Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 9 KR 331/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 344/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 55/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2015, das auf einen fehlenden "Antrag auf Verlängerung einkommensabhängige Beitragsbemessung" hinweist.
Aufgrund der Beitrittserklärung des Klägers vom 10. April 2013 und nach Vorlage der Kündigungsbestätigung der Techniker Krankenkasse vom 16. April 2014 bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. April 2014 die Mitgliedschaft in ihrer Kranken- und Pflegekasse ab 1. Juli 2014. Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 setzte die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung fest und berücksichtigte dabei die gesetzliche Rente des Klägers in Höhe von 426,39 EUR und Versorgungsbezüge (Versorgungswerk der Rechtsanwälte) in Höhe von 1.117,36 EUR. Im Bescheid war ergänzend ausgeführt, dass die Beitragsfestsetzung bis zum 30. Juni 2015 befristet sei.
Der Kläger zahlte nachfolgend keine Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagte. Die Rechtmäßigkeit bzw. das Zustandekommen der freiwilligen Mitgliedschaft, die Beitragsbescheide, die Feststellung des Ruhens des Leistungsanspruchs u.a. sind Gegenstand zahlreicher anhängiger und erledigter Streitverfahren der Beteiligten.
Mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die einkommensgerechte Beitragsbemessung bis zum 30. Juni 2015 befristet gewesen sei und ein entsprechender Verlängerungsantrag nicht vorliege. Ohne Antrag könne die einkommensgerechte Beitragsbemessung nicht verlängert werden und der monatliche Beitrag betrage ab 1. Juli 2015 leider 720,90 EUR. Mit nachfolgendem Bescheid vom 30. August 2015 setzte die Beklagte die offenen Beitragsforderungen für Juli 2015 zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 288,07 EUR fest. Grundlage war wie zuvor eine Beitragsbemessung ausgehend von den Rentenbezügen und den Versorgungsleistungen des Versorgungswerkes.
Bereits am 8. Juli 2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Gießen (mehrfach) einen Eilantrag gestellt und gleichzeitig Klage gegen das Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2015 erhoben. Das Sozialgericht Gießen hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26. August 2015 (S 9 KR 333/15 ER) zurückgewiesen; die Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht (L 1 KR 278/15 B ER) und Anhörungsrüge (L 1 KR 332/15 RG) blieben ebenso ohne Erfolg wie eine weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht (B 12 KR 14/15 S). Das Sozialgericht Gießen hat die Klage unter dem Aktenzeichen S 9 KR 332/15 mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2015 als unzulässig abgewiesen. Bei dem Schreiben vom 3. Juli 2015 handele es sich um ein Informationsschreiben und nicht um einen Bescheid, denn das Schreiben enthalte keine Regelung im Sinne des § 37 SGB X. Außerdem sei kein Vorverfahren gemäß § 78 SGG durchgeführt. Der Kläger hat hiergegen Berufung zum Landessozialgericht erhoben (L 1 KR 281/15).
Außerdem hat das Sozialgericht Gießen die Klage unter dem (hier einschlägigen) Aktenzeichen S 9 KR 331/15 mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2015 als unzulässig abgewiesen und auf die anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens des Berufungsverfahrens L 1 KR 281/15 verwiesen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 5. November 2015 zugestellten Gerichtsbescheid noch am 5. September 2015 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Berufungsbegründung verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie die Verletzung von Grundrechten. Die Beklagte habe mehrfach ungerechtfertigt Forderungen erhoben. Die Vorinstanz habe zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden; es liege eine Gehörsverweigerung vor.
Der Kläger beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu gewähren,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 27. Oktober 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden und verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Durch Beschluss vom 29. März 2016 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin des Senats kann gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern über die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 27. Oktober 2015 entscheiden, da ihr mit Beschluss vom 29. März 2016 der Rechtsstreit übertragen wurde, § 153 Abs. 5 SGG. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin des Senats bestreitet, geht diese Rüge ins Leere. Die Übertragung durch den Senat auf den Einzelrichter ist als unanfechtbare Zwischenentscheidung nicht mit Rechtsmitteln angreifbar (§ 177 SGG).
Der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2016 wiederholte Antrag, die Mitglieder des zuständigen Senats bzw. die Berichterstatterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sind rechtsmissbräuchlich gestellt und damit unzulässig. Denn die Befangenheitsanträge zielen ersichtlich allein darauf, die dem Kläger wegen ihrer Rechtsansichten missliebigen Richter/innen des Senats auszuschalten. Das Vorbringen des Klägers, welches sich stereotyp in allen seit Oktober 2014 anhängigen 66 Verfahren und völlig unabhängig von dem konkreten richterlichen Tätigwerden wiederholt, ist auch vorliegend im Ansatz nicht geeignet, bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf die Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers zu schließen. Insoweit verweist der Senat exemplarisch auf seine Beschlüsse vom 20. April 2015 (L 1 SF 22/15 AB, L 1 SF 29/15 AB, L 1 SF 31/15 AB, L 1 SF 32/15 AB), vom 16. Juni 2015 (L 1 SF 42/15 AB) und vom 9. Oktober 2015 (L 1 SF 52/15 AB, L 1 SF 53/15 AB und L 1 SF 54/15 AB). Die Übermittlung einer dienstlichen Äußerung der Berichterstatterin bzw. der übrigen Mitglieder des Senats ist im Falle der Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs nicht notwendig (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 11. Auflage, § 60, Rn. 11c).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht Gießen hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2015 als unzulässig abgewiesen. Das Sozialgericht Gießen war insbesondere berechtigt durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher zu hören. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG verlangt daher vor Erlass eines Gerichtsbescheides eine Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass es beabsichtige durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und anschließend eine angemessene Zeit des Abwartens bis zum Erlass des Gerichtsbescheides, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Absicht zu äußern. Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall Genüge geleistet.
Die Anfechtungsklage ist unzulässig; einer zulässigen Klageerhebung stand das bereits anhängige Klageverfahren S 9 KR 332/15 entgegen. Der Senat hat die Berufung des Klägers im Verfahren L 1 KR 281/15 (S 9 KR 332/15) mit Urteil ebenfalls vom 12. Mai 2016 zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe; sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte vollständig.
Ergänzend ist anzumerken: Auch das für eine sog. vorbeugende Feststellungsklage spezielle auf Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Interesse fehlt. Denn mit Erlass des Bescheides vom 30. August 2015 setzte die Beklagte die offenen Beitragsforderungen für Juli 2015 - wie bisher - auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens des Klägers fest. Die Beklagte hat damit unmittelbar im Anschluss an das Schreiben vom 3. Juli 2015 zum Ausdruck gebracht, dass auch bei fehlender Mitwirkung des Klägers keine Konsequenzen folgen.
Eine Beiladung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Hessen, der BKK Dürkopp-Adler oder der Techniker Krankenkasse (TKK) zum Verfahren gemäß § 75 SGG kam nicht Betracht. Weder das Versorgungswerk noch die anderen Krankenkassen werden von streitgegenständlichen Schreiben berührt (§ 75 Abs. 1 SGG) oder sind an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. SGG).
Soweit der Kläger beanstandet, die Beklagte und der Senat hätten sich nicht mit dem "Schimmelpilz-Komplex" beschäftigt, wird darauf hingewiesen, dass weder eine hieraus ggf. resultierende chronische Erkrankung des Klägers und die daraus ggf. resultierenden Behandlungskosten Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind.
Eine Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit des angefochtenen Informationsschreibens ist für den Senat nicht erkennbar, so dass auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht kam.
Das übrige Vorbringen des Klägers zum Maut-Vorhaben der Bundesregierung, Flüchtlingspolitik und dem Gesundheitsfond betrifft nicht einmal im Ansatz das hier beanstandete Informationsschreiben der Beklagten vom 3. Juli 2015, so dass der Senat davon absieht, hierzu Ausführungen zu machen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten aus den vorgenannten Gründen abzulehnen (§ 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2015, das auf einen fehlenden "Antrag auf Verlängerung einkommensabhängige Beitragsbemessung" hinweist.
Aufgrund der Beitrittserklärung des Klägers vom 10. April 2013 und nach Vorlage der Kündigungsbestätigung der Techniker Krankenkasse vom 16. April 2014 bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. April 2014 die Mitgliedschaft in ihrer Kranken- und Pflegekasse ab 1. Juli 2014. Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 setzte die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung fest und berücksichtigte dabei die gesetzliche Rente des Klägers in Höhe von 426,39 EUR und Versorgungsbezüge (Versorgungswerk der Rechtsanwälte) in Höhe von 1.117,36 EUR. Im Bescheid war ergänzend ausgeführt, dass die Beitragsfestsetzung bis zum 30. Juni 2015 befristet sei.
Der Kläger zahlte nachfolgend keine Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagte. Die Rechtmäßigkeit bzw. das Zustandekommen der freiwilligen Mitgliedschaft, die Beitragsbescheide, die Feststellung des Ruhens des Leistungsanspruchs u.a. sind Gegenstand zahlreicher anhängiger und erledigter Streitverfahren der Beteiligten.
Mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die einkommensgerechte Beitragsbemessung bis zum 30. Juni 2015 befristet gewesen sei und ein entsprechender Verlängerungsantrag nicht vorliege. Ohne Antrag könne die einkommensgerechte Beitragsbemessung nicht verlängert werden und der monatliche Beitrag betrage ab 1. Juli 2015 leider 720,90 EUR. Mit nachfolgendem Bescheid vom 30. August 2015 setzte die Beklagte die offenen Beitragsforderungen für Juli 2015 zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 288,07 EUR fest. Grundlage war wie zuvor eine Beitragsbemessung ausgehend von den Rentenbezügen und den Versorgungsleistungen des Versorgungswerkes.
Bereits am 8. Juli 2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Gießen (mehrfach) einen Eilantrag gestellt und gleichzeitig Klage gegen das Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2015 erhoben. Das Sozialgericht Gießen hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26. August 2015 (S 9 KR 333/15 ER) zurückgewiesen; die Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht (L 1 KR 278/15 B ER) und Anhörungsrüge (L 1 KR 332/15 RG) blieben ebenso ohne Erfolg wie eine weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht (B 12 KR 14/15 S). Das Sozialgericht Gießen hat die Klage unter dem Aktenzeichen S 9 KR 332/15 mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2015 als unzulässig abgewiesen. Bei dem Schreiben vom 3. Juli 2015 handele es sich um ein Informationsschreiben und nicht um einen Bescheid, denn das Schreiben enthalte keine Regelung im Sinne des § 37 SGB X. Außerdem sei kein Vorverfahren gemäß § 78 SGG durchgeführt. Der Kläger hat hiergegen Berufung zum Landessozialgericht erhoben (L 1 KR 281/15).
Außerdem hat das Sozialgericht Gießen die Klage unter dem (hier einschlägigen) Aktenzeichen S 9 KR 331/15 mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2015 als unzulässig abgewiesen und auf die anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens des Berufungsverfahrens L 1 KR 281/15 verwiesen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 5. November 2015 zugestellten Gerichtsbescheid noch am 5. September 2015 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Berufungsbegründung verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie die Verletzung von Grundrechten. Die Beklagte habe mehrfach ungerechtfertigt Forderungen erhoben. Die Vorinstanz habe zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden; es liege eine Gehörsverweigerung vor.
Der Kläger beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu gewähren,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 27. Oktober 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden und verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Durch Beschluss vom 29. März 2016 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin des Senats kann gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern über die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 27. Oktober 2015 entscheiden, da ihr mit Beschluss vom 29. März 2016 der Rechtsstreit übertragen wurde, § 153 Abs. 5 SGG. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin des Senats bestreitet, geht diese Rüge ins Leere. Die Übertragung durch den Senat auf den Einzelrichter ist als unanfechtbare Zwischenentscheidung nicht mit Rechtsmitteln angreifbar (§ 177 SGG).
Der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2016 wiederholte Antrag, die Mitglieder des zuständigen Senats bzw. die Berichterstatterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sind rechtsmissbräuchlich gestellt und damit unzulässig. Denn die Befangenheitsanträge zielen ersichtlich allein darauf, die dem Kläger wegen ihrer Rechtsansichten missliebigen Richter/innen des Senats auszuschalten. Das Vorbringen des Klägers, welches sich stereotyp in allen seit Oktober 2014 anhängigen 66 Verfahren und völlig unabhängig von dem konkreten richterlichen Tätigwerden wiederholt, ist auch vorliegend im Ansatz nicht geeignet, bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf die Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers zu schließen. Insoweit verweist der Senat exemplarisch auf seine Beschlüsse vom 20. April 2015 (L 1 SF 22/15 AB, L 1 SF 29/15 AB, L 1 SF 31/15 AB, L 1 SF 32/15 AB), vom 16. Juni 2015 (L 1 SF 42/15 AB) und vom 9. Oktober 2015 (L 1 SF 52/15 AB, L 1 SF 53/15 AB und L 1 SF 54/15 AB). Die Übermittlung einer dienstlichen Äußerung der Berichterstatterin bzw. der übrigen Mitglieder des Senats ist im Falle der Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs nicht notwendig (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 11. Auflage, § 60, Rn. 11c).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht Gießen hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2015 als unzulässig abgewiesen. Das Sozialgericht Gießen war insbesondere berechtigt durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher zu hören. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG verlangt daher vor Erlass eines Gerichtsbescheides eine Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass es beabsichtige durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und anschließend eine angemessene Zeit des Abwartens bis zum Erlass des Gerichtsbescheides, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Absicht zu äußern. Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall Genüge geleistet.
Die Anfechtungsklage ist unzulässig; einer zulässigen Klageerhebung stand das bereits anhängige Klageverfahren S 9 KR 332/15 entgegen. Der Senat hat die Berufung des Klägers im Verfahren L 1 KR 281/15 (S 9 KR 332/15) mit Urteil ebenfalls vom 12. Mai 2016 zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe; sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte vollständig.
Ergänzend ist anzumerken: Auch das für eine sog. vorbeugende Feststellungsklage spezielle auf Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Interesse fehlt. Denn mit Erlass des Bescheides vom 30. August 2015 setzte die Beklagte die offenen Beitragsforderungen für Juli 2015 - wie bisher - auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens des Klägers fest. Die Beklagte hat damit unmittelbar im Anschluss an das Schreiben vom 3. Juli 2015 zum Ausdruck gebracht, dass auch bei fehlender Mitwirkung des Klägers keine Konsequenzen folgen.
Eine Beiladung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Hessen, der BKK Dürkopp-Adler oder der Techniker Krankenkasse (TKK) zum Verfahren gemäß § 75 SGG kam nicht Betracht. Weder das Versorgungswerk noch die anderen Krankenkassen werden von streitgegenständlichen Schreiben berührt (§ 75 Abs. 1 SGG) oder sind an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. SGG).
Soweit der Kläger beanstandet, die Beklagte und der Senat hätten sich nicht mit dem "Schimmelpilz-Komplex" beschäftigt, wird darauf hingewiesen, dass weder eine hieraus ggf. resultierende chronische Erkrankung des Klägers und die daraus ggf. resultierenden Behandlungskosten Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind.
Eine Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit des angefochtenen Informationsschreibens ist für den Senat nicht erkennbar, so dass auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht kam.
Das übrige Vorbringen des Klägers zum Maut-Vorhaben der Bundesregierung, Flüchtlingspolitik und dem Gesundheitsfond betrifft nicht einmal im Ansatz das hier beanstandete Informationsschreiben der Beklagten vom 3. Juli 2015, so dass der Senat davon absieht, hierzu Ausführungen zu machen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten aus den vorgenannten Gründen abzulehnen (§ 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)).
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