L 7 SO 3325/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3438/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3325/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2016 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Senat lässt hinsichtlich der vom Sohn der Antragstellerin eingereichten Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe (PKH) versagenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 31. August 2016 Fragen der Prozessfähigkeit (§ 71 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG) dahingestellt sein. Die Beschwerde ist nämlich in jedem Fall unzulässig. Der Beschwerde fehlt es schon am Rechtsschutzbedürfnis; denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG, für welches die nachträgliche Bewilligung von PKH begehrt wird, ist durch den Beschluss vom 31. August 2016 bereits abgeschlossen.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; sie wird nur für die jeweilige Instanz bewilligt (§§ 117 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsanwalt kann nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden. Diese Voraussetzungen liegen indessen für das bereits abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren nicht vor.

Regelmäßig ist in gerichtskostenfreien Verfahren wie hier - die Antragstellerin ist gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert - die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B und L 7 SO 1488/06 PKH-B - sowie vom 7. Februar 2007 - L 7 SO 164/07 PKH-B/L 7 SO 165/07 PKH-B - (jeweils m.w.N.); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 73a Rdnr. 9). Denn wegen der Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu auch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) entstehen dem PKH beantragenden Leistungsempfänger Kosten der Prozessführung (§ 114 ZPO) in der Regel nur in Form der Anwaltskosten (§ 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes); eigene Aufwendungen (Allgemeinkosten) - wie Porto, Telefon, Schreibauslagen - werden von der PKH dagegen nicht erfasst (vgl. auch § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; hierzu Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 161). Anwaltskosten für das erstinstanzlich bereits beendete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 4 SO 3438/16 ER) hat die Antragstellerin indessen nicht mehr zu gewärtigen, denn in diesem Verfahren war ein Rechtsanwalt für sie nicht tätig geworden; er kann nach Abschluss der Instanz für sie auch nicht mehr vor dem SG tätig werden.

Unter diesen Gesichtspunkten ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Beschwerde nicht erkennbar. Für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen PKH-Antrags ist sonach das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfallen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2006 und 7. Februar 2007 a.a.O. (m.w.N.)).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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