Angaben und Schätzungen ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge W ... bei der Beschreibung der Produktionsabläufe eindrücklich und nachvollziehbar geschildert haben, dass wegen der damals bestehenden Produktionsverhältnisse mit einem vergleichsweise hohen Personaleinsatz gearbeitet werden musste. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben zwingend subjektiver Wertung, abhängig davon, was der Kläger und der Zeuge unter dem Begriff der Produktion verstehen, unterliegen. Dieser subjektive Produktionsbegriff ist jedoch nicht maßgeblich. Denn weder "Produktionspersonal" im Bereich der Butterausformung noch im Bereich der manuellen, und damit personalintensiven, Blockeis- und Roheisherstellung sind zu berücksichtigen, weil es sich bei diesen Umformungsvorgängen gerade nicht um die für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erforderliche serielle und massenhafte Produktionsdurchführung, sondern um Veredlungsvorgänge handelte.
Aus demselben Grund ergibt sich ein Überwiegen der Produktion auch nicht aus der schriftlichen Aufstellung des Klägers vom 12. Januar 2011, die er als Zeuge im Rahmen des Verfahrens einer Arbeitskollegin vor dem Sächsischen Landessozialgerichts unter dem Aktenzeichen L 5 R 212/07 tätigte und die er im anhängigen Verfahren ebenfalls nochmals zu den Akten reichte. Bei seiner Angabe der reinen "Neuproduktion" von ca. 85 Prozent berücksichtigt er die Herstellung von Gefriergut aus Lebensmitteln und von Stangen- bzw. Roheis. Hierbei handelte es sich jedoch, wie bereits ausgeführt, um eine Veredelung von Lebensmitteln und nicht um eine (Neu-)Sachgüterproduktion bzw. Sachgüterherstellung. Das BSG hat, wie ebenfalls bereits hervorgehoben, bereits in seinem Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - hinsichtlich der Sachleistungsbetriebe zwischen den Sachgüter herstellenden Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetrieben einerseits und den Veredelungsbetrieben andererseits unterschieden. Die (bloße) Bearbeitung von tierischen oder anderen Rohstoffen insbesondere durch Zuführung von kalter Energie kann demnach nicht als Sachgüterproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells verstanden werden (vgl. dazu etwa auch: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 22 R 808/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 55).
Soweit der Zeuge Dr. Z ... angegeben hat, dass von dem in den späten 1980er Jahren von sämtlichen Kombinatsbetrieben erwirtschafteten Gewinn in Höhe von 36.200.000 Mark allein 5.900.000 Mark auf die Warenproduktion im VEB Kühlbetrieb A ... entfallen sei, ist dies für die Frage, ob die Sachgüterproduktion dem VEB Kühlbetrieb A ... das Gepräge gegeben hat, wenig aussagekräftig. Zwar hat der Zeuge ebenfalls angegeben, dass mit der Lagertätigkeit allenfalls die Kosten hätten gedeckt werden können und lediglich mit den verschiedenen Produktionslinien habe sich Gewinn erwirtschaften lassen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass auch ein unrentables (oder sogar defizitäres) Geschäftsfeld einem Betrieb das Gepräge verleihen kann.
Soweit der Kläger ausführt, der ausschließlich auf die Produktion fokussierte Rationalisierungsbau sei nicht dem Baugewerbe als produzierendem Gewerbe zugeordnet worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Rationalisierungsmittelbau als Annex zum Bereich der produktionsvorbereitenden Rationalisierung gehört, eine Dienstleistung und keine serienmäßige Produktionsdurchführung darstellt und deshalb keine andere Bewertung der Gemengeaufgaben des VEB Kühlbetrieb A ... primär im Bereich der Lagerung, der Kühlung und des Handels sowie lediglich sekundär und nachrangig im Bereich der Produktion zur Folge hat. Nach dem Sprachgebrauch der DDR waren von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1) wider, deren Geltung mit der "Anordnung Nr. 2 über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 13. Oktober 1982 (DDR-GBl. I 1982 Nr. 37, S. 616) auch für den Zeitraum ab dem Jahresvolkswirtschaftsplan 1983 verlängert wurde. Diese Rahmenrichtlinie ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wurde unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich war dabei unter anderem die Rationalisierung (37, 2. Spiegelstrich) zugeordnet. Entsprechend wurde in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Zum produktionsvorbereitenden Personal gehörten dabei unter anderem Beschäftigte für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten einschließlich Musterbau und technische Versuche, Fertigungskonstruktions-, Projektierungs- und technologische Vorbereitungsarbeiten. Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) wurde in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Rationalisierungsmittelbetrieben auf der anderen Seite unterschieden. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR umfasste die Rationalisierung die Gesamtheit der zur Intensivierung in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen, den Zweigen und in der ganzen Volkswirtschaft sowie in allen anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens von der sozialistischen Gesellschaft getroffenen Maßnahmen. Ziel der sozialistischen Rationalisierung war es, mit den vorhandenen Arbeitskräften, den verfügbaren Produktionsausrüstungen, Geräten und Materialien die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu verbessern sowie den Reproduktionsprozess intensiver zu gestalten und dadurch eine rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität und eine hohe ökonomische Effektivität zu erreichen. Die sozialistische Rationalisierung erfasste alle Arbeitsprozesse (Forschung, Entwicklung, Planung, Leitung, Produktion, Absatz). Zur Rationalisierung gehörten unter anderem Maßnahmen wie die Konzentration und Spezialisierung der Forschung in Großforschungszentren, die Konzentration der Entwicklung und Fertigung auf bestimmte Betriebe, die Anwendung rationeller Planungs- und Leitungsmethoden, die Anwendung produktiver Technologien, die Standardisierung, die Mechanisierung und die Automatisierung, die Umorganisation der Produktion in Richtung auf höhere Fertigungsprinzipien, der Einsatz neuer Organisations- und Mechanisierungsmittel sowie von Automaten bis zur elektronischen Datenverarbeitung und die Errichtung zentraler Reparaturstätten in den Territorien (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 689-691; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 764-766; Ökonomisches Lexikon Q-Z, Berlin 1979, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 22-23; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Rationalisierung", S. 790-791). In diesem Sinne umschrieb auch die Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke (nachfolgend: Rationalisierungsanordnung) vom 29. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 17 S. 152) die Aufgaben der Rationalisierungsbetriebe. Auch die Rationalisierungsanordnung ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung erarbeiteten die Rationalisierungsbetriebe Unterlagen für die Rationalisierung und konstruierten und fertigten Rationalisierungsmittel. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Rationalisierungsanordnung konzentrierten sich die Rationalisierungsbetriebe auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nehmen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung richtete sich die Tätigkeit der Rationalisierungsbetriebe vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen. Nach § 2 Abs. 4 der Rationalisierungsanordnung führten die Rationalisierungsbetriebe im Auftrag des zuständigen Wirtschaftsrates Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durch und unterbreiteten Vorschläge zur Rationalisierung. Nach § 2 Abs. 5 der Rationalisierungsanordnung unterhielten die Rationalisierungsbetriebe im Rahmen der Erzeugnisgruppe einen Informationsdienst über durchgeführte Aufgaben und nahmen aktiv Einfluss auf mögliche Nachnutzung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Rationalisierungsanordnung organisierten die Rationalisierungsbetriebe die Erzeugnisgruppenarbeit mit dem Ziel, die bei der sozialistischen Rationalisierung gewonnenen Erfahrungen und erreichten Ergebnisse auch überbezirklich zu nutzen und sich bei der Lösung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung erstreckte sich die Zusammenarbeit insbesondere auf den allseitigen Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleich zwischen den Betrieben, die zentrale Dokumentation und Information zur Vermeidung von Doppelarbeiten und die zentralisierte Lagerhaltung für ausgewählte Materialien. Diese Charakterisierung der Rationalisierung entsprach bereits einem Ministerratsbeschluss vom 2. März 1967. Mit dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrates über die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung vom 2. März 1967 (Beschluss-Nummer: 108 / 4 / 67; vertrauliche Ministerratssache Nr. 229/67) wurden die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung bestätigt. Nach diesen Grundsätzen war die Tätigkeit der Ingenieurbüros für Rationalisierung auf die Erhöhung der Produktivität und die Verbesserung der Rentabilität der zu rationalisierenden Betriebe gerichtet. Im Ergebnis der Arbeit der Ingenieurbüros für Rationalisierung war der betriebliche Nutzen nachzuweisen und ökonomisch zu bewerten. Dabei standen folgende Aufgabenstellungen für die Ingenieurbüros für Rationalisierung im Vordergrund: - Steigerung der Arbeitsproduktivität und Erhöhung der Rentabilität, - Erhöhung des Betriebsgewinns, - Senkung der Kosten, - Erhöhung der Fondsquote und Fondsrentabilität, - Einsparung von Arbeitskräften und - Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse. Zur Erfüllung dieser Aufgabenstellungen hatten die Ingenieurbüros für Rationalisierung die Betriebsdirektoren bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der komplexen sozialistischen Rationalisierung zu beraten, zu unterstützen und eventuell nach Vereinbarung mit den Betrieben auf vertraglicher Grundlage Rationalisierungsvorhaben durchzuführen. Die Aufgabenstellungen erstreckten sich dabei, unter Wahrung der vollen Verantwortung der Betriebsdirektoren, auf folgende Gebiete: - Planung, Organisation und Leitung des Reproduktionsprozesses (Betriebs- und Verwaltungsorganisation, Planung der technischen Vorbereitung und Produktionsdurchführung sowie Organisationstechnik), - inhaltliche Fragen der technischen Vorbereitung wie konstruktive Vorbereitung (Werkstoffeinsatz, Vereinheitlichung, Wertanalyse) und technologische Vorbereitung (Typung, Gruppenbearbeitung), - Technologie der Produktion (Einsatz progressiver Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Vorrichtungen, Rationalisierungsmittel), - Organisation des Produktionsprozesses (innerbetrieblicher Transport, Lagerwesen Fertigungsmittelwirtschaft, Gütesicherung und Instandhaltung), - Arbeitsgestaltung (Arbeitsstadium, Arbeitsgestaltung, Arbeitsordnung, Arbeitsschutz). Sämtliche dieser Aufgaben waren auf der Grundlage von Problem-, Kosten- und Systemanalysen durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Reproduktionsprozesses und der Vielfalt der betrieblichen Arbeit waren die entscheidenden Ursachen für die Störungen im betrieblichen Prozess zu erkennen und zu beseitigen. Der Schwerpunkt der Arbeit bestand darin, auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes der Technik, - eine durchgängige Rationalisierung in Richtung Mechanisierung und Automatisierung, - die Rationalisierung der ingenieurtechnischen Planungs-, Leitungs- und Verwaltungsarbeit, - die Standardisierung, nationale und internationale Spezialisierung, Konzentration und Kooperation der Produktion, - die rationellste Nutzung der Produktionsfonds zu gewährleisten. Daraus wird insgesamt deutlich, dass die Rationalisierungsaufgaben keine Produktionsdurchführungs-, sondern produktionsvorbereitende Aufgaben waren und einem Betrieb damit nicht den Charakter eines Produktionsdurchführungsbetriebes verleihen können.
Gegen die Zuordnung des VEB Kühlbetrieb A ... zu den produktionsdurchführenden Betrieben spricht darüber hinaus auch die Einordnung des Betriebes innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985), zumal neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen und des Klägers hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, also der VEB Kühlbetrieb A ..., war ausweislich des Auszugs aus dem statistischen Betriebsregister, nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 53310, innerhalb des Wirtschaftsbereichs 5 zugeordnet. Hierunter fallen Kühl- und Lagerhäuser als Kühlbetrieb im Wirtschaftsbereich Handel. Diese sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die "industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23) bzw. die "unmittelbare Produktionsdurchführung" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die massenhafte industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern im Wirtschaftsbereich Industrie beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken im Wirtschaftsbereich Bauwirtschaft das Gepräge, sondern in Kühlbetrieben ausgeführte Aufgaben der Kühlung, Lagerung und des Handels. Wären dem Betrieb vorherrschend bzw. überwiegend Produktionsaufgaben im Bereich der Speiseeisherstellung oder von Molkereiprodukten zugewiesen gewesen bzw. hätte er solche maßgeblich prägend tatsächlich verrichtet, dann wäre der Betrieb in die Wirtschaftsgruppe 19881 innerhalb des Wirtschaftsbereichs 1, also der Industrie, eingeordnet gewesen.
Soweit der Kläger wiederholt unter Vorlage verschiedener Schreiben des Statistischen Bundesamtes an ihn darauf hinweist, das Statistische Bundesamt ordne alle Erzeugnisse, die Kälteerzeugung zum Gefrieren selbst und den Rationalisierungsmittelbau weder dem Handel noch der Landwirtschaft, sondern innerhalb der WZ 2008 dem produzierenden Gewerbe zu, folgt hieraus keine andere Bewertung. Welche Klassifikationen das Statistische Bundesamt vornimmt, ist für den vorliegend Rechtstreit ohne Bedeutung, weil diese Klassifikationen erkennbar nicht von dem im Rahmen einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft maßgeblichen spezifischen produktionsbezogenen Begriff der massenhaften Produktionsdurchführung ausgehen. Im Übrigen ist die Argumentation des Klägers selbst nach der vorgelegten Auskunft des Statistischen Bundesamtes in erheblichem Maße unrichtig, weil das Gefrieren als logistische Dienstleistung etwa im Zusammenhang mit dem Einlagern in Kühlhäusern, wie es im VEB Kühlbetrieb A ... erfolgte, in der Unterklasse "Lagerei" und damit außerhalb des "produzierenden Gewerbes" klassifiziert wird.
Zusammenfassend ist nach Auswertung der umfangreichen Betriebsunterlagen, der Angaben des Klägers und der Zeugen sowie der sonstigen Hinweistatsachen festzuhalten, dass zur Überzeugung des Gerichtes im VEB Kühlbetrieb A ... zwar in nicht nur untergeordnetem Umfang produziert wurde, dass die Sachgüterproduktion aber in Relation zur Kühl- und Lagertätigkeit sowie zur Handelstätigkeit dem Betrieb nicht das Gepräge verliehen hat. Soweit der Kläger im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 25. August 2016 wiederholt in den Raum stellte: "Beweis: Sachverständigengutachten" ist darauf hinzuweisen, dass es sich zum einen um keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag handelte, weil ein konkretes Beweisthema nicht benannt wird. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage, welchem Wirtschaftsbereich die tatsächliche Tätigkeit des VEB Kühlbetrieb A ... zuzuordnen ist, keine durch Sachverständigengutachten (auf welchem Fachgebiet?) zu beantwortende Tatsachen- sondern eine vom Gericht im Rahmen der konkreten Rechtsanwendung zu bewertende Rechtsfrage ist, die nicht an einen Sachverständigen delegiert werden kann.
Soweit der Kläger wiederholt sinngemäß ausführte, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen, weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen, und damit auch die Rationalisierung, die Lagerung, die Kühlung und sämtliche im Reproduktionsprozess erbrachte Dienstleistungen, zähle (vgl. in dieser Richtung auch: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.
Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Kühlbetrieb A ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Betriebe, die vorwiegend mit der Kühlung, der Lagerung und dem Handel und nachrangig mit der Produktion von Speiseeis, Gefriervollei und Fleisch-Soße-Gerichten befasst waren, nicht aufgeführt sind.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 28. April 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger ist, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinen an der Technischen Universität A ... in der Zeit von September 1966 bis Oktober 1970, seit 28. April 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen (Ingenieururkunde vom 28. April 1971). Er war vom 9. November 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Betriebsingenieur, später als technischer Leiter und Direktor Technik im volkseigenen Betrieb (VEB) Kühlbetrieb A ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 5. Januar 2001 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Auf die hiergegen am 16. Dezember 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 19 RA 1841/02) mit Urteil vom 15. September 2003 den Bescheid vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung der geltend gemachten Zusatzversorgungszeiten sowie Entgelte verpflichtet. Auf die hiergegen von der Beklagten am 10. Oktober 2003 erhobene Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 7 RA 393/03), nach Beiziehung von Betriebsunterlagen zum VEB Kühlbetrieb A ... und Anhörung der Zeugen Dr. Z ... und Dipl.-Ing. W ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung, mit Urteil vom 15. Mai 2006 das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. September 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) am 10. August 2006 (im Verfahren B 4 RS 95/06 B) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nahm er am 22. September 2006 zurück.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 30. April 2007 lehnte die Beklagte, nachdem das Verfahren auf Antrag des Klägers wegen eines anhängigen Berufungsverfahrens einer ehemaligen Arbeitskollegin vor dem Sächsischen Landessozialgericht (L 5 R 212/07) geruht hatte, mit Bescheid vom 13. Januar 2011 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 ab: Der Bescheid vom 26. März 2002 sei nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG würden nicht vorliegen. Der VEB Kühlbetrieb A ... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da der Betrieb weder ein Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Der Betrieb sei ein Kühlbetrieb der Kühl- und Lagerwirtschaft gewesen, wie die Einordnung des Betriebes in die Wirtschaftsgruppe 53310 belege.
Die hiergegen am 8. August 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung weiterer Betriebsunterlagen zum VEB Kühlbetrieb A ..., mit Urteil vom 26. Februar 2015 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002, denn dieser sei rechtmäßig. Der Betrieb erfülle die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht. Er sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Zur Begründung bezog es sich im Wesentlichen auf die Gründe im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (im Verfahren L 7 RA 373/03) vom 15. Mai 2006.
Gegen das am 27. März 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. April 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Es lägen Verfahrensfehler vor, da in der mündlichen Verhandlung kein Gutachter gehört worden sei. Sein Betrieb sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Er habe ab 1974 deutlich investiert und die Produktion maßgeblich im Bereich der Roheis- und Speiseeisproduktion (drei Werke) und der Ei verarbeitenden Industrie (ein Werk) erweitert. Das Kühlen von eingelagerter Handelsware sei bis 1990 nicht prägend gewesen. Prägend sei eine umfangreiche, für das Kombinat exklusive Produktpalette gewesen. Es sei die willkürliche Entscheidung der DDR-Wirtschaftslenker gewesen, den Betrieb mit seinem Alleinstellungsmerkmal als Produktionsbetrieb dem Bereich Landwirtschaft zu unterstellen. Die wirtschaftliche Tätigkeit sei dem Bereich der Lebensmittelindustrie zuzuordnen. Im Gegensatz zum Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands ordne das Statistische Bundesamt alle Erzeugnisse, die Kälteerzeugung zum Gefrieren selbst und den Rationalisierungsmittelbau weder dem Handel noch der Landwirtschaft, sondern innerhalb der WZ 2008 dem produzierenden Gewerbe zu. Das Sozialgericht habe fehlerhaft geurteilt: Die Produktion von Blockeis sei nicht als industriell hergestelltes Produkt bewertet worden. Der ausschließlich auf die Produktion fokussierte Rationalisierungsbau sei nicht dem Baugewerbe als produzierendem Gewerbe zugeordnet worden. Das Sozialgericht habe lediglich Speiseeis und Fleisch-Soßen-Produkte unter die Sachgüterproduktion gefasst. Das widerspreche der Realität. Das Sozialgericht habe sich auf den Wert der zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz zufällig vorhandenen Warenbestände gestützt. Dieser wertmäßige Ansatz werde privilegiert und damit der hohe Bestand an Butter als prägend festgestellt. Diese Werte würden lediglich auf einem zu diesem Zeitpunkt hohen Butterberg beruhen, da in den Sommermonaten aufgrund der Vegetationslage typischerweise eine erhöhte Butterproduktion stattgefunden habe. Diesen Butterberg habe es seit Bestehen des Betriebes nie gegeben. Er beruhe außerdem darauf, dass er für die Sonderbedarfsträger und für den Export vorgesehen gewesen sei. Er sei daher zu separieren. Außerdem sei der wertmäßige Ansatz grundsätzlich falsch.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 zurückzunehmen und seine Beschäftigungszeiten vom 28. April 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14. Juli 2016 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
II.
Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit Schreiben vom 14. Juli 2016 angehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG). Dass der Kläger mit einer Zurückweisung seiner Berufung nicht einverstanden ist, wie er sinngemäß vorträgt, ist nicht relevant und hindert das Gericht nicht am Erlass eines (seine Berufung zurückweisenden) Urteilsbeschlusses.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit Urteil vom 26. Februar 2015 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 28. April 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil vom 26. Februar 2015 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 28. April 1971 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er war zu diesem maßgeblichen Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Kühlbetrieb A ...
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die unmittelbare, industrielle, serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen, sondern die Lagerung und die Kühlung sowie der Handel mit Lebensmitteln.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so für Projektierungsbetriebe zuletzt: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Für den vorliegenden Fall ist dabei entscheidend, dass das BSG den Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz in zweierlei Hinsicht präzisiert hat. Zum einen legt es nicht den Begriff der materiellen Produktion zugrunde, der neben den Sachleistungsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe umfasste (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44 f.). Zu den Dienstleistungsbetrieben rechnet das BSG dabei unter anderem auch Handelsbetriebe (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44). Zum anderen folgt es der wirtschaftswissenschaftlichen Dreiteilung der Sachleistungsbetriebe in "Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt." (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44). Nur die Betriebe, deren Hauptzweck in der industriellen Fertigung von Sachgütern bestand, fasst das BSG damit unter den Begriff der Produktionsbetriebe im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47).
Beim VEB Kühlbetrieb handelte es sich unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nicht um einen Betrieb, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Er war damit kein Produktionsdurchführungsbetrieb. Dies ergibt sich sowohl aus den Betriebsunterlagen als auch aus den eigenen Bekundungen des Klägers sowie der im Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts (L 7 RA 393/03) in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2006 gehörten Zeugen Dr. Z ... und Dipl.-Ing. W ... zu den Aufgaben des maßgeblichen Beschäftigungsbetriebs.
Der Betrieb wurde ursprünglich als VEB Kühlhaus A ... gegründet und am 28. Februar 1955 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: 110-12-284 eingetragen. Er wurde im Jahr 1975 zum VEB Kühlbetrieb A ... umfirmiert, unter diesem Betriebsnamen am 9. April 1975 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter Fortführung der Registernummer: 110-12-284 eingetragen, erhielt die Betriebsnummer: 93559704 zugewiesen und unterstand dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft als zentralem Staatsorgan. Im Jahr 1984 wurde er dem volkseigenen Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft X ... zugeordnet. Die Umwandlung zur D ... Kühlhaus GmbH im Aufbau erfolgte erst nach Juni 1990 auf der Grundlage des Treuhandgesetzes, mit Eintragung der GmbH im Aufbau ins Handelsregister des Amtsgerichts A ... unter der Registernummer HR B 2321 am 23. April 1991.
Damit war der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb am streitentscheidenden Stichtag (30. Juni 1990) rechtlich selbstständig und (noch) nicht umgewandelt, weshalb es ausschließlich auf seinen Betriebszweck ankommt.
Das konkrete Profil der Betriebsaufgaben des VEB Kühlbetrieb A ..., mit seiner Gemengelage primär im Bereich der Lagerung, Kühlung und im Handel und lediglich sekundär und nachrangig auch im Bereich der Produktion, ergibt sich zunächst aus den umfangreichen Betriebsunterlagen:
Gegen die maßgebliche Stellung des VEB Kühlbetrieb A ... als Produktionsbetrieb spricht bereits die Anweisung zur Gründung des volkseigenen Kombinats Kühl- und Lagerwirtschaft vom 8. Dezember 1983. Der VEB Kühlbetrieb A ... war einer der diesem Kombinat zugeordneten Kombinatsbetriebe (vgl. Nummer 2 der Anlage zu dieser Anweisung). Nach Ziffer II Abs. 1 dieser Anweisung oblagen dem Kombinat insbesondere folgende Aufgaben: &61485; Abnahme und qualitätserhaltende Lagerung solcher Erzeugnisse, die zu ihrer Werterhaltung der Kältebehandlung bedürfen und deren Produktionszeitraum nicht mit dem Bedarfszeitraum übereinstimmt oder für die die planmäßige Bildung einer Handels- und Staatsreserve vorgesehen ist, &61485; termingerechte Bereitstellung der eingelagerten Erzeugnisse für die Versorgung der Bevölkerung und anderer Bedarfsträger, &61485; Realisierung von Im- und Export gekühlter Nahrungsgüter in Zusammenarbeit mit den Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und den Außenhandelsbetrieben mit dem Ziel einer hohen Devisenrentabilität, &61485; Ausübung der Großhandelsfunktion für Gefrierkonserven und Eiskrem, &61485; Produktion von Eiskrem, Gefriervollei, Eipulver, gefriergetrockneten Erzeugnissen und Blockeis, &61485; Lagerung und Abfüllung von Bienenhonig sowie Bereitstellung für die Versorgung der Bevölkerung und die verarbeitende Industrie, &61485; Bereitstellung von gekühlten Lagerkapazitäten sowie von Schnellgefrierkapazitäten für andere Volkswirtschaftszweige im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, &61485; Bilanzierung der Kühl- und Gefrierkapazität sowie der Schnellgefrieranlagen im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, &61485; Erarbeitung von Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei der rationellen Kälteerzeugung und -anwendung sowie bei der Produktion, Lagerung und beim Transport von Nahrungsgütern, &61485; Entwicklung des Eigenbaus von Rationalisierungsmitteln zur schnelleren Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei der Lösung der Aufgaben im Rahmen der volkswirtschaftlichen Erfordernisse. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Reihenfolge der aufgezählten Aufgaben deren Bedeutung dokumentiert. Zumindest ergibt sich aus der Anweisung, dass die Produktion nur ein Aufgabenfeld neben dem Kühlen, Lagern und Handeln war. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf Regelungen im Statut der Vereinigung Volkseigener Betriebe Kühl- und Lagerwirtschaft vom 15. Mai 1975 bezieht, ist dieses Statut durch die Gründungsanweisung vom 8. Dezember 1983 überholt.
Diese für das Kombinat festgelegte Gemengelage von Aufgaben fand ihre Entsprechung im VEB Kühlbetrieb A ... Nach dem "Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark zum 1. Juli 1990 der D ... Kühlhaus GmbH im Aufbau" (im Folgenden: DM-Eröffnungsbilanz) vom 3. Juli 1991 gehörten zum Gegenstand des Unternehmens: &61485; die Vermietung von Kühl-, Gefrier- und Trockenlagerflächen sowie Frostung und Warenbewegung, &61485; Handel mit Gefrierkonserven, Speiseeis und Fleisch-Soße-Gerichten, &61485; Produktion von Gefriervollei, Speiseeis und Fleisch-Soße-Gerichten.
Diese drei Geschäftsfelder in dieser Reihenfolge waren auch bereits im Gründungsbericht für die Firma "D ... Kühlhaus GmbH" vom 13. Juni 1990 aufgeführt. Im Gründungsbericht wird hervorgehoben, dass der Betrieb aus zwei Kühlhäusern in A ..., jeweils einem Kühlhaus in G ..., C ... und K ... sowie zwei Speiseeisproduktionsbetrieben in R ... und H ... und einem Gefriervolleiproduktionsbetrieb in P ... bestand. Die Kühlhäuser standen zur Frostung und Lagerung von Lebensmitteln für andere Betriebe aus der Fleisch-, Geflügel-, Milch- und Getreidewirtschaft sowie anderen Bedarfsträgern zur Verfügung; diese Betriebe konnten beim VEB Kühlbetrieb A ... entsprechende Miet- und Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Weiter ist dort ausgeführt, dass der Betrieb die Großhandelsfunktion in der Erzeugnisgruppe "Tiefkühlkost / Speiseeiskrem" auf dem Gebiet der Bezirke A ... und C ... durchführte. Zum Kundenkreis gehörten im Juni 1990 4.200 Kaufhallen und Einzelhandelseinrichtungen sowie 4.100 Großverbraucher und Gaststätten. Zu den Produktionsstätten wurde im Gründungsbericht ausgeführt, dass der Speiseeisproduktionsbetrieb in R ... hauptsächlich hochwertiges Sahneeis in Großabpackungen für Gaststätten und andere Bedarfsträger produzierte, dass der Speiseeisproduktionsbetrieb in H ... ein umfangreiches Sortiment an Eiskrem herstellte, das hauptsächlich für die Versorgung im Territorium H ... bestimmt war und, dass die Aufgabe des Produktionsbetriebes in P ... in der Übernahme von Hühnereiern aus der Landwirtschaft zur Verarbeitung dieser zu Gefriervollei bestand. Das Gefriervollei stand nach der Lagerung in den Kühlhäusern der weiterverarbeitenden Industrie zur Verfügung bzw. war für den Export vorgesehen.
Die verschiedenen Geschäftsfelder des VEB Kühlbetrieb A ... spiegeln sich in identischer Form auch in der Gliederung des Betriebes sowie in den in den einzelnen Betriebsteilen erledigten Aufgaben wieder. Die DM-Eröffnungsbilanz stellte zu den vorhandenen Betriebsteilen des VEB Kühlbetrieb A ... und deren jeweiligen Betätigungsfeldern Folgendes fest: Kühlhaus I M ... Straße A-Stadt - Vermietung von Kühl- und Trockenlagerflächen - Dienstleistungen und Warenbewegungen Kühlhaus II S A-Stadt - Vermietung von Kühl- und Gefrierflächen - Frostung und Warenbewegung - Handel mit Gefrier-Konserven, Speiseeis, Fleisch-Soßen-Gerichten Kühlhaus III Am B G - Vermietung von Kühl- und Gefrierflächen - Frostung und Warenbewegung - Handel mit Gefrier-Konserven, Speiseeis, Fleisch-Soßen-Gerichten Kühlhaus IV P -Str. C ... - Vermietung von Kühl- und Gefrierflächen - Frostung und Warenbewegung - Handel mit Gefrier-Konserven, Speiseeis, Fleisch-Soßen-Gerichten - Produktion von Fleisch-Soße-Erzeugnissen Kühlhaus V B K ... - Vermietung von Kühl- und Gefrierflächen - Frostung und Warenbewegung - Handel mit Gefrier-Konserven, Speiseeis, Fleisch-Soßen-Gerichten Speiseeisproduktion VI G straße A-Stadt-R ... Produktion von Speiseeis Speiseeis- und Salatproduktion VII I H ... Produktion von Speiseeis und Salaten Gefrier-Vollei-Produktion VIII N straße P ... Produktion von Gefriervollei
Aus dieser Aufstellung der Betriebsteile mit ihren konkreten Betriebsaufgaben ergibt sich, dass lediglich in drei Betriebsteilen (H ..., P ... und A ...-R ...) ausschließlich produziert wurde. In vier Betriebsteilen (A-Stadt [Kühlhaus I und II], G ... und E .../K ...) fand keine Produktion statt, in einem Betriebsteil (C ...) erfolgte die Produktion neben den Kühl-, Lager- und Handelstätigkeiten. Dies spricht dagegen, dass die Produktion dem VEB Kühlbetrieb A ... das Gepräge verliehen hat.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschäftsfelder vom 30. Juni 1990 zum 1. Juli 1990 verändert haben könnten, bestehen nicht.
Die das betriebliche Betätigungsfeld kennzeichnende Gemengelage ergibt sich auch aus dem wiederholt vom Kläger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Schreiben der F ... D ... Kühlhaus GmbH vom 12. April 2002. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Betrieb über Niederlassungen in Form von Kühlhäusern und Produktionsstätten verfügte und in den Produktionsstätten Speiseeis (in R ... und H ...), Vollei (in P ...) und Fleisch-Soße-Produkte (in C ...) hergestellt wurden. Diese Angaben decken sich vollständig mit denen, die aus der Aufstellung zu den vorhandenen Betriebsteilen des VEB Kühlbetrieb A ... und deren jeweiligen Betätigungsfeldern in der DM-Eröffnungsbilanz hervorgehen.
Keine andere Bewertung hinsichtlich der verschiedenen Betriebsaufgaben ergibt sich zudem aus der vom Kläger eingereichten Erklärung des Dr. Z ..., ehemaliger Generaldirektor des volkseigenen Kombinats Kühl- und Lagerwirtschaft X ..., vom 19. August 2003. Auch aus dieser Erklärung ergibt sich, dass der VEB Kühlbetrieb A ... Produktionsaufgaben (Werk I - A ...: Stangeneis, Werk VI - R ...: Speiseeis; Werk VII - H ...: Fertigspeisen und Speiseeis; Werk VIII - P ...: Gefriervollei) und Aufgaben der Vorratshaltung für Rohstoffe für die Produktion und der volkswirtschaftlichen Bevorratung mit Fleisch, Butter und Gefrierkonserven (sog. Staatsreserve) ausführte. Dabei oblag dem Betrieb im Bereich der Vorratshaltung auch die Organisation der Transport-, Umschlags- und Lagerprozesse.
Auch aus weiteren Feststellungen in der DM-Eröffnungsbilanz sowie den Angaben des Klägers und der bereits im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht am 15. Mai 2006 (L 7 RA 393/03) angehörten Zeugen lässt sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis herleiten:
Nach den vorliegenden Unterlagen sowie den Angaben des Klägers und der Zeugen wurden im VEB Kühlbetrieb A ... folgende Waren hergestellt: Speiseeis, Fleisch-Soßen-Gerichte, (Gefrier-)Vollei und Blockeis/Roheis (unter anderem für medizinische Einrichtungen, Labore und die Elbschifferei). Hinzu kamen die Butterausformung und die Kälte-lieferung für künstliche Freilufteisbahnen des VEB Sportstättenbetriebes A ... Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden (S 22 RA 1841/02) auch auf die Bienenhonigverarbeitung in M ... hingewiesen hatte, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, dass die Bienenhonigverarbeitung im VEB Kühlbetrieb A ... durchgeführt wurde. Vielmehr war nach der Gründungsanweisung des VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft X ... hierfür der rechtlich selbständige VEB Bienenwirtschaft M ... zuständig.
Lediglich die Herstellung von Speiseeis, Fleisch-Soßen-Produkten und von Gefriervollei kann unter den Begriff der Sachgüterproduktion gefasst werden. Die Butterausformung, die Herstellung von Blockeis/Roheis sowie die mit der Kältelieferung verbundenen Arbeiten können nicht der Produktion im engeren Sinne zugerechnet werden. Bei der Butterausformung handelte es sich lediglich um einer Weiterbearbeitung, also um eine Veredlung, und nicht um eine Produktion. Das Blockeis/Roheis wurde ebenfalls lediglich bearbeitet; zudem handelte es sich bei der Roheisproduktion bereits nach den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dresden am 15. September 2003 um eine manuelle Arbeit, sodass eine serienmäßige, maschinelle Massenproduktion ohnehin nicht stattfand. Die Kältelieferung sowie das Vorhalten und Bereitstellen von Kühlkapazitäten in Kühlhäusern und das Lagern und Handeln mit Produkten sind hingegen, nicht dem Produktionsdurchführungsbegriff unterfallende, Dienstleistungsaufgaben.
Soweit der Kläger in Bezug auf die Zuordnung von einzelnen Geschäftsfeldern zum Bereich der Produktion darauf abstellt, dass ein hoher technologischer Aufwand erforderlich war, ist dieser Gesichtspunkt nicht entscheidend. Der Umfang des erforderlichen technologischen Aufwandes ist kein Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zur Urproduktion, Veredelung oder Sachgüterproduktion.
Für die Auffassung des Klägers, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um einen Produktionsbetrieb handelte, kann zwar der mengenmäßige Umfang des Bestandes an fertigen Erzeugnissen und Waren ins Feld geführt werden. Nach den Feststellungen auf Seite A12 der DM-Eröffnungsbilanz entfielen zum 30. Juni 1990 / 1. Juli 1990 allein 5.737.196,57 Kilogramm (kg) auf Hühnereier. Zusammen mit den Fleisch-Soßen-Gerichten (78.602,27 kg) und dem Speiseeis (168.255,89 kg) ist dies mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes, der sich auf 11.732.574,81 kg belief.
Allerdings ist dieser quantitative Ansatz nach dem Gewicht der "Produkte" nicht geeignet, den Hauptzweck eines Betriebes abzubilden. Denn er ist unter anderem von der Beschaffenheit der Ausgangsmaterialien und der fertigen Erzeugnisse abhängig. Geeigneter ist es an den Wert der vorhandenen Erzeugnisse und Waren anzuknüpfen, zumal dieses quantitative Verhältnis der Erzeugnisse und Waren zueinander nach einem einheitlichen, nämlich wirtschaftlich bewertenden, Maßstab erfolgt (vgl. zu dieser Maßgabe etwa: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 35). Diesbezüglich ergibt sich für den VEB Kühlbetrieb A ... ein gänzlich anderes Bild. Am 30. Juni 1990 / 1. Juli 1990 betrug der Gesamtwert der fertigen Erzeugnisse und Waren 19.558.455,13 DM. Hiervon entfiel ein Wert von 12.730.177,75 DM auf Butter, also auf eine Ware, die im VEB Kühlbetrieb A ... nur eingelagert und allenfalls ausgeformt wurde. Wenn die Werte für, die ebenfalls nur eingelagerten Waren in Form von, Schweinefleisch (261,60 DM), Rind- und Hammelfleisch (395.392,59 DM), Innereien (29.449,15 DM), Geflügel (2.695.447,49 DM), tierische Fette (62.210,44 DM) sowie Konserven- und Dauerwurst (79.299,12 DM) hinzugerechnet werden, beläuft sich dies auf über 4/5 des gesamten Wertes der fertigen Erzeugnisse und Waren. Daraus ergibt sich deutlich, dass die Lagerung und Kühlung wertmäßig dem Betrieb das Gepräge verliehen hat.
Soweit der Kläger hiergegen wiederholt einwandte, diese Werte würden lediglich auf einem zu diesem Zeitpunkt hohen Butterberg beruhen, da in den Sommermonaten aufgrund der Vegetationslage typischerweise eine erhöhte Butterproduktion stattgefunden habe und die Butterbevorratung für die Sonderbedarfsträger (Armeen) und den Export erfolgte, vermag dies zu keiner anderen Bewertung Veranlassung zu geben. Zum einen folgt aus der auf den 30. Juni 1990 abstellenden Stichtagsregelung, dass vorrangig und zuerst von diesem Zeitpunkt ausgegangen werden muss, weil erst das Vorliegen aller drei Voraussetzungen für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft zu diesem konkreten Stichtag überhaupt die Prüfung eröffnet, welche Zeiträume als fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft in Betracht kommen. Zum anderen handelt es sich bei allen vom VEB Kühlbetrieb A ... gelagerten, veredelten, ausgeformten und produzierten Gegenstände – mit Ausnahme des Speise- und des Blockeises – um "Naturprodukte", die stets saisonalen Schwankungen unterworfen waren, sodass ein – rechtlich ohnehin nicht gerechtfertigtes – Abstellen auf einen anderen Betrachtungszeitraum zwar gegebenenfalls andere Wertangaben aber keine anderen Verteilungsquoten ergeben würde. Soweit der Butterberg wegen der erforderlichen Vorratshaltung für die Sonderbedarfsträger und den Export erfolgte, ist dies gerade ein die betriebliche individuelle Situation prägender Umstand, der nicht – wie der Kläger meint – ausgeblendet und separiert, sondern berücksichtigt werden muss, weil er die individuellen betrieblichen Gegebenheiten kennzeichnet.
Der Anteil der im VEB Kühlbetrieb A ... in der Produktion eingesetzten Mitarbeiter gibt keinen konkreten Aufschluss über die Bedeutung der Produktion im Vergleich zu anderen Aufgabenbereichen in diesem Betrieb. Der Anteil schwankt ausgehend von den subjektiven Angaben und den Schätzungen des Klägers und des Zeugen W ... zwischen knapp 50 Prozent und bis zu 80 Prozent der Beschäftigten, wobei zum Teil auch das Leitungspersonal in den jeweiligen Bereichen mit einbezogen wurde. Bei diesen subjektiven Angaben und Schätzungen ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge W ... bei der Beschreibung der Produktionsabläufe eindrücklich und nachvollziehbar geschildert haben, dass wegen der damals bestehenden Produktionsverhältnisse mit einem vergleichsweise hohen Personaleinsatz gearbeitet werden musste. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben zwingend subjektiver Wertung, abhängig davon, was der Kläger und der Zeuge unter dem Begriff der Produktion verstehen, unterliegen. Dieser subjektive Produktionsbegriff ist jedoch nicht maßgeblich. Denn weder "Produktionspersonal" im Bereich der Butterausformung noch im Bereich der manuellen, und damit personalintensiven, Blockeis- und Roheisherstellung sind zu berücksichtigen, weil es sich bei diesen Umformungsvorgängen gerade nicht um die für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erforderliche serielle und massenhafte Produktionsdurchführung, sondern um Veredlungsvorgänge handelte.
Aus demselben Grund ergibt sich ein Überwiegen der Produktion auch nicht aus der schriftlichen Aufstellung des Klägers vom 12. Januar 2011, die er als Zeuge im Rahmen des Verfahrens einer Arbeitskollegin vor dem Sächsischen Landessozialgerichts unter dem Aktenzeichen L 5 R 212/07 tätigte und die er im anhängigen Verfahren ebenfalls nochmals zu den Akten reichte. Bei seiner Angabe der reinen "Neuproduktion" von ca. 85 Prozent berücksichtigt er die Herstellung von Gefriergut aus Lebensmitteln und von Stangen- bzw. Roheis. Hierbei handelte es sich jedoch, wie bereits ausgeführt, um eine Veredelung von Lebensmitteln und nicht um eine (Neu-)Sachgüterproduktion bzw. Sachgüterherstellung. Das BSG hat, wie ebenfalls bereits hervorgehoben, bereits in seinem Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - hinsichtlich der Sachleistungsbetriebe zwischen den Sachgüter herstellenden Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetrieben einerseits und den Veredelungsbetrieben andererseits unterschieden. Die (bloße) Bearbeitung von tierischen oder anderen Rohstoffen insbesondere durch Zuführung von kalter Energie kann demnach nicht als Sachgüterproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells verstanden werden (vgl. dazu etwa auch: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 22 R 808/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 55).
Soweit der Zeuge Dr. Z ... angegeben hat, dass von dem in den späten 1980er Jahren von sämtlichen Kombinatsbetrieben erwirtschafteten Gewinn in Höhe von 36.200.000 Mark allein 5.900.000 Mark auf die Warenproduktion im VEB Kühlbetrieb A ... entfallen sei, ist dies für die Frage, ob die Sachgüterproduktion dem VEB Kühlbetrieb A ... das Gepräge gegeben hat, wenig aussagekräftig. Zwar hat der Zeuge ebenfalls angegeben, dass mit der Lagertätigkeit allenfalls die Kosten hätten gedeckt werden können und lediglich mit den verschiedenen Produktionslinien habe sich Gewinn erwirtschaften lassen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass auch ein unrentables (oder sogar defizitäres) Geschäftsfeld einem Betrieb das Gepräge verleihen kann.
Soweit der Kläger ausführt, der ausschließlich auf die Produktion fokussierte Rationalisierungsbau sei nicht dem Baugewerbe als produzierendem Gewerbe zugeordnet worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Rationalisierungsmittelbau als Annex zum Bereich der produktionsvorbereitenden Rationalisierung gehört, eine Dienstleistung und keine serienmäßige Produktionsdurchführung darstellt und deshalb keine andere Bewertung der Gemengeaufgaben des VEB Kühlbetrieb A ... primär im Bereich der Lagerung, der Kühlung und des Handels sowie lediglich sekundär und nachrangig im Bereich der Produktion zur Folge hat. Nach dem Sprachgebrauch der DDR waren von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1) wider, deren Geltung mit der "Anordnung Nr. 2 über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 13. Oktober 1982 (DDR-GBl. I 1982 Nr. 37, S. 616) auch für den Zeitraum ab dem Jahresvolkswirtschaftsplan 1983 verlängert wurde. Diese Rahmenrichtlinie ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wurde unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich war dabei unter anderem die Rationalisierung (37, 2. Spiegelstrich) zugeordnet. Entsprechend wurde in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Zum produktionsvorbereitenden Personal gehörten dabei unter anderem Beschäftigte für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten einschließlich Musterbau und technische Versuche, Fertigungskonstruktions-, Projektierungs- und technologische Vorbereitungsarbeiten. Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) wurde in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Rationalisierungsmittelbetrieben auf der anderen Seite unterschieden. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR umfasste die Rationalisierung die Gesamtheit der zur Intensivierung in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen, den Zweigen und in der ganzen Volkswirtschaft sowie in allen anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens von der sozialistischen Gesellschaft getroffenen Maßnahmen. Ziel der sozialistischen Rationalisierung war es, mit den vorhandenen Arbeitskräften, den verfügbaren Produktionsausrüstungen, Geräten und Materialien die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu verbessern sowie den Reproduktionsprozess intensiver zu gestalten und dadurch eine rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität und eine hohe ökonomische Effektivität zu erreichen. Die sozialistische Rationalisierung erfasste alle Arbeitsprozesse (Forschung, Entwicklung, Planung, Leitung, Produktion, Absatz). Zur Rationalisierung gehörten unter anderem Maßnahmen wie die Konzentration und Spezialisierung der Forschung in Großforschungszentren, die Konzentration der Entwicklung und Fertigung auf bestimmte Betriebe, die Anwendung rationeller Planungs- und Leitungsmethoden, die Anwendung produktiver Technologien, die Standardisierung, die Mechanisierung und die Automatisierung, die Umorganisation der Produktion in Richtung auf höhere Fertigungsprinzipien, der Einsatz neuer Organisations- und Mechanisierungsmittel sowie von Automaten bis zur elektronischen Datenverarbeitung und die Errichtung zentraler Reparaturstätten in den Territorien (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 689-691; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 764-766; Ökonomisches Lexikon Q-Z, Berlin 1979, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 22-23; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Rationalisierung", S. 790-791). In diesem Sinne umschrieb auch die Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke (nachfolgend: Rationalisierungsanordnung) vom 29. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 17 S. 152) die Aufgaben der Rationalisierungsbetriebe. Auch die Rationalisierungsanordnung ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung erarbeiteten die Rationalisierungsbetriebe Unterlagen für die Rationalisierung und konstruierten und fertigten Rationalisierungsmittel. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Rationalisierungsanordnung konzentrierten sich die Rationalisierungsbetriebe auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nehmen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung richtete sich die Tätigkeit der Rationalisierungsbetriebe vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen. Nach § 2 Abs. 4 der Rationalisierungsanordnung führten die Rationalisierungsbetriebe im Auftrag des zuständigen Wirtschaftsrates Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durch und unterbreiteten Vorschläge zur Rationalisierung. Nach § 2 Abs. 5 der Rationalisierungsanordnung unterhielten die Rationalisierungsbetriebe im Rahmen der Erzeugnisgruppe einen Informationsdienst über durchgeführte Aufgaben und nahmen aktiv Einfluss auf mögliche Nachnutzung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Rationalisierungsanordnung organisierten die Rationalisierungsbetriebe die Erzeugnisgruppenarbeit mit dem Ziel, die bei der sozialistischen Rationalisierung gewonnenen Erfahrungen und erreichten Ergebnisse auch überbezirklich zu nutzen und sich bei der Lösung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung erstreckte sich die Zusammenarbeit insbesondere auf den allseitigen Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleich zwischen den Betrieben, die zentrale Dokumentation und Information zur Vermeidung von Doppelarbeiten und die zentralisierte Lagerhaltung für ausgewählte Materialien. Diese Charakterisierung der Rationalisierung entsprach bereits einem Ministerratsbeschluss vom 2. März 1967. Mit dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrates über die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung vom 2. März 1967 (Beschluss-Nummer: 108 / 4 / 67; vertrauliche Ministerratssache Nr. 229/67) wurden die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung bestätigt. Nach diesen Grundsätzen war die Tätigkeit der Ingenieurbüros für Rationalisierung auf die Erhöhung der Produktivität und die Verbesserung der Rentabilität der zu rationalisierenden Betriebe gerichtet. Im Ergebnis der Arbeit der Ingenieurbüros für Rationalisierung war der betriebliche Nutzen nachzuweisen und ökonomisch zu bewerten. Dabei standen folgende Aufgabenstellungen für die Ingenieurbüros für Rationalisierung im Vordergrund: - Steigerung der Arbeitsproduktivität und Erhöhung der Rentabilität, - Erhöhung des Betriebsgewinns, - Senkung der Kosten, - Erhöhung der Fondsquote und Fondsrentabilität, - Einsparung von Arbeitskräften und - Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse. Zur Erfüllung dieser Aufgabenstellungen hatten die Ingenieurbüros für Rationalisierung die Betriebsdirektoren bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der komplexen sozialistischen Rationalisierung zu beraten, zu unterstützen und eventuell nach Vereinbarung mit den Betrieben auf vertraglicher Grundlage Rationalisierungsvorhaben durchzuführen. Die Aufgabenstellungen erstreckten sich dabei, unter Wahrung der vollen Verantwortung der Betriebsdirektoren, auf folgende Gebiete: - Planung, Organisation und Leitung des Reproduktionsprozesses (Betriebs- und Verwaltungsorganisation, Planung der technischen Vorbereitung und Produktionsdurchführung sowie Organisationstechnik), - inhaltliche Fragen der technischen Vorbereitung wie konstruktive Vorbereitung (Werkstoffeinsatz, Vereinheitlichung, Wertanalyse) und technologische Vorbereitung (Typung, Gruppenbearbeitung), - Technologie der Produktion (Einsatz progressiver Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Vorrichtungen, Rationalisierungsmittel), - Organisation des Produktionsprozesses (innerbetrieblicher Transport, Lagerwesen Fertigungsmittelwirtschaft, Gütesicherung und Instandhaltung), - Arbeitsgestaltung (Arbeitsstadium, Arbeitsgestaltung, Arbeitsordnung, Arbeitsschutz). Sämtliche dieser Aufgaben waren auf der Grundlage von Problem-, Kosten- und Systemanalysen durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Reproduktionsprozesses und der Vielfalt der betrieblichen Arbeit waren die entscheidenden Ursachen für die Störungen im betrieblichen Prozess zu erkennen und zu beseitigen. Der Schwerpunkt der Arbeit bestand darin, auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes der Technik, - eine durchgängige Rationalisierung in Richtung Mechanisierung und Automatisierung, - die Rationalisierung der ingenieurtechnischen Planungs-, Leitungs- und Verwaltungsarbeit, - die Standardisierung, nationale und internationale Spezialisierung, Konzentration und Kooperation der Produktion, - die rationellste Nutzung der Produktionsfonds zu gewährleisten. Daraus wird insgesamt deutlich, dass die Rationalisierungsaufgaben keine Produktionsdurchführungs-, sondern produktionsvorbereitende Aufgaben waren und einem Betrieb damit nicht den Charakter eines Produktionsdurchführungsbetriebes verleihen können.
Gegen die Zuordnung des VEB Kühlbetrieb A ... zu den produktionsdurchführenden Betrieben spricht darüber hinaus auch die Einordnung des Betriebes innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985), zumal neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen und des Klägers hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, also der VEB Kühlbetrieb A ..., war ausweislich des Auszugs aus dem statistischen Betriebsregister, nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 53310, innerhalb des Wirtschaftsbereichs 5 zugeordnet. Hierunter fallen Kühl- und Lagerhäuser als Kühlbetrieb im Wirtschaftsbereich Handel. Diese sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die "industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23) bzw. die "unmittelbare Produktionsdurchführung" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die massenhafte industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern im Wirtschaftsbereich Industrie beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken im Wirtschaftsbereich Bauwirtschaft das Gepräge, sondern in Kühlbetrieben ausgeführte Aufgaben der Kühlung, Lagerung und des Handels. Wären dem Betrieb vorherrschend bzw. überwiegend Produktionsaufgaben im Bereich der Speiseeisherstellung oder von Molkereiprodukten zugewiesen gewesen bzw. hätte er solche maßgeblich prägend tatsächlich verrichtet, dann wäre der Betrieb in die Wirtschaftsgruppe 19881 innerhalb des Wirtschaftsbereichs 1, also der Industrie, eingeordnet gewesen.
Soweit der Kläger wiederholt unter Vorlage verschiedener Schreiben des Statistischen Bundesamtes an ihn darauf hinweist, das Statistische Bundesamt ordne alle Erzeugnisse, die Kälteerzeugung zum Gefrieren selbst und den Rationalisierungsmittelbau weder dem Handel noch der Landwirtschaft, sondern innerhalb der WZ 2008 dem produzierenden Gewerbe zu, folgt hieraus keine andere Bewertung. Welche Klassifikationen das Statistische Bundesamt vornimmt, ist für den vorliegend Rechtstreit ohne Bedeutung, weil diese Klassifikationen erkennbar nicht von dem im Rahmen einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft maßgeblichen spezifischen produktionsbezogenen Begriff der massenhaften Produktionsdurchführung ausgehen. Im Übrigen ist die Argumentation des Klägers selbst nach der vorgelegten Auskunft des Statistischen Bundesamtes in erheblichem Maße unrichtig, weil das Gefrieren als logistische Dienstleistung etwa im Zusammenhang mit dem Einlagern in Kühlhäusern, wie es im VEB Kühlbetrieb A ... erfolgte, in der Unterklasse "Lagerei" und damit außerhalb des "produzierenden Gewerbes" klassifiziert wird.
Zusammenfassend ist nach Auswertung der umfangreichen Betriebsunterlagen, der Angaben des Klägers und der Zeugen sowie der sonstigen Hinweistatsachen festzuhalten, dass zur Überzeugung des Gerichtes im VEB Kühlbetrieb A ... zwar in nicht nur untergeordnetem Umfang produziert wurde, dass die Sachgüterproduktion aber in Relation zur Kühl- und Lagertätigkeit sowie zur Handelstätigkeit dem Betrieb nicht das Gepräge verliehen hat. Soweit der Kläger im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 25. August 2016 wiederholt in den Raum stellte: "Beweis: Sachverständigengutachten" ist darauf hinzuweisen, dass es sich zum einen um keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag handelte, weil ein konkretes Beweisthema nicht benannt wird. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage, welchem Wirtschaftsbereich die tatsächliche Tätigkeit des VEB Kühlbetrieb A ... zuzuordnen ist, keine durch Sachverständigengutachten (auf welchem Fachgebiet?) zu beantwortende Tatsachen- sondern eine vom Gericht im Rahmen der konkreten Rechtsanwendung zu bewertende Rechtsfrage ist, die nicht an einen Sachverständigen delegiert werden kann.
Soweit der Kläger wiederholt sinngemäß ausführte, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen, weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen, und damit auch die Rationalisierung, die Lagerung, die Kühlung und sämtliche im Reproduktionsprozess erbrachte Dienstleistungen, zähle (vgl. in dieser Richtung auch: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.
Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Kühlbetrieb A ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Betriebe, die vorwiegend mit der Kühlung, der Lagerung und dem Handel und nachrangig mit der Produktion von Speiseeis, Gefriervollei und Fleisch-Soße-Gerichten befasst waren, nicht aufgeführt sind.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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