Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 30 VE 8/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 VE 6/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff und das Nichtvorliegen von Versagungsgründen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für die Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz (OEG)).
Für den 1970 geborenen Kläger beantragte am 2. August 2010 dessen Bruder als gerichtlich bestellter Betreuer Versorgung nach dem OEG. Zur Begründung gab er an, der Kläger sei am 29. Mai 2010 gegen 23.51 Uhr auf dem Bahnsteig der U-Bahnstation N. Opfer einer Gewalttat geworden. Er habe dort zusammen mit seiner Freundin auf dem Rückweg von einem Stadtteilfest auf die U-Bahn gewartet, als die späteren Täter an ihnen vorbeigegangen seien und Passanten – auch seine, des Klägers, Freundin – belästigt hätten. Da sei er aufgestanden und auf die Täter zugegangen. Einer der beiden habe ihm sofort und ohne Vorwarnung in den Bauch getreten. Dann habe es ein Handgemenge gegeben, wobei beide Täter auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe versucht sich zu wehren, habe einen Faustschlag gegen das Kinn bekommen und sei "K.O." zu Boden gegangen. Dabei sei er mit dem Kopf aufgeschlagen und habe Schädelbrüche erlitten. Wegen der hierbei erlittenen Verletzungen sei er vom 30. Mai bis zum 23. Juni 2010 und vom 6. September bis 15. September 2010 im U. stationär und im neurologischen Zentrum der S. Kliniken vom 23. Juni bis 6. September ebenfalls stationär behandelt worden. Seit dem 15. September 2010 bis auf Weiteres sei er erneut dort in stationärer Behandlung. Die Täter seien der H. und der W ... In dem beigefügten Bericht des U. vom 23. Juni 2010 heißt es zur Anamnese:
Herr R. wurde am 30.05.2010 mit dem RTW in unserer Notaufnahme aufgenommen, gegen Mitternacht war es im Rahmen einer Fremdeinwirkung durch Dritte zu Schlägen gegen den Kopf mit Sturz und anschließender Bewusstlosigkeit gekommen. Bei Eintreffen des Notarztes bestand ein GCS von 3, mit zeitweiser ungezielter Abwehr, außerdem Blutungen aus Mund und Nase. Die Pupillen waren zu jedem Zeitpunkt isokor und lichtreagibel. Vor Ort erfolgte die Schutzintubation. Im Notfall Labor unseres Hauses bestand en Alkoholspiegel von 174,4 mg/dl Ethanol im Blut entsprechend 1,5 ‰. Im CCT stellte sich eine traumatische SAB, Kontusionsblutungen frontal und links tempora, links und rechts frontale, schmale Subduralhämatome sowie multiple Schädelfrakturen mit Einblutungen in die NNH und Mastoidzellen dar. Die übrige Traumaspirale ergab keine weiteren Traumata.
Der Kläger hat aus dem Vorfall eine bleibende Hirnschädigung davongetragen und führte zunächst aufgrund Bescheides des Versorgungsamtes vom 17. Januar 2011 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzeichen G und B. Mittlerweile beträgt der GdB 50.
Die Staatsanwaltschaft H1 klagte den H. und den W. u.a. wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperverletzung und lebensgefährdender Behandlung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2, 52, 53 Strafgesetzbuch (StGB), an. Sie hielt die Einlassung der beiden Beschuldigten, die sich auf Notwehr berufen hatten, durch die Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen für widerlegt.
Durch Urteil vom 6. Dezember 2010 (628 KLs 12/10 / 3490 Js 79/10) hat das Landgericht Hamburg die Angeklagten W. und H. wegen unterlassener Hilfeleistung jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Zur Vorgeschichte der Tat hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Sowohl die späteren Angeklagten als auch der Kläger und seine Freundin B. besuchten am Samstag, den 29. Mai 2010 das T.-Fest in H.-N., wo die Beteiligten – unabhängig voneinander – nicht unerhebliche Mengen an Alkohol konsumierten. Der spätere Angeklagte W. war zu diesem Zeitpunkt ausgelassener Stimmung, er tanzte und suchte Kontakt zu Frauen, was dem späteren Angeklagten H. eher peinlich war. Gegen 23:00 Uhr endete das Fest. In der Folge betraten sowohl der Kläger und die B., als auch W. und H. den Bahnsteig, jedoch ohne einen Zug zu nehmen und ohne sich zu treffen. Der Kläger und die B. gingen gegen 23:40 Uhr die Treppe zum U-Bahn-Ausgang P.-Straße wieder nach oben, wo der zivile Streifenbeamte W1 auf den Kläger aufmerksam wurde, der ihm merklich angetrunken erschien, nicht unerheblich schwankte und in Richtung der Treppen zurück pöbelte, wo indes keine Personen zu erkennen waren. Die B. versuchte beruhigend auf ihn einzureden, der Kläger pöbelte jedoch ca. 3-4 Minuten lang Sätze wie: "Ich lass mich doch nicht von solch fünfzehnjährigen Wichsern anmachen" und "Diese Scheiß Wichser".
Der Angeklagte H. hat im Strafverfahren gestanden, dem Kläger den Faustschlag versetzt zu haben und sich vor dem Landgericht Hamburg wie folgt eingelassen: Die Verletzungsfolgen habe er nicht beabsichtigt. Der Tat sei ein ausgelassener Abend vorausgegangen, bei dem T.-Fest habe W. mit ein "paar Damen geschäkert". Auch auf dem Bahnsteig habe W. Sprüche gemacht, was ihm –H. – peinlich gewesen sei. Was W. konkret zu B. gesagt habe, wisse er nicht. Als R. herausfordernd und gereizt auf W. zugegangen sei, sei er erst schlichtend dazwischen gegangen und von R. zur Seite gestoßen worden. Dann habe W. nach R. getreten und R. nach W. geschlagen. Er –H. – sei daraufhin erneut zwischen beide, aber dabei schon auf R. losgegangen, weil dieser größer und stärker gebaut war als W., und habe R. mit der Faust in Schulterhöhe geschlagen. Ob er getroffen habe, wisse er nicht. R. sei ausgewichen und habe wieder auf W. losgehen wollen, woraufhin er –H. –R. den fatalen Faustschlag versetzt habe und durch den Schwung hinter R. zu Boden gegangen sei. Er habe sich verpflichtet gefühlt, seinem Freund W. zu helfen.
Der Angeklagte W. hat sich im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg wie folgt eingelassen: Er erinnere sich, auf dem Bahnsteig eine jüngere Frau angesprochen zu haben, "um mit ihr zu blödeln und zu flirten", H. sei das peinlich gewesen. Ob er auch B. angesprochen habe, wisse er nicht, könne es aber auch nicht ausschließen. Plötzlich sei R. von der Bank aufgesprungen und schnellen Schrittes mit den Worten "jetzt reicht´s" oder ähnlichen Worten auf ihn zugekommen. Dabei habe R. die Fäuste geballt und dann die Hände hochgenommen, als habe er zuschlagen wollen. Er –W. – sei davon ausgegangen, im nächsten Moment geschlagen zu werden und habe deshalb aus Angst und um R. von sich fernzuhalten, diesem gegen die Brust getreten und gleich mit dem ersten Tritt getroffen. R. sei nur kurz zurückgewichen und gleich wieder auf ihn zugegangen. Sie hätten gegenseitig versucht, sich zu schlagen. Dann sei H. ihm –W. – zu Hilfe gekommen. Er –W. – habe R. noch einen zweiten Tritt versetzt und selbst einen Schlag ins Gesicht erhalten. Er habe R. nicht verletzten wollen. Als R. gestürzt sei, habe er sich über das schlimme Aufprallgeräusch erschreckt und sich deshalb zu dem am Boden liegenden R. hinunter gebeugt. Er habe dann H. aufgefordert mit ihm wegzulaufen. Die Schwere der Verletzung sei ihm in diesem Moment nicht bewusst gewesen.
Das Landgericht Hamburg hat die Angaben der Angeklagten als glaubhaft erachtet und hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung den Rechtfertigungsgrund der Notwehr gemäß § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) als gegeben angesehen. Dabei hat sich das Landgericht auf die Videoaufzeichnungen vom Bahnsteig, die Zeugenaussagen und die Einlassungen der Angeklagten gestützt.
Zur eigentlichen Tat hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Um 23:45 Uhr betrat B. erneut, dieses Mal aber alleine die U-Bahn-Station und begab sich zum Bahnsteig, wo sie eine Minute später Platz nahm. Um 23:47 Uhr betraten innerhalb einer Minute nacheinander erst die Zeugin B2, dann die Zeugen B1 und J. und schließlich die beiden Angeklagten den Bahnsteig. In derselben Minute betrat auch R. wieder die U-Bahn-Station. Ungeklärt blieb, warum R. und B. bei diesem zweiten Betreten der Station getrennt erschienen. R. kam um 23:48 Uhr unmittelbar hinter den beiden Angeklagten auf dem Bahnsteig an und setzte sich auf die Bank rechts neben seine Freundin B ... Auch B1 hatte bereits zuvor auf dieser Bank Platz genommen und saß - von den Sitzenden aus betrachtet - rechts vom Paar R./ B ... W. versuchte, wie schon zuvor auf dem T.-Fest, auch auf dem Bahnsteig mit fremden Frauen ins Gespräch zu kommen und mit diesen zu flirten. Er sprach nacheinander mehrere weibliche Personen an bzw. kommentierte diese Personen laut und für die Umstehenden hörbar in Richtung seines Begleiters H ... Zunächst wandte er sich der 29jährigen B2 zu, die auf einer zur anderen Bahnsteigseite ausgerichteten Bank saß, und sprach sie sinngemäß mit den Worten an "Hey Süße, hast du nicht Lust, mit meinem Kumpel weg zu gehen" bzw. fragte, ob sie Lust habe, mit seinem Kumpel essen zu gehen. Für B2 war es zwar eine "freundliche Anmache", durch die sie sich dennoch belästigt fühlte und wegen derer sie etwas Angst bekam. Letzteres lag indes nicht an der Art des Auftretens des Angeklagten W., sondern daran, dass sie –B2 – solche Situationen generell als bedrohlich empfindet. H. war, so empfand es auch B2, das Verhalten seines Begleiters W. peinlich, er war beschämt und verlegen. B2 ihrerseits ignorierte W. und erreichte damit, dass er von ihr abließ. Daraufhin setzte B2 sich in die bereits auf dem Bahnsteig wartende U-Bahn, um nicht erneut angesprochen zu werden. W. seinerseits wandte sich übergangslos der auf der Bank sitzenden 16-jährigen B1 und vielleicht auch schon der Zeugin B. zu. B1 war anfangs in Begleitung des ebenfalls 16jährigen J ... Welche Worte W. gegenüber B1 gebrauchte, konnte nicht geklärt werden, insbesondere auch nicht, ob diese Worte einen beleidigenden Inhalt hatten. B1 empfand es als "freche Anmache"; ihr war die Situation unangenehm, das Verhalten des W. erschien ihr asozial, obszön und provokativ; Angst empfand sie jedoch nicht. Als J. seine Begleiterin B1 um 23:50 Uhr verließ, klingelte sein Handy und er nahm das Gespräch an. Daraufhin sprach ihn einer der beiden Angeklagten sinngemäß an, ob er –J. - jetzt die Polizei rufe, was J. verneinte und weiterging. Sowohl B1 als auch J. nahmen diesen kurzen Wortwechsel als freundlich und die Situation als entspannt und locker wahr. Der Zeuge J. fühlte sich ebenfalls durch die Angeklagten nicht bedroht. Spätestens jetzt wandte sich W. auch an B ... Was er dabei äußerte, konnte ebenfalls nicht geklärt werden; insbesondere konnte ein beleidigender Inhalt der Äußerung nicht festgestellt werden. B. bekam nicht genau mit, was W. von sich gab. Jedenfalls fühlte sich B. nicht durch W. "angemacht". Der neben B. sitzende R. forderte möglicherweise W. auf, B. in Ruhe zu lassen. Um 23:51:52 Uhr erhob sich der Geschädigte R. von seinem Sitzplatz und ging auf den Angeklagten W. zu. Er war über das von ihm vermutlich als Provokation, Belästigung oder gar Beleidigung empfundene Verhalten des W. verärgert; vielleicht hatte er wirklich gefallene oder vermeintliche Äußerungen des W. gegenüber B. wahrgenommen und meinte, die Ehre seiner Freundin wahren zu müssen. B. rutschte hektisch über die Bank zu B1 und forderte mit der Bemerkung "Mein Mann ist Boxer" B1 auf, die Polizei anzurufen, was B1 auch sofort tat. R., der mindestens 194 cm groß ist und im Tatzeitpunkt über 100 kg schwer war, machte mit leicht ausgebreiteten und angehobenen Armen sowie mit geballten Fäusten in bedrohlich und aggressiv wirkender Haltung 6-7 weit ausholende, schnelle Schritte auf W. (Größe: rund 175 cm, Gewicht im Tatzeitpunkt: knapp 62 kg) zu. Dabei äußerte er Worte wie "Warum machst du meine Frau an?" Oder "Wenn sie nicht leise sind, kriegen sie einen "oder "Lasst das, was wollt Ihr?" Oder "Jetzt reicht s". R. wollte jedenfalls dem Verhalten des W. ein Ende setzen, ohne dass geklärt werden konnte, ob er ihn lediglich zur Rede stellen oder aber körperlich attackieren wollte. W. bekam Angst, als innerhalb von 3 Sekunden der ihm körperlich überlegenen R. schnellen Schrittes auf ihn zukam und dabei nach seiner - W. - Wahrnehmung die Worte äußerte "Jetzt reicht s". Noch bevor R. den W. unmittelbar körperlich angreifen konnte, trat W. den Geschädigten in den Bereich des Oberkörpers, um dem befürchteten Angriff zuvorzukommen und durch den Tritt R. von sich fernzuhalten R. wurde nicht mit voller Wucht getroffen, er wich nur kurz ca. einen Schritt zurück. H. bekam mit, wie R. in - so H. Empfinden - "Boxerhaltung" auf W. losging. H. hatte Angst, weil R. größer und stärker gebaut war als sein Freund W ... Er - H. - wollte seinem Freund W. helfen und deshalb schlichtend dazwischen gehen um R. zu beruhigen. H. bewegte sich auf die beiden Kontrahenten zu und ging mit einem oder zwei ausgestreckten Armen zwischen sie, um sie zu trennen. Daraufhin wurde H. von R. zurückgestoßen und R. wandte sich wieder W. zu. Nun trat der Angeklagte W. nochmals in Richtung Oberkörper des R ... Auf diesen Tritt reagierte R. - sei es um den Tritt abzuwehren oder eine Gegenattacke auszuführen - mit einem Faustschlag in Richtung des W ... Daraufhin ging H. - dessen Schlichtungsversuch erfolglos verlaufen war - erneut zwischen die Kontrahenten und wandte sich jetzt gegen R., wohl um seinem Freund W. zu helfen. Es erfolgte ein erster Faustschlag des H. in Richtung auf Oberkörper oder Kopf R., wodurch es zu einem Treffer unbekannter Intensität in der Region des linken Schlüsselbeins unterhalb der linken Schulter kam. R. wich abermals einen Schritt zurück und führte dann seinerseits einen Faustschlag gegen W., versuchte diesen mit beiden Armen zurückzustoßen. W. wurde von R. an der linken Wange leicht getroffen und erlitt geringfügige Verletzungen der Mundschleimhaut. In unmittelbarem Anschluss daran schlug H. um 23:52:03 Uhr (11 Sekunden, nachdem sich R. von der Bank erhoben hatte) den R. mit der Faust ins Gesicht. Er traf ihn mit einem kräftigen Schlag frontal im Gesicht, was zu diversen Mittelgesichtsfrakturen führte. Der Geschädigte kippte infolge des Schlages nach hinten weg und ging aus nicht geklärter Ursache - sei es wegen einer durch den Schlag verursachten kurzen Bewusstlosigkeit oder Benommenheit oder weil er wegen seiner Alkoholisierung über keine Schutzmechanismen mehr verfügte - völlig ungebremst rückwärts zu Boden. Er schlug mit dem Hinterkopf mit voller Wucht auf den steinernen Bahnsteig, was zu erheblichen Sturzverletzungen - Schädelbasisbruch, Felsenbeinbruch und Schädel-Hirn-Trauma - führte. Mit diesen Verletzungsfolgen rechnete H. nicht und musste es auch nicht, da sie äußerst ungewöhnlich sind. Zwar sind Gesichtsfrakturen typische, wenngleich keine zwangsläufige Folge von wuchtigen, heftigen Faustschlägen in das Gesicht des Gegners. Neben der Wucht des geführten Schlages hängt der Eintritt der Verletzungsfolgen auch von der körperlichen Konstitution des Opfers ab. Jedoch ist es absolut ungewöhnlich, dass es infolge eines Faustschlages zu einem Sturz mit den hier eingetretenen Folgen kommt. Dies war für einen medizinischen Laien, wie es H. ist, nicht vorhersehbar. H. ging mit dem Geschädigten fast zu Boden. W., der über den Sturz und das Aufprallgeräusch erschrocken war, beugte sich noch einmal zu dem Geschädigten R. herunter, wobei er einer Hand in Richtung des Kopfes des R. ausstreckte. Dann sagte W. zu H. "Lass uns weglaufen", worauf die Angeklagten vom Bahnsteig flüchteten, ohne R. die erforderliche Hilfe zu leisten oder sicher sein zu können, dass andere ihm helfen würden. Das gesamte Tatgeschehen dauerte rund zehn Sekunden. Die von unbekannten Personen alarmierten Rettungskräfte trafen innerhalb von fünf Minuten am Tatort ein und übernahmen die Erstversorgung des R ... Dabei war der Umstand, dass ärztliche Hilfe nicht schneller als geschehen geleistet wurde, für die Schwere der Verletzungsfolgen ohne Belang."
Die Revision des Klägers, der im Strafverfahren als Nebenkläger beteiligt war, ist erfolglos geblieben (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011).
Den Antrag des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2012 und Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2013 ab. § 1 OEG setze einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus. Dieser, die Primärschädigung und die behauptete Schädigungsfolge müssten nachgewiesen sein, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Vorliegend hätten H. und W. jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg in Notwehr gehandelt, weshalb der Angriff gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig gewesen sei. Selbst bei Vorliegen eines Angriffs seien hier jedoch Leistungen wegen § 2 OEG zu versagen gewesen, denn der Kläger habe sich bewusst auf eine Schlägerei eingelassen bzw. habe nach seinem Verhalten mit einer Schlägerei rechnen müssen.
Auf die hiergegen erhobene Klage hin hat das Sozialgericht Hamburg mit Urteil vom 30. Juli 2014 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 OEG geworden ist und dass Versagensgründe nach § 2 OEG nicht vorliegen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer habe das zügige und erkennbar entschlossene Zugehen des Klägers auf den W. nicht als Angriffshandlung gewertet. Es sei erkennbar, dass der Kläger mit W. gesprochen habe. Erst mit dem Tritt des W. gegen seinen Oberkörper habe der Kläger eine Abwehrhaltung eingenommen, die als Boxerhaltung bezeichnet werden könne. Allein der Umstand, dass der große und kräftige Kläger entschlossen und zügig auf W. zugegangen sei, begründe keinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. W. habe wissen müssen, dass ihm Einhalt wegen der vorherigen "Anmache" der anwesenden Frauen geboten werden solle. Er hätte zurückweichen und verbal und mit Körpersprache das Signal "Ist gut, ich halte den Mund" setzen können. Dass der Kläger eine aggressive Grundstimmung gehabt habe, sei eine reine Vermutung, wohingegen der Umstand, dass W. die vor ihm Sitzenden in vor Selbstgefälligkeit strotzender Haltung über Minuten hinweg "zutexte", auf den Videos gut zu erkennen sei. Auch ein Grund zur Versagung der Leistung wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 OEG sei nicht gegeben, denn der Kläger habe das Ausmaß der Selbstgefährdung nicht erkennen können. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 18. August 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. September 2014 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, es sei bemerkenswert, dass das Sozialgericht von den Erkenntnissen des Landgerichts abweiche, ohne den Sachverhalt durch Zeugenvernehmung ausreichend aufzuklären. Das Videomaterial allein liefere keine verlässlichen Erkenntnisse. Es bestehe dagegen eine gute Möglichkeit, dass die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel ergeben werde, dass die zielgerichtete Bewegung des Klägers auf W. und H. zu als Angriffshandlung zu werten sei. Darüber hinaus habe sich der Kläger tatfördernd im Sinne des § 2 OEG verhalten, indem er sich in eine Situation begeben habe, von der absehbar gewesen sei, dass sie in einer körperlichen Auseinandersetzung enden werde. Es sei auch Unbilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG zu bejahen, denn der Kläger habe der körperlichen Auseinandersetzung ohne weiteres aus dem Weg gehen können. Zudem sei er erheblich alkoholisiert gewesen, was die Hemmschwelle für körperliche Auseinandersetzungen herabsenke.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Sozialgericht habe insbesondere die Einzelausdrucke der Videoaufzeichnung in Augenschein genommen, was notwendig sei, weil der Geschehensablauf wegen der Schnelligkeit ansonsten kein eindeutiges Bild vom realen Tatgeschehen biete. Die umfassende Aktenlage mit zahlreichen Zeugenaussagen sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, dies sei notwendig, aber auch ausreichend, da es unwahrscheinlich sei, dass erneute Zeugenaussagen in einem weiteren Prozess neue Erkenntnisse brächten. Dafür, dass die Arme des Klägers beim Zugehen auf den W. unten geblieben seien und er gegenüber den Fußtritten des W. ausweichend zurückgewichen sei, werde die Einsicht in die Einzelsequenzen der Videoaufzeichnung und ein Sachverständigengutachten zum Beweis angeboten. Die Ausführungen der Beklagten hätten eine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers zur Folge, wohingegen das angefochtene Urteil ausführe, dass die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes konkret aus Tatsachen abgeleitet und bewiesen werden müsse, ansonsten verbleibe es dabei, dass der tätliche Angriff die Rechtswidrigkeit indiziere. Auch Versagensgründe nach § 2 OEG seien nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass das von der Beklagten als tatfördernd erachtete schnelle Zugehen des Klägers auf den W. absehbar geeignet gewesen sei, zu einer körperlichen Auseinandersetzung zu führen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht ohne Anlass auf den W. zugegangen sei, sondern weil dieser zuvor seine Freundin "angemacht" bzw. "zugetextet" habe. Welches Ausmaß diese Provokation gehabt habe, könne man nicht wissen. Da sei es leicht, im Nachhinein Ratschläge zu geben, eine ausdrückliche Missbilligung, wie es die Versagensvorschrift verlange, könne man hiermit jedoch nicht verbinden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2016 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Videosequenz 5 der Überwachungskamera und der von der Beklagten eingereichten Einzelbilder, insbesondere der Sekunden 53 und 54. Auf die entsprechenden Dokumente wird Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 31. Mai 2016 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 OEG geworden ist und dass Versagensgründe nach § 2 OEG nicht vorliegen. Es fehlt vorliegend bereits an dem Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, wie ihn § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG fordert. Zwar geht der Senat mit dem Sozialgericht davon aus, dass der Kläger Opfer eines tätlichen vorsätzlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden ist. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch daran, dass der Senat sich nicht davon hat überzeugen können, dass der tätliche Angriff auch rechtswidrig war. Es liegen überdies – einen solchen Angriff unterstellt – Versagensgründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG vor.
Ebenso wie allgemein im Sozialrecht müssen auch für eine soziale Entschädigung nach dem OEG alle anspruchsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters erwiesen sein, d.h. mit einer einen vernünftigen Zweifel ausschließenden, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Falls es daran fehlt, geht das zu Lasten des Anspruchstellers, der die objektive Beweis- oder Feststellungslast trägt. Das gilt für den erforderlichen Vorsatz des tätlichen Angriffs; eine fahrlässige Schädigung genügt nicht - außer beim Fehlgehen eines gezielten Angriffs und bei einem gemeingefährlichen Verbrechen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 OEG. Der Staat tritt mit dieser sozialen Entschädigung nur dann ein, wenn seine Ordnungskräfte es nicht vermocht haben, bestimmte grobe Rechtsbrüche zu verhindern, nicht aber im gesamten Bereich strafbaren Fehlverhaltens und erst recht nicht im gesamten Unfallbereich (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RVg 3/87 – Juris). Dies gilt aber in gleicher Weise auch für die Rechtswidrigkeit des Angriffs. Denn diese ist nicht nur erforderlich zur Verhängung der entsprechenden strafrechtlichen Sanktion und muss dementsprechend vom Strafrichter festgestellt werden. Sie gehört auch zu den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des OEG. Rechtswidrig ist auch in diesem Bereich nur der Angriff, für den Rechtfertigungsgründe nicht zur Seite stehen. Ihr Fehlen muss folglich mit dem Maßstab des Vollbeweises erwiesen sein (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 17. August 2011 – L 15 VG 21/10). Eine Beweisregel, wie sie das Sozialgericht aufgestellt hat, dass nämlich im Falle eines tätlichen Angriffs stets dessen Rechtswidrigkeit indiziert sei und deshalb die Versorgungsverwaltung das Fehlen von Rechtfertigungsgründen zu beweisen hat, existiert dagegen nicht. Auch der vom Sozialgericht bemühte Anscheinsbeweis für eine durch den tätlichen Angriff indizierte Rechtswidrigkeit ist hier nicht anwendbar. Der Anscheinsbeweis ermöglicht bei sogenannten typischen Geschehensa¬b-läufen, von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen (Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 RdNr. 9). Er beruht auf Erfahrungswissen. Es muss also ein Hergang zugrunde liegen, der erfahrungsgemäß in einem bestimmten Sinne abläuft. Sind aber mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich und denkbar, dann ist diese Beweisregel ausgeschlossen, mag auch eine von mehreren Möglichkeiten, die für den Kläger günstig wäre, wahrscheinlicher sein als eine andere. Speziell zur Feststellung willensgesteuerter Verhaltensweisen, die regelmäßig durch die Individualität des Handelnden geprägt sind, eignet sich der Anscheinsbeweis häufig nicht (BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RVg 3/87 – Juris). So ist es auch hier. Generalisierende oder typisierende Betrachtungsweisen sind insoweit unangebracht, denn das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen hängt wenigstens zum Teil – nämlich hinsichtlich des subjektiven Verteidigungswillens – von der Eigenart des Verhaltens des Handelnden ab.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) geht das Gericht für seine Entscheidung von dem Sachverhalt aus, den bereits das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2010 festgestellt hat. Er ist auch für den erkennenden Senat aufgrund der Aussagen der in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der Einlassung der beiden Angeklagten, die auch der Senat für glaubhaft hält, und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Auswertung des Bildmaterials erwiesen.
Danach handelte es sich bei den Tritten des W. in Richtung auf den Oberkörper des Klägers und namentlich bei dem Faustschlag des H. ins Gesicht des Klägers um vorsätzliche tätliche Angriffe im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Sie erfüllen den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB. Beide Täter handelten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben des Klägers gefährdenden Behandlung. An der Rechtswidrigkeit dieser Angriffe, dem Fehlen von Rechtfertigungsgründen, hat aber der Senat die gleichen Zweifel wie bereits das Landgericht. Denn auch der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon aus, dass nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass zunächst von dem Kläger ein Angriff im Sinne des § 32 StGB auf den W. ausging, als der Kläger auf diesen mit ausgebreiteten Armen zuging. Ebenso wenig wie das Landgericht kann nämlich auch der Senat klären, ob der Kläger den W. nur zur Rede stellen oder ihn aber sogleich körperlich attackieren wollte. Für letzteres spricht neben dem Eindruck, der aus den Videosequenzen zu gewinnen ist, die Aussage der Zeugin B., die sich mit der Bitte an die Zeugin B1 wandte, diese solle die Polizei rufen, weil ihr Mann Boxer sei. Sie fürchtete also nicht, dass der Kläger, sondern vielmehr dass die anderen wegen der von ihm ausgehenden Gewalttätigkeit Schaden nehmen würden, wenn nicht die Polizei einschreiten würde. Die aggressive Grundstimmung, in der der Kläger sich nach den Aussagen der Zeugen, namentlich des Polizeibeamten W1, zur Tatzeit befand, spricht ebenfalls für eine vom ihm beabsichtigte körperliche Attacke. Für eine solche Attacke bestand kein Rechtfertigungsgrund, sie war ihrerseits rechtswidrig. Denn ein rechtswidriges Verhalten des W. auch nur im Sinne einer Beleidigung des Klägers, seiner Freundin, oder einer anderen anwesenden Person lässt sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch nicht feststellen. Dass – wie es das Sozialgericht ausgeführt hat – der W. die Anwesenden "zutextete" und sich der Kläger hierdurch belästigt fühlte, rechtfertigt einen Angriff des Klägers jedenfalls nicht, weil ein solches Verhalten zwar lästig und ungehörig sein mag, rechtswidrig ist es indes nicht.
Entsprechend lässt es sich zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht ausschließen, dass sowohl die Tritte des W. in Richtung auf den Oberkörper des Klägers als auch der Fausthieb ins Gesicht durch den H. vom Notwehrrecht des § 32 StGB gedeckt gewesen sind, auf welches diese sich auch berufen haben. Denn das Notwehrrecht gibt die Befugnis, das zu tun, was nötig ist, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff endgültig zu unterbinden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. August 2011 – L 15 VG 21/10 –, Rn. 53, juris). Der Kläger aber, der fast einen Kopf größer und wesentlich schwerer war als W. und H., hat ausweislich der in Augenschein genommenen Videosequenz trotz dessen Gegenwehr nicht von W. abgelassen und ist auch auf das Eingreifen des H. hin nicht zurückgewichen, sondern hat den W. weiter geschubst und bedrängt. Ob er dabei wirklich beabsichtigte, den W. zu verletzen oder ob er ihn nur einschüchtern oder durch seine bloße körperliche Überlegenheit zur Ruhe bringen wollte, ist dabei nicht von Belang. Nach den Videoaufzeichnungen konnte ein unbeteiligter Dritter durchaus davon ausgehen, dass der Kläger den W. körperlich angreifen würde und dass diese Gefahr konkret und unmittelbar bevorstand (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 9 RVg 1/96 – Juris). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Kläger beim Zustürmen auf den W. die Fäuste ballte oder nicht. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass der ganze Vorfall nur wenige Sekunden dauerte, stellt der Umstand, dass der körperlich deutlich überlegene Kläger aufsprang, auf W. zustürmte, in dessen persönlichen Nahbereich eindrang und sich auch von der (zunächst ungezielten und eher hilflosen) Gegenwehr nicht "abschrecken" bzw. es bei dem Schrecken, den er verursacht hatte, nicht bewenden ließ, eine Notwehrlage für W. und H. dar. Dass die eingesetzten Notwehrhandlungen des W. und des H. dagegen erforderlich und geboten waren, lässt sich unter Berücksichtigung der genannten Umstände – Erscheinungsbild und Verhalten des Klägers, Schrecken und Verwirrung der "Täter" in Anbetracht des rasanten Geschehensablaufs – ebenso wie ein Verteidigungswille der sich Wehrenden wenigstens nicht ausschließen.
Auch § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) verhilft dem Kläger nicht dazu, dass der weniger strenge Beweismaßstab der Glaubhaftmachung greift. Die Norm ist über § 6 Abs. 3 OEG grundsätzlich anwendbar und bestimmt, dass die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, in der Entscheidung zugrunde zu legen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
§ 15 KOV-VfG kann prinzipiell auch im Hinblick auf solche Tatsachen anwendbar sein, die in Zusammenhang mit einer Schädigung stehen, welche vom OEG erfasst wird. Zwar wollte der Gesetzgeber ursprünglich nur der Beweisnot entgegenwirken, in der sich Antragsteller befanden, weil sie durch Kriegsereignisse (wie Flucht, Vertreibung, Bombenangriffe etc.) die über sie geführten Krankengeschichten, Befundberichte, Urkunden etc. nicht mehr erlangen konnten. Mit der Verweisung in § 6 Abs. 3 OEG hat der Gesetzgeber jedoch der Beweisnot derjenigen Verbrechensopfer Rechnung tragen wollen, bei denen die Tat ohne Zeugen geschehen ist und bei denen sich der Täter einer Feststellung entzogen hat, mithin andere Beweismittel als die eigenen Angaben des Betroffenen nicht zur Verfügung stehen. Die Beweiserleichterung des § 15 KOV-VfG kommt indes erst dann zum Zug, wenn andere Beweismittel objektiv nicht vorhanden sind und der Betroffene diesen Beweisnotstand nicht verschuldet hat. Diese Anwendungsvoraussetzungen für § 15 KOV-VfG, Beweisnotstand und Fehlen von Verschulden, müssen im Vollbeweis erwiesen sein (Bayerisches LSG, Urteil vom 17. August 2011 – L 15 VG 21/10 –, Juris m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil Beweismittel zur Verfügung stehen und berücksichtigt worden sind.
Zu einer erneuten persönlichen Einvernahme der Zeugen besteht für den Senat keine Veranlassung und erst Recht keine verfahrensrechtliche Pflicht, zumal nicht ersichtlich ist, welche weiteren Erkenntnisse hieraus gewonnen werden könnten. Allerdings ist in Streitsachen zum OEG grundsätzlich eine von den Straf- und Zivilgerichten unabhängige Beweiswürdigung geboten. Eine solche hat der Senat vorgenommen. Die Voraussetzung einer unabhängigen Beweiswürdigung verlangt jedoch nicht, dass Zeugen in betreffenden gerichtlichen Verfahren persönlich einzuvernehmen sind. Dieses Erfordernis besagt vielmehr, dass im Hinblick auf die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs weder die Verwaltungsbehörde noch die Sozialgerichte an das Ergebnis des Strafverfahrens gebunden sind (vgl. die Urteile des BSG vom 07. Dezember 1983 – 9a RV 40/82, sowie vom 25. Juni 1986 – 9a RVg 2/84 – jeweils Juris). Somit können Beweisergebnisse aus anderen Verfahren (z. B. Zeugenaussagen in anderen Gerichtsverfahren) auch ohne Zustimmung der Beteiligten im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, § 103, Rdn. 11 d). Ob das Gericht darüber hinaus einen Zeugen erneut vernimmt, liegt in seinem Ermessen (vgl. Keller, a.a.O., § 117, Rdn. 5, m. w. N.). Die über § 202 SGG anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten ebenfalls keine Regelung, welche die Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Gerichtsverfahren zugunsten der unmittelbaren Zeugenvernehmung verbieten würde. Vielmehr gilt auch hier, dass Beweisergebnisse aus anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises eingeführt werden dürfen (z. B.Stadler, in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 355, Rdn. 9). Die Aufklärung durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht betrifft auch exakt die im hier vorliegenden OEG-Verfahren aufgeworfenen Beweisfragen, stellt also auch für die sich dem Senat stellenden Rechtsfragen das tatsächliche Fundament bereit. Aus dieser Aufklärung kann unmittelbar - ohne weitere Zwischenschritte - abgeleitet werden, dass der Kläger nicht Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinne von § 1 OEG durch H. geworden ist bzw. dass nicht auszuschließen ist, sondern vielmehr sogar einiges dafür spricht, dass eine Nothilfesituation für den H. bestanden hat (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2015 – L 15 VG 17/09 ZVW –, Juris). Die Beweiserhebung der Strafgerichtsbarkeit zeigt auch weder Lücken noch Ungereimtheiten. Die Aussagen, die die Zeugen dort gemacht haben, reichen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht aus und es sind keine Gründe erkennbar, dass sich der Senat dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht anschließen könnte. Das Landgericht hat seine Feststellungen ausführlich und sorgfältig dargestellt. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen und der ausführlichen Schilderungen ist ein gutes und authentisches Bild vom Aussageverhalten der einzelnen Zeugen möglich.
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts wären überdies dem Kläger Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative OEG zu versagen, weil ihre Gewährung aus in seinem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu versagen, wenn es aus sonstigen Gründen als einer Mitverursachung, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG müssen die Gründe, aus denen sich die Unbilligkeit ergeben soll, von einem solchen Gewicht sein, dass sie dem in der ersten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung gleichkommen (Urt. vom 06. Juli 2006 – B 9 VG 1/05 R). Unbillig ist danach eine Leistungsgewährung, wenn sie mit der grundlegenden Wertung des Gesetzes im Widerspruch steht. Rechtsgrund für Opferentschädigung ist das Einstehen der staatlichen Gemeinschaft für die Folgen bestimmter Gesundheitsstörungen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen. Aufgabe des Staates ist es, den Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Kann er dieser Aufgabe nicht gerecht werden, so besteht ein Bedürfnis für eine allgemeine Entschädigung (vgl. BT-Drucks 7/2506 S. 7). Widerspricht die begehrte Opferentschädigung diesem Normzweck, weil etwa der Geschädigte sich in missbilligenswerter Weise dadurch selbst in Gefahr begeben hat, dass er sich einem mit besonderen Gefahren verbundenen Milieu zuwendet (vgl. BSG a.a.O.) oder aber sich dadurch selbst gefährdet, dass er sich einer Gefahrenlage leichtfertig nicht entzieht, obwohl ihm dies bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung (BSG, Urt. vom 3. Oktober 1984 – 9a RVg 6/83) zumutbar und möglich gewesen wäre (BSG, Urt. vom 18. April 2001 – B 9 VG 3/00 R), steht die begehrte Entschädigung im Widerspruch zum Schutzzweck der Norm und ist wegen Unbilligkeit zu versagen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) hat sich der Kläger – offenbar auf den Eindruck seiner persönlichen Erscheinung und seine Kenntnisse als Boxer bauend – leichtfertig in die Gefahr einer körperlichen Schädigung begeben, als er sich alkoholisiert auf einen Raufhandel mit den ebenfalls alkoholisierten Tätern einließ, anstatt nur mit dem Eindruck seiner Person und beruhigenden Worten auf sie einzuwirken. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass es bei einer solchen Aktion zu Körperschäden kommt. Das musste auch der Kläger wissen und es war ihm deshalb zuzumuten, sich der Gefahrenlage durch Einhaltung eines Mindestabstandes von den Tätern in der aufgeheizten Situation zu entziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechts-streits in der Hauptsache.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Vorausset-zungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff und das Nichtvorliegen von Versagungsgründen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für die Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz (OEG)).
Für den 1970 geborenen Kläger beantragte am 2. August 2010 dessen Bruder als gerichtlich bestellter Betreuer Versorgung nach dem OEG. Zur Begründung gab er an, der Kläger sei am 29. Mai 2010 gegen 23.51 Uhr auf dem Bahnsteig der U-Bahnstation N. Opfer einer Gewalttat geworden. Er habe dort zusammen mit seiner Freundin auf dem Rückweg von einem Stadtteilfest auf die U-Bahn gewartet, als die späteren Täter an ihnen vorbeigegangen seien und Passanten – auch seine, des Klägers, Freundin – belästigt hätten. Da sei er aufgestanden und auf die Täter zugegangen. Einer der beiden habe ihm sofort und ohne Vorwarnung in den Bauch getreten. Dann habe es ein Handgemenge gegeben, wobei beide Täter auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe versucht sich zu wehren, habe einen Faustschlag gegen das Kinn bekommen und sei "K.O." zu Boden gegangen. Dabei sei er mit dem Kopf aufgeschlagen und habe Schädelbrüche erlitten. Wegen der hierbei erlittenen Verletzungen sei er vom 30. Mai bis zum 23. Juni 2010 und vom 6. September bis 15. September 2010 im U. stationär und im neurologischen Zentrum der S. Kliniken vom 23. Juni bis 6. September ebenfalls stationär behandelt worden. Seit dem 15. September 2010 bis auf Weiteres sei er erneut dort in stationärer Behandlung. Die Täter seien der H. und der W ... In dem beigefügten Bericht des U. vom 23. Juni 2010 heißt es zur Anamnese:
Herr R. wurde am 30.05.2010 mit dem RTW in unserer Notaufnahme aufgenommen, gegen Mitternacht war es im Rahmen einer Fremdeinwirkung durch Dritte zu Schlägen gegen den Kopf mit Sturz und anschließender Bewusstlosigkeit gekommen. Bei Eintreffen des Notarztes bestand ein GCS von 3, mit zeitweiser ungezielter Abwehr, außerdem Blutungen aus Mund und Nase. Die Pupillen waren zu jedem Zeitpunkt isokor und lichtreagibel. Vor Ort erfolgte die Schutzintubation. Im Notfall Labor unseres Hauses bestand en Alkoholspiegel von 174,4 mg/dl Ethanol im Blut entsprechend 1,5 ‰. Im CCT stellte sich eine traumatische SAB, Kontusionsblutungen frontal und links tempora, links und rechts frontale, schmale Subduralhämatome sowie multiple Schädelfrakturen mit Einblutungen in die NNH und Mastoidzellen dar. Die übrige Traumaspirale ergab keine weiteren Traumata.
Der Kläger hat aus dem Vorfall eine bleibende Hirnschädigung davongetragen und führte zunächst aufgrund Bescheides des Versorgungsamtes vom 17. Januar 2011 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzeichen G und B. Mittlerweile beträgt der GdB 50.
Die Staatsanwaltschaft H1 klagte den H. und den W. u.a. wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperverletzung und lebensgefährdender Behandlung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2, 52, 53 Strafgesetzbuch (StGB), an. Sie hielt die Einlassung der beiden Beschuldigten, die sich auf Notwehr berufen hatten, durch die Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen für widerlegt.
Durch Urteil vom 6. Dezember 2010 (628 KLs 12/10 / 3490 Js 79/10) hat das Landgericht Hamburg die Angeklagten W. und H. wegen unterlassener Hilfeleistung jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Zur Vorgeschichte der Tat hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Sowohl die späteren Angeklagten als auch der Kläger und seine Freundin B. besuchten am Samstag, den 29. Mai 2010 das T.-Fest in H.-N., wo die Beteiligten – unabhängig voneinander – nicht unerhebliche Mengen an Alkohol konsumierten. Der spätere Angeklagte W. war zu diesem Zeitpunkt ausgelassener Stimmung, er tanzte und suchte Kontakt zu Frauen, was dem späteren Angeklagten H. eher peinlich war. Gegen 23:00 Uhr endete das Fest. In der Folge betraten sowohl der Kläger und die B., als auch W. und H. den Bahnsteig, jedoch ohne einen Zug zu nehmen und ohne sich zu treffen. Der Kläger und die B. gingen gegen 23:40 Uhr die Treppe zum U-Bahn-Ausgang P.-Straße wieder nach oben, wo der zivile Streifenbeamte W1 auf den Kläger aufmerksam wurde, der ihm merklich angetrunken erschien, nicht unerheblich schwankte und in Richtung der Treppen zurück pöbelte, wo indes keine Personen zu erkennen waren. Die B. versuchte beruhigend auf ihn einzureden, der Kläger pöbelte jedoch ca. 3-4 Minuten lang Sätze wie: "Ich lass mich doch nicht von solch fünfzehnjährigen Wichsern anmachen" und "Diese Scheiß Wichser".
Der Angeklagte H. hat im Strafverfahren gestanden, dem Kläger den Faustschlag versetzt zu haben und sich vor dem Landgericht Hamburg wie folgt eingelassen: Die Verletzungsfolgen habe er nicht beabsichtigt. Der Tat sei ein ausgelassener Abend vorausgegangen, bei dem T.-Fest habe W. mit ein "paar Damen geschäkert". Auch auf dem Bahnsteig habe W. Sprüche gemacht, was ihm –H. – peinlich gewesen sei. Was W. konkret zu B. gesagt habe, wisse er nicht. Als R. herausfordernd und gereizt auf W. zugegangen sei, sei er erst schlichtend dazwischen gegangen und von R. zur Seite gestoßen worden. Dann habe W. nach R. getreten und R. nach W. geschlagen. Er –H. – sei daraufhin erneut zwischen beide, aber dabei schon auf R. losgegangen, weil dieser größer und stärker gebaut war als W., und habe R. mit der Faust in Schulterhöhe geschlagen. Ob er getroffen habe, wisse er nicht. R. sei ausgewichen und habe wieder auf W. losgehen wollen, woraufhin er –H. –R. den fatalen Faustschlag versetzt habe und durch den Schwung hinter R. zu Boden gegangen sei. Er habe sich verpflichtet gefühlt, seinem Freund W. zu helfen.
Der Angeklagte W. hat sich im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg wie folgt eingelassen: Er erinnere sich, auf dem Bahnsteig eine jüngere Frau angesprochen zu haben, "um mit ihr zu blödeln und zu flirten", H. sei das peinlich gewesen. Ob er auch B. angesprochen habe, wisse er nicht, könne es aber auch nicht ausschließen. Plötzlich sei R. von der Bank aufgesprungen und schnellen Schrittes mit den Worten "jetzt reicht´s" oder ähnlichen Worten auf ihn zugekommen. Dabei habe R. die Fäuste geballt und dann die Hände hochgenommen, als habe er zuschlagen wollen. Er –W. – sei davon ausgegangen, im nächsten Moment geschlagen zu werden und habe deshalb aus Angst und um R. von sich fernzuhalten, diesem gegen die Brust getreten und gleich mit dem ersten Tritt getroffen. R. sei nur kurz zurückgewichen und gleich wieder auf ihn zugegangen. Sie hätten gegenseitig versucht, sich zu schlagen. Dann sei H. ihm –W. – zu Hilfe gekommen. Er –W. – habe R. noch einen zweiten Tritt versetzt und selbst einen Schlag ins Gesicht erhalten. Er habe R. nicht verletzten wollen. Als R. gestürzt sei, habe er sich über das schlimme Aufprallgeräusch erschreckt und sich deshalb zu dem am Boden liegenden R. hinunter gebeugt. Er habe dann H. aufgefordert mit ihm wegzulaufen. Die Schwere der Verletzung sei ihm in diesem Moment nicht bewusst gewesen.
Das Landgericht Hamburg hat die Angaben der Angeklagten als glaubhaft erachtet und hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung den Rechtfertigungsgrund der Notwehr gemäß § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) als gegeben angesehen. Dabei hat sich das Landgericht auf die Videoaufzeichnungen vom Bahnsteig, die Zeugenaussagen und die Einlassungen der Angeklagten gestützt.
Zur eigentlichen Tat hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Um 23:45 Uhr betrat B. erneut, dieses Mal aber alleine die U-Bahn-Station und begab sich zum Bahnsteig, wo sie eine Minute später Platz nahm. Um 23:47 Uhr betraten innerhalb einer Minute nacheinander erst die Zeugin B2, dann die Zeugen B1 und J. und schließlich die beiden Angeklagten den Bahnsteig. In derselben Minute betrat auch R. wieder die U-Bahn-Station. Ungeklärt blieb, warum R. und B. bei diesem zweiten Betreten der Station getrennt erschienen. R. kam um 23:48 Uhr unmittelbar hinter den beiden Angeklagten auf dem Bahnsteig an und setzte sich auf die Bank rechts neben seine Freundin B ... Auch B1 hatte bereits zuvor auf dieser Bank Platz genommen und saß - von den Sitzenden aus betrachtet - rechts vom Paar R./ B ... W. versuchte, wie schon zuvor auf dem T.-Fest, auch auf dem Bahnsteig mit fremden Frauen ins Gespräch zu kommen und mit diesen zu flirten. Er sprach nacheinander mehrere weibliche Personen an bzw. kommentierte diese Personen laut und für die Umstehenden hörbar in Richtung seines Begleiters H ... Zunächst wandte er sich der 29jährigen B2 zu, die auf einer zur anderen Bahnsteigseite ausgerichteten Bank saß, und sprach sie sinngemäß mit den Worten an "Hey Süße, hast du nicht Lust, mit meinem Kumpel weg zu gehen" bzw. fragte, ob sie Lust habe, mit seinem Kumpel essen zu gehen. Für B2 war es zwar eine "freundliche Anmache", durch die sie sich dennoch belästigt fühlte und wegen derer sie etwas Angst bekam. Letzteres lag indes nicht an der Art des Auftretens des Angeklagten W., sondern daran, dass sie –B2 – solche Situationen generell als bedrohlich empfindet. H. war, so empfand es auch B2, das Verhalten seines Begleiters W. peinlich, er war beschämt und verlegen. B2 ihrerseits ignorierte W. und erreichte damit, dass er von ihr abließ. Daraufhin setzte B2 sich in die bereits auf dem Bahnsteig wartende U-Bahn, um nicht erneut angesprochen zu werden. W. seinerseits wandte sich übergangslos der auf der Bank sitzenden 16-jährigen B1 und vielleicht auch schon der Zeugin B. zu. B1 war anfangs in Begleitung des ebenfalls 16jährigen J ... Welche Worte W. gegenüber B1 gebrauchte, konnte nicht geklärt werden, insbesondere auch nicht, ob diese Worte einen beleidigenden Inhalt hatten. B1 empfand es als "freche Anmache"; ihr war die Situation unangenehm, das Verhalten des W. erschien ihr asozial, obszön und provokativ; Angst empfand sie jedoch nicht. Als J. seine Begleiterin B1 um 23:50 Uhr verließ, klingelte sein Handy und er nahm das Gespräch an. Daraufhin sprach ihn einer der beiden Angeklagten sinngemäß an, ob er –J. - jetzt die Polizei rufe, was J. verneinte und weiterging. Sowohl B1 als auch J. nahmen diesen kurzen Wortwechsel als freundlich und die Situation als entspannt und locker wahr. Der Zeuge J. fühlte sich ebenfalls durch die Angeklagten nicht bedroht. Spätestens jetzt wandte sich W. auch an B ... Was er dabei äußerte, konnte ebenfalls nicht geklärt werden; insbesondere konnte ein beleidigender Inhalt der Äußerung nicht festgestellt werden. B. bekam nicht genau mit, was W. von sich gab. Jedenfalls fühlte sich B. nicht durch W. "angemacht". Der neben B. sitzende R. forderte möglicherweise W. auf, B. in Ruhe zu lassen. Um 23:51:52 Uhr erhob sich der Geschädigte R. von seinem Sitzplatz und ging auf den Angeklagten W. zu. Er war über das von ihm vermutlich als Provokation, Belästigung oder gar Beleidigung empfundene Verhalten des W. verärgert; vielleicht hatte er wirklich gefallene oder vermeintliche Äußerungen des W. gegenüber B. wahrgenommen und meinte, die Ehre seiner Freundin wahren zu müssen. B. rutschte hektisch über die Bank zu B1 und forderte mit der Bemerkung "Mein Mann ist Boxer" B1 auf, die Polizei anzurufen, was B1 auch sofort tat. R., der mindestens 194 cm groß ist und im Tatzeitpunkt über 100 kg schwer war, machte mit leicht ausgebreiteten und angehobenen Armen sowie mit geballten Fäusten in bedrohlich und aggressiv wirkender Haltung 6-7 weit ausholende, schnelle Schritte auf W. (Größe: rund 175 cm, Gewicht im Tatzeitpunkt: knapp 62 kg) zu. Dabei äußerte er Worte wie "Warum machst du meine Frau an?" Oder "Wenn sie nicht leise sind, kriegen sie einen "oder "Lasst das, was wollt Ihr?" Oder "Jetzt reicht s". R. wollte jedenfalls dem Verhalten des W. ein Ende setzen, ohne dass geklärt werden konnte, ob er ihn lediglich zur Rede stellen oder aber körperlich attackieren wollte. W. bekam Angst, als innerhalb von 3 Sekunden der ihm körperlich überlegenen R. schnellen Schrittes auf ihn zukam und dabei nach seiner - W. - Wahrnehmung die Worte äußerte "Jetzt reicht s". Noch bevor R. den W. unmittelbar körperlich angreifen konnte, trat W. den Geschädigten in den Bereich des Oberkörpers, um dem befürchteten Angriff zuvorzukommen und durch den Tritt R. von sich fernzuhalten R. wurde nicht mit voller Wucht getroffen, er wich nur kurz ca. einen Schritt zurück. H. bekam mit, wie R. in - so H. Empfinden - "Boxerhaltung" auf W. losging. H. hatte Angst, weil R. größer und stärker gebaut war als sein Freund W ... Er - H. - wollte seinem Freund W. helfen und deshalb schlichtend dazwischen gehen um R. zu beruhigen. H. bewegte sich auf die beiden Kontrahenten zu und ging mit einem oder zwei ausgestreckten Armen zwischen sie, um sie zu trennen. Daraufhin wurde H. von R. zurückgestoßen und R. wandte sich wieder W. zu. Nun trat der Angeklagte W. nochmals in Richtung Oberkörper des R ... Auf diesen Tritt reagierte R. - sei es um den Tritt abzuwehren oder eine Gegenattacke auszuführen - mit einem Faustschlag in Richtung des W ... Daraufhin ging H. - dessen Schlichtungsversuch erfolglos verlaufen war - erneut zwischen die Kontrahenten und wandte sich jetzt gegen R., wohl um seinem Freund W. zu helfen. Es erfolgte ein erster Faustschlag des H. in Richtung auf Oberkörper oder Kopf R., wodurch es zu einem Treffer unbekannter Intensität in der Region des linken Schlüsselbeins unterhalb der linken Schulter kam. R. wich abermals einen Schritt zurück und führte dann seinerseits einen Faustschlag gegen W., versuchte diesen mit beiden Armen zurückzustoßen. W. wurde von R. an der linken Wange leicht getroffen und erlitt geringfügige Verletzungen der Mundschleimhaut. In unmittelbarem Anschluss daran schlug H. um 23:52:03 Uhr (11 Sekunden, nachdem sich R. von der Bank erhoben hatte) den R. mit der Faust ins Gesicht. Er traf ihn mit einem kräftigen Schlag frontal im Gesicht, was zu diversen Mittelgesichtsfrakturen führte. Der Geschädigte kippte infolge des Schlages nach hinten weg und ging aus nicht geklärter Ursache - sei es wegen einer durch den Schlag verursachten kurzen Bewusstlosigkeit oder Benommenheit oder weil er wegen seiner Alkoholisierung über keine Schutzmechanismen mehr verfügte - völlig ungebremst rückwärts zu Boden. Er schlug mit dem Hinterkopf mit voller Wucht auf den steinernen Bahnsteig, was zu erheblichen Sturzverletzungen - Schädelbasisbruch, Felsenbeinbruch und Schädel-Hirn-Trauma - führte. Mit diesen Verletzungsfolgen rechnete H. nicht und musste es auch nicht, da sie äußerst ungewöhnlich sind. Zwar sind Gesichtsfrakturen typische, wenngleich keine zwangsläufige Folge von wuchtigen, heftigen Faustschlägen in das Gesicht des Gegners. Neben der Wucht des geführten Schlages hängt der Eintritt der Verletzungsfolgen auch von der körperlichen Konstitution des Opfers ab. Jedoch ist es absolut ungewöhnlich, dass es infolge eines Faustschlages zu einem Sturz mit den hier eingetretenen Folgen kommt. Dies war für einen medizinischen Laien, wie es H. ist, nicht vorhersehbar. H. ging mit dem Geschädigten fast zu Boden. W., der über den Sturz und das Aufprallgeräusch erschrocken war, beugte sich noch einmal zu dem Geschädigten R. herunter, wobei er einer Hand in Richtung des Kopfes des R. ausstreckte. Dann sagte W. zu H. "Lass uns weglaufen", worauf die Angeklagten vom Bahnsteig flüchteten, ohne R. die erforderliche Hilfe zu leisten oder sicher sein zu können, dass andere ihm helfen würden. Das gesamte Tatgeschehen dauerte rund zehn Sekunden. Die von unbekannten Personen alarmierten Rettungskräfte trafen innerhalb von fünf Minuten am Tatort ein und übernahmen die Erstversorgung des R ... Dabei war der Umstand, dass ärztliche Hilfe nicht schneller als geschehen geleistet wurde, für die Schwere der Verletzungsfolgen ohne Belang."
Die Revision des Klägers, der im Strafverfahren als Nebenkläger beteiligt war, ist erfolglos geblieben (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011).
Den Antrag des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2012 und Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2013 ab. § 1 OEG setze einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus. Dieser, die Primärschädigung und die behauptete Schädigungsfolge müssten nachgewiesen sein, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Vorliegend hätten H. und W. jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg in Notwehr gehandelt, weshalb der Angriff gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig gewesen sei. Selbst bei Vorliegen eines Angriffs seien hier jedoch Leistungen wegen § 2 OEG zu versagen gewesen, denn der Kläger habe sich bewusst auf eine Schlägerei eingelassen bzw. habe nach seinem Verhalten mit einer Schlägerei rechnen müssen.
Auf die hiergegen erhobene Klage hin hat das Sozialgericht Hamburg mit Urteil vom 30. Juli 2014 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 OEG geworden ist und dass Versagensgründe nach § 2 OEG nicht vorliegen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer habe das zügige und erkennbar entschlossene Zugehen des Klägers auf den W. nicht als Angriffshandlung gewertet. Es sei erkennbar, dass der Kläger mit W. gesprochen habe. Erst mit dem Tritt des W. gegen seinen Oberkörper habe der Kläger eine Abwehrhaltung eingenommen, die als Boxerhaltung bezeichnet werden könne. Allein der Umstand, dass der große und kräftige Kläger entschlossen und zügig auf W. zugegangen sei, begründe keinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. W. habe wissen müssen, dass ihm Einhalt wegen der vorherigen "Anmache" der anwesenden Frauen geboten werden solle. Er hätte zurückweichen und verbal und mit Körpersprache das Signal "Ist gut, ich halte den Mund" setzen können. Dass der Kläger eine aggressive Grundstimmung gehabt habe, sei eine reine Vermutung, wohingegen der Umstand, dass W. die vor ihm Sitzenden in vor Selbstgefälligkeit strotzender Haltung über Minuten hinweg "zutexte", auf den Videos gut zu erkennen sei. Auch ein Grund zur Versagung der Leistung wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 OEG sei nicht gegeben, denn der Kläger habe das Ausmaß der Selbstgefährdung nicht erkennen können. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 18. August 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. September 2014 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, es sei bemerkenswert, dass das Sozialgericht von den Erkenntnissen des Landgerichts abweiche, ohne den Sachverhalt durch Zeugenvernehmung ausreichend aufzuklären. Das Videomaterial allein liefere keine verlässlichen Erkenntnisse. Es bestehe dagegen eine gute Möglichkeit, dass die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel ergeben werde, dass die zielgerichtete Bewegung des Klägers auf W. und H. zu als Angriffshandlung zu werten sei. Darüber hinaus habe sich der Kläger tatfördernd im Sinne des § 2 OEG verhalten, indem er sich in eine Situation begeben habe, von der absehbar gewesen sei, dass sie in einer körperlichen Auseinandersetzung enden werde. Es sei auch Unbilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG zu bejahen, denn der Kläger habe der körperlichen Auseinandersetzung ohne weiteres aus dem Weg gehen können. Zudem sei er erheblich alkoholisiert gewesen, was die Hemmschwelle für körperliche Auseinandersetzungen herabsenke.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Sozialgericht habe insbesondere die Einzelausdrucke der Videoaufzeichnung in Augenschein genommen, was notwendig sei, weil der Geschehensablauf wegen der Schnelligkeit ansonsten kein eindeutiges Bild vom realen Tatgeschehen biete. Die umfassende Aktenlage mit zahlreichen Zeugenaussagen sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, dies sei notwendig, aber auch ausreichend, da es unwahrscheinlich sei, dass erneute Zeugenaussagen in einem weiteren Prozess neue Erkenntnisse brächten. Dafür, dass die Arme des Klägers beim Zugehen auf den W. unten geblieben seien und er gegenüber den Fußtritten des W. ausweichend zurückgewichen sei, werde die Einsicht in die Einzelsequenzen der Videoaufzeichnung und ein Sachverständigengutachten zum Beweis angeboten. Die Ausführungen der Beklagten hätten eine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers zur Folge, wohingegen das angefochtene Urteil ausführe, dass die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes konkret aus Tatsachen abgeleitet und bewiesen werden müsse, ansonsten verbleibe es dabei, dass der tätliche Angriff die Rechtswidrigkeit indiziere. Auch Versagensgründe nach § 2 OEG seien nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass das von der Beklagten als tatfördernd erachtete schnelle Zugehen des Klägers auf den W. absehbar geeignet gewesen sei, zu einer körperlichen Auseinandersetzung zu führen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht ohne Anlass auf den W. zugegangen sei, sondern weil dieser zuvor seine Freundin "angemacht" bzw. "zugetextet" habe. Welches Ausmaß diese Provokation gehabt habe, könne man nicht wissen. Da sei es leicht, im Nachhinein Ratschläge zu geben, eine ausdrückliche Missbilligung, wie es die Versagensvorschrift verlange, könne man hiermit jedoch nicht verbinden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2016 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Videosequenz 5 der Überwachungskamera und der von der Beklagten eingereichten Einzelbilder, insbesondere der Sekunden 53 und 54. Auf die entsprechenden Dokumente wird Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 31. Mai 2016 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 OEG geworden ist und dass Versagensgründe nach § 2 OEG nicht vorliegen. Es fehlt vorliegend bereits an dem Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, wie ihn § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG fordert. Zwar geht der Senat mit dem Sozialgericht davon aus, dass der Kläger Opfer eines tätlichen vorsätzlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden ist. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch daran, dass der Senat sich nicht davon hat überzeugen können, dass der tätliche Angriff auch rechtswidrig war. Es liegen überdies – einen solchen Angriff unterstellt – Versagensgründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG vor.
Ebenso wie allgemein im Sozialrecht müssen auch für eine soziale Entschädigung nach dem OEG alle anspruchsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters erwiesen sein, d.h. mit einer einen vernünftigen Zweifel ausschließenden, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Falls es daran fehlt, geht das zu Lasten des Anspruchstellers, der die objektive Beweis- oder Feststellungslast trägt. Das gilt für den erforderlichen Vorsatz des tätlichen Angriffs; eine fahrlässige Schädigung genügt nicht - außer beim Fehlgehen eines gezielten Angriffs und bei einem gemeingefährlichen Verbrechen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 OEG. Der Staat tritt mit dieser sozialen Entschädigung nur dann ein, wenn seine Ordnungskräfte es nicht vermocht haben, bestimmte grobe Rechtsbrüche zu verhindern, nicht aber im gesamten Bereich strafbaren Fehlverhaltens und erst recht nicht im gesamten Unfallbereich (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RVg 3/87 – Juris). Dies gilt aber in gleicher Weise auch für die Rechtswidrigkeit des Angriffs. Denn diese ist nicht nur erforderlich zur Verhängung der entsprechenden strafrechtlichen Sanktion und muss dementsprechend vom Strafrichter festgestellt werden. Sie gehört auch zu den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des OEG. Rechtswidrig ist auch in diesem Bereich nur der Angriff, für den Rechtfertigungsgründe nicht zur Seite stehen. Ihr Fehlen muss folglich mit dem Maßstab des Vollbeweises erwiesen sein (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 17. August 2011 – L 15 VG 21/10). Eine Beweisregel, wie sie das Sozialgericht aufgestellt hat, dass nämlich im Falle eines tätlichen Angriffs stets dessen Rechtswidrigkeit indiziert sei und deshalb die Versorgungsverwaltung das Fehlen von Rechtfertigungsgründen zu beweisen hat, existiert dagegen nicht. Auch der vom Sozialgericht bemühte Anscheinsbeweis für eine durch den tätlichen Angriff indizierte Rechtswidrigkeit ist hier nicht anwendbar. Der Anscheinsbeweis ermöglicht bei sogenannten typischen Geschehensa¬b-läufen, von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen (Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 RdNr. 9). Er beruht auf Erfahrungswissen. Es muss also ein Hergang zugrunde liegen, der erfahrungsgemäß in einem bestimmten Sinne abläuft. Sind aber mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich und denkbar, dann ist diese Beweisregel ausgeschlossen, mag auch eine von mehreren Möglichkeiten, die für den Kläger günstig wäre, wahrscheinlicher sein als eine andere. Speziell zur Feststellung willensgesteuerter Verhaltensweisen, die regelmäßig durch die Individualität des Handelnden geprägt sind, eignet sich der Anscheinsbeweis häufig nicht (BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RVg 3/87 – Juris). So ist es auch hier. Generalisierende oder typisierende Betrachtungsweisen sind insoweit unangebracht, denn das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen hängt wenigstens zum Teil – nämlich hinsichtlich des subjektiven Verteidigungswillens – von der Eigenart des Verhaltens des Handelnden ab.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) geht das Gericht für seine Entscheidung von dem Sachverhalt aus, den bereits das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2010 festgestellt hat. Er ist auch für den erkennenden Senat aufgrund der Aussagen der in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der Einlassung der beiden Angeklagten, die auch der Senat für glaubhaft hält, und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Auswertung des Bildmaterials erwiesen.
Danach handelte es sich bei den Tritten des W. in Richtung auf den Oberkörper des Klägers und namentlich bei dem Faustschlag des H. ins Gesicht des Klägers um vorsätzliche tätliche Angriffe im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Sie erfüllen den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB. Beide Täter handelten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben des Klägers gefährdenden Behandlung. An der Rechtswidrigkeit dieser Angriffe, dem Fehlen von Rechtfertigungsgründen, hat aber der Senat die gleichen Zweifel wie bereits das Landgericht. Denn auch der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon aus, dass nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass zunächst von dem Kläger ein Angriff im Sinne des § 32 StGB auf den W. ausging, als der Kläger auf diesen mit ausgebreiteten Armen zuging. Ebenso wenig wie das Landgericht kann nämlich auch der Senat klären, ob der Kläger den W. nur zur Rede stellen oder ihn aber sogleich körperlich attackieren wollte. Für letzteres spricht neben dem Eindruck, der aus den Videosequenzen zu gewinnen ist, die Aussage der Zeugin B., die sich mit der Bitte an die Zeugin B1 wandte, diese solle die Polizei rufen, weil ihr Mann Boxer sei. Sie fürchtete also nicht, dass der Kläger, sondern vielmehr dass die anderen wegen der von ihm ausgehenden Gewalttätigkeit Schaden nehmen würden, wenn nicht die Polizei einschreiten würde. Die aggressive Grundstimmung, in der der Kläger sich nach den Aussagen der Zeugen, namentlich des Polizeibeamten W1, zur Tatzeit befand, spricht ebenfalls für eine vom ihm beabsichtigte körperliche Attacke. Für eine solche Attacke bestand kein Rechtfertigungsgrund, sie war ihrerseits rechtswidrig. Denn ein rechtswidriges Verhalten des W. auch nur im Sinne einer Beleidigung des Klägers, seiner Freundin, oder einer anderen anwesenden Person lässt sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch nicht feststellen. Dass – wie es das Sozialgericht ausgeführt hat – der W. die Anwesenden "zutextete" und sich der Kläger hierdurch belästigt fühlte, rechtfertigt einen Angriff des Klägers jedenfalls nicht, weil ein solches Verhalten zwar lästig und ungehörig sein mag, rechtswidrig ist es indes nicht.
Entsprechend lässt es sich zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht ausschließen, dass sowohl die Tritte des W. in Richtung auf den Oberkörper des Klägers als auch der Fausthieb ins Gesicht durch den H. vom Notwehrrecht des § 32 StGB gedeckt gewesen sind, auf welches diese sich auch berufen haben. Denn das Notwehrrecht gibt die Befugnis, das zu tun, was nötig ist, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff endgültig zu unterbinden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. August 2011 – L 15 VG 21/10 –, Rn. 53, juris). Der Kläger aber, der fast einen Kopf größer und wesentlich schwerer war als W. und H., hat ausweislich der in Augenschein genommenen Videosequenz trotz dessen Gegenwehr nicht von W. abgelassen und ist auch auf das Eingreifen des H. hin nicht zurückgewichen, sondern hat den W. weiter geschubst und bedrängt. Ob er dabei wirklich beabsichtigte, den W. zu verletzen oder ob er ihn nur einschüchtern oder durch seine bloße körperliche Überlegenheit zur Ruhe bringen wollte, ist dabei nicht von Belang. Nach den Videoaufzeichnungen konnte ein unbeteiligter Dritter durchaus davon ausgehen, dass der Kläger den W. körperlich angreifen würde und dass diese Gefahr konkret und unmittelbar bevorstand (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 9 RVg 1/96 – Juris). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Kläger beim Zustürmen auf den W. die Fäuste ballte oder nicht. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass der ganze Vorfall nur wenige Sekunden dauerte, stellt der Umstand, dass der körperlich deutlich überlegene Kläger aufsprang, auf W. zustürmte, in dessen persönlichen Nahbereich eindrang und sich auch von der (zunächst ungezielten und eher hilflosen) Gegenwehr nicht "abschrecken" bzw. es bei dem Schrecken, den er verursacht hatte, nicht bewenden ließ, eine Notwehrlage für W. und H. dar. Dass die eingesetzten Notwehrhandlungen des W. und des H. dagegen erforderlich und geboten waren, lässt sich unter Berücksichtigung der genannten Umstände – Erscheinungsbild und Verhalten des Klägers, Schrecken und Verwirrung der "Täter" in Anbetracht des rasanten Geschehensablaufs – ebenso wie ein Verteidigungswille der sich Wehrenden wenigstens nicht ausschließen.
Auch § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) verhilft dem Kläger nicht dazu, dass der weniger strenge Beweismaßstab der Glaubhaftmachung greift. Die Norm ist über § 6 Abs. 3 OEG grundsätzlich anwendbar und bestimmt, dass die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, in der Entscheidung zugrunde zu legen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
§ 15 KOV-VfG kann prinzipiell auch im Hinblick auf solche Tatsachen anwendbar sein, die in Zusammenhang mit einer Schädigung stehen, welche vom OEG erfasst wird. Zwar wollte der Gesetzgeber ursprünglich nur der Beweisnot entgegenwirken, in der sich Antragsteller befanden, weil sie durch Kriegsereignisse (wie Flucht, Vertreibung, Bombenangriffe etc.) die über sie geführten Krankengeschichten, Befundberichte, Urkunden etc. nicht mehr erlangen konnten. Mit der Verweisung in § 6 Abs. 3 OEG hat der Gesetzgeber jedoch der Beweisnot derjenigen Verbrechensopfer Rechnung tragen wollen, bei denen die Tat ohne Zeugen geschehen ist und bei denen sich der Täter einer Feststellung entzogen hat, mithin andere Beweismittel als die eigenen Angaben des Betroffenen nicht zur Verfügung stehen. Die Beweiserleichterung des § 15 KOV-VfG kommt indes erst dann zum Zug, wenn andere Beweismittel objektiv nicht vorhanden sind und der Betroffene diesen Beweisnotstand nicht verschuldet hat. Diese Anwendungsvoraussetzungen für § 15 KOV-VfG, Beweisnotstand und Fehlen von Verschulden, müssen im Vollbeweis erwiesen sein (Bayerisches LSG, Urteil vom 17. August 2011 – L 15 VG 21/10 –, Juris m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil Beweismittel zur Verfügung stehen und berücksichtigt worden sind.
Zu einer erneuten persönlichen Einvernahme der Zeugen besteht für den Senat keine Veranlassung und erst Recht keine verfahrensrechtliche Pflicht, zumal nicht ersichtlich ist, welche weiteren Erkenntnisse hieraus gewonnen werden könnten. Allerdings ist in Streitsachen zum OEG grundsätzlich eine von den Straf- und Zivilgerichten unabhängige Beweiswürdigung geboten. Eine solche hat der Senat vorgenommen. Die Voraussetzung einer unabhängigen Beweiswürdigung verlangt jedoch nicht, dass Zeugen in betreffenden gerichtlichen Verfahren persönlich einzuvernehmen sind. Dieses Erfordernis besagt vielmehr, dass im Hinblick auf die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs weder die Verwaltungsbehörde noch die Sozialgerichte an das Ergebnis des Strafverfahrens gebunden sind (vgl. die Urteile des BSG vom 07. Dezember 1983 – 9a RV 40/82, sowie vom 25. Juni 1986 – 9a RVg 2/84 – jeweils Juris). Somit können Beweisergebnisse aus anderen Verfahren (z. B. Zeugenaussagen in anderen Gerichtsverfahren) auch ohne Zustimmung der Beteiligten im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, § 103, Rdn. 11 d). Ob das Gericht darüber hinaus einen Zeugen erneut vernimmt, liegt in seinem Ermessen (vgl. Keller, a.a.O., § 117, Rdn. 5, m. w. N.). Die über § 202 SGG anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten ebenfalls keine Regelung, welche die Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Gerichtsverfahren zugunsten der unmittelbaren Zeugenvernehmung verbieten würde. Vielmehr gilt auch hier, dass Beweisergebnisse aus anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises eingeführt werden dürfen (z. B.Stadler, in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 355, Rdn. 9). Die Aufklärung durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht betrifft auch exakt die im hier vorliegenden OEG-Verfahren aufgeworfenen Beweisfragen, stellt also auch für die sich dem Senat stellenden Rechtsfragen das tatsächliche Fundament bereit. Aus dieser Aufklärung kann unmittelbar - ohne weitere Zwischenschritte - abgeleitet werden, dass der Kläger nicht Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinne von § 1 OEG durch H. geworden ist bzw. dass nicht auszuschließen ist, sondern vielmehr sogar einiges dafür spricht, dass eine Nothilfesituation für den H. bestanden hat (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2015 – L 15 VG 17/09 ZVW –, Juris). Die Beweiserhebung der Strafgerichtsbarkeit zeigt auch weder Lücken noch Ungereimtheiten. Die Aussagen, die die Zeugen dort gemacht haben, reichen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht aus und es sind keine Gründe erkennbar, dass sich der Senat dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht anschließen könnte. Das Landgericht hat seine Feststellungen ausführlich und sorgfältig dargestellt. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen und der ausführlichen Schilderungen ist ein gutes und authentisches Bild vom Aussageverhalten der einzelnen Zeugen möglich.
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts wären überdies dem Kläger Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative OEG zu versagen, weil ihre Gewährung aus in seinem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu versagen, wenn es aus sonstigen Gründen als einer Mitverursachung, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG müssen die Gründe, aus denen sich die Unbilligkeit ergeben soll, von einem solchen Gewicht sein, dass sie dem in der ersten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung gleichkommen (Urt. vom 06. Juli 2006 – B 9 VG 1/05 R). Unbillig ist danach eine Leistungsgewährung, wenn sie mit der grundlegenden Wertung des Gesetzes im Widerspruch steht. Rechtsgrund für Opferentschädigung ist das Einstehen der staatlichen Gemeinschaft für die Folgen bestimmter Gesundheitsstörungen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen. Aufgabe des Staates ist es, den Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Kann er dieser Aufgabe nicht gerecht werden, so besteht ein Bedürfnis für eine allgemeine Entschädigung (vgl. BT-Drucks 7/2506 S. 7). Widerspricht die begehrte Opferentschädigung diesem Normzweck, weil etwa der Geschädigte sich in missbilligenswerter Weise dadurch selbst in Gefahr begeben hat, dass er sich einem mit besonderen Gefahren verbundenen Milieu zuwendet (vgl. BSG a.a.O.) oder aber sich dadurch selbst gefährdet, dass er sich einer Gefahrenlage leichtfertig nicht entzieht, obwohl ihm dies bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung (BSG, Urt. vom 3. Oktober 1984 – 9a RVg 6/83) zumutbar und möglich gewesen wäre (BSG, Urt. vom 18. April 2001 – B 9 VG 3/00 R), steht die begehrte Entschädigung im Widerspruch zum Schutzzweck der Norm und ist wegen Unbilligkeit zu versagen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) hat sich der Kläger – offenbar auf den Eindruck seiner persönlichen Erscheinung und seine Kenntnisse als Boxer bauend – leichtfertig in die Gefahr einer körperlichen Schädigung begeben, als er sich alkoholisiert auf einen Raufhandel mit den ebenfalls alkoholisierten Tätern einließ, anstatt nur mit dem Eindruck seiner Person und beruhigenden Worten auf sie einzuwirken. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass es bei einer solchen Aktion zu Körperschäden kommt. Das musste auch der Kläger wissen und es war ihm deshalb zuzumuten, sich der Gefahrenlage durch Einhaltung eines Mindestabstandes von den Tätern in der aufgeheizten Situation zu entziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechts-streits in der Hauptsache.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Vorausset-zungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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