Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AS 455/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 948/16 NZB und L 7 AS 1019/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhobene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 ist nicht statthaft und war daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht der Klägerin versagt hat und was von ihr mit der Berufung weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, vor § 143 Rn 6 und § 144 Rn 14). Hiernach ist für den Wert des Rechtsmittels eine einmalige Heizkostennachforderung iHv von 265,40 EUR maßgeblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft, weil die Berufung zulassungsbedürftig ist. Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn - wie hier - der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat die Klägerin Zulassungsgründe dargetan noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (2.) nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
1.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhobene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 ist nicht statthaft und war daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht der Klägerin versagt hat und was von ihr mit der Berufung weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, vor § 143 Rn 6 und § 144 Rn 14). Hiernach ist für den Wert des Rechtsmittels eine einmalige Heizkostennachforderung iHv von 265,40 EUR maßgeblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft, weil die Berufung zulassungsbedürftig ist. Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn - wie hier - der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat die Klägerin Zulassungsgründe dargetan noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (2.) nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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