Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 37 RS 1438/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 632/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Den Zufluss und die Höhe geltend gemachter Jahresendprämien hat der Kläger durch schriftliche Zeugenerklärungen u.a. des ehemaligen Generaldirektors des Betriebes glaubhaft gemacht. Bei der zusätzlichen Belohnung im Bergbau handelt es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, wobei der Kläger den Zufluss der geltend gemachten Prämien glaubhaft machen konnte. Schließlich ist die Qualifizierung als Arbeitsentgelt nicht wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen.
I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 sowie unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 21. Juli 2003 verurteilt, für die Jahre 1971 bis 1999 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien und für die Jahre 1966 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen im Bergbau im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt festzustellen: Im Jahr 1966 628,39 Mark 1967 692,07 Mark 1968 736,08 Mark 1969 660,19 Mark 1970 791,12 Mark 1971 1.527,07 Mark 1972 1.485,36 Mark 1973 1.699,75 Mark 1974 1.965,86 Mark 1975 2.006,72 Mark 1976 2.049,01 Mark 1977 2.139,40 Mark 1978 2.143,83 Mark 1979 2.325,50 Mark 1980 2.656,37 Mark 1981 2.739,11 Mark 1982 2.853,08 Mark 1983 2.755,93 Mark 1984 2.485,01 Mark 1985 2.433,81 Mark 1986 2.526,28 Mark 1987 2.260,73 Mark 1988 2.677,44 Mark 1989 2.602,45 Mark 1990 1.874,22 Mark
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger im Zeitraum 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1990, der als Zeit seiner Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt ist, höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Bergmannsprämien sowie im Zeitraum 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 unter Berücksichtigung von Jahresendprämien festzustellen.
Dem Kläger wurde nach dem Abschluss der Bergingenieurschule "E ..." mit Urkunde vom 29. Juni 1960 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Bl. 119 Gerichtsakte [GA]). Am 1. August 1972 wurde ihm von der Bergakademie F ... dar akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen (Bl. 121 GA). Ab dem 18. Juli 1960 war im Volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Schwarze Pumpe bzw. in den Jahren 1965 bis 1967 im VEB Braunkohlewerk Z ... beschäftigt. Dabei arbeitete er bis zum 30. August 1963 als Schichtleiter, anschließend bis zum 31. Dezember 1964 als Hauer unter Tage und vom 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1967 als Schichtleiter unter Tage. In den Jahren 1968 bis 1970 war er als Oberdispatcher, ab Januar 1971 als Ingenieur für Wettbewerbe, ab Januar 1975 als Entwicklungstechnologe, im Jahr 1982 als Tagebau-Schichtleiter sowie von Januar 1983 bis zum 30. Juni 1990 wiederum als Oberdispatcher im VEB Braunkohlekombinat (BKK) Glückauf, einem Kombinatsbetrieb des Volkseigenen Braunkohlekombinats (VE BKK) S ..., beschäftigt (vgl. SV-Ausweis, Anlage zur Verwaltungsakte [VA] der Beklagten). Arbeitsort des Klägers war dabei – bis auf die Zeit seiner Tätigkeit als Ingenieur für Wettbewerbe im VEB BKK Glückauf – der Tagebau N ..., der in verschiedenen Zeiträumen dem jeweiligen VEB zugeordnet war. Mit Feststellungsbescheid vom 31. Juli 2003 (Bl. 5 VA) stellte die Beklagte den Zeitraum 18. Juli 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 20. Februar 2013 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (Bergmannsprämien) und von Jahresendprämien. Mit Bescheid vom 13. März 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Höhere Arbeitsentgelte seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Mit seiner am 19. September 2013 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Während seiner gesamten Arbeitszeit habe er Bergmannsprämien in Höhe von fünf, acht bzw. – ab dem Jahr 1968 – zehn Prozent des Jahresbruttoverdienstes erhalten. In allen Betrieben des Braunkohlebergbaus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) seien Jahresendprämien gezahlt worden. Er legte u.a. eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 4. März 2002 vor (Bl. 2 Gerichtsakte [GA]). Eine Anfrage bei der Vattenfall Europe Business Service GmbH brachte keinen Erfolg (vgl. Schreiben vom 20. Januar 2014, Bl. 19 GA). Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Zufluss einer bestimmten zusätzlichen Belohnung im Bergbau sowie von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Zudem sei zweifelhaft, ob der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG zu folgen sei.
Gegen den am 15. Juli 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. August 2014 Berufung eingelegt. Er begehrt (nunmehr) die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau im Zeitraum 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1990 sowie von Jahresendprämien im Zeitraum 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 (Bl. 51 f. und 126 GA). Zusätzliche Belohnungen seien nach zwei Jahren Beschäftigung in Höhe von fünf, nach fünf Jahren in Höhe von acht und nach zwölf Jahren in Höhe von zehn Prozent des jährlichen Bruttoentgeltes gezahlt worden. Seine Untertagetätigkeiten seien durchgängig mit 8% bewertet worden. Fehlschichten seien von ihm nicht verfahren worden. Andernfalls wäre er von seiner verantwortungsvollen Tätigkeit entbunden worden. Jahresendprämien seien im VEB BKK Glückauf K ... stets gezahlt worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 sowie unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 31. Juli 2003 zu verurteilen, Jahresendprämien für den Zeitraum 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 sowie zusätzliche Belohnungen im Bergbau für den Zeitraum 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das Gericht hat den Beteiligten u.a. Kopien der Erklärungen der Zeugen P ... und Dr. W ... übersandt und die vom Kläger benannten Zeugen J ... und C ... zur Zahlung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen im Bergbau sowie zu Fehlschichten des Klägers schriftlich befragt. Der Zeuge C ... gab an, er sei von 1975 bis 1978 als Schichtleiter und danach bis 1990 als Abteilungsleiter und dabei von 1985 bis 1990 als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers im VEB BKK Glückauf tätig gewesen. Jahresendprämien seien in bar gegen Unterschrift ausgezahlt worden, in den Jahren 1985 bis 1990 von ihm selbst. Exakte Zahlen seien nicht mehr bekannt. Auch Bergmannsgeld sei in allen Jahren gezahlt worden, nach dem 12. Jahr in Höhe von 10% des Bruttogehaltes. Der Kläger habe keine Fehlschichten gehabt, dies sei in seiner Funktion undenkbar gewesen. Der Zeuge B ... gab an, von 1976 bis 1989 als Direktor Großtagebau mit dem Kläger im VEB BKK Glückauf tätig und in dieser Funktion Vorgesetzter des Klägers gewesen zu sein. Jahresendprämien seien entsprechend der Erfüllung der Kennziffern des Betriebes und der persönlichen Einschätzung der Leistungen des Mitarbeiters ausgezahlt worden und hätten ca. ein Monatsgehalt betragen. Der Großtagebau N ... habe jährlich gute Ergebnisse erzielt, was Prämienzuführung ohne Abzug ergeben habe. Der Kläger habe seine Arbeiten korrekt erfüllt und keine Kürzungen erhalten. Unentschuldigte Fehlschichten habe er nicht vorzuweisen gehabt. Zusätzliche Belohnungen seien jährlich gezahlt worden.
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2014 zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu Unrecht abgelehnt. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Feststellungsbescheid vom 31. Juli 2003 ist dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1966 bis 1990 aufgrund zu berücksichtigender Jahresendprämien (diese für die Jahre 1971 bis 1990) und zusätzlicher Belohnungen im Bergbau (diese für die Jahre 1966 bis 1990) höhere Arbeitsentgelte im tenorierten Umfang festzustellen sind.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversor-gungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlichen und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführenden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 31. Juli 2003 für den Kläger den Zeitraum 18. Juli 1960 bis 30. Juni 1990 als solchen der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien in den Zuflussjahren 1971 bis 1990 sowie in Form von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau in den Zuflussjahren 1966 bis 1990 hat sie (in Höhe von 5/6) zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeits-entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist dabei dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 25 m.w.N.)
1. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt nach den Ausführungen des BSG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten, die im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft waren und eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben sollten. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 30 unter Verweis auf: Arbeitsrecht - Lehrbuch, herausgegeben von einem Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR, Berlin 1983, S. 193). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert, wobei die Voraussetzungen ihrer Gewährung in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden mussten. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Sie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben, war bezogen auf das Planjahr und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 31).
Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämie gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast. Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden, wonach, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt wird (st. Rspr. des 5. Senats des LSG Chemnitz, vgl. u.a. Urteile vom 21. Juli 2015 – L 5 RS 668/14 –, vom 12. Mai 2015 – L 5 RS 424/14 – und vom 28. April 2015 – L 5 RS 450/14 – sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 – L 33 R 151/13 – juris Rn. 38).
Der Kläger hat den Zufluss und die Höhe von an ihn ausgezahlten Jahresendprämien in den Jahren 1971 bis 1990 (für die Beschäftigungsjahre 1970 bis 1989) zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht.
a) Der Kläger verfügt nicht über Quittungen, auf denen die (Bar-)Auszahlung der jeweiligen Prämie bestätigt wird. Nachweise zu an ihn gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Firma Vattenfall Europe Business Service GmbH vom 20. Januar 2014 ergibt. In den von der DISOS GmbH unter dem 4. März 2002 bescheinigten Entgelten sind Jahresendprämienzahlungen nicht enthalten und in der Bescheinigung auch nicht gesondert ausgewiesen.
b) Jedoch konnte der Kläger den Zufluss und die Höhe der Prämien glaubhaft machen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 10 RV 15/77 – BSGE 45, 9 ff – juris Rn. 32, Urteil vom 17. Dezember 1988 – 12 RK 42/80 – BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1 – juris Rn. 26 und Beschluss vom 10. August 1989 - 4 BA 94/89 – juris Rn. 7). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Vielmehr genügt es, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben – Vollbeweis und hinreichende Wahrscheinlichkeit – reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist aufgrund der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, SozR 3-1500 § 160a Nr. 33, SozR 3-1500 § 170 Nr. 9 – juris Rn. 5).
aa) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die oben genannten Voraussetzungen für den Bezug der Jahresendprämien vorlagen und er sie jeweils erhalten hat.
(1) Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis (vgl. Anlage zur VA) war er während der gesamten Jahre 1970 bis 1989 im VEB BKK Glückauf K ... beschäftigt, was nach § 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR für den Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie vorausgesetzt war.
(2) Glaubhaft gemacht ist auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war sowie er und sein Arbeitskollektiv die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben, § 117 Abs. 1 Voraussetzungen 1 und 2 AGB-DDR.
Zum einen sprechen hierfür die in der DDR geltenden gesetzlichen Regelungen im AGB-DDR, das in den §§ 28 ff. einen eigenen Abschnitt für den Betriebskollektivvertrag enthielt. Nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR war er zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung abzuschließen, was mithin zwingend vorgesehen war. Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift sind darin u.a. die arbeitsrechtlichen Regelungen zu treffen, die "entsprechend den Rechtsvorschriften" in ihm zu vereinbaren sind, wozu nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR auch die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämien gehörten. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Jahresendprämien in den jeweiligen Betriebskollektivverträgen zwingend zu vereinbaren bzw. festzulegen waren, ergibt sich zudem aus den diese Festlegungen konkretisierenden Verordnungen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahr 1972 - Prämienfond-VO 1972 – (GBl. DDR II S. 49), die durch die Zweite Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 21. Mai 1973 (GBl. DDR I S. 293) geändert wurde, und § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe – Prämienfond-VO 1982 – (BGl. DDR I S. 595) ist die Verwendung des Prämienfonds in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972 bzw. § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982 ist dabei u.a. zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden.
Hierfür sprechen auch die schriftlichen Erklärungen der Zeugen P ... (ehemaliger Generaldirektor des Kombinats) und Dr. W ... (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie des Kombinats) vom 11. und 26. April 2010 sowie die schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012. Die Zeugen P ... und Dr. W ... erklärten unter anderem, dass in sämtlichen zum Kombinat (VE Braunkohlenkombinat S ...) gehörenden Kombinatsbetrieben, und damit auch im explizit aufgeführten VEB Braunkohlewerk Glückauf K ..., an jeden Beschäftigten für die Jahre 1969 bis 1989 jeweils eine Jahresendprämie gezahlt wurde, weil dies im Rahmenkollektivvertrag "als neue Form der persönlichen materiellen Interessiertheit" der Beschäftigten festgelegt war. In der schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 führte dieser konkretisierend aus, oberstes Gebot für die Zuführung der Jahresendprämie im Kombinat über die Mindestgrenze hinaus, die jedem Beschäftigten im Kombinat zustand, sei stets die Planerfüllung des Vorjahres durch den einzelnen Betrieb gewesen. Die Planerfüllung des Kombinats sei grundsätzlich durch das übergeordnete Organ (bis 1971 die VVB Braunkohle Cottbus, von 1972 bis 1990 das Ministerium für Kohle und Energie) bestätigt worden. Nach Bestätigung der Jahresendprämien sei die Auszahlung derselben meist in den Monaten Februar oder März des Folgejahres erfolgt. In Fällen geringerer Planerfüllung habe auf Antrag der Kombinatsleitung beim übergeordneten Organ immer nachträglich eine sog. Plankorrektur stattgefunden, sodass das Ist-Ergebnis zum Soll-Ergebnis erhoben worden sei. Da der Anteil jedes Einzelnen an der Planerfüllung des Kombinats nicht exakt mess- bzw. nachweisbar und damit nicht bewertbar war, sei die Jahresendprämie quasi als 13. Monatsgehalt angesehen worden.
Damit im Einklang stehend haben die Zeugen C ... und B ... übereinstimmend angegeben, im VEB seien zumindest in den Jahren ihrer Beschäftigung (hinsichtlich des Zeugen C ... von 1975 bis 1990 bzw. hinsichtlich des Zeugen B ... von 1976 bis 1989) jährlich Jahresendprämien gezahlt worden. Auch stimmen die Angaben der Zeugen darin überein, dass die Auszahlung jeweils in bar gegen Unterschrift erfolgt sei. Besonderes Gewicht kommt hierbei den Angaben des Zeugen C ... zu, der bestätigte, in den Jahren 1985 bis 1990 die Auszahlung an den Kläger – als dessen Vorgesetzter – selbst vorgenommen zu haben. Zwar gaben die Zeugen auch an, die Prämien seien in Abhängigkeit von der Planerfüllung sowie der persönlichen Bewertung der Mitarbeiter gezahlt worden. Weiter gaben sie jedoch übereinstimmend an, dass der VEB jährlich solche Ergebnisse erreicht habe, dass Prämien gezahlt worden seien. In den gesamten Jahren habe es keine Untererfüllung gegeben. Die entspricht wiederum den Angaben der Zeugen P ... und Dr. W ..., wonach in sämtlichen Jahren Prämien ausgezahlt worden seien. Auch sei der Kläger selbst von den Zahlungen nicht ausgeschlossen gewesen, weil es weder Disziplinarverstöße noch Minderleistungen gegeben habe.
bb) Die konkrete Höhe der Jahresendprämien konnte der Kläger – da bereits der Nachweis ihres Zuflusses nicht gelang – nicht nachweisen, allerdings ebenfalls glaubhaft machen.
Weder den Erklärungen der Zeugen noch (weiteren) Unterlagen kann die Höhe der Jahresendprämien mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit entnommen werden. Insbesondere gaben die Zeugen C ... und B ... an, dass die Höhe der Prämien u.a. von der persönlichen Leistung des Mitarbeiters abhing und jährlich schwankte. Eine konkrete Höhe war ihnen nicht erinnerlich und konnte auch nicht durch den Zeugen vorliegende Aufzeichnungen benannt werden. Ihre Höhe wurde jedoch glaubhaft gemacht. So erklärten die Zeugen P ... und Dr. W ..., dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent, - für das Jahr 1982: 88,64 Prozent, - für die Jahre 1983 bis 1989: 89,85 Prozent.
In seiner schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge P ... zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE BKK S ..., R ... (bereits Anfang 2010 verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft geben können. Als Besonderheit in der zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation wurde, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt, der als geeigneter Maßstab herangezogen werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach dem Recht der DDR gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war (vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 – juris Rn. 45 ff., vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/14 – juris Rn. 42 ff., vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 – juris Rn. 47 ff., vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 – juris Rn. 50 ff., vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 – juris Rn. 54 ff., vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 – juris Rn. 49 ff., vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 – juris Rn. 49 ff., vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 – juris Rn. 51 ff., vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 – juris Rn. 51 ff. und vom 16. Februar 2016 – L 5 RS 758/13 - juris), sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats.
Als jährlicher Basiswert der Prämienhöhe ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte der jeweils im Planungsjahr erzielte durchschnittliche Bruttomonatslohn zu Grunde zu legen, wie er sich aus der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 4. März 2002 ergibt. Die Anknüpfung an den durchschnittlichen Bruttomonatslohn ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil auch die staatlichen Prämienverordnungen, die die in den Betriebskollektivverträgen festzulegenden Voraussetzungen für die Zahlung von Jahresendprämien konkretisierten, für die Höhe der Jahresendprämien an den durchschnittlichen Monatsverdienst anknüpften. So betrug die Jahresendprämie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 mindestens ein Drittel und maximal das Zweifache des monatlichen Durchschnittsverdienstes des Werktätigen. Diese Anknüpfung wird durch die benannten Regelungen in den vorgelegten Betriebskollektivverträgen bestätigt. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe eines Sechstel sachlich gerechtfertigt, weil der Kläger bereits den Zufluss der Jahresendprämie lediglich glaubhaft machen konnte. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 6 AAÜG, wonach der glaubhaft gemachte Teil eines Verdienstes nur in dieser Höhe berücksichtigt wird. Dies muss erst recht gelten, wenn lediglich der Zufluss des Verdienstes glaubhaft gemacht wurde.
Hieraus ergeben sich folgende zu berücksichtigende Jahresendprämien:
Anspruchs- jahr Jahresarbeits-verdienst in Mark Monatsdurch-schnitts-verdienst in Mark JEP in Höhe der Glaubhaftmachung davon 5/6 in Mark Zuflussjahr 1970 11.957,96 996,50 87,80 % 874,92 729,10 1971 1971 11.849,95 987,50 84,50 % 834,43 695,36 1972 1972 12.293,55 1.024,46 79,10 % 810,35 675,29 1973 1973 13.590,20 1.132,52 88,30 % 1.000,01 833,34 1974 1974 13.909,40 1.159,12 87,75 % 1.017,12 847,60 1975 1975 13.881,78 1.156,82 92,55 % 1.070,63 892,19 1976 1976 14.729,81 1.227,48 89,15 % 1.094,30 911,92 1977 1977 14.449,38 1.204,12 93,65 % 1.127,65 939,71 1978 1978 15.626,30 1.302,19 94,30 % 1.227,97 1.023,31 1979 1979 17.868,78 1.489,07 94,07 % 1.400,76 1.167,30 1980 1980 19.051,86 1.587,66 87,03 % 1.381,74 1.151,45 1981 1981 19.384,88 1.615,41 91,94 % 1.485,20 1.237,67 1982 1982 19.020,95 1.585,08 88,64 % 1.405,01 1.170,85 1983 1983 17.052,29 1.421,02 89,85 % 1.276,79 1.063,99 1984 1984 16.700,92 1.391,74 89,85 % 1.250,48 1.042,07 1985 1985 17.335,49 1.444,62 89,85 % 1.297,99 1.081,66 1986 1986 15.513,25 1.292,77 89,85 % 1.161,55 967,96 1987 1987 18.372,77 1.531,06 89,85 % 1.375,66 1.146,38 1988 1988 17.858,16 1.488,18 89,85 % 1.337,13 1.114,27 1989 1989 12.860,99 1.071,75 89,85 % 962,97 802,47 1990
2. Bei der weiterhin geltend gemachten zusätzlichen Belohnung im Bergbau handelt es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und damit im Sinne § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
a) § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgelts nicht. Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) u.a. das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Insoweit ist auch noch zu erkennen, dass es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln muss. Der Normtext stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, juris Rn. 19). Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich nach § 14 SGB IV (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 24). Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Denn Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist. Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 25 und 35).
Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (vgl. § 7 SGB IV, § 1 SGB VI) ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R –, juris Rn. 18). Danach ist der Arbeitsentgeltbegriff weit auszulegen und umfasst grundsätzlich alle Leistungen des Arbeitgebers, die als Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht gewährt werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers deutlich überwiegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), auf die das BSG u.a. in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2004 (B 12 KR 5/04 R) verweist, sind solche Vorteile nicht als steuerbarer Arbeitslohn, sondern als Auslagenersatz anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887). Vorteile haben danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das trifft nach der Rechtsprechung des BFH dann zu, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 5/04 R –, juris Rn. 17 unter Verweis auf: BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887 f; BFHE 199, 322, 326 = BStBl II 2002, 829, 831 f; BFHE 195, 373, 375 = BStBl II 2001, 671, 672; BFHE 192, 299, 301 f = BStBl II 2000, 690, 691; vgl. auch BSG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – B 5 RS 1/13 R – juris Rn. 17 und – B 5 RS 3/14 R – juris Rn. 18). Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer finalitätsbezogenen Bewertung und Interessenabwägung zu ermitteln (Seewald, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 14 SGB IV Rn. 31 a, Stand August 2008).
aa) Die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau wurden als Gegenleistung für die vom Werktätigen kontinuierlich erbrachte Arbeitsleistung gezahlt, wobei es wiederum nicht darauf ankommt, ob dieser Verdienst nach DDR-Recht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 21 ff.).
Zusätzliche Belohnungen beruhten im Zeitraum ab dem 10. August 1950 auf der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. August 1950 – Bergbau-VO 1950 – (GBl. DDR S. 832), ab 25. Juni 1953 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 1953 – Bergbau-VO 1953 – (GBl. DDR S. 625), ab dem 28. Mai 1958 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau vom 28. Mai 1958 – Bergbau-VO 1958 – (GBl. DDR Bl. 473), ab dem 20. Juni 1963 in der Fassung der Vierten Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1963 – Bergbau-VO 1963 – (GBl. DDR II S. 404) sowie ab dem 9. April 1964 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. April 1964 – Bergbau-VO 1964 – (Bl. 26 ff. GA).
Gemäß § 3 Abs. 1 Bergbau-VO 1950 in der Fassung der Bergbau-VO 1958, 1963 und 1964 war entsprechend der Bedeutung des Bergmannsberufes in den volkseigenen und ihnen gleich gestellten Bergbaubetrieben eine zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Beschäftigung zu zahlen. Gemäß § 3 Abs. 2 Bergbau-VO 1950 in der Fassung der Bergbau-Verordnungen 1958 und 1964 sind Bergbaubetriebe im Sinne von § 3 Abs. 1 Betriebe des Steinkohlen- und Braunkohlenbergbaus, des Erz- und Kalibergbaus, des Steinsalz- und Nichterzbergbaus sowie des Baustoff-, Kaolin- und Schieferbergbaus, die in den Betriebsverzeichnissen für die einzelnen Bergbauzweige enthalten sind. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift wurde die zusätzliche Belohnung wie folgt gewährt:
Für Beschäftigten unter Tage nach einjähriger Beschäftigungszeit 4% nach zweijähriger Beschäftigungszeit 8% nach fünfjähriger Beschäftigungszeit 12% nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 16% des jährlichen Bruttoverdienstes (§ 3 Abs. 3 Buchstabe a) sowie
für Beschäftigte über Tage nach zweijähriger Beschäftigungszeit 5% nach fünfjähriger Beschäftigungszeit 8 % nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 10% des jährlichen Bruttoverdienstes (§ 3 Abs. 3 Buchstabe c).
Die Zahlung der zusätzlichen Belohnung erfolgte aus einem in den Finanzplänen der Vereinigungen des Bergbaus einzusetzenden gesonderten Fonds, der jährlich abzurechnen war (§ 3 Abs. 6 Bergbau-VO 1950). Für jede in dem Arbeitsjahr festgestellte unentschuldigte Fehlschicht verminderte sich die besondere Belohnung, und zwar bei einer Fehlschicht um 25%, bei zwei Fehlschichten um 50%, bei drei Fehlschichten um 75% und entfiel bei mehr als drei Fehlschichten (§ 3 Abs. 7 Bergbau-VO 1950, § 3 Abs. 8b Bergbau-VO 1958 und 1964). Die ununterbrochene Beschäftigungszeit wurde vom 1. Januar 1949 ab, bei später eingetretenen Beschäftigten vom Tag der Arbeitsaufnahme an, berechnet, wobei die Auszahlung erstmalig am 31. Dezember 1950 erfolgte (§ 3 Abs. 8 Bergbau-VO 1950 sowie § 3 Abs. 13 Bergbau-VO 1958 und 1964). Die Auszahlung erfolgte am "Tag des deutschen Bergmanns" an die Belegschaftsmitglieder, die an diesem Tag im Beschäftigungsverhältnis eines Bergbaubetriebes oder in einer übergeordneten Leitung standen. Sie war lohnsteuerfrei und blieb von der Berechnung des Beitrages zur sozialen Pflichtversicherung/Sozialversicherung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 17 Bergbau-VO 1958 und 1964).
Danach handelt es sich um Entgelt bzw. Einkommen, das dem Berechtigten – hier dem Kläger – "aufgrund" seiner Beschäftigung im jeweiligen VEB – hier dem VEB Braunkohlewerk Z ... bzw. dem VEB BKK Glückauf – "zugeflossen" ist, mithin um eine Gegenleistung für verrichtete Dienste bzw. erbrachte Arbeitsleistung.
bb) Den Zufluss der zusätzlichen Belohnungen konnte der Kläger zwar nicht nachweisen, jedoch glaubhaft machen.
(1) Der Kläger verfügt nicht über die Quittungen, auf denen die Barauszahlung der jeweiligen Prämie bestätigt wurde. Auch andere Bescheinigungen über zusätzliche Belohnungen konnte der Kläger nicht vorweisen. Insbesondere sind die Angaben der Zeugen C ... und B ... nicht geeignet nachzuweisen, dass dem Kläger die Belohnungen stets in einer bestimmten Höhe zugeflossen sind.
(2) Jedoch konnte der Kläger den Zufluss der geltend gemachten Prämien glaubhaft machen (zu den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung vgl. die Ausführungen unter 1.b).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den Bezug der zusätzlichen Belohnung vorlagen und er sie jeweils erhalten hat. (a) Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) war er im noch streitigen Zeitraum 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1990 ohne Unterbrechung im VEB Braunkohlenwerk Z ... und im VEB BKK Glückauf beschäftigt. Bei diesen Beschäftigungsbetrieben des Klägers handelte es sich zweifellos um Bergbaubetriebe im Sinne von § 3 Abs. 2 Bergbau-VO 1950 in den Fassungen der Bergbau-VO 1958 und 1964, die unter den Anwendungsbereich der Bergbau-VO fielen.
Der VEB BKK Glückauf und der VEB Braunkohlewerk Z ... gehörten zu den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Betrieben des Braunkohlenbergbaus. Hierfür sprechen bereits die Bezeichnungen der Betriebe. Darüber hinaus ist im SV-Ausweis des Klägers ab dem 18. Juli 1961 durchgehend eine Beitragspflicht nach der Bergmanns-Verordnung vermerkt, was ebenfalls erheblich für die Zugehörigkeit der Betriebe zu den in § 3 Abs. 2 Bergbau-VO benannten spricht. Zudem gehörte der VEB BKW Glückauf Knapperode ausweislich der Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Cottbus (Register-Nr. 110-06-805) zum Volkseigenen (VE) Braunkohlenkombinat S ..., das dem Ministerium für Kohle und Energie unterstellt war. Zum VE Braunkohlekombinat S ... gaben der ehemalige Generaldirektor P ... sowie der Direktor für Sozialökonomie Dr. W ... in ihrer Erklärung vom 11. bzw. 26. April 2010 an, auf der Grundlage der Bergbau-VO 1950 in der Fassung der 5. Verordnung (Bergbau-VO 1964) sowie Anlage 3 des Rahmenkollektivvertrages vom 9. April 1964 seien regelmäßig jedes Jahr zusätzliche Belohnungen an alle Beschäftigten des Braunkohlekombinates S ..., wozu auch der VEB BKW Glückauf gehörte, in Höhe von fünf (nach zweijähriger Beschäftigungszeit), acht (nach fünfjähriger Beschäftigungszeit) bzw. zehn (nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit) Prozent des jährlichen Bruttoverdienstes gezahlt worden. Als Bruttoverdienst habe der Verdienst des Vorjahres gezählt.
(b) Ausweislich seiner Eintragungen im SV-Ausweis war der Kläger zumindest (Zeiten der Ausbildung sind hierbei unberücksichtigt) seit dem 18. Juli 1960 ununterbrochen in einem Bergbaubetrieb beschäftigt. Dies geht auch aus der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 4. März 2002 hervor (vgl. u.a. Bl. 114 GA), wonach vom 18. Juli 1960 an ein Beschäftigungsverhältnis bei dem Rechtsvorgänger bzw. Rechtsvorgängern der LMBV mbH bestand. Danach ist glaubhaft gemacht, dass der Kläger ab dem 18. Juli 1962 eine mindestens zweijährige, ab dem 18. Juli 1965 eine mindestens fünfjährige und ab dem 18. Juli 1972 eine mindestens zwölfjährige Beschäftigungszeit im Bergbau aufwies.
Dabei war der Kläger in den Jahren 1965 bis 1967 vollständig unter Tage (als Schichtleiter) tätig. Dies geht sowohl aus den Eintragungen in seinem SV-Ausweis als auch aus der Bescheinigung der DISOS GmbH hervor. Danach hat er ab dem 1. Januar 1966 mindestens ein Jahr und ab dem 1. Januar 1967 mindestens zwei Jahre unter Tage gearbeitet, was nach § 3 Abs. 3 Buchstabe a Bergbau-VO einen Anspruch von 4% nach einem Jahr bzw. 8% nach zwei Jahren des jährlichen Bruttoverdienstes als zusätzliche Belohnung auslösen würde. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt (für die Jahre 1966 bis 1971) jedoch bereits für Beschäftigte über Tage Ansprüche in Höhe von jährlich 8% des jährlichen Bruttoverdienstes erworben hatte, kann er durch die Arbeit unter Tage nicht schlechter gestellt werden, weshalb von einer zusätzlichen Belohnung in Höhe von 8% auszugehen ist. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers selbst, der mitteilte, seine Untertagetätigkeit sei durchgängig mit 8% bewertet worden (Bl. 51 GA). Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet, auch im Jahr 1968 bis Ende Juli unter Tage gearbeitet hat. Dies wird zwar in der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH bestätigt, auf die sich auch der Kläger bezieht. Die Eintragungen im SV-Ausweis, wonach er ab Januar 1968 als Oberdispatcher tätig war, bestätigen dies jedoch nicht. Da dem SV-Ausweis, der zum damaligen aktuellen Zeitpunkt ausgefüllt wurde, ein höherer Beweiswert zukommen dürfte, ist eine Tätigkeit unter Tage zudem nicht überwiegend wahrscheinlich.
(c) Unentschuldigte Fehlschichten, die nach § 3 Abs. 7 Bergbau-VO 1950 bzw. § 3 Abs. 8b Bergbau-VO 1958 und 1964 zum Ausschluss von der zusätzlichen Belohnung führten, sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Nach Angaben der Zeugen P ... und Dr. W ... handelte es sich bei unentschuldigten Fehlschichten um Disziplinarvergehen, die meldepflichtig gewesen seien. Diese seien als Folge einer außerordentlichen Gehaltsminderung aus dem entsprechend vorgeschriebenen Eintrag im SV-Ausweis ersichtlich. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Damit korrespondierend gaben die Zeugen C ... und B ... an, der Kläger habe sich in seiner Funktion keine Fehlschichten leisten können. Diese seien vielmehr undenkbar gewesen für seine berufliche Entwicklung. Dabei kommt den Angaben des Zeugen B ..., der Kläger habe keine Fehlschichten aufgewiesen, wiederum besondere Bedeutung zu, weil ihm der Kläger direkt unterstellt war und anzunehmen ist, das ihm eine derartige – nach übereinstimmender Angaben aller Zeugen außerordentliche – Verfehlung in Erinnerung geblieben wäre.
b) Handelt es sich bei den geltend und glaubhaft gemachten Zahlungen um Arbeitsentgelt, ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem zweiten Schritt weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R – juris Rn. 15 –, - B 5 RS 3/14 R – juris Rn. 16 sowie vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – juris Rn. 33). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Nach § 1 ArEV, die auf Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ergangen und zum 1. Januar 1991 auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – juris Rn. 34), sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R – juris Rn. 15 -, - B 5 RS 3/14 R – juris Rn. 16 und vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – juris Rn. 35 und 39).
Entgegen der Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. August 2015 – L 1 RS 23/13) waren zusätzliche Belohnungen im Bergbau nicht nach § 3 Nr. 46 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 5. Juli 2016 (L 5 RS 166/14) ausgeführt:
"Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 46 EStG, der am 1. August 1991 galt, greift im konkreten Fall nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Nach § 3 Nr. 46 EStG waren steuerfrei, Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) vom 20. Dezember 1956 (BGBl. I S. 927) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), geändert durch Art. 82 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) und zuletzt – auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. August 1991 bezogen – geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG-ÄndG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), erhielten Arbeitnehmer, die unter Tage beschäftigt waren, Bergmannsprämien nach den Vorschriften des BergPG. Die Bergmannsprämie betrug ab Mai 1980 zehn DM (Art. 1 Nr. 1 BergPG-ÄndG), wurde für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG), galt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des EStG noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe und galt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 4 BergPG). Bereits daraus wird deutlich, dass es sich bei den Bergmannsprämien um eine öffentlich-rechtliche Leistung des Staates und nicht um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts handelte. Zwar wurden die Bergmannsprämien vom Arbeitgeber ausgezahlt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BergPG). Der Arbeitgeber haftete jedoch (gegenüber dem Finanzamt) für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 2 Satz 1 BergPG in der Fassung von Art. 82 Nr. 1 EGAO 1977). Das Finanzamt prüfte nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei fanden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG) bzw. waren auf die Bergmannsprämie die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 2 EGAO 1977). Der Arbeitnehmer konnte beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hatte, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG; § 3 Abs. 1 Satz 5 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe a) EGAO 1977). In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des BergPG ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden war der Finanzrechtsweg gegeben (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 3 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe d) EGAO 1977).
Die Bergmannsprämie war deshalb eine (steuerrechtliche) Subvention, die als Anspruch dem Arbeitnehmer gegenüber der Finanzverwaltung zustand (so zu Recht: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 60 unter Bezugnahme auf: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 18/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 17 und BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 8 RKn 21/95 - JURIS-Dokument, Rdnr. 17). Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des BergPG und den Motiven des historischen Gesetzgebers. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien zeigt, dass Anlass für das Handeln des Gesetzgebers die besorgniserregende Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit, der unzureichende Nachwuchs und eine starke Fluktuation innerhalb der bergmännischen Belegschaft waren, was daraus erklärt wurde, dass das angestammte ausgeprägte Berufsgefühl der Bergleute dem Anreiz, den andere Berufe mit leichterer Arbeit und hoher Entlohnung boten, nicht standzuhalten vermochte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dieser auch aus energiepolitischen Gründen unerwünschten Erscheinung dadurch abzuhelfen, dass der Zugang zum Bergmannsberuf – insbesondere der Untertagearbeit – begehrenswerter gemacht wurde, war Ziel des Gesetzes über Bergmannsprämien (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dem Gesetz wohnte eine energie- und eine arbeitsmarktpolitische Tendenz inne. Sein Ziel war nicht die Gewährung einer allgemeinen Erschwerniszulage als Ausgleich für die psychische und physische Belastung der Untertagearbeit. Das BergPG knüpfte zwar – wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt – die Gewährung einer Prämie an die Erschwernisse der Untertagearbeit. Die Anknüpfung an diese Erschwernisse war jedoch erforderlich, weil sie als ursächlich für die unerwünschte Abwanderung angesehen wurde. Anlass und Zweck einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Die Bergmannsprämien sollten in Anerkennung der besonderen Leistungen gewährt werden, die der unter Tage tätige Bergmann für die Allgemeinheit erbrachte und insbesondere die Steuerlast erleichtern, die er zu tragen hatte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Der steuerrechtliche Subventionscharakter der Bergmannsprämien wurde rechtstechnisch dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle einer vom Staat im öffentlichen Interesse eingeräumten Steuerminderung fungierte. Denn der Arbeitgeber, der die Bergmannsprämie an den einzelnen Arbeitnehmer zahlte, entnahm den Gesamtbetrag der ausgezahlten Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hatte (bzw. erhielt ihn, in den Ausnahmefällen, in denen in einem Betrieb ausnahmsweise die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer zur Deckung der Bergmannsprämien nicht ausreichte, vom Finanzamt aus den Einnahmen aus Lohnsteuer erstattet). Mit dem Einbehalt wurde nämlich erreicht, dass sich bei dem für die Abführung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt die Einnahmen an Lohnsteuer um den vom Arbeitgeber für Bergmannsprämien entnommenen Betrag vermindern und dass die Kosten der Bergmannsprämien von Bund und Ländern entsprechend ihrer Beteiligung an den Einnahmen an Lohnsteuern getragen wurden. Die Kosten der Bergmannsprämien wurden daher in voller Höhe von Bund und Ländern, also der öffentlichen Hand, gemeinsam getragen (BT-Drs. II/2351, S. 5).
Eine direkte Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau scheidet nach alledem bereits deshalb aus, weil es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nicht um Bergmannsprämien nach dem bundesrepublikanischen Bergmannsprämiengesetz handelte. Als steuerrechtliche Subvention unterscheidet sich die Bergmannsprämie nach dem zuvor Ausgeführten auch deutlich von der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau, die vom Arbeitgeber als Bestandteil des Arbeitsverdienstes für ununterbrochene langjährige Beschäftigungsdauer in Bergbaubetrieben dem Arbeitnehmer zu zahlen war. Mangels Vergleichbarkeit der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau mit der Bergmannsprämie in Folge der grundsätzlich anderen Art der Einnahme scheidet auch die entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau aus (zutreffend so bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 62). Die anderslautende, vom LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20-22) vertretene Sichtweise, wonach auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau § 3 Nr. 46 EStG entsprechend anzuwenden sei, vermag nicht zu überzeugen. Soweit zur Begründung ausgeführt wird, die Zielstellung der Bergmannsprämien sowohl in der alten Bundesrepublik wie auch in der ehemaligen DDR, nämlich die Kohleindustrie als Motor für einen Wirtschaftsaufschwung nach dem Krieg zu fördern, seien im Wesentlichen gleich gewesen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20), wird verkannt, dass eine übergeordnete Zielstellung weder allein noch ausschließlich die Frage der Vergleichbarkeit zweier völlig unterschiedlich sozialpolitisch und rechtstechnisch ausgestalteter Leistungen determinieren kann. Soweit zur Begründung darüber hinaus auf eine weitgehende Identität der beiden Leistungen abgestellt wird, die aus vergleichbaren äußeren Umständen und einer ähnlichen Konzeption zur Arbeitsmoral abgeleitet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 21 und 22), ist dem deutlich entgegenzuhalten, dass eine solchermaßen behauptete "weitgehende Identität" gerade nicht besteht. Der entscheidende Unterschied, der darin besteht, dass einerseits die Bergmannsprämie eine staatliche (steuerrechtliche) Subvention darstellte und andererseits die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau ein Bestandteil des Arbeitsverdienstes war, wird dabei völlig unberücksichtigt gelassen (zutreffend insoweit bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 66). Auch die äußeren Umstände der Prämiengewährung sind nicht im Ansatz vergleichbar: Während Bergmannsprämien nur für unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer des Bergbaus gezahlt wurden (§ 1 Abs. 1 BergPG), partizipierten von den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sämtliche in Bergbaubetrieben Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Während anspruchsbegründender Anknüpfungspunkt der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb war (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), wurden die Bergmannsprämien für jede einzelne unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG). Während die Bergmannsprämien wegen ihres steuerrechtlichen Subventionscharakters nicht übertragbar, also weder verpfändbar noch abtretbar, waren (§ 5 BergPG), konnte über zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt jede Art von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften geschlossen werden (§§ 436, 449 des Zivilgesetzbuches der DDR).
Soweit die Beklagte schließlich meint, nach den Vorschriften des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 5 der 5. Bergbau-VO habe die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau nicht zum Arbeitsverdienst gezählt, da sie, wie die westdeutsche Bergmannsprämie, aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei, "Schirmgeber" die Regierung der DDR gewesen sei und daher die Regelungskompetenz für und Hoheit über die zusätzliche Belohnung im Bergbau nie bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien, sondern immer bei der Regierung der DDR gelegen habe, trifft dieser Einwand nicht zu. Um Arbeitsentgelt handelte es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bereits deshalb, weil sie eine Gegenleistung des Bergbaubetriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "ununterbrochenen Beschäftigung" (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, darstellte, die bei der "Auszahlung der zusätzlichen Belohnung" mit einem dem Beschäftigten auszuhändigenden "Anerkennungsschreiben" honoriert wurde (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Wie bereits hervorgehoben, war es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, weshalb der Arbeitsentgeltcharakter nicht in Zweifel steht. Zwar war die Gewährung der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau staatlich vorgegeben, es handelte sich aber deshalb nicht um eine – der bundesrepublikanischen Bergmannsprämie vergleichbare – staatliche Subventionierung, weil die zur Zahlung erforderlichen Mittel nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus den Prämien- bzw. Lohnfonds der Bergbaubetriebe aufzubringen waren. Dies ergibt sich deutlich aus § 3 Abs. 6 der Bergbau-VO, wonach die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Vereinigungen des Bergbaus einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abzurechnen war, erfolgte. Ebenso bestimmte § 3 Abs. 10 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau" (2. Bergbau-VO) vom 25. Juni 1953 (DDR-GBl. Nr. 81 S. 825), dass die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Werke einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abgerechnet werden musste, erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch nicht die Regierung der DDR der einzige oder ausschließliche "Schirmgeber" der zusätzlichen Belohnung, denn die Kollektivvertragsparteien hatten die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau bereits mit dem RKV Kohle vollständig in das Entlohnungssystem inkorporiert: § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beklagten, die Regelungskompetenz für und die Hoheit über die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau habe zu keinem Zeitpunkt bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien gelegen, nicht zu überzeugen."
c) Als jährlicher Basiswert für die Berechnung der Bergmannsprämie ist wiederum mangels anderweitiger Anhaltspunkte der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte durchschnittliche Bruttomonatslohn zu Grunde zu legen, wie er sich aus der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 4. März 2002 ergibt. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe eines Sechstels vorzunehmen, vgl. § 6 Abs. 6 AAÜG, wonach der glaubhaft gemachte Teil eines Verdienstes nur in dieser Höhe berücksichtigt wird.
Hieraus ergeben sich folgende zu berücksichtigende Prämien:
vorangegangenes Kalenderjahr Jahresbruttoarbeitsverdienst in Mark Höhe der zusätzlichen Belohnung in % zusätzliche Belohnung in Mark davon 5/6 in Mark Zuflussjahr 1965 9.425,83 8 754,07 628,39 1966 1966 10.381,09 8 830,49 692,07 1967 1967 11.041,26 8 883,30 736,08 1968 1968 9.902,84 8 792,23 660,19 1969 1969 11.866,80 8 949,34 791,12 1970 1970 11.957,96 8 956,64 797,97 1971 1971 11.849,95 8 948,00 790,00 1972 1972 12.293,55 10 1.229,36 1.024,46 1973 1973 13.590,20 10 1.359,02 1.132,52 1974 1974 13.909,40 10 1.390,94 1.159,12 1975 1975 13.881,78 10 1.388,18 1.156,82 1976 1976 14.729,81 10 1.472,98 1.227,48 1977 1977 14.449,38 10 1.444,94 1.204,12 1978 1978 15.626,30 10 1.562,63 1.302,19 1979 1979 17.868,78 10 1.786,88 1.489,07 1980 1980 19.051,86 10 1.905,19 1.587,66 1981 1981 19.384,88 10 1.938,49 1.615,41 1982 1982 19.020,95 10 1.902,10 1.585,08 1983 1983 17.052,29 10 1.705,23 1.421,02 1984 1984 16.700,92 10 1.670,09 1.391,74 1985 1985 17.335,49 10 1.733,55 1.444,62 1986 1986 15.513,25 10 1.551,33 1.292,77 1987 1987 18.372,77 10 1.837,28 1.531,06 1988 1988 17.858,16 10 1.785,82 1.488,18 1989 1989 12.860,99 10 1.286,10 1.071,75 1990
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger im Zeitraum 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1990, der als Zeit seiner Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt ist, höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Bergmannsprämien sowie im Zeitraum 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 unter Berücksichtigung von Jahresendprämien festzustellen.
Dem Kläger wurde nach dem Abschluss der Bergingenieurschule "E ..." mit Urkunde vom 29. Juni 1960 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Bl. 119 Gerichtsakte [GA]). Am 1. August 1972 wurde ihm von der Bergakademie F ... dar akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen (Bl. 121 GA). Ab dem 18. Juli 1960 war im Volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Schwarze Pumpe bzw. in den Jahren 1965 bis 1967 im VEB Braunkohlewerk Z ... beschäftigt. Dabei arbeitete er bis zum 30. August 1963 als Schichtleiter, anschließend bis zum 31. Dezember 1964 als Hauer unter Tage und vom 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1967 als Schichtleiter unter Tage. In den Jahren 1968 bis 1970 war er als Oberdispatcher, ab Januar 1971 als Ingenieur für Wettbewerbe, ab Januar 1975 als Entwicklungstechnologe, im Jahr 1982 als Tagebau-Schichtleiter sowie von Januar 1983 bis zum 30. Juni 1990 wiederum als Oberdispatcher im VEB Braunkohlekombinat (BKK) Glückauf, einem Kombinatsbetrieb des Volkseigenen Braunkohlekombinats (VE BKK) S ..., beschäftigt (vgl. SV-Ausweis, Anlage zur Verwaltungsakte [VA] der Beklagten). Arbeitsort des Klägers war dabei – bis auf die Zeit seiner Tätigkeit als Ingenieur für Wettbewerbe im VEB BKK Glückauf – der Tagebau N ..., der in verschiedenen Zeiträumen dem jeweiligen VEB zugeordnet war. Mit Feststellungsbescheid vom 31. Juli 2003 (Bl. 5 VA) stellte die Beklagte den Zeitraum 18. Juli 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 20. Februar 2013 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (Bergmannsprämien) und von Jahresendprämien. Mit Bescheid vom 13. März 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Höhere Arbeitsentgelte seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Mit seiner am 19. September 2013 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Während seiner gesamten Arbeitszeit habe er Bergmannsprämien in Höhe von fünf, acht bzw. – ab dem Jahr 1968 – zehn Prozent des Jahresbruttoverdienstes erhalten. In allen Betrieben des Braunkohlebergbaus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) seien Jahresendprämien gezahlt worden. Er legte u.a. eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 4. März 2002 vor (Bl. 2 Gerichtsakte [GA]). Eine Anfrage bei der Vattenfall Europe Business Service GmbH brachte keinen Erfolg (vgl. Schreiben vom 20. Januar 2014, Bl. 19 GA). Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Zufluss einer bestimmten zusätzlichen Belohnung im Bergbau sowie von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Zudem sei zweifelhaft, ob der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG zu folgen sei.
Gegen den am 15. Juli 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. August 2014 Berufung eingelegt. Er begehrt (nunmehr) die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau im Zeitraum 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1990 sowie von Jahresendprämien im Zeitraum 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 (Bl. 51 f. und 126 GA). Zusätzliche Belohnungen seien nach zwei Jahren Beschäftigung in Höhe von fünf, nach fünf Jahren in Höhe von acht und nach zwölf Jahren in Höhe von zehn Prozent des jährlichen Bruttoentgeltes gezahlt worden. Seine Untertagetätigkeiten seien durchgängig mit 8% bewertet worden. Fehlschichten seien von ihm nicht verfahren worden. Andernfalls wäre er von seiner verantwortungsvollen Tätigkeit entbunden worden. Jahresendprämien seien im VEB BKK Glückauf K ... stets gezahlt worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 sowie unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 31. Juli 2003 zu verurteilen, Jahresendprämien für den Zeitraum 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 sowie zusätzliche Belohnungen im Bergbau für den Zeitraum 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das Gericht hat den Beteiligten u.a. Kopien der Erklärungen der Zeugen P ... und Dr. W ... übersandt und die vom Kläger benannten Zeugen J ... und C ... zur Zahlung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen im Bergbau sowie zu Fehlschichten des Klägers schriftlich befragt. Der Zeuge C ... gab an, er sei von 1975 bis 1978 als Schichtleiter und danach bis 1990 als Abteilungsleiter und dabei von 1985 bis 1990 als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers im VEB BKK Glückauf tätig gewesen. Jahresendprämien seien in bar gegen Unterschrift ausgezahlt worden, in den Jahren 1985 bis 1990 von ihm selbst. Exakte Zahlen seien nicht mehr bekannt. Auch Bergmannsgeld sei in allen Jahren gezahlt worden, nach dem 12. Jahr in Höhe von 10% des Bruttogehaltes. Der Kläger habe keine Fehlschichten gehabt, dies sei in seiner Funktion undenkbar gewesen. Der Zeuge B ... gab an, von 1976 bis 1989 als Direktor Großtagebau mit dem Kläger im VEB BKK Glückauf tätig und in dieser Funktion Vorgesetzter des Klägers gewesen zu sein. Jahresendprämien seien entsprechend der Erfüllung der Kennziffern des Betriebes und der persönlichen Einschätzung der Leistungen des Mitarbeiters ausgezahlt worden und hätten ca. ein Monatsgehalt betragen. Der Großtagebau N ... habe jährlich gute Ergebnisse erzielt, was Prämienzuführung ohne Abzug ergeben habe. Der Kläger habe seine Arbeiten korrekt erfüllt und keine Kürzungen erhalten. Unentschuldigte Fehlschichten habe er nicht vorzuweisen gehabt. Zusätzliche Belohnungen seien jährlich gezahlt worden.
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2014 zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu Unrecht abgelehnt. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Feststellungsbescheid vom 31. Juli 2003 ist dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1966 bis 1990 aufgrund zu berücksichtigender Jahresendprämien (diese für die Jahre 1971 bis 1990) und zusätzlicher Belohnungen im Bergbau (diese für die Jahre 1966 bis 1990) höhere Arbeitsentgelte im tenorierten Umfang festzustellen sind.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversor-gungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlichen und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführenden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 31. Juli 2003 für den Kläger den Zeitraum 18. Juli 1960 bis 30. Juni 1990 als solchen der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien in den Zuflussjahren 1971 bis 1990 sowie in Form von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau in den Zuflussjahren 1966 bis 1990 hat sie (in Höhe von 5/6) zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeits-entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist dabei dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 25 m.w.N.)
1. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt nach den Ausführungen des BSG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten, die im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft waren und eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben sollten. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 30 unter Verweis auf: Arbeitsrecht - Lehrbuch, herausgegeben von einem Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR, Berlin 1983, S. 193). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert, wobei die Voraussetzungen ihrer Gewährung in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden mussten. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Sie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben, war bezogen auf das Planjahr und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 31).
Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämie gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast. Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden, wonach, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt wird (st. Rspr. des 5. Senats des LSG Chemnitz, vgl. u.a. Urteile vom 21. Juli 2015 – L 5 RS 668/14 –, vom 12. Mai 2015 – L 5 RS 424/14 – und vom 28. April 2015 – L 5 RS 450/14 – sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 – L 33 R 151/13 – juris Rn. 38).
Der Kläger hat den Zufluss und die Höhe von an ihn ausgezahlten Jahresendprämien in den Jahren 1971 bis 1990 (für die Beschäftigungsjahre 1970 bis 1989) zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht.
a) Der Kläger verfügt nicht über Quittungen, auf denen die (Bar-)Auszahlung der jeweiligen Prämie bestätigt wird. Nachweise zu an ihn gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Firma Vattenfall Europe Business Service GmbH vom 20. Januar 2014 ergibt. In den von der DISOS GmbH unter dem 4. März 2002 bescheinigten Entgelten sind Jahresendprämienzahlungen nicht enthalten und in der Bescheinigung auch nicht gesondert ausgewiesen.
b) Jedoch konnte der Kläger den Zufluss und die Höhe der Prämien glaubhaft machen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 10 RV 15/77 – BSGE 45, 9 ff – juris Rn. 32, Urteil vom 17. Dezember 1988 – 12 RK 42/80 – BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1 – juris Rn. 26 und Beschluss vom 10. August 1989 - 4 BA 94/89 – juris Rn. 7). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Vielmehr genügt es, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben – Vollbeweis und hinreichende Wahrscheinlichkeit – reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist aufgrund der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, SozR 3-1500 § 160a Nr. 33, SozR 3-1500 § 170 Nr. 9 – juris Rn. 5).
aa) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die oben genannten Voraussetzungen für den Bezug der Jahresendprämien vorlagen und er sie jeweils erhalten hat.
(1) Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis (vgl. Anlage zur VA) war er während der gesamten Jahre 1970 bis 1989 im VEB BKK Glückauf K ... beschäftigt, was nach § 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR für den Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie vorausgesetzt war.
(2) Glaubhaft gemacht ist auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war sowie er und sein Arbeitskollektiv die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben, § 117 Abs. 1 Voraussetzungen 1 und 2 AGB-DDR.
Zum einen sprechen hierfür die in der DDR geltenden gesetzlichen Regelungen im AGB-DDR, das in den §§ 28 ff. einen eigenen Abschnitt für den Betriebskollektivvertrag enthielt. Nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR war er zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung abzuschließen, was mithin zwingend vorgesehen war. Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift sind darin u.a. die arbeitsrechtlichen Regelungen zu treffen, die "entsprechend den Rechtsvorschriften" in ihm zu vereinbaren sind, wozu nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR auch die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämien gehörten. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Jahresendprämien in den jeweiligen Betriebskollektivverträgen zwingend zu vereinbaren bzw. festzulegen waren, ergibt sich zudem aus den diese Festlegungen konkretisierenden Verordnungen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahr 1972 - Prämienfond-VO 1972 – (GBl. DDR II S. 49), die durch die Zweite Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 21. Mai 1973 (GBl. DDR I S. 293) geändert wurde, und § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe – Prämienfond-VO 1982 – (BGl. DDR I S. 595) ist die Verwendung des Prämienfonds in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972 bzw. § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982 ist dabei u.a. zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden.
Hierfür sprechen auch die schriftlichen Erklärungen der Zeugen P ... (ehemaliger Generaldirektor des Kombinats) und Dr. W ... (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie des Kombinats) vom 11. und 26. April 2010 sowie die schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012. Die Zeugen P ... und Dr. W ... erklärten unter anderem, dass in sämtlichen zum Kombinat (VE Braunkohlenkombinat S ...) gehörenden Kombinatsbetrieben, und damit auch im explizit aufgeführten VEB Braunkohlewerk Glückauf K ..., an jeden Beschäftigten für die Jahre 1969 bis 1989 jeweils eine Jahresendprämie gezahlt wurde, weil dies im Rahmenkollektivvertrag "als neue Form der persönlichen materiellen Interessiertheit" der Beschäftigten festgelegt war. In der schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 führte dieser konkretisierend aus, oberstes Gebot für die Zuführung der Jahresendprämie im Kombinat über die Mindestgrenze hinaus, die jedem Beschäftigten im Kombinat zustand, sei stets die Planerfüllung des Vorjahres durch den einzelnen Betrieb gewesen. Die Planerfüllung des Kombinats sei grundsätzlich durch das übergeordnete Organ (bis 1971 die VVB Braunkohle Cottbus, von 1972 bis 1990 das Ministerium für Kohle und Energie) bestätigt worden. Nach Bestätigung der Jahresendprämien sei die Auszahlung derselben meist in den Monaten Februar oder März des Folgejahres erfolgt. In Fällen geringerer Planerfüllung habe auf Antrag der Kombinatsleitung beim übergeordneten Organ immer nachträglich eine sog. Plankorrektur stattgefunden, sodass das Ist-Ergebnis zum Soll-Ergebnis erhoben worden sei. Da der Anteil jedes Einzelnen an der Planerfüllung des Kombinats nicht exakt mess- bzw. nachweisbar und damit nicht bewertbar war, sei die Jahresendprämie quasi als 13. Monatsgehalt angesehen worden.
Damit im Einklang stehend haben die Zeugen C ... und B ... übereinstimmend angegeben, im VEB seien zumindest in den Jahren ihrer Beschäftigung (hinsichtlich des Zeugen C ... von 1975 bis 1990 bzw. hinsichtlich des Zeugen B ... von 1976 bis 1989) jährlich Jahresendprämien gezahlt worden. Auch stimmen die Angaben der Zeugen darin überein, dass die Auszahlung jeweils in bar gegen Unterschrift erfolgt sei. Besonderes Gewicht kommt hierbei den Angaben des Zeugen C ... zu, der bestätigte, in den Jahren 1985 bis 1990 die Auszahlung an den Kläger – als dessen Vorgesetzter – selbst vorgenommen zu haben. Zwar gaben die Zeugen auch an, die Prämien seien in Abhängigkeit von der Planerfüllung sowie der persönlichen Bewertung der Mitarbeiter gezahlt worden. Weiter gaben sie jedoch übereinstimmend an, dass der VEB jährlich solche Ergebnisse erreicht habe, dass Prämien gezahlt worden seien. In den gesamten Jahren habe es keine Untererfüllung gegeben. Die entspricht wiederum den Angaben der Zeugen P ... und Dr. W ..., wonach in sämtlichen Jahren Prämien ausgezahlt worden seien. Auch sei der Kläger selbst von den Zahlungen nicht ausgeschlossen gewesen, weil es weder Disziplinarverstöße noch Minderleistungen gegeben habe.
bb) Die konkrete Höhe der Jahresendprämien konnte der Kläger – da bereits der Nachweis ihres Zuflusses nicht gelang – nicht nachweisen, allerdings ebenfalls glaubhaft machen.
Weder den Erklärungen der Zeugen noch (weiteren) Unterlagen kann die Höhe der Jahresendprämien mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit entnommen werden. Insbesondere gaben die Zeugen C ... und B ... an, dass die Höhe der Prämien u.a. von der persönlichen Leistung des Mitarbeiters abhing und jährlich schwankte. Eine konkrete Höhe war ihnen nicht erinnerlich und konnte auch nicht durch den Zeugen vorliegende Aufzeichnungen benannt werden. Ihre Höhe wurde jedoch glaubhaft gemacht. So erklärten die Zeugen P ... und Dr. W ..., dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent, - für das Jahr 1982: 88,64 Prozent, - für die Jahre 1983 bis 1989: 89,85 Prozent.
In seiner schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge P ... zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE BKK S ..., R ... (bereits Anfang 2010 verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft geben können. Als Besonderheit in der zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation wurde, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt, der als geeigneter Maßstab herangezogen werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach dem Recht der DDR gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war (vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 – juris Rn. 45 ff., vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/14 – juris Rn. 42 ff., vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 – juris Rn. 47 ff., vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 – juris Rn. 50 ff., vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 – juris Rn. 54 ff., vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 – juris Rn. 49 ff., vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 – juris Rn. 49 ff., vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 – juris Rn. 51 ff., vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 – juris Rn. 51 ff. und vom 16. Februar 2016 – L 5 RS 758/13 - juris), sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats.
Als jährlicher Basiswert der Prämienhöhe ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte der jeweils im Planungsjahr erzielte durchschnittliche Bruttomonatslohn zu Grunde zu legen, wie er sich aus der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 4. März 2002 ergibt. Die Anknüpfung an den durchschnittlichen Bruttomonatslohn ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil auch die staatlichen Prämienverordnungen, die die in den Betriebskollektivverträgen festzulegenden Voraussetzungen für die Zahlung von Jahresendprämien konkretisierten, für die Höhe der Jahresendprämien an den durchschnittlichen Monatsverdienst anknüpften. So betrug die Jahresendprämie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 mindestens ein Drittel und maximal das Zweifache des monatlichen Durchschnittsverdienstes des Werktätigen. Diese Anknüpfung wird durch die benannten Regelungen in den vorgelegten Betriebskollektivverträgen bestätigt. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe eines Sechstel sachlich gerechtfertigt, weil der Kläger bereits den Zufluss der Jahresendprämie lediglich glaubhaft machen konnte. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 6 AAÜG, wonach der glaubhaft gemachte Teil eines Verdienstes nur in dieser Höhe berücksichtigt wird. Dies muss erst recht gelten, wenn lediglich der Zufluss des Verdienstes glaubhaft gemacht wurde.
Hieraus ergeben sich folgende zu berücksichtigende Jahresendprämien:
Anspruchs- jahr Jahresarbeits-verdienst in Mark Monatsdurch-schnitts-verdienst in Mark JEP in Höhe der Glaubhaftmachung davon 5/6 in Mark Zuflussjahr 1970 11.957,96 996,50 87,80 % 874,92 729,10 1971 1971 11.849,95 987,50 84,50 % 834,43 695,36 1972 1972 12.293,55 1.024,46 79,10 % 810,35 675,29 1973 1973 13.590,20 1.132,52 88,30 % 1.000,01 833,34 1974 1974 13.909,40 1.159,12 87,75 % 1.017,12 847,60 1975 1975 13.881,78 1.156,82 92,55 % 1.070,63 892,19 1976 1976 14.729,81 1.227,48 89,15 % 1.094,30 911,92 1977 1977 14.449,38 1.204,12 93,65 % 1.127,65 939,71 1978 1978 15.626,30 1.302,19 94,30 % 1.227,97 1.023,31 1979 1979 17.868,78 1.489,07 94,07 % 1.400,76 1.167,30 1980 1980 19.051,86 1.587,66 87,03 % 1.381,74 1.151,45 1981 1981 19.384,88 1.615,41 91,94 % 1.485,20 1.237,67 1982 1982 19.020,95 1.585,08 88,64 % 1.405,01 1.170,85 1983 1983 17.052,29 1.421,02 89,85 % 1.276,79 1.063,99 1984 1984 16.700,92 1.391,74 89,85 % 1.250,48 1.042,07 1985 1985 17.335,49 1.444,62 89,85 % 1.297,99 1.081,66 1986 1986 15.513,25 1.292,77 89,85 % 1.161,55 967,96 1987 1987 18.372,77 1.531,06 89,85 % 1.375,66 1.146,38 1988 1988 17.858,16 1.488,18 89,85 % 1.337,13 1.114,27 1989 1989 12.860,99 1.071,75 89,85 % 962,97 802,47 1990
2. Bei der weiterhin geltend gemachten zusätzlichen Belohnung im Bergbau handelt es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und damit im Sinne § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
a) § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgelts nicht. Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) u.a. das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Insoweit ist auch noch zu erkennen, dass es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln muss. Der Normtext stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, juris Rn. 19). Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich nach § 14 SGB IV (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 24). Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Denn Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist. Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 25 und 35).
Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (vgl. § 7 SGB IV, § 1 SGB VI) ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R –, juris Rn. 18). Danach ist der Arbeitsentgeltbegriff weit auszulegen und umfasst grundsätzlich alle Leistungen des Arbeitgebers, die als Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht gewährt werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers deutlich überwiegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), auf die das BSG u.a. in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2004 (B 12 KR 5/04 R) verweist, sind solche Vorteile nicht als steuerbarer Arbeitslohn, sondern als Auslagenersatz anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887). Vorteile haben danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das trifft nach der Rechtsprechung des BFH dann zu, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 5/04 R –, juris Rn. 17 unter Verweis auf: BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887 f; BFHE 199, 322, 326 = BStBl II 2002, 829, 831 f; BFHE 195, 373, 375 = BStBl II 2001, 671, 672; BFHE 192, 299, 301 f = BStBl II 2000, 690, 691; vgl. auch BSG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – B 5 RS 1/13 R – juris Rn. 17 und – B 5 RS 3/14 R – juris Rn. 18). Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer finalitätsbezogenen Bewertung und Interessenabwägung zu ermitteln (Seewald, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 14 SGB IV Rn. 31 a, Stand August 2008).
aa) Die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau wurden als Gegenleistung für die vom Werktätigen kontinuierlich erbrachte Arbeitsleistung gezahlt, wobei es wiederum nicht darauf ankommt, ob dieser Verdienst nach DDR-Recht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 21 ff.).
Zusätzliche Belohnungen beruhten im Zeitraum ab dem 10. August 1950 auf der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. August 1950 – Bergbau-VO 1950 – (GBl. DDR S. 832), ab 25. Juni 1953 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 1953 – Bergbau-VO 1953 – (GBl. DDR S. 625), ab dem 28. Mai 1958 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau vom 28. Mai 1958 – Bergbau-VO 1958 – (GBl. DDR Bl. 473), ab dem 20. Juni 1963 in der Fassung der Vierten Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1963 – Bergbau-VO 1963 – (GBl. DDR II S. 404) sowie ab dem 9. April 1964 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. April 1964 – Bergbau-VO 1964 – (Bl. 26 ff. GA).
Gemäß § 3 Abs. 1 Bergbau-VO 1950 in der Fassung der Bergbau-VO 1958, 1963 und 1964 war entsprechend der Bedeutung des Bergmannsberufes in den volkseigenen und ihnen gleich gestellten Bergbaubetrieben eine zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Beschäftigung zu zahlen. Gemäß § 3 Abs. 2 Bergbau-VO 1950 in der Fassung der Bergbau-Verordnungen 1958 und 1964 sind Bergbaubetriebe im Sinne von § 3 Abs. 1 Betriebe des Steinkohlen- und Braunkohlenbergbaus, des Erz- und Kalibergbaus, des Steinsalz- und Nichterzbergbaus sowie des Baustoff-, Kaolin- und Schieferbergbaus, die in den Betriebsverzeichnissen für die einzelnen Bergbauzweige enthalten sind. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift wurde die zusätzliche Belohnung wie folgt gewährt:
Für Beschäftigten unter Tage nach einjähriger Beschäftigungszeit 4% nach zweijähriger Beschäftigungszeit 8% nach fünfjähriger Beschäftigungszeit 12% nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 16% des jährlichen Bruttoverdienstes (§ 3 Abs. 3 Buchstabe a) sowie
für Beschäftigte über Tage nach zweijähriger Beschäftigungszeit 5% nach fünfjähriger Beschäftigungszeit 8 % nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 10% des jährlichen Bruttoverdienstes (§ 3 Abs. 3 Buchstabe c).
Die Zahlung der zusätzlichen Belohnung erfolgte aus einem in den Finanzplänen der Vereinigungen des Bergbaus einzusetzenden gesonderten Fonds, der jährlich abzurechnen war (§ 3 Abs. 6 Bergbau-VO 1950). Für jede in dem Arbeitsjahr festgestellte unentschuldigte Fehlschicht verminderte sich die besondere Belohnung, und zwar bei einer Fehlschicht um 25%, bei zwei Fehlschichten um 50%, bei drei Fehlschichten um 75% und entfiel bei mehr als drei Fehlschichten (§ 3 Abs. 7 Bergbau-VO 1950, § 3 Abs. 8b Bergbau-VO 1958 und 1964). Die ununterbrochene Beschäftigungszeit wurde vom 1. Januar 1949 ab, bei später eingetretenen Beschäftigten vom Tag der Arbeitsaufnahme an, berechnet, wobei die Auszahlung erstmalig am 31. Dezember 1950 erfolgte (§ 3 Abs. 8 Bergbau-VO 1950 sowie § 3 Abs. 13 Bergbau-VO 1958 und 1964). Die Auszahlung erfolgte am "Tag des deutschen Bergmanns" an die Belegschaftsmitglieder, die an diesem Tag im Beschäftigungsverhältnis eines Bergbaubetriebes oder in einer übergeordneten Leitung standen. Sie war lohnsteuerfrei und blieb von der Berechnung des Beitrages zur sozialen Pflichtversicherung/Sozialversicherung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 17 Bergbau-VO 1958 und 1964).
Danach handelt es sich um Entgelt bzw. Einkommen, das dem Berechtigten – hier dem Kläger – "aufgrund" seiner Beschäftigung im jeweiligen VEB – hier dem VEB Braunkohlewerk Z ... bzw. dem VEB BKK Glückauf – "zugeflossen" ist, mithin um eine Gegenleistung für verrichtete Dienste bzw. erbrachte Arbeitsleistung.
bb) Den Zufluss der zusätzlichen Belohnungen konnte der Kläger zwar nicht nachweisen, jedoch glaubhaft machen.
(1) Der Kläger verfügt nicht über die Quittungen, auf denen die Barauszahlung der jeweiligen Prämie bestätigt wurde. Auch andere Bescheinigungen über zusätzliche Belohnungen konnte der Kläger nicht vorweisen. Insbesondere sind die Angaben der Zeugen C ... und B ... nicht geeignet nachzuweisen, dass dem Kläger die Belohnungen stets in einer bestimmten Höhe zugeflossen sind.
(2) Jedoch konnte der Kläger den Zufluss der geltend gemachten Prämien glaubhaft machen (zu den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung vgl. die Ausführungen unter 1.b).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den Bezug der zusätzlichen Belohnung vorlagen und er sie jeweils erhalten hat. (a) Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) war er im noch streitigen Zeitraum 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1990 ohne Unterbrechung im VEB Braunkohlenwerk Z ... und im VEB BKK Glückauf beschäftigt. Bei diesen Beschäftigungsbetrieben des Klägers handelte es sich zweifellos um Bergbaubetriebe im Sinne von § 3 Abs. 2 Bergbau-VO 1950 in den Fassungen der Bergbau-VO 1958 und 1964, die unter den Anwendungsbereich der Bergbau-VO fielen.
Der VEB BKK Glückauf und der VEB Braunkohlewerk Z ... gehörten zu den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Betrieben des Braunkohlenbergbaus. Hierfür sprechen bereits die Bezeichnungen der Betriebe. Darüber hinaus ist im SV-Ausweis des Klägers ab dem 18. Juli 1961 durchgehend eine Beitragspflicht nach der Bergmanns-Verordnung vermerkt, was ebenfalls erheblich für die Zugehörigkeit der Betriebe zu den in § 3 Abs. 2 Bergbau-VO benannten spricht. Zudem gehörte der VEB BKW Glückauf Knapperode ausweislich der Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Cottbus (Register-Nr. 110-06-805) zum Volkseigenen (VE) Braunkohlenkombinat S ..., das dem Ministerium für Kohle und Energie unterstellt war. Zum VE Braunkohlekombinat S ... gaben der ehemalige Generaldirektor P ... sowie der Direktor für Sozialökonomie Dr. W ... in ihrer Erklärung vom 11. bzw. 26. April 2010 an, auf der Grundlage der Bergbau-VO 1950 in der Fassung der 5. Verordnung (Bergbau-VO 1964) sowie Anlage 3 des Rahmenkollektivvertrages vom 9. April 1964 seien regelmäßig jedes Jahr zusätzliche Belohnungen an alle Beschäftigten des Braunkohlekombinates S ..., wozu auch der VEB BKW Glückauf gehörte, in Höhe von fünf (nach zweijähriger Beschäftigungszeit), acht (nach fünfjähriger Beschäftigungszeit) bzw. zehn (nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit) Prozent des jährlichen Bruttoverdienstes gezahlt worden. Als Bruttoverdienst habe der Verdienst des Vorjahres gezählt.
(b) Ausweislich seiner Eintragungen im SV-Ausweis war der Kläger zumindest (Zeiten der Ausbildung sind hierbei unberücksichtigt) seit dem 18. Juli 1960 ununterbrochen in einem Bergbaubetrieb beschäftigt. Dies geht auch aus der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 4. März 2002 hervor (vgl. u.a. Bl. 114 GA), wonach vom 18. Juli 1960 an ein Beschäftigungsverhältnis bei dem Rechtsvorgänger bzw. Rechtsvorgängern der LMBV mbH bestand. Danach ist glaubhaft gemacht, dass der Kläger ab dem 18. Juli 1962 eine mindestens zweijährige, ab dem 18. Juli 1965 eine mindestens fünfjährige und ab dem 18. Juli 1972 eine mindestens zwölfjährige Beschäftigungszeit im Bergbau aufwies.
Dabei war der Kläger in den Jahren 1965 bis 1967 vollständig unter Tage (als Schichtleiter) tätig. Dies geht sowohl aus den Eintragungen in seinem SV-Ausweis als auch aus der Bescheinigung der DISOS GmbH hervor. Danach hat er ab dem 1. Januar 1966 mindestens ein Jahr und ab dem 1. Januar 1967 mindestens zwei Jahre unter Tage gearbeitet, was nach § 3 Abs. 3 Buchstabe a Bergbau-VO einen Anspruch von 4% nach einem Jahr bzw. 8% nach zwei Jahren des jährlichen Bruttoverdienstes als zusätzliche Belohnung auslösen würde. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt (für die Jahre 1966 bis 1971) jedoch bereits für Beschäftigte über Tage Ansprüche in Höhe von jährlich 8% des jährlichen Bruttoverdienstes erworben hatte, kann er durch die Arbeit unter Tage nicht schlechter gestellt werden, weshalb von einer zusätzlichen Belohnung in Höhe von 8% auszugehen ist. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers selbst, der mitteilte, seine Untertagetätigkeit sei durchgängig mit 8% bewertet worden (Bl. 51 GA). Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet, auch im Jahr 1968 bis Ende Juli unter Tage gearbeitet hat. Dies wird zwar in der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH bestätigt, auf die sich auch der Kläger bezieht. Die Eintragungen im SV-Ausweis, wonach er ab Januar 1968 als Oberdispatcher tätig war, bestätigen dies jedoch nicht. Da dem SV-Ausweis, der zum damaligen aktuellen Zeitpunkt ausgefüllt wurde, ein höherer Beweiswert zukommen dürfte, ist eine Tätigkeit unter Tage zudem nicht überwiegend wahrscheinlich.
(c) Unentschuldigte Fehlschichten, die nach § 3 Abs. 7 Bergbau-VO 1950 bzw. § 3 Abs. 8b Bergbau-VO 1958 und 1964 zum Ausschluss von der zusätzlichen Belohnung führten, sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Nach Angaben der Zeugen P ... und Dr. W ... handelte es sich bei unentschuldigten Fehlschichten um Disziplinarvergehen, die meldepflichtig gewesen seien. Diese seien als Folge einer außerordentlichen Gehaltsminderung aus dem entsprechend vorgeschriebenen Eintrag im SV-Ausweis ersichtlich. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Damit korrespondierend gaben die Zeugen C ... und B ... an, der Kläger habe sich in seiner Funktion keine Fehlschichten leisten können. Diese seien vielmehr undenkbar gewesen für seine berufliche Entwicklung. Dabei kommt den Angaben des Zeugen B ..., der Kläger habe keine Fehlschichten aufgewiesen, wiederum besondere Bedeutung zu, weil ihm der Kläger direkt unterstellt war und anzunehmen ist, das ihm eine derartige – nach übereinstimmender Angaben aller Zeugen außerordentliche – Verfehlung in Erinnerung geblieben wäre.
b) Handelt es sich bei den geltend und glaubhaft gemachten Zahlungen um Arbeitsentgelt, ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem zweiten Schritt weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R – juris Rn. 15 –, - B 5 RS 3/14 R – juris Rn. 16 sowie vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – juris Rn. 33). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Nach § 1 ArEV, die auf Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ergangen und zum 1. Januar 1991 auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – juris Rn. 34), sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R – juris Rn. 15 -, - B 5 RS 3/14 R – juris Rn. 16 und vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – juris Rn. 35 und 39).
Entgegen der Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. August 2015 – L 1 RS 23/13) waren zusätzliche Belohnungen im Bergbau nicht nach § 3 Nr. 46 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 5. Juli 2016 (L 5 RS 166/14) ausgeführt:
"Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 46 EStG, der am 1. August 1991 galt, greift im konkreten Fall nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Nach § 3 Nr. 46 EStG waren steuerfrei, Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) vom 20. Dezember 1956 (BGBl. I S. 927) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), geändert durch Art. 82 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) und zuletzt – auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. August 1991 bezogen – geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG-ÄndG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), erhielten Arbeitnehmer, die unter Tage beschäftigt waren, Bergmannsprämien nach den Vorschriften des BergPG. Die Bergmannsprämie betrug ab Mai 1980 zehn DM (Art. 1 Nr. 1 BergPG-ÄndG), wurde für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG), galt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des EStG noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe und galt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 4 BergPG). Bereits daraus wird deutlich, dass es sich bei den Bergmannsprämien um eine öffentlich-rechtliche Leistung des Staates und nicht um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts handelte. Zwar wurden die Bergmannsprämien vom Arbeitgeber ausgezahlt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BergPG). Der Arbeitgeber haftete jedoch (gegenüber dem Finanzamt) für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 2 Satz 1 BergPG in der Fassung von Art. 82 Nr. 1 EGAO 1977). Das Finanzamt prüfte nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei fanden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG) bzw. waren auf die Bergmannsprämie die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 2 EGAO 1977). Der Arbeitnehmer konnte beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hatte, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG; § 3 Abs. 1 Satz 5 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe a) EGAO 1977). In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des BergPG ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden war der Finanzrechtsweg gegeben (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 3 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe d) EGAO 1977).
Die Bergmannsprämie war deshalb eine (steuerrechtliche) Subvention, die als Anspruch dem Arbeitnehmer gegenüber der Finanzverwaltung zustand (so zu Recht: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 60 unter Bezugnahme auf: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 18/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 17 und BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 8 RKn 21/95 - JURIS-Dokument, Rdnr. 17). Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des BergPG und den Motiven des historischen Gesetzgebers. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien zeigt, dass Anlass für das Handeln des Gesetzgebers die besorgniserregende Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit, der unzureichende Nachwuchs und eine starke Fluktuation innerhalb der bergmännischen Belegschaft waren, was daraus erklärt wurde, dass das angestammte ausgeprägte Berufsgefühl der Bergleute dem Anreiz, den andere Berufe mit leichterer Arbeit und hoher Entlohnung boten, nicht standzuhalten vermochte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dieser auch aus energiepolitischen Gründen unerwünschten Erscheinung dadurch abzuhelfen, dass der Zugang zum Bergmannsberuf – insbesondere der Untertagearbeit – begehrenswerter gemacht wurde, war Ziel des Gesetzes über Bergmannsprämien (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dem Gesetz wohnte eine energie- und eine arbeitsmarktpolitische Tendenz inne. Sein Ziel war nicht die Gewährung einer allgemeinen Erschwerniszulage als Ausgleich für die psychische und physische Belastung der Untertagearbeit. Das BergPG knüpfte zwar – wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt – die Gewährung einer Prämie an die Erschwernisse der Untertagearbeit. Die Anknüpfung an diese Erschwernisse war jedoch erforderlich, weil sie als ursächlich für die unerwünschte Abwanderung angesehen wurde. Anlass und Zweck einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Die Bergmannsprämien sollten in Anerkennung der besonderen Leistungen gewährt werden, die der unter Tage tätige Bergmann für die Allgemeinheit erbrachte und insbesondere die Steuerlast erleichtern, die er zu tragen hatte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Der steuerrechtliche Subventionscharakter der Bergmannsprämien wurde rechtstechnisch dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle einer vom Staat im öffentlichen Interesse eingeräumten Steuerminderung fungierte. Denn der Arbeitgeber, der die Bergmannsprämie an den einzelnen Arbeitnehmer zahlte, entnahm den Gesamtbetrag der ausgezahlten Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hatte (bzw. erhielt ihn, in den Ausnahmefällen, in denen in einem Betrieb ausnahmsweise die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer zur Deckung der Bergmannsprämien nicht ausreichte, vom Finanzamt aus den Einnahmen aus Lohnsteuer erstattet). Mit dem Einbehalt wurde nämlich erreicht, dass sich bei dem für die Abführung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt die Einnahmen an Lohnsteuer um den vom Arbeitgeber für Bergmannsprämien entnommenen Betrag vermindern und dass die Kosten der Bergmannsprämien von Bund und Ländern entsprechend ihrer Beteiligung an den Einnahmen an Lohnsteuern getragen wurden. Die Kosten der Bergmannsprämien wurden daher in voller Höhe von Bund und Ländern, also der öffentlichen Hand, gemeinsam getragen (BT-Drs. II/2351, S. 5).
Eine direkte Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau scheidet nach alledem bereits deshalb aus, weil es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nicht um Bergmannsprämien nach dem bundesrepublikanischen Bergmannsprämiengesetz handelte. Als steuerrechtliche Subvention unterscheidet sich die Bergmannsprämie nach dem zuvor Ausgeführten auch deutlich von der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau, die vom Arbeitgeber als Bestandteil des Arbeitsverdienstes für ununterbrochene langjährige Beschäftigungsdauer in Bergbaubetrieben dem Arbeitnehmer zu zahlen war. Mangels Vergleichbarkeit der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau mit der Bergmannsprämie in Folge der grundsätzlich anderen Art der Einnahme scheidet auch die entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau aus (zutreffend so bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 62). Die anderslautende, vom LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20-22) vertretene Sichtweise, wonach auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau § 3 Nr. 46 EStG entsprechend anzuwenden sei, vermag nicht zu überzeugen. Soweit zur Begründung ausgeführt wird, die Zielstellung der Bergmannsprämien sowohl in der alten Bundesrepublik wie auch in der ehemaligen DDR, nämlich die Kohleindustrie als Motor für einen Wirtschaftsaufschwung nach dem Krieg zu fördern, seien im Wesentlichen gleich gewesen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20), wird verkannt, dass eine übergeordnete Zielstellung weder allein noch ausschließlich die Frage der Vergleichbarkeit zweier völlig unterschiedlich sozialpolitisch und rechtstechnisch ausgestalteter Leistungen determinieren kann. Soweit zur Begründung darüber hinaus auf eine weitgehende Identität der beiden Leistungen abgestellt wird, die aus vergleichbaren äußeren Umständen und einer ähnlichen Konzeption zur Arbeitsmoral abgeleitet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 21 und 22), ist dem deutlich entgegenzuhalten, dass eine solchermaßen behauptete "weitgehende Identität" gerade nicht besteht. Der entscheidende Unterschied, der darin besteht, dass einerseits die Bergmannsprämie eine staatliche (steuerrechtliche) Subvention darstellte und andererseits die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau ein Bestandteil des Arbeitsverdienstes war, wird dabei völlig unberücksichtigt gelassen (zutreffend insoweit bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 66). Auch die äußeren Umstände der Prämiengewährung sind nicht im Ansatz vergleichbar: Während Bergmannsprämien nur für unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer des Bergbaus gezahlt wurden (§ 1 Abs. 1 BergPG), partizipierten von den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sämtliche in Bergbaubetrieben Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Während anspruchsbegründender Anknüpfungspunkt der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb war (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), wurden die Bergmannsprämien für jede einzelne unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG). Während die Bergmannsprämien wegen ihres steuerrechtlichen Subventionscharakters nicht übertragbar, also weder verpfändbar noch abtretbar, waren (§ 5 BergPG), konnte über zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt jede Art von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften geschlossen werden (§§ 436, 449 des Zivilgesetzbuches der DDR).
Soweit die Beklagte schließlich meint, nach den Vorschriften des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 5 der 5. Bergbau-VO habe die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau nicht zum Arbeitsverdienst gezählt, da sie, wie die westdeutsche Bergmannsprämie, aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei, "Schirmgeber" die Regierung der DDR gewesen sei und daher die Regelungskompetenz für und Hoheit über die zusätzliche Belohnung im Bergbau nie bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien, sondern immer bei der Regierung der DDR gelegen habe, trifft dieser Einwand nicht zu. Um Arbeitsentgelt handelte es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bereits deshalb, weil sie eine Gegenleistung des Bergbaubetriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "ununterbrochenen Beschäftigung" (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, darstellte, die bei der "Auszahlung der zusätzlichen Belohnung" mit einem dem Beschäftigten auszuhändigenden "Anerkennungsschreiben" honoriert wurde (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Wie bereits hervorgehoben, war es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, weshalb der Arbeitsentgeltcharakter nicht in Zweifel steht. Zwar war die Gewährung der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau staatlich vorgegeben, es handelte sich aber deshalb nicht um eine – der bundesrepublikanischen Bergmannsprämie vergleichbare – staatliche Subventionierung, weil die zur Zahlung erforderlichen Mittel nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus den Prämien- bzw. Lohnfonds der Bergbaubetriebe aufzubringen waren. Dies ergibt sich deutlich aus § 3 Abs. 6 der Bergbau-VO, wonach die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Vereinigungen des Bergbaus einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abzurechnen war, erfolgte. Ebenso bestimmte § 3 Abs. 10 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau" (2. Bergbau-VO) vom 25. Juni 1953 (DDR-GBl. Nr. 81 S. 825), dass die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Werke einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abgerechnet werden musste, erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch nicht die Regierung der DDR der einzige oder ausschließliche "Schirmgeber" der zusätzlichen Belohnung, denn die Kollektivvertragsparteien hatten die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau bereits mit dem RKV Kohle vollständig in das Entlohnungssystem inkorporiert: § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beklagten, die Regelungskompetenz für und die Hoheit über die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau habe zu keinem Zeitpunkt bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien gelegen, nicht zu überzeugen."
c) Als jährlicher Basiswert für die Berechnung der Bergmannsprämie ist wiederum mangels anderweitiger Anhaltspunkte der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte durchschnittliche Bruttomonatslohn zu Grunde zu legen, wie er sich aus der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 4. März 2002 ergibt. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe eines Sechstels vorzunehmen, vgl. § 6 Abs. 6 AAÜG, wonach der glaubhaft gemachte Teil eines Verdienstes nur in dieser Höhe berücksichtigt wird.
Hieraus ergeben sich folgende zu berücksichtigende Prämien:
vorangegangenes Kalenderjahr Jahresbruttoarbeitsverdienst in Mark Höhe der zusätzlichen Belohnung in % zusätzliche Belohnung in Mark davon 5/6 in Mark Zuflussjahr 1965 9.425,83 8 754,07 628,39 1966 1966 10.381,09 8 830,49 692,07 1967 1967 11.041,26 8 883,30 736,08 1968 1968 9.902,84 8 792,23 660,19 1969 1969 11.866,80 8 949,34 791,12 1970 1970 11.957,96 8 956,64 797,97 1971 1971 11.849,95 8 948,00 790,00 1972 1972 12.293,55 10 1.229,36 1.024,46 1973 1973 13.590,20 10 1.359,02 1.132,52 1974 1974 13.909,40 10 1.390,94 1.159,12 1975 1975 13.881,78 10 1.388,18 1.156,82 1976 1976 14.729,81 10 1.472,98 1.227,48 1977 1977 14.449,38 10 1.444,94 1.204,12 1978 1978 15.626,30 10 1.562,63 1.302,19 1979 1979 17.868,78 10 1.786,88 1.489,07 1980 1980 19.051,86 10 1.905,19 1.587,66 1981 1981 19.384,88 10 1.938,49 1.615,41 1982 1982 19.020,95 10 1.902,10 1.585,08 1983 1983 17.052,29 10 1.705,23 1.421,02 1984 1984 16.700,92 10 1.670,09 1.391,74 1985 1985 17.335,49 10 1.733,55 1.444,62 1986 1986 15.513,25 10 1.551,33 1.292,77 1987 1987 18.372,77 10 1.837,28 1.531,06 1988 1988 17.858,16 10 1.785,82 1.488,18 1989 1989 12.860,99 10 1.286,10 1.071,75 1990
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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