L 4 AS 397/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 55 AS 965/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 397/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Verwaltungsakt ersetzen durfte.

Die Klägerin bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin am 17. Oktober 2012 einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, gültig bis 26. Mai 2013. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21. Februar 2013 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. März 2013 vor dem Sozialgericht Hamburg Anfechtungsklage und später hilfsweise auch Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben.

Mit Urteil vom 28. April 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Anfechtungsklage sei nach Erledigung des Eingliederungsverwaltungsakts durch Zeitablauf unzulässig geworden. Ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe nicht.

Das Urteil des Sozialgerichts ist der Klägerin am 29. August 2015 zugestellt worden. Am 22. September 2015 hat sie Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr Fortsetzungsfeststellungsbegehren weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid d.h. die Eingliederungsvereinbarung des Beklagten vom 17. Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2013 rechtswidrig sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.

Mit Schreiben vom 14. März 2016 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es erwäge, gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 20. März 2016 vorgetragen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 143 SGG statthaft. Sie ist nach den §§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Über die danach zulässige Berufung entscheidet der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch zurückweisenden Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht auch in ihrem Fortsetzungsfeststellungsbegehren abgewiesen.

Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 im Verfahren L 4 AS 489/14 B PKH ausgeführt, dass die allenfalls noch als Fortsetzungsfeststellungsklage mögliche Klage gegen den Ersetzungsbescheid vom 17. Oktober 2012 unzulässig sein dürfte, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin nicht anzuerkennen sei. Die Klägerin spricht nun im Berufungsverfahren zwar erstmals von einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Ersetzungsakt. Jedoch hat sich eine solche tatsächlich nicht bestätigt. Die Klägerin nennt nur ähnliche Vorgänge aus dem Jahr 2013 und räumt ein, dass seither vom Beklagten keine Eingliederungsvereinbarung mehr veranlasst worden ist. Das gilt auch mit Blick auf den von der Klägerin angefochtenen Meldetermin vom 5. Februar 2016. Dass dieser zu einer Eingliederungsvereinbarung oder zu einem eine solche ersetzenden Verwaltungsakt des Beklagten geführt habe, berichtet die Klägerin nicht. Vor diesem Hintergrund ist im Lichte eines Fortsetzungsfestellungsinteresses nicht zu besorgen, dass die Klägerin ohne Gebühr um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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