Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 LW 820/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 3833/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.08.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1957 geborene Klägerin ist seit Februar 1974 mit einem Landwirt, der ein über der Mindestgröße liegendes landwirtschaftliches Unternehmen betreibt (8 ha Weinbau und 80 ha Getreideanbau, vgl. Bl. 34 SG-Akte, bei festgesetzter Mindestgröße von derzeit 2 ha Weinbau bzw. 8 ha Landwirtschaft), im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie ist seit dem 01.01.1995 zur Beklagten versicherungspflichtig und entrichtet entsprechende Beiträge. Die Klägerin war bis Juli 2011 im landwirtschaftlichen Unternehmen vornehmlich im Bereich des Weinbaus, wo sie alle gängigen Arbeiten verrichtete, tätig und sie kümmerte sich um die komplette betriebliche Buchführung (s. die Berufsanamnese im Bericht der Kliniken S. , Bl. 191 ff. VA).
Am 08.07.2011 stürzte die Klägerin auf dem Weg zum Weinberg eine Treppe hinab und erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusion und Kalottenfraktur. Nach entsprechender akutmedizinischer Behandlung und neurologischer Rehabilitation sind Residuen bezüglich der körperlichen Leistungsfähigkeit und insbesondere der kognitiven Fähigkeiten verblieben (vgl. u.a. den Bericht des Universitätsklinikums W. vom Juli 2012, Bl. 316 f. VA). Im Dezember 2012 kam es zu einem erstmaligen und einmaligen generalisierten Krampfanfall, woraufhin eine antiepileptische Medikation eingeleitet wurde. Nach einem Jahr Fahrverbot durfte die Klägerin wieder Kraftfahrzeuge führen. Sie versorgt ihren Haushalt und arbeitet im landwirtschaftlichen Betrieb mit, allerdings nicht mehr im Umfang wie vor dem Unfall.
Auf ihren Rentenantrag vom Januar 2013 veranlasste die Beklagte zunächst ein Gutachten durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie Dr. B. , die nach Untersuchung der Klägerin im März 2013 auf Grund eines diagnostizierten organischen Psychosyndroms und des Krampfanfalles die Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme empfahl und unter Annahme eines positiven Rehabilitationsverlaufes leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen für sechs Stunden täglich möglich hielt. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine stationäre medizinische Rehabilitation, die die Klägerin von Mai 2013 bis Juli 2013 in den Kliniken S. (Neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus) durchführte. Im Entlassungsbericht wird über eine dreistündige kognitive Belastungserprobung berichtet, die eine deutliche konzentrative Belastbarkeitsminderung und eine Minderung des Kurzzeitgedächtnisses erbrachte, wobei sich die Therapie auf die berufsbezogenen Anforderungen im landwirtschaftlichen Betrieb erstreckte (insbesondere Rechnungswesen). Im berufstherapeutischen Verlauf zeigte sich danach eine Belastungsminderung, sodass - so der Entlassungsbericht - sich insgesamt nur ein halbschichtiges Leistungsbild (drei bis unter sechs Stunden bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz ebenso wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) ergab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht Bl. 191 ff. VA Bezug genommen. Hierauf gestützt und unter Annahme eines Leistungsvermögens für drei bis unter sechs Stunden für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lehnte die Beklagte bei unterbliebener Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit Bescheid vom 02.01.2014 und Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 die Gewährung der Rente ab.
Das hiergegen am 28.02.2014 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat zunächst die behandelnde Nervenärztin Dr. K. schriftlich als sachverständige Zeugin vernommen (Leistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich) und daraufhin beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Chefarzt am Klinikum am Weißenhof Dr. H. ein Gutachten eingeholt. Im Vordergrund ihrer Beschwerden hat die Klägerin die Konzentrationsstörungen und die Vergesslichkeit gesehen. Dr. H. hat das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma bestätigt und Restsymptome hiervon beschrieben (diskret unsicherer Blindgang mit leichter Abweichung nach links, angegebene Kopfschmerzen, subjektiv Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses). Eine depressive Symptomatik hat er ausgeschlossen und dargelegt, dass Einschränkungen der Auffassung, der Konzentration und des Durchhaltevermögens oder des Gedächtnisses ebenso wenig feststellbar gewesen seien, wie Störungen der sozialen Interaktion. Neben seiner Exploration hat er sich insoweit auf eine vom Dipl.-Psych. B. durchgeführte testpsychologische Untersuchung berufen. Dr. H. hat dargelegt, dass es sich bei den von der Klägerin beklagten kognitiven Leistungseinschränkungen um ein subjektives Empfinden bei berichtetem hohem Anspruchsniveau handle. Der Sachverständige ist von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen und hat lediglich besonders hohe Ansprüche an Auffassung, Konzentration und Verantwortung, Akkordarbeit, Nachtarbeit und Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Arbeiten unter Absturzgefahr bzw. mit besonderen Ansprüchen an die Stand- und Gangsicherheit ausgeschlossen. Bei dieser Einschätzung ist Dr. H. auch in seiner ergänzenden Stellungnahme zu den von der Klägerin vorgebrachten Einwänden geblieben.
Ergänzend hat das Sozialgericht die die Klägerin behandelnde Dipl.-Psych. U. vom Zentrum für Klinische Neuropsychologie in W. schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Die Zeugin ist von einem bis zu dreistündigen täglichen Leistungsvermögen ausgegangen und hat dargelegt, dass die Leistung der Klägerin mit steigender Komplexität der Aufgabe und vermehrter Erschöpfung abnehme. Hohe Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, hohe Verantwortung und erhöhter Zeit- und Leistungsdruck seien daher zu vermeiden.
Mit Urteil vom 20.08.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. H. und jenes von Dr. B. hat es die Klägerin nicht als voll erwerbsgemindert gesehen, weil die Klägerin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der von Dr. H. aufgeführten qualitativen Einschränkungen mindestens drei Stunden täglich zu verrichten. Diese Beurteilungen hat es durch die behandelnde Dipl.-Psych. U. und die Kliniken S. - einschließlich des Ergebnisses einer von November bis Dezember 2014 dort durchgeführten zweiten Reha-Maßnahme mit im Wesentlichen gleicher Leistungsbeurteilung (halbschichtiges Leistungsvermögen) wie nach der ersten Reha-Maßnahme - bestätigt gesehen. Der Beurteilung von Dr. K. ist es nicht gefolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.09.2015 Berufung eingelegt. Sie ist bis zuletzt der Auffassung, dass ihr Leistungsvermögen auf unter drei Stunden arbeitstäglich abgesunken ist.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.08.2015 und den Bescheid vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat auf den Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten beim Chefarzt der Abteilung Neurologie und neurologische Frührehabilitation der Stiftung Juliusspital W. Dr. M. eingeholt. Im April 2016 hat der Sachverständige die Klägerin von 12.45 Uhr bis 16.00 Uhr untersucht. Darin enthalten ist eine zu Beginn der Untersuchung erfolgte einstündige Exploration, eine sich anschließende neurologische körperliche Untersuchung und eine danach durchgeführte testpsychologische Untersuchung gewesen, die - so der Sachverständige - eine hohe Konzentration und Mitarbeit der Klägerin erfordert hat. Gegen Ende dieser testpsychologischen Untersuchung (15.30 Uhr) ist bei der Klägerin Erschöpfung, Pausenbedürftigkeit und eine Überforderungssituation aufgetreten, sodass eine viertelstündige Pause gewährt worden ist. Danach ist die abschließende EEG-Untersuchung erfolgt. Der Sachverständige hat wiederum das bereits bekannte hirnorganische Psychosyndrom diagnostiziert und auf Störungen der Emotionalität, Beeinträchtigung der konzentrativen Dauerbelastbarkeit, vermehrte Erschöpfbarkeit und Stressintoleranz bei komplexen Anforderungen und externen Störreizen hingewiesen. Das zeitliche Leistungsvermögen hat er für leichte Tätigkeiten auf drei bis weniger als sechs Stunden täglich eingeschätzt. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Zeitdruck, Tätigkeiten mit hohen externen Störreizen (Lärm, Kälte, Nässe, Stress), Tätigkeiten, bei denen im Zeitverlauf die Komplexität der Anforderungen steigt, Akkord, Nachtschicht, Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr und hohem Konfliktpotential. Die Arbeitsbedingungen sollten so gestaltet sein, dass besondere Pausen spätestens nach zwei Stunden gewährt würden. Hinweise auf eine Depression hat er nicht gefunden. Hierzu hat die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. L. vorgelegt (unter Beachtung der aufgeführten qualitativen Einschränkungen reichten die üblichen Pausenregelungen aus).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2014, allerdings nur insoweit, als dort die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde. Denn auf diese Rentenart beschränkte die Klägerin ihr Vorbringen bereits im Widerspruchsverfahren und nur eine solche Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Klägerin im Klageverfahren und im Berufungsverfahren beantragt.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin ist § 13 Abs. 1 Satz 2 ALG. Danach haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. In Satz 1 ist zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als weitere Voraussetzung gefordert, dass sie - Landwirte - in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Die näheren Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft regelt § 21 ALG.
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG allerdings nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG (danach gilt der Ehegatte eines Landwirts als Landwirt, solange er nicht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist) ist.
Hier steht nicht bereits die Eigenschaft der Klägerin als Ehegattin eines versicherungspflichtigen Landwirts und § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegen. Diese Regelung nimmt auf § 1 Abs. 3 ALG Bezug, der für die Eigenschaft als sogenannter Fiktivlandwirt ("Der Ehegatte eines Landwirts ... gilt ... als Landwirt ...") seinerseits voraussetzt, dass keine sogenannte arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderung besteht. Liegt dagegen eine Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage vor, wie dies hier von der Klägerin mit einem auf unter drei Stunden abgesunkenen Leistungsvermögen behauptet wird, endet auch die Eigenschaft als sogenannter Fiktivlandwirt nach § 1 Abs. 3 ALG mit der Folge, dass dann der Ausschluss des § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG nicht greift.
Dies korrespondiert mit den Vorschriften über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist oder ein Abgabesurrogat nach Abs. 2 der Regelung vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allerdings enthält § 21 Abs. 9 ALG für Ehegatten und den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung eine Sonderregelung. Danach gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten abgibt und wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist. Für den anderen Ehegatten (Fiktivlandwirt) gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind (Satz 3). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Ehegatte eines Landwirts (Fiktivlandwirt) bei fehlender Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (nur) dann die Voraussetzungen der Abgabe erfüllt, wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist (§ 21 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 ALG).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist nicht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Eine derartige umfassende Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin auf unter drei Stunden täglich verneint auch der Senat.
Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Sozialgericht davon aus, dass eine Minderung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin allein aus den Folgen des Unfalls vom 08.07.2011 resultiert. Die sonstigen aktenkundigen Gesundheitsstörungen (u.a. früherer Bandscheibenvorfall) hinderten die Klägerin nicht, die im Weinberg anfallenden körperlichen Verrichtungen auszuüben und die Buchführung des Betriebes zu bewältigen. Entsprechend beruft sich die Klägerin zur Begründung ihres Rentenanspruches auch allein auf die Folgen des Unfalls, insbesondere auf Einschränkungen ihrer mnestischen Funktionen, insbesondere Konzentrationsschwierigkeiten und Leistungsschwäche (s. die Angaben im Rentenantrag Bl. 351 VA).
Indessen hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt, dass und aus welchen Gründen bei der Klägerin trotz der Folgen des Unfalles von keiner zeitlichen Leistungseinschränkung auf weniger als drei Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen werden kann, die Klägerin vielmehr noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. H. aufgeführten qualitativen Einschränkungen mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zu ergänzen sind die vom Sozialgericht aufgeführten qualitativen Einschränkungen (keine hohen Anforderungen an Auffassung, Konzentration, kognitive Umstellungsfähigkeit und Verantwortung, kein Akkord-, Schicht- und Nachtdienst) durch die weiteren, von Dr. H. formulierten qualitativen Einschränkungen (kein besonderer Zeitdruck, keine Absturzgefahr, keine besonderen Ansprüche an die Stand- und Gangsicherheit) sowie die von Dr. M. zusätzlich formulierten Einschränkungen (keine hohen externen Störreize wie Lärm, Kälte, Nässe oder Stress, keine zunehmende Komplexität der Anforderungen, wenig Publikumsverkehr und keine Arbeiten mit hohem Konfliktpotential).
Soweit die Klägerin Einwände gegen das Gutachten von Dr. H. erhoben hat, hat sich hierzu Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme für das Sozialgericht geäußert. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Entgegen der Auffassung der Klägerin sieht der Senat keinen Grund, Dr. H. als nicht hinreichend qualifiziert zur Beurteilung der bei ihr vorhandenen psychischen Störungen anzusehen. Dr. H. ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und damit fachkundig zur Beurteilung von Störungen des psychischen Leistungsvermögens, wie sie von der Klägerin zur Begründung ihres Rentenanspruches geltend gemacht werden (s. schon im Rentenantrag Bl. 351 VA: Folgen des Schädel-Hirn-Traumas, insbesondere Konzentrationsschwierigkeiten, Leistungsschwäche). Dass Dr. H. vornehmlich im psychiatrischen Bereich tätig ist und die Störungen der Klägerin neurologischen Ursprungs sind, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil es auf die Fragen des ursächlichen Zusammenhangs insoweit nicht ankommt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erneut auf die in der testpsychologischen Untersuchung durch den Dipl.-Psych. B. angewandten Tests hinweist, handelt es sich um keine durchschlagenden Einwände. Es mag zutreffen, dass einige der vom Dipl.-Psych. B. angewandten Testverfahren in der von der Klägerin vorgelegten Leitlinie "Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirntrauma" als nicht ausreichend klassifiziert werden. Indessen sind nicht nur solche Testverfahren zur Anwendung gekommen, sondern insbesondere auch der Aufmerksamkeits-Belastungs-Test, der gerade Defizite von Konzentration und Aufmerksamkeit bei leichten Routineaufgaben - und damit geistig leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - aufzudecken in der Lage ist (vgl. die Darstellung Bl. 54 SG-Akte) und bei dem die Klägerin ein durchschnittliches Ergebnis erzielt hat. Vor allem aber übersieht die Klägerin, dass gerade in der klinischen Untersuchung durch Dr. H. selbst keine belangvollen kognitiven Leistungseinschränkungen aufgetreten sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, an der Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. H. zu zweifeln.
Im Grunde wird die Leistungsbeurteilung von Dr. H. durch das vom Senat auf den Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten des Dr. M. bestätigt. Auch dieser Sachverständige hat keine zeitliche Leistungseinschränkung auf weniger als drei Stunden angenommen, sondern das Leistungsvermögen der Klägerin - unter Beachtung qualitativer Einschränkungen - auf drei bis unter sechs Stunden eingeschätzt. Damit hat - mit Ausnahme der behandelnden Nervenärztin Dr. K. - keiner der mit der Beurteilung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens betrauten Fachärzte und Diplompsychologen ein unter dreistündiges Leistungsvermögen angenommen, weder die gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. und Dr. M. , noch die im Verwaltungsverfahren mit der Begutachtung beauftragte Nervenärztin Dr. B. und auch nicht die Ärzte der Kliniken S. bei zweimaliger stationärer Rehabilitation sowie die behandelnde Dipl.-Psych. U ... Die Leistungsbeurteilung durch Dr. K. (weniger als drei Stunden) ist damit widerlegt und ist im Übrigen von Dr. K. auch nicht begründet worden.
Diese Beurteilung wird durch die alltäglichen Verrichtungen der Klägerin bestätigt. Nach ihren Angaben gegenüber Dr. M. (vgl. Bl. 36 f. LSG-Akte) - ähnlich jene gegenüber Dr. H. (vgl. Bl. 38/39 SG-Akte) - macht die Klägerin morgens den Haushalt (Bad säubern, Schlafzimmer lüften, Aufräumen etc.), arbeitet dann im Betrieb, indem sie Kontrollaufgaben übernimmt (zum Weinberg fahren und die Erledigung der Arbeiten überwachen), und besucht Therapien oder manchmal ihre Tochter, danach bereitet sie das Mittagessen, das sie mit ihrem Ehemann einnimmt, und räumt anschließend die Küche auf. Später widmet sie sich ihren Aufgaben in der Buchführung, auch wenn hier - so die Angaben gegenüber Dr. H. - die Tochter hilft. All diese Verrichtungen belegen, dass die Klägerin durchaus auch entsprechende leichte körperliche und jedenfalls geistig einfache Tätigkeiten im Umfang von drei Stunden und mehr täglich ausüben kann.
Soweit die Klägerin auch zuletzt noch von einem Absinken des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter drei Stunden ausgeht, entbehrt dies in Bezug auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes somit der tatsächlichen Grundlage bzw. beruht dies auf einer Verkennung des Maßstabes. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin noch in der Lage ist, ihre Aufgaben im Rahmen der Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb noch wenigstens drei Stunden auszuüben. Dies ist nicht der Maßstab für die Beurteilung einer rentenrelevanten Leistungseinschränkung nach dem ALG. § 13 ALG sieht keinen Berufsschutz des Landwirtes vor, sodass es auf die Frage, ob Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Betrieb noch ausgeübt werden können, nicht ankommt. Maßstab für die Frage einer Erwerbsminderung sind vielmehr alle, auch ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und damit neben körperlich leichten auch geistig einfache Tätigkeiten, also ohne besondere Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit und damit ohne besondere Anforderungen an Konzentration und geistiges Durchhaltevermögen, wie sie dem gegenüber die Buchführung eines landwirtschaftlichen Betriebes erfordert. Angesichts der von sämtlichen Sachverständigen und behandelnden Ärzten dargelegten Leistungseinschränkungen hat der Senat jedoch keine Zweifel, dass die Klägerin die beispielsweise in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise geforderten Verrichtungen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, kleinere Reinigungstätigkeiten, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) drei Stunden und mehr täglich ausüben und entsprechende Arbeitsplätze aufzusuchen kann. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung liegen somit nicht vor.
Vor diesem Hintergrund verneint der Senat auch die Notwendigkeit besonderer Pausen. Hierzu hat Dr. M. zwar ausgeführt, dass der Klägerin besondere Pausen spätestens nach zwei Stunden gewährt werden sollten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten beruht dies auf dem tatsächlichen Untersuchungsverlauf, wonach nach einer einstündigen intensiven Exploration und einer anschließenden kontinuierlichen Testuntersuchung, die ein hohes Maß an Mitarbeit und Umstellungsfähigkeit erfordert hat, Defizite beim Konzentrationsvermögen aufgetreten sind, die eine Pause erforderlich gemacht haben. Dokumentiert ist dies vom Sachverständigen für das Ende der testpsychologischen Untersuchung gegen 15.30 Uhr und damit für eine hochkonzentrative Tätigkeit der Klägerin von fast drei Stunden. Bereits dies lässt Zweifel an der Beurteilung des Sachverständigen auftauchen, wonach bereits nach spätestens zwei Stunden derartige Pausen erforderlich sein sollen. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Klägerin Pausen gewährt werden müssen, wenn die o.g. qualitativen Einschränkungen beachtet werden. Damit werden der Klägerin nämlich gerade jene hochkonzentrativen Tätigkeiten, wie sie Dr. M. für die von ihm durchgeführte mehrstündige Untersuchung beschrieben hat, nicht abverlangt. Hierauf hat auch Dr. L. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte hingewiesen. Ähnliches gilt für die Beurteilung der Kliniken S. , die im letzten Reha-Entlassungsbericht (Anlage zu Bl. 83/86 SG-Akte) von einem erhöhten Pausenbedarf berichtet haben und dem folgend für die Beurteilung der Dipl.-Psych. U ... Denn Bezugspunkt dieser Beurteilung sind wiederum die Leistungsanforderungen im landwirtschaftlichen Betrieb gewesen (vgl. den Entlassungsbericht: "berufstherapeutischer Bereich" mit diversen Rechenaufgaben, komplexes Textverständnis, Computerprogrammen - Textverarbeitung, Tabellenkalkulation - und dergleichen). Der Senat gelangt daher in Übereinstimmung mit Dr. L. in seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme zu der Überzeugung, dass die Klägerin für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen, wie sie von Dr. H. und Dr. M. angeführt worden sind, und damit für Tätigkeiten gerade ohne besondere Anforderungen an das geistige Leistungsvermögen keine betriebsunüblichen Pausen benötigt. Dies gilt auch und gerade für die oben genannten Verrichtungen, die nach der zitierten Rechtsprechung des BSG den Maßstabe für eine rentenrechtliche Beurteilung darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1957 geborene Klägerin ist seit Februar 1974 mit einem Landwirt, der ein über der Mindestgröße liegendes landwirtschaftliches Unternehmen betreibt (8 ha Weinbau und 80 ha Getreideanbau, vgl. Bl. 34 SG-Akte, bei festgesetzter Mindestgröße von derzeit 2 ha Weinbau bzw. 8 ha Landwirtschaft), im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie ist seit dem 01.01.1995 zur Beklagten versicherungspflichtig und entrichtet entsprechende Beiträge. Die Klägerin war bis Juli 2011 im landwirtschaftlichen Unternehmen vornehmlich im Bereich des Weinbaus, wo sie alle gängigen Arbeiten verrichtete, tätig und sie kümmerte sich um die komplette betriebliche Buchführung (s. die Berufsanamnese im Bericht der Kliniken S. , Bl. 191 ff. VA).
Am 08.07.2011 stürzte die Klägerin auf dem Weg zum Weinberg eine Treppe hinab und erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusion und Kalottenfraktur. Nach entsprechender akutmedizinischer Behandlung und neurologischer Rehabilitation sind Residuen bezüglich der körperlichen Leistungsfähigkeit und insbesondere der kognitiven Fähigkeiten verblieben (vgl. u.a. den Bericht des Universitätsklinikums W. vom Juli 2012, Bl. 316 f. VA). Im Dezember 2012 kam es zu einem erstmaligen und einmaligen generalisierten Krampfanfall, woraufhin eine antiepileptische Medikation eingeleitet wurde. Nach einem Jahr Fahrverbot durfte die Klägerin wieder Kraftfahrzeuge führen. Sie versorgt ihren Haushalt und arbeitet im landwirtschaftlichen Betrieb mit, allerdings nicht mehr im Umfang wie vor dem Unfall.
Auf ihren Rentenantrag vom Januar 2013 veranlasste die Beklagte zunächst ein Gutachten durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie Dr. B. , die nach Untersuchung der Klägerin im März 2013 auf Grund eines diagnostizierten organischen Psychosyndroms und des Krampfanfalles die Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme empfahl und unter Annahme eines positiven Rehabilitationsverlaufes leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen für sechs Stunden täglich möglich hielt. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine stationäre medizinische Rehabilitation, die die Klägerin von Mai 2013 bis Juli 2013 in den Kliniken S. (Neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus) durchführte. Im Entlassungsbericht wird über eine dreistündige kognitive Belastungserprobung berichtet, die eine deutliche konzentrative Belastbarkeitsminderung und eine Minderung des Kurzzeitgedächtnisses erbrachte, wobei sich die Therapie auf die berufsbezogenen Anforderungen im landwirtschaftlichen Betrieb erstreckte (insbesondere Rechnungswesen). Im berufstherapeutischen Verlauf zeigte sich danach eine Belastungsminderung, sodass - so der Entlassungsbericht - sich insgesamt nur ein halbschichtiges Leistungsbild (drei bis unter sechs Stunden bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz ebenso wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) ergab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht Bl. 191 ff. VA Bezug genommen. Hierauf gestützt und unter Annahme eines Leistungsvermögens für drei bis unter sechs Stunden für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lehnte die Beklagte bei unterbliebener Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit Bescheid vom 02.01.2014 und Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 die Gewährung der Rente ab.
Das hiergegen am 28.02.2014 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat zunächst die behandelnde Nervenärztin Dr. K. schriftlich als sachverständige Zeugin vernommen (Leistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich) und daraufhin beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Chefarzt am Klinikum am Weißenhof Dr. H. ein Gutachten eingeholt. Im Vordergrund ihrer Beschwerden hat die Klägerin die Konzentrationsstörungen und die Vergesslichkeit gesehen. Dr. H. hat das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma bestätigt und Restsymptome hiervon beschrieben (diskret unsicherer Blindgang mit leichter Abweichung nach links, angegebene Kopfschmerzen, subjektiv Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses). Eine depressive Symptomatik hat er ausgeschlossen und dargelegt, dass Einschränkungen der Auffassung, der Konzentration und des Durchhaltevermögens oder des Gedächtnisses ebenso wenig feststellbar gewesen seien, wie Störungen der sozialen Interaktion. Neben seiner Exploration hat er sich insoweit auf eine vom Dipl.-Psych. B. durchgeführte testpsychologische Untersuchung berufen. Dr. H. hat dargelegt, dass es sich bei den von der Klägerin beklagten kognitiven Leistungseinschränkungen um ein subjektives Empfinden bei berichtetem hohem Anspruchsniveau handle. Der Sachverständige ist von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen und hat lediglich besonders hohe Ansprüche an Auffassung, Konzentration und Verantwortung, Akkordarbeit, Nachtarbeit und Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Arbeiten unter Absturzgefahr bzw. mit besonderen Ansprüchen an die Stand- und Gangsicherheit ausgeschlossen. Bei dieser Einschätzung ist Dr. H. auch in seiner ergänzenden Stellungnahme zu den von der Klägerin vorgebrachten Einwänden geblieben.
Ergänzend hat das Sozialgericht die die Klägerin behandelnde Dipl.-Psych. U. vom Zentrum für Klinische Neuropsychologie in W. schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Die Zeugin ist von einem bis zu dreistündigen täglichen Leistungsvermögen ausgegangen und hat dargelegt, dass die Leistung der Klägerin mit steigender Komplexität der Aufgabe und vermehrter Erschöpfung abnehme. Hohe Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, hohe Verantwortung und erhöhter Zeit- und Leistungsdruck seien daher zu vermeiden.
Mit Urteil vom 20.08.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. H. und jenes von Dr. B. hat es die Klägerin nicht als voll erwerbsgemindert gesehen, weil die Klägerin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der von Dr. H. aufgeführten qualitativen Einschränkungen mindestens drei Stunden täglich zu verrichten. Diese Beurteilungen hat es durch die behandelnde Dipl.-Psych. U. und die Kliniken S. - einschließlich des Ergebnisses einer von November bis Dezember 2014 dort durchgeführten zweiten Reha-Maßnahme mit im Wesentlichen gleicher Leistungsbeurteilung (halbschichtiges Leistungsvermögen) wie nach der ersten Reha-Maßnahme - bestätigt gesehen. Der Beurteilung von Dr. K. ist es nicht gefolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.09.2015 Berufung eingelegt. Sie ist bis zuletzt der Auffassung, dass ihr Leistungsvermögen auf unter drei Stunden arbeitstäglich abgesunken ist.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.08.2015 und den Bescheid vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat auf den Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten beim Chefarzt der Abteilung Neurologie und neurologische Frührehabilitation der Stiftung Juliusspital W. Dr. M. eingeholt. Im April 2016 hat der Sachverständige die Klägerin von 12.45 Uhr bis 16.00 Uhr untersucht. Darin enthalten ist eine zu Beginn der Untersuchung erfolgte einstündige Exploration, eine sich anschließende neurologische körperliche Untersuchung und eine danach durchgeführte testpsychologische Untersuchung gewesen, die - so der Sachverständige - eine hohe Konzentration und Mitarbeit der Klägerin erfordert hat. Gegen Ende dieser testpsychologischen Untersuchung (15.30 Uhr) ist bei der Klägerin Erschöpfung, Pausenbedürftigkeit und eine Überforderungssituation aufgetreten, sodass eine viertelstündige Pause gewährt worden ist. Danach ist die abschließende EEG-Untersuchung erfolgt. Der Sachverständige hat wiederum das bereits bekannte hirnorganische Psychosyndrom diagnostiziert und auf Störungen der Emotionalität, Beeinträchtigung der konzentrativen Dauerbelastbarkeit, vermehrte Erschöpfbarkeit und Stressintoleranz bei komplexen Anforderungen und externen Störreizen hingewiesen. Das zeitliche Leistungsvermögen hat er für leichte Tätigkeiten auf drei bis weniger als sechs Stunden täglich eingeschätzt. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Zeitdruck, Tätigkeiten mit hohen externen Störreizen (Lärm, Kälte, Nässe, Stress), Tätigkeiten, bei denen im Zeitverlauf die Komplexität der Anforderungen steigt, Akkord, Nachtschicht, Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr und hohem Konfliktpotential. Die Arbeitsbedingungen sollten so gestaltet sein, dass besondere Pausen spätestens nach zwei Stunden gewährt würden. Hinweise auf eine Depression hat er nicht gefunden. Hierzu hat die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. L. vorgelegt (unter Beachtung der aufgeführten qualitativen Einschränkungen reichten die üblichen Pausenregelungen aus).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2014, allerdings nur insoweit, als dort die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde. Denn auf diese Rentenart beschränkte die Klägerin ihr Vorbringen bereits im Widerspruchsverfahren und nur eine solche Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Klägerin im Klageverfahren und im Berufungsverfahren beantragt.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin ist § 13 Abs. 1 Satz 2 ALG. Danach haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. In Satz 1 ist zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als weitere Voraussetzung gefordert, dass sie - Landwirte - in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Die näheren Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft regelt § 21 ALG.
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG allerdings nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG (danach gilt der Ehegatte eines Landwirts als Landwirt, solange er nicht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist) ist.
Hier steht nicht bereits die Eigenschaft der Klägerin als Ehegattin eines versicherungspflichtigen Landwirts und § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegen. Diese Regelung nimmt auf § 1 Abs. 3 ALG Bezug, der für die Eigenschaft als sogenannter Fiktivlandwirt ("Der Ehegatte eines Landwirts ... gilt ... als Landwirt ...") seinerseits voraussetzt, dass keine sogenannte arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderung besteht. Liegt dagegen eine Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage vor, wie dies hier von der Klägerin mit einem auf unter drei Stunden abgesunkenen Leistungsvermögen behauptet wird, endet auch die Eigenschaft als sogenannter Fiktivlandwirt nach § 1 Abs. 3 ALG mit der Folge, dass dann der Ausschluss des § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG nicht greift.
Dies korrespondiert mit den Vorschriften über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist oder ein Abgabesurrogat nach Abs. 2 der Regelung vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allerdings enthält § 21 Abs. 9 ALG für Ehegatten und den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung eine Sonderregelung. Danach gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten abgibt und wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist. Für den anderen Ehegatten (Fiktivlandwirt) gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind (Satz 3). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Ehegatte eines Landwirts (Fiktivlandwirt) bei fehlender Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (nur) dann die Voraussetzungen der Abgabe erfüllt, wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist (§ 21 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 ALG).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist nicht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Eine derartige umfassende Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin auf unter drei Stunden täglich verneint auch der Senat.
Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Sozialgericht davon aus, dass eine Minderung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin allein aus den Folgen des Unfalls vom 08.07.2011 resultiert. Die sonstigen aktenkundigen Gesundheitsstörungen (u.a. früherer Bandscheibenvorfall) hinderten die Klägerin nicht, die im Weinberg anfallenden körperlichen Verrichtungen auszuüben und die Buchführung des Betriebes zu bewältigen. Entsprechend beruft sich die Klägerin zur Begründung ihres Rentenanspruches auch allein auf die Folgen des Unfalls, insbesondere auf Einschränkungen ihrer mnestischen Funktionen, insbesondere Konzentrationsschwierigkeiten und Leistungsschwäche (s. die Angaben im Rentenantrag Bl. 351 VA).
Indessen hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt, dass und aus welchen Gründen bei der Klägerin trotz der Folgen des Unfalles von keiner zeitlichen Leistungseinschränkung auf weniger als drei Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen werden kann, die Klägerin vielmehr noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. H. aufgeführten qualitativen Einschränkungen mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zu ergänzen sind die vom Sozialgericht aufgeführten qualitativen Einschränkungen (keine hohen Anforderungen an Auffassung, Konzentration, kognitive Umstellungsfähigkeit und Verantwortung, kein Akkord-, Schicht- und Nachtdienst) durch die weiteren, von Dr. H. formulierten qualitativen Einschränkungen (kein besonderer Zeitdruck, keine Absturzgefahr, keine besonderen Ansprüche an die Stand- und Gangsicherheit) sowie die von Dr. M. zusätzlich formulierten Einschränkungen (keine hohen externen Störreize wie Lärm, Kälte, Nässe oder Stress, keine zunehmende Komplexität der Anforderungen, wenig Publikumsverkehr und keine Arbeiten mit hohem Konfliktpotential).
Soweit die Klägerin Einwände gegen das Gutachten von Dr. H. erhoben hat, hat sich hierzu Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme für das Sozialgericht geäußert. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Entgegen der Auffassung der Klägerin sieht der Senat keinen Grund, Dr. H. als nicht hinreichend qualifiziert zur Beurteilung der bei ihr vorhandenen psychischen Störungen anzusehen. Dr. H. ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und damit fachkundig zur Beurteilung von Störungen des psychischen Leistungsvermögens, wie sie von der Klägerin zur Begründung ihres Rentenanspruches geltend gemacht werden (s. schon im Rentenantrag Bl. 351 VA: Folgen des Schädel-Hirn-Traumas, insbesondere Konzentrationsschwierigkeiten, Leistungsschwäche). Dass Dr. H. vornehmlich im psychiatrischen Bereich tätig ist und die Störungen der Klägerin neurologischen Ursprungs sind, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil es auf die Fragen des ursächlichen Zusammenhangs insoweit nicht ankommt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erneut auf die in der testpsychologischen Untersuchung durch den Dipl.-Psych. B. angewandten Tests hinweist, handelt es sich um keine durchschlagenden Einwände. Es mag zutreffen, dass einige der vom Dipl.-Psych. B. angewandten Testverfahren in der von der Klägerin vorgelegten Leitlinie "Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirntrauma" als nicht ausreichend klassifiziert werden. Indessen sind nicht nur solche Testverfahren zur Anwendung gekommen, sondern insbesondere auch der Aufmerksamkeits-Belastungs-Test, der gerade Defizite von Konzentration und Aufmerksamkeit bei leichten Routineaufgaben - und damit geistig leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - aufzudecken in der Lage ist (vgl. die Darstellung Bl. 54 SG-Akte) und bei dem die Klägerin ein durchschnittliches Ergebnis erzielt hat. Vor allem aber übersieht die Klägerin, dass gerade in der klinischen Untersuchung durch Dr. H. selbst keine belangvollen kognitiven Leistungseinschränkungen aufgetreten sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, an der Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. H. zu zweifeln.
Im Grunde wird die Leistungsbeurteilung von Dr. H. durch das vom Senat auf den Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten des Dr. M. bestätigt. Auch dieser Sachverständige hat keine zeitliche Leistungseinschränkung auf weniger als drei Stunden angenommen, sondern das Leistungsvermögen der Klägerin - unter Beachtung qualitativer Einschränkungen - auf drei bis unter sechs Stunden eingeschätzt. Damit hat - mit Ausnahme der behandelnden Nervenärztin Dr. K. - keiner der mit der Beurteilung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens betrauten Fachärzte und Diplompsychologen ein unter dreistündiges Leistungsvermögen angenommen, weder die gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. und Dr. M. , noch die im Verwaltungsverfahren mit der Begutachtung beauftragte Nervenärztin Dr. B. und auch nicht die Ärzte der Kliniken S. bei zweimaliger stationärer Rehabilitation sowie die behandelnde Dipl.-Psych. U ... Die Leistungsbeurteilung durch Dr. K. (weniger als drei Stunden) ist damit widerlegt und ist im Übrigen von Dr. K. auch nicht begründet worden.
Diese Beurteilung wird durch die alltäglichen Verrichtungen der Klägerin bestätigt. Nach ihren Angaben gegenüber Dr. M. (vgl. Bl. 36 f. LSG-Akte) - ähnlich jene gegenüber Dr. H. (vgl. Bl. 38/39 SG-Akte) - macht die Klägerin morgens den Haushalt (Bad säubern, Schlafzimmer lüften, Aufräumen etc.), arbeitet dann im Betrieb, indem sie Kontrollaufgaben übernimmt (zum Weinberg fahren und die Erledigung der Arbeiten überwachen), und besucht Therapien oder manchmal ihre Tochter, danach bereitet sie das Mittagessen, das sie mit ihrem Ehemann einnimmt, und räumt anschließend die Küche auf. Später widmet sie sich ihren Aufgaben in der Buchführung, auch wenn hier - so die Angaben gegenüber Dr. H. - die Tochter hilft. All diese Verrichtungen belegen, dass die Klägerin durchaus auch entsprechende leichte körperliche und jedenfalls geistig einfache Tätigkeiten im Umfang von drei Stunden und mehr täglich ausüben kann.
Soweit die Klägerin auch zuletzt noch von einem Absinken des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter drei Stunden ausgeht, entbehrt dies in Bezug auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes somit der tatsächlichen Grundlage bzw. beruht dies auf einer Verkennung des Maßstabes. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin noch in der Lage ist, ihre Aufgaben im Rahmen der Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb noch wenigstens drei Stunden auszuüben. Dies ist nicht der Maßstab für die Beurteilung einer rentenrelevanten Leistungseinschränkung nach dem ALG. § 13 ALG sieht keinen Berufsschutz des Landwirtes vor, sodass es auf die Frage, ob Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Betrieb noch ausgeübt werden können, nicht ankommt. Maßstab für die Frage einer Erwerbsminderung sind vielmehr alle, auch ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und damit neben körperlich leichten auch geistig einfache Tätigkeiten, also ohne besondere Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit und damit ohne besondere Anforderungen an Konzentration und geistiges Durchhaltevermögen, wie sie dem gegenüber die Buchführung eines landwirtschaftlichen Betriebes erfordert. Angesichts der von sämtlichen Sachverständigen und behandelnden Ärzten dargelegten Leistungseinschränkungen hat der Senat jedoch keine Zweifel, dass die Klägerin die beispielsweise in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise geforderten Verrichtungen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, kleinere Reinigungstätigkeiten, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) drei Stunden und mehr täglich ausüben und entsprechende Arbeitsplätze aufzusuchen kann. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung liegen somit nicht vor.
Vor diesem Hintergrund verneint der Senat auch die Notwendigkeit besonderer Pausen. Hierzu hat Dr. M. zwar ausgeführt, dass der Klägerin besondere Pausen spätestens nach zwei Stunden gewährt werden sollten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten beruht dies auf dem tatsächlichen Untersuchungsverlauf, wonach nach einer einstündigen intensiven Exploration und einer anschließenden kontinuierlichen Testuntersuchung, die ein hohes Maß an Mitarbeit und Umstellungsfähigkeit erfordert hat, Defizite beim Konzentrationsvermögen aufgetreten sind, die eine Pause erforderlich gemacht haben. Dokumentiert ist dies vom Sachverständigen für das Ende der testpsychologischen Untersuchung gegen 15.30 Uhr und damit für eine hochkonzentrative Tätigkeit der Klägerin von fast drei Stunden. Bereits dies lässt Zweifel an der Beurteilung des Sachverständigen auftauchen, wonach bereits nach spätestens zwei Stunden derartige Pausen erforderlich sein sollen. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Klägerin Pausen gewährt werden müssen, wenn die o.g. qualitativen Einschränkungen beachtet werden. Damit werden der Klägerin nämlich gerade jene hochkonzentrativen Tätigkeiten, wie sie Dr. M. für die von ihm durchgeführte mehrstündige Untersuchung beschrieben hat, nicht abverlangt. Hierauf hat auch Dr. L. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte hingewiesen. Ähnliches gilt für die Beurteilung der Kliniken S. , die im letzten Reha-Entlassungsbericht (Anlage zu Bl. 83/86 SG-Akte) von einem erhöhten Pausenbedarf berichtet haben und dem folgend für die Beurteilung der Dipl.-Psych. U ... Denn Bezugspunkt dieser Beurteilung sind wiederum die Leistungsanforderungen im landwirtschaftlichen Betrieb gewesen (vgl. den Entlassungsbericht: "berufstherapeutischer Bereich" mit diversen Rechenaufgaben, komplexes Textverständnis, Computerprogrammen - Textverarbeitung, Tabellenkalkulation - und dergleichen). Der Senat gelangt daher in Übereinstimmung mit Dr. L. in seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme zu der Überzeugung, dass die Klägerin für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen, wie sie von Dr. H. und Dr. M. angeführt worden sind, und damit für Tätigkeiten gerade ohne besondere Anforderungen an das geistige Leistungsvermögen keine betriebsunüblichen Pausen benötigt. Dies gilt auch und gerade für die oben genannten Verrichtungen, die nach der zitierten Rechtsprechung des BSG den Maßstabe für eine rentenrechtliche Beurteilung darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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