Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 11/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5090/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Verrechnung seiner Altersrente mit rückständigen Beiträgen zur Kranken-und Pflegeversicherung.
Die Beklagte gewährt dem 1939 geborenen Kläger eine Altersrente, die im Mai 2012 1.026,47 EUR betrug (monatliche Rente 956,63 EUR zuzüglich Zuschuss zur Krankenversicherung 69,84 EUR). Sein Beitrag zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) als freiwilliges Mitglied der AOK Baden- Württemberg, Bezirksdirektion Bodensee-Oberschwaben - AOK - (Beigeladene) belief sich ab 1. Juli 2008 auf 213,06 EUR und steigerte sich auf 229,85 EUR ab 1. Juli 2013 (Bescheid der Beigeladenen vom 24. Juli 2013).
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 ("Verrechnung nach § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I") teilte die Beigeladene der Beklagten mit, der Kläger schulde vom 1. August bis 30. September 2008 angelaufene rückständige Beiträge zur KV und PV in Höhe von 261,62 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen bis 30. Oktober 2008 in Höhe von 13,80 EUR (Gesamtbetrag von 275,42 EUR). Ab 30. Oktober 2008 kämen weitere Säumniszuschläge dazu, ab dem zweiten Monat in Höhe von 5% des rückständigen Beitrags auf volle 50,00 EUR abgerundet. Die Forderung sei mit Bescheid vom 10. September 2008 ("Ruhen Ihres Leistungsanspruchs in der Krankenversicherung") bestandskräftig festgestellt und nicht verjährt. Sie ermächtige und ersuche die Beklagte, die Forderung mit derzeitigen oder künftigen der Beklagten obliegenden Geldleistungen zugunsten des Schuldners (Klägers) zu verrechnen.
Nach Anhörung verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 10. März 2009 die Verrechnung der von der Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 275,42 EUR mit der bewilligten Altersrente (dreimal monatlich 80,00 EUR und einmal 35,42 EUR Einbehalt). Die deswegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (Az. S 9 R 381/09) blieb erfolglos (Urteil vom 23. Februar 2012), ebenso die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wegen Nichtzulassung der Berufung durch das SG (Az. L 2 R 1663/12 NZB, Beschluss vom 9. Mai 2012).
Während des o. g. Klageverfahrens und bereits mit Schreiben vom 14. September 2010 sowie schließlich vom 12. Oktober 2011 aktualisierte die Beigeladene unter Bezugnahme auf ihr Verrechnungsersuchen vom 30. Oktober 2008 ihre Forderung und bezifferte den Rückstand nun mit 12.846,21 EUR (vom 1. August 2008 bis 30. September 2011 Beiträge zur freiwilligen KV und PV 8.721,91 EUR, Säumniszuschläge 4.034,80 EUR, Kosten und Gebühren 89,50 EUR). Monatlich kämen weitere Beträge von aktuell 224,55 EUR sowie Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 und 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hinzu.
Im Rahmen einer Anhörung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 die von der Beigeladenen am 12. Oktober angegebenen Rückstände und deren Ermächtigung zur Verrechnung sowie ihre Absicht mit, im Rahmen der Aufrechnung/Verrechnung von der laufenden Rente monatlich 500,00 EUR einzubehalten, was auf Grund der Ermächtigung der Beigeladenen möglich sei. Ausgeschlossen sei die Verrechnung, wenn der Leistungsberechtigte nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) der Grundsicherung für Arbeitssuchende werde. Sofern der Kläger entsprechende Leistungen bereits beziehe, werde um Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides des Hilfeträgers gebeten. Wenn erst durch die beabsichtigte Aufrechnung/Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete, sei dies vom Kläger durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers oder eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Über die Aufrechnung/Verrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Kläger erhalte hierzu Gelegenheit, sich binnen der genannten Frist zu äußern und dabei alle Umstände zu schildern, die für die Aufrechnung bzw. Verrechnung bedeutsam sein könnten. Mit Schreiben vom 26. Februar 2012 erklärte der Kläger u.a., er "habe auch weiterhin nicht die Absicht, Ihren nassforsch vorgetragenen Forderungen hinsichtlich der Zertifizierung der Hilfebedürftigkeit nachzukommen".
Mit Bescheid vom 8. Mai 2012 verfügte die Beklagte die Aufrechnung bzw. Verrechnung der von der sie um Verrechnung ersuchenden Beigeladenen geltend gemachten Forderung in Höhe von 12.846,21 EUR (rückständige Beiträge, Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren) mit der Rente zum nächstmöglichen Termin in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Die Aufrechnung bzw. Verrechnung werde nach eingehender Prüfung für angemessen erachtet, da der Kläger den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, er werde Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Auf den Hinweis des SG im inzwischen anhängigen weiteren Klageverfahren Az. S 9 R 498/12 (Feststellungsklage auf das Anhörungsschreiben, in der Folge abgewiesen mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2012, weil die Klage unzulässig sei), dass der Bescheid nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sei, berichtigte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 den Bescheid vom 8. Mai 2012 dahingehend, dass gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig sei. Den "erneuten" Widerspruch des Klägers vom 1. November 2012 "gegen den Bescheid vom 02.10.2012", zu dem er vortrug, seine Widerspruchsbegründung entspreche "in allen Punkten meinem fast einstündigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung des Vorgänger-Verfahrens (S 9 R 381/09l, SG Konstanz) vom 23.02.2012" wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2012 zurück. Der Bescheid vom 8. Mai 2012 sei nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen für eine Verrechnung vorlägen. Da der Kläger das Vorliegen bzw. den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit nicht durch Vorlage einer Bedarfsbescheinigung nachgewiesen habe, sei die Verrechnung in Höhe von 500,00 EUR monatlich auszuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Darauf hat der Kläger am 2. Januar 2012 Klage (Beklagte: "Deutsche Rentenversicherung Bund [Ex-BfA]" und "AOK - Bodensee-Oberschwaben") beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Der monatliche Einbehalt von 500,00 EUR sei rechtswidrig. Bei dem Verfahren handle es sich um ein "Remake". Beim "Vorläufer-Verfahren (Az, S 9 R 381/09), das sich nur hinsichtlich des Streitwerts unterscheide, "rechtlich aber völlig gleichgelagert" sei, sei "das entscheidungserhebliche 45 Min. Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sowohl im Protokoll wie auch im Urteil ... vollständig unterschlagen" worden. Die Regelung des § 52 SGB I sei "verfassungs- und rechtsstaatswidrig". Er habe im Übrigen auch Gegenforderungen an die Beigeladene. Er beantrage, so der Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2013, "den Widerspruchsbescheid der ermächtigten DRV vom 27.11.2012 wegen der Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Verrechnungsabsicht nach § 52 SGB I" und "der nicht zu rechtfertigenden Forderungen des Ermächtigers AOK aufzuheben", hilfsweise "die Forderungen des Ermächtigers AOK gegen Forderungen des Klägers aufzurechnen". Den erneuten ultimativen Aufforderungen, weitere Angaben zu seinem Einkommen zu machen, werde er nicht nachkommen. Hierzu hat er eine Aufstellung der Beigeladenen vom 21. November 2013 bezüglich seiner Beitragsrückstände und von Säumniszuschlägen vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schreiben vom 3. Januar 2013, 8. April 2013, 4. Juni 2013, 16. November 2013, 8. Dezember 2013, 14. Januar 2014 Bezug genommen. Während des Verfahrens hat der Kläger sich auch dagegen gewandt, dass die AOK beigeladen wurde und nicht als Beklagte geführt worden ist.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, ob und inwieweit eine Verrechnung durchzuführen sei, sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei der Forderungseinzug auf der einen Seite nicht zu erheblichen Härten oder unbilligen Ergebnissen zu Lasten des Schuldners führen dürfe, auf der anderen Seite sie aber auch gehalten sei, die Forderung so zeitnah wie möglich zu tilgen, was auch im Interesse des Versicherten liege, da somit weitere Säumniszuschläge und Kosten so gering wie möglich gehalten würden. Auf Grund der Sachverhalte sei sie zum Ergebnis gelangt, dass eine Verrechnung in Höhe der Hälfte der Rente möglich sei, wozu der Kläger gehört und auch auf die Möglichkeit, eine Bedarfsbescheinigung vorzulegen, die Hilfebedürftigkeit nachweise, hingewiesen worden sei. Eine entsprechende Bescheinigung sei nicht vorgelegt worden. Man habe deshalb die Verrechnung in Höhe von 500,00 EUR für angemessen gehalten. Der monatliche Rentenzahlbetrag habe sich zum 8. Mai 2012 auf 1.026,47 EUR (Rente 956,63,47 EUR und Zuschuss zur KV 69,84 EUR) belaufen, einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung.
Die mit Beschluss vom 4. März 2013 vom SG beigeladene AOK Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Bodensee-Oberschwaben hat vorgetragen, es bestünden weiterhin Forderungen wegen nicht bezahlter Beiträge zur KV und PV, die sich aktuell monatlich um 229,85 EUR zuzüglich anfallender Säumniszuschläge erhöhten. Die mit Schreiben vom 10. Juli 2013 an den Kläger geltend gemachte Gesamtforderung von 27.700,82 EUR sei mit Schreiben vom 21. November 2013 auf 14.197,35 EUR reduziert worden wegen der gesetzlich vorgegebenen Ermäßigung der Säumniszuschläge von 5% auf 1%. Die aktuelle Forderung sei dem Kläger auf Grund dessen Anfrage mit Schreiben vom 1. April 2014 mitgeteilt worden. Sie belaufe sich bis einschließlich Beitrag Februar 2014 auf insgesamt 18.944,31 EUR. Das ursprüngliche Verrechnungsersuchen vom 30. Oktober 2008 sei auf Grund der gestiegenen Forderungen mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 angepasst worden. Hierzu hat sie u.a. ihre Schreiben an den Kläger vom 10. Juli 2013, 21. November 2013 und 1. April 2014 (Beitragsfestsetzungsbescheid) zu Beitragsrückständen sowie zur Beitragshöhe (Beitragsmitteilungen) vom 22. Juni 2007 (ab 1. Juli 2007 KV 191,88 EUR, PV 21,18 EUR, insgesamt 213,06 EUR), 25. Juni 2008 (ab 1. Juli 2008 KV 193,40 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 217,89 EUR), 26. September 2008 (ab 1. Oktober 2008 KV 200,93 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 225,42 EUR), vom 19. Dezember 2008 (ab 1. Januar 2009 KV 194,66 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 219,15 EUR), 19. Juni 2009 (ab 1. Juli 2009 KV 190,37 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 215,28 EUR), 23. Juni 2010 (ab 1. Juli 2010 KV 543,92 EUR, PV 73,12 EUR, insgesamt 617,04 EUR), 17. August 2010 (ab 1. September 2010 KV 190,37 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 215,28 EUR), 20. Dezember 2010 (ab 1. Januar 2011 KV 198,03 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 222,94 EUR), 1. Juli 2011 (ab 1. Juli 2011 KV 199,46 EUR, PV 25,09 EUR , insgesamt 224,55 EUR), 20. Juni 2012 (ab 1. Juli 2012 KV 202,63 EUR, PV 25,49 EUR, insgesamt 228,12 EUR), 17. Dezember 2012 (ab 1. Januar 2013 KV 202,63 EUR, PV 26,80 EUR, insgesamt 229,43 EUR) und 24. Juli 2013 (ab 1. Juli 2013 KV 203,00 EUR, PV 26,85 EUR, insgesamt 229,85 EUR) vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2014 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die vorgenommene Verrechnung bzw. Aufrechnung lägen vor. Der Beklagte könne die Verrechnung einseitig nur in der Form des Verwaltungsaktes vornehmen, dessen formelle Voraussetzungen lägen vor. Die Beklagte habe den Kläger vor dessen Erlass angehört. Der Verrechnungs-Verwaltungsakt sei auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Er erkläre die Verrechnungen bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeten Rentenleistungen mit - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig bezifferten Forderungen der Beigeladenen. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt habe der Kläger daher ohne Weiteres den Verrechnungsbetrag entnehmen und den ihm auf Grund der Verrechnung mit den Forderungen der Einzugsstelle noch verbleibenden monatlichen Rentenauszahlungsbetrag errechnen können. Damit sei für ihn klar ersichtlich gewesen, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte damit korrespondieren und die gegen ihn bestehende Forderung der Beigeladenen durch die Verrechnung erlöschen werde. Es habe auch objektiv eine Verrechnungslage bestanden, da der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung habe fordern und die die Verrechnung erklärende Beklagte die ihr obliegende Geldzahlung bewirken können. Die von der Beigeladenen gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Beiträge zur KV und PV einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten seien entstanden und fällig (§ 23 SGB IV). Die Beitragsbescheide habe die Beigeladene vorgelegt. Die Erhebung von Säumniszuschlägen beruhe zunächst auf § 24 Abs. 1a SGB IV in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Die Beigeladene habe zwar im Verrechnungsersuchen vom 30. Oktober 2008 lediglich die Summe der damaligen Beitragsrückstände genannt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 sei das Verrechnungsersuchen aktualisiert worden. Dies sei ausreichend. Ob ein neues Verrechnungsersuchen gestellt werde oder dies in Form einer "Aktualisierung" geschehe, sei nicht maßgeblich. Maßgeblich sei, dass in dem Ersuchen der Wille der Beigeladenen zum Ausdruck komme, dass eine Verrechnung durchgeführt werde. Einer bestimmten Form bedürfe es nicht. Der Umfang der seitens der Beklagten vorgenommenen Verrechnung sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 52 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) könne der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII bzw. SGB II werde. Der Verrechnungsbetrag betrage weniger als die Hälfte des monatlichen Zahlbetrags. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit sei vom Kläger zu erbringen. Dem sei dieser nicht nachgekommen. Vielmehr habe er erklärt, er werde den Nachweis nicht erbringen. Den Leistungsberechtigten betreffe hier eine Obliegenheitspflicht im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht. Die Vorlage einer Bedarfsbescheinigung des zuständigen Leistungsträgers reiche nicht, da sie kein Nachweis über die Höhe der Einnahmen sei. Weiter sei nicht ersichtlich, ob weitere Personen mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Die Beklagte habe mit Erlass des angefochtenen Bescheids ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger sei vor Erlass des Bescheides auch insoweit angehört worden. Umstände, die bei der Ausübung des Ermessens hätten berücksichtigt werden können, seien von ihm nicht vorgetragen worden. Zwar habe sich zwischenzeitlich der Satz für die Erhebung der Säumniszuschläge durch Änderung des § 24 SGB IV zugunsten des Klägers verringert. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ändere dies nichts, da maßgeblich für die vom Gericht vorzunehmende Prüfung bei einer Anfechtungsklage die Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei. Zudem habe die Beigeladene der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage mit Schreiben vom 21. November 2013 und 1. April 2013 Rechnung getragen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier herangezogenen Vorschriften bestünden nicht und seien vom Kläger auch nicht präzisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 11. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Dezember 2014 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei nicht geklärt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, es liege ein Verstoß gegen Art. 14, 19 und 20 des Grundgesetzes (GG) vor und die Entscheidung stehe im Widerspruch "zu mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts". Ferner rügt er u.a., das SG habe im angefochtenen Gerichtsbescheid den Sachverhalt falsch dargestellt. Daten und Ereignisse seien chronologisch falsch eingeordnet. Auch im vorangegangenen Urteil im Verfahren S 9 R 381/09 sei alles unterschlagen worden, was er in einer knapp einstündigen ausschlaggebenden mündlichen Verhandlung vorgetragen habe. Das SG sei auch nicht auf seine ausführliche Begründung vom 3. Januar 2013 eingegangen. In einem weiteren Verfahren S 2 KR 385/09 habe das SG einen Bescheid der Beigeladenen vom 10. September 2008 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2010 aufgehoben. Aus dem Gesetz ergebe sich im Übrigen auch nicht, dass das Sozialamt seine Hilfebedürftigkeit "zertifizieren" müsse. Sein Vorbringen sei in der angefochtenen Entscheidung einfach unterschlagen worden. Die Entscheidungsgründe des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 5 KR 9/14 seien hier völlig irrelevant. Die Beigeladene habe inzwischen zum Jahresende 2015 neue Forderungen "in gleicher Sache aufgetischt". Dagegen habe er Widerspruch eingelegt und inzwischen auch gegen die Beigeladene Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß (ausgehend vom Begehren erster Instanz),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. November 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Bescheids vom 2. Oktober 2012 sowie des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Sachverhalte, die zu einer Änderung der Rechtsauffassung führen würden.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat ergänzend mitgeteilt, der Kläger habe gegen sie eine Vielzahl von Klageverfahren geführt bzw. führe diese noch. Das aktuell beim SG unter dem Aktenzeichen S 2 KR 485/16 anhängige Verfahren betreffe das Leistungsruhen auf Grund der Beitragsrückstände. Das Verrechnungsersuchen habe damit direkt nichts zu tun.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten beider Instanzen und die Vorakten des SG und des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, auch in dessen Abwesenheit entscheiden, da er auf die Möglichkeit, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann, in der Terminmitteilung bzw. Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die ihm am 29. September 2016 zugestellt wurde, hingewiesen worden ist (vgl. u.a. BSG Beschluss vom 25. November 2008, B 5 R 308/08 B, m.w.N., in juris). Soweit der Kläger erklärt hat, er "lege Wert auf ein schriftliches Verfahren ohne mündl. Verhandlung", wobei der Entscheidung "allerdings ein abgeschlossenes schriftliches Verfahren vorausgehen" sollte und er eine weitere Berufungsbegründung vorlegen wolle, hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen und von der dem Kläger mitgeteilten Möglichkeit, auch in seiner Abwesenheit zu verhandeln und zu entscheiden, abzusehen. Der Sachverhalt war insoweit geklärt und der Kläger hatte seit Einlegung der Berufung am 9. Dezember 2014 ausreichend Gelegenheit, sein Rechtsmittel zu begründen.
Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere kann nach Erlass des Gerichtsbescheids vom 5. November 2014 keine mündliche Verhandlung vor dem SG beantragt werden, da dies nur möglich ist, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Berufung nach § 144 SGG unzulässig ist, sie hat jedoch keinen Erfolg.
Soweit der Kläger die Klage vor dem SG (auch) "gegen die AOK" als "Beklagte" erhoben und dies im Berufungsverfahren weiterverfolgt hat, ist diese Klage unzulässig, weil insoweit in Bezug auf die AOK ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht, da allein die Beklagte die Bescheide, deren Aufhebung begehrt wird, erlassen hat und eine "Verurteilung" der beigeladenen AOK nicht möglich ist.
Das SG hat auch die Klage gegen die Beklagte zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Bescheids vom 2. Oktober 2012 sowie des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2012 rechtlich nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig, denn wenn die Bescheide der Beklagten aufgehoben würden, könnte die Verrechnung, gegen die sich der Kläger wendet, nicht erfolgen. Sie ist aber nicht begründet, denn die Beklagte war berechtigt, den Verrechnungs-Verwaltungsakt zu erlassen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die formellen und materiellrechtlichen rechtlichen Grundlagen für die von der Beklagten durch Verwaltungsakt vorgenommene Verrechnung - §§ 51 ff SGB I (Verrechnung), § 24 SGB X (Anhörung), § 33 SGB X (Bestimmtheit) - sowie insoweit auch die Rechtsprechung und Literatur dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind, insbesondere auch, weil der Kläger den Eintritt von Hilfebedürftigkeit bei Durchführung der Verrechnung nicht nachgewiesen hat und im Übrigen auch die Forderungen zutreffend bestimmt sind, ebenso die Verrechnungsbeträge und die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft war. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auch auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren anzumerken, dass vorgreifliche Verfahren wegen des streitgegenständlichen Bescheids vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Bescheids vom 2. Oktober 2012 sowie des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2012, dem das Verrechnungsersuchen vom 12. Oktober 2011 (in Aktualisierung des Ersuchens vom 30. Oktober 2008 wegen weitere angelaufener Forderungen) Verrechnung wegen mit bis 30. September 2011 bindend festgestellten Forderungen der Beigeladenen in Höhe von 12.846,21 EUR (Beiträge zur freiwilligen KV und PV 8.721,91 EUR, Säumniszuschläge 4.034,80 EUR, Kosten und Gebühren 89,50 EUR) nicht anhängig sind.
Die vom Kläger der Beigeladenen geschuldeten Beiträge für die Zeit bis 20. September 2011 sind durch die von der Beigeladenen vorgelegten Beitragsmitteilungen - vom 25. Juni 2008 (ab 1. Juli 2008 KV 193,40 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 217,89 EUR), 26. September 2008 (ab 1. Oktober 2008 KV 200,93 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 225,42 EUR), vom 19. Dezember 2008 (ab 1. Januar 2009 KV 194,66 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 219,15 EUR), 19. Juni 2009 (ab 1. Juli 2009 KV 190,37 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 215,28 EUR), 23. Juni 2010 (ab 1. Juli 2010 KV 543,92 EUR, PV 73,12 EUR, insgesamt 617,04 EUR), 17. August 2010 (ab 1. September 2010 KV 190,37 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 215,28 EUR), 20. Dezember 2010 (ab 1. Januar 2011 KV 198,03 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 222,94 EUR) und 1. Juli 2011 (ab 1. Juli 2011 KV 199,46 EUR, PV 25,09 EUR, insgesamt 224,55 EUR) - nachgewiesen, ebenso der Beitragsrückstand und die Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren bis einschließlich 30. September 2011 in Höhe von 12.846,21 EUR (Beiträge zur freiwilligen KV und PV 8.721,91 EUR, Säumniszuschläge 4.034,80 EUR, Kosten und Gebühren 89,50 EUR). Begründete Einwände hiergegen sind vom Kläger, dem das Verrechnungsersuchen vom 30. Oktober 2008 und 12. Oktober 2011 bekannt gegeben wurde, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Die Beigeladene hat die Beklagte auch entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen um Verrechnung ersucht und hierzu ermächtigt, insbesondere ist sie - wie die Beklagte - ein Leistungsträger im Sinne von § 52 SGB I. Die Beigeladene hat zwar im Verrechnungsersuchen vom 30. Oktober 2008 lediglich die Summe der damaligen Beitragsrückstände genannt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 wurde das Verrechnungsersuchen aktualisiert. Dies wird vom Senat für genügend erachtet. Ob ein neues Verrechnungsersuchen gestellt wird oder dies in Form einer "Aktualisierung" geschieht, ist nicht maßgeblich. Maßgeblich ist, dass in dem Ersuchen der Wille der Beigeladenen zum Ausdruck kommt, dass eine Verrechnung durchgeführt werden soll. Einer bestimmten Form bedarf es nicht. Ausreichend ist insofern, dass die Ermächtigung als empfangsbedürftige Willenserklärung hinsichtlich Art und Umfang der Forderung so substantiiert ist, dass die Ermächtigte eine entsprechende substantiierte Verrechnungserklärung abgeben kann (Siefert in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2016, § 52 SGB I, Rdnr. 11f).
Der angefochtene Verrechnungs-Verwaltungsakt ist verfahrensrechtlich ordnungsgemäß ergangen. Die Beklagte konnte die Verrechnung einseitig nur in der Form des Verwaltungsaktes vornehmen. Sie hat den Kläger vor dessen Erlass gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Der Verrechnungsverwaltungsakt ist auch gemäß § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich ausreichend bestimmt. Der streitige Bescheid erklärte die Verrechnungen bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeten Rentenleistungen mit der - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig bezifferten Forderung der Beigeladenen. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt konnte der Kläger daher ohne Weiteres den Verrechnungsbetrag entnehmen und den ihm auf Grund der Verrechnung mit den Forderungen der Einzugsstelle noch verbleibenden monatlichen Rentenauszahlungsbetrag errechnen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte damit korrespondieren und die gegen ihn bestehende Forderung der Beigeladenen durch die Verrechnung erlöschen.
Die Beklagte kann als für eine Geldleistung (Rente) zuständiger Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers (hier die Beigeladene) dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist (§ 52 SGB I). Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann gemäß § 51 Abs. 1 SGB I der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschrift des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II wird.
Das SG hat auch zutreffend das Vorliegen einer Verrechnungslage festgestellt, da zum Einen die Beigeladene als zur Verrechnung ermächtigender Leistungsträger die ihr gebührende Geldzahlung (Beitragsforderung) fordern konnte und kann, weil die Beiträge zur KV und PV gemäß § 23 SGB IV fällig waren und die Säumniszuschläge zur Zeit des Verrechnungsersuchens nach § 24 SGB IV ebenfalls zutreffend festgesetzt waren (und im Übrigen der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 Rechnung tragend später neu festgesetzt wurden). Zum anderen war und ist auch der gleichartige und zur Verrechnung gestellte Rentenanspruch des Klägers entstanden und erfüllbar.
Da es sich bei den Forderungen im Wesentlichen um Beitragsrückstände und durch sie bedingte Folgekosten (Säumniszuschläge, Kosten, Gebühren) handelt, war die Beklagte auch befugt die Verrechnung in Höhe 500,00 EUR durchzuführen, da mit diesem Betrag weniger als die Hälfte der dem Kläger ab Mai 2012 Mai 2012 zu zahlenden Rente in Höhe von 1.026,47 EUR (monatliche Rente 956,63 EUR zuzüglich Zuschuss zur Krankenversicherung 69,84 EUR) verrechnet wird und auch die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Beklagte hat - nach Anhörung des Klägers - auch ermessensfehlerfrei den Verrechnungsbetrag auf 500,00 EUR festgelegt. Der Kläger hat trotz mehrfacher Hinweise den Nachweis, dass bei Durchführung der Verrechnung Hilfebedürftigkeit nach den Bestimmungen des SGB XII oder SGB II eintritt, nicht erbracht und dies auch ausdrücklich abgelehnt. Hierzu ist er jedoch gemäß § 51 Abs. 2 a. E. SGB I beweisbelastet und es ist ihm dies auch durch Vorsprache beim Grundsicherungsträger oder Sozialhilfeträger möglich und zumutbar. Den Leistungsberechtigten betrifft hier eine Obliegenheitspflicht im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht (vgl. Siefert a.a.O., Rdnr. 19 m. w. N.). Allein aus der Kenntnis der Höhe der Rentenzahlung kann der Eintritt einer etwaigen Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung nicht festgestellt werden, da sie auch von etwaigen weiteren Einkünften vom Vorhandensein von Vermögen abhängt. Soweit der Kläger meint, er sei zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nicht verpflichtet, ist dies unerheblich. Der Senat vermag hier nicht festzustellen, dass beim Kläger durch die Verrechnung Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder SGB II eintritt. Er muss dann die rechtlichen Konsequenzen, dass die Verrechnung erfolgt, tragen. Die Beklagte hat damit ermessensfehlerfrei die Verrechnung verfügt, zumal der Kläger, was ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, nicht einmal den Beitragszuschuss zur KV, den die Beklagte gewährt, an die Beigeladene abgeführt hat oder abführt.
Soweit der Kläger geltend macht, es liege ein Verstoß gegen Art. 14, 19 und 20 GG vor, ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, worin dieser liegen sollte. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der hier anzuwendenden Bestimmungen hegt der Senat keinerlei Zweifel an deren Richtigkeit und ist erst recht nicht überzeugt, dass sie verfassungswidrig sind, was allein zu einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG könnte. Soweit der Kläger behauptet, die Entscheidung stehe im Widerspruch "zu mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts", ist nicht ansatzweise ersichtlich, mit welchen Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsauffassung vertreten oder eine Feststellung getroffen hat, die im Widerspruch zur Entscheidung des SG steht.
Der Kläger hat im Übrigen auch im Berufungsverfahren, soweit sein Vorbringen - neben Unmutsäußerungen und abfälligen Äußerungen über bisher befasste Richter erster und zweiter Instanz - überhaupt sachlicher Art ist, keinerlei Tatsachen oder Einwände vorgetragen, die zu einer anderen Entscheidung führen würden.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Verrechnung seiner Altersrente mit rückständigen Beiträgen zur Kranken-und Pflegeversicherung.
Die Beklagte gewährt dem 1939 geborenen Kläger eine Altersrente, die im Mai 2012 1.026,47 EUR betrug (monatliche Rente 956,63 EUR zuzüglich Zuschuss zur Krankenversicherung 69,84 EUR). Sein Beitrag zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) als freiwilliges Mitglied der AOK Baden- Württemberg, Bezirksdirektion Bodensee-Oberschwaben - AOK - (Beigeladene) belief sich ab 1. Juli 2008 auf 213,06 EUR und steigerte sich auf 229,85 EUR ab 1. Juli 2013 (Bescheid der Beigeladenen vom 24. Juli 2013).
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 ("Verrechnung nach § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I") teilte die Beigeladene der Beklagten mit, der Kläger schulde vom 1. August bis 30. September 2008 angelaufene rückständige Beiträge zur KV und PV in Höhe von 261,62 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen bis 30. Oktober 2008 in Höhe von 13,80 EUR (Gesamtbetrag von 275,42 EUR). Ab 30. Oktober 2008 kämen weitere Säumniszuschläge dazu, ab dem zweiten Monat in Höhe von 5% des rückständigen Beitrags auf volle 50,00 EUR abgerundet. Die Forderung sei mit Bescheid vom 10. September 2008 ("Ruhen Ihres Leistungsanspruchs in der Krankenversicherung") bestandskräftig festgestellt und nicht verjährt. Sie ermächtige und ersuche die Beklagte, die Forderung mit derzeitigen oder künftigen der Beklagten obliegenden Geldleistungen zugunsten des Schuldners (Klägers) zu verrechnen.
Nach Anhörung verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 10. März 2009 die Verrechnung der von der Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 275,42 EUR mit der bewilligten Altersrente (dreimal monatlich 80,00 EUR und einmal 35,42 EUR Einbehalt). Die deswegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (Az. S 9 R 381/09) blieb erfolglos (Urteil vom 23. Februar 2012), ebenso die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wegen Nichtzulassung der Berufung durch das SG (Az. L 2 R 1663/12 NZB, Beschluss vom 9. Mai 2012).
Während des o. g. Klageverfahrens und bereits mit Schreiben vom 14. September 2010 sowie schließlich vom 12. Oktober 2011 aktualisierte die Beigeladene unter Bezugnahme auf ihr Verrechnungsersuchen vom 30. Oktober 2008 ihre Forderung und bezifferte den Rückstand nun mit 12.846,21 EUR (vom 1. August 2008 bis 30. September 2011 Beiträge zur freiwilligen KV und PV 8.721,91 EUR, Säumniszuschläge 4.034,80 EUR, Kosten und Gebühren 89,50 EUR). Monatlich kämen weitere Beträge von aktuell 224,55 EUR sowie Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 und 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hinzu.
Im Rahmen einer Anhörung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 die von der Beigeladenen am 12. Oktober angegebenen Rückstände und deren Ermächtigung zur Verrechnung sowie ihre Absicht mit, im Rahmen der Aufrechnung/Verrechnung von der laufenden Rente monatlich 500,00 EUR einzubehalten, was auf Grund der Ermächtigung der Beigeladenen möglich sei. Ausgeschlossen sei die Verrechnung, wenn der Leistungsberechtigte nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) der Grundsicherung für Arbeitssuchende werde. Sofern der Kläger entsprechende Leistungen bereits beziehe, werde um Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides des Hilfeträgers gebeten. Wenn erst durch die beabsichtigte Aufrechnung/Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete, sei dies vom Kläger durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers oder eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Über die Aufrechnung/Verrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Kläger erhalte hierzu Gelegenheit, sich binnen der genannten Frist zu äußern und dabei alle Umstände zu schildern, die für die Aufrechnung bzw. Verrechnung bedeutsam sein könnten. Mit Schreiben vom 26. Februar 2012 erklärte der Kläger u.a., er "habe auch weiterhin nicht die Absicht, Ihren nassforsch vorgetragenen Forderungen hinsichtlich der Zertifizierung der Hilfebedürftigkeit nachzukommen".
Mit Bescheid vom 8. Mai 2012 verfügte die Beklagte die Aufrechnung bzw. Verrechnung der von der sie um Verrechnung ersuchenden Beigeladenen geltend gemachten Forderung in Höhe von 12.846,21 EUR (rückständige Beiträge, Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren) mit der Rente zum nächstmöglichen Termin in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Die Aufrechnung bzw. Verrechnung werde nach eingehender Prüfung für angemessen erachtet, da der Kläger den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, er werde Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Auf den Hinweis des SG im inzwischen anhängigen weiteren Klageverfahren Az. S 9 R 498/12 (Feststellungsklage auf das Anhörungsschreiben, in der Folge abgewiesen mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2012, weil die Klage unzulässig sei), dass der Bescheid nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sei, berichtigte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 den Bescheid vom 8. Mai 2012 dahingehend, dass gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig sei. Den "erneuten" Widerspruch des Klägers vom 1. November 2012 "gegen den Bescheid vom 02.10.2012", zu dem er vortrug, seine Widerspruchsbegründung entspreche "in allen Punkten meinem fast einstündigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung des Vorgänger-Verfahrens (S 9 R 381/09l, SG Konstanz) vom 23.02.2012" wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2012 zurück. Der Bescheid vom 8. Mai 2012 sei nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen für eine Verrechnung vorlägen. Da der Kläger das Vorliegen bzw. den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit nicht durch Vorlage einer Bedarfsbescheinigung nachgewiesen habe, sei die Verrechnung in Höhe von 500,00 EUR monatlich auszuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Darauf hat der Kläger am 2. Januar 2012 Klage (Beklagte: "Deutsche Rentenversicherung Bund [Ex-BfA]" und "AOK - Bodensee-Oberschwaben") beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Der monatliche Einbehalt von 500,00 EUR sei rechtswidrig. Bei dem Verfahren handle es sich um ein "Remake". Beim "Vorläufer-Verfahren (Az, S 9 R 381/09), das sich nur hinsichtlich des Streitwerts unterscheide, "rechtlich aber völlig gleichgelagert" sei, sei "das entscheidungserhebliche 45 Min. Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sowohl im Protokoll wie auch im Urteil ... vollständig unterschlagen" worden. Die Regelung des § 52 SGB I sei "verfassungs- und rechtsstaatswidrig". Er habe im Übrigen auch Gegenforderungen an die Beigeladene. Er beantrage, so der Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2013, "den Widerspruchsbescheid der ermächtigten DRV vom 27.11.2012 wegen der Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Verrechnungsabsicht nach § 52 SGB I" und "der nicht zu rechtfertigenden Forderungen des Ermächtigers AOK aufzuheben", hilfsweise "die Forderungen des Ermächtigers AOK gegen Forderungen des Klägers aufzurechnen". Den erneuten ultimativen Aufforderungen, weitere Angaben zu seinem Einkommen zu machen, werde er nicht nachkommen. Hierzu hat er eine Aufstellung der Beigeladenen vom 21. November 2013 bezüglich seiner Beitragsrückstände und von Säumniszuschlägen vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schreiben vom 3. Januar 2013, 8. April 2013, 4. Juni 2013, 16. November 2013, 8. Dezember 2013, 14. Januar 2014 Bezug genommen. Während des Verfahrens hat der Kläger sich auch dagegen gewandt, dass die AOK beigeladen wurde und nicht als Beklagte geführt worden ist.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, ob und inwieweit eine Verrechnung durchzuführen sei, sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei der Forderungseinzug auf der einen Seite nicht zu erheblichen Härten oder unbilligen Ergebnissen zu Lasten des Schuldners führen dürfe, auf der anderen Seite sie aber auch gehalten sei, die Forderung so zeitnah wie möglich zu tilgen, was auch im Interesse des Versicherten liege, da somit weitere Säumniszuschläge und Kosten so gering wie möglich gehalten würden. Auf Grund der Sachverhalte sei sie zum Ergebnis gelangt, dass eine Verrechnung in Höhe der Hälfte der Rente möglich sei, wozu der Kläger gehört und auch auf die Möglichkeit, eine Bedarfsbescheinigung vorzulegen, die Hilfebedürftigkeit nachweise, hingewiesen worden sei. Eine entsprechende Bescheinigung sei nicht vorgelegt worden. Man habe deshalb die Verrechnung in Höhe von 500,00 EUR für angemessen gehalten. Der monatliche Rentenzahlbetrag habe sich zum 8. Mai 2012 auf 1.026,47 EUR (Rente 956,63,47 EUR und Zuschuss zur KV 69,84 EUR) belaufen, einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung.
Die mit Beschluss vom 4. März 2013 vom SG beigeladene AOK Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Bodensee-Oberschwaben hat vorgetragen, es bestünden weiterhin Forderungen wegen nicht bezahlter Beiträge zur KV und PV, die sich aktuell monatlich um 229,85 EUR zuzüglich anfallender Säumniszuschläge erhöhten. Die mit Schreiben vom 10. Juli 2013 an den Kläger geltend gemachte Gesamtforderung von 27.700,82 EUR sei mit Schreiben vom 21. November 2013 auf 14.197,35 EUR reduziert worden wegen der gesetzlich vorgegebenen Ermäßigung der Säumniszuschläge von 5% auf 1%. Die aktuelle Forderung sei dem Kläger auf Grund dessen Anfrage mit Schreiben vom 1. April 2014 mitgeteilt worden. Sie belaufe sich bis einschließlich Beitrag Februar 2014 auf insgesamt 18.944,31 EUR. Das ursprüngliche Verrechnungsersuchen vom 30. Oktober 2008 sei auf Grund der gestiegenen Forderungen mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 angepasst worden. Hierzu hat sie u.a. ihre Schreiben an den Kläger vom 10. Juli 2013, 21. November 2013 und 1. April 2014 (Beitragsfestsetzungsbescheid) zu Beitragsrückständen sowie zur Beitragshöhe (Beitragsmitteilungen) vom 22. Juni 2007 (ab 1. Juli 2007 KV 191,88 EUR, PV 21,18 EUR, insgesamt 213,06 EUR), 25. Juni 2008 (ab 1. Juli 2008 KV 193,40 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 217,89 EUR), 26. September 2008 (ab 1. Oktober 2008 KV 200,93 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 225,42 EUR), vom 19. Dezember 2008 (ab 1. Januar 2009 KV 194,66 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 219,15 EUR), 19. Juni 2009 (ab 1. Juli 2009 KV 190,37 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 215,28 EUR), 23. Juni 2010 (ab 1. Juli 2010 KV 543,92 EUR, PV 73,12 EUR, insgesamt 617,04 EUR), 17. August 2010 (ab 1. September 2010 KV 190,37 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 215,28 EUR), 20. Dezember 2010 (ab 1. Januar 2011 KV 198,03 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 222,94 EUR), 1. Juli 2011 (ab 1. Juli 2011 KV 199,46 EUR, PV 25,09 EUR , insgesamt 224,55 EUR), 20. Juni 2012 (ab 1. Juli 2012 KV 202,63 EUR, PV 25,49 EUR, insgesamt 228,12 EUR), 17. Dezember 2012 (ab 1. Januar 2013 KV 202,63 EUR, PV 26,80 EUR, insgesamt 229,43 EUR) und 24. Juli 2013 (ab 1. Juli 2013 KV 203,00 EUR, PV 26,85 EUR, insgesamt 229,85 EUR) vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2014 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die vorgenommene Verrechnung bzw. Aufrechnung lägen vor. Der Beklagte könne die Verrechnung einseitig nur in der Form des Verwaltungsaktes vornehmen, dessen formelle Voraussetzungen lägen vor. Die Beklagte habe den Kläger vor dessen Erlass angehört. Der Verrechnungs-Verwaltungsakt sei auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Er erkläre die Verrechnungen bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeten Rentenleistungen mit - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig bezifferten Forderungen der Beigeladenen. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt habe der Kläger daher ohne Weiteres den Verrechnungsbetrag entnehmen und den ihm auf Grund der Verrechnung mit den Forderungen der Einzugsstelle noch verbleibenden monatlichen Rentenauszahlungsbetrag errechnen können. Damit sei für ihn klar ersichtlich gewesen, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte damit korrespondieren und die gegen ihn bestehende Forderung der Beigeladenen durch die Verrechnung erlöschen werde. Es habe auch objektiv eine Verrechnungslage bestanden, da der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung habe fordern und die die Verrechnung erklärende Beklagte die ihr obliegende Geldzahlung bewirken können. Die von der Beigeladenen gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Beiträge zur KV und PV einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten seien entstanden und fällig (§ 23 SGB IV). Die Beitragsbescheide habe die Beigeladene vorgelegt. Die Erhebung von Säumniszuschlägen beruhe zunächst auf § 24 Abs. 1a SGB IV in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Die Beigeladene habe zwar im Verrechnungsersuchen vom 30. Oktober 2008 lediglich die Summe der damaligen Beitragsrückstände genannt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 sei das Verrechnungsersuchen aktualisiert worden. Dies sei ausreichend. Ob ein neues Verrechnungsersuchen gestellt werde oder dies in Form einer "Aktualisierung" geschehe, sei nicht maßgeblich. Maßgeblich sei, dass in dem Ersuchen der Wille der Beigeladenen zum Ausdruck komme, dass eine Verrechnung durchgeführt werde. Einer bestimmten Form bedürfe es nicht. Der Umfang der seitens der Beklagten vorgenommenen Verrechnung sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 52 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) könne der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII bzw. SGB II werde. Der Verrechnungsbetrag betrage weniger als die Hälfte des monatlichen Zahlbetrags. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit sei vom Kläger zu erbringen. Dem sei dieser nicht nachgekommen. Vielmehr habe er erklärt, er werde den Nachweis nicht erbringen. Den Leistungsberechtigten betreffe hier eine Obliegenheitspflicht im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht. Die Vorlage einer Bedarfsbescheinigung des zuständigen Leistungsträgers reiche nicht, da sie kein Nachweis über die Höhe der Einnahmen sei. Weiter sei nicht ersichtlich, ob weitere Personen mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Die Beklagte habe mit Erlass des angefochtenen Bescheids ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger sei vor Erlass des Bescheides auch insoweit angehört worden. Umstände, die bei der Ausübung des Ermessens hätten berücksichtigt werden können, seien von ihm nicht vorgetragen worden. Zwar habe sich zwischenzeitlich der Satz für die Erhebung der Säumniszuschläge durch Änderung des § 24 SGB IV zugunsten des Klägers verringert. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ändere dies nichts, da maßgeblich für die vom Gericht vorzunehmende Prüfung bei einer Anfechtungsklage die Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei. Zudem habe die Beigeladene der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage mit Schreiben vom 21. November 2013 und 1. April 2013 Rechnung getragen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier herangezogenen Vorschriften bestünden nicht und seien vom Kläger auch nicht präzisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 11. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Dezember 2014 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei nicht geklärt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, es liege ein Verstoß gegen Art. 14, 19 und 20 des Grundgesetzes (GG) vor und die Entscheidung stehe im Widerspruch "zu mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts". Ferner rügt er u.a., das SG habe im angefochtenen Gerichtsbescheid den Sachverhalt falsch dargestellt. Daten und Ereignisse seien chronologisch falsch eingeordnet. Auch im vorangegangenen Urteil im Verfahren S 9 R 381/09 sei alles unterschlagen worden, was er in einer knapp einstündigen ausschlaggebenden mündlichen Verhandlung vorgetragen habe. Das SG sei auch nicht auf seine ausführliche Begründung vom 3. Januar 2013 eingegangen. In einem weiteren Verfahren S 2 KR 385/09 habe das SG einen Bescheid der Beigeladenen vom 10. September 2008 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2010 aufgehoben. Aus dem Gesetz ergebe sich im Übrigen auch nicht, dass das Sozialamt seine Hilfebedürftigkeit "zertifizieren" müsse. Sein Vorbringen sei in der angefochtenen Entscheidung einfach unterschlagen worden. Die Entscheidungsgründe des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 5 KR 9/14 seien hier völlig irrelevant. Die Beigeladene habe inzwischen zum Jahresende 2015 neue Forderungen "in gleicher Sache aufgetischt". Dagegen habe er Widerspruch eingelegt und inzwischen auch gegen die Beigeladene Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß (ausgehend vom Begehren erster Instanz),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. November 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Bescheids vom 2. Oktober 2012 sowie des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Sachverhalte, die zu einer Änderung der Rechtsauffassung führen würden.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat ergänzend mitgeteilt, der Kläger habe gegen sie eine Vielzahl von Klageverfahren geführt bzw. führe diese noch. Das aktuell beim SG unter dem Aktenzeichen S 2 KR 485/16 anhängige Verfahren betreffe das Leistungsruhen auf Grund der Beitragsrückstände. Das Verrechnungsersuchen habe damit direkt nichts zu tun.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten beider Instanzen und die Vorakten des SG und des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, auch in dessen Abwesenheit entscheiden, da er auf die Möglichkeit, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann, in der Terminmitteilung bzw. Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die ihm am 29. September 2016 zugestellt wurde, hingewiesen worden ist (vgl. u.a. BSG Beschluss vom 25. November 2008, B 5 R 308/08 B, m.w.N., in juris). Soweit der Kläger erklärt hat, er "lege Wert auf ein schriftliches Verfahren ohne mündl. Verhandlung", wobei der Entscheidung "allerdings ein abgeschlossenes schriftliches Verfahren vorausgehen" sollte und er eine weitere Berufungsbegründung vorlegen wolle, hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen und von der dem Kläger mitgeteilten Möglichkeit, auch in seiner Abwesenheit zu verhandeln und zu entscheiden, abzusehen. Der Sachverhalt war insoweit geklärt und der Kläger hatte seit Einlegung der Berufung am 9. Dezember 2014 ausreichend Gelegenheit, sein Rechtsmittel zu begründen.
Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere kann nach Erlass des Gerichtsbescheids vom 5. November 2014 keine mündliche Verhandlung vor dem SG beantragt werden, da dies nur möglich ist, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Berufung nach § 144 SGG unzulässig ist, sie hat jedoch keinen Erfolg.
Soweit der Kläger die Klage vor dem SG (auch) "gegen die AOK" als "Beklagte" erhoben und dies im Berufungsverfahren weiterverfolgt hat, ist diese Klage unzulässig, weil insoweit in Bezug auf die AOK ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht, da allein die Beklagte die Bescheide, deren Aufhebung begehrt wird, erlassen hat und eine "Verurteilung" der beigeladenen AOK nicht möglich ist.
Das SG hat auch die Klage gegen die Beklagte zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Bescheids vom 2. Oktober 2012 sowie des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2012 rechtlich nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig, denn wenn die Bescheide der Beklagten aufgehoben würden, könnte die Verrechnung, gegen die sich der Kläger wendet, nicht erfolgen. Sie ist aber nicht begründet, denn die Beklagte war berechtigt, den Verrechnungs-Verwaltungsakt zu erlassen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die formellen und materiellrechtlichen rechtlichen Grundlagen für die von der Beklagten durch Verwaltungsakt vorgenommene Verrechnung - §§ 51 ff SGB I (Verrechnung), § 24 SGB X (Anhörung), § 33 SGB X (Bestimmtheit) - sowie insoweit auch die Rechtsprechung und Literatur dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind, insbesondere auch, weil der Kläger den Eintritt von Hilfebedürftigkeit bei Durchführung der Verrechnung nicht nachgewiesen hat und im Übrigen auch die Forderungen zutreffend bestimmt sind, ebenso die Verrechnungsbeträge und die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft war. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auch auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren anzumerken, dass vorgreifliche Verfahren wegen des streitgegenständlichen Bescheids vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Bescheids vom 2. Oktober 2012 sowie des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2012, dem das Verrechnungsersuchen vom 12. Oktober 2011 (in Aktualisierung des Ersuchens vom 30. Oktober 2008 wegen weitere angelaufener Forderungen) Verrechnung wegen mit bis 30. September 2011 bindend festgestellten Forderungen der Beigeladenen in Höhe von 12.846,21 EUR (Beiträge zur freiwilligen KV und PV 8.721,91 EUR, Säumniszuschläge 4.034,80 EUR, Kosten und Gebühren 89,50 EUR) nicht anhängig sind.
Die vom Kläger der Beigeladenen geschuldeten Beiträge für die Zeit bis 20. September 2011 sind durch die von der Beigeladenen vorgelegten Beitragsmitteilungen - vom 25. Juni 2008 (ab 1. Juli 2008 KV 193,40 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 217,89 EUR), 26. September 2008 (ab 1. Oktober 2008 KV 200,93 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 225,42 EUR), vom 19. Dezember 2008 (ab 1. Januar 2009 KV 194,66 EUR, PV 24,49 EUR, insgesamt 219,15 EUR), 19. Juni 2009 (ab 1. Juli 2009 KV 190,37 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 215,28 EUR), 23. Juni 2010 (ab 1. Juli 2010 KV 543,92 EUR, PV 73,12 EUR, insgesamt 617,04 EUR), 17. August 2010 (ab 1. September 2010 KV 190,37 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 215,28 EUR), 20. Dezember 2010 (ab 1. Januar 2011 KV 198,03 EUR, PV 24,91 EUR, insgesamt 222,94 EUR) und 1. Juli 2011 (ab 1. Juli 2011 KV 199,46 EUR, PV 25,09 EUR, insgesamt 224,55 EUR) - nachgewiesen, ebenso der Beitragsrückstand und die Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren bis einschließlich 30. September 2011 in Höhe von 12.846,21 EUR (Beiträge zur freiwilligen KV und PV 8.721,91 EUR, Säumniszuschläge 4.034,80 EUR, Kosten und Gebühren 89,50 EUR). Begründete Einwände hiergegen sind vom Kläger, dem das Verrechnungsersuchen vom 30. Oktober 2008 und 12. Oktober 2011 bekannt gegeben wurde, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Die Beigeladene hat die Beklagte auch entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen um Verrechnung ersucht und hierzu ermächtigt, insbesondere ist sie - wie die Beklagte - ein Leistungsträger im Sinne von § 52 SGB I. Die Beigeladene hat zwar im Verrechnungsersuchen vom 30. Oktober 2008 lediglich die Summe der damaligen Beitragsrückstände genannt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 wurde das Verrechnungsersuchen aktualisiert. Dies wird vom Senat für genügend erachtet. Ob ein neues Verrechnungsersuchen gestellt wird oder dies in Form einer "Aktualisierung" geschieht, ist nicht maßgeblich. Maßgeblich ist, dass in dem Ersuchen der Wille der Beigeladenen zum Ausdruck kommt, dass eine Verrechnung durchgeführt werden soll. Einer bestimmten Form bedarf es nicht. Ausreichend ist insofern, dass die Ermächtigung als empfangsbedürftige Willenserklärung hinsichtlich Art und Umfang der Forderung so substantiiert ist, dass die Ermächtigte eine entsprechende substantiierte Verrechnungserklärung abgeben kann (Siefert in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2016, § 52 SGB I, Rdnr. 11f).
Der angefochtene Verrechnungs-Verwaltungsakt ist verfahrensrechtlich ordnungsgemäß ergangen. Die Beklagte konnte die Verrechnung einseitig nur in der Form des Verwaltungsaktes vornehmen. Sie hat den Kläger vor dessen Erlass gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Der Verrechnungsverwaltungsakt ist auch gemäß § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich ausreichend bestimmt. Der streitige Bescheid erklärte die Verrechnungen bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeten Rentenleistungen mit der - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig bezifferten Forderung der Beigeladenen. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt konnte der Kläger daher ohne Weiteres den Verrechnungsbetrag entnehmen und den ihm auf Grund der Verrechnung mit den Forderungen der Einzugsstelle noch verbleibenden monatlichen Rentenauszahlungsbetrag errechnen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte damit korrespondieren und die gegen ihn bestehende Forderung der Beigeladenen durch die Verrechnung erlöschen.
Die Beklagte kann als für eine Geldleistung (Rente) zuständiger Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers (hier die Beigeladene) dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist (§ 52 SGB I). Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann gemäß § 51 Abs. 1 SGB I der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschrift des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II wird.
Das SG hat auch zutreffend das Vorliegen einer Verrechnungslage festgestellt, da zum Einen die Beigeladene als zur Verrechnung ermächtigender Leistungsträger die ihr gebührende Geldzahlung (Beitragsforderung) fordern konnte und kann, weil die Beiträge zur KV und PV gemäß § 23 SGB IV fällig waren und die Säumniszuschläge zur Zeit des Verrechnungsersuchens nach § 24 SGB IV ebenfalls zutreffend festgesetzt waren (und im Übrigen der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 Rechnung tragend später neu festgesetzt wurden). Zum anderen war und ist auch der gleichartige und zur Verrechnung gestellte Rentenanspruch des Klägers entstanden und erfüllbar.
Da es sich bei den Forderungen im Wesentlichen um Beitragsrückstände und durch sie bedingte Folgekosten (Säumniszuschläge, Kosten, Gebühren) handelt, war die Beklagte auch befugt die Verrechnung in Höhe 500,00 EUR durchzuführen, da mit diesem Betrag weniger als die Hälfte der dem Kläger ab Mai 2012 Mai 2012 zu zahlenden Rente in Höhe von 1.026,47 EUR (monatliche Rente 956,63 EUR zuzüglich Zuschuss zur Krankenversicherung 69,84 EUR) verrechnet wird und auch die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Beklagte hat - nach Anhörung des Klägers - auch ermessensfehlerfrei den Verrechnungsbetrag auf 500,00 EUR festgelegt. Der Kläger hat trotz mehrfacher Hinweise den Nachweis, dass bei Durchführung der Verrechnung Hilfebedürftigkeit nach den Bestimmungen des SGB XII oder SGB II eintritt, nicht erbracht und dies auch ausdrücklich abgelehnt. Hierzu ist er jedoch gemäß § 51 Abs. 2 a. E. SGB I beweisbelastet und es ist ihm dies auch durch Vorsprache beim Grundsicherungsträger oder Sozialhilfeträger möglich und zumutbar. Den Leistungsberechtigten betrifft hier eine Obliegenheitspflicht im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht (vgl. Siefert a.a.O., Rdnr. 19 m. w. N.). Allein aus der Kenntnis der Höhe der Rentenzahlung kann der Eintritt einer etwaigen Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung nicht festgestellt werden, da sie auch von etwaigen weiteren Einkünften vom Vorhandensein von Vermögen abhängt. Soweit der Kläger meint, er sei zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nicht verpflichtet, ist dies unerheblich. Der Senat vermag hier nicht festzustellen, dass beim Kläger durch die Verrechnung Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder SGB II eintritt. Er muss dann die rechtlichen Konsequenzen, dass die Verrechnung erfolgt, tragen. Die Beklagte hat damit ermessensfehlerfrei die Verrechnung verfügt, zumal der Kläger, was ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, nicht einmal den Beitragszuschuss zur KV, den die Beklagte gewährt, an die Beigeladene abgeführt hat oder abführt.
Soweit der Kläger geltend macht, es liege ein Verstoß gegen Art. 14, 19 und 20 GG vor, ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, worin dieser liegen sollte. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der hier anzuwendenden Bestimmungen hegt der Senat keinerlei Zweifel an deren Richtigkeit und ist erst recht nicht überzeugt, dass sie verfassungswidrig sind, was allein zu einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG könnte. Soweit der Kläger behauptet, die Entscheidung stehe im Widerspruch "zu mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts", ist nicht ansatzweise ersichtlich, mit welchen Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsauffassung vertreten oder eine Feststellung getroffen hat, die im Widerspruch zur Entscheidung des SG steht.
Der Kläger hat im Übrigen auch im Berufungsverfahren, soweit sein Vorbringen - neben Unmutsäußerungen und abfälligen Äußerungen über bisher befasste Richter erster und zweiter Instanz - überhaupt sachlicher Art ist, keinerlei Tatsachen oder Einwände vorgetragen, die zu einer anderen Entscheidung führen würden.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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