Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 4091/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2411/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Berichterstatter (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 SGG) allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Vorsitzenden der 7. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart (SG) als Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG anzusehen ist (st. Rspr., statt vieler nur Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2016 - L 6 SB 2664/16 B - (juris Rdnr. 13); Beschluss vom 7. Februar 2011 - L 11 R 5686/10 B - (juris Rdnr. 1) m.w.N.).
Der Senat kann über die Beschwerde auch entscheiden, obwohl der Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf. die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächst höheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Fall der Nichtabhilfe ausreichend, wenn der Kammervorsitzende des SG durch sein Scheiben vom 27. Juni 2016 an das LSG Baden-Württemberg dokumentiert hat, dass er mit der Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. dazu nur LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2011, a.a.O. (juris Rdnr. 2) m.w.N.).
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat den Streitwert des nach § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 183 SGG gerichtskostenpflichtigen Verfahrens (vgl. zum Kostenersatz nach § 102 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - (juris Rdnr. 30)) S 7 SO 4091/14 zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). So liegt der Fall hier: Mit seiner Klage vom 30. Juli 2014 wandte sich der Kläger gegen den (Teilabhilfe- und) Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2014, mit dem der Beklagte seinen Bescheid vom 27. Februar 2014 (Auskunftsverpflichtung nach § 117 SGB XII) aufgehoben und seinen Bescheid vom 26. März 2014 (Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenersatz i.H.v. 22.356,14 Euro) dahingehend (teilweise) zurückgenommen hatte, dass vom Kläger lediglich noch ein Kostenersatz i.H.v. 5.000 Euro gefordert wurde. Da für die Wertberechnung nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet, richtet sich die Streitwertfestsetzung somit nach der im Bescheid vom 26. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2014 (vgl. § 95 SGG) geltend gemachten und bezifferten Geldleistung zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. Juli 2014. Dies waren 5.000 Euro.
Soweit die Klägerseite vorbringt, der Streitwert habe ursprünglich - also im verwaltungsbehördlichen Vorverfahren (§§ 83, 85 SGG) - im Hinblick auf den Bescheid vom 27. Februar 2014 und den zunächst geltend gemachten Kostenersatz i.H.v. 22.356,14 Euro viel mehr betragen, ist dies vorliegend unbeachtlich, weil es - wie ausgeführt - für die hier alleine streitige gerichtliche Wertfestsetzung der Gerichtsgebühren auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift ankommt. Ob der klägerische Rechtsanwalt eine höhere Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren (vgl. etwa zur abweichenden Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2016 - L 11 R 5055/15 B - (juris Rdnr. 7) m.w.N.) für das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren erlangen kann, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens über die Wertfestsetzung der Gerichtsgebühren.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG.
3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Berichterstatter (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 SGG) allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Vorsitzenden der 7. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart (SG) als Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG anzusehen ist (st. Rspr., statt vieler nur Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2016 - L 6 SB 2664/16 B - (juris Rdnr. 13); Beschluss vom 7. Februar 2011 - L 11 R 5686/10 B - (juris Rdnr. 1) m.w.N.).
Der Senat kann über die Beschwerde auch entscheiden, obwohl der Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf. die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächst höheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Fall der Nichtabhilfe ausreichend, wenn der Kammervorsitzende des SG durch sein Scheiben vom 27. Juni 2016 an das LSG Baden-Württemberg dokumentiert hat, dass er mit der Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. dazu nur LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2011, a.a.O. (juris Rdnr. 2) m.w.N.).
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat den Streitwert des nach § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 183 SGG gerichtskostenpflichtigen Verfahrens (vgl. zum Kostenersatz nach § 102 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - (juris Rdnr. 30)) S 7 SO 4091/14 zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). So liegt der Fall hier: Mit seiner Klage vom 30. Juli 2014 wandte sich der Kläger gegen den (Teilabhilfe- und) Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2014, mit dem der Beklagte seinen Bescheid vom 27. Februar 2014 (Auskunftsverpflichtung nach § 117 SGB XII) aufgehoben und seinen Bescheid vom 26. März 2014 (Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenersatz i.H.v. 22.356,14 Euro) dahingehend (teilweise) zurückgenommen hatte, dass vom Kläger lediglich noch ein Kostenersatz i.H.v. 5.000 Euro gefordert wurde. Da für die Wertberechnung nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet, richtet sich die Streitwertfestsetzung somit nach der im Bescheid vom 26. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2014 (vgl. § 95 SGG) geltend gemachten und bezifferten Geldleistung zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. Juli 2014. Dies waren 5.000 Euro.
Soweit die Klägerseite vorbringt, der Streitwert habe ursprünglich - also im verwaltungsbehördlichen Vorverfahren (§§ 83, 85 SGG) - im Hinblick auf den Bescheid vom 27. Februar 2014 und den zunächst geltend gemachten Kostenersatz i.H.v. 22.356,14 Euro viel mehr betragen, ist dies vorliegend unbeachtlich, weil es - wie ausgeführt - für die hier alleine streitige gerichtliche Wertfestsetzung der Gerichtsgebühren auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift ankommt. Ob der klägerische Rechtsanwalt eine höhere Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren (vgl. etwa zur abweichenden Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2016 - L 11 R 5055/15 B - (juris Rdnr. 7) m.w.N.) für das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren erlangen kann, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens über die Wertfestsetzung der Gerichtsgebühren.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG.
3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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