Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3438/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3324/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2016 (Ablehnung einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Senat behandelt die Beschwerde als zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit Bedenken gegen die Wirksamkeit der allein vom Sohn der Antragstellerin, A. v. A. (i.F.: A.), eingelegten Beschwerde insbesondere auch unter den Gesichtspunkten der Prozessfähigkeit (§ 71 SGG) und der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG) bestehen, stellt der Senat diese vorliegend zurück, weil die Beschwerde in jedem Fall keinen Erfolg hat. Deshalb ist hier auch nicht weiter darauf einzugehen, dass das Amtsgericht (AG) - Betreuungsgericht - B. erst durch Beschluss vom 26. Oktober 2016 eine neue Betreuerin für die Antragstellerin bestellt hat, die im Übrigen bereits durch Beschluss des AG vom 5. Oktober 2016 auch zur Betreuerin des A. bestellt worden war.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Nachdem der Antragsgegner die mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober 2016 bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 nicht aufgehoben, sondern (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2016) die Zahlungen lediglich eingestellt hat, kommt vorliegend hinsichtlich der streitigen Regelungsgegenstände in jedem Fall nur eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Für den Erlass einer Regelungsanordnung nach dieser Vorschrift müssen - neben der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - die Anordnungsvoraussetzungen vorliegen, nämlich der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch den prospektiven Hauptsacheerfolg, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung; deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage treten, vom Senat zu verwerten.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren mangelt es bereits am Anordnungsanspruch, insbesondere auch der Glaubhaftmachung. Während des Beschwerdeverfahrens sind zuletzt mit dem sowohl von der Antragstellerin als auch ihrer jetzigen Betreuerin sowie A. unterzeichneten Schreiben vom 5. Oktober 2016 folgende Anträge gestellt worden:
1. den Antragsgegner zu verpflichten, "die Angemessenheit der Kosten für die Wohnung gemäß den als Mietvertragsvorschlag bereits seit dem 18.06.2016 beim Antragsgegner befindlichen Unterlagen unverzüglich zu bestätigen",
2. den Antragsgegner zu verpflichten, "die Kosten für die Wohnung mit monatlich 320,00 Euro Kaltmiete und zusätzlich 100,00 Euro Betriebskosten zu genehmigen",
3. den Antragsgegner zu verpflichten, "gegenüber dem Vermieter und Hausbesitzer H. U. schriftlich zu erklären, dass die Wohnkosten in der o.g. Höhe vom Antragsgegner voll übernommen werden",
4. den Antragsgegner zu verpflichten, "dem Vermieter und Hausbesitzer Herrn H. U. schriftlich zuzusichern, dass die Wohnkosten (Mietkosten der Frau V.) direkt auf das Konto des Herrn U. überwiesen werden",
5. den Antragsgegner zu verpflichten, "die bisher nicht gezahlten Mietkosten von z.Zt. genau 5.400,00 EUR unverzüglich zu überweisen",
6. den Antragsgegner zu verpflichten, "die restlichen Schulden in Höhe von ca. 1.700,00 EUR für den Vermieter in Form eines Darlehens zu übernehmen und unverzüglich zu überweisen",
7. den Antragsgegner zu verpflichten, "die fällige Kaution von 960,00 EUR unverzüglich als Darlehen zu genehmigen und an den Vermieter zu überweisen".
Soweit ersichtlich, soll mit den vorstehenden Anträgen im Ergebnis erreicht werden, dass der Antragsgegner für die von der Antragstellerin derzeit bewohnte Unterkunft im G. in B. die Beträge übernimmt und an den Wohnungseigentümer Halil U. (i.F.: U.) direkt überweist, welche mit laufend 320,00 Euro ("Kaltmiete") und 100,00 Euro ("Betriebskosten") beziffert werden, ferner auf insgesamt 5.400,00 Euro (sowie möglicherweise weitere ca. 1.700,00 Euro) errechnete "Schulden" gegenüber dem Wohnungseigentümer übernimmt und an diesen überweist und außerdem ein Darlehen für eine mit 960,00 Euro bezifferte "Mietkaution" gewährt. Mit diesen Anträgen weicht die Beschwerde teilweise von den erstinstanzlich gestellten Anträgen ab; die dort gestellten Feststellungsanträge werden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr verfolgt, ebenso wenig wie die beim Sozialgericht Freiburg noch erstrebte einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Hotelkosten, von Rechtsanwaltskosten, von zukünftig anfallenden Kosten für einen Möbeltransport zu einer Lagerfirma sowie von zukünftig anfallenden Kosten für die Lagerung von Möbeln und Gebrauchsgegenständen.
Dahingestellt bleiben kann, ob die vorliegend erfolgten Antragsänderungen insbesondere mit Blick auf das nunmehr auch auf die laufende Übernahme von Wohnkosten erweiterte einstweilige Rechtsschutzbegehren insgesamt zulässig sind (vgl. hierzu § 99 Abs. 1 SGG entsprechend). Denn ein Anordnungsanspruch ist nicht ersichtlich und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin bewohnt die Wohnung im G. in B. nämlich ohne rechtsgültigen Mietvertrag. Mieterin der Wohnung im G. (zweites Ober- und Dachgeschoss) war bis zum 30. Juni 2016 ihre Enkelin H. S. sowie deren (von ihr anscheinend nunmehr getrenntlebender) Ehemann - i.F.: Hauptmieter - (vgl. Wohnungs-Mietverträge vom 26. September 2014 und 23. Oktober 2015, Bl. 823 ff., 1153 ff. der Verwaltungsakten), während die Antragstellerin nur deren Untermieterin war (vgl. Untermietvertrag vom 27. November 2014, Bl. 891 der Verwaltungsakten). Vertragliche Beziehungen zwischen der Antragstellerin und dem Hauptvermieter U. bestanden mithin - wie regelmäßig bei einem Untermietverhältnis - zu keinem Zeitpunkt (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03 (juris Rdnr. 31); K. Lützenkirchen in Erman, BGB, 14. Auflage, § 540 Rdnr. 5). Die Wohnung im G. in B. wurde zudem von den beiden Hauptmietern bereits zum 30. Juni 2016 fristgerecht gekündigt (vgl. § 17 Ziff. 1 des Mietvertrags vom 23. Oktober 2015 i.V.m. § 573c Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)), sodass mit der Rückgabepflicht der Hauptmieter aus dem Mietvertrag auch die Befugnis der Antragstellerin als Untermieterin, die Mietsache im eigenen Interesse weiter zu nutzen, erlosch (§ 546 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BGHZ 79, 232, 235). Dies scheint die Antragstellerin, wie dem Beschwerdeschreiben des A. vom 3. September 2016 zu entnehmen ist, auch selbst so zu sehen. Derartige rechtliche Konsequenzen hat U. ausweislich des von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreibens vom 5. Oktober 2016 sowie der auf den 25. September 2016 datierten Beschwerdeschrift des A. (Verfahren L 7 SO 3637/16 ER-B) auch bereits gezogen, indem er sowohl gegen die Hauptmieter als auch gegen die Antragstellerin und weitere Untermieter mit Schriftsatz vom 21. September 2016 beim AG B. eine Räumungsklage erhoben hat, die der Antragstellerin offensichtlich am 29. September 2016 zugestellt worden ist.
Anhaltspunkte dafür, dass U. mit der Antragstellerin ein Mietverhältnis eingehen wollte, bestehen nicht; solche sind in keiner Weise glaubhaft gemacht. Im Gegenteil ist mit der Beschwerdeschrift vom 3. September 2016 ein Schreiben des damaligen Betreuers der Antragstellerin vom 30. August 2016 vorgelegt worden, in dem jener mitgeteilt hat, der Rechtsanwalt des U. habe deutlich gemacht, dass ein Mietvertragsabschluss mit den jetzigen Untermietern nicht in Frage komme und die Antragstellerin deshalb aufgefordert worden sei, die Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Nicht einmal Entschädigungsansprüche des U. gegen die Antragstellerin sind ersichtlich. Die Bestimmung des § 546a BGB regelt solche nur im Verhältnis zum Hauptmieter; sie gilt dagegen nicht im Verhältnis zwischen Hauptvermieter und Untermieter (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Auflage, § 546a BGB Rdnr. 6).
Sonach ist die Antragstellerin im Verhältnis zu U. nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand weder laufenden noch rückständigen Mietzinsforderungen ausgesetzt noch bestehen ihr gegenüber Entschädigungsforderungen des Vermieters, wobei bezüglich des angeblichen Rückstandes von 5.400,00 Euro ohnehin unklar ist, wie sich der Betrag zusammensetzen soll. Möglicherweise sind, legt man die Darlegungen im Schreiben vom 5. Oktober 2016 zugrunde, bei dem vorgenannten Betrag neben der bezüglich der Antragstellerin behaupteten "rückständigen Miete" von insgesamt 2.100,00 Euro auch "Mietrückstände" des A. in Höhe von insgesamt 1.680,00 Euro angesetzt sowie darüber hinaus nicht näher spezifizierte weitere "Schulden" in Höhe von ca. 1.700,00 Euro berücksichtigt.
Damit ist indes ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Antragstellerin auf die verlangte Übernahme laufender und rückständiger Unterkunftskosten im Verhältnis zu U. nicht erkennbar. Denn § 42 Nr. 4 1. Halbs. SGB XII i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzen bereits nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung voraus, dass im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung nur tatsächlich anfallende Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-3500 § 29 Nr. 3 (Rdnr. 15); ferner BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 17); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 9 (Rdnr. 14)). Zwar liegen "tatsächliche Aufwendungen" nicht nur vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt; vielmehr reicht es aus, dass er im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 15 (Rdnr. 24); BSG SozR § 22 Nr. 21 (Rdnr. 16)). Letzteres ist bei der Antragstellerin beim derzeitigen Erkenntnisstand indessen nicht der Fall; dass sie persönlich einem ernsthaften Mietzahlungsverlangen des U. ausgesetzt wäre, ist nach den obigen Ausführungen nicht wahrscheinlich. Die behaupteten "Mietrückstände" des A. wären ohnedies nicht einem sozialhilferechtlichen Bedarf der Antragstellerin zuzuordnen. Mangels Bereitschaft des Vermieters U. zum Abschluss eines Mietvertrags mit der Antragstellerin bedarf das im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhobene Begehren auf darlehensweise Übernahme einer Mietkaution (§ 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII) keiner weiteren Erörterungen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil es unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Senat behandelt die Beschwerde als zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit Bedenken gegen die Wirksamkeit der allein vom Sohn der Antragstellerin, A. v. A. (i.F.: A.), eingelegten Beschwerde insbesondere auch unter den Gesichtspunkten der Prozessfähigkeit (§ 71 SGG) und der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG) bestehen, stellt der Senat diese vorliegend zurück, weil die Beschwerde in jedem Fall keinen Erfolg hat. Deshalb ist hier auch nicht weiter darauf einzugehen, dass das Amtsgericht (AG) - Betreuungsgericht - B. erst durch Beschluss vom 26. Oktober 2016 eine neue Betreuerin für die Antragstellerin bestellt hat, die im Übrigen bereits durch Beschluss des AG vom 5. Oktober 2016 auch zur Betreuerin des A. bestellt worden war.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Nachdem der Antragsgegner die mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober 2016 bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 nicht aufgehoben, sondern (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2016) die Zahlungen lediglich eingestellt hat, kommt vorliegend hinsichtlich der streitigen Regelungsgegenstände in jedem Fall nur eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Für den Erlass einer Regelungsanordnung nach dieser Vorschrift müssen - neben der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - die Anordnungsvoraussetzungen vorliegen, nämlich der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch den prospektiven Hauptsacheerfolg, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung; deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage treten, vom Senat zu verwerten.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren mangelt es bereits am Anordnungsanspruch, insbesondere auch der Glaubhaftmachung. Während des Beschwerdeverfahrens sind zuletzt mit dem sowohl von der Antragstellerin als auch ihrer jetzigen Betreuerin sowie A. unterzeichneten Schreiben vom 5. Oktober 2016 folgende Anträge gestellt worden:
1. den Antragsgegner zu verpflichten, "die Angemessenheit der Kosten für die Wohnung gemäß den als Mietvertragsvorschlag bereits seit dem 18.06.2016 beim Antragsgegner befindlichen Unterlagen unverzüglich zu bestätigen",
2. den Antragsgegner zu verpflichten, "die Kosten für die Wohnung mit monatlich 320,00 Euro Kaltmiete und zusätzlich 100,00 Euro Betriebskosten zu genehmigen",
3. den Antragsgegner zu verpflichten, "gegenüber dem Vermieter und Hausbesitzer H. U. schriftlich zu erklären, dass die Wohnkosten in der o.g. Höhe vom Antragsgegner voll übernommen werden",
4. den Antragsgegner zu verpflichten, "dem Vermieter und Hausbesitzer Herrn H. U. schriftlich zuzusichern, dass die Wohnkosten (Mietkosten der Frau V.) direkt auf das Konto des Herrn U. überwiesen werden",
5. den Antragsgegner zu verpflichten, "die bisher nicht gezahlten Mietkosten von z.Zt. genau 5.400,00 EUR unverzüglich zu überweisen",
6. den Antragsgegner zu verpflichten, "die restlichen Schulden in Höhe von ca. 1.700,00 EUR für den Vermieter in Form eines Darlehens zu übernehmen und unverzüglich zu überweisen",
7. den Antragsgegner zu verpflichten, "die fällige Kaution von 960,00 EUR unverzüglich als Darlehen zu genehmigen und an den Vermieter zu überweisen".
Soweit ersichtlich, soll mit den vorstehenden Anträgen im Ergebnis erreicht werden, dass der Antragsgegner für die von der Antragstellerin derzeit bewohnte Unterkunft im G. in B. die Beträge übernimmt und an den Wohnungseigentümer Halil U. (i.F.: U.) direkt überweist, welche mit laufend 320,00 Euro ("Kaltmiete") und 100,00 Euro ("Betriebskosten") beziffert werden, ferner auf insgesamt 5.400,00 Euro (sowie möglicherweise weitere ca. 1.700,00 Euro) errechnete "Schulden" gegenüber dem Wohnungseigentümer übernimmt und an diesen überweist und außerdem ein Darlehen für eine mit 960,00 Euro bezifferte "Mietkaution" gewährt. Mit diesen Anträgen weicht die Beschwerde teilweise von den erstinstanzlich gestellten Anträgen ab; die dort gestellten Feststellungsanträge werden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr verfolgt, ebenso wenig wie die beim Sozialgericht Freiburg noch erstrebte einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Hotelkosten, von Rechtsanwaltskosten, von zukünftig anfallenden Kosten für einen Möbeltransport zu einer Lagerfirma sowie von zukünftig anfallenden Kosten für die Lagerung von Möbeln und Gebrauchsgegenständen.
Dahingestellt bleiben kann, ob die vorliegend erfolgten Antragsänderungen insbesondere mit Blick auf das nunmehr auch auf die laufende Übernahme von Wohnkosten erweiterte einstweilige Rechtsschutzbegehren insgesamt zulässig sind (vgl. hierzu § 99 Abs. 1 SGG entsprechend). Denn ein Anordnungsanspruch ist nicht ersichtlich und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin bewohnt die Wohnung im G. in B. nämlich ohne rechtsgültigen Mietvertrag. Mieterin der Wohnung im G. (zweites Ober- und Dachgeschoss) war bis zum 30. Juni 2016 ihre Enkelin H. S. sowie deren (von ihr anscheinend nunmehr getrenntlebender) Ehemann - i.F.: Hauptmieter - (vgl. Wohnungs-Mietverträge vom 26. September 2014 und 23. Oktober 2015, Bl. 823 ff., 1153 ff. der Verwaltungsakten), während die Antragstellerin nur deren Untermieterin war (vgl. Untermietvertrag vom 27. November 2014, Bl. 891 der Verwaltungsakten). Vertragliche Beziehungen zwischen der Antragstellerin und dem Hauptvermieter U. bestanden mithin - wie regelmäßig bei einem Untermietverhältnis - zu keinem Zeitpunkt (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03 (juris Rdnr. 31); K. Lützenkirchen in Erman, BGB, 14. Auflage, § 540 Rdnr. 5). Die Wohnung im G. in B. wurde zudem von den beiden Hauptmietern bereits zum 30. Juni 2016 fristgerecht gekündigt (vgl. § 17 Ziff. 1 des Mietvertrags vom 23. Oktober 2015 i.V.m. § 573c Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)), sodass mit der Rückgabepflicht der Hauptmieter aus dem Mietvertrag auch die Befugnis der Antragstellerin als Untermieterin, die Mietsache im eigenen Interesse weiter zu nutzen, erlosch (§ 546 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BGHZ 79, 232, 235). Dies scheint die Antragstellerin, wie dem Beschwerdeschreiben des A. vom 3. September 2016 zu entnehmen ist, auch selbst so zu sehen. Derartige rechtliche Konsequenzen hat U. ausweislich des von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreibens vom 5. Oktober 2016 sowie der auf den 25. September 2016 datierten Beschwerdeschrift des A. (Verfahren L 7 SO 3637/16 ER-B) auch bereits gezogen, indem er sowohl gegen die Hauptmieter als auch gegen die Antragstellerin und weitere Untermieter mit Schriftsatz vom 21. September 2016 beim AG B. eine Räumungsklage erhoben hat, die der Antragstellerin offensichtlich am 29. September 2016 zugestellt worden ist.
Anhaltspunkte dafür, dass U. mit der Antragstellerin ein Mietverhältnis eingehen wollte, bestehen nicht; solche sind in keiner Weise glaubhaft gemacht. Im Gegenteil ist mit der Beschwerdeschrift vom 3. September 2016 ein Schreiben des damaligen Betreuers der Antragstellerin vom 30. August 2016 vorgelegt worden, in dem jener mitgeteilt hat, der Rechtsanwalt des U. habe deutlich gemacht, dass ein Mietvertragsabschluss mit den jetzigen Untermietern nicht in Frage komme und die Antragstellerin deshalb aufgefordert worden sei, die Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Nicht einmal Entschädigungsansprüche des U. gegen die Antragstellerin sind ersichtlich. Die Bestimmung des § 546a BGB regelt solche nur im Verhältnis zum Hauptmieter; sie gilt dagegen nicht im Verhältnis zwischen Hauptvermieter und Untermieter (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Auflage, § 546a BGB Rdnr. 6).
Sonach ist die Antragstellerin im Verhältnis zu U. nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand weder laufenden noch rückständigen Mietzinsforderungen ausgesetzt noch bestehen ihr gegenüber Entschädigungsforderungen des Vermieters, wobei bezüglich des angeblichen Rückstandes von 5.400,00 Euro ohnehin unklar ist, wie sich der Betrag zusammensetzen soll. Möglicherweise sind, legt man die Darlegungen im Schreiben vom 5. Oktober 2016 zugrunde, bei dem vorgenannten Betrag neben der bezüglich der Antragstellerin behaupteten "rückständigen Miete" von insgesamt 2.100,00 Euro auch "Mietrückstände" des A. in Höhe von insgesamt 1.680,00 Euro angesetzt sowie darüber hinaus nicht näher spezifizierte weitere "Schulden" in Höhe von ca. 1.700,00 Euro berücksichtigt.
Damit ist indes ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Antragstellerin auf die verlangte Übernahme laufender und rückständiger Unterkunftskosten im Verhältnis zu U. nicht erkennbar. Denn § 42 Nr. 4 1. Halbs. SGB XII i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzen bereits nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung voraus, dass im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung nur tatsächlich anfallende Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-3500 § 29 Nr. 3 (Rdnr. 15); ferner BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 17); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 9 (Rdnr. 14)). Zwar liegen "tatsächliche Aufwendungen" nicht nur vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt; vielmehr reicht es aus, dass er im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 15 (Rdnr. 24); BSG SozR § 22 Nr. 21 (Rdnr. 16)). Letzteres ist bei der Antragstellerin beim derzeitigen Erkenntnisstand indessen nicht der Fall; dass sie persönlich einem ernsthaften Mietzahlungsverlangen des U. ausgesetzt wäre, ist nach den obigen Ausführungen nicht wahrscheinlich. Die behaupteten "Mietrückstände" des A. wären ohnedies nicht einem sozialhilferechtlichen Bedarf der Antragstellerin zuzuordnen. Mangels Bereitschaft des Vermieters U. zum Abschluss eines Mietvertrags mit der Antragstellerin bedarf das im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhobene Begehren auf darlehensweise Übernahme einer Mietkaution (§ 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII) keiner weiteren Erörterungen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil es unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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