Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 55 AS 3838/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 396/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
L 4 AS 396/15 S 55 AS 3838/12 Landessozialgericht Hamburg Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg am 13. April 2016 durch beschlossen:
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg am 13. April 2016 durch beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte die Klägerin vorladen durfte.
Die Klägerin bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 10. September 2012 bestellte der Beklagte sie zu einem Meldetermin am 25. September 2012 ein. Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Oktober 2012 beim Beklagten Widerspruch. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12. November 2012 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Dezember 2012 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Mit Urteil vom 28. April 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage, dass die Meldeaufforderung rechtswidrig gewesen sei, sei unzulässig. Ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe nicht.
Das Urteil des Sozialgerichts ist der Klägerin am 29. August 2015 zugestellt worden. Am 22. September 2015 hat sie Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 rechtswidrig sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.
Mit Schreiben vom 14. März 2016 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es erwäge, gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 21. März 2016 vorgetragen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 143 SGG statthaft. Sie ist nach den §§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Über die danach zulässige Berufung entscheidet der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch zurückweisenden Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 im Verfahren L 4 AS 482/14 B PKH ausgeführt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin hier nicht anzu-erkennen ist, weil sie nicht bereits im Vorwege alles unternommen hat, um den sie angeblich rechtswidrig belastenden Meldetermin zu verhindern. Sie hat Widerspruch gegen den Ladungsbescheid erst am 10. Oktober 2012 eingelegt, als der rechtzeitig angekündigte Termin bereits vorbei war. Unter solchen Umständen ist kein Raum mehr für ein nachträgliches Feststellungverfahren in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte die Klägerin vorladen durfte.
Die Klägerin bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 10. September 2012 bestellte der Beklagte sie zu einem Meldetermin am 25. September 2012 ein. Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Oktober 2012 beim Beklagten Widerspruch. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12. November 2012 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Dezember 2012 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Mit Urteil vom 28. April 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage, dass die Meldeaufforderung rechtswidrig gewesen sei, sei unzulässig. Ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe nicht.
Das Urteil des Sozialgerichts ist der Klägerin am 29. August 2015 zugestellt worden. Am 22. September 2015 hat sie Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 rechtswidrig sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.
Mit Schreiben vom 14. März 2016 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es erwäge, gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 21. März 2016 vorgetragen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 143 SGG statthaft. Sie ist nach den §§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Über die danach zulässige Berufung entscheidet der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch zurückweisenden Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 im Verfahren L 4 AS 482/14 B PKH ausgeführt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin hier nicht anzu-erkennen ist, weil sie nicht bereits im Vorwege alles unternommen hat, um den sie angeblich rechtswidrig belastenden Meldetermin zu verhindern. Sie hat Widerspruch gegen den Ladungsbescheid erst am 10. Oktober 2012 eingelegt, als der rechtzeitig angekündigte Termin bereits vorbei war. Unter solchen Umständen ist kein Raum mehr für ein nachträgliches Feststellungverfahren in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved