Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 284/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2583/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2016 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate September bis November 2013 und begehrt die Auszahlung von Leistungen für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 328,59 Euro zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe.
Am 25.09.2013 beantragte die in Teilzeit versicherungspflichtig beschäftigte Mutter des Klägers für sich und den am 12.10.2008 geborenen Kläger, der Unterhaltsvorschuss und Kindergeld bezog, beim Beklagten aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2013 in der Fassung des Bescheides vom 29.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2014 unter Hinweis auf zu berücksichtigendes Vermögen der beiden ab.
Hiergegen hat die Mutter des Klägers am 27.06.2014 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 15 AS 3588/14). In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.12.2014 hat der Klägerbevollmächtigte erklärt, dass die Klage auch im Namen des Klägers erhoben worden sein sollte bzw. auch im Namen des Klägers Klage erhoben werde. Streitgegenständlich seien insoweit die Monate September bis November 2013.
Das SG hat die Klage des Klägers sodann unter dem Aktenzeichen S 15 AS 284/15 geführt. Der Kläger hat mit der Klage das Ziel verfolgt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28.11.2013 und 29.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2014 zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 328,59 Euro für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu verpflichten, hilfsweise den Beklagten zur erneuten Bescheidung des Leistungsantrags vom 25.09.2013 zu verpflichten.
Die von der Mutter des Klägers erhobene Klage S 15 AS 3588/14 hat das SG mit Urteil vom 06.06.2016 abgewiesen.
Die für den Kläger erhobene Klage S 15 AS 284/15 hat das SG zunächst mit Gerichtsbescheid vom 11.08.2015 und sodann nach der auf Antrag des Klägers erfolgten Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 06.06.2016 abgewiesen. Das Urteil enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung den Beteiligten nur zustehe, wenn sie auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das SG nachträglich zugelassen werde.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 22.06.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 06.07.2016 beim SG Berufung eingelegt. Laut der Berufungsbegründungsschrift vom 15.08.2016 wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Ablehnung der Leistungsgewährung für die Monate September bis November 2013 und begehrt die Gewährung von Leistungen für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 328,59 Euro, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Leistungsantrag vom 25.09.2013.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 19.08.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung angesichts des Klageantrags unzulässig sein dürfte, da weder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stünden noch der Wert des Beschwerdewertes 750 Euro erreiche bzw. übersteige. Mit Schreiben vom 29.08.2016 hat der Klägerbevollmächtigte angegeben, bei der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als Berufung handle es sich um eine Fehlbezeichnung. Bei der Begründung des Rechtsmittels sei jedoch darauf Rücksicht genommen worden, dass das Gericht selbst bereits die Bezeichnung "Berufung" in ihrer Eingangsmitteilung verwendet habe.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 08.09.2016 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich angesichts der klaren Bezeichnung bei dem Rechtsmittel um eine Berufung handeln und diese unzulässig sein dürfte, daher der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt, die Berufung ist nicht statthaft.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750 Euro. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der streitige Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von insgesamt 328,59 Euro. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro wird damit nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat die Berufung zudem auch nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Kläger hilfsweise neben seinem kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren ein Neubescheidungsbegehren formuliert, nichts. Denn dieser Hilfsantrag ist auf das gleiche wirtschaftliche Ziel wie der Hauptantrag gerichtet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 18).
Die Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rn. 45 m.w.N.). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 29.08.2016 vorträgt, die Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als Berufung stelle eine Fehlbezeichnung dar, bei der Begründung des Rechtsmittels sei jedoch darauf Rücksicht genommen worden, dass das Gericht selbst bereits die Bezeichnung "Berufung" in der Eingangsnachricht verwendet habe, ändert dies an der Beurteilung nichts. Denn der Kläger hat, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 06.07.2016 bereits ausdrücklich Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt und lediglich die Nachreichung der Begründung angekündigt. Auf die Bestätigung des Eingangs dieser Berufung durch das Gericht und die Aufforderung zur Abgabe der Berufungsbegründung hat der Kläger, ebenfalls rechtskundig vertreten durch seinen Bevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 15.08.2016 ebenfalls wieder das eingelegte Rechtsmittel als Berufung bezeichnet, Berufungsanträge gestellt und eine Berufungsbegründung vorgelegt. Erstmals mit Schriftsatz vom 29.08.2016 und damit auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und nach dem gerichtlichen Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufung hat der Kläger nun sinngemäß geltend gemacht, dass keine Berufung, sondern eine Nichtzulassungsbeschwerde gewollt sei. Eine solche Auslegung bzw. Umdeutung ist aber, insbesondere bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, bei zwei eindeutigen Schriftsätzen und einer erstmals nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemachten Fehlbezeichnung nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate September bis November 2013 und begehrt die Auszahlung von Leistungen für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 328,59 Euro zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe.
Am 25.09.2013 beantragte die in Teilzeit versicherungspflichtig beschäftigte Mutter des Klägers für sich und den am 12.10.2008 geborenen Kläger, der Unterhaltsvorschuss und Kindergeld bezog, beim Beklagten aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2013 in der Fassung des Bescheides vom 29.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2014 unter Hinweis auf zu berücksichtigendes Vermögen der beiden ab.
Hiergegen hat die Mutter des Klägers am 27.06.2014 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 15 AS 3588/14). In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.12.2014 hat der Klägerbevollmächtigte erklärt, dass die Klage auch im Namen des Klägers erhoben worden sein sollte bzw. auch im Namen des Klägers Klage erhoben werde. Streitgegenständlich seien insoweit die Monate September bis November 2013.
Das SG hat die Klage des Klägers sodann unter dem Aktenzeichen S 15 AS 284/15 geführt. Der Kläger hat mit der Klage das Ziel verfolgt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28.11.2013 und 29.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2014 zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 328,59 Euro für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu verpflichten, hilfsweise den Beklagten zur erneuten Bescheidung des Leistungsantrags vom 25.09.2013 zu verpflichten.
Die von der Mutter des Klägers erhobene Klage S 15 AS 3588/14 hat das SG mit Urteil vom 06.06.2016 abgewiesen.
Die für den Kläger erhobene Klage S 15 AS 284/15 hat das SG zunächst mit Gerichtsbescheid vom 11.08.2015 und sodann nach der auf Antrag des Klägers erfolgten Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 06.06.2016 abgewiesen. Das Urteil enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung den Beteiligten nur zustehe, wenn sie auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das SG nachträglich zugelassen werde.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 22.06.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 06.07.2016 beim SG Berufung eingelegt. Laut der Berufungsbegründungsschrift vom 15.08.2016 wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Ablehnung der Leistungsgewährung für die Monate September bis November 2013 und begehrt die Gewährung von Leistungen für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 328,59 Euro, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Leistungsantrag vom 25.09.2013.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 19.08.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung angesichts des Klageantrags unzulässig sein dürfte, da weder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stünden noch der Wert des Beschwerdewertes 750 Euro erreiche bzw. übersteige. Mit Schreiben vom 29.08.2016 hat der Klägerbevollmächtigte angegeben, bei der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als Berufung handle es sich um eine Fehlbezeichnung. Bei der Begründung des Rechtsmittels sei jedoch darauf Rücksicht genommen worden, dass das Gericht selbst bereits die Bezeichnung "Berufung" in ihrer Eingangsmitteilung verwendet habe.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 08.09.2016 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich angesichts der klaren Bezeichnung bei dem Rechtsmittel um eine Berufung handeln und diese unzulässig sein dürfte, daher der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt, die Berufung ist nicht statthaft.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750 Euro. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der streitige Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von insgesamt 328,59 Euro. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro wird damit nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat die Berufung zudem auch nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Kläger hilfsweise neben seinem kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren ein Neubescheidungsbegehren formuliert, nichts. Denn dieser Hilfsantrag ist auf das gleiche wirtschaftliche Ziel wie der Hauptantrag gerichtet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 18).
Die Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rn. 45 m.w.N.). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 29.08.2016 vorträgt, die Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als Berufung stelle eine Fehlbezeichnung dar, bei der Begründung des Rechtsmittels sei jedoch darauf Rücksicht genommen worden, dass das Gericht selbst bereits die Bezeichnung "Berufung" in der Eingangsnachricht verwendet habe, ändert dies an der Beurteilung nichts. Denn der Kläger hat, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 06.07.2016 bereits ausdrücklich Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt und lediglich die Nachreichung der Begründung angekündigt. Auf die Bestätigung des Eingangs dieser Berufung durch das Gericht und die Aufforderung zur Abgabe der Berufungsbegründung hat der Kläger, ebenfalls rechtskundig vertreten durch seinen Bevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 15.08.2016 ebenfalls wieder das eingelegte Rechtsmittel als Berufung bezeichnet, Berufungsanträge gestellt und eine Berufungsbegründung vorgelegt. Erstmals mit Schriftsatz vom 29.08.2016 und damit auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und nach dem gerichtlichen Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufung hat der Kläger nun sinngemäß geltend gemacht, dass keine Berufung, sondern eine Nichtzulassungsbeschwerde gewollt sei. Eine solche Auslegung bzw. Umdeutung ist aber, insbesondere bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, bei zwei eindeutigen Schriftsätzen und einer erstmals nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemachten Fehlbezeichnung nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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