Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 148/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 187/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Klägerin im Blockmodell und die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg), und zwar noch für die Zeit vom 1. März 2014 bis 11. April 2014.
Die 1951 geborene Klägerin meldete sich am 6. Februar 2014 mit Wirkung zum 1. März 2014 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Sie war bis 28. Februar 2014 ununterbrochen als Stationsschwester in einem städtischen Krankenhaus aufgrund eines ursprünglich unbefristeten Arbeitsvertrages von 1970 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom 21. Mai 2008, mit dem die Klägerin und ihr früherer Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell für die Zeit ab 1. November 2009 vereinbart hatten, mit Ablauf des 28. Februar 2014. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Alterszeitarbeitsverhältnisses betrug 20 Stunden und wurde in der Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2011 geleistet, an die sich die Freizeitphase vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2014 anschloss. Das Arbeitsentgelt wurde unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend gezahlt.
Mit Bescheid vom 14. März 2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen vom 1. März bis 23. Mai 2014 fest; während dieser Zeit ruhe ihr Anspruch auf Alg. Mit weiterem Bescheid vom 17. März 2014 bewilligte sie Alg vom 24. Mai 2014 bis 22. November 2015 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,50 EUR für eine Anspruchsdauer von 720 Tagen. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, sie habe angesichts einer verkürzten Lebensarbeitszeit mit Vereinbarung der Altersteilzeit eine Rentenminderung in Kauf genommen und berufe sich auf das Vorliegen einer Härte, wies die Beklagte nach Einholung der Stellungnahme ihres früheren Arbeitgebers vom 22. Mai 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2014 zurück. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe nach Ablauf der Freistellungsphase keine Altersrente in Anspruch genommen. Auch habe sie keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar sich anschließende Dauerbeschäftigung gehabt, so dass die Arbeitslosigkeit zumindest grobfahrlässig herbeigeführt worden sei. Ein wichtiger Grund liege nicht vor, da die Klägerin bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung nicht davon ausgehen konnte, ab 1. März 2014 eine ungekürzte Altersrente zu erhalten. Eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung habe nicht gedroht. Eine besondere Härte, die eine Verkürzung der Sperrfrist zulasse, sei nicht gegeben.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin ab 1. Juli 2014 Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Bescheid vom 4. Juli 2014).
Auf ihre Klage hat das Sozialgericht Potsdam (SG) mit Urteil vom 6. August 2015 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 17. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2014 verurteilt, der Klägerin Alg vom 1. März 2014 bis 11. April 2014 in Höhe von 23,50 EUR täglich zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zwar liege bei der Kläger kein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vor; sie habe den Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Die hiernach eingetretene Sperrzeit vermindere sich aber auf sechs Wochen wegen Vorliegens einer besonderen Härte. Die Klägerin habe bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht den Versorgungsausgleich von 2011 zugunsten ihres früheren Ehemannes kennen können. Sie habe sich vor dem Ende der Beschäftigung auch bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber intensiv um eine Fortführung ihres Beschäftigungsverhältnisses bemüht und sich in einer Arztpraxis beworben.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Plan, Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen angesichts der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung geändert habe, seien die Folgen ihres Verhaltens nicht von der Versichertengemeinschaft zu tragen. Eine besondere Härte liege nicht vor. Auf die Kenntnis vom Versorgungsausgleich im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages komme es nicht an, da wirtschaftliche und persönliche Gründe insofern nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen seien. Auch eine besondere wirtschaftliche Härte liege nicht vor, da die Klägerin ab 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie, um ca 108 EUR höhere Rente als im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme zum 1. März 2014 beziehe. Intensive Bemühungen um einen Anschlussarbeitsplatz könnten nicht anerkannt werden, da sich die Klägerin erst nach Auslaufen der Altersteilzeit um einen solchen bemüht habe. Jedenfalls hätte eine verkürzte Sperrzeit gerade den Zeitraum vom 1. März bis 11. April 2014 umfasst, während dessen der Anspruch auf Alg ruhe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. August 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ergänzt, es sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie an ihren ursprünglichen Rentenplänen nicht festgehalten habe. Wertungsmäßig sei die nachträgliche Änderung als wichtiger Grund zu erachten. Die Beklagte selbst habe gar keine Vermittlungsbemühungen zu ihren Gunsten unternommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 14. März 2014 (Sperrzeit) und vom 17. März 2014 (Bewilligungsbescheid), die eine Einheit bilden (stRspr vgl BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 14/99 R – juris Rn 14; Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a//AL 48/04 R – juris Rn 5 mwN), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2014, und zwar nur noch, soweit hiermit der Eintritt einer Sperrzeit vom 1. März 2014 bis 11. April 2014 festgestellt und die Zahlung von Alg abgelehnt worden ist. Im Übrigen, in Bezug auf den Zeitraum vom 12. April 2014 bis 23. Mai 2014, ist das insoweit klageabweisende Urteil des SG rechtskräftig und für die Beteiligten bindend geworden (vgl § 141 Abs 1 Nr 1 SGG).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet; das Urteil des SG ist, soweit es noch der Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im gegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis 11. April 2014 Anspruch auf Alg, weil sie in dieser Zeit arbeitslos war, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaft erfüllt hat (vgl § 137 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitslosenversicherung – SGB III idF des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl I S 2854]). Zwar hatte sie mit der Vereinbarung der Altersteilzeit ihr vormals unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Endes der Freistellungsphase versicherungswidrig gelöst (vgl BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7 AL 6/08 – R – juris Rn 18 zur "funktionsdifferenten Auslegung" des Begriffs Beschäftigungslosigkeit bei Altersteilzeit im Blockmodell). Der Anspruch auf Alg ruht aber für die Dauer einer Sperrzeit nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 [BGBl I S 2467]). Hier ist indes ein wichtiger Grund in diesem Sinne gegeben.
Versicherungswidriges Verhalten liegt u.a. vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III; Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). So liegt es hier. Die Klägerin hat durch den Abschluss des Änderungsvertrages vom 21. Mai 2008 das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf der Freistellungsphase zum 1. März 2014 gelöst und dadurch bewusst die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, weil sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages kein Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht hatte. Insofern hat sie die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebliche Beschäftigungslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt (vgl BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R - juris Rn 15; Urteil vom 21. Juli 2009, aaO Rn 11, 19 mwN).
Die Klägerin kann sich jedoch für ihr Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen, weil sie zur Überzeugung des Senats ursprünglich, dh im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages von 2008, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte, wovon auch prognostisch zweifellos auszugehen war. Nach Änderung dieser ursprünglichen Absicht kurz vor Ende der Freistellungsphase hat sie sich im Interesse der Versichertengemeinschaft zumutbar, aber auch ausreichend bemüht, die drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Bei dieser Sachlage ist ihr die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorzuwerfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 11a AL 51/06 R – juris Rn 35 mwN). Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (BSG aaO; ferner Urteil vom 2. Mai 2012, aaO Rn 17 mwN; Karmanski in Brand, SGB III, 7. Auflage, 2015, § 159 Rn 120). Ausschlaggebend sind allein die objektiven Umstände, wie sie sich einem neutralen Beobachter im Zeitpunkt der Auflösung des früheren Beschäftigungsverhältnisses darstellen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 98/03 R – juris Rn 20). Für die Beurteilung ist mithin allein auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, hier also auf den Abschluss des Änderungsvertrages vom 21. Mai 2008, in dessen § 7 die Beteiligten geregelt haben, dass das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2014 enden würde.
Zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell hat das BSG bereits ausgeführt (vgl BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, aaO Rn 13), dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt hat, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S 1, 22). Insoweit war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die Bundesagentur für Arbeit durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Bei dieser Sachlage kann aber einem Arbeitnehmer bzw einer Arbeitnehmerin – wie der Klägerin –, die sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält und nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln wollte, der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden, wenn hiervon prognostisch auszugehen war (BSG, aaO Rn 12 ff; vgl in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11a AL 55/05 R – juris Rn 20). So liegt es hier. Schon der von den damaligen Vertragsparteien gewählte Zeitpunkt für das endgültige Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsleben – hier mit dem Monat der Vollendung ihres 63. Lebensjahres – weist auf den beabsichtigten Rentenbezug "mit 63" hin. Andere Gründe für die Wahl dieses Zeitpunktes sind nicht ersichtlich, insbesondere wurde mit der Änderungsvereinbarung auch keiner andernfalls drohenden betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen, wie sich aus dem Schreiben ihres früheren Arbeitgebers vom 22. Mai 2014 ergibt. Schon mit ihrem persönlich verfassten Widerspruch vom 31. März 2014 hatte die Klägerin vielmehr ausgeführt, sie habe nach jahrzehntelanger Beschäftigung als Krankenschwester, davon 25 Jahre als leitende Stationsschwester, die "aus der Altersteilzeit resultierende Rentenminderung vor dem Hintergrund einer verkürzten Lebensarbeitszeit bei Unterzeichnung" des Altersteilzeitvertrages in Kauf genommen. Hiervon war aufgrund der seinerzeitigen Rechtslage auch auszugehen. Denn nach § 36 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI aF mWv 1. Januar 2008) konnte die Klägerin nach Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen, und zwar unter Inkaufnahme entsprechender Abschläge (vgl § 77 Abs 2 Nr 2 a SGB VI aF). Ansatzweise Zweifel daran, dass sie in jenem Zeitpunkt nicht die alleinige Absicht hatte, direkt nach Abschluss der Altersteilzeit mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne "Umweg" über die Beantragung von Alg Altersrente zu beziehen, was ihr auch ausweislich der Rentenauskunft vom 3. März 2014 mit Rentenabschlägen noch möglich gewesen wäre, bestehen hiernach nicht. Vielmehr ist ihr Vorbringen, sich erst nach Bekanntwerden der für sie günstigeren Rentenpläne des Gesetzgebers Anfang des Jahres für eine abschlagsfreie Rente entschieden zu haben, zumal mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung schon Mitte des Jahres 2014 zu rechnen war und sie ausweislich der Rentenauskunft vom 3. März 2014 andernfalls Abschläge in Höhe von 8,7 % im Falle der sofortigen Inanspruchnahme dauerhaft hätte in Kauf nehmen müssen (laut Rentenauskunft vom 2. Dezember 2013 in Höhe von 7,2 %), zweifellos plausibel. Mithin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2008 prognostisch von einem nahtlosen Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsleben nach Ablauf Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen, so dass ihr der Nachweis, mit Ablauf des 28. Februar 2014 einen wichtigen Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu haben, zur Überzeugung des Senats gelungen ist (vgl dazu, dass der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken muss, BSG, Urteil vom 20. April 1977 – B 7 RAr 112/75 – juris Rn 12).
Dahinstehen kann, ob der wichtige Grund hier später entfallen ist (vgl zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 20. April 1977, aaO Rn 16; aA zu einem vergleichbaren Fall SG Kassel, Urteil vom 30. November 2015 – S 3 AL 10/15 – juris Rn 23), nachdem sich die Klägerin, wie ausgeführt, mit Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers zu einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (vgl § 236b SGB VI idF des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014 mWv 1. Juli 2014 BGBl I S 787) noch während des Arbeitsverhältnisses, aber kurz vor dem Ende der Freistellungsphase, entschieden hat, ihren ursprünglichen Plan, unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen nahtlos nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Altersrente zu beanspruchen, aufzugeben. Denn sie hatte sich jedenfalls ausweislich ihrer Einlassung im Verhandlungstermin vor dem SG, an der der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, sofort nach Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers Anfang des Jahres 2014 bemüht, ihr Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber fortzusetzen, was freilich schon angesichts einer Nachbesetzung ihres früheren Arbeitsplatzes nicht mehr möglich war, und ferner seit Februar 2014 erfolglos versucht, ein Anschlussarbeitsverhältnis bei einer Ärztin in Brandenburg zu erhalten. Angesichts der konkreten, hier vorliegenden Umstände, insbesondere des für sie späten Bekanntwerdens der erheblich günstigeren Rentenpläne des Gesetzgebers, ihres Alters und der nunmehr schon für die Zeit ab Mitte des Jahres 2014 in Aussicht genommenen Altersrente, hat sie sich zumutbar, aber auch im Interesse der Versichertengemeinschaft ausreichend bemüht, die ursprünglich von einem wichtigen Grund gedeckte Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern bzw. kurzfristig eine sich anschließende (Dauer-)Beschäftigung zu finden, so dass ihr ihr Verhalten nach Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung insgesamt nicht vorwerfbar ist (so auch im Ergebnis SG Kassel, aaO, aA SG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2015 – S 7 AL 1978/14 – juris Rn 20). Bei dieser Sachlage kommt es auf das Vorliegen einer Härte (vgl § 159 Abs 3 Satz 2 Nr 2 b SGB III) nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Klägerin im Blockmodell und die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg), und zwar noch für die Zeit vom 1. März 2014 bis 11. April 2014.
Die 1951 geborene Klägerin meldete sich am 6. Februar 2014 mit Wirkung zum 1. März 2014 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Sie war bis 28. Februar 2014 ununterbrochen als Stationsschwester in einem städtischen Krankenhaus aufgrund eines ursprünglich unbefristeten Arbeitsvertrages von 1970 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom 21. Mai 2008, mit dem die Klägerin und ihr früherer Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell für die Zeit ab 1. November 2009 vereinbart hatten, mit Ablauf des 28. Februar 2014. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Alterszeitarbeitsverhältnisses betrug 20 Stunden und wurde in der Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2011 geleistet, an die sich die Freizeitphase vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2014 anschloss. Das Arbeitsentgelt wurde unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend gezahlt.
Mit Bescheid vom 14. März 2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen vom 1. März bis 23. Mai 2014 fest; während dieser Zeit ruhe ihr Anspruch auf Alg. Mit weiterem Bescheid vom 17. März 2014 bewilligte sie Alg vom 24. Mai 2014 bis 22. November 2015 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,50 EUR für eine Anspruchsdauer von 720 Tagen. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, sie habe angesichts einer verkürzten Lebensarbeitszeit mit Vereinbarung der Altersteilzeit eine Rentenminderung in Kauf genommen und berufe sich auf das Vorliegen einer Härte, wies die Beklagte nach Einholung der Stellungnahme ihres früheren Arbeitgebers vom 22. Mai 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2014 zurück. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe nach Ablauf der Freistellungsphase keine Altersrente in Anspruch genommen. Auch habe sie keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar sich anschließende Dauerbeschäftigung gehabt, so dass die Arbeitslosigkeit zumindest grobfahrlässig herbeigeführt worden sei. Ein wichtiger Grund liege nicht vor, da die Klägerin bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung nicht davon ausgehen konnte, ab 1. März 2014 eine ungekürzte Altersrente zu erhalten. Eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung habe nicht gedroht. Eine besondere Härte, die eine Verkürzung der Sperrfrist zulasse, sei nicht gegeben.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin ab 1. Juli 2014 Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Bescheid vom 4. Juli 2014).
Auf ihre Klage hat das Sozialgericht Potsdam (SG) mit Urteil vom 6. August 2015 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 17. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2014 verurteilt, der Klägerin Alg vom 1. März 2014 bis 11. April 2014 in Höhe von 23,50 EUR täglich zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zwar liege bei der Kläger kein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vor; sie habe den Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Die hiernach eingetretene Sperrzeit vermindere sich aber auf sechs Wochen wegen Vorliegens einer besonderen Härte. Die Klägerin habe bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht den Versorgungsausgleich von 2011 zugunsten ihres früheren Ehemannes kennen können. Sie habe sich vor dem Ende der Beschäftigung auch bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber intensiv um eine Fortführung ihres Beschäftigungsverhältnisses bemüht und sich in einer Arztpraxis beworben.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Plan, Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen angesichts der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung geändert habe, seien die Folgen ihres Verhaltens nicht von der Versichertengemeinschaft zu tragen. Eine besondere Härte liege nicht vor. Auf die Kenntnis vom Versorgungsausgleich im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages komme es nicht an, da wirtschaftliche und persönliche Gründe insofern nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen seien. Auch eine besondere wirtschaftliche Härte liege nicht vor, da die Klägerin ab 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie, um ca 108 EUR höhere Rente als im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme zum 1. März 2014 beziehe. Intensive Bemühungen um einen Anschlussarbeitsplatz könnten nicht anerkannt werden, da sich die Klägerin erst nach Auslaufen der Altersteilzeit um einen solchen bemüht habe. Jedenfalls hätte eine verkürzte Sperrzeit gerade den Zeitraum vom 1. März bis 11. April 2014 umfasst, während dessen der Anspruch auf Alg ruhe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. August 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ergänzt, es sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie an ihren ursprünglichen Rentenplänen nicht festgehalten habe. Wertungsmäßig sei die nachträgliche Änderung als wichtiger Grund zu erachten. Die Beklagte selbst habe gar keine Vermittlungsbemühungen zu ihren Gunsten unternommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 14. März 2014 (Sperrzeit) und vom 17. März 2014 (Bewilligungsbescheid), die eine Einheit bilden (stRspr vgl BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 14/99 R – juris Rn 14; Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a//AL 48/04 R – juris Rn 5 mwN), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2014, und zwar nur noch, soweit hiermit der Eintritt einer Sperrzeit vom 1. März 2014 bis 11. April 2014 festgestellt und die Zahlung von Alg abgelehnt worden ist. Im Übrigen, in Bezug auf den Zeitraum vom 12. April 2014 bis 23. Mai 2014, ist das insoweit klageabweisende Urteil des SG rechtskräftig und für die Beteiligten bindend geworden (vgl § 141 Abs 1 Nr 1 SGG).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet; das Urteil des SG ist, soweit es noch der Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im gegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis 11. April 2014 Anspruch auf Alg, weil sie in dieser Zeit arbeitslos war, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaft erfüllt hat (vgl § 137 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitslosenversicherung – SGB III idF des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl I S 2854]). Zwar hatte sie mit der Vereinbarung der Altersteilzeit ihr vormals unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Endes der Freistellungsphase versicherungswidrig gelöst (vgl BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7 AL 6/08 – R – juris Rn 18 zur "funktionsdifferenten Auslegung" des Begriffs Beschäftigungslosigkeit bei Altersteilzeit im Blockmodell). Der Anspruch auf Alg ruht aber für die Dauer einer Sperrzeit nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 [BGBl I S 2467]). Hier ist indes ein wichtiger Grund in diesem Sinne gegeben.
Versicherungswidriges Verhalten liegt u.a. vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III; Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). So liegt es hier. Die Klägerin hat durch den Abschluss des Änderungsvertrages vom 21. Mai 2008 das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf der Freistellungsphase zum 1. März 2014 gelöst und dadurch bewusst die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, weil sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages kein Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht hatte. Insofern hat sie die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebliche Beschäftigungslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt (vgl BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R - juris Rn 15; Urteil vom 21. Juli 2009, aaO Rn 11, 19 mwN).
Die Klägerin kann sich jedoch für ihr Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen, weil sie zur Überzeugung des Senats ursprünglich, dh im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages von 2008, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte, wovon auch prognostisch zweifellos auszugehen war. Nach Änderung dieser ursprünglichen Absicht kurz vor Ende der Freistellungsphase hat sie sich im Interesse der Versichertengemeinschaft zumutbar, aber auch ausreichend bemüht, die drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Bei dieser Sachlage ist ihr die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorzuwerfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 11a AL 51/06 R – juris Rn 35 mwN). Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (BSG aaO; ferner Urteil vom 2. Mai 2012, aaO Rn 17 mwN; Karmanski in Brand, SGB III, 7. Auflage, 2015, § 159 Rn 120). Ausschlaggebend sind allein die objektiven Umstände, wie sie sich einem neutralen Beobachter im Zeitpunkt der Auflösung des früheren Beschäftigungsverhältnisses darstellen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 98/03 R – juris Rn 20). Für die Beurteilung ist mithin allein auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, hier also auf den Abschluss des Änderungsvertrages vom 21. Mai 2008, in dessen § 7 die Beteiligten geregelt haben, dass das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2014 enden würde.
Zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell hat das BSG bereits ausgeführt (vgl BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, aaO Rn 13), dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt hat, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S 1, 22). Insoweit war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die Bundesagentur für Arbeit durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Bei dieser Sachlage kann aber einem Arbeitnehmer bzw einer Arbeitnehmerin – wie der Klägerin –, die sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält und nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln wollte, der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden, wenn hiervon prognostisch auszugehen war (BSG, aaO Rn 12 ff; vgl in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11a AL 55/05 R – juris Rn 20). So liegt es hier. Schon der von den damaligen Vertragsparteien gewählte Zeitpunkt für das endgültige Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsleben – hier mit dem Monat der Vollendung ihres 63. Lebensjahres – weist auf den beabsichtigten Rentenbezug "mit 63" hin. Andere Gründe für die Wahl dieses Zeitpunktes sind nicht ersichtlich, insbesondere wurde mit der Änderungsvereinbarung auch keiner andernfalls drohenden betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen, wie sich aus dem Schreiben ihres früheren Arbeitgebers vom 22. Mai 2014 ergibt. Schon mit ihrem persönlich verfassten Widerspruch vom 31. März 2014 hatte die Klägerin vielmehr ausgeführt, sie habe nach jahrzehntelanger Beschäftigung als Krankenschwester, davon 25 Jahre als leitende Stationsschwester, die "aus der Altersteilzeit resultierende Rentenminderung vor dem Hintergrund einer verkürzten Lebensarbeitszeit bei Unterzeichnung" des Altersteilzeitvertrages in Kauf genommen. Hiervon war aufgrund der seinerzeitigen Rechtslage auch auszugehen. Denn nach § 36 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI aF mWv 1. Januar 2008) konnte die Klägerin nach Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen, und zwar unter Inkaufnahme entsprechender Abschläge (vgl § 77 Abs 2 Nr 2 a SGB VI aF). Ansatzweise Zweifel daran, dass sie in jenem Zeitpunkt nicht die alleinige Absicht hatte, direkt nach Abschluss der Altersteilzeit mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne "Umweg" über die Beantragung von Alg Altersrente zu beziehen, was ihr auch ausweislich der Rentenauskunft vom 3. März 2014 mit Rentenabschlägen noch möglich gewesen wäre, bestehen hiernach nicht. Vielmehr ist ihr Vorbringen, sich erst nach Bekanntwerden der für sie günstigeren Rentenpläne des Gesetzgebers Anfang des Jahres für eine abschlagsfreie Rente entschieden zu haben, zumal mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung schon Mitte des Jahres 2014 zu rechnen war und sie ausweislich der Rentenauskunft vom 3. März 2014 andernfalls Abschläge in Höhe von 8,7 % im Falle der sofortigen Inanspruchnahme dauerhaft hätte in Kauf nehmen müssen (laut Rentenauskunft vom 2. Dezember 2013 in Höhe von 7,2 %), zweifellos plausibel. Mithin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2008 prognostisch von einem nahtlosen Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsleben nach Ablauf Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen, so dass ihr der Nachweis, mit Ablauf des 28. Februar 2014 einen wichtigen Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu haben, zur Überzeugung des Senats gelungen ist (vgl dazu, dass der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken muss, BSG, Urteil vom 20. April 1977 – B 7 RAr 112/75 – juris Rn 12).
Dahinstehen kann, ob der wichtige Grund hier später entfallen ist (vgl zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 20. April 1977, aaO Rn 16; aA zu einem vergleichbaren Fall SG Kassel, Urteil vom 30. November 2015 – S 3 AL 10/15 – juris Rn 23), nachdem sich die Klägerin, wie ausgeführt, mit Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers zu einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (vgl § 236b SGB VI idF des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014 mWv 1. Juli 2014 BGBl I S 787) noch während des Arbeitsverhältnisses, aber kurz vor dem Ende der Freistellungsphase, entschieden hat, ihren ursprünglichen Plan, unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen nahtlos nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Altersrente zu beanspruchen, aufzugeben. Denn sie hatte sich jedenfalls ausweislich ihrer Einlassung im Verhandlungstermin vor dem SG, an der der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, sofort nach Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers Anfang des Jahres 2014 bemüht, ihr Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber fortzusetzen, was freilich schon angesichts einer Nachbesetzung ihres früheren Arbeitsplatzes nicht mehr möglich war, und ferner seit Februar 2014 erfolglos versucht, ein Anschlussarbeitsverhältnis bei einer Ärztin in Brandenburg zu erhalten. Angesichts der konkreten, hier vorliegenden Umstände, insbesondere des für sie späten Bekanntwerdens der erheblich günstigeren Rentenpläne des Gesetzgebers, ihres Alters und der nunmehr schon für die Zeit ab Mitte des Jahres 2014 in Aussicht genommenen Altersrente, hat sie sich zumutbar, aber auch im Interesse der Versichertengemeinschaft ausreichend bemüht, die ursprünglich von einem wichtigen Grund gedeckte Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern bzw. kurzfristig eine sich anschließende (Dauer-)Beschäftigung zu finden, so dass ihr ihr Verhalten nach Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung insgesamt nicht vorwerfbar ist (so auch im Ergebnis SG Kassel, aaO, aA SG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2015 – S 7 AL 1978/14 – juris Rn 20). Bei dieser Sachlage kommt es auf das Vorliegen einer Härte (vgl § 159 Abs 3 Satz 2 Nr 2 b SGB III) nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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